{"id":"bgbl1-1989-27-9","kind":"bgbl1","year":1989,"number":27,"date":"1989-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/27#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-27-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_27.pdf#page=4","order":9,"title":"Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen","law_date":"1989-06-08T00:00:00Z","page":1084,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1084                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres,\neiner einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule\nauf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen\nVom 8. Juni 1989\nAuf Grund des § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung in        gen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Aus-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember               bildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit in\n1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch § 100 des Gesetzes        den in der Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen als\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112) eingefügt und           erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn\ndurch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975\n1. der Schulunterricht seiner Fachrichtung nach den in der\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, und des§ 29 Abs. 1\nAnlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen entspricht\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1\nund\nS. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird      2. der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                    Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern,\ninstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufs-          bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen mit der\nbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981                  Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in den\n(BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundes-                 fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                  vorsieht.\n§ 1                                (2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1\nNr. 2 gelten die fachtheoretischen und die fachpraktischen\nAnwendungsbereich\nFächer.\nDiese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der gewerb-\n§4\nlichen Wirtschaft.\nzweijährige Berufsfachschule\n§2\nSchulisches Berufsgrundbildungsjahr                   Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach\nLandesrecht als gleichwertig geltenden privaten minde-\n(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-      stens zweijährigen Berufsfachschule, die den Vorausset-\ngrundbildungsjahres ist als erstes Jahr der Berufsaus-        zungen des§ 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verord-\nbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten          nung vom 4. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1155), geändert durch\nAusbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraus-           die Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 665), ent-\nsetzungen erfüllt sind:                                       spricht, in der II. Richtung: Metall wird mit einem Jahr auf\n1. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen     die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten\noder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden pri-     Berufen angerechnet.\nvaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufs-\ngrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.                                              §5\n2. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stunden-                            Anrechnung eines schulischen\nverteilung der Anlage 1 und des von der Ständigen              Berufsgrundbildungsjahres in anderen Fällen\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der               (1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-\nBundesrepublik Deutschland am 3. März 1989 be-            grundbildungsjahres bis einschließlich Schuljahr 1988/\nschlossenen Rahmenlehrplanes für das schulische           1989 in dem Berufsfeld Metalltechnik, das den Voraus-\nBerufsgrundbildungsjahr in den handwerklichen Metall-     setzungen der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-\nberufen (BAnz. Nr. 55 a vom 18. März 1989) erteilt.       verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1061 ), geändert\n3. Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des       durch § 6 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBI. 1\nschulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen         S. 229), entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in\nist, ist in der Anlage 2 aufgeführt.                      den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet.\nDer Schulbesuch wird mit einem Jahr angerechnet, wenn\n(2) Wird die Ausbildung in einem in der Anlage 2 auf-\ner\ngeführten Beruf fortgesetzt, der nicht der Gruppe angehört,\nin der das Berufsgrundbildungsjahr besucht wurde, erfolgt     1. in dem Schwerpunkt A: Fertigungs- und spanende\ndie Anrechnung auf die Ausbildungszeit mit mindestens             Bearbeitungstechnik erfolgt und die Ausbildung in\neinem halben Jahr.                                                einem Beruf der Gruppe Feinwerktechnik fortgesetzt\nwird;\n§3\nEinjährige Berufsfachschule                  2. in dem Schwerpunkt B: Installations- und Metallbau-\ntechnik erfolgt und die Ausbildung in einem Beruf der\n(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach       Gruppe Installations- und Metallbautechnik fortgesetzt\nLandesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjähri-         wird;","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989                                  1085\n3. in dem Schwerpunkt C: Kraftfahrzeugtechnik erfolgt            3. in der Gruppe Fahrzeugtechnik erfolgt und die Ausbil-\nund die Ausbildung in einem Beruf der Gruppe Fahr-               dung in dem Beruf Vulkaniseur/Vulkaniseurin fortge-\nzeugtechnik fortgesetzt wird.                                    setzt wird.\nIm übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem             Im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem\nhalben Jahr angerechnet.                                         halben Jahr angerechnet.