{"id":"bgbl1-1989-26-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":26,"date":"1989-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (2. AFWoÄndG)","law_date":"1989-06-08T00:00:00Z","page":1058,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1058                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen\n(2. AFWoÄndG)\nVom 8. Juni 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   Artikel 2\nÜberleitungsvorschrift\nArtikel 1\nÄnderung des AFWoG                           Soweit  Gemeinden  bis zum  Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnach Maßgabe des bisherigen § 1 Abs. 4 des Gesetzes\nDas Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungs-\nim Wohnungswesen vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 wesen bestimmt sind, gelten sie als nach Artikel 1 § 1\nS. 1523, 1542), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom Abs. 4 dieses Gesetzes bestimmt.\n11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1276) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird „Rechtsverordnung\"             Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes\ndurch „landesrechtliche Vorschriften\" ersetzt.\nArtikel 27 Unterartikel 5 § 5 Satz 2 des 2. Haushalts-\n2. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                        strukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\nS. 1523) wird aufgehoben.\n,,(4) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können nur solche\nGemeinden bestimmt werden, in denen die Kosten-\nmieten(§§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes)                                 Artikel 4\nöffentlich geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen\nMieten vergleichbarer, nicht preisgebundener Miet-                             Berlin-Klausel\nwohnungen erheblich unterschreiten. Liegt bei einer        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nGemeinde diese Voraussetzung vor, kann von der           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBestimmung abgesehen werden, wenn der Verwal-\ntungsaufwand für die Erhebung der Ausgleichszahlung\nin einem unangemessenen Verhältnis zu den erwarte-                                 Artikel 5\nten Einnahmen stehen würde.\"\nInkrafttreten\n3. In § 1O Abs. 3 Satz 2 wird das Zitat ,,§§ 87 a und 111\"     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndurch das Zitat ,,§§ 87 a, 87 b und 111\" ersetzt.        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                                   1059\nGesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches,\nder Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes\nund zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten\nVom 9. Juni 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                           Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Spreng-\nstoff stiehlt.\"\nArtikel 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 ist ein\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                      besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI.I S. 945, 1160), geän-                  sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.\"\ndert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 8. Juni\n1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:               4. Dem § 316b wird folgender Absatz angefügt:\n,,(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\n1. § 239a wird wie folgt geändert:\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n,,(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines          der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölke-\nrung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit\nanderen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um\nsein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl         Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.\"\ndes Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszu-\nnutzen, oder wer die von ihm durch eine solche\nArtikel 2\nHandlung geschaffene Lage eines anderen zu einer\nsolchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheits-                    Änderung der Strafprozeßordnung\nstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.\"\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:         machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 8. Juni\n,,(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\n1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:\nheitsstrafe nicht unter einem Jahr.\"\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\n§ 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund 4.\nIn Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Straftat\" die\n2. § 239 b wird wie folgt gefaßt:                              Verweisung „nach § 125a,\" eingefügt.\n,,§ 239b\nGeiselnahme\nArtikel 3\n(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines ande-               Änderung des Versammlungsgesetzes\nren bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die\nund des Strafgesetzbuches\nDrohung mit dem Tod oder einer schweren Körperver-\nletzung (§ 224) des Opfers oder mit dessen Freiheits-         (1) Das Versammlungsgesetz in der Fassung der\nentziehung von über einer Woche Dauer zu einer             Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBI. 1\nHandlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder       S. 1789), geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1985\nwer die von ihm durch eine solche Handlung geschaf-        (BGBI. 1 S. 1511 ), wird wie folgt geändert:\nfene Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung\nausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren 1. Nach § 12 wird eingefügt:\nbestraft.\n,,§ 12a\n(2) § 239 a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\"\n(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von\nTeilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffent-\n3. § 243 wird wie folgt geändert:                                  lichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsäch-\na) In Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch das            liche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß\nWort „oder\" ersetzt; folgende Nummer wird ange-            von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicher-\nfügt:                                                    . heit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen\nauch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar\n„7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach\nbetroffen werden.\ndem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein\nMaschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein              (2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffent-\nvoll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine        lichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit","1060                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nunmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse             4. Nach § 22 wird eingefügt:\nunverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt\n,,§ 23\nwerden\nWer öffentlich, in einer Versammlung oder durch\n1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern\nVerbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil-\noder\ndungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an\n2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betrof-            einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug\nfene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im           auffordert, nachdem die Durchführung durch ein voll-\nZusammenhang mit der öffentlichen Versammlung                ziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung ange-\nvorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb              ordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nzu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für         Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\"\nkünftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge\nausgehen.                                                