{"id":"bgbl1-1989-27-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":27,"date":"1989-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_27.pdf#page=7","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung","law_date":"1989-06-08T00:00:00Z","page":1087,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989                 1087\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Satzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung\nVom 8. Juni 1989\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Neuorganisation der\nMarktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608) wird verordnet:\nArtikel 1\n§ 11 Abs. 1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Satzung der Bundesan-\nstalt für landwirtschaftliche Marktordnung vom 28. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1693),\ndie durch die Verordnung vom 15. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2304) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Für Geschäftsbereiche mit warenbezogenen Fachbereichen wird für die\nBereiche\n1. Getreide, Getreideerzeugnisse, Futtermittel, Reis, Ölsaaten, Pflanzenöle und\n-fette,\n2. Zucker und Rohtabak,\n3. Milch und Milcherzeugnisse,\n4. Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse\njeweils ein Fachbeirat gebildet.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit§ 31 des Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 8. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1088                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber Anforderungsbehörden und Bedarfsträger\nnach dem Bundesleistungsgesetz\n(Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)\nVom 12. Juni 1989\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 , des § 7 Abs. 2 sowie der           6. Straßenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zu-\n§§ 79 und 80 des Bundesleistungsgesetzes in der im                  behör\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, ver-              die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die\nöffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundes-                obersten Verkehrsbehörden der Länder;\nregierung:\n7. privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehör auf Bahnen\ndes öffentlichen Verkehrs\n§ 1\ndie Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn;\nAllgemeine Anforderungsbehörden\n8. Wohnraum\nAnforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 und § 79\ndie Gemeindebehörden.\nSatz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind, soweit in § 2\nnichts anderes bestimmt ist, die Behörden der allgemeinen        Bei Schiffen und Luftfahrzeugen im Ausland sind auch die\nVerwaltung auf der Kreisstufe.                                   diplomatischen und konsularischen Vertretungen der\nBundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörden\nzuständig. Das völkerrechtliche Erfordernis einer Zustim-\nmung der Regierung des Gastlandes zur Wahrnehmung\n§2                               dieser Befugnis bleibt unberührt.\nBesondere Anforderungsbehörden\n(2) Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des\n(1) Anforderungsbehörden sind für die Inanspruch-             Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei\nnahme von\n1. Seeschiffen - mit Ausnahme der Seefischereifahr-              1. Anlagen des Straßenbaus\nzeuge - nebst Zubehör                                              die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;                         obersten Straßenbaubehörden der Länder,\n2. Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör                                in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände;\ndie staatlichen Fischereiämter;                           2. Anlagen in Bundeswasserstraßen, mit Ausnahme der\nTeile der Bundeswasserstraße Elbe, die vom Land\nsoweit es sich um Fahrzeuge der Großen Hochsee-\nHamburg verwaltet werden,\nfischerei handelt,\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;\ndie für die Fischerei zuständigen obersten Landes-\nbehörden;                                                 3. sonstigen Wasserbauanlagen\n3. Binnenschiffen, für die eine technische Zulassung zum               die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die\nVerkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist,                  obersten Wasserbehörden der Länder;\nnebst Zubehör, ausgenommen Schiffe, die ausschließ-\nlich im Hafenbetrieb verwendet werden,                       4. bundeseigenen Häfen\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;                         die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;\n4. Luftfahrzeugen nebst Zubehör\n5. sonstigen Häfen\nmit einer Höchstmasse bis zu 5, 7 t\ndie Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in\ndie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landes-\nBaden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen\nbehörden,\ndie Hafenbehörden,\nin Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nieder-\nBayern und Nordrhein-Westfalen\nsachsen und Rheinland-Pfalz\ndie Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der\ndie für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrs-          Kreisstufe,\nbehörden;\nRheinland-Pfalz\nmit einer Höchstmasse über 5, 7 t                               die höheren Verkehrsbehörden;\nder Bundesminister für Verkehr;                         6. Flughäfen\n5. Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör                   die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landes-\ndie unteren Verkehrsbehörden der Länder;                        behörden;","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989                               1089\n7. Flugplätzen (ausgenommen Nr. 6)                              (2) Der Bezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion im\ndie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landes-    Sinne dieser Verordnung umfaßt die Bundeswasserstra-\nbehörden,                                             ßen ihres Verwaltungsbereichs und die mit diesen zusam-\nmenhängenden Gewässer.\nin Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und\nRheinland-Pfalz\n§5\ndie für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrs-\nbehörden.                                                                   Ersatzzuständigkeit\nSoweit die Anforderungen Einbauten betreffen, die Unter-        Solange Anforderungsbehörden aus tatsächlichen\nbrechenseinrichtungen für militärische Zwecke dienen,        Gründen nicht in der Lage sind, ihre Befugnisse auszu-\nsind bei den Nummern 2, 4 und 5 die höheren Verwal-          üben, können diese von den übergeordneten Behörden\ntungsbehörden zuständig.                                     desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden.\nDie Befugnisse der Anforderungsbehörden können unter\n(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behör_-   den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmit-\nden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistun-     telbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungs-\ngen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 1O des Bundesleistungsge-      zweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwen-\nsetzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln    dung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die über-\nzu erbringen sind.                                           geordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können.\n(4) Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behör-\nden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen                                    §6\nund Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen,\nsoweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die                              Bedarfsträger\nhiermit zu erbringen sind. Das gleiche gilt für die in          Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungs-\nAbsatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden.                     gesetzes sind\n(5) Anforderungsbehörden für die Inanspruchnahme von      1. der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der\nFunkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder-        verbündeten Streitkräfte und der internationalen militä-\nlichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundes-         rischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bun-\nleistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und           desleistungsgesetzes handelt,\nEinrichtungen der Rundfunkanstalten sind die Oberpost-\ndirektionen.                                                 2. die Länder,\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände,\n§3\n4. die Träger der Sozialhilfe,\nÖrtliche Zuständigkeit\n5. die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung\n(1) Örtlich zuständig ist die Anforderungsbehörde, in         mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseiti-\nderen Bezirk sich der Gegenstand der Anforderung oder            gung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.\nder Gegenstand befindet, auf den sich die Leistung\nbezieht, oder in deren Bezirk die Leistung zu erbringen ist.\nKann die Leistung in der gewerblichen Niederlassung                                        §7\neines Leistungspflichtigen erbracht werden, so ist auch die     Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen\nAnforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk\nsich die Niederlassung befindet.                                Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von\nTruppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes\n(2) Betrifft die Anforderung Kraftfahrzeuge und ihre      (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind\nAnhänger, die im Geltungsbereich dieser Verordnung\nzugelassen sind, so ist die Anforderungsbehörde örtlich      1. der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen)\nzuständig, in deren Bezirk die Kartei über die Zulassung         der verbündeten Streitkräfte handelt,\ndes Fahrzeugs geführt wird. In besonders dringenden          2. die Länder,\nFällen oder wenn die nach Satz 1 zuständige Behörde aus\ntatsächlichen Gründen verhindert ist, ihre Befugnisse als    3. die Gemeinden und Gemeindeverbände.\nAnforderungsbehörde auszuüben, oder bei Anforderung\nvon Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die nicht im                                      §8\nGeltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind, ist\nZuständigkeit in Stadtstaaten\nauch die Anforderungsbehörde zuständig, in deren Bezirk\nsich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Anforderung befindet.        (1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungs-\nbehörden\n§4                             1. in der Stadtgemeinde Bremen\nÖrtliche Zuständigkeit bei Schiffen                     der Senat;\n(1) Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die Anforde- 2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven\nrungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der\nder Magistrat.\nHeimathafen oder Heimatort des Schiffes befindet. Hat ein\nSchiff keinen Heimathafen oder Heimatort im Geltungsbe-         (2) Im Land Hamburg sind zuständig\nreich dieser Verordnung, so ist die Anforderungsbehörde\n1. in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8\nörtlich zuständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet.\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.                                   die Bezirksämter;","1090                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2               Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung\nAbs. 1 Nr. 3 erfüllen,                                           mit Satz 1 Nr. 2\ndie für die Verkehrssicherstellung zuständige Fach-             die bei Gewässern 1. Ordnung für die Ausführung\nbehörde;                                                        von Wasserbauanlagen,\n3. für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom             Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung\nLand Hamburg verwaltet werden,                                   mit Satz 1 Nr. 4 und 5\ndie bei Gewässern 1. Ordnung für die Ausführung von\ndie für die Hafenaufsicht\nWasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;\n4. in den Fällen des§ 2                                          zuständige Fachbehörde.\nAbs. 1 Nr. 2\n§9\ndie für die Fischerei,\nInkrafttreten\nAbs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7\ndie für die Luftfahrt,                                  (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nAbs. 1 Nr. 5 und 6\ndie für die Verkehrssicherstellung,                     (2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über Anforde-\nrungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundes-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1                                    leistungsgesetz vom 1. Oktober 1961 (BGBI. 1 S. 1786)\ndie für den Straßenbau,                              außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juni 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nFür den Bundesminister für Verkehr\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nChristian Schwarz-Schilling"]}