\n(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-\ngrundbildungsjahres in den industriellen Metallberufen,             (4) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-\ndas den Voraussetzungen der Verordnung über die                  grundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2\nAnrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungs-                entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in den indu-\njahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufs-         striellen Metallberufen der Anlage 2 der Verordnung über\nfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen          die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungs-\nMetallberufen und in den industriellen Elektroberufen vom        jahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufs-\n10. März 1988 (BGBI. 1 S. 229) entspricht, wird auch auf         fachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen\ndie Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten          Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen vom\nBerufen angerechnet. Der Schulbesuch wird mit einem              10. März 1988 (BGBI. 1 S. 229) angerechnet. Die An-\nJahr angerechnet, wenn die Ausbildung in einem Beruf der         rechnung erfolgt mit einem Jahr, wenn der Schulbesuch\nGruppe Feinwerktechnik fortgesetzt wird; im übrigen wird         in der Gruppe Feinwerktechnik erfolgt und die Ausbildung\nder Schulbesuch mit mindestens einem halben Jahr ange-           in den Berufen Industriemechaniker/Industriemechanike-\nrechnet.                                                         rin, Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin oder\nZerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin fort-\n(3) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-         gesetzt wird; im übrigen wird der Schulbesuch mit minde-\ngrundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2             stens einem halben Jahr angerechnet.\nentspricht, wird bis zum 31. Dezember 1991 auch auf die\nAusbildungszeit in den handwerklichen Berufen Fein-\noptiker/Feinoptikerin,     Kälteanlagenbauer/Kälteanlagen-                                   §6\nbauerin, Schiffbauer/Schiffbauerin und Vulkaniseur/                                    Berlin-Klausel\nVulkaniseurin angerechnet. Der Schulbesuch wird mit\neinem Jahr angerechnet, wenn er                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\n1. in der Gruppe Feinwerktechnik erfolgt und die Ausbil-\nordnung und § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im\ndung in dem Beruf Feinoptiker/Feinoptikerin fortgesetzt\nLand Berlin.\nwird;\n2. in der Gruppe Installations- und Metallbautechnik                                         §7\nerfolgt und die Ausbildung in den Berufen Kälte-                                    Inkrafttreten\nanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin oder Schiffbauer/\nSchiffbauerin fortgesetzt wird;                                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Juni 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nAnlage 1\n(zu § 2 Nr. 2)\nStundenverteilung\nIm schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den handwerklichen Metallberufen\nbeträgt die jährliche Unterrichtsstundenzahl\nin der Fachtheorie                                                     320 Stunden\nin der Fachpraxis                                                      880 Stunden\ndavon gruppenbezogen                                                220 Stunden","1086                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 2 Nr. 3)\nListe der Ausbildungsberufe\n1. Gruppe Feinwerktechnik\nBüchsenmacher/Büchsenmacherin\n(Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung\nvom 6. April 1989, BGBI. 1 S. 682),\nChirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin\n(Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung\nvom 23. März 1989, BGBI. 1 S. 572),\nDreher/Dreherin\n(Dreher-Ausbildungsverordnung\nvom 7. April 1989, BGBI. 1 S. 711),\nFeinmechaniker/Feinmechanikerin\n(Feinmechaniker-Ausbildungsverordnung\nvom 6. April 1989, BGBI. 1 S. 662),\nMaschinenbaumechaniker/Maschinenbaumechanikerin\n(Maschinenbaumechaniker-Ausbildungsverordnung\nvom 5. April 1989, BGBI. 1 S. 638),\nSchneidwerkzeugmechaniker/Schneidwerkzeugmechanikerin\n(Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung\nvom 10. April 1989, BGBI. 1 S. 725),\nWerkzeugmacher/Werkzeugmacherin\n(Werkzeugmacher-Ausbildungsverordnung\nvom 7. April 1989, BGBI. 1 S. 695),\nII. Gruppe Installations- und Metallbautechnik\nGas- und Wasserinstallateur/Gas- und Wasserinstallateurin\n(Gas- und Wasserinstallateur-Ausbildungsverordnung\nvom 9. März 1989, BGBI. 1 S. 389),\nKlempner/Klempnerin\n(Klempner-Ausbildungsverordnung\nvom 10. März 1989, BGBI. 1 S. 420),\nKupferschmied/Kupferschmiedin\n(Kupferschmied-Ausbildungsverordnung\nvom 21. März 1989, BGBI. 1 S. 520),\nMetallbauer/Metallbauerin\n(Metallbauer-Ausbildungsverordnung\nvom 10. April 1989, BGBI. 1 S. 746),\nZentralheizungs- und Lüftungsbauer/Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin\n(Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Ausbildungsverordnung\nvom 9. März 1989, BGBI. 1 S. 405),\nIII. Gruppe Fahrzeugtechnik\nKarosserie- und Fahrzeugbauer/Karosserie- und Fahrzeugbauerin\n(Karosserie- und Fahrzeugbauer-Ausbildungsverordnung\nvom 5. April 1989, BGBI. 1 Nr. 16 S. 601 ),\nKraftfahrzeugelektriker/Kraftfahrzeugelektrikerin\n(Kraftfahrzeugelektriker-Ausbildungsverordnung\nvom 7. März 1989, BGBI. 1 S. 373),\nKraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin\n(Kraftfahrzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung\nvom 4. März 1989, BGBI. 1 S. 353),\nLandmaschinenmechaniker/Landmaschinenmechanikerin\n(Landmaschinenmechaniker-Ausbildungsverordnung\nvom 29. März 1989, BGBI. 1 S. 585),\nZweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin\n(Zweiradmechaniker-Ausbildungsverordnung\nvom 5. April 1989, BGBI. 1 S. 621 ).","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989                 1087\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Satzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung\nVom 8. Juni 1989\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Neuorganisation der\nMarktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608) wird verordnet:\nArtikel 1\n§ 11 Abs. 1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Satzung der Bundesan-\nstalt für landwirtschaftliche Marktordnung vom 28. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1693),\ndie durch die Verordnung vom 15. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2304) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Für Geschäftsbereiche mit warenbezogenen Fachbereichen wird für die\nBereiche\n1. Getreide, Getreideerzeugnisse, Futtermittel, Reis, Ölsaaten, Pflanzenöle und\n-fette,\n2. Zucker und Rohtabak,\n3. Milch und Milcherzeugnisse,\n4. Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse\njeweils ein Fachbeirat gebildet.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit§ 31 des Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 8. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}