{"id":"bgbl1-1989-26-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":26,"date":"1989-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/26#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_26.pdf#page=14","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden","law_date":"1989-05-24T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1070                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden\nVom 24. Mai 1989\nAuf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz-\ngesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1S. 1834) wird ver-\nordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bun-\ndesgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBI. 1\nS. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n3. September 1985 (BGBI. 1 S. 1902), wird wie folgt ge-\nändert:\nIn § 1 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt\ngefaßt:\n,, 1. das Grenzschutzkommando Süd und die Grenz-\nschutzverwaltung Süd in den Ländern Bayern und\nBaden-Württemberg mit Ausnahme des Regierungs-\nbezirks Karlsruhe,\n2. das Grenzschutzkommando Mitte und die Grenz-\nschutzverwaltung Mitte in den Ländern Hessen und\nSaarland sowie im Regierungsbezirk Rheinhessen-\nPfalz des Landes Rheinland-Pfalz und im Regierungs-\nbezirk Karlsruhe des Landes Baden-Württemberg,\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nBonn, den 24. Mai 1989\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                               1071\nVerordnung\nüber die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs\nnach dem Arbeitssicherstellungsgesetz\n(ArbSV)\nVom 30. Mai 1989\nAuf Grund des § 34 des Arbeitssicherstellungsgesetzes     1. Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitge-\nvom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 787) verordnet die Bundes-         bers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern\nregierung:                                                      berechtigten Stelle,\n§ 1                             2. Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehe-\nnen Beschäftigungsstelle,\nBedarfsfeststellung, Bedarfsanmeldung\n3. Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angefor-\n(1) Die fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehör-        derten Arbeitnehmer,\nden empfehlen bei der Vorbereitung und Durchführung\nihrer Maßnahmen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung,    4. Art der vorgesehenen Beschäftigung,\ndie fachlich zuständigen Bundesbehörden auch auf dem        5. die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen\nGebiet der militärischen Verteidigung, den privaten Arbeit-\nKenntnisse und Fähigkeiten,\ngebern im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstel-\nlungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes),                           6. die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingun-\n1. den Ersatz- und Zusatzbedarf an Arbeitnehmern, für           gen,\nden im Falle des§ 3 des Arbeitssicherstellungsgeset-    7. Ort des Arbeitsantritts.\nzes Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes\nmöglich sind, festzustellen und beim zuständigen           (2) liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung\nArbeitsamt anzumelden, soweit er durch innerbetrieb-    von Arbeitsleistungen vor(§ 3 des Gesetzes), so hat das\nliche Maßnahmen nicht ausgeglichen werden kann,         Arbeitsamt außerdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts\nund                                                     und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung festzu-\n2. dem zuständigen Arbeitsamt spätere Veränderungen         stellen.\ndes Bedarfs anzuzeigen.\nSie wirken darauf hin, daß die in Satz 1 genannten                                      §4\nMaßnahmen bei den öffentlichen Arbeitgebern ihres                                Bedarfsdeckung,\nZuständigkeitsbereichs für deren Behörden, Dienststellen,                  Grundsatz der Freiwilligkeit\nBetriebe und Einrichtungen durchgeführt werden.\nDas Arbeitsamt trifft alle notwendigen Maßnahmen,\n(2) Vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstel- damit der angemeldete und der zu erwartende weitere\nlung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) sollen die    Bedarf an Arbeitskräften nach Eintritt der Voraussetzun-\nfachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden die         gen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des\nFeststellung und Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs nur     Gesetzes) gedeckt werden kann. Verpflichtungen in\nempfehlen oder auf die Bedarfsfeststellung und -anmel-      Arbeitsverhältnisse nach dem Arbeitssicherstellungsge-\ndung hinwirken, wenn der Arbeitskräftebedarf nach Eintritt  setz sind nur insoweit vorzusehen und durchzuführen, als\nder Voraussetzungen des § 3 des Arbeitssichersteltungs-     für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs nicht oder nicht\ngesetzes voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig fest- rechtzeitig genügend Freiwillige gewonnen werden kön-\ngestellt und angemeldet werden kann und deswegen die        nen (§ 1 des Gesetzes).\nDeckung des Arbeitskräftebedarfs gefährdet wird.