{"id":"bgbl1-1989-23-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":23,"date":"1989-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/23#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_23.pdf#page=7","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung","law_date":"1989-05-18T00:00:00Z","page":943,"pdf_page":7,"num_pages":39,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                 943\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Strahlenschutzverordnung\nVom 18. Mai 1989\nAuf Grund der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. Juli. 1985 (BGBI. 1 S. 1565) verordnet die Bundesregierung und auf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1\nSatz 3, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\nArtikel 1\nDie Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 2905; 1977 S. 184, 269), zuletzt geändert durch § 44\nder Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Mineralien\" durch das Wort „Bodenschätzen\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „den Betrieb oder die sonstige lnnehabung einer Anlage\" durch die Worte\n„den Betrieb, die sonstige lnnehabung, die Stillegung, den sicheren Einschluß einer Anlage sowie den Abbau\neiner Anlage oder von Anlagenteilen\" ersetzt und nach den Worten ,,§ 9 des Atomgesetzes\" ein Komma\nsowie die Worte „die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 des\nAtomgesetzes\" eingefügt.\ncc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n„3. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisieren.der Strahlen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des\nAtomgesetzes) und von Störstrahlern (Anlage I Nr. 21 zu § 2 Röntgenverordnung) mit einer Teilchen-\noder Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronvolt, in denen geladene Teilchen, aus-\ngenommen Elektronen bis zu einer Energie von 3 Megaelektronvolt, bestimmungsgemäß beschleunigt\nwerden.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „vom 1. März 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 173)\" gestrichen.\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2\nBegriffsbestimmungen und Anwendung von Genehmigungsvorschriften\n(1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage 1.\n(2) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach dieser Verordnung gelten Gemische, die Kernbrenn-\nstoffe und sonstige radioaktive Stoffe enthalten, als sonstige radioaktive Stoffe, wenn der auf die Isotope U-233,\nU-235, Pu-239, Pu-241 entfallende Anteil der spezifischen Aktivität, gemittelt über höchstens 100 kg des","944                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGemisches, weniger als 100 Becquerel je Gramm beträgt und die Masse des Anteils dieser Isotope ein Hundert-\ntausendstel der Gesamtmasse des Gemisches nicht überschreitet.\n(3) Eine Genehmigung nach dem Atomgesetz ist nicht erforderlich, soweit für den Umgang mit oder die\nBeförderung, die Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen (§ 2 Abs. 1. Nr. 1 des Atomgesetzes) eine Genehmi-\ngung nach dieser Verordnung erteilt ist.\"\n3. § 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3\nGenehmigungsbedürftiger Umgang\n(1) Wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes) umgeht oder kernbrennstoffhaltige\nAbfälle lagert, bearbeitet oder beseitigt, bedarf der Genehmigung.\n(2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 16 dieser Verordnung oder ein\nPlanfeststellungsbeschluß nach § 9 b des Atomgesetzes kann sich auch auf einen nach Absatz 1 genehmigungs-\nbedürftigen Umgang erstrecken; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht\nerforderlich.\n(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich bei dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von\nradioaktiven Bodenschätzen, wenn hierauf die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden.\"\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe „Nr. 2 bis 5, 7 bis 9, 11 und 12\" durch die Angabe „Teil A\" und in Satz 2 die\nAngabe „Nr. 1, 6, 10 und 13\" durch die Angabe „Teil B\" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In den Nummern 1 und 2 Buchstaben a und b wird jeweils die Angabe „0,00037 Becquerel (0,01 Pikocurie)\"\ndurch die Angabe „500 Mikrobecquerel\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 11\" durch die Angabe „Teil A Nr. 9\" ersetzt.\ncc) In Nummer 2 Buchstaben c und d wird jeweils die Angabe „0,37 Becquerel (1 0 Pikocurie)\" durch die Angabe\n,,500 Millibecquerel\" ersetzt.