{"id":"bgbl1-1989-25-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":25,"date":"1989-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_25.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG)","law_date":"1989-06-08T00:00:00Z","page":1026,"pdf_page":2,"num_pages":28,"content":["1026                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens\nund der Deutschen Bundespost\n(Poststrukturgesetz - PostStruktG)\nVom 8. Juni 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nGesetz\nüber die Unternehmensverfassung\nder Deutschen Bundespost\n(Postverfassungsgesetz - PostVerfG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                         § 23  Aufgaben\nAufgaben und Rechtsstellung                     § 24   Einspruch gegen Beschlüsse des Aufsichtsrats\n§     Aufgaben\nfünfter Abschnitt\n§ 2   Sondervermögen Deutsche Bundespost\nBundesminister für Post und Telekommunikation\n§ 3   Organe\n§ 4   Leitungsgrundsätze                                        § 25  Politische Zielvorgaben\n§  5  Stellung im Rechtsverkehr                                 § 26  Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat\n§ 6   Vertretung der Deutschen Bundespost                       § 27  Rechtsaufsicht\n§ 28  Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post und\nzweiter Abschnitt                               Telekommunikation\nDirektorium der Deutschen Bundespost                  § 29  Aufträge im öffentlichen Interesse\n§ 7   Zusammensetzung                                           § 30  Rechtsverordnungen des Post- und Fernmeldewesens\n§ 8   Aufgaben                                                  § 31  Sonstige Befugnisse\n§ 9   Sozialangelegenheiten\nSechster Abschnitt\n§ 1O  Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen\nlnfrastrukturrat\n§ 11  Wahrnehmung der Aufgaben im Sozialbereich\n§ 32  Bildung und Zusammensetzung\nDritter Abschnitt                         § 33  Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen\nVorstand                             § 34  Aufgaben\n§ 12  Zusammensetzung und Rechtsstellung                        § 35  Beschlüsse des lnfrastrukturrats\n§ 13  Bestellung, Beendigung\nSiebter Abschnitt\n§ 14  Bestellung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern\nZwischenstaatliche Beziehungen,\n§ 15  Rechte und Pflichten des Vorstands\ninternationale Organisationen\nVierter Abschnitt                        § 36   Zwischenstaatliche Beziehungen, internationale Organi-\nsationen\nAufsichtsrat\n§ 16  Zusammensetzung und Pflichten                                                    Achter Abschnitt\n§ 17  Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft                                          Wirtschaftsführung\n§ 18  Berufung\n§ 37  Grundsätze\n§ 19  Dauer der Mitgliedschaft                                  § 38  Wirtschaftsplan\n§ 20  Vorsitz                                                   § 39  Grundsätze und Vorschriften für die Wirtschaftsführung\n§ 21  Sitzungen                                                 § 40  Kreditermächtigungen, Bürgschaften und andere Gewähr-\n§ 22  Geschäftsordnung                                                leistungen","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                                     1027\n§ 41    Eigenkapitalausstattung                                                        Zehnter Abschnitt\n§ 42   Rückstellungen, Rücklagen und Gewinnverwendung                                 Sonderbestimmungen\n§ 43   Ablieferungen                                            § 56   Zulässigkeit der Enteignung\n§ 44   Jahresabschluß                                           § 57   Planverfahren\n§ 45   Prüfung und Entlastung des Vorstands                     § 58   Rechtsverordnungen\nNeunter Abschnitt                                                 Elfter Abschnitt\nPersonal- und Sozialwesen                                 Übergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 46   Rechtsverhältnisse des Personals                         § 59   Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung für\ndie Selbstverwaltungseinrichtungen, personalvertretungs-\n§ 47   Rechtsverhältnisse der Beschäftigten mit leitenden Auf-         rechtliche Übergangsregelung\ngaben oder mit besonders wichtigen Funktionen\n§ 60   Übergangsregelung zu bestehenden Tarifverträgen\n§ 48   Dienstrechtliche Zuständigkeiten\n§ 61   Übergangsregelung zum öffentlich-rechtlichen Amtsver-\n§ 49   Beamtenrechtliche Regelungen                                    hältnis\n§ 50   Besoldungsrechtliche Regelungen                          § 62   Bildung der Organe\n§ 51   Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen        § 63   Finanzwirtschaftliche Übergangsbestimmungen\n§ 52   Verwendung auf anderen Dienstposten                      § 64   Überleitungsvorschriften\n§ 53   Tarifverträge                                            § 65   Aufhebung von Rechtsverordnungen\n§ 54   Versorgungsrechtliche Regelungen                         § 66   Aufhebung von Vorschriften\n§ 55   Nachwuchssicherung                                       § 67   Berlin-Klausel\nErster Abschnitt                          Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und\nRechnungsführung von dem übrigen Vermögen des Bun-\nAufgaben und Rechtsstellung                      des, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu\nhalten. Das Sondervermögen gliedert sich in die Teil-\n§ 1                              sondervermögen der drei Unternehmen.\nAufgaben                                (2) Für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost\n(1) Die Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland auf          haftet der Bund nur mit dem Sondervermögen. Für die\ndem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens werden von             Verbindlichkeiten der drei Unternehmen haftet der Bund\ndem Bundesminister für Post und Telekommunikation und           mit dem jeweiligen Teilsondervermögen; diese stehen\nder Deutschen Bundespost erfüllt. Der Bundesminister für        auch gegenseitig für ihre jeweiligen Verbindlichkeiten ein.\nPost und Telekommunikation nimmt politische und hoheit-         Das Sondervermögen und die Teilsondervermögen haften\nliche Aufgaben wahr; er übt die Rechte des Bundes auf           nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.\ndem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens aus. Der                  (3) Das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete\nDeutschen Bundespost obliegen in Wahrnehmung ihres              Vermögen im Land Berlin ist als Sondervermögen von\nöffentlichen Auftrags im nationalen und internationalen         dem Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und\nBereich unternehmerische und betriebliche Aufgaben des          Verbindlichkeiten getrennt zu halten; es gliedert sich in drei\nPost- und Fernmeldewesens.                                      Teilsondervermögen entsprechend Absatz 1, die nach den\n(2) Die Deutsche Bundespost gliedert sich in drei Teil-      Weisungen der Vorstände gemäß § 1 Abs. 3 zu verwalten\nbereiche, die als öffentliche Unternehmen mit den Be-           sind. Für Verbindlichkeiten, die sich aus dem Betrieb des\nzeichnungen                                                     Post- und Fernmeldewesens im Land Berlin ergeben, haf-\ntet auch das Sondervermögen der Deutschen Bundespost;\nDeutsche Bundespost POSTDIENST                                  für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost haftet\nDeutsche Bundespost POSTBANK                                    auch das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete\nDeutsche Bundespost TELEKOM                                     Sondervermögen Berlin; dieses haftet nicht für die Ver-\ngeführt werden.                                                 bindlichkeiten des Landes Berlin. Gleiches gilt für die\nHaftung der drei Teilsondervermögen. Absatz 2 Satz 2 gilt\n(3) Die Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens               entsprechend.\nim Land Berlin werden nach den Weisungen des Bundes-\nministers für Post und Telekommunikation oder der Vor-\nstände der Unternehmen der Deutschen Bundespost\nwahrgenommen.                                                                                   §3\nOrgane\n§2\n(1) Organ der Deutschen Bundespost ist das Direkto-\nSondervermögen Deutsche Bundespost                      rium der Deutschen Bundespost.\n(1) Das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete und              (2) Organe jedes Unternehmens der Deutschen Bun-\nbei seiner Verwaltung erworbene Bundesvermögen ist als          despost sind Vorstand und Aufsichtsrat.","1028                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§4                                  (2) Entscheidungen des Direktoriums werden einstim-\nLeitungsgrundsätze                       mig getroffen. Kommt eine einstimmige Entscheidung\ninnerhalb eines Monats nicht zustande, so ist nach einer\n(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost haben        Beratung mit dem Bundesminister für Post und Telekom-\ndie Nachfrage von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung         munikation innerhalb eines weiteren Monats mehrheitlich\nnach Leistungen der Post-, Postbank- und Fernmeldedien-      zu entscheiden.\nste zu decken. Die Dienste sind unter Berücksichtigung\nder Markterfordernisse entsprechend der wirtschaftlichen\n§8\nund technischen Entwicklung zu gestalten. Darüber hinaus                              Aufgaben\nsind lnfrastrukturdienste (Monopolaufgaben und Pflichtlei-\nDem Direktorium der Deutschen Bundespost obliegen\nstungen) und die notwendige Infrastruktur im Sinne der\nfolgende Aufgaben:\nöffentlichen Aufgabenstellung, insbesondere der Daseins-\nvorsorge, nach den Grundsätzen der Politik der Bundes-       1. die Festlegung von Grundsätzen über die wechsel-\nrepublik Deutschland zu sichern und der Entwicklung              seitige Inanspruchnahme von Leistungen und Einrich-\nanzupassen. Dabei sind die Grenzen der wirtschaftlichen          tungen der Unternehmen der Deutschen Bundespost\nMöglichkeiten der Unternehmen zu beachten. In Wahrneh-            einschließlich der Festlegung von Grundsätzen über\nmung ihrer Aufgaben beteiligen sich die Unternehmen am           die Abgeltung einer Inanspruchnahme (§ 4 Abs. 2), um\nWettbewerb. Unter Berücksichtigung dieser Leitlinien sind         insbesondere die Verbundvorteile sinnvoll zu nutzen,\ndie Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsät-       2. die Vertretung der Deutschen Bundespost (§ 6 Abs. 1),\nzen zu führen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die             insbesondere bei der Kreditaufnahme (§ 40 Abs. 1),\nUnternehmen in angemessener Weise Forschung zu\nbetreiben.                                                    3. die Festlegung von Grundsätzen zur Erhaltung des\nSondervermögens des Bundes und zur Sicherung der\n(2) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Unterneh-          Liquiditätssteuerung der Deutschen Bundespost,\nmen gehalten, die Dienstleistungen der anderen Unterneh-\nmen der Deutschen Bundespost im Rahmen ihres Bedarfs         4. die Festlegung eines Vorschlags über einen Finanz-\nin Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Grundsätze der              ausgleich zur Aufnahme in die Wirtschaftspläne (§ 37\nWirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Erbringt ein Unter-        Abs. 3),\nnehmen Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen           5. die Koordinierung der Bestimmungen über die Wirt-\nder Deutschen Bundespost, sind die Leistungen angemes-            schaftsführung und der Vorschriften über die Aufstel-\nsen abzugelten.                                                   lung des Jahresabschlusses (§ 39 Abs. 2),\n§ 5                             6. die Regelung für die Verwaltung der Schulden der\nDeutschen Bundespost durch die Bundesschulden-\nStellung im Rechtsverkehr\nverwaltung (§ 40 Abs. 7),\nDie Deutsche Bundespost und die Unternehmen der           7. die Zusammenfassung der genehmigten Jahresab-\nDeutschen Bundespost können im Rechtsverkehr unter\nschlüsse der Unternehmen (§ 44 Abs. 2).\nihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Dies\ngilt auch im Verhältnis zum Bund und seinen übrigen\n§9\nSondervermögen, wenn und soweit die Inanspruchnahme\nvon Dienstleistungen des Post- und Fernmeldewesens                              Sozialangelegenheiten\nbetroffen ist. Klagen zwischen den Unternehmen sind aus-        (1) Die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder sonsti-\ngeschlossen.\ngen Rechtsvorschriften enthaltenen Aufgaben der Kran-\n§6                              ken-, Renten- und Unfallversicherung, des Arbeitsschut-\nVertretung der Deutschen Bundespost                zes, der Schwerbehindertenfürsorge, des Jugendarbeits-\nund des Mutterschutzes werden für.die Deutsche Bundes-\n(1) Die Deutsche Bundespost wird gerichtlich und außer-   post durch das Direktorium einheitlich wahrgenommen.\ngerichtlich durch das Direktorium der Deutschen Bundes-      Die hierfür erforderlichen Mittel werden in den Wirtschafts-\npost vertreten.                                              plänen der Unternehmen bereitgestellt.\n(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der    (2) Für die betrieblichen Sozialangelegenheiten gelten\nUnternehmen der Deutschen Bundespost wird nach Maß-          Absatz 1 sowie § 10 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\ngabe dieses Gesetzes durch Allgemeine Geschäftsord-\nnungen geregelt, die im Bundesanzeiger zu veröffent-                                     § 10\nlichen sind.\nSozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen\n(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Kranken- und Unfall-\nZweiter Abschnitt                      versicherung werden für den Bereich der Deutschen Bun-\nDirektorium der Deutschen Bundespost                 despost von der Bundespostbetriebskrankenkasse und\nder Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversiche-\nrung weitergeführt.\n§7\nZusammensetzung                            (2) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen der Deutschen\nBundespost werden als einheitliche Einrichtungen der\n(1) Das Direktorium der Deutschen Bundespost besteht      Deutschen Bundespost weitergeführt. Die in Teil VI der\naus den Vorsitzenden der Vorstände der Unternehmen.          Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über\nDas Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch    die Beteiligungsrechte des Bundesministers der Finanzen\nBestimmungen über den Vorsitz trifft.                        finden keine Anwendung.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                                 1029\n(3) Die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Deut-                                   § 13\nschen Bundespost werden weiter gefördert.\nBestellung, Beendigung\n(4) Die hierfür erforderlichen Mittel werden in den Wirt-\n(1) Der bzw. die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder\nschaftsplänen der Unternehmen bereitgestellt.\ndes Vorstands werden vom Bundesminister für Post und\nTelekommunikation im Einvernehmen mit dem Aufsichts-\n§ 11                             rat, die weiteren Mitglieder auch im Benehmen mit dem\nWahrnehmung der Aufgaben im Sozialbereich                 bzw. der Vorsitzenden vorgeschlagen. Kommt ein Einver-\nnehmen nicht zustande, so entscheidet die Bundesregie-\n(1) Das Direktorium bedient sich für die Wahrnehmung        rung über die Vorschläge. Die Vorstandsmitglieder werden\nseiner Aufgaben im Sozialbereich einer eigenen Dienst-          vom Bundespräsidenten auf Beschluß der Bundesregie-\nstelle. Es kann sich bei der Leitung der Dienststelle durch     rung bestellt. Die Bestellung wird mit der Aushändigung\ndie jeweiligen Vorstandsmitglieder für personelle und          der Ernennungsurkunde wirksam.\nsoziale Aufgaben vertreten lassen; das Nähere regelt die\nGeschäftsordnung.                                                  (2) Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund\nabberufen werden. Die Abberufung erfolgt auf Beschluß\n(2) Die für die Dienststelle erforderlichen Mittel werden   der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten.\nim Wirtschaftsplan des Unternehmens Deutsche Bundes-\n(3) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\npost POSTDIENST bereitgestellt. Sie sind anteilsmäßig\nvon den Unternehmen Deutsche Bundespost POSTBANK               beantragt die Abberufung nach Anhörung des Aufsichts-\nund Deutsche Bundespost TELEKOM zu erstatten.                  rats bei der Bundesregierung. Verlangt der Aufsichtsrat mit\neiner Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl seiner Mitglieder\ndie Abberufung, so hat der Bundesminister für Post und\nTelekommunikation diesen Beschluß der Bundesregierung\nvorzulegen. Vor dem Antrag des Bundesministers für Post\nDritter Abschnitt                       und Telekommunikation oder dem Beschluß des Auf-\nsichtsrats sowie vor der Beschlußfassung der Bundes-\nVorstand\nregierung ist dem Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stel-\nlungnahme zu geben.\n§ 12\n(4) Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält\nZusammensetzung und Rechtsstellung                   das Vorstandsmitglied eine vom Bundespräsidenten voll-\n(1) Jedes Unternehmen der Deutschen Bundespost wird        zogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändi-\nvon einem Vorstand geleitet, der sich für die Führung der      gung der Urkunde wirksam.\nGeschäfte einer Generaldirektion bedient.\n§ 14\n(2) Der Vorstand besteht aus einem bzw. einer Vorsit-          Bestellung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern\nzenden und weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied hat ins-\nbesondere die personellen und sozialen Aufgaben wahr-              (1) Wird ein Bundesbeamter in ein Amtsverhältnis nach\nzunehmen. Über die Zahl der Mitglieder entscheidet die         § 12 Abs. 3 berufen, so scheidet er mit dem Beginn des\nBundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für          Amtsverhältnisses aus seinem bisherigen Amt aus. Für die\nPost und Telekommunikation. Die Vorstandsmitglieder sol-       Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Beamten-\nlen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-         verhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Aus-\nzes sein. Sie sollen hervorragende Sachkenner der Unter-       nahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Ver-\nnehmensführung sein.                                           bots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken.\nBei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf\n(3) Die Vorstandsmitglieder stehen in einem öffentlich-     das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.\nrechtlichen Amtsverhältnis zum Bund, das in der Regel auf\nfünf Jahre befristet ist; Verlängerung ist zulässig.               (2) Endet das Amtsverhältnis, so tritt der Beamte, wenn\nihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Vorausset-\n(4) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt          zungen des§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengeset-\nkein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen           zes ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser\nBeruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb           Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den einst-\ngerichteten anderen Unternehmens noch einer Regierung          weiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch\noder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder         nicht die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamten-\neines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt         gesetzes) erreicht hat. Er erhält das Ruhegehalt, das er in\naußergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörig-        seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des\nkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf       öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte.\nErwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des       Eine Versorgungsregelung nach § 12 Abs. 5 bleibt unbe-\nBundesministers für Post und Telekommunikation erfor-          rührt.\nderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung\nabzuführen ist.                                                    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter\nim Bundesdienst und Berufssoldaten.\n(5) Die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, ins-\nbesondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbe-                                         § 15\nzüge und Haftung, werden durch Verträge geregelt, die der\nRechte und Pflichten des Vorstands\nBundesminister für Post und Telekommunikation mit den\nVorstandsmitgliedern schließt. Die Verträge bedürfen der           (1) Die Vorstandsmitglieder haben das Unternehmen\nZustimmung der Bundesregierung.                                nach Maßgabe dieses Gesetzes mit der Sorgfalt eines","1030                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu füh-        (2) Der Aufsichtsrat des Unternehmens Deutsche Bun-\nren. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam        despost POSTBANK besteht aus 15 Mitgliedern:\nverantwortlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsord-    fünf Vertreter des Bundes,\nnung, die eine Aufteilung der Geschäfte auf die Vorstands-\nfünf Vertreter der Anwender und Kunden,\nmitglieder vorsieht. Beschlüsse des Vorstands bedürfen\nder Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmen-     fünf Vertreter des Personals des Unternehmens.\ngleichheit entscheidet der bzw. die Vorsitzende. Jedes\n(3) Die Mitglieder dürfen nur dem Aufsichtsrat eines der\nVorstandsmitglied ist befugt, seine abweichende Auffas-\nUnternehmen angehören.\nsung dem Aufsichtsrat bekanntzugeben.\n(2) Der Vorstand erläßt nach Beschlußfassung durch           (4) Die Aufsichtsratsmitglieder sollen Gewähr für eine\nden Aufsichtsrat die Allgemeine Geschäftsordnung für das      sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten.\nUnternehmen.                                                     (5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben ihr Amt nach\n(3) Der Vorstand vertritt das Unternehmen gerichtlich     bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Für die Sorg-\nund außergerichtlich, soweit nicht die Allgemeine             faltspflicht gilt § 15 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Die\nGeschäftsordnung etwas anderes bestimmt.                      Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Auf-\nsichtsrat kann im Einzelfall beschließen, daß eine Angele-\n(4) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über   genheit nicht vertraulich zu behandeln ist.\n1. die beabsichtigte Geschäftspolitik einschließlich des\nPersonal- und Sozialwesens sowie andere grundsätz-\nliche Fragen der künftigen Geschäftsführung;                                         § 17\n2. die Rentabilität des Unternehmens, insbesondere die                  Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft\nRentabilität des Eigenkapitals;\n(1) Die Vertreter des Bundes werden vom Bundesmini-\n3. den Gang der Geschäfte, insbesondere über die\nster für Post und Telekommunikation benannt.\nUmsatz-, Sparten- und Regionalergebnisse sowie die\nGesamtlage des Unternehmens;                                (2) Die Vertreter der Anwender und Kunden werden vom\n4. Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität des   Bundesminister für Post und Telekommunikation im\nUnternehmens von erheblicher Bedeutung sein kön-        Benehmen mit den Spitzenverbänden der gewerblichen\nnen.                                                    Wirtschaft, der Landwirtschaft und der Verbraucher\nbenannt. Bei den Unternehmen Deutsche Bundespost\nAußerdem ist dem bzw. der Vorsitzenden des Aufsichts-         POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM sol-\nrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als      len die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft mit\nwichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewor-      vier Vertretern, der Landwirtschaft mit einem Vertreter und\ndener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen           der Verbraucher mit zwei Vertretern berücksichtigt wer-\nUnternehmen anzusehen, der auf die Lage des Unterneh-        den. Bei dem Unternehmen Deutsche Bundespost POST-\nmens von erheblichem Einfluß sein kann.                      BANK sollen die genannten Spitzenverbände nach dem\n(5) Der Vorstand hat unverzüglich                         Schlüssel drei zu eins zu eins berücksichtigt werden.\n1. dem Bundesminister für Post und Telekommunikation            (3) Die Vertreter des Personals der Unternehmen der\na) Beschlußvorlagen an den Aufsichtsrat zuzuleiten,     Deutschen Bundespost werden dem Bundesminister für\nPost und Telekommunikation von den in den Unternehmen\nb) Beschlüsse des Aufsichtsrats vorzulegen,             vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen. Von den Vor-\nc) Beschlüsse über die für die wirtschaftliche Entwick- geschlagenen müssen bei den Unternehmen Deutsche\nlung wesentlichen Leistungsentgelte für Pflicht-    Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost\nleistungen (§ 25 Abs. 2) vorzulegen,                TELEKOM mindestens vier, bei dem Unternehmen Deut-\nsche Bundespost POSTBANK mindestens drei dem Per-\n2. dem Aufsichtsrat Beschlußvorlagen an den Bundes-\nsonal des jeweiligen Unternehmens angehören. Für jedes\nminister für Post und Telekommunikation zuzuleiten.\nUnternehmen muß sich unter den Vorgeschlagenen min-\ndestens eine Frau befinden. Das Vorschlagsrecht richtet\nsich unter entsprechender Anwendung des Verteilungs-\ngrundsatzes gemäß § 6 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes\nVierter Abschnitt                      nach dem Ergebnis der jeweils letzten Hauptpersonalrats-\nwahl; gemeinsame Vorschläge mehrerer Gewerkschaften\nAufsichtsrat\nsind zulässig.\n§ 16                               (4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nlegt der Bundesregierung einen Vorschlag für die Berufung\nZusammensetzung und Pflichten\nder Aufsichtsratsmitglieder nach Maßgabe der Absätze 1\n(1) Die Aufsichtsräte der Unternehmen Deutsche            bis 3 vor.\nBundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost\nTELEKOM bestehen aus 21 Mitgliedern:\n§ 18\nsieben Vertreter des Bundes,\nsieben Vertreter der Anwender und Kunden,                                               Berufung\nsieben Vertreter des Personals des jeweiligen Unterneh-         Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Aufsichts-\nmens.                                                        rats.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                                  1031\n§ 19                                                            § 21\nDauer der Mitgliedschaft                                                Sitzungen\n(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für fünf          (1) Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr\nJahre in den Aufsichtsrat berufen. Wiederberufung ist         zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zu außerordent-\nzulässig.                                                     lichen Sitzungen ist er einzuberufen, wenn der Vorstand\noder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Aufsichts-\n(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können durch           rats die Sitzung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende\nschriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für       oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter können jeder-\nPost und Telekommunikation auf ihre Mitgliedschaft ver-       zeit den Aufsichtsrat zu einer außerordentlichen Sitzung\nzichten.                                                      einberufen.\n(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Bundesminister       (2) Zur Beschlußfassung müssen mehr als die Hälfte der\nfür Post und Telekommunikation nach Mitteilung durch den      gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats anwe-\nVorschlagsberechtigten feststellt, daß die Voraussetzun-      send sein. Die Beschlüsse werden, soweit dieses Gesetz\ngen für die Berufung entfallen sind.                          nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt.\nEin Mitglied, das an der Teilnahme verhindert ist, kann\n(4) Die Mitgliedschaft erlischt, sofern ein Mitglied die   durch verschlossene schriftliche Erklärung abstimmen. Bei\nFähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden und        Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.\nRechte aus den öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie\nerlischt ferner, wenn die Bundesregierung nach Anhörung          (3) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stell-\ndes Aufsichtsrats feststellt, daß bei einem Mitglied ein      vertreter können bei Beschlußvorlagen des Vorstands\nwichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist,      nach § 23 Abs. 3 auf dessen Antrag eine schriftliche\nder das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt insbeson-  Beschlußfassung des Aufsichtsrats veranlassen. Sie ist\ndere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung        nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Ver-\nder Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes)          fahren widerspricht.\noder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der Bundes-\n(4) Der Aufsichtsrat kann die Anwesenheit von einzel-\ndisziplinarordnung) berechtigen würde, oder eine Verlet-\nnen Vorstandsmitgliedern verlangen. Die Mitglieder und\nzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 16 Abs. 5.\ndie Beauftragten des Vorstands haben das Recht, teilzu-\n(5) Bei der erstmaligen Bildung des Aufsichtsrats nach     nehmen und jederzeit gehört zu werden. In den Fällen des\nInkrafttreten dieses Gesetzes ist die Mitgliedschaft auf      § 23 Abs. 2 kann der Aufsichtsrat sie von der Teilnahme\nlängstens fünf Jahre zu bemessen. Bei den Unternehmen         ausschließen.\nDeutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bun-                 (5) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\ndespost TELEKOM scheiden nach Ablauf jedes der ersten         sowie seine Beauftragten können an den Sitzungen des\ndrei Jahre je ein Mitglied, nach Ablauf des vierten und       Aufsichtsrats teilnehmen. Er kann andere Mitglieder der\nfünften Jahres je zwei Mitglieder der in § 16 Abs. 1          Bundesregierung oder deren Beauftragte hinzuziehen.\ngenannten Gruppen aus. Bei dem Unternehmen Deutsche\nBundespost POSTBANK scheidet nach Ablauf jedes der               (6) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll den Bundes-\nersten fünf Jahre je ein Mitglied der in § 16 Abs. 2 genann-  minister für Post und Telekommunikation und den Vor-\nten Gruppen aus. Die Reihenfolge in jeder Gruppe wird in      stand rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung\nder ersten Sitzung des Aufsichtsrats durch das Los            sowie der erforderlichen sonstigen Unterlagen von jeder\nbestimmt.                                                     Sitzung verständigen.\n(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für die es     (7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.\nberufen ist, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für\n(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz von\ndie restliche Zeit berufen.\nReisekosten und eine angemessene Vergütung, die der\nBundesminister für Post und Telekommunikation auf Vor-\nschlag des Vorstands festsetzt.\n§ 20\nVorsitz                                                           § 22\nDer Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl                        Geschäftsordnung\neinen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsit-\nzenden. Für die Wahl des Vorsitzenden ist die Mehrheit           Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Nach\nder Stimmen der Mitglieder, für die Wahl des stellvertreten-  Maßgabe dieser Geschäftsordnung können Ausschüsse\nden Vorsitzenden ist einfache Stimmenmehrheit erforder-       gebildet werden.\nlich. Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erfor-\nderliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang\n§ 23\nstatt. Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche\nStimmenmehrheit nicht zustande, findet in einem dritten                                  Aufgaben\nWahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die im zwei-\n(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu über-\nten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben,\nwachen und insbesondere darauf zu achten, daß dabei die\neine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit ent-\nGrundsätze des § 4 eingehalten werden.\nscheidet. Ist in diesem Wahlgang nur ein Bewerber vor-\nhanden, so ist ebenfalls die einfache Mehrheit ausrei-           (2) Der Aufsichtsrat ist bei der Berufung und Abberufung\nchend.                                                        der Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des § 13 beteiligt.","1032                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Der Aufsichtsrat beschließt nach Vorlage durch den      des Unternehmens nicht gerecht wird. Der Vorstand hat\nVorstand über                                                   gleichzeitig den Bundesminister für Post und T elekommu-\n1. die Feststellung des Wirtschaftsplans und wesentlicher       nikation über den Einspruch zu unterrichten.\nÄnderungen,                                                   (2) Der Aufsichtsrat hat binnen eines Monats nach Ein-\n2. die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 44 Abs. 1),       gang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands er-\nneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.\n3. die Entlastung des Vorstands (§ 45 Abs. 4),\n4. die Leistungsentgelte im Briefdienst und im Monopol-            (3) Beschließt der Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner\nbereich des Fernmeldewesens,                              Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurückzuweisen,\nentscheidet der Bundesminister für Post und T elekommu-\n5. die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des            nikation auf Vorlage des Vorstands endgültig. Kommt die\nUnternehmens sowie die Vorschriften über die Aufstel-     nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande, gilt die\nlung des Jahresabschlusses,                               Vorlage des Vorstands als beschlossen.\n6. die Gründung von Tochtergesellschaften, den Erwerb\noder die Veräußerung von Beteiligungen oder Grund-\nstücken nach Maßgabe der Bestimmungen über die\nWirtschaftsführung des Unternehmens,\nFünfter Abschnitt\n7. die Allgemeine Geschäftsordnung für das Unterneh-\nmen.                                                                            Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\n(4) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 3 hat\nder Aufsichtsrat binnen zwei Monaten zu beschließen.\n§ 25\nErgeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt diese\nVorlage als genehmigt.                                                            Politische Zielvorgaben\n(5) Dem Aufsichtsrat leitet der Vorstand vor seiner            (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nabschließenden Entscheidung folgende Angelegenheiten            ist dafür verantwortlich, daß die Deutsche Bundespost\nzur Stellungnahme zu:                                           nach den Grundsätzen der Politik der Bundesrepublik\nDeutschland geleitet wird. Er legt die für die Entwicklung\n1. die Einführung neuer oder eine wesentliche Änderung\ndes Post- und Fernmeldewesens notwendigen und die zur\noder Aufgabe bestehender Dienstzweige,\nWahrung der Grundsätze der Politik der Bundesrepublik\n2. die Einführung grundlegender technischer Neuerun-            Deutschland bedeutsamen mittel- und langfristigen Ziele\ngen,                                                       für die Unternehmen fest, insbesondere im Rahmen seiner\n3. Grundsätze für die Anlegung der Postgiro- und Post-          Aufgabenstellung nach § 1.\nsparkassenguthaben,                                          (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-\n4. die für die wirtschaftliche Entwicklung des Unterneh-        rung der Unternehmen durch den Bundesminister für Post\nmens wesentlichen Leistungsentgelte für Pflichtleistun-   und Telekommunikation 'durch Rechtsverordnung diejeni-\ngen,                                                      gen lnfrastrukturdienstleistungen zu bestimmen, die die\n5. den Lagebericht.                                             Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse, vor\nallem aus Gründen der Daseinsvorsorge, erbringen müs-\nDer Aufsichtsrat ist berechtigt, binnen zwei Monaten eine      sen (Pflichtleistungen). Sie kann hierbei die wesentlichen\nStellungnahme abzugeben.                                       Strukturen der Pflichtleistungen und der Entgeltregelungen\nfestlegen.\n(6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, in Angelegenheiten\nvon grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen an               (3) Bei Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 1\nden Vorstand Anträge und Anfragen zu richten und die           und 2 sind die öffentliche Aufgabenstellung sowie die\nStellungnahme des Vorstands herbeizuführen. Die Stel-          wirtschaftlichen Möglichkeiten jedes Unternehmens zu\nlungnahme hat den Grundsätzen einer gewissenhaften             berücksichtigen.\nund getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Der Vorstand\ndarf Auskünfte verweigern, soweit deren Erteilung nach                                       § 26\nvernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem\nUnternehmen oder einem verbundenen Unternehmen                        Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat\neinen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.                      Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\n(7) Der Aufsichtsrat vertritt das Unternehmen gegenüber     legt einmal in jeder Wahlperiode dem Deutschen Bundes-\nden Vorstandsmitgliedern. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.        tag und dem Bundesrat einen Bericht über die Entwicklung\nauf dem Gebiet des Postwesens und der Telekommunika-\n(8) Der Aufsichtsrat teilt dem Vorstand seine Beschlüsse    tion vor.\nmit.\n§ 27\n§ 24\nRechtsaufsicht\nEinspruch gegen Beschlüsse des Aufsichtsrats\nDem Bundesminister für Post und Telekommunikation\n(1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 23 Abs. 3          obliegt die Aufsicht darüber, daß die Organe der Deut-\ngefaßten Beschluß des Aufsichtsrats binnen einer Woche         schen Bundespost und ihrer Unternehmen bei der Erfül-\nnach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn er         lung ihrer Aufgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes\nder Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen Interessen      und der allgemeinen Rechtsvorschriften beachten.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                               1033\n§ 28                           Vertragspartner sowie der sonstigen am Post- und Fern-\nGenehmigungsrechte des Bundesministers                meldeverkehr Beteiligten einschließlich der Haftungsrege-\nfür Post und Telekommunikation                  lungen im Bereich des Unternehmens Deutsche Bundes-\npost TELEKOM sowie die Bedingungen, zu denen Endein-\n(1) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats (§ 23 Abs. 3)        richtungen anzuschließen sind, festlegen. Hierbei sind die\nbedürfen nach Maßgabe der§§ 34 und 35 der Genehmi-           Interessen der Beteiligten ausgewogen,,.zu berücksichti-\ngung durch den Bundesminister für Post und Telekommu-        gen.