\n§5\n§2\nVorrangige Heranziehung Nichterwerbstätiger\nZuständiges Arbeitsamt\nFür die Deckung des Arbeitskräftebedarfs sind, wenn\nFür die Entgegennahme der Bedarfsanmeldung und der       und soweit dies ohne Nachteile für die rechtzeitige und\nVeränderungsanzeigen ist das Arbeitsamt zuständig, in       sachgerechte Durchführung der Aufgaben im Anwen-\ndessen Bezirk die Beschäftigungsdienststelle oder der       dungsbereich des· Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des\nBeschäftigungsbetrieb liegt.                                Gesetzes) möglich ist, zunächst die Personen zu vermit-\nteln oder zu verpflichten, die keine Erwerbstätigkeit aus-\n§3                             üben. Stehen innerhalb des Bezirks des Arbeitsamtes\nErfassung des Bedarfs\nnicht genügend Nichterwerbstätige zur Verfügung, so ist\nzu versuchen, den Bedarf möglichst mit nichterwerbstäti-\n(1) Das zuständige Arbeitsamt hat bei der Erfassung des  gen Arbeitskräften aus benachbarten Arbeitsamtsbezirken\nBedarfs insbesondere festzustellen                          zu decken.","1072                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§6                                  (2) Dem Arbeitskräfteausschuß gehören als Mitglieder\nan je ein persönlich benannter Vertreter\nVerteilung der Arbeitskräfte\n1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreis-\n(1) Kann der Arbeitskräftebedarf nicht oder nicht recht-         stufe, in deren Gebiet das Arbeitsamt seinen Sitz hat,\nzeitig mit Personen gedeckt werden, die keine Erwerbs-\n2. der Standortverwaltung, in deren Bereich das Arbeits-\ntätigkeit ausüben, so sind die erwerbstätigen Arbeitskräfte\namt seinen Sitz hat,\nzu verteilen. Dabei hat das Arbeitsamt zunächst die Perso-\nnen zu berücksichtigen, die eine Erwerbstätigkeit außer-        3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im\nhalb des Anwendungsbereiches des Arbeitssicherstel-                 Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes.\nlungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes) ausüben, bevor es auf         Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte\nPersonen zurückgreift, die im Anwendungsbereich des             Stellvertreter.\nArbeitssicherstellungsgesetzes beschäftigt sind. § 5 Satz 2\ngilt entsprechend.                                                 (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Arbeitsämter Bremen\nund Hamburg mit der Maßgabe, daß den Arbeitskräfteaus-\n(2) Müssen aus Betrieben oder Dienststellen Arbeitneh-\nschüssen dieser Arbeitsämter als Mitglied ein Vertreter\nmer zur anderweitigen Verwendung herangezogen wer-\ndes Landes angehört, in dessen Gebiet das Arbeitsamt\nden, so sind möglichst Arbeitnehmer auszuwählen, deren\nseinen Sitz hat.\nHeranziehung den Arbeitsablauf und die Belange der\nArbeitnehmer in diesen Betrieben oder Dienststellen am             (4) Der Arbeitskräfteausschuß wird vom Direktor des\nwenigsten beeinträchtigt.                                       Arbeitsamtes nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen\nwerden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteaus-\n(3) Das Arbeitsamt entscheidet über die Verteilung der\nschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses\nArbeitskräfte nach der Dringlichkeit des Bedarfs. Vorrangig\nleitet der Direktor des Arbeitsamtes.\nist der Bedarf an Arbeitskräften für Aufgaben, die\n1. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähig-         (5) Der Direktor des Arbeitsamtes hat zu den Beratun-\nkeit der Streitkräfte,                                      gen des Arbeitskräfteausschusses hinzuzuziehen\n2. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähig-      1. Vertreter der Arbeitgeber oder der zur Einstellung von\nkeit der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes,        Arbeitnehmern berechtigten Stellen, die einen Bedarf\nangemeldet haben oder denen nach § 6 Abs. 2 Arbeit-\n3. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähig-\nnehmer entzogen werden sollen,\nkeit der Einheiten und Einrichtungen des Zivilschutzes\noder                                                        2. Vertreter der fachlich zuständigen Bundes- und Lan-\ndesbehörden, der Behörden der allgemeinen Verwal-\n4. der Versorgung der Zivilbevölkerung mit lebensnotwen-\ntung auf der, Kreisstufe sowie der Gemeinden und\ndigen Gütern und Leistungen einschließlich ihrer\nGemeindeverbände im Arbeitsamtsbezirk, die im\ngesundheitlichen Versorgung\nArbeitskräfteausschuß nicht mit einem Mitglied vertre-\ndienen.                                                             ten sind, und\n(4) Das Arbeitsamt hat vor seiner Entscheidung über die      3. sonstige Vertreter sachverständiger Stellen,\nVerteilung der Arbeitskräfte den Arbeitskräfteausschuß\nwenn und soweit dies erforderlich ist oder es zwei Mitglie-\nbeim Arbeitsamt (§ 8) zu hören, es sei denn, die sofortige\nder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Behör-\nEntscheidung liegt im öffentlichen Interesse. Hat das\nden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe nach\nArbeitsamt ohne vorherige Anhörung des Arbeitskräfte-\nSatz 1 Nr. 2 sind zu den Beratungen auch auf deren\nausschusses entschieden, so ist der Ausschuß unverzüg-\nVerlangen hinzuzuziehen.