{"id":"bgbl1-1989-26-10","kind":"bgbl1","year":1989,"number":26,"date":"1989-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/26#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-26-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_26.pdf#page=15","order":10,"title":"Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)","law_date":"1989-05-30T00:00:00Z","page":1071,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                               1071\nVerordnung\nüber die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs\nnach dem Arbeitssicherstellungsgesetz\n(ArbSV)\nVom 30. Mai 1989\nAuf Grund des § 34 des Arbeitssicherstellungsgesetzes     1. Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitge-\nvom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 787) verordnet die Bundes-         bers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern\nregierung:                                                      berechtigten Stelle,\n§ 1                             2. Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehe-\nnen Beschäftigungsstelle,\nBedarfsfeststellung, Bedarfsanmeldung\n3. Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angefor-\n(1) Die fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehör-        derten Arbeitnehmer,\nden empfehlen bei der Vorbereitung und Durchführung\nihrer Maßnahmen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung,    4. Art der vorgesehenen Beschäftigung,\ndie fachlich zuständigen Bundesbehörden auch auf dem        5. die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen\nGebiet der militärischen Verteidigung, den privaten Arbeit-\nKenntnisse und Fähigkeiten,\ngebern im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstel-\nlungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes),                           6. die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingun-\n1. den Ersatz- und Zusatzbedarf an Arbeitnehmern, für           gen,\nden im Falle des§ 3 des Arbeitssicherstellungsgeset-    7. Ort des Arbeitsantritts.\nzes Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes\nmöglich sind, festzustellen und beim zuständigen           (2) liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung\nArbeitsamt anzumelden, soweit er durch innerbetrieb-    von Arbeitsleistungen vor(§ 3 des Gesetzes), so hat das\nliche Maßnahmen nicht ausgeglichen werden kann,         Arbeitsamt außerdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts\nund                                                     und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung festzu-\n2. dem zuständigen Arbeitsamt spätere Veränderungen         stellen.\ndes Bedarfs anzuzeigen.\nSie wirken darauf hin, daß die in Satz 1 genannten                                      §4\nMaßnahmen bei den öffentlichen Arbeitgebern ihres                                Bedarfsdeckung,\nZuständigkeitsbereichs für deren Behörden, Dienststellen,                  Grundsatz der Freiwilligkeit\nBetriebe und Einrichtungen durchgeführt werden.\nDas Arbeitsamt trifft alle notwendigen Maßnahmen,\n(2) Vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstel- damit der angemeldete und der zu erwartende weitere\nlung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) sollen die    Bedarf an Arbeitskräften nach Eintritt der Voraussetzun-\nfachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden die         gen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des\nFeststellung und Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs nur     Gesetzes) gedeckt werden kann. Verpflichtungen in\nempfehlen oder auf die Bedarfsfeststellung und -anmel-      Arbeitsverhältnisse nach dem Arbeitssicherstellungsge-\ndung hinwirken, wenn der Arbeitskräftebedarf nach Eintritt  setz sind nur insoweit vorzusehen und durchzuführen, als\nder Voraussetzungen des § 3 des Arbeitssichersteltungs-     für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs nicht oder nicht\ngesetzes voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig fest- rechtzeitig genügend Freiwillige gewonnen werden kön-\ngestellt und angemeldet werden kann und deswegen die        nen (§ 1 des Gesetzes).\nDeckung des Arbeitskräftebedarfs gefährdet wird.\n§5\n§2\nVorrangige Heranziehung Nichterwerbstätiger\nZuständiges Arbeitsamt\nFür die Deckung des Arbeitskräftebedarfs sind, wenn\nFür die Entgegennahme der Bedarfsanmeldung und der       und soweit dies ohne Nachteile für die rechtzeitige und\nVeränderungsanzeigen ist das Arbeitsamt zuständig, in       sachgerechte Durchführung der Aufgaben im Anwen-\ndessen Bezirk die Beschäftigungsdienststelle oder der       dungsbereich des· Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des\nBeschäftigungsbetrieb liegt.                                