{"id":"bgbl1-1989-23-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":23,"date":"1989-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/23#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-23-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_23.pdf#page=46","order":8,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie","law_date":"1989-05-19T00:00:00Z","page":982,"pdf_page":46,"num_pages":8,"content":["982                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie\nVom 19. Mai 1989\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes          (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch      kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1          Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie.\nS. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung\n§2\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh-                        Zulassungsvoraussetzungen\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\n(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\n§ 1\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nZiel der Prüfung                            Pharmazie zugeordnet werden kann, und danach eine\nund Bezeichnung des Abschlusses                      mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum             nachweist.\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeister-\nPharmazie erworben worden sind, kann die zuständige\nprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\nStelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 1 O durchführen.\nZeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und       die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nErfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemei-\nsters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung                                    §3\nin dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzuneh-\nmen:                                                                      Gliederung und Inhalt der Prüfung\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der                 (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-     1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-\nanlassen der Instandhaltung und Verbesserung der          2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nBetriebsmittel;                                           3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech-          (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und\nnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die    mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\nMitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua-   bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-\nlifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der    dem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der\nMitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver-     §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung\nhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre-    programmiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt\ngungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen     werden.\nBeurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der\nGeschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bil-        (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei-\ndung der Mitarbeiter;                                     henfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft wer-\nden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits-        Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungs-\nleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus-  teils zu beginnen.\ngehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und\nQualität; Beeinflussen des Material- und Produktions-                                  §4\nflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und\ntermingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei-                     Fachrichtungsübergreifender Teil\nbungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam-           (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden\nmenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;                  Fächern zu prüfen:\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des               1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit\nbefaßten Stellen und Personen.                            3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                  983\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes       2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er         a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nwirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftli-\nche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Dar-             b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\nüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er             c) Führungsgrundsätze;\nOrganisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-\ntung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga-     3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nnisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis        arbeit im Betrieb:\nanwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft                  a) Rolle des Industriemeisters,\nwerden:\nb) Kooperation und Kommunikation,\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:                               c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\na) Produktionsformen,\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-\nb) Wirtschaftssysteme,                                  fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\nc) nationale und internationale Unternehmens- und       genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nOrganisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,         (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nd) nationale und internationale Organisationen und      6 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer\nVerbände der Wirtschaft;                            unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten\nbetragen im Prüfungsfach:\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln:         2 Stunden,\na) Betriebsorganisation:\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln:         1 Stunde,\naa) Aufbauorganisation,\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit\nbb) Arbeitsplanung,                                      im Betrieb:                                 1,5 Stunden.\ncc) Arbeitssteuerung,\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\ndd) Arbeitskontrolle,                                genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nb) Organisations- und Informationstechniken,            nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-\nsche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\nc) Kostenrechnung.                                      und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes       von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-      gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von     nicht länger als 30 Minuten dauern.\nbetriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,           (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\ndaß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen      und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nFunktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem    fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\nRahmen können geprüft werden:                               schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n1. Aus dem Grundgesetz:                                     wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-\ntige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher\na) Grundrechte,                                         Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-\nb) Gesetzgebung,                                        fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten\ndauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\nc) Rechtsprechung;\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                                                     §5\na) Arbeitsvertragsrecht,                                              Fachrichtungsspezifischer Teil\nb) Arbeitsschutzrecht    einschließlich Arbeitssicher-                 der Fachrichtung Pharmazie\nheitsrecht,\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,       Fächern zu prüfen:\nd) Tarifvertragsrecht,\n1. Naturwissenschaftliche Grundlagen,\ne) Sozialversicherungsrecht;\n2. Arzneimittelkunde,\n3. Umweltschutzrecht.                                       3. Pharmazeutische Technologie, Arbeitssicherheit und\n(4) im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenar-           Umweltschutz,\nbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,    4. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Datenver-\ndaß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und           arbeitung,\nsoziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und\n5. Pharmazeutische Qualitätssicherung,\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft\nwerden:                                                     6. Betriebstechnische Situationsaufgabe.\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:               (2) Im Prüfungsfach „Naturwissenschaftliche Grundla-\ngen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\ndie zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten not-\nb) Gruppenverhalten;                                    wendigen naturwissenschaftlichen Kenntnisse verfügt und","984                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nsie zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen              Wirk- und Hilfsstoffe für die Herstellung von Arzneimitteln\nanwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich          verfügt. Er soll Kenntnisse über physikalische Eigenschaf-\nmachen, daß er die zusammenhänge von abhängigen               ten, Bioverfügbarkeiten und Darreichungsformen von Arz-\nGrößen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-        neimitteln nachweisen. Ferner soll er seine Kenntnisse\nnen geprüft werden:                                           über Eigenschaften und Zusammensetzung von Arznei-\nmitteln im Hinblick auf die erforderlichen Entwicklungs-\n1. Mathematische Grundlagen:                                  und Herstellungsverfahren umsetzen können. In diesem\na) Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren           Rahmen können geprüft werden:\nAufbau,                                               1. Grundkenntnisse zur Entwicklung eines Arzneimittels;\nb) Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheiten-\n2. Grundkenntnisse von Wirkstoffen nach therapeutischer\ngleichungen,\nKlassifikation;\nc) Rechnen mit physikalischen Größen,\n3. Grundkenntnisse der Herstellung pharmazeutischer\nd) Rechnen mit Mischungsgleichungen,                          Wirkstoffe;\ne) stöchiometrische Rechnungen,\n4. wichtige pharmazeutische Hilfsstoffe, Eigenschaften\nf) Grundkenntnisse der Statistik;                             und Bedeutung in der Arzneiform;\n2. biologische Grundlagen:                                    5. Grundkenntnisse über Bioverfügbarkeiten;\na) Grundkenntnisse über pflanzliche und tierische         6. feste, halbfeste und flüssige Darreichungsformen.\nZellen,\n(4) Im Prüfungsfach „Pharmazeutische Technologie,\nb) Gewebearten und ihre Funktion,                         Arbeitssicherheit und Umweltschutz\" soll der Prüfungsteil-\nc) Vermehrungsvorgänge,                                    nehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse der pharma-\nzeutischen Technologie verfügt. In diesem Zusammen-\nd) Grundkenntnisse über Mikroorganismen,\nhang soll er deutlich machen, daß er die zur Herstellung,\ne) Sterilisation und Desinfektion,                         Verpackung und Lagerung geeigneten Methoden und Ver-\nf) Bedeutung und Einsatzmöglichkeiten der Biotechnik;      fahren kennt und ihre Anwendungsmöglichkeiten beurtei-\nlen kann. Ferner soll er nachweisen, daß er die Anforde-\n3. chemische Grundlagen:                                       rungen an die Arbeitssicherheit kennt und die dazu erfor-\nderlichen Maßnahmen veranlassen und durchführen kann.\na) Grundkenntnisse      über Stoffe,   Stoffaufbau und     Außerdem soll er nachweisen, daß er die für die pharma-\nMischungen,                                            zeutische Industrie wesentlichen gesetzlichen Grundlagen\nb) Stoffveränderungen und Energieumsatz,                  zum Schutz der Umwelt und die entsprechenden betrieb-\nlichen Maßnahmen kennt sowie ihre Einhaltung über-\nc) Grundkenntnisse über Säuren, Laugen, Salze und\nwachen und veranlassen kann. In diesem Rahmen können\nOxide,\ngeprüft werden:\nd) Grundkenntnisse wichtiger Stoffklassen aus der\nanorganischen Chemie,                                  1. Pharmazeutische Technologie:·\ne) Grundkenntnisse wichtiger Stoffklassen aus der              a) Herstellungsverfahren und entsprechende techni-\norganischen Chemie,                                           sche Einrichtungen sowie ihre Handhabung zur\nHerstellung von festen, halbfesten, flüssigen und\nf) Grundkenntnisse wichtiger Naturstoffgruppen;                   sterilen Arzneiformen,\n4. physikalische Grundlagen:                                       b) Maßnahmen und Verhalten bei Störungen,\na) physikalische Methoden der Stofftrennung und               c) Packmittel, Verpackungsverfahren und entspre-\n-vereinigung,                                                 chende technische Einrichtungen sowie ihre Hand-\nhabung zur Verpackung von festen, halbfesten, flüs-\nb) Stoffkonstanten,    internationales Einheitensystem\n(SI),                                                         sigen und sterilen Arzneiformen, ,\nd) Lagerung von Rohstoffen, Bulkware und Fertigpro-\nc) Grundkenntnisse der Meßtechnik,\ndukten;\nd) Grundkenntnisse aus der Mechanik der Festkörper:\nKräfte, Momente, Arbeit, Leistung,                     2. Arbeitssicherheit:\ne) Grundkenntnisse aus der Mechanik der Flüssig-               a) spezifische Rechtsvorschriften der Arbeitssicher-\nkeiten und Gase: Hydrostatik, Hydrodynamik, Gas-              heit,\ndruck, Partialdruck,\nb) technische, physiologische sowie psychologische\nf) Grundkenntnisse aus der Wärmelehre: Energie-                   Grundlagen der Unfallverhütung,\nformen, Wärmetausch, Zustandsänderungen,                   c) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,\ng) Grundkenntnisse aus der Elektrotechnik,                     d) Schutzmaßnahmen an technischen Einrichtungen\nh) elektrische Anlagen,                                           gegen Brand- und Explosionsgefahr und gegen\nGefahren im innerbetrieblichen Transport und Ver-\ni) Grundkenntnisse aus der Wellenlehre.