{"id":"bgbl1-1989-26-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":26,"date":"1989-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_26.pdf#page=3","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten","law_date":"1989-06-09T00:00:00Z","page":1059,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                                   1059\nGesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches,\nder Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes\nund zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten\nVom 9. Juni 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                           Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Spreng-\nstoff stiehlt.\"\nArtikel 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 ist ein\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                      besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI.I S. 945, 1160), geän-                  sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.\"\ndert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 8. Juni\n1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:               4. Dem § 316b wird folgender Absatz angefügt:\n,,(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\n1. § 239a wird wie folgt geändert:\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n,,(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines          der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölke-\nrung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit\nanderen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um\nsein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl         Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.\"\ndes Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszu-\nnutzen, oder wer die von ihm durch eine solche\nArtikel 2\nHandlung geschaffene Lage eines anderen zu einer\nsolchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheits-                    Änderung der Strafprozeßordnung\nstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.\"\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:         machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 8. Juni\n,,(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\n1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:\nheitsstrafe nicht unter einem Jahr.\"\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\n§ 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund 4.\nIn Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Straftat\" die\n2. § 239 b wird wie folgt gefaßt:                              Verweisung „nach § 125a,\" eingefügt.\n,,§ 239b\nGeiselnahme\nArtikel 3\n(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines ande-               Änderung des Versammlungsgesetzes\nren bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die\nund des Strafgesetzbuches\nDrohung mit dem Tod oder einer schweren Körperver-\nletzung (§ 224) des Opfers oder mit dessen Freiheits-         (1) Das Versammlungsgesetz in der Fassung der\nentziehung von über einer Woche Dauer zu einer             Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBI. 1\nHandlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder       S. 1789), geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1985\nwer die von ihm durch eine solche Handlung geschaf-        (BGBI. 1 S. 1511 ), wird wie folgt geändert:\nfene Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung\nausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren 1. Nach § 12 wird eingefügt:\nbestraft.\n,,§ 12a\n(2) § 239 a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\"\n(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von\nTeilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffent-\n3. § 243 wird wie folgt geändert:                                  lichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsäch-\na) In Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch das            liche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß\nWort „oder\" ersetzt; folgende Nummer wird ange-            von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicher-\nfügt:                                                    . heit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen\nauch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar\n„7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach\nbetroffen werden.\ndem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein\nMaschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein              (2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffent-\nvoll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine        lichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit","1060                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nunmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse             4. Nach § 22 wird eingefügt:\nunverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt\n,,§ 23\nwerden\nWer öffentlich, in einer Versammlung oder durch\n1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern\nVerbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil-\noder\ndungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an\n2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betrof-            einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug\nfene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im           auffordert, nachdem die Durchführung durch ein voll-\nZusammenhang mit der öffentlichen Versammlung                ziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung ange-\nvorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb              ordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nzu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für         Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\"\nkünftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge\nausgehen.                                                5. § 27 wird wie folgt geändert:\nUnterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten             a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.\nGründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall\nspätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer               b) Folgender Absatz wird angefügt:\nEntstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden                      ,,(2) Wer\ninzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck\nbenötigt.                                                            1. entgegen § 17 a Abs. 1 bei öffentlichen Ver-\nsammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen\n(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezoge-                        oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen\nner Informationen nach Maßgabe der Strafprozeß-                           unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin\nordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                        Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutz-\nbleiben unberührt.