\ndd) Der Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Komma am Schluß die Worte „ausgenommen die in Anlage III\nTeil A Nr. 11 genannten Veredelungsprodukte,\" angefügt.\nee) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Worte „bei dem Gebrauch von Pflanzenbehandlungsmitteln\" durch die\nWorte „Anwendung von Pflanzenschutzmitteln\" ersetzt und das Wort „anderen\" nach den Worten „im Sinne\ndes Pflanzenschutzgesetzes,\" gestrichen.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Für eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 für die\nanderweitige Beseitigung oder die anderweitige Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle gelten die Voraus-\nsetzungen nach Satz 1 entsprechend. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die\nanderweitige Beseitigung oder Zwischenlagerung besteht.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „für die Ausübung dieses Umgangs\" gestrichen.\n6. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes\" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Nr. 4 des\nAtomgesetzes\" ersetzt.\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Stoffe\" die Worte „oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle\" eingefügt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes kann sich auch auf eine nach Absatz 1\ngenehmigungsbedürftige Beförderung erstrecken, soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang handelt;\nsoweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich.\"\nc) In Absatz 3 werden die Worte „der sonstigen radioaktiven Stoffe\" gestrichen.\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-\nbescheids mitzuführen. Jede der die Beförderung auf der Straße ausführenden Personen hat eine Erklärung","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                 945\nmitzuführen, aus der hervorgeht, daß sie über die bei der Beförderung mögliche Strahlengefährdung und die\nanzuwendenden Schutzmaßnahmen innerhalb der letzten sechs Monate belehrt worden ist, und auf der die\nbelehrende und die die Beförderung ausführende Person die Belehrung bestätigt haben. Die Ausfertigung oder\nAbschrift des Genehmigungsbescheids und die Erklärungen über die Belehrung sind der für die Aufsicht\nzuständigen Stelle oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.\"\ne) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:\n,,(5) Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids sind bei der Ausführung der Beförderung auch vom\nBeförderer, der nicht selbst Inhaber der Genehmigung ist, zu beachten.\"\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „oder Gegenständen\" die Worte „der in Anlage II Nr. 3.1 oder 3.2 oder\"\neingefügt.\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Gesetzes\" durch das Wort „Atomgesetzes\" ersetzt und die Worte „vom 23. August\n1979 (BGBI. 1 S. 1509)\" gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Vor Nummer 1 werden nach den Worten „des Atomgesetzes\" die Worte „oder kernbrennstoffhaltige Abfälle\"\neingefügt.\nbb) In Nummer 1 werden die Worte „vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502)\" gestrichen und die Worte\n„Internationalen Übereinkommen vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahn-Frachtverkehr\" durch die Worte\n,,übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr\" ersetzt.\ncc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n,,2. nach der Gefahrgutverordnung See befördert oder\".\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:\n„2. bei der Beförderung auf der Straße die für eine sichere Ausführung notwendige Anzahl verantwortlicher\nPersonen schriftlich benannt, der ihnen übertragene Aufgabenbereich festgelegt ist und ihnen die für die\nErfüllung der Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,\".\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Nummern 3 bis 8.\ncc) In der neuen Nummer 3 werden die Worte „von sonstigen radioaktiven Stoffen\" gestrichen.\ndd) In der neuen Nummer 4 wird das Wort „sonstigen\" gestrichen.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 4\" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 5\" ersetzt.\n10. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Stoffe\" die Worte „oder kernbrennstoffhaltige Abfälle\" eingefügt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige\nEinfuhr oder Ausfuhr nach Absatz 1 erstrecken; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung\nnach Absatz 1 nicht erforderlich.\"\nc) In Absatz 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte „soweit es sich nicht um die Durchfuhr\nradioaktiver Abfälle handelt.