\nnikation. Er kann die Genehmigung versagen, wenn ein\n(2) Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der\nBeschluß des Aufsichtsrats im Interesse der Bundesrepu-\nblik Deutschland nicht verantwortet werden kann; dies gilt   Unternehmen durch den Bundesminister für Post und\nauch, wenn bei einem Beschluß des Aufsichtsrats die          Telekommunikation durch Rechtsverordnung Vorschriften\nBestimmungen dieses Gesetzes und der allgemeinen             für die Unternehmen der Deutschen Bundespost zum\nSchutz personenbezogener Daten der am Post- und Fern-\nRechtsvorschriften nicht beachtet werden (§ 27). Die\nGenehmigung des Bundesministers für Post und Telekom-        meldeverkehr Beteiligten. Die Vorschriften haben dem\nmunikation gilt als erteilt, wenn dem Vorstand nicht inner-  Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der\nhalb von drei Wochen nach Eingang der Vorlage eine           Beschränkung der Erhebung und Verarbeitung auf das\nÄußerung des Bundesministers zugeht. Vor Ablauf dieser       Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung\nRechnung zu tragen. Dabei sind die berechtigten Interes-\nFrist hat der Bundesminister für Post und Telekommunika-\nsen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu\ntion in den Fällen des Absatzes 3 die dort genannten\nBundesminister zu beteiligen.                                berücksichtigen. In diesem Rahmen sind insbesondere\nVorschriften zu erlassen, soweit zur Sicherung der Richtig-\n(2) Vorlagen des Vorstands über für die wirtschaftliche   keit des Leistungsentgelts, zur Störungsbeseitigung oder\nEntwicklung des Unternehmens wesentliche Leistungsent-      zur Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Tele-\ngelte für Pflichtleistungen unterliegen einem Wider-         kommunikationseinrichtungen der Deutschen Bundespost\nspruchsrecht des Bundesministers für Post und Telekom-      TELEKOM personenbezogene Daten erhoben und ver-\nmunikation. Das Widerspruchsrecht kann unter Beachtung      arbeitet oder soweit nach § 14 a Abs. 1 des Gesetzes über\nder §§ 34 und 35 innerhalb von drei Monaten nach Ein-        Fernmeldeanlagen Nachrichteninhalte verarbeitet werden.\ngang der Vorlage ausgeübt werden; dabei hat der Bundes-\nminister für Post und Telekommunikation das Benehmen                                       § 31\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft herzustellen.\nSonstige Befugnisse\n(3) Außer in den Fällen des § 27 bedarf der Bundesmini-\nster für Post und Telekommunikation vor der Erteilung           Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\noder Versagung der Genehmigung bei Beschlüssen des          kann zur Wahrnehmung seiner Befugnisse und Pflichten\nAufsichtsrats                                                1. vom Vorstand und Aufsichtsrat Auskünfte und Unter-\n1. nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 des Benehmens mit             lagen verlangen,\ndem Bundesminister der Finanzen;                        2. Wirtschaftlichkeitsprüfungen veranlassen.\n2. nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 des Benehmens mit dem             Eine Weitergabe der hieraus gewonnenen Erkenntnisse ist\nBundesminister für Wirtschaft.                          nur unter Berücksichtigung der Interessen der Unterneh-\nmen zulässig.\n§ 29\nAufträge im öffentlichen Interesse\nSechster Abschnitt\nDer Bundesminister für Post und Telekommunikation\nkann den Vorstand beauftragen, bestimmte im öffentlichen                            lnfrastrukturrat\nInteresse liegende Leistungen, die über die Aufgaben\nnach § 1 hinausgehen, zu erbringen, wenn sie im Verbund                                    § 32\nmit Dienstleistungsaufgaben der Deutschen Bundespost\nerfüllt werden können. Die Leistungen sind kostendeckend                  Bildung und Zusammensetzung\nabzugelten.                                                     (1) Beim Bundesminister für Post und Telekommunika-\ntion wird ein lnfrastrukturrat gebildet. Er besteht aus je elf\n§ 30                          Vertretern des Deutschen Bundestages und des Bundes-\nRechtsverordnungen                       rates.\ndes Post- und Fernmeldewesens                       (2) Die Mitglieder sind an keine Aufträge oder Weisun-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-      gen gebunden. Sie haben ihr Amt nach bestem Wissen\nrung der Unternehmen durch den Bundesminister für Post      und Gewissen auszuüben.\nund Telekommunikation durch Rechtsverordnung Rah-\n(3) Die Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des\nmenvorschriften für die Inanspruchnahme der Dienst-         Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der\nleistungen der Unternehmen Deutsche Bundespost\nBundesregierung ernannt. Die Vertreter des Deutschen\nPOSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM\nBundestages müssen Mitglieder des Deutschen Bundes-\nsowie der gemäß § 25 Abs. 2 bestimmten Pflichtleistungen\ntages sein. Die Vertreter des Bundesrates müssen der\ndes Unternehmens Deutsche Bundespost POSTBANK zu\nRegierung ihres Landes angehören.\nerlassen. Sie kann dabei insbesondere Regelungen über\nden Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendi-            (4) Für jedes Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen\ngung der Verträge treffen und die Rechte und Pflichten der  ein Stellvertreter vorzuschlagen.","1034                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil       1\n(5) Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode          (2) Der lnfrastrukturrat beschließt über folgende beab-\ndes Deutschen Bundestages in den lnfrastrukturrat beru-          sichtigte Entscheidungen des Bundesministers für Post\nfen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des              und Telekommunikation:\nDeutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die               1. Versagung der Genehmigung von Aufsichtsratsbe-\nneuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberu-               schlüssen gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 23\nfung ist zulässig.\nAbs. 3 Nr. 4,\n(6) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung         2. Widerspruch gegen Vorlagen des Vorstands über die\ngegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft                 für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens\nverzichten und ihr Amt niederlegen. Sie verlieren ihre                wesentlichen Leistungsentgelte für Pflichtleistungen\nMitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer              gemäß § 28 Abs. 2,\nBenennung.\n- 3. Beauftragung des Vorstands gemäß § 29, wenn und\n(7) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an             soweit die Beauftragung infrastrukturelle Bedeutung\nseiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernen-           hat.\nnung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehen-\nden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte                (3)  Der  lnfrastrukturrat beschließt über Vorlagen   des\nStellvertreter die Aufgaben.                                      Bundesministers      für  Post  und  Telekommunikation    zu\nfolgenden Rechtsverordnungen:\n(8) Die Absätze 2, 5, 6 und 7 Satz 1 finden auf die\n1 . Festlegung von Pflichtleistungen gemäß § 25 Abs. 2,\nstellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.\n2. Festlegung von Rahmenvorschriften für die Inan-\n§ 33                                    spruchnahme von Dienstleistungen der Unternehmen\nGeschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen                        der  Deutschen    Bundespost   gemäß  § 30 Abs.  1,\n3. Festlegung von Vorschriften zum Schutz personen-\n(1) Der lnfrastrukturrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nbezogener Daten der am Post- und Fernmeldeverkehr\n(2) Der lnfrastrukturrat wählt nach Maßgabe seiner                 Beteiligten gemäß § 30 Abs. 2.\nGeschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und\n(4) Im übrigen nimmt der lnfrastrukturrat auf Vorlage des\neinen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die\nBundesministers für Post und Telekommunikation Stellung\nMehrheit der Stimmen der Mitglieder erreicht. Wird im\nzu beabsichtigten Entscheidungen des Bundesministers\nersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem\nfür Post und Telekommunikation über:\nder Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang\ndie Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen-                1. Festlegung der mittel- und langfristigen Ziele für das\ngleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.                   Post- und Fernmeldewesen gemäß § 25 Abs. 1, wenn\nund soweit die Festlegung infrastrukturelle Bedeutung\n(3) Der lnfrastrukturrat ist beschlußfähig, wenn mehr als          hat,\ndie Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend\nist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.         2. Versagung der Genehmigung von Aufsichtsratsbe-\nBei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.                       schlüssen gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 23\nAbs. 3 Nr. 1.\n(4) Der lnfrastrukturrat tritt in der Regel einmal im\nVierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.                  (5) Der lnfrastrukturrat ist berechtigt, in Angelegen-\nAußerordentliche Sitzungen sind anzuberaumen, wenn                heiten, die von infrastruktureller Bedeutung sind und die\nder Bundesminister für Post und Telekommunikation oder            wesentlichen Belange der Länder berühren, Auskünfte\nmindestens zehn Mitglieder des lnfrastrukturrats die Ein-         einzuholen, Anträge zu stellen und Stellungnahmen des\nberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende des lnfra-       Bundesministers für Post und Telekommunikation herbei-\nstrukturrats kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.              zuführen.\n(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.                         (6) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Tele-\nkommunikation nach Absatz 2 ist innerhalb einer Frist von\n(6) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation          drei Wochen, zu Vorlagen nach Absatz 3 ist innerhalb\nund seine Beauftragten können an den Sitzungen teilneh-           einer Frist von zwei Monaten nach Eingang beim lnfra-\nmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der lnfrastruk-          strukturrat zu beschließen. Die Vorlage gilt als gebilligt,\nturrat kann die Anwesenheit des Bundesministers für Post          wenn ein Beschluß nicht fristgerecht ergeht.\nund Telekommunikation, im Verhinderungsfall seines\nStellvertreters verlangen.                                           (7) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Tele-\nkommunikation nach Absatz 4 kann der lnfrastrukturrat\n(7) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz   innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang Stel-\nvon Reisekosten und eine angemessene Vergütung, die               lung nehmen.\nder Bundesminister für Post und Telekommunikation fest-\nsetzt.\n§ 35\n§ 34                                             Beschlüsse des lnfrastrukturrats\nAufgaben\n(1) Ist der Bundesminister für Post und Telekommunika-\n(1) Der lnfrastrukturrat wirkt im Rahmen der in den           tion der Auffassung, daß er einen Beschluß des lnfrastruk-\nAbsätzen 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Aufgaben bei Ent-            turrats im Interesse der Politik der Bundesrepublik\nscheidungen des Bundesministers für Post und Telekom-             Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er seine Ent-\nmunikation, die von infrastruktureller Bedeutung sind und         scheidung zu begründen und den lnfrastrukturrat innerhalb\ndie wesentlichen Belange der Länder tangieren, mit.               von einer Woche nach Eingang des Beschlusses zu unter-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                                 1035\nrichten. In diesem Fall hat der lnfrastrukturrat innerhalb       (3) Zwischen den Unternehmen ist ein Finanzausgleich\nvon zwei Wochen zu entscheiden, ob er seinen Beschluß        vorzunehmen, wenn eines der Unternehmen, insbeson-\naufrechterhält.                                              dere als Folge der Beachtung der Grundsätze des § 4\nAbs. 1, nicht in der Lage ist, die Aufwendungen aus\n(2) Hält der lnfrastrukturrat seinen Beschluß aufrecht,\neigenen Erträgen zu decken. Der Finanzausgleich ist auch\nkann der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nunter Berücksichtigung von Gewinn- oder Verlustvorträgen\nbinnen einer Woche den Beschluß der Bundesregierung\nerfolgswirksam in die Wirtschaftspläne aufzunehmen.\nzur Entscheidung vorlegen.\nDabei ist der Vorschlag des Direktoriums nach § 8 Nr. 4 zu\n(3) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist von        berücksichtigen.\nvier Wochen, gerechnet von der Mitteilung der Aufrecht-\nerhaltung des Beschlusses des lnfrastrukturrats an den            (4) Ein Ausgleich zwischen den Diensten nach Absatz 2\nBundesminister für Post und Telekommunikation, zu ent-        oder zwischen den Unternehmen nach Absatz 3 aus\nscheiden.                                                     Monopoldiensten zugunsten von Wettbewerbsdiensten ist\nzulässig. Soweit durch eine anhaltende spürbare Kosten-\nunterdeckung im Wettbewerbsbereich die Wettbewerbs-\nmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt\nSiebter Abschnitt                       ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt wer-\nden, trifft der Bundesminister für Post und Telekommuni-\nZwischenstaatliche Beziehungen,\nkation im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\ninternationale Organisationen                  schaft, soweit es um den Bereich des Unternehmens\nDeutsche Bundespost POSTBANK geht, auch im Beneh-\n§ 36                             men mit dem Bundesminister der Finanzen, die erforder-\nZwischenstaatliche Beziehungen,                  lichen Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung.\ninternationale Organisationen                 Über das Vorliegen einer hiernach unzulässigen Beein-\nträchtigung entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft\n(1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation     im Benehmen mit dem Bundesminister für Post und Tele-\nführt in Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem .Gebiet          kommunikation. Soweit es zur Erfüllung dieser Aufgabe\ndes Post- und Fernmeldewesens für die Bundesrepublik         notwendig ist, schaltet der Bundesminister für Wirtschaft\nDeutschland Verhandlungen mit anderen Staaten und            das Bundeskartellamt ein, das hierzu die Befugnis nach\nRegierungen sowie internationalen Organisationen und         § 46 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nschließt insoweit Vereinbarungen. Er kann den Vorstand        hat. Die vorstehenden Bestimmungen begründen keine\nallgemein oder im Einzelfall dazu ermächtigen. Verhand-       Rechte Dritter; das geltende Wettbewerbsrecht bleibt\nlungen dürfen nur mit Zustimmung des Auswärtigen             unberührt.\nAmtes, auf sein Verlangen auch nur unter seiner Mitwir-\nkung geführt werden.\n§ 38\n(2) Der Vorstand führt über unternehmerische oder\nbetriebliche Angelegenheiten des Post- und Fernmelde-                               Wirtschaftsplan\nwesens für die Deutsche Bundespost mit anderen Verwal-\n(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr recht-\ntungen, Betriebsgesellschaften und internationalen Orga-\nzeitig einen Wirtschaftsplan auf. Geschäftsjahr ist das\nnisationen Verhandlungen und schließt insoweit Verein-\nKalenderjahr.\nbarungen. Der Bundesminister für Post und Telekommuni-\nkation kann sich dies im Einzelfall vorbehalten.                 (2) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Wirt-\n(3) Für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die    schaftsführung. Durch den Wirtschaftsplan werden\nsich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutsch-      Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch\nland oder der Deutschen Bundespost in den internationa-      aufgehoben.\nlen Organisationen des Post- und Fernmeldewesens erge-           (3) Der Wirtschaftsplan ist nach betriebswirtschaftlichen\nben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.                Grundsätzen aufzustellen. Er umfaßt auch einen den\nBedürfnissen des Unternehmens entsprechenden Stellen-\nplan.\nAchter Abschnitt                           (4) Hat der Aufsichtsrat bis zum Schluß eines Geschäfts-\njahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht\nWirtschaftsführung                      beschlossen oder der Bundesminister für Post und Tele-\nkommunikation den Wirtschaftsplan nicht genehmigt, so ist\n§ 37                            bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans der Vorstand\nGrundsätze                         ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um\n1. den laufenden Betrieb des Unternehmens aufrechtzu-\n(1) Die Unternehmen sind so zu leiten, daß die Erträge\nerhalten,\ndie Aufwendungen decken. Darüber hinaus soll im Hinblick\nauf das nach § 41 erforderliche Eigenkapital ein angemes-    2. rechtlich begründete Verpflichtungen der Deutschen\nsener Gewinn erwirtschaftet werden.                                Bundespost und ihrer Unternehmen zu erfüllen,\n3. begonnene Investitionsprogramme fortzuführen.\n(2) Die Unternehmen sollen für die einzelnen Dienste in\nder Regel jeweils die vollen Kosten und einen angemesse-     Soweit die Einnahmen der Unternehmen nicht ausreichen,\nnen Gewinn erwirtschaften. Ein Ausgleich zwischen den        diese Ausgaben zu decken, können die erforderlichen\nDiensten eines Unternehmens ist zulässig.                    Mittel durch Kredite beschafft werden.","1036                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 39                             nächste Geschäftsjahr nicht rechtzeitig genehmigt wird,\nbis zum Zeitpunkt der Feststellung dieses Wirtschafts-\nGrundsätze und Vorschriften\nplanes.\nfür die Wirtschaftsführung\n(6) Die Schuldurkunden der Deutschen Bundespost ste-\n(1) Das Rechnungswesen der Unternehmen ist nach\nhen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 2 Abs. 2\nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu gestalten.\nSatz 1 bleibt unberührt. Die Schuldurkunden werden durch\n(2) Die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung der      die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.\nUnternehmen sowie die Vorschriften über die Aufstellung\n(7) Die Verwaltung der Schulden der Deutschen Bun-\ndes Jahresabschlusses sind nach Maßgabe der handels-\ndespost kann der Bundesschuldenverwaltung übertragen\nrechtlichen Grundsätze und, soweit in diesem Gesetz\nwerden. Einzelheiten regelt das Direktorium der Deut-\nnichts Abweichendes geregelt ist, entsprechend den\nGrundsätzen des Haushaltsrechts des Bundes [Teil I des       schen Bundespost mit der Bundesschuldenverwaltung\nHaushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969              nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundes-\n(BGBI. 1 S. 1273)] unter Berücksichtigung der Besonder-      schuld geltenden Grundsätzen.\nheiten der Deutschen Bundespost aufzustellen; der Bun-          (8) Bürgschaftserklärungen und andere Gewährleistun-\ndesrechnungshof ist vorher zu hören. Der Vorlage an den      gen der Unternehmen der Deutschen Bundespost werden\nAufsichtsrat nach § 23 Abs. 3 Nr. 5 ist die Stellungnahme    von diesen ausgefertigt.\ndes Bundesrechnungshofes beizufügen.