\"                                                       waffen geeignet und den Umständen nach dazu\nbestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines\n2. § 17 a wird wie folgt gefaßt:                                             Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren,\nmit sich führt,\n,,§ 17a\n2. entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen\n(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen\nVeranstaltungen in einer Aufmachung, die geeig-\nunter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffent-\nnet und den Umständen nach darauf gerichtet\nlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf\nist, die Feststellung der Identität zu verhindern,\ndem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die\nteilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstal-\nals Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach\ntungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt\ndazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines\noder\nTrägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich\nzu führen.                                                           3. sich im Anschluß an oder sonst im Zusammen-\nhang mit derartigen Veranstaltungen mit ande-\n(2) Es ist auch verboten,                                              ren zusammenrottet und dabei\n1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufma-                          a) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer\nchung, die geeignet und den Umständen nach dar-                           Art nach zur Verletzung von Personen oder\nauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu                      Beschädigung von Sachen geeignet und\nverhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derarti-                         bestimmt sind, mit sich führt,\ngen Veranstaltungen in· einer solchen Aufmachung\nb) Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1\nzurückzulegen,\nbezeichnete Gegenstände mit sich führt oder\n2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg\nc) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise auf-\ndorthin Gegenstände mit sich zu führen, die ge-\ngemacht ist,\neignet und den Umständen nach dazu bestimmt\nsind, die Feststellung der Identität zu verhindern.              wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe bestraft.\"\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich\num Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die\nzuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den           6. In § 29 Abs. 1 werden die Nummern 1 a und 1 b durch\nVerboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine                folgende Nummer ersetzt:\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung             „ 1 a. entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen\nnicht zu besorgen ist.                                                  Versammlung unter freiem Himmel, einem Auf-\nzug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstal-\n(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung\ntung unter freiem Himmel oder auf dem Weg\nder Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen.\ndorthin Gegenstände, die geeignet und den\nSie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten\nUmständen nach dazu bestimmt sind, die Fest-\nzuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.\"\nstellung der Identität zu verhindern, mit sich\nführt.\"\n3. Nach § 19 wird eingefügt:\n,,§ 19a                           7. § 30 wird wie folgt gefaßt:\nFür Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei                                           ,,§ 30\nVersammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt                Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27\n§ 12a.\"                                                        oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29\nAbs. 1 Nr. 1 a oder 3 bezieht, können eingezogen","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                                  1061\nwerden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des          mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-             der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Frei-\nwenden.\"                                                  heitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Beabsichtigt das\n(2) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-         Gericht, das Verfahren nach § 153 b Abs. 2 der\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),               Strafprozeßordnung einzustellen, so ist die nach dieser\ngeändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 8. Juni       Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwalt-\n1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:                schaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.\nIn § 125 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden\nAbsatz ersetzt:                                                                             §3\n,,(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Hand-        Die §§ 1 und 2 sind auf Straftaten nach § 220 a des\nlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4   Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach\nsinngemäß.\"                                                     den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen\nvon Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung\nArtikel 4                           nach § 2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei\nKronzeugenregelung                         Jahren zulässig; die Möglichkeit, von Verfolgung und\nbei terroristischen Straftaten                  Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammen-\nhängender Straftaten nach den §§ 1 und 2 abzusehen\n§ 1                              oder die Strafe nach § 2 zu mildern, bleibt unberührt. Satz\n2 findet in den Fällen des Versuchs, der Anstiftung oder\nOffenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach      der Beihilfe keine Anwendung.\n§ 129 a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat\nzusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermitt-                                       §4\nlung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungs-\nbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis ge-            Ein Dritter im Sinne des § 1 ist nicht verpflichtet anzu-\neignet ist,                                                    zeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Vermittler anver-\ntraut worden ist.\n1. die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,\n2. die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran                                    §5\nbeteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu\nDie§§ 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen\nfördern oder\nüber die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1992 offenbart\n3. zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer         worden ist.\nsolchen Straftat zu führen,\nArtikel 5\nso kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines\nStrafsenats des Bundesgerichtshofes von der Verfolgung                                Berlin-Klausel\nabsehen, wenn die Bedeutung dessen, was der Täter oder\nDiese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nTeilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die\nDritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nVerhinderung künftiger Straftaten, dies im Verhältnis zu\nder eigenen Tat rechtfertigt.\nArtikel 6\n§2                                                      Inkrafttreten\nIn den Fällen des § 1 kann das Gericht im Urteil von          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nStrafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}