\" angefügt.\n11. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:\n,,(1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes bedarf nicht, wer an Kernbrennstoffen, aus-\ngenommen radioaktive Abfälle,\n1. bis zu 15 Gramm Plutonium-239 oder Plutonium-241 oder Uran-233 oder Uran, das auf 20 oder mehr Prozent\nan Uran-235 angereichert ist,\n2. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 oder mehr, jedoch weniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert ist,\n3. weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als 10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,\n4. bis zu 500 Kilogramm natürliches Uran im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e des Atomgesetzes\neinführt und die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.","946                                       Bundesgesetzblatt, Ja-hrgang 1989, Teil 1\n(2) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf nicht, wer sonstige radioaktive Stoffe,\nausgenommen radioaktive Abfälle, einführt, wenn er\n1. Vorsorge getroffen hat, daß die radioaktiven Stoffe der einzuführenden Art und Menge nach der Einfuhr\nerstmals nur von Personen erworben werden, die eine nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach\n§ 3 Abs. 1 oder§ 16 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung besitzen oder die nach § 4 Abs. 1 oder 2\ndieser Verordnung von der Genehmigung befreit sind, und\n2. der für die Überwachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde bei der Einfuhrabfertigung\ndie Einfuhr mit einem von dieser Behörde bestimmten Formular anzeigt.\"\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.\nc) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5, 7 oder 8\" durch die Angabe „Teil A Nr. 5, 6 oder 7\" und die\nAngabe „nach Anlage VI\" durch die Worte „mit einem von dieser Behörde bestimmten Formular\" ersetzt.\nd) In dem neuen Absatz 4 werden vor Nummer 1 nach den Worten „sonstige radioaktive Stoffe\" ein Komma und die\nWorte „ausgenommen radioaktive Abfälle\" eingefügt und in Nummer 2 die Angabe „nach Anlage VII\" durch die\nWorte „mit einem von dieser Behörde bestimmten Formular\" ersetzt.\n12. In § 13 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage III Nr. 1 bis 5 oder 9 bis 12\" durch die Worte ,,§ 4\nAbs. 2 in Verbindung mit Anlage III Teil A Nr. 1 bis 4 oder 8 bis 11 oder Teil B Nr. 1 oder 3\" ersetzt.\n13. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Einfuhr oder Ausfuhr radioaktiver Abfälle darf nur erteilt werden, wenn\nhierfür ein Bedürfnis besteht.\"\n14. § 15 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n„2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 1O Megaelektronvolt, sofern die\nmittlere Strahlleistung 1 Kilowatt übersteigen kann,\".\n15 § 17 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n,,§ 17\nGenehmigungsfreier Betrieb von Anlagen\"\nb) In Absatz 1 wird in den Nummern 1 und 2 jeweils die Angabe ,,(1 Millirem durch Stunde)\" gestrichen.\nc) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n,,(2) Einer Genehmigung nach § 16 bedarf nicht, wer eine Anlage der folgenden Art betreibt:\n1. Plasmaanlage nach Absatz 1 Nr. 1, bei der die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von den\nWandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist,\n1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreiten kann,\n2. Ionenbeschleuniger nach Absatz 1 Nr. 2, bei dem die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der\nOberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreiten kann und je Sekunde nicht mehr als 50 Neutronen\nerzeugt werden können.\"\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maßgabe, daß das Komma am Schluß der Nummer 2 durch das\nWort „oder\" ersetzt, in Nummer 3 nach dem Wort „ist\" das Wort „oder\" durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4\ngestrichen wird.\n16. Dem § 19 wird der bisherige § 20 als Absatz 4 angefügt, wobei Satz 1 folgende Fassung erhält:\n,,(4) Läßt sich erst während eines Probebetriebs beurteilen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5\nvorliegen, kann die zuständige Behörde die Genehmigung nach § 16 befristet erteilen.\"\n17. Die Überschrift des Zweiten Teils, 5. Kapitel, erhält folgende Fassung:\n„5. Kapitel\nTätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen\".