\n(3) Die Teile I bis IV und IX der Bundeshaushalts-\nordnung und die sonstigen Vorschriften des Bundes über                                    § 41\ndie Haushalts- und Wirtschaftsführung finden keine                            Eigenkapitalausstattung\nAnwendung; die in den genannten Teilen der Bundeshaus-\nhaltsordnung enthaltenen Bestimmungen, die den Bun-             Das Eigenkapital der Unternehmen Deutsche Bundes-\ndesrechnungshof betreffen, sind jedoch unter Berücksich-     post POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM\ntigung der Besonderheiten der Deutschen Bundespost           soll mindestens ein Drittel, das Eigenkapital des Unterneh-\nentsprechend anzuwenden.                                     mens Deutsche Bundespost POSTBANK soll mindestens\nein Zwanzigstel des im jeweiligen Jahresabschluß ausge-\n§ 40                             wiesenen Gesamtkapitals betragen.\nKreditermächtigungen, Bürgschaften\nund andere Gewährleistungen                                                 § 42\n(1) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, im Rahmen                    Rückstellungen, Rücklagen\nder Kreditermächtigung der Wirtschaftspläne der Unter-                       und Gewinnverwendung\nnehmen und unter Berücksichtigung der Interessen des\nBundes Kredite aufzunehmen. Sie wird durch das Direkto-         (1) Die Unternehmen bilden Rückstellungen und Rück-\nrium der Deutschen Bundespost vertreten, das sich dabei      lagen nach den Grundsätzen des Handelsrechts.\nder Dienste des Unternehmens Deutsche Bundespost                (2) Aus dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr\nPOSTBANK bedient.                                            verminderten Jahresüberschuß ist mindestens ein Viertel\n(2) Die Wirtschaftspläne der Unternehmen bestimmen,       in eine Rücklage (gesetzliche Rücklage) einzustellen, bis\nbis zu welcher Höhe Kredite einschließlich kurzfristiger     diese ein Zehntel des jeweiligen Eigenkapitals erreicht,\nKredite zur Liquiditätssteuerung aufgenommen werden          welches ohne Rücklagen zu Anfang des Geschäftsjahres\nkönnen. Die Wirtschaftspläne der Unternehmen bestim-         vorhanden ist.\nmen außerdem, bis zu welcher Höhe die Unternehmen               (3) Höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses kann\nBürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen          in andere Rücklagen eingestellt werden. Dabei sind\ndürfen.                                                      Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind,\n(3) Die Nettokreditaufnahme der Unternehmen soll in       und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzu-\nder Regel die Vermögensmehrung nicht überschreiten.          ziehen.\nDie Verzinsung und Tilgung der Kredite muß auf Dauer            (4) Zur Sicherung einer angemessenen Eigenkapital-\ngewährleistet erscheinen.                                    ausstattung der Unternehmen verbleiben Gewinne in den\n(4) Soweit kurzfristige Kredite zur Liquiditätssteuerung  Unternehmen, soweit das Eigenkapital der Unternehmen\nzurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in      Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bun-\nAnspruch genommen werden. Kurzfristige Kredite zur           despost TELEKOM jeweils 50 vom Hundert und das des\nLiquiditätssteuerung dürfen nicht später als sechs Monate    Unternehmens Deutsche Bundespost POSTBANK 7,5\nnach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenom-       vom Hundert des Gesamtkapitals nicht überschreitet. Im\nmen worden sind, fällig werden.                              übrigen entscheidet der Bundesminister für Post und Tele-\nkommunikation im Benehmen mit dem Bundesminister der\n(5) Die Ermächtigungen, Kredite zur Deckung von Aus-      Finanzen über die Gewinnverwendung.\ngaben aufzunehmen, gelten bis zum Ende des nächsten\nGeschäftsjahres und, wenn der Wirtschaftsplan für das\nzweitnächste Geschäftsjahr nicht rechtzeitig genehmigt                                    § 43\nwird, bis zum Zeitpunkt der Genehmigung. Die Ermächti-                             Ablieferungen\ngungen zur Aufnahme von kurzfristigen Krediten zur Liqui-\nditätssteuerung gelten bis zum Ende des laufenden               (1) Die Unternehmen zahlen dem Bund vom 1 . Januar\nGeschäftsjahres und, wenn der Wirtschaftsplan für das        1996 an eine Ablieferung, die sich nach der Belastung","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                                1037\nberechnet, die anfallen würde, wenn sie steuerlich jeweils                      Neunter Abschnitt\nwie selbständige Unternehmen behandelt würden. Einzel-\nheiten der Berechnung der Ablieferung vereinbaren der                      Personal- und Sozialwesen\nBundesminister der Finanzen und der Bundesminister für\nPost und Telekommunikation.                                                             § 46\n(2) Auf die Ablieferung sind am 15. eines jeden Monats               Rechtsverhältnisse des Personals\nVorauszahlungen in Höhe von einem Zwölftel der in den\n(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deut-\nWirtschaftsplänen der Unternehmen veranschlagten\nschen Bundespost stehen im Dienst des Bundes. Die\nBeträge zu leisten. Nach Genehmigung des festgestellten\nBeamten sind unmittelbare Bundesbeamte.\nJahresabschlusses ist ein Ausgleich der geleisteten Vor-\nauszahlungen vorzunehmen.\n(2) Für die Rechtsverhältnisse des Personals der Unter-\nnehmen im Land Berlin gilt das Gesetz zur Regelung der\nRechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen\n§ 44                            des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April\nJahresabschluß                        1957 (BGBI. 1S. 397) in seiner jeweiligen Fassung mit der\nMaßgabe, daß die nach dem genannten Gesetz dem Bun-\n(1) Die Unternehmen stellen für jedes Geschäftsjahr      desminister für das Post- und Fernmeldewesen zustehen-\neinen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach han-        den Befugnisse vom Vorstand des jeweiligen Unterneh-\ndelsrechtlichen Grundsätzen auf. Der Jahresabschluß         mens wahrgenommen werden.\nbesteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung\nsowie dem Anhang.                                              (3) Soweit die Haftung des Unternehmens Deutsche\nBundespost TELEKOM ausgeschlossen oder beschränkt\n(2) Die genehmigten Jahresabschlüsse der Unterneh-       ist, stehen demjenigen, der seine Einrichtungen in\nmen werden vom Direktorium der Deutschen Bundespost         Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatz-\nzu einem Gesamtjahresabschluß der Deutschen Bundes-         ansprüche gegen die beteiligten Beschäftigten nur zu,\npost zusammengefaßt. Der Gesamtjahresabschluß ist           wenn diese ihre Dienstpflichten vorsätzlich verletzt haben.\ndem Bundesrechnungshof vorzulegen.\n(3) Die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie der\nGesamtjahresabschluß sind zu veröffentlichen und im\nBundesanzeiger bekanntzumachen.                                                          § 47\nRechtsverhältnisse der Beschäftigten\nmit leitenden Aufgaben\noder mit besonders wichtigen Funktionen\n§ 45\n(1) Die Inhaber folgender Dienstposten stehen in einem\nPrüfung und Entlastung des Vorstands               öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:\n(1) Jahresabschluß und Lagebericht der Unternehmen       1. Leiter eines Geschäftsbereichs bei der Generaldirek-\nsowie der Gesamtjahresabschluß der Deutschen Bundes-             tion,\npost sind jeweils durch einen vom Bundesminister für Post\n2. Präsident und Vizepräsident einer Oberpostdirektion\nund Telekommunikation zu bestimmenden'Abschlußprüfer\nund der Landespostdirektion Berlin,\nzu prüfen. Er bescheinigt in seinem Bestätigungsvermerk,\ndaß der Jahresabschluß den Vorschriften über die Aufstel-   3. Präsident und Vizepräsident einer zentralen Mittel-\nlung des Jahresabschlusses nach § 39 genügt.                     behörde.\n(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Wirtschaftsfüh-     Die Amtsverhältnisse sind durch den Vorstand entspre-\nrung der Unternehmen insbesondere unter Beachtung           chend den §§ 12 und 13 zu gestalten. § 46 Abs. 2 ist\nbetriebswirtschaftlicher Grundsätze. Der Vorstand legt      sinngemäß anzuwenden.\ndem Bundesrechnungshof den Jahresabschluß und den\n(2) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem\nLagebericht sowie den Bericht des Abschlußprüfers mit\nBundesminister für Post und Telekommunikation die\nBestätigungsvermerk vor. Der Bundesrechnungshof leitet\nseinen Prüfungsbericht dem Vorstand und dem Aufsichts-      Beschäftigung in einem außertariflichen Angestelltenver-\nrat zu.                                                     hältnis vorsehen, wenn Dienste, Projekte oder besondere\nZielsetzungen des Unternehmens dies erfordern. Die\n(3) Die Prüfungsberichte des Bundesrechnungshofs         Rechtsverhältnisse der außertariflichen Angestellten wer-\nnach Absatz 2 und nach der Bundeshaushaltsordnung           den durch den Vorstand geregelt. § 191 des Bundesbeam-\nsind vertraulich zu behandeln, soweit eine öffentliche      tengesetzes und § 53 finden keine Anwendung.\nBerichterstattung die Wettbewerbssituation der Unterneh-\nmen nachteilig beeinflussen würde.                             (3) Für das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis gilt § 14\nentsprechend. Die Amtsbezeichnungen setzt der Bundes-\n(4) Der Aufsichtsrat beschließt unter Berücksichtigung   minister für Post und Telekommunikation fest.§ 14 Abs. 2\nder Prüfungsberichte des Abschlußprüfers und des Bun-       findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Beamte nach\ndesrechnungshofs über die Entlastung des Vorstands. Er      Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses\nunterrichtet den Bundesminister für Post und Telekommu-     in der Regel wieder im Beamtenverhältnis beschäftigt wird.\nnikation über seine Beschlußfassung und fügt die Prü-\nfungsberichte mit seiner Stellungnahme bei. Die Ent{a-         (4) Für das außertarifliche Angestelltenverhältnis gelten\nstung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.          die Regelungen des Absatzes 3 sinngemäß.","1038                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 48                             -    Nummer 2 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu\nDienstrechtliche Zuständigkeiten                     10 vorn Hundert\nzulässig.\n(1) Der Vorstand ist oberster Dienstvorgesetzter und\noberster Vorgesetzter der Beamten und der nach § 47 in          (2) Der Bundesminister für Post und T elekomrnunikation\neinem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden        wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nInhaber leitender Dienstposten. Dienstrechtliche Entschei-   ster des Innern zur verbesserten Erfüllung der betrieb-\ndungen über Beamte mit festen Gehältern und über die         lichen Aufgaben für Beamte der Deutschen Bundespost\nBeschäftigten nach § 47 trifft der Vorstand.                 durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur\nAbgeltung von Leistungen (Leistungszulagen) zu regeln,\n(2) Der Vorstand ist oberster Vorgesetzter der Angestell-\ndie die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte,\nten und Arbeiter.\nwirtschaftlichen Erfolg oder geleistete Arbeitsmenge\n(3) Die Generaldirektion ist oberste Dienstbehörde und    erheblich überschreiten. Die Zulagen sind entsprechend\ndienstrechtlich oberste Bundesbehörde.                       dem Grad der Leistungen zu staffeln, dürfen jedoch den\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt des\n(4) Für die Beschäftigten der Dienststelle für Sozial-    Beamten und dem Endgrundgehalt der zweithöheren\nangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen               Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Sie werden höch-\nBundespost und dessen nachgeordneten Bereich liegen          stens für die Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit der\ndie entsprechenden Zuständigkeiten beim Direktorium.         Neubewilligung gewährt. Zulagen für eine geleistete\nArbeitsmenge werden für die Dauer dieser Leistung\ngewährt. Bei der Berechnung der Zulagen bleiben Amtszu-\n§ 49\nlagen unberücksichtigt.\nBeamtenrechtliche Regelungen\n(3) Beamte erhalten, wenn sie bei Generaldirektionen\nDer Bundesminister für Post und Telekommunikation         der Deutschen Bundespost und bei der Dienststelle für\nwird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands, soweit die     Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen\nEigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhal-     Bundespost verwendet werden, eine Stellenzulage ent-\ntung des Betriebes es erfordern, durch Rechtsverordnung      sprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besol-\n1 . im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern        dungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsge-\nnach Maßgabe des § 15 des Bundesbeamtengesetzes          setzes; Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.\ndie Laufbahnen bei der Deutschen Bundespost selb-\nständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu tref-                                 § 51\nfen,                                                                    Belohnungen, Vergütungen,\n2. nach Maßgabe des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-                          Aufwandsentschädigungen\ngesetzes, jedoch im Rahmen der von der Bundesregie-\n(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nrung verordneten regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-\ndesminister für Post und Telekommunikation Richtlinien\nzeit, besondere Arbeitszeitvorschriften für Beamte zu\nfür· die Gewährung von Belohnungen für besondere Lei-\nerlassen.\nstungen und Erfolge sowie von widerruflichen Vergütun-\ngen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsplät-\n§ 50                             zen erlassen.\nBesoldungsrechtliche Regelungen                     (2) Der Vorstand kann Richtlinien für die Erstattung von\n(1) Bei der Deutschen Bundespost können die nach§ 26      Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlas-\nAbs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den §§ 1 und        sung entstehen.\n3 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das\ndungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2162),        Direktorium der Deutschen Bundespost.\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember\n1986 (BGBI. 1 S. 2630), zulässigen Obergrenzen für Beför-\nderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung                                        § 52\nüberschritten werden, soweit dies                                     Verwendung auf anderen Dienstposten\n1. zur Durchführung von technischen, betrieblichen oder         Das Direktorium der Deutschen Bundespost, der Vor-\norganisatorischen Maßnahmen, die zu einem Personal-      stand oder die von ihm bestimmten Dienststellen können\nminderbedarf führen oder eine Personalvermehrung         einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienst-\nverhindern oder das Verhältnis von Leistungen zu         posten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner\nKosten verbessern (Rationalisierungsmaßnahmen),          Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden,\noder                                                     wenn betriebliche Gründe es erfordern.\n2. zur\na) Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit oder                                           § 53\nb) Förderung des technischen Fortschritts oder                                 Tarifverträge\nc) Verbesserung des Dienstleistungsangebotes                (1) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen\nder Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Unter-\nerforderlich ist. Überschreitungen nach\nnehmen werden durch Tarifverträge geregelt, die der Vor-\n-   Nummer 1 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu        stand mit den zuständigen Gewerkschaften abschließt. Für\n20 vom Hundert,                                          die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Dienst-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                               1039\nstelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der      sowie Einleitung und Durchführung des Verfahrens\nDeutschen Bundespost und dessen nachgeordneten             bestimmen sich nach den Enteignungsgesetzen.\nBereich werden die Tarifverträge durch das Direktorium\nabgeschlossen. Die Vorstände der Unternehmen und das                                     § 57\nDirektorium können Tarifgemeinschaften bilden.                                     Planverfahren\n(2) Tarifverträge, die wegen ihrer grundsätzlichen          (1) Die im Telegraphenwegegesetz in der im Bundes-\nBedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und      gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9021-1, veröffent-\nArbeitsbedingungen in anderen Tätigkeitsbereichen des       lichten bereinigten Fassung der Telegraphenverwaltung\nöffentlichen Dienstes des Bundes zu beeinflussen, sind im   sowie die im Gesetz zur Vereinfachung des Planverfah-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Tele-     rens für Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil\nkommunikation abzuschließen, der hierzu das Einverneh-      III, Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinig-\nmen mit dem Bundesminister des Innern herstellt.           ten Fassung der Deutschen Reichspost zugewiesenen\nRechte und Pflichten werden von dem Unternehmen Deut-\n§ 54                           sche Bundespost TELEKOM wahrgenommen.\nVersorgungsrechtliche Regelungen                    (2) Für ein Vorhaben zur Errichtung oder wesentlichen\n(1) Die Generaldirektion des Unternehmens Deutsche      Änderung von Fernmeldelinien außerhalb von öffentlichen\nBundespost POSTDIENST ist oberste Dienstbehörde im          Verkehrswegen kann das Unternehmen Deutsche Bun-\nSinne des Versorgungsrechts der Beamten (§ 49 Abs. 1        despost TELEKOM ein Planverfahren durchführen, wenn\ndes Beamtenversorgungsgesetzes) für die Versorgungs-        zuvor für die erforderliche Benutzung fremden Eigentums\nberechtigten der Deutschen Bundespost. Die Verwal-         eine Rechtsgrundlage geschaffen ist. Die Regelungen für\ntungskosten tragen die Unternehmen.                         das Planverfahren nach dem Telegraphenwegegesetz und\ndem Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für\n(2) Die Ausgaben für die Versorgung der Beamten und     Fernmeldelinien sind entsprechend anzuwenden.\nHinterbliebenen tragen im Innenverhältnis die Unterneh-\nmen nach Maßgabe betriebswirtschaftlicher Zuordnungs-                                   § 58\nkriterien.\nRechtsverordnungen\n§ 55\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedür-\nNachwuchssicherung                       fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n(1) Der Vorstand erläßt im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister für Post und Telekommunikation zur Gewin-\nnung qualifizierten Nachwuchspersonals Richtlinien nach                            Elfter Abschnitt\nMaßgabe postspezifischer Belange\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\n1. für die Gewährung von finanziellen Anreizen an Bewer-\nber für Bereiche, bei denen ein in absehbarer Zeit auf\n§ 59\nandere Weise nicht zu beseitigender Bewerbermangel\nan vorgebildeten Nachwuchskräften besteht,               Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung\nfür die Selbstverwaltungseinrichtungen,\n2. für andere Förderungsmaßnahmen für Schüler und\npersonalvertretungsrechtliche Übergangsregelung\nStudenten, wenn ein Unternehmensinteresse an dau-\nerhafter Sicherung der Nachwuchssituation besteht.         (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nregelt die Überleitung der Beschäftigten im Hinblick auf die\n(2) In den Richtlinien sind Rückzahlungsverpflichtungen\ngeltenden beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen,\nund Rückzahlungsbedingungen vorzusehen.\narbeitsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen\n(3) Soweit in den Richtlinien des Vorstands nach Ab-     Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nsatz 1 Einstellungsprämien vorgesehen werden, die den       des Innern.\nfiktiven Jahresbetrag der Anwärterbezüge für die entspre-\n(2) Für die beim Bundesminister für Post und Telekom-\nchende Laufbahn übersteigen, hat der Bundesminister für\nmunikation beschäftigten Kräfte gilt § 1O entsprechend.\nPost und Telekommunikation vor Erteilung seines Einver-\nnehmens das Einvernehmen des Bundesministers des               (3) Bis zur Anpassung der Satzungen an die sich aus\nInnern herbeizuführen.                                      diesem Gesetz ergebende Gliederung der Deutschen\nBundespost sind die gesetzlichen und betrieblichen\nSozialeinrichtungen, die gemäß § 1O Abs. 1 und 2 als\neinheitliche Einrichtungen der Deutschen Bundespost\nZehnter Abschnitt                      bestehen bleiben, unter Betreuung des bislang erfaßten\nSonderbestimmungen                       Personenkreises in der bisherigen Form weiterzuführen.\n(4) Bis zur Neuwahl der örtlichen Personalräte bei den\n§ 56                           Oberpostdirektionen, bei den Generaldirektionen der\nZulässigkeit der Enteignung                  Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deut-\nsche Bundespost POSTBANK, Deutsche Bundespost\nZu Gunsten der Deutschen Bundespost und ihrer Unter-     TELEKOM, beim Direktorium der Deutschen Bundespost\nnehmen ist eine Enteignung zulässig, soweit sie für die     und beim Bundesminister für Post und Telekommuni-\nWahrnehmung von lnfrastrukturaufgaben erforderlich ist.     kation, der Bezirkspersonalräte und Hauptpersonalräte bei\nDie sonstigen Voraussetzungen, die zuständige Behörde       den Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST,","1040                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDeutsche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundes-            lnkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Tarifverträge für\npost TELEKOM sowie der Hauptpersonalräte beim Direk-         die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Deut-\ntorium der Deutschen Bundespost und beim Bundesmini-         schen Bundespost gelten weiter. Bis zum Neuabschluß\nster für Post und Telekommunikation bleiben die zuletzt      entsprechender Tarifverträge nach § 53 treten insoweit an\ngewählten Personalvertretungen übergangsweise im Amt.        die Stelle des Bundesministers für das Post- und Fernmel-\nEs sind zuständig:                                           dewesen die Vorstände der Unternehmen sowie das\n1. der Hauptpersonalrat beim Bundesminister für das         Direktorium der Deutschen Bundespost jeweils für ihren\nPost- und Fernmeldewesen jeweils als Hauptpersonal-      Bereich.\nrat beim Bundesminister für Post und Telekommuni-           (2) Das Recht, die vom Bundesminister für das Post-\nkation, beim Direktorium der Deutschen Bundespost        und Fernmeldewesen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nund bei den Generaldirektionen der im Satz 1 genann-     abgeschlossenen Tarifverträge gegenüber den vertrag-\nten Unternehmen,                                         schließenden Gewerkschaften zu kündigen oder mit den\n2. die Bezirkspersonalräte und örtlichen Personalräte bei    zuständigen Gewerkschaften ihre Änderung oder Auf-\nden Oberpostdirektionen als Bezirkspersonalräte und      hebung zu vereinbaren, geht auf die Vorstände der Unter-\nörtliche Personalräte bei den jeweiligen Bereichen der   nehmen und das Direktorium der Deutschen Bundespost\nOberpostdirektionen,                                     jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich über.\n3. der örtliche Personalrat beim Bundesminister für das         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die\nPost- und Fernmeldewesen jeweils als örtlicher Perso-    zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmel-\nnalrat beim Bundesminister für Post und Telekommuni-     dewesen und den Gewerkschaften abgeschlossenen Ver-\nkation, beim Direktorium der Deutschen Bundespost        einbarungen über Schlichtungsverfahren.\nsowie bei den Generaldirektionen der genannten\n(4) Für die Angestellten und Arbeiter im Bundesministe-\nUnternehmen.\nrium für Post und Telekommunikation sind vom Zeitpunkt\n(5) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt   des lnkrafttretens dieses Gesetzes an der Bundes-Ange-\nAbsatz 4 entsprechend.                                       stelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT)\noder der Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes\n(6) Bis zur Neuwahl der örtlichen Schwerbehinderten-      (MTB II) anzuwenden. Soweit erforderlich werden für die\nvertretungen bei den Oberpostdirektionen, bei den Gene-      bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Angestell-\nraldirektionen der Unternehmen Deutsche Bundespost           ten und Arbeiter Besitzstandsregelungen vereinbart.\nPOSTDIENST, Deutsche Bundespost POSTBANK, Deut-\nsche Bundespost TELEKOM, beim Direktorium der Deut-\nschen Bundespost und beim Bundesminister für Post und                                    § 61\nTelekommunikation, der Bezirksschwerbehindertenvertre-                           Übergangsregelung\ntungen und der Hauptschwerbehindertenvertretungen                    zum öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis\nbeim Direktorium der Deutschen Bundespost, bei den\nUnternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deut-               Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses\nsche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundespost             Gesetzes im Amt befindlichen Staatssekretäre, Ministerial-\nTELEKOM sowie beim Bundesminister für Post und Tele-         direktoren und Ministerialdirigenten beim Bundesminister\nkommunikation bleiben die zuletzt gewählten Schwer-          für das Post- und Fernmeldewesen richten sich nach bis-\nbehindertenvertretungen übergangsweise im Amt. Es sind       herigem Recht. Entsprechendes gilt für die Beamten auf\nzuständig:                                                   Lebenszeit, denen ein Amt übertragen ist als\n1. die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundes-         1. Präsident und Vizepräsident einer Oberpostdirektion\nminister für das Post- und Fernmeldewesen jeweils als        und der Landespostdirektion Berlin,\nHauptschwerbehindertenvertretung beim Bundesmini-        2. Präsident und Vizepräsident einer zentralen Mittel-\nster für Post und Telekommunikation, beim Direktorium        behörde.\nder Deutschen Bundespost und bei den Generaldirek-\ntionen der im Satz 1 genannten Unternehmen,\n§ 62\n2. die Bezirksschwerbehindertenvertretungen und ört-\nBildung der Organe\nlichen Schwerbehindertenvertretungen bei den Ober-\npostdirektionen als Bezirksschwerbehindertenvertre-         (1) Der Aufsichtsrat ist binnen sechs Monaten nach\ntung und örtliche Schwerbehindertenvertretung bei den    Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Bis zur Bildung\njeweiligen Bereichen der Oberpostdirektionen,            des Aufsichtsrats werden die diesem obliegenden Rechte\n3. die örtliche Schwerbehindertenvertretung beim Bun-        und Pflichten vom Verwaltungsrat der Deutschen Bundes-\ndesminister für das Post- und Fernmeldewesen jeweils     post, der insoweit im Amt bleibt, wahrgenommen. Sobald\nals örtliche Schwerbehindertenvertretung beim Bun-       der Aufsichtsrat gebildet ist, wird er vom Bundesminister\ndesminister für Post und Telekommunikation, beim         für Post und Telekommunikation zu seiner ersten Sitzung\nDirektorium der Deutschen Bundespost sowie bei den       einberufen.\nGeneraldirektionen der genannten Unternehmen.               (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nveranlaßt die Bildung des Vorstands. Bis zur Bildung des\nVorstands werden die diesem und dem Direktorium oblie-\n§ 60                             genden Rechte und Pflichten vom Bundesminister für Post\nÜbergangsregelung zu bestehenden Tarifverträgen            und Telekommunikation wahrgenommen.\n(1) Die vom Bundesminister für das Post- und Fern-           (3) Der vom Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost\nmeldewesen abgeschlossenen und zum Zeitpunkt des             für das Haushaltsjahr 1989 festgestellte Haushaltsplan gilt","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                               1041\nfür den Bundesminister für Post und Telekommunikation        und Fernmeldewesen, des für das Post- und Fernmelde-\nund die Unternehmen weiter. Über Nachträge zum Haus-         wesen zuständigen Ministers oder Fachministers oder der\nhaltsplan 1989 beschließt der Verwaltungsrat der Deut-       obersten Bundesbehörde für den Bereich der Deutschen\nschen Bundespost, der insoweit bis zum 31. Dezember          Bundespost auf den Bundesminister für Post und Tele-\n1989 im Amt bleibt, auf Vorschlag des Bundesministers für    kommunikation oder die von ihm ermächtigten Behörden\nPost und Telekommunikation.                                  über. In Rechtsvorschriften enthaltene Rechte, Befugnisse\nund Zuständigkeiten der Deutschen Bundespost gehen\n(4) Für das Haushaltsjahr 1989 sind der Jahresab-\nauf die Unternehmen der Deutschen Bundespost im Rah-\nschluß, die Haushaltsrechnung und der Geschäftsbericht\nmen der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben über.\nder Deutschen Bundespost vom Direktorium aufzustellen.\nDer Jahresabschluß bedarf der Genehmigung durch den             (2) Von dem Übergang nach Absatz 1 sind die bisher\nBundesminister für Post und Telekommunikation im             von der Deutschen Bundespost wahrgenommenen\nBenehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Der            Rechte, Befugnisse oder Zuständigkeiten nach den folgen-\nBundesminister für Post und Telekommunikation legt den      den Vorschriften ausgenommen; sie gehen auf den Bun-\ngenehmigten Jahresabschluß und die Haushaltsrechnung        desminister für Post und Telekommunikation oder die von\ndem Bundesrechnungshof zur Prüfung vor.                      ihm ermächtigten Behörden über:\n(5) Der Bundesrechnungshof übermittelt seine Prü-        1. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und§ 6 des Gesetzes über den\nfungsberichte für 1988 und 1989 der Bundesregierung, die         Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 9. August 1949\nüber die Entlastung entscheidet. § 97 der Bundeshaus-            in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nhaltsordnung bleibt unberührt.                                   mer 9022-6 veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngeändert durch Artikel 135 des Gesetzes vom 24. Mai\n1968 (BGBI. 1 S. 503),\n§ 63                            2. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur\nFinanzwirtschaftliche Übergangsbestimmungen                 Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäi-\nschen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvor-\n(1) Die Deutsche Bundespost zahlt dem Bund bis zum\nschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch\n31. Dezember 1993 eine Ablieferung in Höhe von 10 vom\nHochfrequenzgeräte und Funkanlagen vom 4. August\nHundert der Betriebseinnahmen. Im Jahre 1993 wird die\n1978 (BGBI. 1 S. 1180), geändert durch Gesetz vom\nAblieferung nach Satz 1 um den Betrag von 300 Millionen\n2. August 1984 (BGBI. 1 S. 1078).\nDM gemindert. Für das Jahr 1994 zahlt die Deutsche\nBundespost eine Ablieferung in Höhe von 70 vom Hundert\nund für das Jahr 1995 eine Ablieferung in Höhe von                                        § 65\n50 vom Hundert der im Jahre 1993 gezahlten Ablieferung.\nAufhebung von Rechtsverordnungen\n(2) Bei der Feststellung der Betriebseinnahmen sind\nvorweg abzuziehen                                              (1) Die auf Grund des§ 14 und des§ 35 des Postverwal-\ntungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n1. die im Auslandsverkehr an fremde Verwaltungen oder       rungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nVerkehrsunternehmen gezahlten Vergütungen und          sung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juni\nGebührenanteile,                                       1986 (BGBI. 1 S. 946), vom Bundesminister für das Post-\n2. die im Inlandsverkehr an Eisenbahnen und Luftfahrt-      und Fernmeldewesen erlassenen Rechtsverordnungen\nunternehmen weitergegebenen Gebührenanteile,           treten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\naußer Kraft, soweit sie nicht vorher aufgehoben worden\n3. die zwischen den Unternehmen der Deutschen Bun-\nsind. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\ndespost gezahlten Vergütungen.\nwird ermächtigt, diese Rechtsverordnungen vorher ganz\n(3) Auf die Ablieferung werden die im Geschäftsjahr      oder teilweise durch Rechtsverordnungen aufzuheben\nnach Maßgabe des § 42 Abs. 4 vorgenommenen Gewinn-          oder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses\nausschüttungen angerechnet.                                 Gesetzes abzuändern. Satz 1 bleibt durch eine solche\nÄnderung unberührt.\n(4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nregelt, wie die Ablieferung erfolgswirksam von den Unter-      (2) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost sind\nnehmen aufzubringen ist. § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.     verpflichtet, bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach\n§ 25 Abs. 2 die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\n(5) Die Aufteilung des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Gesetzes angebotenen Dienstleistungen der Deutschen\nvorhandenen Kapitals regelt der Bundesminister für Post     Bundespost uneingeschränkt weiterzuführen.\nund Telekommunikation.\n(3) Artikel 2 Nr. 6 und 26 sowie Artikel 3 Nr. 7 gelten\n(6) Den Eröffnungsbilanzen der Unternehmen sind die\nnach Maßgabe der Regelungen des Absatzes 1. Die im\nBuchwerte der Bilanz der Deutschen Bundespost zum\nZusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtun-\n31. Dezember 1989 zugrunde zu legen.\ngen der Deutschen Bundespost bestehenden öffentlich-\nrechtlichen Rechtsbeziehungen bleiben nach Maßgabe\ndes Absatzes 1 unter Einbeziehung der Allgemeinen\n§ 64                             Geschäftsbedingungen der Unternehmen als privatrecht-\nÜberleitungsvorschriften                   liche Rechtsbeziehungen bestehen.\n(1) Soweit keine andere Regelung getroffen wird, gehen       (4) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt nicht für die Fernmelde-\ndie in Rechtsvorschriften enthaltenen Rechte, Befugnisse    zulassungsverordnung vom 15. April 1988 (BGBI. 1 S.\noder Zuständigkeiten des Bundesministers für das Post-      518).","1042                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 66                             4. § 4 wird wie folgt geändert:\nAufhebung von Vorschriften                      In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 sowie in\nden Absätzen 3 und 4 wird jeweils hinter dem Wort\nfolgende Vorschriften werden aufgehoben:                      ,,Bundespost\" das Wort „POSTDIENST\" eingefügt.\n1. das Postverwaltungsgesetz;\n2. die Verordnung über die Vertretung der Deutschen          5. § 6 wird wie folgt geändert:\nBundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-      a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nderungsnummer 900-1-1, veröffentlichten bereinigten             ,,Postgiro- und Postsparkassengeheimnis\".\nFassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n23. März 1984 (BGBI. 1 S. 494).                             b) In § 6 werden die Worte „Postscheck- und Post-\nsparguthaben\" durch die Worte „Postgiro- und\nPostsparguthaben\" und das Wort „Postscheckteil-\n§ 67                                    nehmers\" durch das Wort „Postgiroteilnehmers\"\nBerlin-Klausel                               ersetzt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n6. § 7 erhält folgende Fassung:\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen                                       ,,§ 7\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten                         Rechtsverhältnis zum Postkunden\nÜberleitungsgesetzes.                                              Die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen\ndes Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen\nsind privatrechtlicher Natur. Dies gilt nicht für die\nhoheitliche Tätigkeit der Deutschen Bundespost\nArtikel 2\nPOSTDIENST im Rahmen des§ 16.\"\nÄnderung des Gesetzes\nüber das Postwesen                         7. § 8 erhält folgende Fassung:\n,,§ 8\nDas Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969                                    Zulassungspflicht\n(BGBI. 1 S. 1006), geändert durch Artikel 261 des Geset-           (1) Jedermann ist zur Inanspruchnahme der Ein-\nzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt\nrichtungen des Postwesens berechtigt, wenn die für\ngeändert:\ndie einzelnen Dienste festgelegten Bedingungen\nerfüllt sind.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST und\na) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherigen                die Deutsche Bundespost POSTBANK dürfen die\nNummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.                 Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen verweigern,\nb) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „Post-              wenn die verlangte Leistung mit den zur Verfügung\nscheckdienst\" durch das Wort „Postgirodienst\"           stehenden Beförderungs- und Verkehrsmitteln nicht\nersetzt.                                                erbracht werden kann oder wenn dies aus Gründen\ndes öffentlichen Interesses notwendig ist.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird hinter dem Wort „Bundespost\"\ndas Wort „POSTDIENST\" eingefügt.                        a) Die Überschrift „Gebühren\" wird durch die Über-\nschrift „Leistungsentgelte\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „das Post-\nund Fernmeldewesen\" durch die Worte „Post und           b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nTelekommunikation\" ersetzt.                                   ,,(1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen\ndes Postwesens sind vorbehaltlich anderweitiger\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    gesetzlicher Regelungen die für die einzelnen Lei-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das Post-              stungen festgesetzten Leistungsentgelte zu ent-\nund Fernmeldewesen\" durch die Worte „Post und               richten.\"\nTelekommunikation\" ersetzt.                             c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             ,,(2) Leistungsentgelte werden in den in den\nRechtsverordnungen und Geschäftsbedingungen\n,,(2) Stempel, deren Abdrucke der Deutschen\nBundespost POSTDIENST und der Deutschen                     vorgesehenen Fällen erstattet.\"\nBundespost POSTBANK zum Nachweis beweis-                d) Absatz 3 wird gestrichen.\nerheblicher Tatsachen dienen können, dürfen nur\nauf Grund eines schriftlichen Auftrages des jeweili- 9. § 10 wird wie folgt geändert:\ngen Unternehmens hergestellt werden. Stempel,\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nderen Abdrucke dem Postkunden zum Nachweis\nfür die Entrichtung von Leistungsentgelten dienen             ,,(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist\nkönnen, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der          berechtigt, Sendungen, deren Inhalt eine auf\nDeutschen Bundespost POSTDIENST hergestellt                 andere Weise nicht zu beseitigende drohende\nund verwendet werden.\"                                      Gefahr für Leib und Leben ihrer Beschäftigten oder","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                                1043\ndritter Personen bildet, zu vernichten oder vernich- 12. In § 13 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 und\nten zu lassen.