5. § 27 wird wie folgt geändert:\nUnterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten             a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.\nGründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall\nspätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer               b) Folgender Absatz wird angefügt:\nEntstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden                      ,,(2) Wer\ninzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck\nbenötigt.                                                            1. entgegen § 17 a Abs. 1 bei öffentlichen Ver-\nsammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen\n(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezoge-                        oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen\nner Informationen nach Maßgabe der Strafprozeß-                           unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin\nordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                        Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutz-\nbleiben unberührt.\"                                                       waffen geeignet und den Umständen nach dazu\nbestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines\n2. § 17 a wird wie folgt gefaßt:                                             Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren,\nmit sich führt,\n,,§ 17a\n2. entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen\n(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen\nVeranstaltungen in einer Aufmachung, die geeig-\nunter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffent-\nnet und den Umständen nach darauf gerichtet\nlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf\nist, die Feststellung der Identität zu verhindern,\ndem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die\nteilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstal-\nals Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach\ntungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt\ndazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines\noder\nTrägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich\nzu führen.                                                           3. sich im Anschluß an oder sonst im Zusammen-\nhang mit derartigen Veranstaltungen mit ande-\n(2) Es ist auch verboten,                                              ren zusammenrottet und dabei\n1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufma-                          a) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer\nchung, die geeignet und den Umständen nach dar-                           Art nach zur Verletzung von Personen oder\nauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu                      Beschädigung von Sachen geeignet und\nverhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derarti-                         bestimmt sind, mit sich führt,\ngen Veranstaltungen in· einer solchen Aufmachung\nb) Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1\nzurückzulegen,\nbezeichnete Gegenstände mit sich führt oder\n2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg\nc) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise auf-\ndorthin Gegenstände mit sich zu führen, die ge-\ngemacht ist,\neignet und den Umständen nach dazu bestimmt\nsind, die Feststellung der Identität zu verhindern.              wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe bestraft.\"\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich\num Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die\nzuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den           6. In § 29 Abs. 1 werden die Nummern 1 a und 1 b durch\nVerboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine                folgende Nummer ersetzt:\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung             „ 1 a. entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen\nnicht zu besorgen ist.                                                  Versammlung unter freiem Himmel, einem Auf-\nzug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstal-\n(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung\ntung unter freiem Himmel oder auf dem Weg\nder Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen.\ndorthin Gegenstände, die geeignet und den\nSie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten\nUmständen nach dazu bestimmt sind, die Fest-\nzuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.\"\nstellung der Identität zu verhindern, mit sich\nführt.\"\n3. Nach § 19 wird eingefügt:\n,,§ 19a                           7. § 30 wird wie folgt gefaßt:\nFür Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei                                           ,,§ 30\nVersammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt                Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27\n§ 12a.\"                                                        oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29\nAbs. 1 Nr. 1 a oder 3 bezieht, können eingezogen","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                                  1061\nwerden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des          mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-             der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Frei-\nwenden.\"                                                  heitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Beabsichtigt das\n(2) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-         Gericht, das Verfahren nach § 153 b Abs. 2 der\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),               Strafprozeßordnung einzustellen, so ist die nach dieser\ngeändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 8. Juni       Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwalt-\n1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:                schaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.\nIn § 125 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden\nAbsatz ersetzt:                                                                             §3\n,,(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Hand-        Die §§ 1 und 2 sind auf Straftaten nach § 220 a des\nlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4   Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach\nsinngemäß.\"                                                     den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen\nvon Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung\nArtikel 4                           nach § 2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei\nKronzeugenregelung                         Jahren zulässig; die Möglichkeit, von Verfolgung und\nbei terroristischen Straftaten                  Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammen-\nhängender Straftaten nach den §§ 1 und 2 abzusehen\n§ 1                              oder die Strafe nach § 2 zu mildern, bleibt unberührt. Satz\n2 findet in den Fällen des Versuchs, der Anstiftung oder\nOffenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach      der Beihilfe keine Anwendung.