\n18. § 20 a wird § 20 und wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n,,§ 20\nGenehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen\".","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                947\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Einer Genehmigung bedarf auch, wer in einer fremden Anlage oder Einrichtung, in der eine genehmigungs-\nbedürftige Tätigkeit nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3 oder 16 dieser Verordnung\noder eine planfeststellungsbedürftige Tätigkeit nach § 9 b des Atomgesetzes stattfindet,\n1. unter seiner Aufsicht stehende Personen tätig werden läßt oder\n2. selbst tätig wird,\nwenn er oder diese Personen dadurch beruflich strahlenexponierte Personen werden.\nc) In Absatz 2 werden das Wort „Beschleunigeranlagen\" durch die Worte „Anlagen zur Erzeugung ionisierender\nStrahlen\", die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7\" durch die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\" und die Angabe\n,,§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7\" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\" ersetzt.\nd) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) Wer als Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 selbst oder für einen Genehmigungsinhaber nach Absatz 1\nin einer fremden Anlage oder Einrichtung tätig wird, hat den Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen\nund Strahlenschutzbeauftragten in der Anlage oder Einrichtung, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach § 31\ntreffen, Folge zu leisten. Der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 hat dafür zu sorgen, daß die unter seiner\nAufsicht tätigen Personen die Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten\nin den Anlagen oder Einrichtungen befolgen.\"\n19. § 21 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Einer Genehmigung nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8, 11, 15, 16 oder 20\ndieser Verordnung oder der Planfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes bedarf nicht und von der Anzeigepflicht\nnach den §§ 4, 12 oder 17 dieser Verordnung ist befreit, wer als Arbeitnehmer oder sonst unter der Aufsicht einer\nPerson tätig wird, die der Genehmigung oder der Planfeststellung bedarf oder die Anzeige zu erstatten hat.\"\n20. In § 22 Abs. 1 und 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Anlage XIII\" durch die Angabe „Anlage VI\" ersetzt.\n21. In § 23 Abs. 3 wird die Angabe „in Anlage XIII\" durch die Angabe „in Anlage VI\" ersetzt.\n22. In § 26 werden nach dem Wort „Bauartzulassung\" die Worte „und ihrer Änderungen\" eingefügt.\n23. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage X Spalte 2\" durch die Angabe „Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2\" ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe ,,(15 rem)\" gestrichen.\n24. § 29 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes\noder nach den §§ 3, 15, 16 oder 20 dieser Verordnung oder der Planfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes\nbedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 oder§ 17 Abs. 1 zu erstatten hat oder wer auf Grund des § 3 Abs. 3\nkeiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf. Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ\naus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter\nvorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die\nGeschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von radioaktiven\nMineralien\" durch die Worte „das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze\"\nersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Strahlenschutzbeauftragten\" die Worte „und dem Betriebs- oder\nPersonalrat\" eingefügt.\nd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n,,(6) Sind für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze Strahlenschutz-\nbeauftragte zu bestellen, so müssen sie als verantwortliche Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des\nBetriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese\nTätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden.\"","948                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n25. § 30 wird wie folgt geändert:\na) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n,,(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und\nMaßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unter-\nrichten.\"\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.\nc) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Ergibt sich, daß der Strahlenschutzbeauftragte infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen Ent-\nscheidungsbereichs oder aus anderen Gründen seine Aufgaben, insbesondere zur Abwehr von Gefahren\nsofortige Maßnahmen zu treffen, nur unzureichend erfüllen kann, kann die zuständige Behörde feststellen, daß er\nnicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.