{"id":"bgbl1-1989-27-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":27,"date":"1989-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_27.pdf#page=2","order":8,"title":"Gesetz zur Regelung des Geschäftswertes bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben und zur Änderung sonstiger kostenrechtlicher Vorschriften","law_date":"1989-06-15T00:00:00Z","page":1082,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1082                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Regelung des Geschäftswertes\nbei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben\nund zur Änderung sonstiger kostenrechtlicher Vorschriften\nVom 15. Juni 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   ,,§§ 11 und 13 (Allgemeine Vorschriften über\nKostenbefreiungen, Gebührenfreiheit für einzelne\nArtikel 1                                  Gesamtschuldner),\".\nÄnderung der Kostenordnung                           b) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1; folgender\nAbsatz 2 wird angefügt:\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n,,(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften,\nGliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\ndie Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren,\nFassung, zuletzt geändert durch § 16 Abs. 2 des Gesetzes\nfinden keine Anwendung auf den Notar, dem die\nvom 14. April 1988 (BGBI. 1 S. 514), wird wie folgt geän-\nGebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen. Außer\ndert:\nin den Fällen der Kostenerstattung zwischen den\nTrägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3\n1. § 11 Abs. 3 wird aufgehoben.                                         Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nbestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.\"\n2. Dem § 19 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\n5. § 144 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Bei einem Geschäft, das die Überlassung eines\nland- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle                                  ,,§ 144\ndurch Übergabevertrag, Erbvertrag oder Testament,                                   Gebührenermäßigung\nErb- oder Gesamtgutsauseinandersetzung oder die\n(1) Erhebt ein Notar, dem die Gebühren für seine\nFortführung des Betriebes in sonstiger Weise ein-\nTätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71,\nschließlich der Abfindung weichender Erben betrifft, ist\n133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von\ndas land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne\ndes Bewertungsgesetzes mit dem Vierfachen des letz-               1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem\nten Einheitswertes, der zur Zeit der Fälligkeit der                  Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für\nGebühr bereits festgestellt ist, zu bewerten; Absatz 2               Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalte-\nSatz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.                       ten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,\n2. einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer\n(5) Ist der nach Absatz 2 bis 4 festgestellte Wert\nhöher als der gemeine Wert, so ist der gemeine Wert                  sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusam-\nmaßgebend.\"                                                          menschluß von Gebietskörperschaften, einem\nRegionalverband, einem Zweckverband,\n3. § 107 wird wie folgt geändert:                                    3. einer Kirche, sonstigen Religions- oder Welt-\nanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die\na) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen                     Rechtsstellung einer juristischen Person des öffent-\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-                 lichen Rechts, hat,\ngefügt:\nund betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaft-\n„bei einem zum Nachlaß gehörenden land- oder               liche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren\nforstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle findet § 19     bei einem Geschäftswert von mehr als 50 000 Deut-\nAbs. 4 und 5 Anwendung.\"                                   sche Mark bis zu einem\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-\nGeschäftswert\ngefügt:\nvon                         um\n„bei einem zum Nachlaß gehörenden land- oder\n(Deutsche Mark)                    (v.H.)\nforstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle findet § 19\nAbs. 4 und 5 Anwendung.\"\n200 000                       30\n500 000                       40\n4. § 143 wird wie folgt geändert:\n2 000 000                       50\na) Nach den Worten „so finden die folgenden Vor-                               über\nschriften des Ersten Teils keine Anwendung:\" wird                     2 000 000                       60.\nfolgende Zeile eingefügt:","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989                               1083\nEine ermäßigte Gebühr darf jedoch die bei einem nied-     Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder\nrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erhebende            Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der\nGebühr nicht unterschreiten. Wenn die Tätigkeit mit       Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung ange-\ndem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksglei-        wiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen\nchen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die             Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach\nGebühren nur, wenn dargelegt wird, daß eine auch nur      § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1\nteilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstig-      StPO, jeweils auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, auferlegt\nten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese     hat.\"\nAbsicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung           (2) Nach § 464 b der Strafprozeßordnung in der Fassung\nder Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßi-    der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074,\ngung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu      1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nunterrichten.                                             9. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1059) geändert worden ist, wird\n(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körper-     folgender§ 464c eingefügt:\nschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, die                                  ,,§ 464c\nausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirch-\nliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,           Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Spra-\nwenn diese Voraussetzung durch einen Freistellungs-       che nicht mächtig, taub oder stumm ist, ein Dolmetscher\noder Körperschaftssteuerbescheid oder durch eine vor-     oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die\nläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen         dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten\nund dargelegt wird, daß die Angelegenheit nicht einen     auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder\nsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb be-   in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies\ntrifft.                                                   ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich aus-\nzusprechen.\"\n(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Betei-\nligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner\nArtikel 3\nhaften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten auf\nGrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen          Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen\nkönnen.\"                                                     In § 20 Satz 2 der Verfahrensordnung .für Höfesachen in\nder Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. März\nArtikel 2                           1976 (BGBI. 1 S. 881; 1977 1 S. 288), geändert durch\nArtikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. November 1985\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes               (BGBI. 1S. 2065), wird die Verweisung ,,§ 19 Abs. 2 und 3\"\nund der Strafprozeßordnung                    durch die Verweisung ,,§ 19 Abs. 2 bis 5\" ersetzt.\n(1) In Nummer 1904 des Kostenverzeichnisses zum\nGerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-                                        Artikel 4\nmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047), das                                 Berlin-Klausel\nzuletzt durch § 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Mai 1988\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(BGBI. 1 S. 662) geändert worden ist, wird der zweite Satz\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nwie folgt gefaßt:\n„Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der                                  Artikel 5\ndeutschen Sprache nicht mächtig, taub oder stumm ist, im\nStrafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem                               Inkrafttreten\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten ein Dolmetscher oder            Dieses Gesetz tritt am 1 . Juli 1989 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}