\"                                          5\" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 und 4\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 wird jeweils\nhinter dem Wort „Bundespost\" das Wort „POST-         13. § 14 wird wie folgt geändert:\nDIENST\" eingefügt.                                       In Absatz 1 Satz 1 und in den Absätzen 2, 3 und 4 wird\nc) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gebühren\"               jeweils hinter dem Wort „Bundespost\" das Wort\ndurch das Wort „Leistungsentgelte\" ersetzt.              ,,POSTDIENST\" eingefügt.\nd) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.\n14. § 15 erhält folgende Fassung:\ne) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Postbenutzer\"\ndurch das Wort „Postkunden\" ersetzt.                                               ,,§ 15\nHaftung im Geldübermittlungsdienst\n10. § 11 erhält folgende Fassung:                                   (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet\n,,§ 11                             dem Absender dafür, daß ein eingezahlter Betrag\nordnungsgemäß ausgezahlt oder auf einem Postgiro-\nHaftungsgrundsatz\nkonto ordnungsgemäß gutgeschrieben wird. Im netz-\n(1) Die Haftung der Deutschen Bundespost POST-            überschreitenden Zahlungsverkehr haftet die Deut-\nDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK                 sche Bundespost POSTDIENST dem Absender dafür,\nfür Schäden aus der nicht ordnungsgemäßen Ausfüh-            daß ein eingezahlter Betrag im Bereich der Deutschen\nrung ihrer Dienstleistungen ist auf den Umfang               Bundespost ordnungsgemäß behandelt wird.\nbeschränkt, der sich aus den Vorschriften dieses\nGesetzes ergibt.                                                (2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet\ndem Postgiroteilnehmer dafür, daß ein Zahlungsan-\n(2) Soweit die Haftung der Deutschen Bundespost           weisungsbetrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder gut-\nPOSTDIENST und der Deutschen Bundespost POST-                geschrieben wird.\nBANK durch dieses Gesetz ausgeschlossen oder\nbeschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrich-            (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet\ntungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen              dem Absender einer Sendung mit Nachnahme dafür,\nSchadenersatzansprüche gegen die beteiligten                 daß der Nachnahmebetrag bei der Auslieferung der\nBeschäftigten nur zu, wenn diese ihre Dienstpflichten        Sendung eingezogen und ordnungsgemäß übermittelt\nvorsätzlich verletzt haben.\"                                 wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet\n11. § 12 erhält folgende Fassung:                                bei Postprotestaufträgen dem Auftraggeber dafür, daß\n,,§ 12                             der Betrag der eingezogenen Wechselsumme ord-\nHaftung im Brief- und Paketdienst                nungsgemäß übermittelt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt\nentsprechend.\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet\nnicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungs-               (5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.\"\ngemäße Behandlung von gewöhnlichen Briefsendun-\ngen und von Postgut entstehen.                           15. § 16 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet             a) In Absatz 1 wird hinter dem Wort „Bundespost\"\ndem Absender für den Verlust von eingeschriebenen                das Wort „POSTDIENST\" eingefügt.\nBriefsendungen in Höhe von fünfzig Deutsche Mark je\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort „Bundes-\nSendung. Als Verlust der Sendung gilt auch der Ver-\npost\" das Wort „POSTDIENST\" eingefügt und das\nlust des gesamten Inhalts.\nWort „Bediensteten\" durch das Wort „Beschäftig-\n(3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet                 ten\" ersetzt.\ndem Absender für Schäden, die durch den Verlust\noder die Beschädigung von gewöhnlichen Paketen           16. § 17 erhält folgende Fassung:\nentstehen, in Höhe des unmittelbaren Schadens bis\nzum Höchstbetrag von tausend Deutsche Mark je                                         ,,§ 17\nSendung.                                                                 Haftung im Postzeitungsdienst\n(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet                Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet im\ndem Absender für Schäden, die durch den Verlust              Postzeitungsdienst nicht für Schäden, die durch die\noder die Beschädigung von Sendungen mit Wertan-              nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen\ngabe entstehen, in Höhe des unmittelbaren Schadens           gegenüber dem Postkunden entstehen.\"\nbis zum Betrag der Wertangabe.\n17. § 18 wird aufgehoben.\n(5) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet\nin den Fällen der Absätze 2 bis 4 auch dann, wenn ein\nVerschulden ihrer Beschäftigten nicht vorliegt.          18. § 19 erhält folgende Fassung:\n(6) Für Sachschäden, die durch den Verlust oder                                    ,,§ 19\ndie Beschädigung von Postsendungen entstehen, gel-                          Haftung im Postgirodienst\nten die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschrän-               Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet im\nkungen der Absätze 1 bis 4 nicht, wenn der Schaden           Postgirodienst für Schäden, die dem Postgiroteil-\ndurch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht         nehmer durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung\nworden ist.\"                                                 seiner Aufträge (Überweisungen, Schecks, Lastschrif-","1044                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nten) durch das Postgiroamt entstehen, nach den allge-            werden. Der Anspruch des Postgiroteilnehmers auf\nmeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung               Löschung seines Postgirokontos ist der Pfändung\ndes Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkei-          nicht unterworfen. Die Verpfändung des Gut-\nten. Für die nicht rechtzeitige Ausführung der Aufträge          habens ist ausgeschlossen.\"\nhaftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,\nc) In Absatz 4 Satz 3 wird hinter dem Wort „Bundes-\nes sei denn, daß es sich um Daueraufträge oder\npost\" das Wort „POSTBANK\" eingefügt und das\nEilaufträge handelt.\"\nWort „Postscheckamt\" durch das Wort „Postgiro-\namt\" ersetzt.\n19. § 20 erhält folgende Fassung:\nd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,,§ 20\n,,(5) Die Ansprüche auf Schadenersatz aus der\nHaftung im Postsparkassendienst\nInanspruchnahme der Dienste der Deutschen Bun-\nDie Deutsche Bundespost POSTBANK haftet im                    despost POSTDIENST und der Deutschen Bun-\nPostsparkassendienst für Schäden, die dem Postspa-               despost POSTBANK und die Ansprüche auf\nrer durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der                 Erstattung von Leistungsentgelten können abge-\nPflichten aus dem Postsparverhältnis entstehen, nach             treten und gepfändet werden. Ihre Verpfändung ist\nden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die               ausgeschlossen.\"\nHaftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Ver-\nbindlichkeiten. Sie haftet für die nicht rechtzeitige\n23. § 24 wird wie folgt geändert:\nErfüllung ihrer Pflichten nur bei Vorsatz und grober\nFahrlässigkeit.\"                                              a) Absatz 1 erhält folgende Fass~ng:\n,,(1) In einem Jahr verjähren\n20. § 21 erhält folgende Fassung:\n1. die Ansprüche der Deutschen Bundespost\n,,§ 21                                      POSTDIENST und der Deutschen Bundespost\nHaftung für unrichtige Auskünfte                         POSTBANK auf Entrichtung von Leistungsent-\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet                      gelten,\nfür Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schrift-        2. die Ansprüche auf Erstattung von Leistungsent-\nlicher Auskünfte im Postdienst entstehen, nach den                    gelten,\nallgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haf-\ntung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbind-            3. die Ersatzansprüche des Postkunden aus dem\nlichkeiten.                                                           Rechtsverhältnis zur Deutschen Bundespost\nPOSTDIENST oder zur Deutschen Bundespost\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet für                    POSTBANK, soweit sich nicht aus den Absät-\nSchäden, die durch die Erteilung unrichtiger schrift-                 zen 2 und 4 eine längere Verjährungsfrist\nlicher Auskünfte im Postgirodienst und im Postspar-                   ergibt,\nkassendienst entstehen, nach den allgemeinen\ngesetzlichen Vorschriften über die Haftung des                   4. die Schadenersatzansprüche der Deutschen\nSchuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten;                Bundespost POSTDIENST gemäß§ 22.\"\nim übrigen haftet sie für unrichtige Auskünfte der            b) In Absatz 2 Nr. 1 werden das Wort „Postscheckteil-\nPostgiroämter und der Postsparkassenämter nur bei                nehmers\" durch das Wort „Postgiroteilnehmers\"\nVorsatz und grober Fahrlässigkeit.\"                              und das Wort „Postscheckamt\" durch das Wort\n,,Postgiroamt\" ersetzt.\n21. § 22 erhält folgende Fassung:                                 c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Postscheckteil-\n,,§ 22                                 nehmers\" durch das Wort „Postgiroteilnehmers\"\nHaftung des Absenders                           ersetzt.\nDer Absender einer Postsendung haftet der Deut-            d) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nschen Bundespost POSTDIENST für Schäden, die                     „3. die Ansprüche des Absenders wegen nicht\nüberwiegend durch die gefährliche Beschaffenheit                       ordnungsgemäßer Auszahlung oder Gutschrift\noder den nicht ordnungsgemäßen Zustand der                             eines eingezahlten Betrages sowie wegen\nSendung entstehen, in Höhe der von dem Unterneh-                       nicht ordnungsgemäßer Behandlung eines\nmen aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes gelei-                    eingezahlten Betrages im netzüberschreiten-\nsteten Ersatzbeträge. Weitergehende Schadenersatz-                     den Zahlungsverkehr,\".\nansprüche bleiben unberührt.\"\ne) In Absatz 2 Nr. 6 wird hinter dem Wort „Bundes-\npost\" das Wort „POSTBANK\" eingefügt.\n22. § 23 wird wie folgt geändert:\nf) In Absatz 3 Nr. 1 werden das Wort „Postscheckteil-\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils hinter dem\nnehmers\" durch das Wort „Postgiroteilnehmers\"\nWort „Bundespost\" das Wort „POSTDIENST\" ein-\nund das Wort „Postscheckguthabens\" durch das\ngefügt.\nWort „Postgiroguthabens\" ersetzt.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ng) In Absatz 4 Nr. 2 wird das Komma durch einen\n,,(3) Der Anspruch des Postgiroteilnehmers auf              Punkt ersetzt.\nAuszahlung des Guthabens kann nur abgetreten\nh) Absatz 4 Nr. 3 wird gestrichen.\nwerden, wenn gleichzeitig das Postgirokonto über-\ntragen wird. Der Anspruch des Postgiroteilnehmers         i) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte „die Gebühr\"\nauf Auszahlung des Guthabens kann gepfändet                   durch die Worte „das Leistungsentgelt\" ersetzt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                                1045\nj) In Absatz 5 Nr. 3 werden die Worte „oder das                     (4) Jedermann ist berechtigt, Telekommuni-\nGepäck zur Beförderung übergeben\" gestrichen.               kationsdienstleistungen für andere über Fest- und\nk) In Absatz 5 Nr. 6 wird das Wort „Postscheckgut-               Wählverbindungen, die von der Deutschen Bun-\nhaben\" durch das Wort „Postgiroguthaben\"                    despost TELEKOM bereitgestellt werden, zu\nersetzt.                                                    erbringen. Dies gilt nicht für das Betreiben von\nFernmeldeanlagen, soweit es der Vermittlung von\nSprache für andere dient; dieses Recht steht aus-\n24. § 25 wird wie folgt geändert:\nschließlich dem Bund zu (Telefondienstmonopol).\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „gebührenpflich-\n(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten\ntigen\" gestrichen; die Worte „von der Beförde-\nRechte des Bundes übt der Bundesminister für\nrungsgebühr\" werden durch die Worte „vom Beför-\nPost und Telekommunikation aus. Die Befugnis zur\nderungsentgelt\" ersetzt.\nAusübung dieser Rechte wird auf die Deutsche\nb) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Komma durch einen                Bundespost TELEKOM weiterübertragen, soweit\nPunkt ersetzt.                                             dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Post-\nc) Absatz 1 Nr. 6 wird gestrichen.                              verfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1\nS. 1026) erforderlich ist. Für Anlagen, die zur Ver-\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                            teidigung des Bundesgebiets bestimmt sind, übt\n,,(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36               diese Rechte der Bundesminister der Verteidigung\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-             aus.\"\nkeiten ist der Bundesminister für Post und Tele-\nkommunikation. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über        2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\nOrdnungswidrigkeiten gilt entsprechend.\"                                         ,,§ 1 a\ne) Absatz 5 wird gestrichen.                                   (1) Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekom-\nmunikationsdienstleistungen gemäß ·§ 1 Abs. 4 für\n25. § 26 wird aufgehoben.                                       andere erbringen, müssen die Aufnahme des Betriebs\nsowie Änderungen und Aufgabe desselben innerhalb\neines Monats beim Bundesminister für Post und Tele-\n26. § 27 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nkommunikation schriftlich anzeigen. Der Bundesmini-\n„Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund         ster für Post und Telekommunikation veröffentlicht die\ndes § 30 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni            Anzeigen halbjährlich in seinem Amtsblatt.\n1989 (BGBI. 1 S. 1026) erlassenen Rechtsverord-\n(2) Sofern die Erfüllung einer Pflichtleistung gemäß\nnungen sowie die von der Deutschen Bundespost\neiner nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes\nPOSTDIENST und der Deutschen Bundespost POST-\nerlassenen Rechtsverordnung nicht mehr gewährlei-\nBANK veröffentlichten Geschäftsbedingungen und\nstet ist, weil\nLeistungsentgelte gelten auch für den Postverkehr mit\nGebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-          1. die Wettbewerbsmöglichkeiten der Deutschen\ngesetzes.\"                                                      Bundespost TELEKOM gegenüber Unternehmen,\ndie gleiche oder gleichartige Dienstleistungen\nerbringen, durch die verordnete Struktur der\nPflichtleistung oder die der Entgeltregelung in\nArtikel 3                                  erheblicher Weise beeinträchtigt sind und\nÄnderung des Gesetzes                          2. ein Ausgleich gemäß § 37 Abs. 4 des Postverfas-\nüber Fernmeldeanlagen                              sungsgesetzes wegen nachhaltig fehlender\nErtragskraft der Monopoldienste nicht möglich ist,\nDas Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der           wird der Bundesminister für Post und Telekommuni-\nBekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBI. 1 S. 459, ·              kation ermächtigt, solchen Unternehmen durch\n573), geändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1986                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(BGBI. 1 S. 948), wird wie folgt geändert:                       Verpflichtungen aufzuerlegen, die geeignet sind, die\nBeeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                Deutschen Bundespost TELEKOM zu beseitigen. Die\nnachhaltig fehlende Ertragskraft der Monopoldienste\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ausschließlich\"        muß aus dem letzten Jahresabschluß gemäß § 44\ngestrichen.                                             Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes erkennbar sein.\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5             Die Verpflichtungen dürfen nur die Angebotsbedin-\nersetzt:                                                gungen in räumlicher oder qualitativer Hinsicht sowie\nden Preis bestimmende Faktoren festlegen. Der\n,,(2) Dem Bund steht das ausschließliche Recht\nerreichte Stand des Geschäfts_betriebs der Unterneh-\nzu, Übertragungswege einschließlich der zugehöri-\nmen darf hierbei nicht beeinträchtigt werden. Die\ngen Abschlußeinrichtungen zu errichten und zu\nRechtsverordnung gilt nicht für Unternehmen, die im\nbetreiben (Netzmonopol) sowie Funkanlagen zu\nletzten vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung\nerrichten und zu betreiben.\nendenden Geschäftsjahr einen. Marktanteil von weni-\n(3) Zugelassene Endeinrichtungen darf jeder-        ger als drei vom Hundert erreicht haben. Bei der\nmann im Rahmen der zur Gewährleistung eines             Berechnung der Marktanteile ist § 23 Abs. 1 Satz 2 bis\nordnungsgemäßen Fernmeldeverkehrs festgeleg-            6 und 8 bis 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nten Bedingungen errichten und betreiben.                beschränkungen anzuwenden.\"","1046                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. § 2 erhält folgende Fassung:                                  von zugelassenen Personen errichtet, geändert und\ninstand gehalten werden dürfen sowie die Vorausset-\n,,§ 2\nzungen und das Verfahren der Personenzulassung im\n(1) Soweit dem Bund ein ausschließliches Recht\neinzelnen zu regeln. Die Zulassung kann insbeson-\nzusteht, kann der Bundesminister für Post und Tele-          dere widerrufen werden, wenn sich aus der Ausfüh-\nkommunikation die Befugnis zur Errichtung und zum            rung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit der zugelas-\nBetrieb einzelner Fernmeldeanlagen verleihen. Die\nsenen Person ergibt.\nVerleihung kann für bestimmte Strecken oder Bezirke\nerteilt werden.                                                 (3) In den Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist\ndie Zulassung zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraus-\n(2) Die Verleihung sowie die Festsetzung der Bedin-      setzungen erfüllt sind. Zulassungsbehörde ist das\ngungen und Kosten (Gebühren und Auslagen) für die            Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen.\nVerleihung und Ausübung der zugewiesenen Rechte\nstehen dem Bundesminister für Post und Telekommu-               (4) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-\nnikation oder den von ihm hierzu ermächtigten Behör-         kation wird ermächtigt, in den Verordnungen nach\nden zu. Sie muß für Fernmeldeanlagen, die von Elek-          Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungs-\ntrizitätsunternehmen zur öffentlichen Versorgung mit         kostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände\nLicht und Kraft, die der allgemeinen Versorgung von          im einzelnen, die Gebührensätze und die Erstattung\nGemeinden oder größerer Gebietstei,e zu dienen               von Auslagen festzulegen. Die Gebührensätze sind so\nbestimmt sind, zum Zwecke ihres Betriebs verwendet           zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen ver-\nwerden sollen, erteilt werden, soweit nicht Betriebs-        bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Da-\ninteressen der Deutschen Bundespost TELEKOM ent-             neben kann der wirtschaftliche Wert für den Gebüh-\ngegenstehen; dies gilt nicht für Funkanlagen. Ferner         renschuldner angemessen berücksichtigt werden.