{"id":"bgbl1-1989-27-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":27,"date":"1989-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/27#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_27.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung über die Voraussetzungen für eine Flächenstillegung (Stillegungsverordnung - StillV)","law_date":"1989-06-14T00:00:00Z","page":1095,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989                                1095\nVerordnung\nüber die Voraussetzungen für eine Flächenstillegung\n(Stillegungsverordnung - StillV)\nVom 14. Juni 1989\nAuf Grund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung      4. auf der Fläche keine Pflanzenschutzmittel anzu-\nder Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit      wenden,\nvom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 233) wird im Einver-      5. den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen und\nnehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten verordnet:                              6. auf der Fläche keine Meliorationsmaßnahmen vorzu-\nnehmen.\nSoweit Grünland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6;\n§ 1                              Satz 1 Nr. 5 gilt nur dann nicht, wenn der Schnitt und die\n(1) Eine Fläche kann nur durch Brachlegung oder erst-    Entfernung des Aufwuchses aus Gründen des Natur- oder\nmalige Aufforstung für den gesamten in § 2 Abs. 3 des     Gewässerschutzes nach Abstimmung mit der nach Lan-\nGesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirt-      desrecht für Natur- oder Gewässerschutz zuständigen\nschaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeitraum unter     Stelle notwendig ist und ein Verkaufserlös die entstan-\nBeachtung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Pflich-   denen Aufwendungen nicht mehr als geringfügig über-\nten stillgelegt werden.                                   schreitet.\n(2) Der Leistungsempfänger ist, wenn er eine Fläche         (3) Bei einer erstmaligen Aufforstung ist der Leistungs-\nbrachlegt, verpflichtet                                   empfänger verpflichtet, die erstmals aufgeforstete Fläche\n1. die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der       fachgerecht zu pflegen.\nAuswaschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr eine\nSelbstbegrünung zuzulassen,                                                         §2\n2. für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baum-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nreihen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläu-     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\nfen und Wasserflächen zu sorgen,                       zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen\nErwerbstätigkeit auch im Land Berlin.\n3. die Fläche nicht zu düngen, darauf kein Abwasser,\nkeinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähn-\nlichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfall-\n§3\ngesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) aus-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzubringen,                                              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1096                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung\nVom 15. Juni 1989\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund\ndes§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und des§ 8 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes vom\n2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745) sowie\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 und des\n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8\nund Abs. 2 und § 9 durch das Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138) geändert worden sind, im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:\nArtikel 1\nDie Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1988\n(BGBI. 1 S. 869), wird wie folgt geändert:\n1 . § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n,, 13. Angaben, die auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft auf dem Gebiet des Marktordnungsrechts vorgeschrieben sind.\";\nb) in Absatz 3 wird vor der Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Satz 3\" die Angabe „Absatzes 1 Nr. 13 und des\" eingefügt.