{"id":"bgbl1-1989-26-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":26,"date":"1989-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/26#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_26.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung","law_date":"1989-06-02T00:00:00Z","page":1076,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1076                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber den erhöhten Wehrsold für Soldaten\nmit besonderer zeitlicher Belastung\nVom 2. Juni 1989\nAuf Grund des§ 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der                                  §2\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978                                Erhöhter Wehrsold\n(BGBI. 1 S. 265) in Verbindung mit der hierzu erlassenen\nAnlage, die durch das Gesetz zur Änderung besoldungs-        Der Wehrsold erhöht sich für jede Dienstleistung in den\nund wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 21. Februar       Fällen des § 1 Abs. 1\n1989 (BGBI. 1 S. 240) geändert worden ist, wird im         Nummer 1           um 6,00 DM,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung\nNummer 2           um 11,00 DM.\nund dem Bundesminister der Finanzen verordnet:\n§3\n§ 1\nAusschluß des Anspruchs\nAnspruchsvoraussetzungen\nDer erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt\n(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die\n1. für Dienste in den ersten 6 Monaten seit dem Dienst-\n1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden                       antritt,\n2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden                    2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2 oder\nDienstgeld nach § 8 des Wehrsoldgesetzes,\nzusammenhängenden       Dienst leisten,  erhalten   einen\nerhöhten Wehrsold.                                         3. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme\nsowie für Disziplinararrest, soweit der Soldat dabei\n(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn              nicht am Dienst teilnimmt,\n1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,             4. mit Feststellung des Spannungs- und Verteidigungs-\nfalles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaftsstufen.\n2. aus zwingenden dienstlichen Gründen eine ent-\nsprechende Freistellung vom Dienst nicht möglich ist\n§4\nund\nInkrafttreten\n3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-\ndienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in\nwurde.                                                  Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1989\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}