{"id":"bgbl1-1989-23-9","kind":"bgbl1","year":1989,"number":23,"date":"1989-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/23#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-23-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_23.pdf#page=54","order":9,"title":"Verordnung über die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragszahlungsverordnung)","law_date":"1989-05-22T00:00:00Z","page":990,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["990                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung\ndes Gesamtsozialversicherungsbeitrags\n(Beitragszahlungsverordnung)\nVom 22. Mai 1989\nAuf Grund des § 28 n Nr. 2 bis 4 des Vierten Buches                                Zweiter Abschnitt\nSozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezem-\nber 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des\nWeiterleitung und Abrechnung\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) ein-                             durch die Einzugsstelle\ngefügt worden ist, wird verordnet:\n§3\nWeiterleitung\nErster Abschnitt\n(1) Die Einzugsstelle hat an jedem Arbeitstag Aufträge\nZahlungen des Arbeitgebers\nzur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beträge zu\n§ 1                               erteilen. In die Aufträge sind jeweils die an diesem Arbeits-\nTag der Zahlung, Zahlungsmittel                    tag bei der Einzugsstelle gebuchten Beträge zu überneh-\nmen; gebuchte Beträge mit einer späteren Wertstellung\n(1) Die Zahlungen des Arbeitgebers oder sonstiger Zah-       sind in die Aufträge zu übernehmen, die für den Tag der\nlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu        Wertstellung erteilt werden. Einzugsstellen mit dezentra-\nleisten. Als Tag der Zahlung gilt                               lem Beitragseinzug haben die Beträge zentral weiterzulei-\n1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,                     ten; das Nähere über die Weiterleitung ist zwischen den\nBeteiligten zu vereinbaren. Solange der an einen Zah-\n2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Ein-          lungsempfänger weiterzuleitende Betrag fünftausend\nzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle sowie bei           Deutsche Mark nicht erreicht, kann er am Ende des Kalen-\nVorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der             dermonats überwiesen werden. Ergibt sich am Monats-\nWertstellung zugunsten der Einzugsstelle. Bei rückwir-\nende eine Unter- oder Überzahlung, ist diese innerhalb\nkend vorgenommener Wertstellung gilt der Buchungs-\neiner Woche auszugleichen.\ntag der Einzugsstelle als Tag der Zahlung.\n(2) Der Zahlungsempfänger kann bestimmen, auf wel-\n(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel\nches Konto zu überweisen ist. Die Bundesanstalt für Arbeit\nsind nicht zugelassen.                                          bestimmt, an welche ihrer Dienststellen weiterzuleiten ist.\n(3) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches        Auf Verlangen des Zahlungsempfängers sind die Überwei-\nSozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im       sungen beschleunigt, z. B. durch Blitzgiro oder telegra-\nSinne des Absatzes 1 und des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5     fisch, vorzunehmen.\nder Verband.\n(3) Die Einzugsstelle behält die Vergütung für den Bei-\ntragseinzug anteilig ein. Darüber hinaus behält sie die\n§2                                Gebühren nach Absatz 2 Satz 3 ein.\nReihenfolge der Tilgung\n§4\nSchuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungs-\npflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gesamtsozialversi-                              Abrechnung\ncherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen             (1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis\noder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen,           zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den\nwelche Schuld getilgt werden soll. Trifft der Arbeitgeber      Vormonat einzureichen.