\"\n26. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:\n„2. die Schutzvorschriften der§§ 37, 38 Abs. 1 und 3, §§ 40, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 50 Abs. 5, § 62 Abs. 2\nSatz 2, § 68 Abs. 3 Satz 2 und § 70 Abs. 3 eingehalten werden,\".\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 3 bis 5.\ncc) Die neue Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n„3. die Schutzvorschriften der §§ 35, 36, 38 Abs. 2, §§ 39, 41 Abs. 3 bis 7, 9, 10 und 12, § 42 Abs. 1, 3, 4\nund 5, § 43 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6, §§ 49 und 50 Abs. 1\nbis 4, §§ 51 bis 56 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 58 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3,\nAbs. 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 1 und 2\nSatz 1, Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 6 und 8, § 64\nAbs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 65 Satz 2, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 bis 4, § 67 Abs. 1 und 2,\n§ 70 Abs. 1, §§ 72 bis 75 Satz 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 1 bis 3, §§ 81, 82 Abs. 1\nund 2 und §§ 84 und 86 Satz 1 eingehalten werden,\".\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß\n1. im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches die Strahlenschutzgrundsätze des § 28 Abs. 1\nund die in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten Schutzvorschriften und,\n2. soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach § 29 Abs. 2 übertragen worden sind, die Bestimmungen\ndes Bescheides über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung und die von der zuständigen Behörde\nerlassenen Anordnungen und Auflagen\neingehalten werden.\"\n27. In§ 32 Abs. 1 wird die Angabe,,§§ 28 bis 31, 33 bis 80 und 82 Abs. 4\" durch die Angabe,,§§ 28 bis 31 und 33 bis 86\"\nersetzt.\n28. In § 33 wird die Angabe ,,§§ 34 bis 80, 82 Abs. 4\" durch die Angabe ,,§§ 34 bis 86\" ersetzt.\n29. § 35 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Strahlenwarnzeichen\" durch das Wort „Strahlenzeichen\" ersetzt, und in\nNummer 1 werden die Worte „nach § 3 Abs. 1\" durch die Worte „oder der Planfeststellung nach § 9 b des\nAtomgesetzes oder einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Spalte 3\" durch die Angabe „Spalte 4\" ersetzt.\n30. In § 36 Satz 2 werden nach den Worten „Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde\" die Worte „sowie der für\nden Katastrophenschutz zuständigen Behörde\" eingefügt.\n31. In§ 37 Satz 1 werden die Worte„ mit der für den Brandschutz zuständigen örtlichen Behörde\" durch die Worte „mit\nden nach Landesrecht zuständigen Behörden\" ersetzt.\n32. § 39 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Personen, denen der Zutritt zu Sperrbereichen nach§ 57 Abs. 3 Satz 1 oder zu Kontrollbereichen nach§ 58\nAbs. 3 Satz 1 gestattet wird, sind vor dem erstmaligen Zutritt über die Arbe.itsmethoden, die möglichen Gefahren,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                 949\ndie Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und\nden für ihre Tätigkeit wesentlichen Inhalt dieser Verordnung und der Genehmigung zu belehren.\"\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 58 Abs. 2 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 58 Abs. 3 Satz 2\" ersetzt.\n33. § 41 erhält folgende Fassung:\n,,§ 41\nAnwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen\nin der medizinischen Forschung\n(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen für die Anwendung am\nMenschen in der medizinischen Forschung darf, falls im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung der\nGenehmigung nach § 3 Abs. 1 erfüllt sind, nur stattgegeben werden, wenn für die beantragte Art der Anwendung ein\nzwingendes Bedürfnis besteht. Dies ist dann der Fall, wenn eine vom Bundesgesundheitsamt eingesetzte Gut-\nachtergruppe festgestellt hat, daß die bisherigen Forschungsergebnisse, die sonst ermittelten Befunde und die\nmedizinischen Erkenntnisse nicht ausreichen und daß die Anwendung von radioaktiven Stoffen am Menschen zur\nErreichung des Forschungszwecks notwendig ist. Dabei hat die Gutachtergruppe auch zu überprüfen, daß\n1. die strahlenbedingten Risiken, die mit der Anwendung für den Probanden verbunden sind, gemessen an der\nvoraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für die Heilkunde und die