{"id":"bgbl1-1989-25-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":25,"date":"1989-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/25#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_25.pdf#page=28","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen","law_date":"1989-06-02T00:00:00Z","page":1052,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1050                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n5. In Artikel 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:             c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 10                                  ,,Die Beendigung ist dem Richter und der Deut-\nschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von\n(1) Wird der Fernmeldeverkehr nach Artikel 1 dieses\nFernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr\nGesetzes oder nach den §§ 100 a, 100 b der Strafpro-\nbestimmt sind, mitzuteilen.\"\nzeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von\nPersonen, die eine für den öffentlichen Verkehr               (18) Nach § 17 des Gesetzes über die Entschädigung\nbestimmte, nicht von der Deutschen Bundespost               von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der\nbetriebene Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichti-          Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756),\ngen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind, ande-      das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember\nren nicht mitgeteilt werden.                                1986 (BGBI. 1S. 2326) geändert worden ist, wird folgender\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit     § 17 a eingefügt:\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die                                     ,,§ 17a\nTatsache der Überwachung des Fernmeldeverkehrs\neinem anderen mitteilt.                                                   Herausgabe von Gegenständen,\nÜberwachung des Fernmeldeverkehrs,\n§ 11                                                Auskunftsersuchen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber einer       (1) Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken die-\nfür den öffentlichen Verkehr bestimmten, nicht von der      nenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegen-\nDeutschen Bundespost betriebenen Fernmeldeanlage            stände herausgeben (§ 95 Abs. 1 der Strafprozeßordnung)\nentgegen                                                    oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer\n1. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht erteilt, Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden,\nSendungen nicht aushändigt oder das Überwachen         Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeich-\ndes Fernmeldeverkehrs nicht ermöglicht oder            nung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100 b Abs. 3\nder Strafprozeßordnung), gelten die Vorschriften dieses\n2. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 das erforderliche über-      Gesetzes sinngemäß. Artikel 3 § 13 des Gesetzes zur\nprüfte und zum Zugang zu Verschlußsachen des           Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-\njeweiligen Geheimhaltungsgrades ermächtigte Per-       ses findet keine Anwendung.\nsonal nicht bereithält.\n(2) Die Dritten werden wie Zeugen entschädigt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu dreißigtausend           Deutsche Mark geahndet         (3) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder\nwerden.\"                                                    einer anderen Person, so werden ihm die Aufwendungen\ndafür (§ 11) im Rahmen des § 2 Abs. 2 und 5 ersetzt.\n6. Artikel 3 §§ 10 bis 13 (alt) werden §§ 12 bis 15 (neu).\n(4) Für die Benutzung von Festverbindungen bei der\n7. Artikel 3 § 13 (neu) wird wie folgt gefaßt:                  Überwachung des Fernmeldeverkehrs sind auch die in\nden allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu\n,,§ 13\nersetzen.\"\nDie nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben\ndie Leistungen der Deutschen Bundespost oder ande-            (19) Absatz 16 gilt nicht im Land Berlin.\nrer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffent-      (20) § 354 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geän-\nlichen Verkehr bestimmt sind, abzugelten.\"\ndert:\n(17) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der               1. In Absatz 3 Satz 1 wird hinter die Worte „Die Absätze 1\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074,                  und 2 gelten entsprechend für ... \" und vor dem Wort\n1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom            ,,Personen\" das Wort „andere\" eingefügt.\n17. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 606), wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird durch die folgende\n1. In § 100 a Satz 1 werden die Worte „Aufnahme des                 Nummer 2 ersetzt:\nFernmeldeverkehrs auf Tonträger\" durch die Worte                ,,2. eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Fern-\n,,Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs\" ersetzt.\nmeldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen\n2. § 100b wird wie folgt geändert:                                        oder sonst bei ihrem Betrieb tätig sind.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Aufnahme\ndes Fernmeldeverkehrs auf Tonträger\" durch die\nWorte „Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs\"                                       Artikel 5\nersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                         Neufassung des Gesetzes\nüber das Postwesen\n,,(3) Auf Grund der Anordnung haben die Deutsche\nund des Gesetzes\nBundespost und jeder andere Betreiber von Fern-\nmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr                          über Fernmeldeanlagen\nbestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft\nund ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten            Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\n(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Über-     kann den Wortlaut des Gesetzes über das Postwesen und\nwachung und Aufzeichnung des Fernmeldever-             des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der vom Inkraft-\nkehrs zu ermöglichen. § 95 Abs. 2 gilt entspre-       treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\nchend.\"                                               gesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Para-"]}