\n§ 129 a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat\nzusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermitt-                                       §4\nlung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungs-\nbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis ge-            Ein Dritter im Sinne des § 1 ist nicht verpflichtet anzu-\neignet ist,                                                    zeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Vermittler anver-\ntraut worden ist.\n1. die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,\n2. die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran                                    §5\nbeteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu\nDie§§ 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen\nfördern oder\nüber die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1992 offenbart\n3. zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer         worden ist.\nsolchen Straftat zu führen,\nArtikel 5\nso kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines\nStrafsenats des Bundesgerichtshofes von der Verfolgung                                Berlin-Klausel\nabsehen, wenn die Bedeutung dessen, was der Täter oder\nDiese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nTeilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die\nDritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nVerhinderung künftiger Straftaten, dies im Verhältnis zu\nder eigenen Tat rechtfertigt.\nArtikel 6\n§2                                                      Inkrafttreten\nIn den Fällen des § 1 kann das Gericht im Urteil von          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nStrafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","1062                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nVom 9. Juni 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                 wohnung oder eines teilweise als eigene\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    Wohnung genutzten Zweifamilienhauses\ndes Mitglieds.\nArtikel 1                                            Soweit die Hilfe zulässig ist, berechtigt sie\nauch zur Hilfe bei Anträgen zur Freistellung\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\noder Anrechnung von Körperschaftsteuer\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der                                  und Kapitalertragsteuer.\"\nBekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1                        c) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:\nS. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\nvom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt                  ,, 12. Inländische      Kreditinstitute, Kapitalgesell-\ngeändert:                                                                       schaften, von Kapitalgesellschaften bestellte\nTreuhänder oder Erwerbs- und Wirtschafts-\ngenossenschaften, soweit sie in Vertretung\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Real-                             der Gläubiger von Kapitalerträgen Sammel-\nsteuern\" die Worte „oder die Grunderwerbsteuer\" ein-                        anträge auf Vergütung von Körperschaft-\ngefügt.                                                                     steuer oder auf Erstattung von Kapitalertrag-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                steuer nach den Vorschriften des Einkom-\nmensteuergesetzes stellen,\na) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\n13. öffentlich bestellte versicherungsmathemati-\n,,8. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grund-\nsche Sachverständige, soweit sie in unmittel-\nlage gebildete Vereine von Land- und Forstwir-                      barem Zusammenhang mit der Berechnung\nten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die                           von Pensionsrückstellungen, versicherungs-\nHilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche                    technischen Rückstellungen und Zuführun-\nBetriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes                            gen zu Pensions- und Unterstützungskassen\ngehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen                       ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen\nleisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung\nleisten.\"\n,,landwirtschaftliche Buchstelle\" zu führen,\nund die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte\naus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbe-           3. § 5 wird wie folgt geändert:\nbetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei      a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.\num Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise\nbei Landwirten vorkommen,\".                             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nb) Nummer 11 erhält folgende Fassung:                                  ,,(2) Werden der Finanzbehörde Tatsachen\nbekannt, die den Verdacht begründen, daß eine\n„11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre                Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1\nMitglieder Hilfe bei Einkünften aus nichtselb-           geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so\nständiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteu-             kann sie diese Tatsachen der für das Bußgeldver-\nersachen leisten. Im Veranlagungsverfahren               fahren zuständigen Stelle mitteilen.\"\ndarf Hilfe nur geleistet werden, wenn in dem\nEinkommen ausschließlich enthalten sind\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\noder                                               a) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch\neinen Beistrich ersetzt.\nb) sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden\nBezügen (§ 22 Nr. 1 Einkommensteuer-               b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\ngesetz)                                               „4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die\noder neben solchen Einkünften noch                           laufende Lohnabrechnung und das Fertigen\nder Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese\nc) Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die                      Tätigkeiten verantwortlich durch Personen\nEinnahmen in dieser Einkunftsart 2 000                       erbracht werden, die nach Bestehen der\nDeutsche Mark, im Falle der Zusammen-                        Abschlußprüfung im steuer- und wirtschaftsbe-\nveranlagung von Ehegatten 4 000 Deut-                        ratenden oder einem kaufmännischen Ausbil-\nsche Mark, nicht übersteigen, oder                           dungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwer-\nd) Einkünfte aus Vermietung und Verpach-                        tigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf\ntung eines selbstgenutzten Einfamilien-                      dem Gebiet des Buchhaltungswesens haupt-\nhauses, einer selbstgenutzten Eigentums-                     beruflich tätig gewesen sind.\"","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                                 1063\n5. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die in Klammern gesetz-                 im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einge-\nten Worte ,,(oberste Landesbehörde)\" gestrichen.                    