medizinische Forschung ärztlich ver-\ntretbar sind,\n2. die für die medizinische Forschung vorgesehenen Radionuklide dem Zweck der Forschung entsprechen und\nnicht durch Radionuklide ersetzt werden können, die zu einer geringeren Strahlenexposition für den Probanden\nführen,\n3. die zur Anwendung gelangenden Aktivitäten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht weiter\nherabgesetzt werden können, ohne den Zweck des Forschungsvorhabens zu gefährden,\n4. die Anzahl der Probanden auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird,\n5. eine ausreichende Abschätzung vorgenommen worden ist, daß bei der Anwendung der radioaktiven Stoffe an\ndem einzelnen Probanden die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 nicht überschritten werden.\n(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung darf im übrigen nur stattgegeben werden, wenn\n1. sichergestellt ist, daß die Anwendung der radioaktiven Stoffe für die medizinische Forschung von einem Arzt\ngeleitet wird, der eine mindestens zweijährige Erfahrung im Umgang mit radioaktiven Stoffen am Menschen\nnachweisen kann, auf dem Gebiet des Strahlenschutzes die erforderliche Fachkunde besitzt und während der\nAnwendung ständig erreichbar ist,\n2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Meßgeräte, Kalibrierpräparate, Kalibrier-\nlösungen und Kalibrierphantome vorhanden sind und ihre sachgerechte Anwendung sichergestellt ist,\n3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.\n(3) An Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung verwahrt sind, dürfen radioaktive Stoffe in der\nmedizinischen Forschung nicht angewendet werden.\n(4) Die Anwendung radioaktiver Stoffe an Probanden, die das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist nur\nzulässig, wenn die Unbedenklichkeit und eine besondere Notwendigkeit der Heranziehung solcher Personen\ngutachtlich nachgewiesen ist, um das Ziel der Anwendung radioaktiver Stoffe für die medizinische Forschung zu\nerreichen. An schwangeren und stillenden Frauen ist die Anwendung nicht zulässig.\n(5) Der zuständigen Behörde ist eine schriftliche Erklärung des Probanden darüber vorzulegen, daß\n1. er mit den Untersuchungen, die vor, während und nach der Anwendung zur Kontrolle und zur Erhaltung der\nGesundheit erforderlich sind, einverstanden ist und\n2. er mit der Mitteilung der durcti die Anwendung der radioaktiven Stoffe erhaltenen Befunde an die zuständige\nBehörde einverstanden ist.\n(6) Es ist dafür zu sorgen, daß\n1. der Proband seine Einwilligung persönlich und schriftlich erteilt. Die Einwilligung kann jederzeit formlos wider-\nrufen werden. Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das Forschungsvorhaben leitenden Arzt oder einen\nvon diesem beauftragten Arzt über Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Anwendung der radioaktiven\nStoffe und über die Möglichkeit des Widerrufs aufzuklären. DerProbandJsLzu-hefrag_en, ob_anihm bereits\nradioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen angewandt worden sind. Über die Aufklärung und die Befragung des\nProbanden ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Proband geschäftsfähig\nund in der Lage ist, das Risiko der Anwendung der radioaktiven Stoffe für sich einzusehen und seinen Willen\nhiernach zu bestimmen,\n2. der Proband vor Beginn der Anwendung radioaktiver Stoffe ärztlich untersucht wird,\n3. vor der Anwendung der radioaktiven Stoffe die Aktivität der in der Substanz enthaltenen Radionuklide und deren\nnicht an die Substanz gebundener Anteil bestimmt wird,","950                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n4. die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 genannten Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden,\n5. die Köperdosen durch geeignete Verfahren überwacht werden, wobei der Zeitpunkt der Verabfolgung und die\nErgebnisse der Überwachungsmaßnahmen und die Befunde aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen 30 Jahre\naufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser zu hinterlegen sind.\n(7) Der zuständigen Behörde und dem Bundesgesundheitsamt sind unverzüglich anzuzeigen\n1 . jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte für die Anwendung radioaktiver Stoffe in der medizinischen Forschung\nunter Angabe der näheren Umstände,\n2. der Abschluß der Anwendung radioaktiver Stoffe für die Durchführung eines Vorhabens in der medizinischen\nForschung unter Angabe der erforderlichen Daten.