\nmuß sie für Satellitenfunkanlagen, die zur Übermitt-            (5) Diese Rechtsverordnungen bedürfen nicht der\nlung von Daten niedriger Bitraten bestimmt sind, erteilt     Zustimmung des Bundesrates.\"\nwerden, soweit Gründe des Funkverkehrs nicht ent-\ngegenstehen; für sonstige Satellitenfunkanlagen kann\ndie Verleihung nach Absatz 1 erteilt werden.\"              5. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.\n4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                    6. In § 5 und § 6 Abs. 3 werden die Worte „das Post- und\nFernmeldewesen\" durch die Worte „Post und Tele-\n,,§ 2a                              kommunikation\" ersetzt.\n(1) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-\nkation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur\nGewährleistung eines ordnungsgemäßen öffentlichen          7. § 9 erhält folgende Fassung:\nFernmeldeverkehrs das Verfahren für die Zulassung                                       ,,§ 9\nvon Endeinrichtungen und Funkanlagen zu regeln.                  (1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruch-\nDie Zulassung setzt voraus, daß durch die Anschal-            nahme der Einrichtungen der Deutschen Bundespost\ntung o~~r den Betrieb der zuzulassenden Einrichtung           TELEKOM entstehenden Rechtsbeziehungen sind\nweder Ubertragungswege der Deutschen Bundespost               privatrechtlicher Natur. Auch für Rechtsstreitigkeiten\nTELEKOM noch Endeinrichtungen und Personen                    über die Zulassung zur Benutzung der Einrichtungen\ngeschädigt oder gefährdet werden, je nach Verwen-             des Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM\ndungsart der Einrichtung die technischen und betrieb-         steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten\nlichen Funktionsbedingungen der jeweiligen Telekom-           offen.\nmunikationsdienste erfüllt und insbesondere beim\nBetrieb von Funkanlagen vermeidbare Störungen                    (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 des Verwaltungs-\nanderer oder durch andere ausgeschlossen sind. Die            Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBI. 1\nFunktionsweise oder die vorgesehene Verwendung                S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Geset-\nder Fernmeldeeinrichtung muß dem geltenden Fern-              zes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), kann\nmelderecht entsprechen.                                       die Deutsche Bundespost TELEKOM auch privat-\nrechtliche Entgeltforderungen für Leistungen im\n(2) Soweit es zur Vermeidung von Störungen und            Monopolbereich einschließlich erbrachter Nebenlei-\nGefährdungen des öffentlichen Fernmeldeverkehrs               stungen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz\nerforderlich ist, dürfen private Endeinrichtungen nur         beitreiben.\nvon Personen errichtet, geändert und instand gehal-\nten werden, die aufgrund ihrer Sach- und Fachkunde               (3) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der\nsowie Geräteausstattung für die Erbringung dieser             Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungs-\nDienstleistungen zugelassen sind. Als Voraussetzun-           behörde gegen die Forderung als solche schriftlich\ngen für die Zulassung können ein geeigneter Berufs-           oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Voll-\nabschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, not-           streckungsschuldner ist über dieses Recht bei Andro-\nwendige Kenntnisse der Technik und der Funktions-             hung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getrof-\nweise des Netzes der Deutschen Bundespost TELE-               fene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich\nKOM sowie des Fernmelderechts und eine für die                aufzuheben, wenn\nsachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche             1. die Deutsche Bundespost TELEKOM nicht binnen\nAusstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert                eines Monats nach Geltendmachung der Einwen-\nwerden. Der Bundesminister für Post und Telekom-                  dungen wegen ihrer Forderung vor den ordent-\nmunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                lichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß\nfestzulegen, welche privaten Endeinrichtungen nur                 eines Mahnbescheides beantragt hat oder","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                                      1047\n2. die Deutsche Bundespost TELEKOM mit der Klage                 für Post und Telekommunikation oder der von ihm\nrechtskräftig abgewiesen worden ist.                         hierzu ermächtigten Behörden\" ersetzt.\nDie Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein\nvollstreckbarer Titel im Sinne der Zivi!prozeßordnung       12. § 19 a wird wie folgt geändert:\nvorliegt.                                                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Entgeltforderungen der Deutschen Bundes-                  aa) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:\npost TELEKOM für andere als die in Absatz 2 genann-\nten Leistungen können durch die Deutsche Bundes-                          „ 1. entgegen § 1 a Abs. 1 Satz 1 oder § 26\npost TELEKOM beigetrieben werden, sofern ein voll-                             eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vor-                         schriftlich oder nicht fristgerecht erstattet.\"\nliegt.\"                                                              bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden\nNummern 2 und 3.\n8. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\n,,(1) Vorbehaltlich der durch Bundesgesetz fest-               Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\ngestellten Ausnahmen ist jeder, der eine für den                 keiten ist der Bundesminister für Post und Tele-\nöffentlichen Verkehr bestimmte Fernmeldeanlage                   kommunikation. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über\nbetreibt, beaufsichtigt, bedient oder sonst bei ihrem           Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.\"\nBetrieb tätig ist, zur Wahrung des Fernmeldege-\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\nheimnisses verpflichtet. Unter dem Schutz des\nFernmeldegeheimnisses stehen auch die Mitteilun-\ngen, die auf den für den öffentlichen Verkehr          13. In § 5 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben h und i sowie Nr. 3,\nbestimmten Funkanlagen befördert oder zur Beför-             § 8, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 13\nderung auf ihnen aufgegeben worden sind. Der                 Satz 1, § 15 Abs. 2 Buchstabe b, § 21 Abs. 2, § 22\nSchutz erstreckt sich auch auf die näheren                   Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 3 wird der Begriff „Deut-\nUmstände des Fernmeldeverkehrs, insbesondere                 schen Bundespost\" durch den Begriff „Deutschen\ndarauf, ob und zwischen welchen Personen ein                 Bundespost TELEKOM\" ersetzt.\nFernmeldeverkehr stattgefunden hat.\"\n14. Es wird folgender § 25 angefügt:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n,,§ 25\n9. Folgender § 14 a wird eingefügt:                                      Das ausschließliche Recht des Bundes, einfache\nEndeinrichtungen des Telefondienstes zu errichten\n,,§ 14a\nund zu betreiben, bleibt bis zum 1. Juli 1990 beste-\n(1) Beim Erbringen von Telekommunikationsdienst-              hen.\"\nleistungen dürfen Nachrichteninhalte nur aufgezeich-\nnet, Dritten zugänglich gemacht oder sonst verarbeitet\n15. Es wird folgender § 26 angefügt:\nwerden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbei-\ntungstechnischen Gründen Bestandteil der Dienstlei-                                           ,,§ 26\nstung ist.                                                           Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommu-\n(2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-            nikationsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 für andere\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften                  am 1. Juli 1989 erbringen, müssen den Betrieb bis\nzum Schutz personenbezogener Daten der am Fern-                   zum 1 . Januar 1990 beim Bundesminister für Post und\nmeldeverkehr Beteiligten für Unternehmen, die nach               Telekommunikation schriftlich anzeigen.\"\n§ 1 Abs. 4 oder auf Grund einer Verleihung nach § 2\nTelekommunikationsdienstleistungen erbringen. Die\nVorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnis-                                         Artikel 4\nmäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Er-\nhebung und Verarbeitung auf das Erforderliche, sowie                         Änderung und Aufhebung\ndem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tra-                                   sonstiger Gesetze\ngen. Dabei sind die berechtigten Interessen der Unter-\nnehmen und der Betroffenen zu berücksichtigen. In              (1) § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung\ndiesem Rahmen sind insbesondere Vorschriften zu             der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBI. 1\nerlassen, soweit zur Sicherung der Richtigkeit des          S. 2325), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember\nLeistungsentgelts, zur Störungsbeseitigung oder zur         1988 (BGBI. 1 S. 2422) geändert worden ist, wird wie folgt\nVerhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Tele-           geändert:\nkommunikationseinrichtungen der Unternehmen per-\n1. In Satz 1 wird das Wort „gebührenfrei\" durch das Wort\nsonenbezogene Daten erhoben und verarbeitet oder\n,,unentgeltlich\" ersetzt.\nsoweit nach Absatz 1 Nachrichteninhalte verarbeitet\nwerden.\"                                                    2. In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „die jeweils\ngültige Briefgebühr\" durch die Worte „das jeweils für\n10. § 15 Abs. 2 Buchstabe a wird gestrichen.                         die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt\" ersetzt.\n3. In Satz 3 werden die Worte „an die Deutsche Bundes-\n11 . In § 15 Abs. 3 werden die Worte „der Deutschen                  post\" durch die Worte „an das Unternehmen Deutsche\nBundespost\" durch die Worte „des Bundesministers                Bundespost POSTDIENST\" ersetzt.","1048                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Nach § 89 des Bundespersonalvertretungsgesetzes              Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), das zuletzt durch               oder die Bezirksschwerbehindertenvertretung des\nArtikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1037)          Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM zu\ngeändert worden ist, wird folgender § 89 a eingefügt:              wählen, richtet sich nach der auf Grund des § 59 des\nPostverfassungsgesetzes getroffenen Überleitung.\n,,§ 89a\n4. Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend für die\nFür die Deutsche Bundespost gilt dieses. Gesetz mit              örtlichen Schwerbehindertenvertretungen, die bei den\nfolgender Abweichung:                                               Oberpostdirektionen zu bilden sind.\"\n1. Für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei den\n(4) In § 60 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der\nAufgaben des Direktoriums der Deutschen Bundespost\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-\ngemäß §§ 9 und 1O des Postverfassungsgesetzes vom\nzes fallenden Personen in der Fassung der Bekannt-\n8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026) wird beim Direktorium ein\nmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 1685), das\nHauptpersonalrat gebildet, der von den Beschäftigten\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember\nder Deutschen Bundespost gewählt wird.\n1981 (BGBI. 1 S. 1523) geändert worden ist, wird hinter\n2. Soweit die Oberpostdirektionen als einheitliche Be-        Buchstabe c der Punkt durch ein Komma ersetzt und\nhörden der Mittelstufe der Unternehmen Deutsche          folgender Buchstabe d angefügt:\nBundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost\n„d) für die Angehörigen der Post die Generaldirektion des\nTELEKOM geführt werden, werden zwei Bezirks-\nUnternehmens       Deutsche      Bundespost    POST-\npersonalräte gebildet.\nDIENST.\"\n3. Das Recht der Beschäftigten des jeweiligen Geschäfts-\nbereichs der Oberpostdirektionen, den Bezirkspersonal-        (5) In§ 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der\nrat des Unternehmens Deutsche Bundespost POST-           Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für\nDIENST oder den Bezirkspersonalrat des Unternehmens      Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der\nDeutsche Bundespost TELEKOM zu wählen, richtet           Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBI. 1\nsich nach der auf Grund des§ 59 des Postverfassungs-     S. 2073), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\ngesetzes getroffenen Überleitung.                         22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523) geändert worden ist,\nwird statt des Punktes ein Komma gesetzt und folgendes\n4. Die Nummern 2 und 3 gelten entsprechend für die            angefügt:\nPersonalvertretungen, die für die Beschäftigten der\nOberpostdirektionen zu bilden sind.\"                     „für die Geschädigten der Post die Generaldirektion des\nUnternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST.\"\n(3) Nach § 27 des Schwerbehindertengesetzes in der\n(6) In § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz in\nFassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976\n(BGBI. 1 S. 1421, 1550), das durch Artikel 9 des Gesetzes\n(BGBI. 1 S. 2109) erhält der erste Halbsatz folgende Fas-\nvom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602) geändert wor-\nsung:\nden ist, wird folgender § 27 a eingefügt:\n„Die gleiche Aufgabe obliegt für ihren Bereich den übrigen\n,,§ 27a                           bundesunmittelbaren Anstalten und Körperschaften des\nStufenvertretungen                       öffentlichen Rechts sowie der Deutschen Bundesbahn und\nbei der Deutschen Bundespost                   der Deutschen Bundespost;\"\nFür die Deutsche Bundespost gilt dieses Gesetz mit             (7) In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die\nfolgender Abweichung:                                         Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968\n1. Für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei den         (BGBI. 1 S. 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nAufgaben nach dem Schwerbehindertengesetz im              vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873) geändert worden ist,\nRahmen des § 9 des Postverfassungsgesetzes vom            erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:\n8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) wird beim Direktorium      „Die gleiche Aufgabe obliegt für ihren Bereich den übrigen\nder Deutschen Bundespost eine Hauptschwerbehin-           bundesunmittelbaren Anstalten und Körperschaften des\ndertenvertretung gebildet. Die Hauptschwerbehinderten-    öffentlichen Rechts sowie der Deutschen Bundesbahn und\nvertretung wird von der örtlichen Schwerbehinderten-      der Deutschen Bundespost;\"\nvertretung der Dienststelle für Sozialangelegenheiten\ndes Direktoriums, den örtlichen Schwerbehinderten-            (8) In § 23 Abs. 2 des Gesetzes zur .Regelung des\nvertretungen der Generaldirektionen, den Bezirks-         Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom\nschwerbehindertenvertretungen der Oberpostdirektio-       9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317), das zuletzt durch\nnen, den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der      Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1\nZentralen Mittelbehörden sowie den örtlichen Schwer-      S. 1142) geändert worden ist, wird hinter Nummer 1 fol-\nbehindertenvertretungen der Postgiro- und Postspar-       gende neue Nummer eingefügt:\nkassenämter gewählt.                                      ,, 1 a. § 2 für die Geschäftsbedingungen und Leistungsent-\n2. Soweit die Oberpostdirektionen als einheitliche Be-                 gelte der Deutschen Bundespost, sofern sie im Wort-\nhörden der Mittelstufe der Unternehmen Deutsche                    laut amtlich veröffentlicht worden sind und bei den\nBundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost                      Ämtern des Post- und Fernmeldewesens zur Ein-\nTELEKOM geführt werden, werden zwei Bezirks-                       sichtnahme bereitgehalten werden;\".\nschwerbehindertenvertretungen gebildet.\n(9) § 54 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n3. Das Recht der örtlichen Schwerbehindertenvertre-           (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1\ntungen, die Bezirksschwerbehindertenvertretung des        S. 3845), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                                1049\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2477) geändert worden ist,         (15) Artikel 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom\nwird wie folgt geändert:                                     21. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1259; 1968 1 S. 49, 253),\ndas zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezem-\n1. In Satz 1 wird das Wort „gebührenfrei\" durch das Wort\n,,unentgeltlich\" ersetzt.                               ber 1975 (BGBI. 1 S. 3091) geändert worden ist, wird auf-\ngehoben.\n2. In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „die jeweils\ngültige Briefgebühr\" durch die Worte „das jeweils für      (16) Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und\ndie Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt\" ersetzt. Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (BGBI. 1\n3. In Satz 3 werden die Worte „an die Deutsche Bundes-       S. 949), geändert durch das Gesetz vom 13. September\npost\" durch die Worte „an das Unternehmen Deutsche      1978 (BGBI. 1 S. 1546), wird wie folgt geändert:\nBundespost POSTDIENST\" ersetzt.\n1 . Artikel 1 § 1 wird wie folgt gefaßt:\n(10) § 8 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über den Betrieb von\nHochfrequenzgeräten vom 9. August 1949 in der im Bun-                                       ,,§ 1\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9022-6, veröf-           (1) Zur Abwehr von drohenden Gefahren für die\nfentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 135 des       freiheitliche demokratische Grundordnung oder den\nGesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503) geändert              Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines\nworden ist, werden aufgehoben.                                   Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundes-\n(11) § 6 Abs. 4 und 5 des Durchführungsgesetzes EG-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der nicht-\nRichtlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1            deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages\nS. 1180), das durch das Gesetz vom 2. August 1984                oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der\n(BGBI. 1 S. 1078) geändert worden ist, werden aufgeho-           Drei Mächte sind die Verfassungsschutzbehörden des\nben.                                                             