\nlich zu unterrichten.\n§7\n§9\nEntscheidung des Arbeitsamtes\nArbeitskräfteausschuß beim Landesarbeitsamt\n(1) Das Arbeitsamt entscheidet über die Deckung des\nangemeldeten Arbeitskräftebedarfs, wenn der Anmel-                (1) Bei jedem Landesarbeitsamt wird ein Arbeitskräfte-\ndende das Arbeitsamt nach Eintritt der Voraussetzungen         ausschuß gebildet.\nfür die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des\nGesetzes) auffordert, den Arbeitskräftebedarf zu decken.           (2) Dem Arbeitskräfteausschuß gehören als Mitglieder\nan je ein persönlich benannter Vertreter\n(2) Das Arbeitsamt hat dem Anmeldenden seine Ent-\n1. der Länder, deren Gebiete zum Bezirk des Landes-\nscheidung nach Absatz 1 Satz 1 bekanntzugeben. Eine\narbeitsamtes gehören,\nablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen.\nWird gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben, so             2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeits-\nhat das Landesarbeitsamt vor der Entscheidung über                  bereich das Landesarbeitsamt seinen Sitz hat,\nden Widerspruch den Arbeitskräfteausschuß beim                  3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im\nLandesarbeitsamt (§ 9) zu hören.                                    Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes.\nJedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte\n§8                               Stellvertreter.\nArbeitskräfteausschuß beim Arbeitsamt\n(3) Der Arbeitskräfteausschuß wird vom Präsidenten\n(1) Bei jedem Arbeitsamt wird ein Arbeitskräfteaus-          des Landesarbeitsamtes nach Bedarf einberufen. Er muß\nschuß gebildet.                                                 einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeits-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                              1073\nkräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Aus-                                     § 11\nschusses leitet der Präsident des Landesarbeitsamtes.               Entschädigung und Auslagenerstattung\n(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.                          Die Mitglieder der Arbeitskräfteausschüsse, ihre Stell-\nvertreter und Personen, die nach§ 8 Abs. 5 Nr. 3 und§ 9\n§ 10                            Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratun-\nWeitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse            gen hinzugezogen werden, erhalten bei Teilnahme an\nund der Bundesanstalt für Arbeit                Sitzungen der Arbeitskräfteausschüsse\n(1) Der Arbeitskräfteausschuß beim Arbeitsamt hat        1. Ersatz der ihnen entstandenen baren Auslagen, sofern\nunbeschadet seiner Aufgabe nach § 6 Abs. 4 das Arbeits-        sie keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach\namt bei den Planungen zur Sicherstellung von Arbeitslei-       den Vorschriften des Reisekostenrechts für Bundes-\nstungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des          beamte oder nach entsprechenden landesrechtlichen\nSchutzes der Zivilbevölkerung zu beraten. Er hat insbe-         Vorschriften haben, und\nsondere Maßnahmen zur Feststellung und Deckung des          2. eine Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst\nArbeitskräftebedarfs vorzuschlagen und die Zusammen-           oder Zeitverlust.\narbeit des Arbeitsamtes mit Behörden, Betrieben und\nanderen beteiligten Stellen zu fördern.                     Für die Entschädigung und Auslagenerstattung nach Satz 1\ngelten die Vorschriften der Satzung der Bundesanstalt für\n(2) Das Arbeitsamt hat den Arbeitskräfteausschuß regel-  Arbeit über die Entschädigung und Auslagenerstattung für\nmäßig über den Stand                                        Organmitglieder und die vom Verwaltungsrat erlassenen\n1. der Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs,                  Grundsätze für die Erstattung der baren Auslagen an die\nMitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe der\n2. seiner vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicher-  Bundesanstalt für Arbeit; dabei entsprechen die Arbeits-\nstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) für   kräfteausschüsse bei den Arbeitsämtern den Verwaltungs-\ndie Deckung des Arbeitskräftebedarfs getroffenen Vor-   ausschüssen der Arbeitsämter und die Arbeitskräfteaus-\nbereitungsmaßnahmen und                                 schüsse bei den Landesarbeitsämtern den Verwaltungs-\n3. der Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach Eintritt der   ausschüssen der Landesarbeitsämter.\nVoraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitslei-\nstungen (§ 3 des Gesetzes)\nzu unterrichten.                                                                        § 12\nInkrafttreten\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Arbeitskräfteaus-\nschuß beim Landesarbeitsamt und für das Landesarbeits-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\namt entsprechend.                                           dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Mai 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}