Gesetzes) möglich ist, zunächst die Personen zu vermit-\nteln oder zu verpflichten, die keine Erwerbstätigkeit aus-\n§3                             üben. Stehen innerhalb des Bezirks des Arbeitsamtes\nErfassung des Bedarfs\nnicht genügend Nichterwerbstätige zur Verfügung, so ist\nzu versuchen, den Bedarf möglichst mit nichterwerbstäti-\n(1) Das zuständige Arbeitsamt hat bei der Erfassung des  gen Arbeitskräften aus benachbarten Arbeitsamtsbezirken\nBedarfs insbesondere festzustellen                          zu decken.","1072                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§6                                  (2) Dem Arbeitskräfteausschuß gehören als Mitglieder\nan je ein persönlich benannter Vertreter\nVerteilung der Arbeitskräfte\n1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreis-\n(1) Kann der Arbeitskräftebedarf nicht oder nicht recht-         stufe, in deren Gebiet das Arbeitsamt seinen Sitz hat,\nzeitig mit Personen gedeckt werden, die keine Erwerbs-\n2. der Standortverwaltung, in deren Bereich das Arbeits-\ntätigkeit ausüben, so sind die erwerbstätigen Arbeitskräfte\namt seinen Sitz hat,\nzu verteilen. Dabei hat das Arbeitsamt zunächst die Perso-\nnen zu berücksichtigen, die eine Erwerbstätigkeit außer-        3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im\nhalb des Anwendungsbereiches des Arbeitssicherstel-                 Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes.\nlungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes) ausüben, bevor es auf         Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte\nPersonen zurückgreift, die im Anwendungsbereich des             Stellvertreter.\nArbeitssicherstellungsgesetzes beschäftigt sind. § 5 Satz 2\ngilt entsprechend.                                                 (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Arbeitsämter Bremen\nund Hamburg mit der Maßgabe, daß den Arbeitskräfteaus-\n(2) Müssen aus Betrieben oder Dienststellen Arbeitneh-\nschüssen dieser Arbeitsämter als Mitglied ein Vertreter\nmer zur anderweitigen Verwendung herangezogen wer-\ndes Landes angehört, in dessen Gebiet das Arbeitsamt\nden, so sind möglichst Arbeitnehmer auszuwählen, deren\nseinen Sitz hat.\nHeranziehung den Arbeitsablauf und die Belange der\nArbeitnehmer in diesen Betrieben oder Dienststellen am             (4) Der Arbeitskräfteausschuß wird vom Direktor des\nwenigsten beeinträchtigt.                                       Arbeitsamtes nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen\nwerden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteaus-\n(3) Das Arbeitsamt entscheidet über die Verteilung der\nschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses\nArbeitskräfte nach der Dringlichkeit des Bedarfs. Vorrangig\nleitet der Direktor des Arbeitsamtes.\nist der Bedarf an Arbeitskräften für Aufgaben, die\n1. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähig-         (5) Der Direktor des Arbeitsamtes hat zu den Beratun-\nkeit der Streitkräfte,                                      gen des Arbeitskräfteausschusses hinzuzuziehen\n2. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähig-      1. Vertreter der Arbeitgeber oder der zur Einstellung von\nkeit der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes,        Arbeitnehmern berechtigten Stellen, die einen Bedarf\nangemeldet haben oder denen nach § 6 Abs. 2 Arbeit-\n3. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähig-\nnehmer entzogen werden sollen,\nkeit der Einheiten und Einrichtungen des Zivilschutzes\noder                                                        2. Vertreter der fachlich zuständigen Bundes- und Lan-\ndesbehörden, der Behörden der allgemeinen Verwal-\n4. der Versorgung der Zivilbevölkerung mit lebensnotwen-\ntung auf der, Kreisstufe sowie der Gemeinden und\ndigen Gütern und Leistungen einschließlich ihrer\nGemeindeverbände im Arbeitsamtsbezirk, die im\ngesundheitlichen Versorgung\nArbeitskräfteausschuß nicht mit einem Mitglied vertre-\ndienen.                                                             ten sind, und\n(4) Das Arbeitsamt hat vor seiner Entscheidung über die      3. sonstige Vertreter sachverständiger Stellen,\nVerteilung der Arbeitskräfte den Arbeitskräfteausschuß\nwenn und soweit dies erforderlich ist oder es zwei Mitglie-\nbeim Arbeitsamt (§ 8) zu hören, es sei denn, die sofortige\nder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Behör-\nEntscheidung liegt im öffentlichen Interesse. Hat das\nden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe nach\nArbeitsamt ohne vorherige Anhörung des Arbeitskräfte-\nSatz 1 Nr. 2 sind zu den Beratungen auch auf deren\nausschusses entschieden, so ist der Ausschuß unverzüg-\nVerlangen hinzuzuziehen.\nlich zu unterrichten.\n§7\n§9\nEntscheidung des Arbeitsamtes\nArbeitskräfteausschuß beim Landesarbeitsamt\n(1) Das Arbeitsamt entscheidet über die Deckung des\nangemeldeten Arbeitskräftebedarfs, wenn der Anmel-                (1) Bei jedem Landesarbeitsamt wird ein Arbeitskräfte-\ndende das Arbeitsamt nach Eintritt der Voraussetzungen         ausschuß gebildet.\nfür die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des\nGesetzes) auffordert, den Arbeitskräftebedarf zu decken.           (2) Dem Arbeitskräfteausschuß gehören als Mitglieder\nan je ein persönlich benannter Vertreter\n(2) Das Arbeitsamt hat dem Anmeldenden seine Ent-\n1. der Länder, deren Gebiete zum Bezirk des Landes-\nscheidung nach Absatz 1 Satz 1 bekanntzugeben. Eine\narbeitsamtes gehören,\nablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen.\nWird gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben, so             2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeits-\nhat das Landesarbeitsamt vor der Entscheidung über                  bereich das Landesarbeitsamt seinen Sitz hat,\nden Widerspruch den Arbeitskräfteausschuß beim                  3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im\nLandesarbeitsamt (§ 9) zu hören.                                    Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes.\nJedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte\n§8                               Stellvertreter.\nArbeitskräfteausschuß beim Arbeitsamt\n(3) Der Arbeitskräfteausschuß wird vom Präsidenten\n(1) Bei jedem Arbeitsamt wird ein Arbeitskräfteaus-          des Landesarbeitsamtes nach Bedarf einberufen. Er muß\nschuß gebildet.                                                 einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeits-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                              1073\nkräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Aus-                                     § 11\nschusses leitet der Präsident des Landesarbeitsamtes.               Entschädigung und Auslagenerstattung\n(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.                          Die Mitglieder der Arbeitskräfteausschüsse, ihre Stell-\nvertreter und Personen, die nach§ 8 Abs. 5 Nr. 3 und§ 9\n§ 10                            Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratun-\nWeitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse            gen hinzugezogen werden, erhalten bei Teilnahme an\nund der Bundesanstalt für Arbeit                Sitzungen der Arbeitskräfteausschüsse\n(1) Der Arbeitskräfteausschuß beim Arbeitsamt hat        1. Ersatz der ihnen entstandenen baren Auslagen, sofern\nunbeschadet seiner Aufgabe nach § 6 Abs. 4 das Arbeits-        sie keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach\namt bei den Planungen zur Sicherstellung von Arbeitslei-       den Vorschriften des Reisekostenrechts für Bundes-\nstungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des          beamte oder nach entsprechenden landesrechtlichen\nSchutzes der Zivilbevölkerung zu beraten. Er hat insbe-         Vorschriften haben, und\nsondere Maßnahmen zur Feststellung und Deckung des          2. eine Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst\nArbeitskräftebedarfs vorzuschlagen und die Zusammen-           oder Zeitverlust.\narbeit des Arbeitsamtes mit Behörden, Betrieben und\nanderen beteiligten Stellen zu fördern.                     Für die Entschädigung und Auslagenerstattung nach Satz 1\ngelten die Vorschriften der Satzung der Bundesanstalt für\n(2) Das Arbeitsamt hat den Arbeitskräfteausschuß regel-  Arbeit über die Entschädigung und Auslagenerstattung für\nmäßig über den Stand                                        Organmitglieder und die vom Verwaltungsrat erlassenen\n1. der Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs,                  Grundsätze für die Erstattung der baren Auslagen an die\nMitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe der\n2. seiner vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicher-  Bundesanstalt für Arbeit; dabei entsprechen die Arbeits-\nstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) für   kräfteausschüsse bei den Arbeitsämtern den Verwaltungs-\ndie Deckung des Arbeitskräftebedarfs getroffenen Vor-   ausschüssen der Arbeitsämter und die Arbeitskräfteaus-\nbereitungsmaßnahmen und                                 schüsse bei den Landesarbeitsämtern den Verwaltungs-\n3. der Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach Eintritt der   ausschüssen der Landesarbeitsämter.\nVoraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitslei-\nstungen (§ 3 des Gesetzes)\nzu unterrichten.                                                                        § 12\nInkrafttreten\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Arbeitskräfteaus-\nschuß beim Landesarbeitsamt und für das Landesarbeits-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\namt entsprechend.                                           dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Mai 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1074                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise\nnach dem Chemikaliengesetz\nVom 31. Mai 1989\nAuf Grund des § 1O Abs. 1 und des § 25 des Chemikaliengesetzes vom 16. September\n1980 (BGBI. 1 S. 1718) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\n§ 5 Abs. 3 der Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise nach dem\nChemikaliengesetz vom 30. November 1981 (BGBI. 1 S. 1234), die durch die Verordnung\nvom 14. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1641) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die für die Vorlage der Prüfnachweise nach den Absätzen 1 und 2 notwendigen\nPrüfungen sind nach den Vorschriften der Richtlinie 88/302/EWG der Kommission vom\n18. November 1987 zur neunten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und\nKennzeichnunung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABI. EG 1988\nNr. L 133 S. 1, berichtigt ABI. EG 1988 Nr. L 136 S. 20) durchzuführen. § 4 Abs. 2 Satz 2\nbis 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 30\ndes Chemikaliengesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Mai 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                             1075\nVerordnung\nüber die Vergütung für Soldaten\nmit besonderer zeitlicher Belastung\nVom 2. Juni 1989\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom                               §2\n21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 240) neu gefaßten § 50a des                         Vergütung\nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261) wird im       Die Vergütung beträgt für jede Dienstleistung nach § 1\nAbs. 1\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung\nund dem Bundesminister der Finanzen verordnet:            Nummer 1          15,00 DM,\nNummer 2          30,00 DM.