{"id":"bgbl1-1989-27-11","kind":"bgbl1","year":1989,"number":27,"date":"1989-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/27#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-27-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_27.pdf#page=12","order":11,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich Sechste Anpassungsverordnung zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes","law_date":"1989-06-13T00:00:00Z","page":1092,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["1092                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSechzehnte Verordnung\nzur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\nzugleich\nSechste Anpassungsverordnung\nzu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes\nVom 13. Juni 1989\nAuf Grund                                                    b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269 a Abs. 3 des\nGesetzes)\n- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1\nS. 1521) geänderten § 276 Abs. 6,                               in Zuschlagsstufe\n- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1                     1              von   78 auf 80 Deutsche Mark,\nS. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 17 des                   2              von   90 auf 92 Deutsche Mark,\nGesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857)                     3              von  102 auf 104 Deutsche Mark,\ngeänderten § 277 a,                                                  4              von  112 auf 115 Deutsche Mark,\n- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1                     5              von  130 auf 133 Deutsche Mark,\nS. 1521) eingefügten, durch das Gesetz vom                           6              von  153 auf 157 Deutsche Mark,\n13. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 177) geänderten § 279\nAbs. 3 und § 292 Abs. 7 sowie                             4. der Sozialzuschlag\n- des § 367 Abs. 1                                              a) für Berechtigte(§ 269 b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)\ndes Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der                    von 90 auf 92 Deutsche Mark,\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909)            b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269 b Abs. 2 Satz 2\nverordnet die Bundesregierung:\nNr. 1 des Gesetzes)\nvon 112 auf 115 Deutsche Mark,\n§ 1\nc) für jedes Kind (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des\nAnpassung der Unterhaltshilfe                       Gesetzes)\nVom 1. Juli 1989 ab werden erhöht:                               von 141 auf 144 Deutsche Mark,\n1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter-           d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)\nhaltshilfe\nvon 52 auf 53 Deutsche Mark,\na) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1\ndes Gesetzes)                                        5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung\nbei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1\nvon 651 auf 667 Deutsche Mark,\nerster Halbsatz des Gesetzes)\nb) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs.1 Satz 2\nvon 767 auf 788 vom Hundert.\nNr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes)\nvon 435 auf 445 Deutsche Mark,\n§2\nc) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269                     Anpassung von Beträgen\nAbs. 2 des Gesetzes)                                              in § 276 Abs. 4 des Gesetzes\nvon 221 auf 226 Deutsche Mark,\nVom 1. Juli 1989 ab werden erhöht:\nd) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)\nvon 358 auf 367 Deutsche Mark,                       1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kranken-\nhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)\n2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1\nletzter Satz des Gesetzes)                                  a) für untergebrachte      alleinstehende   Berechtigte\njeweils\nvon 216 auf 222 Deutsche Mark,\nvon 206 auf 211 Deutsche Mark,\n3. der Selbständigenzuschlag\nb) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd\na) für Berechtigte (§ 269 a Abs. 2 des Gesetzes)               getrennt lebenden Ehegatten\nin Zuschlagsstufe\nvon 152 auf 156 Deutsche Mark,\n1             von 148 auf 152 Deutsche Mark,\n2\nc) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen\nvon 188 auf 193 Deutsche Mark,\n3             von 226 auf 231 Deutsche Mark,          von 96 auf 98 Deutsche Mark,\n4             von 251 auf 257 Deutsche Mark,\n5             von 275 auf 282 Deutsche Mark,    2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes\n6             von 302 auf 309 Deutsche Mark,       von 260 auf 266 Deutsche Mark.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989                              1093\n§3                              2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz\ndes Gesetzes\nAnpassung des Einkommenshöchstbetrages\nder Entschädigungsrente                        a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder\nVom 1. Juli 1989 ab werden erhöht:                             untergebrachte jeweilige Ehegatten\n1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-                von 98 auf 100 Deutsche Mark,\nrente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes          b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten\na) für Berechtigte\nvon 168 auf 172 Deutsche Mark,\nvon 1026 auf 1044 Deutsche Mark,\nb) für den jeweiligen Ehegatten                            c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen\nvon 622 auf 635 Deutsche Mark,                             von 33 auf 34 Deutsche Mark.\nc) für jedes Kind\nvon 229 auf 234 Deutsche Mark,\n§5\nd) für Vollwaisen\nvon 423 auf 432 Deutsche Mark,                                 Anpassung des Erstattungsbetrags\nin § 276 Abs. 2 des Gesetzes\n2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 4\ndes Gesetzes                                              Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 wird der Betrag, bis\na) für Berechtigte                                     zu dem Beiträge und Prämienzuschläge zur freiwilligen\nKrankenversicherung der Empfänger von Unterhaltshilfe\nvon 1256 auf 1274 Deutsche Mark,\nnach § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes je ver-\nb) für den jeweiligen Ehegatten                        sicherte Person zu erstatten sind, auf 206 Deutsche Mark\nvon 677 auf 690 Deutsche Mark,                      monatlich erhöht.