tragen sind.\"\n6. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:             11. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n„Dies gilt nicht für die Durchführung mechanischer               ,,(3) Die Finanzbehörden teilen der zuständigen Auf-\nArbeitsgänge bei der Buchführung (§ 6 Nr. 3, 1. Halb-          sichtsbehörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die\nsatz) und für die in § 6 Nr. 4 genannten Tätigkeiten;          den Verdacht begründen, daß ein Lohnsteuerhilfe-\n§ 57 Abs. 1 bleibt unberührt.\"                                 verein gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen\nhat.\"\n7. § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 10                         12. § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nMitteilungen über Pflichtverletzungen                ,,(3) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vor-\nhanden oder erfüllt die zum Leiter bestellte Person\nWerden der Finanzbehörde Tatsachen bekannt, die\nnicht die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzun-\nden Verdacht begründen, daß eine der in § 3 oder§ 4\ngen oder ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung\nNr. 1 und 2 genannten Personen eine Berufspflicht\nder in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet,\nverletzt hat, so kann sie diese Tatsachen, soweit sie\nso kann die Aufsichtsbehörde die Schließung dieser\nfür die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung\nBeratungsstelle anordnen.\"\nsind, der zuständigen Berufskammer oder den für das\nehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren\noder das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen mit-     13. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nteilen.\"                                                         ,,(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen\nist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vor-\n8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           her zu unterrichten.\"\na) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-\nmern 3 bis 6.                                         14. § 34 erhält folgende Fassung:\nb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.                                                  ,,§ 34\nc) Folgende neue Nummern 2 und 7 werden einge-                                  Berufliche Niederlassung,\nfügt:                                                                     auswärtige Beratungsstellen\n„2. der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins             (1) Berufliche Niederlassung ist die Beratungsstelle,\nsich in demselben Oberfinanzbezirk befinden;\"       von der aus der Steuerberater oder Steuerbevoll-\nmächtigte seinen Beruf überwiegend ausübt. Die\n,,7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vor-        berufliche Niederlassung ist innerhalb von sechs\nstands der Zustimmung oder Genehmigung              Monaten nach der Bestellung zu begründen.\nder Mitgliederversammlung bedürfen;\".\n(2) Auswärtige Beratungsstellen können unterhal-\nten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufs-\n9. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                           pflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der auswärti-\n,,(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen             gen Beratungsstelle muß ein Steuerberater oder\ntätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit           Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche\nbesteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglied,              Niederlassung am Ort der Beratungsstelle hat.\"\nbesonderer Vertreter oder Angestellter des zu prüfen-\nden Lohnsteuerhilfevereins sind.\"                          15. § 36 erhält folgende Fassung:\n,,§ 36\n10. § 23 wird wie folgt geändert:\nVorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3\n(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt\nangefügt:\nvoraus, daß der Bewerber\n,,Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestel-\n1 . ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes\nlen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungs-\nUniversitätsstudium mit wirtschaftswissenschaftli-\nstelle leiten.\"\ncher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                     jeweils mindestens acht Semestern oder ein\n„Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht                   rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen\nbestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die            hat und danach hauptberuflich drei Jahre auf dem\nBesorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des            Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen\nLohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.\"                        ist oder\nc) In Absatz 5 werden die Worte „des Absatzes 3\"               2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes\nersetzt durch die Worte „des Absatzes 3 Satz 1 \".              Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissen-\nschaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                Studium an einer Universität abgeschlossen hat\n,,(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur           und danach hauptberuflich vier Jahre auf dem\nausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter               Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen\nbei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2)             ist.","1064                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch          c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzuzulassen, wenn er                                                aa) In Satz 1 werden das Wort „bestellenden\"\n1. eine Abschlußprüfung im steuer- und wirtschafts-                      durch das Wort „zuständigen\", das Wort „fünf-\nberatenden oder einem kaufmännischen Ausbil-                        hundert\" durch das Wort „siebenhundertfünf-\ndungsberuf bestanden hat oder eine andere gleich-                   zig\" und das Wort „bestellende\" durch das\nwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluß der                    Wort „zuständige\" ersetzt.\nAusbildung hauptberuflich zehn Jahre auf dem                  bb) In Satz 3 wird das Wort „bestellenden\" durch\nGebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen                     das Wort „zuständigen\" ersetzt.\nist oder\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Klausurarbeit\" durch\n2. der Finanzverwaltung als Beamter oder Angestell-                      das Wort „Aufsichtsarbeit\" ersetzt.\nter des gehobenen Dienstes angehört oder ange-\nhört hat und bei ihr mindestens sieben Jahre auf     19. § 40 erhält folgende Fassung:\ndem Gebiet des Steuerwesens als Sachbearbeiter\noder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig                                    ,,§ 40\ngewesen ist.\"                                                    Bestellende Behörde, Bestellungsverfahren\n(1) Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber\n16. § 37 wird wie folgt geändert:                                  auf Antrag durch die für die Finanzverwaltung zu-\nständige oberste Landesbehörde als Steuerberater\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbestellt. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden\n,,(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt ferner vor-       Behörde richtet sich nach der beabsichtigten beruf-\naus, daß der Bewerber                                      lichen Niederlassung des Bewerbers. Bei beabsichtig-\nter beruflicher Niederlassung in einem anderen Mit-\n1 . seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist für\nGesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat\ndie Bestellung die Behörde zuständig, vor deren Prü-\nder Europäischen Gemeinschaften hat und\nfungsausschuß der Bewerber die Prüfung als Steuer-\n2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen            berater abgelegt hat.\nlebt.\"\n(2) Vor der Bestellung kann die bestellende\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Grund-              Behörde prüfen, ob die persönlichen Voraussetzun-\ngesetzes\" die Worte „oder Angehöriger eines                gen für die Zulassung zur Prüfung (§ 37) noch ge-\nanderen       Mitgliedstaates   der   Europäischen         geben sind.\nGemeinschaften\" eingefügt.                                    (3) Die Bestellung ist zu versagen,\n1. wenn Tatsachen bekanntgeworden sind, bei deren\n17. § 38 wird wie folgt geändert:                                      Kenntnis die Zulassung des Bewerbers zur Prü-\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                         fung hätte versagt, zurückgenommen oder wider-\nrufen werden müssen;\n,, 1. Professoren, die an einer deutschen Hoch-\nschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet         2. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die\ndes Steuerwesens gelehrt haben;\".                       mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);\nb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    3. solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf\nden Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflicht-\n,,Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen,             versicherung vorliegt.\nsowie Professoren an staatlichen verwaltungsinter-\nnen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für                 (4) Die Bestellung kann versagt werden, wenn Tat-\nden öffentlichen Dienst können erst nach dem Aus-          sachen bekanntgeworden sind, bei deren Kenntnis die\nscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem              Zulassung des Bewerbers zur Prüfung hätte versagt,\nDienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des       zurückgenommen oder widerrufen werden können.\nDeutschen Bundestages von der Prüfung befreit                 (5) Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewer-\nwerden.\"                                                   ber zu hören. Wird die Bestellung versagt, so ist ein\nschriftlicher Bescheid zu erteilen.\n18. § 39 wird wie folgt geändert:                                     (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für die\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                    Bestellung von Bewerbern nach Befreiung von der\nPrüfung.\"\n„Gebühren für Zulassung, Prüfung\nund verbindliche Auskunft\".\n20. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „obersten Landesbe-\nb) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                    hörde\" durch die Worte „für die Finanzverwaltung\nzuständigen obersten Landesbehörde\" ersetzt.\n,,Für die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-\nsung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prü-\nfung sowie für die Erteilung einer verbindlichen      21 . § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAuskunft über die Erfüllung einzelner Voraus-              a) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:\nsetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder die\n,,Frauen können die Berufsbezeichnung „Steuer-\nBefreiung von der Prüfung hat der Bewerber eine\nGebühr von zweihundert Deutsche Mark an die                    beraterin\" oder „Steuerbevollmächtigte\" wählen.\"\nzuständige Behörde zu zahlen.\"                             b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                                 1065\n22. § 44 wird wie folgt geändert:                                              6. in Vermögensverfall geraten ist, es sei\ndenn, daß dadurch die Interessen der Auf-\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ntraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermö-\n,,Die Verleihung erfolgt durch die für die Finanzver-                     gensverfall wird vermutet, wenn der Steu-\nwaltung zuständige oberste Behörde des Landes,                            erberater oder Steuerbevollmächtigte in\nin dem der Antragsteller seine berufliche Nieder-                         das vom Konkursgericht oder vom Voll-\nlassung hat.\"                                                             streckungsgericht zu führende Verzeich-\nnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung,\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n§ 915 der Zivilprozeßordnung) eingetra-\n,,(2) Die besondere Sachkunde im Sinne des                              gen ist;\nAbsatzes 1 Satz 1 ist durch eine vor einem Sach-\nkunde-Ausschuß abzulegende mündliche Prüfung                            7. seine berufliche Niederlassung in das\nnachzuweisen. Der Sachkunde-Ausschuß besteht                               Ausland verlegt.\"\naus einem Vertreter der Finanzverwaltung als Vor-            b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nsitzendem, einem Vertreter der für die Landwirt-\nschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder                    ,,(3) Die Bestellung kann widerrufen werden,\neinem von dieser Behörde zu benennenden Ver-                    wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\ntreter der Landwirtschaftskammer und einem Ver-                 tigte\ntreter der für den Antragsteller zuständigen Berufs-\n1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach der\nkammer. Personen, die ihre Sachkunde im Sinne\nBestellung eine berufliche Niederlassung\ndes Absatzes 1 Satz 1 durch eine einschlägige\nbegründet hat oder\nAusbildung nachweisen und mindestens drei\nJahre buchführende land- und forstwirtschaftliche               2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder\nBetriebe steuerlich beraten haben, können auf                        wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dau-\nAntrag von der mündlichen Prüfung befreit werden.                    ernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß\nÜber den Antrag auf Befreiung entscheidet die für                    auszuüben.\"\ndie Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-\nbehörde im Benehmen mit der für die Landwirt-                c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nschaft zuständigen obersten Landesbehörde und                     ,,(4) Die Bestellung als Steuerberater wird durch\nder für die berufliche Niederlassung des Antrag-                die für die Finanzverwaltung zuständige oberste\nstellers zuständigen Berufskammer.\"                             Landesbehörde, die Bestellung als Steuerbevoll-\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                               mächtigter durch die Oberfinanzdirektion zurück-\ngenommen oder widerrufen. Die örtliche Zustän-\n,,(4) Vereine im Sinne des § 4 Nr. 8 sind befugt,            digkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlas-\nals Zusatz zum Namen des Vereins die Bezeich-                   sung, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 nach der\nnung „landwirtschaftliche Buchstelle\" zu führen.