\n§ 1                                                       §3\nAusschluß des Anspruchs\nAnspruchsvoraussetzungen\nDie Vergütung wird nicht gewährt\n(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Besoldungs-\n1. für Dienste in den ersten 6 Monaten seit dem Dienst-\nordnung A, die                                               antritt,\n1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden                  2. neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes,\n2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden\n3. neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder\nzusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Ver-         Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundes-\ngütung.                                                      besoldungsordnungen A und B,\n4. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme\n(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn                   sowie für Disziplinararrest, soweit der Soldat dabei\nnicht am Dienst teilnimmt,\n1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,\n5. mit Feststellung des Spannungs- und Verteidigungs-\n2. aus zwingenden dienstlichen Gründen eine ent-             falles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaftsstufen.\nsprechende Freistellung vom Dienst nicht möglich ist\nund                                                                               §4\n3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-                          Inkrafttreten\ndienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in\nwurde.                                                 Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1989\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","1076                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber den erhöhten Wehrsold für Soldaten\nmit besonderer zeitlicher Belastung\nVom 2. Juni 1989\nAuf Grund des§ 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der                                  §2\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978                                Erhöhter Wehrsold\n(BGBI. 1 S. 265) in Verbindung mit der hierzu erlassenen\nAnlage, die durch das Gesetz zur Änderung besoldungs-        Der Wehrsold erhöht sich für jede Dienstleistung in den\nund wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 21. Februar       Fällen des § 1 Abs. 1\n1989 (BGBI. 1 S. 240) geändert worden ist, wird im         Nummer 1           um 6,00 DM,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung\nNummer 2           um 11,00 DM.\nund dem Bundesminister der Finanzen verordnet:\n§3\n§ 1\nAusschluß des Anspruchs\nAnspruchsvoraussetzungen\nDer erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt\n(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die\n1. für Dienste in den ersten 6 Monaten seit dem Dienst-\n1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden                       antritt,\n2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden                    2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2 oder\nDienstgeld nach § 8 des Wehrsoldgesetzes,\nzusammenhängenden       Dienst leisten,  erhalten   einen\nerhöhten Wehrsold.                                         3. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme\nsowie für Disziplinararrest, soweit der Soldat dabei\n(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn              nicht am Dienst teilnimmt,\n1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,             4. mit Feststellung des Spannungs- und Verteidigungs-\nfalles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaftsstufen.\n2. aus zwingenden dienstlichen Gründen eine ent-\nsprechende Freistellung vom Dienst nicht möglich ist\n§4\nund\nInkrafttreten\n3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-\ndienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in\nwurde.                                                  Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1989\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                                1077\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung\nVom 6. Juni 1989\nAuf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur                     Rates vom 13. Juli 1987 über die vorüber-\nÄnderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1                        gehende Verwendung von Behältern (ABI.\nS. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                         EG Nr. L 196 S. 4) zollfrei eingeführt werden\n12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden                       können oder\nist, wird verordnet:                                                     b) gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht\neingeführt werden, sofern der Verwender hin-\nArtikel 1                                        sichtlich dieser Gegenstände nicht oder nicht\nin vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nDie Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom                          Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,\n5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 750), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 17. November 1988 (BGBI. 1                            in sinngemäßer Anwendung der genannten Ver-\nS. 2118), wird wie folgt geändert:                                       ordnungen sowie der Durchführungsvorschriften\ndazu; ausgenommen sind die Vorschriften über\n1. In § 1 w~rden                                                         die vorübergehende Verwendung bei teilweiser\nZollbefreiung.\"\na) in Absatz 1 erster Halbsatz die Worte „zuletzt geän-\ndert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des       2. In § 11 a Abs. 1 wird nach der Angabe „Artikel 92\" die\nRates vom 3. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 123 S. 2)\"           Angabe „Abs. 1\" gestrichen.\nersetzt durch die Worte „zuletzt geändert durch die\nVerordnung (EWG) Nr. 4235/88 des Rates vom\n3. In § 13a werden\n21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 373 S. 1)\";\na) in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 die Worte „zur einmaligen\nb) in Absatz 1 zweiter Halbsatz die Angaben „52 bis\nNutzung\" gestrichen;\n59\" ersetzt durch die Angaben „52 bis 59 b\";\nc) Absatz 2 wie folgt gefaßt:                                 b) in Absatz 1 am Ende des Satzes 3 die Worte\n,,(EWG) Nr. 3599/82\" angefügt;\n,,(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist- vorbehaltlich des\nc) in den Absätzen 2, 3 und 5 jeweils nach dem Wort\n§ 13 a - die vorübergehende Einfuhr\n,,Verordnung\" die Worte ,,(EWG) Nr. 3599/82\" ein-\n1. von Gegenständen aus dem freien Verkehr                   gefügt.\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nGemeinschaften,                                                               Artikel 2\n2. anderer Gegenstände, die\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\na) nach der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des      leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vier-\nRates vom 21. Dezember 1982 über die vor-     zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im\nübergehende Verwendung (ABI. EG Nr.           Land Berlin.\nL 376 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1620/85 des Rates vom                                   Artikel 3\n13. Juni 1985 (ABI. EG Nr. L 155 S. 54), oder\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2096/87 des        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nBonn, den 6. Juni 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheodor Waigel","1078                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 9. Juni 1989\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3           Ceftazidim\nund 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976              und seine Salze\n(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten\nCoffein\nZuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-\nin Zubereitungen mit einem oder mehreren der folgen-\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im\nden analgetisch wirksamen Stoffe\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und            a) Paracetamol\nForsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschus-            b) Salicylsäurederivate\nses für Verschreibungspflicht verordnet:\nc) Pyrazolonderivate\n- ausgenommen in Einzeldosen bis zu 0,5 g und einer\nArtikel 1\nGesamtmenge bis zu 1 o g je Packung für die analge-\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-          tischen Wirkstoffe -\nmittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt\nEpirubicin\ngeändert durch die Verordnung vom 30. November 1988             und seine Salze\n(BGBI. 1 S. 2165), wird die Anlage wie folgt geändert:\nFlunisolid\n1. Die Position „Retinol\" erhält folgende Fassung:              Josamycinpropionat (Ester)\nund seine Salze\n,,Vitamin A und seine Ester zur Anwendung bei Men-\nschen                                                        Mesalazin\nund seine Salze\n- ausgenommen zum inneren Gebrauch in Zuberei-\ntungen mit einer Tagesdosis bis zu 10 000 I.E.           Pirprofen\nund seine Salze\n- ausgenommen zum äußeren Gebrauch in Zuberei-\ntungen mit einer Tagesdosis bis zu 50 000 I.E.\".         Prifiniumhydroxid\nund seine Salze\n2. Folgende Positionen werden angefügt:                         - zur Anwendung bei Tieren -\".\n„Aclarubicin\nund seine Salze                                                                   Artikel 2\nBefunolol                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nund seine Salze                                         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nBentiromid\nund seine Salze\nArtikel 3\nCarbuterol\nund seine Salze                                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}