\n2. In § 16 Abs. 4 werden nach der Angabe „0,2 vom Hundert\" die Worte \", im Falle von Vormischungen, die als\nZusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05 vom Hundert\" eingefügt.\n3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bezeichnung\" die Worte „dieser Zusatzstoffe\" eingefügt.\n4. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:\n,,jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz.\"\n5. § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer ausreichenden Meßgenauigkeit und\".\n6. § 31 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Betriebsinhaber\" durch die Worte „für den Betrieb Verantwortliche\" ersetzt;\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3) durch\na) das Zeugnis nach Nummer 1 oder das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschul- oder\nFachhochschulstudium in einer auf das Gebiet der Mischfuttermittelherstellung beziehbaren Fachrichtung\nabgelegten Prüfung und\nb) den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der\nVerfahrenstechnik und der Tierernährung.\"\n7. § 34 wird wie folgt geändert:\na) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:\n,,(1) Aus der Buchführung von Betrieben, die Mischfuttermittel gewerbsmäßig herstellen, muß die Zusammen-\nsetzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vor-\nmischungen hervorgehen.\";\nb) die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5; in den neuen Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe\n,,Absatz 1\" durch die Angabe „Absatz 2\" ersetzt.\n8. § 36 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\n„5. entgegen § 34 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nicht ordnungsgemäß Buch führt, entgegen § 34\nAbs. 4 nicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 Bücher oder Buch-\nführungsunterlagen nicht fünf Jahre aufbewahrt oder\".","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989                             1097\n9. § 38 Abs. 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n,,(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 21. Juni 1989 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch\nbis zum 21. September 1989 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden.\"\n10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Position „Apfelessig\" wird gestrichen;\nbb) nach der Position „Fermentationsrückstände für Rinder, Schafe und Ziegen\" wird folgende Position ein-\ngefügt:\n2                    3          4           5        6         7\n,, Fettschmelze-     Nebenerzeugnis, das bei der                             Rohprotein Wasser\nrestwasser           Herstellung von Speisefetten aus                        Rohfett\nfür Schweine         Fett warmblütiger Landtiere nach\ndem Naß-Schmelzeverfahren ohne\nVerwendung von Lösungsmitteln\nanfällt\nTrockensubstanz min. 10 v. H.                                                     \"·\n'\ncc) nach der Position „Kapokkuchen\" wird folgende Position eingefügt:\n2                     3          4           5        6         7\n,,Karotten-          Nebenerzeugnis, das bei der      Wasser                 Rohfaser    Wasser\ntrester,              Gewinnung von Saft aus           max. 13\ngetrocknet           Karotten, Daucus carota\nL.ssp. sativus, anfällt\nund getrocknet ist                                                                 \"·\n'\ndd) nach der Position „Nußkernkuchen\" wird folgende Position eingefügt:\n2                     3          4           5        6         7\n„Obstessig           Erzeugnis, dessen Säure                                 Essigsäure              *\nausschließlich durch\nnatürliche Versäuerung von\nObstwein gewonnen wird                                                              \"·\n'\nee) nach der Position „ Rapsextraktionsschrot, aufgefettet\" wird folgende Position eingefügt:\n2                     3          4          5         6         7\n,, Rapsextraktions-  Nebenerzeugnis, das bei der       botanische Rohprotein  Rohprotein Rohasche\nschrot, mit Formal-  Ölgewinnung durch Extraktion      Reinheit   min. 34     Rohfett    Wasser\ndehyd behandelt,     aus den Samen von Raps,           min. 94                Rohfaser\nfür Rinder, Schafe   indischem Sarson sowie            Wasser\nund Ziegen           Rübsen anfällt, und dessen        max. 13\nRohprotein mit Hilfe\nvon Formaldehyd in seiner\nAbbaufähigkeit im Vormagen\nreduziert wurde\nRohfett max. 4 v. H.