\"               beabsichtigten beruflichen Niederlassung des\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 9 und in Satz 1              Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. § 40\ndieses Absatzes werden das Wort „zweihundert\"                   Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher\ndurch das Wort „dreihundert\" und die Worte „ober-               Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der\nste Landesbehörde\" durch die Worte „für die                     Europäischen Gemeinschaften richtet sich die örtli-\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-                   che Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Nie-\nhörde\" ersetzt.                                                 derlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes;\nist eine solche nicht vorhanden, so ist die Behörde\nzuständig, die den Steuerberater oder Steuerbe-\n23. § 45 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nvollmächtigten bestellt hat. Vor der Rücknahme\n„2. Verzicht gegenüber der nach § 46 Abs. 4 Satz 1                 oder dem Widerruf sind der Betroffene und die\nbis 4 zuständigen Behörde,\".                                  Berufskammer zu hören.\"\nd) Absatz 5 wird gestrichen.\n24. § 46 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        25. § 47 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, 1. seinen Wohnsitz in einen Staat verlegt,\n,,(2) Die nach § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zuständige\nder nicht Mitglied der Europäischen\nBehörde kann nach Anhörung der Berufskammer\nGemeinschaften ist;\".\neinem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten,\nbb) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch                   der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher\neinen Strichpunkt ersetzt.                               Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzich-\ncc) Folgende Nummern 4 bis 7 werden angefügt:                   tet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu nen-\n,,4. nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversi-         nen. Für die Entscheidung über den Antrag auf\ncherung gegen die Haftpflichtgefahren              Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 ist eine\naus seiner Berufstätigkeit unterhält;              Gebühr von einhundert Deutsche Mark an die nach\n5. infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver-        § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zuständige Behörde zu\nfügung über sein Vermögen beschränkt               zahlen. Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu\nwird;                                              entrichten.\"","1066                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                              erberater sind. Mindestens ein Steuerberater, der\nMitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder\n,,(3) Die nach§ 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zuständige\npersönlich haftender Gesellschafter ist, muß sei-\nBehörde kann eine Erlaubnis, die sie nach\nnen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft oder in\nAbsatz 2 Satz 1 erteilt hat, zurücknehmen oder\ndessen Nahbereich haben.\"\nwiderrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt-\nwerden oder eintreten, die bei einem Steuerberater        b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\noder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen, die\n„Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste\nRücknahme oder den Widerruf der Bestellung\nLandesbehörde kann nach Anhörung der Berufs-\nnach sich ziehen würden. Vor der Rücknahme oder\nkammer genehmigen, daß besonders befähigte\ndem Widerruf der Erlaubnis sind der Betroffene\nPersonen mit einer anderen Ausbildung als in\nund die Berufskammer zu hören.\"\neiner der in § 36 genannten Fachrichtungen neben\nSteuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäfts-\n26. § 48 wird wie folgt geändert:                                     führer oder persönlich haftende Gesellschafter von\nSteuerberatungsgesellschaften werden.\"\na) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„2. wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung\nnach § 45 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Aus-             ,,(6) Die Anerkennung darf nicht erteilt werden,\nschließung aus dem Beruf im Gnadenwege                   solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf\naufgehoben worden ist oder seit der rechts-              den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflicht-\nkräftigen Ausschließung mindestens acht                  versicherung vorliegt.\"\nJahre verstrichen sind;\".\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      29. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:\n,,(2) Die Vorschriften des§ 40 gelten vorbehaltlich                               ,,§ 50a\ndes Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestel-                               Kapitalbindung\nlung.\"\n(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner,\nc) folgender Absatz 3 wird angefügt:                          daß\n,,(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf           1. die Gesellschafter ausschließlich Steuerberater,\nWiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr                  Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buch-\nvon zweihundert Deutsche Mark an die bestellende               prüfer, Steuerbevollmächtigte oder in der Gesell-\nBehörde zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem Antrag               schaft tätige Personen sind, deren Tätigkeit als\nauf Wiederbestellung zu entrichten.\"                           Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persön-\nlich haftender Gesellschafter nach § 50 Abs. 3\n27. § 49 wird wie folgt geändert:                                     genehmigt worden ist;\na} In Absatz 1 werden die Worte „der Vorschriften             2. Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft nicht\ndieses Unterabschnitts\" durch die Worte „dieses                für Rechnung eines Dritten gehalten werden;\nGesetzes\" ersetzt.                                         3. bei Kapitalgesellschaften die Anteile Personen im\nb) In Absatz 3 werden die Worte „oberste Landesbe-                Sinne von Nummer 1 gehören;\nhörde\" durch die Worte „für die Finanzverwaltung           4. bei Kommanditgesellschaften die im Handelsregi-\nzuständige oberste Behörde\" ersetzt.                           ster eingetragenen Einlagen von Personen im\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              Sinne von Nummer 1 übernommen worden sind;\naa) Satz 2 erhält folgende Fassung:                        5. Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprü-\nfern, vereidigten Buchprüfern oder Steuerbevoll-\n„Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages                mächtigten zusammen die Mehrheit der Stimm-\noder der Satzung oder in der Person der Ver-             rechte der Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesell-\ntretungsberechtigten ist der für die Finanzver-          schafter einer Gesellschaft mit beschränkter\nwaltung zuständigen obersten Landesbehörde               Haftung oder Kommanditisten zusteht und\nunverzüglich anzuzeigen.\"\n6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß zur\nbb) folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:                    Ausübung von Gesellschaftsrechten nur Gesell-\n„Der Änderungsanzeige ist eine beglaubigte               schafter bevollmächtigt werden können, die Steu-\nAbschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.             erberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, verei-\nWird die Änderung im Handelsregister einge-              digte Buchprüfer oder Steuerbevollmächtigte sind.\ntragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Ein-         (2) Haben sich Personen im Sinne von Absatz 1\ntragung nachzureichen.\"                              Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nzusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich\n28. § 50 wird wie folgt geändert:                                 das Halten von Anteilen an einer Steuerberatungsge-\nsellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          Steuerberatungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Betei-\n,,(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß         ligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuge-\ndie Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer         rechnet. Stiftungen und eingetragene Vereine gelten\noder die persönlich haftenden Gesellschafter Steu-         als Berufsangehörige im Sinne von Absatz 1 Nr. 1,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                                 1067\nwenn sie ausschließlich der Altersversorgung in der     35. Dem§ 57 Abs. 3 Nr. 4 wird folgender Halbsatz ange-\nSteuerberatungsgesellschaft tätiger Personen und            fügt:\nihrer Hinterbliebenen dienen und die zur gesetzlichen       ,,dies gilt nicht für Lehrer an staatlichen verwaltungsin-\nVertretung berufenen Organe der Regelung in §' 50           ternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für\nAbs. 4 entsprechen.\"                                        den öffentlichen Dienst;\".\n30. § 51 wird wie folgt geändert:                           36. In § 67 Satz 1 wird vor dem Wort „Steuerberater\" das\na) In Absatz 1 werden das Wort „sechshundert\"               Wort „Selbständige\" eingefügt.\ndurch das Wort „siebenhundertfünfzig\" und die\nWorte „oberste Landesbehörde\" durch die Worte       37. In § 71 Abs. 4 wird die Angabe ,,(§ 46 Abs. 3 Nr. 3)\"\n,,für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-      durch die Angabe ,,(§ 46 Abs. 3 Nr. 2)\" ersetzt.\ndesbehörde\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „oberste Landesbe-      38. § 72 wird wie folgt geändert:\nhörde\" durch die Worte „für die Finanzverwaltung        a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§§ 57, 62, 63, 64, 67\nzuständige oberste Landesbehörde\" ersetzt.                   und 68\" durch die Angabe ,,§§ 34, 57, 62, 63, 64,\n67 und 68\" ersetzt.\n31. In § 52 werden die Worte „oberste Landesbehörde\"            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndurch die Worte „für die Finanzverwaltung zuständige\n,,(2) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der\noberste Landesbehörde\" ersetzt.\ndurch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag\nvorgesehenen Aufsichtsorgane der Gesellschaften\n32. In § 54 Abs. 2 werden die Worte „obersten Landesbe-              sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.\"\nhörde\" durch die Worte „für die Finanzverwaltung\n39. § 74 wird wie folgt geändert:\nzuständigen obersten Landesbehörde\" ersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n33. § 55 wird wie folgt geändert:                                    ,,§ 56 Satz 3 bleibt unberührt.\"\na) In Absatz 1 werden die Worte „oberste Landesbe-          b) In Absatz 2 wird das Wort „vertretungsberechtigte\"\nhörde\" durch die Worte „für die Finanzverwaltung             gestrichen.\nzuständige oberste Landesbehörde\" ersetzt.\n40. Dem § 76 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Die Berufskammer ist berechtigt, die Ausbildung\n,,(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige\ndes Berufsnachwuchses zu fördern.\"\noberste Landesbehörde hat die Anerkennung zu\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für die\nAnerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfal-  41. In § 88 Abs. 1 werden die Worte „oberste Landesbe-\nlen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb        hörde\" durch die Worte „für die Finanzverwaltung\neiner angemessenen, von der für die Finanzver-          zuständige oberste Landesbehörde\" ersetzt.\nwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu\nbestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechen-      42. In§ 95 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „zwei\" vor dem\nden Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 50a      Wort „Steuerbevollmächtigten\" gestrichen.\ngenannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls\nmuß die Frist mindestens fünf Jahre betragen.\"      43. In § 96 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zwei\" vor dem\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        Wort „Steuerbevollmächtigte\" gestrichen.\n,,(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind\n44. In § 97 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zwei\" vor dem\ndie Steuerberatungsgesellschaft und die Berufs-\nWort „Steuerbevollmächtigten\" gestrichen.\nkammer zu hören.\"\n45. § 98 wird gestrichen.\n34. § 56 erhält folgende Fassung:\n,,§ 56                         46. § 103 erhält folgende Fassung:\nVerlegung der beruflichen Niederlassung\n,,§ 103\n§ 46 Abs. 2 Nr. 7 ist nicht anzuwenden, wenn                   Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen\nder Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine\nberufliche Niederlassung in einen anderen Mitglied-             Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen\nstaat der Europäischen Gemeinschaften verlegt und           Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuzie-\neinen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz im           hen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes benannt hat. Name           der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter vor\nund Anschrift sowie jede Änderung in der Person oder        Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.\"\nder Anschrift des zustellungsbevollmächtigten sind\n47. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nder Berufskammer und der zuständigen Behörde\nunverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder            a) In Satz 2 werden die Worte „obersten Landesbe-\nSteuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Berufskam-             hörde\" durch die Worte „für die Finanzverwaltung\nmer, der er bisher angehört hat.\"                               zuständigen obersten Landesbehörde\" ersetzt.","1068                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) Satz 3 erhält folgende Fassung:                           Steuersachen befugt waren, behalten diese Befugnis,\n„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind als        soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder\nZuhörer zugelassen.\"                                      leitende Angestellte geleistet wird, die unter§ 3 fallen\nund die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus\nselbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft,\n48. § 155 wird wie folgt geändert:                               es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „oberste              handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkom-\nLandesbehörde\" durch die Worte „für die Finanz-           men. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung\nverwaltung zuständige oberste Landesbehörde\"              in Steuersachen erlischt, wenn sie nicht nach dem\nersetzt.                                                  