\nkehr,\n(3) Im Prüfungsfach „Arzneimittelkunde\" soll der Prü-           e) persönliche Schutzausrüstungen und besondere\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse der                Sicherheitsmaßnahmen;","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                      985\n3. Umweltschutz:                                             1. Normales Betriebsgeschehen;\na) gesetzliche Grundlagen,                              2. In- und Außerbetriebnahme von Fertigungslinien oder\nwesentlichen Aggregaten;\nb) betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung und zur\nVerminderung von Umweltbelastungen,                  3. Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der\nAggregate und auf das Produkt.\nc) betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung von Stör-\nfällen und Schadensereignissen,                         (8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungs-\nd) Wiederverwendung von Rohstoffen und Entsor-           fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll\ngung.                                                nicht länger als 10 Stunden dauern; sie besteht je Prü-\nfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.\n(5) Im Prüfungsfach „Meß-, Steuerungs- und Rege-          Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\nlungstechnik, Datenverarbeitung\" soll der Prüfungsteilneh-\nmer nachweisen, daß er Kenntnisse über die Meß-,             1. Naturwissenschaftliche Grundlagen:              1,5 Stunden,\nSteuer- und Regeleinrichtungen in der pharmazeutischen      2. Arzneimittelkunde:                               1,5 Stunden,\nFertigung besitzt, die ihn befähigen, den Fertigungsprozeß\nzu beurteilen, Betriebsstörungen zu erkennen, Fehler ein-   3. Pharmazeutische Technologie,\nzugrenzen und die Beseitigung von Störungen zu veran-            Arbeitssicherheit und Umweltschutz:              3 Stunden,\nlassen. Er soll ferner nachweisen, daß er über Grund-       4. Meß-, Steuerungs- und\nkenntnisse der Datenverarbeitung verfügt und sie in               Regelungstechnik, Datenverarbeitung:            1 Stunde,\nseinem Aufgabenbereich anwenden kann. In diesem\nRahmen können geprüft werden:                               5. Pharmazeutische Qualitätssicherung:                1 Stunde.\n1. Grundlagen der Messung und Erfassung wichtiger              (9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach ist\nProzeßgrößen der pharmazeutischen Verfahrenstech-       ebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung\nnik;                                                    besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit\n2. Funktionsweise von Meßumformern und Signalum-            und soll mindestens 3 Stunden, jedoch nicht länger als\nformern;                                                4 Stunden dauern.\n3. Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik;            (10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-\n4. Grundlagen der fertigungsbezogenen Datenverarbei-\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie\ntung;\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\n5. Erfassung und Verarbeitung von Prozeßdaten, spei-        Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-\ncherprogrammierbare Steuerung;                          tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen\n6. Zusammenwirken von Steuer- und Regeleinrichtungen\nnicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2\nin der pharmazeutischen Fertigung.\ngilt entsprechend.\n(6) Im Prüfungsfach „Pharmazeutische Qualitätssiche-\nrung\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die                                   §6\nfür die Herstellung und Qualitätssicherung von Arznei-\nmitteln wichtigen Vorschriften und Richtlinien kennt und in           Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\nder Lage ist, auf dieser Basis die Herstellung von Arznei-\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in\nmitteln unter Berücksichtigung der anerkannten pharma-\nfolgenden Fächern zu prüfen:\nzeutischen Regeln zu kontrollieren. In diesem Rahmen\nkönnen geprüft werden:                                      1. Grundfragen der Berufsbildung,\n1. Vorschriften und Richtlinien für die Herstellung und     2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\nQualitätssicherung von Arzneimitteln;\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\n2. anerkannte pharmazeutische Regeln über die ord-\nnungsgemäße Herstellung und Qualitätssicherung von      4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nArzneimitteln;\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\n3. Hygiene in der pharmazeutischen Fertigung und Ver-       können geprüft werden:\npackung;\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-\n4. Qualitätssteuerung während der Herstellung, Verpak-           system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch\nkung und Lagerung;                                           auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individu-\n5. Qualitätssicherungssystem und Dokumentationen.                elle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und\nArbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufs-\n(7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-        bildung und Arbeitsmarkt;\ngabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei    2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche\neiner praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Maß-           Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-\nnahmen unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 6               lichen Bildung;\nangeführten Kenntnisse auswählen und erläutern kann. In\ndiesem Rahmen können Aufgaben aus folgenden                 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-\nBetriebssituationen geprüft werden:                              den und des Ausbilders.","986                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der           Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.\nAusbildung\" können geprüft werden:                             Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch\ndurchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,        Ausbil-\nfinden.