\nFormaldehyd 0, 11 bis 0, 15 v. H.                                                  \"·\n'\nff)  nach der Position „Sojaextraktionsschrot aus geschälter Saat, dampferhitzt\" wird folgende Position ein-\ngefügt:\n2                     3          4          5         6         7\n,,Sojaextraktions-   Nebenerzeugnis, das bei der       Wasser     Rohprotein Rohprotein  Rohasche\nschrot, dampferhitzt Ölgewinnung durch Extraktion      max. 13    min. 43    Rohfett     Wasser\nund mit Formal-      aus Sojabohnen anfällt, einer                           Rohfaser\ndehyd behandelt,     geeigneten Hitzebehandlung\nfür Rinder, Schafe   unterworfen wurde, und\nund Ziegen           dessen Rohprotein mit Hilfe\nvon Formaldehyd in seiner\nAbbaufähigkeit im Vormagen\nreduziert wurde\nRohfett max. 4 v. H.\nRohfaser max. 8 v. H.\nUreaseaktivität max. 0,4\nFormaldehyd 0, 16 bis 0,33 v. H.                                                   \"·\n'","1098                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n99) nach der Position „Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat, aufgefettet\" wird folgende\nPosition eingefügt:\n2                      3         4          5              6       7\n,,Sonnenblumen-       Nebenerzeugnis, das bei der       Wasser   Rohprotein Rohprotein       Rohasche\nextraktionsschrot     Ölgewinnung durch Extraktion      max. 13  min. 30    Rohfett          Wasser\naus teilgeschälter   aus den teilweise geschälten                Rohfaser   Rohfaser\nSaat, mit            Früchten der Sonnenblume                    max. 22\nFormaldehyd          anfällt, und dessen Rohprotein\nbehandelt, für       mit Hilfe von Formaldehyd\nRinder, Schafe       in seiner Abbaufähigkeit\nund Ziegen           im Vormagen reduziert wurde\nRohfett max. 4 v. H.\nRohfaser max. 27,5 v. H.\nFormaldehyd 0, 11 bis 0, 15 v. H.                                                      \"·\n'\nhh) in der Position „Zuckerrübenmelasse, teilentzuckert, für Rinder, Schafe und Ziegen\" werden in Spalte 1 die\nWorte \", für Rinder, Schafe und Ziegen\" und in Spalte 5 die Worte „Stickstoff\", ,,Kalium\" und „Betain\"\ngestrichen sowie in Spalte 6 das Wort „Stickstoff\" eingefügt;\nb) Teil 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „L-Lysin\" wird folgende Position eingefügt:\n2                      3         4         5                6       7\n,,L-Lysin-           Basise,hes L-Lysin-Konzentrat,                         L-Lysin                     *\nKonzentrat,          flüssig, aus der Fermentation                          Wasser\nflüssig              von Saccharose, Melasse,\nStärkeerzeugnissen und ihren\nHydrolysaten\nNHr(CH 2kCH(NH 2)-COOH\nL-Lysin min. 60 v. H. in der\nOriginalsubstanz                                                                       \"·\n'\nbb) nach der Position „L-Lysin-Monohydrochlorid\" wird folgende Position eingefügt:\n2                      3         4        5                6       7\n,,L-Lysin-           L-Lysin-Monohydrochlorid-                               L-Lysin                     *\nMonohydrochlorid-    Konzentrat, flüssig, aus der                            Wasser\nKonzentrat,          Fermentation von Saccharose,\nflüssig              Melasse, Stärkeerzeugnissen\nund ihren Hydrolysaten\nNHr(CH 2)cCH(NH 2)-COOH · HCI\nL-Lysin min. 22,4 v. H.\nin der Originalsubstanz                                                                \"·\n'\n11. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 werden in der Position „Virginiamycin\" die Spalten 4 bis 8 wie folgt gefaßt:\n4                             5                      6            7                      8\n„Legehennen                                               20    20\nTruthühner                        26 Wochen                 5     20\nSonstiges Geflügel               16 Wochen                 5     20\naußer Enten, Gänsen,\nTauben\nFerkel                             4 Monate                5     50\nSchweine                           6 Monate                5     20\nKälber                           16 Wochen                 5     50\n6 Monate                5     20\n6 Monate                5     80                 a) nur in Milchaustausch-\nfuttermitteln            \"·,\nb) in Nummer 1.2 wird die Position „Nitrovin\" gestrichen;","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989                           1099\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n2                              3                 4         5         6       7        8\n,,3.            