\nkeine Bestimmung, werden die Schulden in der in Satz 1\ngenannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen             (2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbän-\nSchuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer            den der Krankenkassen, den Trägern der Rentenversiche-\nFälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.  rung der Arbeiter, der Bundesversicherungsanstalt für","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                   991\nAngestellte, der Bundesknappschaft und der Bundesan-        die über der für diese Beiträge maßgebenden Beitragsbe-\nstalt für Arbeit vereinbarte Vordruck (Monatsabrechnung)    messungsgrenze liegen, nicht zu berücksichtigen.\nzu verwenden. Wird die Abrechnung mit Hilfe automati-\nscher Einrichtungen hergestellt, muß sie dem Aufbau des                                    §7\nVordrucks entsprechen.\nZulässige Abweichung\n(1) Beträgt die Abweichung zwischen dem Abstim-\nDritter Abschnitt                      mungs-Soll und dem Abstimmungs-Ist nicht mehr als 100\nAbstimmung durch die Einzugsstelle                 Deutsche Mark, gelten Beiträge und Arbeitsentgelte als\nnach § 28 k Abs. 2 des                    abgestimmt. Bei einer höheren Abweichung gelten Bei-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                  träge und Arbeitsentgelte als abgestimmt, wenn die Abwei-\nchung nicht mehr als 0,25 Promille des Abstimmungs-lsts\nbeträgt. Dies gilt nicht, wenn die Abweichung höher ist als\n§5                            0,25 Promille der Summe von 2 500 Durchschnittsentgel-\nBegriffsbestimmungen                     ten (Grenzwert) und das Abstimmungs-Ist den Grenzwert\nübersteigt. Maßgeblich ist das für das Kalenderjahr vor\n(1) Die Arbeitsentgelte, die den Beiträgen gemäß den\ndem abzustimmenden Kalenderjahr bestimmte Durch-\nBeitragsnachweisen, die ein Arbeitgeber für das zurücklie-\nschnittsentgelt der Rentenversicherung.\ngende Kalenderjahr der zuständigen Einzugsstelle einge-\nreicht hat, zugrunde liegen, bilden das Abstimmungs-Soll.      (2) Wird die nach Absatz 1 zulässige Abweichung über-\nDieses ist in den Fällen des § 4 Abs. 2 der Beitragsüber-   schritten, hat die Einzugsstelle vor Absendung der Mittei-\nwachungsverordnung entsprechend zu erhöhen oder zu          lung nach § 28 k Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-\nvermindern.                                                 gesetzbuch dem Arbeitgeber die für die Abstimmung nach\nAbsatz 1 maßgebenden sowie die nach § 6 Abs. 1 Satz 1\n(2) Die gemeldeten Arbeitsentgelte bilden das Abstim-    und 2 berechneten Beträge mit einer Erklärungsfrist von\nmungs-Ist. Im Fall des § 6 Abs. 2 gilt der von der Bundes-  drei Monaten schriftlich mitzuteilen.\nknappschaft berechnete Betrag als Abstimmungs-Ist. Das\nAbstimmungs-Ist ist in den Fällen des§ 4 Abs. 1 Satz 2 der\nBeitragsüberwachungsverordnung um das ausgefallene\nmeldepflichtige Arbeitsentgelt zu vermindern.                                      Vierter Abschnitt\nSchlußvorschriften\n§6\nBerechnung                                                         §8\n(1) Die Einzugsstelle hat die nach § 4 Abs. 1 und 2 der                          Berlin-Klausel\nBeitragsüberwachungsverordnung mitgeteilten Beiträge           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nfür jede abzustimmende Beitragsgruppe in Arbeitsentgelt     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Sozial-\numzurechnen sowie unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1     gesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-\nSatz 2 das Abstimmungs-Soll und unter Berücksichtigung      versicherung - auch im Land Berlin.\nvon § 5 Abs. 2 Satz 3 das Abstimmungs-Ist für jede abzu-\nstimmende Beitragsgruppe festzustellen. Die Soll- und\n§9\nlstbeträge sind jeweils zu addieren. Die Summen sind das\nfür § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 maßgebende Abstimmungs-                                  Inkrafttreten\nSoll und Abstimmungs-Ist.\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Dritten\n(2) Die Bundesknappschaft hat für die Abstimmung der     Abschnitts am 1. Juli 1989 in Kraft. Der Dritte Abschnitt tritt\nBeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit die Arbeitsentgelte,  am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Mai 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}