{"id":"bgbl1-1989-26-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":26,"date":"1989-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/26#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_26.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung","law_date":"1989-06-02T00:00:00Z","page":1075,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                             1075\nVerordnung\nüber die Vergütung für Soldaten\nmit besonderer zeitlicher Belastung\nVom 2. Juni 1989\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom                               §2\n21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 240) neu gefaßten § 50a des                         Vergütung\nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261) wird im       Die Vergütung beträgt für jede Dienstleistung nach § 1\nAbs. 1\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung\nund dem Bundesminister der Finanzen verordnet:            Nummer 1          15,00 DM,\nNummer 2          30,00 DM.\n§ 1                                                       §3\nAusschluß des Anspruchs\nAnspruchsvoraussetzungen\nDie Vergütung wird nicht gewährt\n(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Besoldungs-\n1. für Dienste in den ersten 6 Monaten seit dem Dienst-\nordnung A, die                                               antritt,\n1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden                  2. neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes,\n2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden\n3. neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder\nzusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Ver-         Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundes-\ngütung.                                                      besoldungsordnungen A und B,\n4. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme\n(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn                   sowie für Disziplinararrest, soweit der Soldat dabei\nnicht am Dienst teilnimmt,\n1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,\n5. mit Feststellung des Spannungs- und Verteidigungs-\n2. aus zwingenden dienstlichen Gründen eine ent-             falles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaftsstufen.\nsprechende Freistellung vom Dienst nicht möglich ist\nund                                                                               §4\n3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-                          Inkrafttreten\ndienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in\nwurde.                                                 Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1989\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}