\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:                                         §7\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-                Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\ndung,\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-        Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-\nnen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-        fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle\nlichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,        freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,\nErstellen des betrieblichen Ausbildungsplans;           einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-       richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß\ntung und dem Ausbildungsberater;                          eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung\nbestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:           Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben          ständige Freistellung ist nicht zulässig.\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,                    (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nb) Ausbildungsmittel,                                     von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\nc) Lern- und Führungshilfen,                              dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\nd) Beurteilen und Bewerten.\nderen Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-         spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die\ndung\" können geprüft werden:                                   berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen            sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer\nBerufsausbildung;                                         öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;                  bestanden hat, deren Inhalt den im § 6 genannten Anfor-\nderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\nStelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nweisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-\nschen Prüfungsteil freigestellt werden.\npenpsychologische Verhaltensweisen;\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher;                                        §8\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten                             Bestehen der Prüfung\ndes Jugendlichen;\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-             ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,       sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.            einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil-        Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;\ndung\" können geprüft werden:                                   dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,            gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die\nder jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-        praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und\ndungsgesetzes;                                            arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\njeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nTeils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\nbilden.\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,\ndes Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-             (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-      nehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs-\nrungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des        fach „Betriebstechnische Situationsaufgabe\" mindestens\nUnfallschutzrechts;                                       ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-         höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.                reichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden\nPrüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-       nicht bestanden.\nführen.\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt    gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\n5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzuferti-    Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\ngenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten     Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen\nPrüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll die       Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden\nin Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und je           Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                987\nFall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie       (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig            nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben\nabgelegten Prüfung anzugeben.                               und sich in der Zeit vom 1 . Dezember 1989 bis zum\n30. November 1991 zu einer Wiederholungsprüfung an-\n§9                            melden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis-\nherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann\nWiederholung der Prüfung\nauf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungs-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal prüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;§ 9 Abs. 2\nwiederholt werden.                                         findet in diesem Fall keine Anwendung.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\n§ 11\nteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-\nstungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge-                             Berlin-Klausel\nreicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,\ngerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nnen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10\nÜbergangsvorschriften                                                § 12\n(1) Die am 1. Dezember 1989 laufenden Prüfungs-                                Inkrafttreten\nverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu\nEnde geführt werden.                                           Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1989 in Kraft.\nBonn, den 19. Mai 1989\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","988                                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie\nHerr/Frau .............................................................................................................................. .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         in ................................................................ .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Pharmazie vom 19. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 982)\nbestanden.\nDatum\nUnterschritt\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                                         989\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/\nim Prüfungsfach ......................... freigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Arzneimittelkunde\n3. Pharmazeutische Technologie, Arbeitssicherheit und Umweltschutz\n4. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Datenverarbeitung\n5. Pharmazeutische Qualitätssicherung\n6. Betriebstechnische Situationsaufgabe\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")"]}