Aroma- und\nappetitanregende Stoffe\n3.1             Alle natürlich                                      alle\nvorkommenden Stoffe und\ndie ihnen entsprechenden\nsynthetischen Stoffe\n3.2             Andere synthetische\nStoffe\nE 9541          Saccharin                      C1H 5 NO3S           Ferkel    4 Monate   150\nE 95411         Saccharincalcium               C1H 3NCaOaS          Ferkel    4 Monate   150\nE 954 III       Saccharinnatrium               C1H4NNaO3S           Ferkel    4 Monate   150                   \"·\n'\nd) in Nummer 4 wird in der Position „Bentonit-Montmorillonit\" in Spalte 8 der Buchstabe a wie folgt gefaßt:\n„a) Mischung mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose außer\nAvoparcin, Flavophospholipol, lpronidazol, Lasalocid-Natrium, Narasin, Nicarbacin, Monensin-Natrium,\nRobenidin, Ronidazol, Salinomycin-Natrium, Tylosinphosphat, Virginiamycin ist unzulässig\";               '\ne) in Nummer 5 wird in der Position „ 1,2-Propandiol\" in Spalte 8 eine die gesamte Position umfassende Kiammer\nmit der Angabe „b) alle Futtermittel\" eingefügt;\nf) in Nummer 7.1 wird nach der Position „lpronidazol\" folgende Position angefügt:\n2                              3                            4      5        6     7     8\n„E 769          Nifursol        3,5-Dinitro-N '-(5-nitro-furfuryliden)     Truthühner         50 75 5 Tage\nsalicylohydrazid\nReinheit min. 98 v. H.\nCharakteristische Merkmale der drei\nzugelassenen Zubereitungen:\na) 14,6 v. H. Nifursol\n12,0 v. H. Sojabohnenöl\n73,4 v. H. Maisstärke\nb) 44     v. H. Nifursol\n33    v. H. Sojabohnenöl\n23    v. H. Maisstärke\nc) 50     v. H. Nifursol\n34    v. H. Sojabohnenöl\n16   v. H. Maisstärke\nMindesthaltbarkeit:\n24 Monate\nZulässige Höchstmenge der bei\nder Manipulation anfallenden\nStaubemission bestimmt nach dem\nStauber-Heubach-Verfahren:\n0, 1 µg Nifursol\n(Analysemethode: Richtlinie\n89/23/EWG der Kommission vom\n21 . Dezember 1988 - ABI. EG 1989\nNr. L 11 S. 34, L 30 S. 80 -)\ng) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\na) Die Position „Eisen (Fe)\" wird wie folgt geändert:\naa) in der Zeile „Eisen-(11)-sulfat, Heptahydrat\" werden in Spalte 8 folgende Worte eingefügt:\n,,b) auch zugelassen zur Denaturierung von Magermilchpulver unter Einhaltung der geltenden Bestim-\nmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977 (ABI. EG\nNr. L 52 S. 19) und Nr. 443/77 der Kommission vom 2. März 1977 (ABI. EG Nr. L 58 S. 16) in der\njeweils geltenden Fassung\";","1100                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbb) folgende Zeile wird angefügt:\n2                   3             4         5      6         7                8\n,,Eisen-(11)-sulfat,                                                     a, b) nur zugelassen zur\nMonohydrat                                                                      Denaturierung von\nMagermilchpulver und\nin Mischfuttermitteln auf\nGrund der Verarbeitung\nvon denaturiertem\nMagermilchpulver unter\nEinhaltung der\nBestimmungen der\nVerordnungen (EWG)\nNr. 368/77 und 443/77\nder Kommission in der\njeweils geltenden Fassung\";\nb) die Position „Kupfer (Cu)\" wird wie folgt geändert:\naa) in der Zeile „Kupfer-(11)-sulfat, Pentahydrat\" werden in Spalte 8 folgende Worte eingefügt:\n„b) auch zugelassen zur Denaturierung von Magermilchpulver unter Einhaltung der Bestimmungen der\nVerordnungen (EWG) Nr. 368/77 und 443/77 der Kommission in der jeweils geltenden Fassung\";\nbb) folgende Zeile wird angefügt:\n2                   3             4          5     6          7               8\n„Kupfer-(11)-sulfat,     CuSO4 • H2 O                                     a, b) nur zugelassen zur\nMonohydrat                                                                      Denaturierung von\nMagermilchpulver und\nin Mischfuttermitteln auf\nGrund der Verarbeitung\nvon denaturiertem\nMagermilchpulver unter\nEinhaltung der\nBestimmungen der\nVerordnungen (EWG)\nNr. 368/77 und 443/77\nder Kommission in der\njeweils geltenden Fassung\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futtermittelgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}