\nc) für jedes Kind\nvon 280 auf 285 Deutsche Mark,                                                  §6\nd) für Vollwaisen                                                            Berlin-Klausel\nvon 538 auf 54 7 Deutsche Mark.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 4 des Lasten-\n§4                              ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nAnpassung von Beträgen\nin § 292 des Gesetzes\n§7\nVom 1. Juli 1989 ab werden erhöht:\n1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2                          Inkrafttreten\nund Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils                     Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nvon 260 auf 266 Deutsche Mark,                         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juni 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheodor Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","1094                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung preisrechtlicher Vorschriften\n{Verordnung PR Nr. 1/89)\nVom 13. Juni 1989\nAuf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:\nArtikel 1\nfünfte Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53\nüber die Preise bei öffentlichen Aufträgen\nDie Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die\nPreise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) -, zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 435), werden wie folgt geändert:\n1. In Nummer 38 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen; vor Absatz 1 fällt die in Klammern gesetzte Zahl „ 1\" weg.\n2. Nummer 40 wird aufgehoben.\n3. Nummer 42 Abs. 3 wird gestrichen.\nArtikel 2\nDritte Änderung der Verordnung PR Nr. 1/72\nüber die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen\noder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen\nDie Leitsätze für die Ermittlung von Preisen für Bauleistungen auf Grund von Selbstkosten - Anlage zur Verordnung\nPR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom\n6. März 1972 (BGBI. 1 S. 293) -, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 435),\nwerden wie folgt geändert:\n1. In Nummer 30 wird Absatz 2 gestrichen; vor Absatz 1 fällt die in Klammern gesetzte Zahl „1\" weg.\n2. Nummer 32 wird aufgehoben.\n3. In Nummer 34 wird Absatz 2 gestrichen; vor Absatz 1 fällt die in Klammern gesetzte Zahl „ 1\" weg.\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung zur\nErstreckung preisrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des Landes Berlin vom 20. März 1985 (BGBI. 1 S. 584) auch im\nLand Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\n(2) Die vor dem 1. Juli 1989 geschlossenen Verträge werden nach den bisherigen Bestimmungen abgewickelt. Wird in\neinem Vertrag ein Selbstkostenrichtpreis nach dem 30. Juni 1989 in einen Selbstkostenfestpreis umgewandelt, finden\nzur Bildung dieses Preises die neuen Bestimmungen Anwendung.\nBonn, den 13. Juni 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989                                1095\nVerordnung\nüber die Voraussetzungen für eine Flächenstillegung\n(Stillegungsverordnung - StillV)\nVom 14. Juni 1989\nAuf Grund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung      4. auf der Fläche keine Pflanzenschutzmittel anzu-\nder Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit      wenden,\nvom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 233) wird im Einver-      5. den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen und\nnehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten verordnet:                              6. auf der Fläche keine Meliorationsmaßnahmen vorzu-\nnehmen.\nSoweit Grünland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6;\n§ 1                              Satz 1 Nr. 5 gilt nur dann nicht, wenn der Schnitt und die\n(1) Eine Fläche kann nur durch Brachlegung oder erst-    Entfernung des Aufwuchses aus Gründen des Natur- oder\nmalige Aufforstung für den gesamten in § 2 Abs. 3 des     Gewässerschutzes nach Abstimmung mit der nach Lan-\nGesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirt-      desrecht für Natur- oder Gewässerschutz zuständigen\nschaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeitraum unter     Stelle notwendig ist und ein Verkaufserlös die entstan-\nBeachtung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Pflich-   denen Aufwendungen nicht mehr als geringfügig über-\nten stillgelegt werden.                                   schreitet.\n(2) Der Leistungsempfänger ist, wenn er eine Fläche         (3) Bei einer erstmaligen Aufforstung ist der Leistungs-\nbrachlegt, verpflichtet                                   empfänger verpflichtet, die erstmals aufgeforstete Fläche\n1. die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der       fachgerecht zu pflegen.\nAuswaschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr eine\nSelbstbegrünung zuzulassen,                                                         §2\n2. für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baum-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nreihen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläu-     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\nfen und Wasserflächen zu sorgen,                       zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen\nErwerbstätigkeit auch im Land Berlin.\n3. die Fläche nicht zu düngen, darauf kein Abwasser,\nkeinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähn-\nlichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfall-\n§3\ngesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) aus-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzubringen,                                              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}