16. Juni 1999 durch Personen geleistet wird, die be-\nrechtigt sind, die Bezeichnung „landwirtschaftliche\nb) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „oberste              Buchstelle\" zu führen. Die für die Finanzverwaltung\nLandesbehörde\" durch die Worte „für die Finanz-           zuständige oberste Landesbehörde kann die Frist um\nverwaltung zuständige oberste Landesbehörde\"              bis zu zwei Jahre verlängern, wenn dies nach Lage\nersetzt.                                                 des einzelnen Falles angeITlessen ist.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n(2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am\n,,(4) Steuerberatungsgesellschaften, die am            16. Juni 1989 befugt sind, die Bezeichnung „landwirt-\n16. Juni 1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt.        schaftliche Buchstelle\" zu führen, dürfen diese\nAls anerkannt gelten auch Steuerberatungsgesell-         Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung\nschaften, bei denen die für die Finanzverwaltung         weiter führen, wenn mindestens ein leitender Ange-\nzuständige oberste Landesbehörde zu diesem               stellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz\nZeitpunkt bereits festgestellt hat, daß bis auf die      zur Berufsbezeichnung zu führen.\nEintragung in das Handelsregister alle Voraus-\nsetzungen für die Anerkennung vorliegen. Verän-              (3) Die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Reihenfolge\ndert sich nach dem 31. Dezember 1990 der                 der Vorbildungsvoraussetzungen gilt nicht für Tätig-\nBestand der Gesellschafter oder das Verhältnis           keiten, die vor dem 16. Juni 1989 ausgeübt worden\nihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch               sind.\"\nRechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil\noder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter   51. § 158 wird wie folgt geändert:\nüber, der die Voraussetzungen des § 50 a Abs. 1\na) Der Nummer 1 Buchstabe a werden folgende\nNr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 erfüllt, so hat die für die\nWorte angefügt:\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-\nhörde nach § 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Sie                ,,sowie über die Erteilung einer verbindlichen Aus-\nkann vom Widerruf der Anerkennung absehen,                    kunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzun-\nwenn Anteile von einer Körperschaft des öffent-               gen für die Zulassung zur Prüfung oder die Befrei-\nlichen Rechts im Zusammenhang mit der Übertra-                ung von der Prüfung,\".\ngung von Aufgaben auf eine andere Körperschaft           b) Am Ende der Nummer 1 Buchstabe d wird der\ndes öffentlichen Rechts übergehen.\"                           Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und fol-\ngender Buchstabe e angefügt:\n49. § 157 wird wie folgt geändert:                                   ,,e) die Rücknahme und den Widerruf der Zulas-\na) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                     sung zur Prüfung;\".\n,, 1. Bilanzierungsvorschriften  für  Kapitalgesell-     c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nschaften,\".                                            ,,4. über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44,\nb) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:                           insbesondere über die Prüfungsgebiete, die\n„Für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung hat                   Befreiung von der Prüfung und das Verfahren\nder Antragsteller an die für die Finanzverwaltung                  bei der Erteilung der Bezeichnung „landwirt-\nzuständige oberste Landesbehörde bis zu einem                      schaftliche Buchstelle\";\".\nvon dieser zu bestimmenden Zeitpunkt eine                d) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch\nGebühr von dreihundert Deutsche Mark zu zah-                  einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 6\nlen.\"                                                         angefügt:\nc) Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      „6. über den Abschluß und die Aufrechterhaltung\n„Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis zum                      der Haftpflichtversicherung sowie über die\nAblauf des 31. Dezember 1989 möglich.\"                             Mindesthöhe der Deckungssummen.\"\n50. Nach § 157 wird eingefügt:                              52. In der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort\n,,Zwangsgeld\" durch das Wort „Zwangsmittel\" ersetzt.\n,,§ 157a\nÜbergangsvorschriften aus Anlaß             53. § 159 erhält folgende Fassung:\ndes Vierten Gesetzes zur Änderung\ndes Steuerberatungsgesetzes                                             ,,§ 159\n(1) Gesellschaften und Personenvereinigungen, die                                Zwangsmittel\nnach § 4 Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 gelten-                 Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich\nden Fassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in           nach der Abgabenordnung.\"","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989                                  1069\n54. In § 160 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Bezeichnung ,,§ 5\"               ,,(2) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs\ndie Bezeichnung „Abs. 1\" eingefügt.                              der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20),\nder Anordnung der Schließung einer Beratungs-\n55. § 162 wird wie folgt geändert:                                   stelle (§ 28 Abs. 3), der Bestellung als Steuerbera-\nter oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft\n(§ 55) gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung\naa) In Nummer 5 wird nach der Bezeichnung ,,§ 23\nund § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ent-\nAbs. 3\" die Bezeichnung „Satz 1\" eingefügt.\nsprechend. Daneben kann die Ausübung der Hilfe-\nbb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch                 leistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung\ndas Wort „oder\" ersetzt.                                 untersagt werden, wenn es das öffentliche Inter-\nesse erfordert.\"\ncc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n,,7. entgegen § 29 Abs. 1 die Aufsichtsbe-                                    Artikel 2\nhörde nicht oder nicht rechtzeitig von Mit-\ngliederversammlungen unterrichtet.\"                                   Berlin-Klausel\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 und 6\"       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndurch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7\" ersetzt.  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n56. In § 163 Abs. 2 wird das Wort „zehntausend\" durch                                     Artikel 3\ndas Wort „fünfzigtausend\" ersetzt.                                                  Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n57. § 164a wird wie folgt geändert:\nTage nach der Verkündung in Kraft.\na) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.\n(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:               1. Januar 1989 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\n1\nBonn, den 9. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheodor Waigel"]}