Bundes und der Länder, das Amt für den militärischen\nAbschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst\n(12) § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August       berechtigt, dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis\n1969 (BGBI. 1 S. 1336), das zuletzt durch Artikel 2 des          unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen\nGesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) geändert              sowie den Fernmeldeverkehr zu überwachen und auf-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             zuzeichnen.\n1. In Satz 1 werden das Komma hinter den Worten „Bun-               (2) Die Deutsche Bundespost hat der berechtigten\ndesminister für Verkehr\" und die Worte „der Bundes-         Stelle auf Anordnung Auskunft über den Postverkehr\nminister für das Post- und Fernmeldewesen\" gestri-          zu erteilen und Sendungen, die ihr zur Übermittlung auf\nchen.                                                       dem Postweg anvertraut sind, auszuhändigen. Die\n2. Satz 2 erhält folgende Fassung:                               Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von\nFernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr\n„Das gleiche gilt nach Weisung des Bundesministers\nbestimmt sirid, haben der berechtigten Stelle auf\nfür Verkehr für den Vorstand der Deutschen Bundes-\nAnordnung Auskunft über den nach Wirksamwerden\nbahn und nach Weisung des Bundesministers für Post\nder Anordnung durchgeführten Fernmeldeverkehr zu\nund Telekommunikation für den Vorstand des jewei-\nerteilen, Sendungen, die ihnen zur Übermittlung auf\nligen Unternehmens der Deutschen Bundespost.\"\ndem Fernmeldeweg anvertraut sind, auszuhändigen\n(13) § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes        sowie die Überwachung und Aufzeichnung des Fern-\nvom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086), das durch               meldeverkehrs zu ermöglichen. Sie haben für die\nArtikel 266 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1               Durchführung der vorstehend genannten Anordnungen\nS. 469) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            das erforderliche Personal bereitzuhalten, das gemäß\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Zusammenar-\n1. In Satz 1 werden die Worte „der Bundesminister für das\nbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten\nPost- und Fernmeldewesen\" durch die Worte „der Bun-\ndes Verfassungsschutzes überprüft und zum Zugang\ndesminister für Post und Telekommunikation\" ersetzt.\nzu Verschlußsachen des jeweiligen Geheimhaltungs-\n2. Satz 2 erhält folgende Fassung:                               grades ermächtigt ist.\"\n„Diese Befugnis kann vom Bundesminister für Verkehr\n2. Artikel 1 § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt\nauf den Vorstand der Deutschen Bundesbahn und vom\ngefaßt:\nBundesminister für Post und Telekommunikation auf\nden Vorstand des jeweiligen Unternehmens der Deut-          „c) bei Handlungen gegen die Bundeswehr das Amt\nschen Bundespost übertragen werden.\"                             für den militärischen Abschirmdienst durch seinen\nLeiter oder dessen Stellvertreter,\".\n(14) § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983             3. Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1S. 256), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes       ,,Die Anordnung ergeht schriftlich; sie ist dem Antrag-\nvom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441) geändert                 steller und der Deutschen Bundespost oder dem ande-\nworden ist, erhält folgende Fassung:                             ren Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den\n„ 1. die Beförderung von Gütern durch den Bund, die              öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.\"\nLänder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und\ndurch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts   4. Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nim Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung sowie auf         „Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung\ndie Beförderung von Gütern durch die Deutsche Bun-        getroffen hat, und der Deutschen Bundespost oder\ndespost im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben           dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für\ndes Post- und Fernmeldewesens,\".                          den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.\"","1050                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n5. In Artikel 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:            c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 10                                 ,,Die Beendigung ist dem Richter und der Deut-\nschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von\n(1) Wird der Fernmeldeverkehr nach Artikel 1 dieses\nFernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr\nGesetzes oder nach den §§ 100 a, 100 b der Strafpro-\nbestimmt sind, mitzuteilen.\"\nzeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von\nPersonen, die eine für den öffentlichen Verkehr               (18) Nach § 17 des Gesetzes über die Entschädigung\nbestimmte, nicht von der Deutschen Bundespost               von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der\nbetriebene Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichti-          Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756),\ngen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind, ande-      das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember\nren nicht mitgeteilt werden.                                1986 (BGBI. 1S. 2326) geändert worden ist, wird folgender\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit     § 17 a eingefügt:\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die                                     ,,§ 17a\nTatsache der Überwachung des Fernmeldeverkehrs\neinem anderen mitteilt.                                                   Herausgabe von Gegenständen,\nÜberwachung des Fernmeldeverkehrs,\n§ 11                                               Auskunftsersuchen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber einer       (1) Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken die-\nfür den öffentlichen Verkehr bestimmten, nicht von der      nenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegen-\nDeutschen Bundespost betriebenen Fernmeldeanlage            stände herausgeben (§ 95 Abs. 1 der Strafprozeßordnung)\nentgegen                                                    oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer\n1. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht erteilt, Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden,\nSendungen nicht aushändigt oder das Überwachen         Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeich-\ndes Fernmeldeverkehrs nicht ermöglicht oder            nung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100 b Abs. 3\nder Strafprozeßordnung), gelten die Vorschriften dieses\n2. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 das erforderliche über-      Gesetzes sinngemäß. Artikel 3 § 13 des Gesetzes zur\nprüfte und zum Zugang zu Verschlußsachen des           Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-\njeweiligen Geheimhaltungsgrades ermächtigte Per-       ses findet keine Anwendung.\nsonal nicht bereithält.\n(2) Die Dritten werden wie Zeugen entschädigt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet                   (3) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder\nwerden.\"                                                    einer anderen Person, so werden ihm die Aufwendungen\ndafür (§ 11) im Rahmen des § 2 Abs. 2 und 5 ersetzt.\n6. Artikel 3 §§ 10 bis 13 (alt) werden §§ 12 bis 15 (neu).\n(4) Für die Benutzung von Festverbindungen bei der\n7. Artikel 3 § 13 (neu) wird wie folgt gefaßt:                 Überwachung des Fernmeldeverkehrs sind auch die in\nden allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu\n,,§ 13                         ersetzen.\"\nDie nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben\ndie Leistungen der Deutschen Bundespost oder ande-            (19) Absatz 16 gilt nicht im Land Berlin.\nrer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffent-      (20) § 354 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geän-\nlichen Verkehr bestimmt sind, abzugelten.\"\ndert:\n(17) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der               1. In Absatz 3 Satz 1 wird hinter die Worte „Die Absätze 1\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074,                 und 2 gelten entsprechend für ... \" und vor dem Wort\n1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom           ,,Personen\" das Wort „andere\" eingefügt.\n17. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 606), wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird durch die folgende\n1. In § 100 a Satz 1 werden die Worte „Aufnahme des                Nummer 2 ersetzt:\nFernmeldeverkehrs auf Tonträger\" durch die Worte\n,,2. eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Fern-\n,,Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs\" ersetzt.                        meldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen\n2. § 100b wird wie folgt geändert:                                       oder sonst bei ihrem Betrieb tätig sind.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Aufnahme\ndes Fernmeldeverkehrs auf Tonträger\" durch die\nWorte „Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs\"                                       Artikel 5\nersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                         Neufassung des Gesetzes\nüber das Postwesen\n,,(3) Auf Grund der Anordnung haben die Deutsche\nund des Gesetzes\nBundespost und jeder andere Betreiber von Fern-\nmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr                         über Fernmeldeanlagen\nbestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft\nund ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten           Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\n(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Über-     kann den Wortlaut des Gesetzes über das Postwesen und\nwachung und Aufzeichnung des Fernmeldever-            des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der vom Inkraft-\nkehrs zu ermöglichen. § 95 Abs. 2 gilt entspre-       treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\nchend.\"                                               gesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Para-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                              1051\ngraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlau-       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nfenden Ordnungszeichen versehen.                             werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes.\nArtikel 6\nArtikel 7\nBerlin-Klausel\nInkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-       Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nChristian Schwarz-Schilling\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheodor Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","1050                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n5. In Artikel 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:             c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 10                                  ,,Die Beendigung ist dem Richter und der Deut-\nschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von\n(1) Wird der Fernmeldeverkehr nach Artikel 1 dieses\nFernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr\nGesetzes oder nach den §§ 100 a, 100 b der Strafpro-\nbestimmt sind, mitzuteilen.\"\nzeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von\nPersonen, die eine für den öffentlichen Verkehr               (18) Nach § 17 des Gesetzes über die Entschädigung\nbestimmte, nicht von der Deutschen Bundespost               von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der\nbetriebene Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichti-          Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756),\ngen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind, ande-      das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember\nren nicht mitgeteilt werden.                                1986 (BGBI. 1S. 2326) geändert worden ist, wird folgender\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit     § 17 a eingefügt:\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die                                     ,,§ 17a\nTatsache der Überwachung des Fernmeldeverkehrs\neinem anderen mitteilt.                                                   Herausgabe von Gegenständen,\nÜberwachung des Fernmeldeverkehrs,\n§ 11                                                Auskunftsersuchen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber einer       (1) Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken die-\nfür den öffentlichen Verkehr bestimmten, nicht von der      nenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegen-\nDeutschen Bundespost betriebenen Fernmeldeanlage            stände herausgeben (§ 95 Abs. 1 der Strafprozeßordnung)\nentgegen                                                    oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer\n1. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht erteilt, Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden,\nSendungen nicht aushändigt oder das Überwachen         Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeich-\ndes Fernmeldeverkehrs nicht ermöglicht oder            nung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100 b Abs. 3\nder Strafprozeßordnung), gelten die Vorschriften dieses\n2. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 das erforderliche über-      Gesetzes sinngemäß. Artikel 3 § 13 des Gesetzes zur\nprüfte und zum Zugang zu Verschlußsachen des           Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-\njeweiligen Geheimhaltungsgrades ermächtigte Per-       ses findet keine Anwendung.\nsonal nicht bereithält.\n(2) Die Dritten werden wie Zeugen entschädigt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu dreißigtausend           Deutsche Mark geahndet         (3) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder\nwerden.\"                                                    einer anderen Person, so werden ihm die Aufwendungen\ndafür (§ 11) im Rahmen des § 2 Abs. 2 und 5 ersetzt.\n6. Artikel 3 §§ 10 bis 13 (alt) werden §§ 12 bis 15 (neu).\n(4) Für die Benutzung von Festverbindungen bei der\n7. Artikel 3 § 13 (neu) wird wie folgt gefaßt:                  Überwachung des Fernmeldeverkehrs sind auch die in\nden allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu\n,,§ 13\nersetzen.\"\nDie nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben\ndie Leistungen der Deutschen Bundespost oder ande-            (19) Absatz 16 gilt nicht im Land Berlin.\nrer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffent-      (20) § 354 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geän-\nlichen Verkehr bestimmt sind, abzugelten.\"\ndert:\n(17) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der               1. In Absatz 3 Satz 1 wird hinter die Worte „Die Absätze 1\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074,                  und 2 gelten entsprechend für ... \" und vor dem Wort\n1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom            ,,Personen\" das Wort „andere\" eingefügt.\n17. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 606), wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird durch die folgende\n1. In § 100 a Satz 1 werden die Worte „Aufnahme des                 Nummer 2 ersetzt:\nFernmeldeverkehrs auf Tonträger\" durch die Worte                ,,2. eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Fern-\n,,Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs\" ersetzt.\nmeldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen\n2. § 100b wird wie folgt geändert:                                        oder sonst bei ihrem Betrieb tätig sind.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Aufnahme\ndes Fernmeldeverkehrs auf Tonträger\" durch die\nWorte „Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs\"                                       Artikel 5\nersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                         Neufassung des Gesetzes\nüber das Postwesen\n,,(3) Auf Grund der Anordnung haben die Deutsche\nund des Gesetzes\nBundespost und jeder andere Betreiber von Fern-\nmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr                          über Fernmeldeanlagen\nbestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft\nund ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten            Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\n(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Über-     kann den Wortlaut des Gesetzes über das Postwesen und\nwachung und Aufzeichnung des Fernmeldever-             des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der vom Inkraft-\nkehrs zu ermöglichen. § 95 Abs. 2 gilt entspre-       treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\nchend.\"                                               gesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Para-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989                                                              1053\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                         Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.               vom)           lnkrafttretens\n10. 5. 89      Schiffahrtspolizeiliche Anordr:)ung der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord über die Anderung der Zufahrt zum Nord-\nOstsee-Kanal vor Brunsbüttel, tjle Einrichtung der Nordwest-\nreede von Brunsbüttel und die Anderung der Betonnung der\nNeufeld-Reede Ost                                                                 2581        ( 96         27. 5. 89)             1. 6. 89\nneu: 9511-1-15\n26. 5. 89      Einhundertundneunte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-\nliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -                                       2757        (102           6. 6. 89)         s. Artikel 3\n7400-1\n18. 5. 89      ?.wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Ersten Durchführungsverordnung zur Ver-\nordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahr-\nzeuge                                                                             2809        (104          8. 6. 89)             8. 6. 89\n96-1-13-1\nBundesgesetz b I att\nTeil II\nNr. 19, ausgegeben am 3. Juni 1989\nTag                                                                    Inhalt                                                                 Seite\n17. 4. 89       Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... .                                        473\n25. 4. 89       Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ......... .                                        475\n25. 4. 89       Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .........•                                         477\n5. 5. 89        Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... .                                      480\n8. 5. 89        Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... .                                       482\n11. 5. 89        Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit ...... .                                         484\n12. 5. 89        Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst ................................................................ .                                            486\n16. 5. 89        Bekanntmachung der deutsch-iranischen Vereinbarung über technische Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Post- und Fernmeldewesens ...................................•............•                                             487\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}