\n(8) Ist zu besorgen, daß ein Proband auf Grund einer Überschreitung der Dosisgrenzwerte für die Anwendung\nradioaktiver Stoffe in der medizinischen Forschung an der Gesundheit geschädigt wird, so hat die zuständige\nBehörde anzuordnen, daß er durch einen ermächtigten Arzt (§ 71) untersucht wird.\n(9) Der zuständigen Behörde und dem Bundesgesundheitsamt ist nach Abschluß der Anwendung ein Abschluß-\nbericht zu erstatten, aus dem die im Einzelfall ermittelten Körperdosen und die zur Berechnung der Körperdosen\nrelevanten Daten hervorgehen.\n(1 0) Die Absätze 1 bis 9 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nr. 3 sind neben dem Arzneimittelgesetz entsprechend\nanzuwenden\n1. bei der klinischen Prüfung von radioaktiven Arzneimitteln und von mit radioaktiven Stoffen markierten Arznei-\nmitteln sowie\n2. bei in der klinischen Prüfung von Arzneimitteln benutzten Untersuchungsverfahren, bei denen radioaktive Stoffe\nangewendet werden.\n(11) Die zuständige Behörde kann - mit Ausnahme der klinischen Prüfung von mit radioaktiven Stoffen markierten\nArzneimitteln - im Einzelfall eine Überschreitung der Grenzwerte nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 zulassen, sofern hierfür\nein besonderes Bedürfnis besteht. Die zugelassene Körperdosis darf dabei die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1\nSpalte 2 nur überschreiten, wenn eine klinische Prüfung von radioaktiven Arzneimitteln am Probanden gleichzeitig\nseiner Untersuchung oder Behandlung dient.\n(12) Bei der Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung gelten, falls im\nübrigen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes oder § 3 oder § 16\ndieser Verordnung gegeben sind, Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1, 3 bis 5, Absatz 2 Nr. 1 und 3, die Absätze 3 bis 6 Nr. 1,\n2, 4 und 5 sowie die Absätze 7 bis 9 und 11 entsprechend. Die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik\nerforderlichen Meßgeräte müssen vorhanden und ihre sachgerechte Anwendung muß sichergestellt sein. Die\nordnungsgemäße Funktion der Anlagen und die Einhaltung der dosisbestimmenden Parameter sind in jedem\nEinzelfall sicherzustellen.\"\n34. § 42 erhält folgende Fassung:\n,.§ 42\nAnwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen\nin der Heilkunde oder der Zahnheilkunde\n(1) In Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen unmittel-\nbar am Menschen nur angewandt werden, wenn dies aus ärztlicher Indikation geboten ist.\n(2) Die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte und die physikalische Strahlenschutzkontrolle gelten nicht für\nPersonen, an denen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen\nangewandt werden.\n(3) Die durch die ärztlichen Untersuchungen bedingte Strahlenexposition ist so weit einzuschränken, wie dies mit\nden Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist. Ist bei bestehender Schwangerschaft eine\nAnwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen aus ärztlicher Indikation geboten, sind alle Möglichkeiten\neiner Herabsetzung der Strahlenexposition der Leibesfrucht auszuschöpfen.\n(4) Bei der Behandlung von Patienten mit radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen muß Dosis und\nDosisverteilung den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen.\n(5) Die bei der Anwendung von radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen zur Untersuchung oder Behand-\nlung am Menschen verwendeten Geräte, Einrichtungen und Anlagen sind unbeschadet der Anforderungen des § 76\nregelmäßig betriebsintern zur Qualitätssicherung zu überwachen. Umfang und Zeitpunkt der Überwachungs-\nmaßnahmen sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde\nauf Verlangen vorzulegen.\n(6) Soweit es wegen der Besonderheit der verwendeten Geräte oder Einrichtungen erforderlich ist, kann die\nzuständige Behörde anordnen, daß bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am\nMenschen entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 ein weiterer Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                 951\n35. § 43 wird wie folgt geändert:\na) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:\n,,(4) Die Aufzeichnungen über die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen nach\nAbsatz 3 Satz 1 können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden,\nwenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten\n1. mit den Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und\n2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar\ngemacht werden können.\"\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nc) In Satz 1 des neuen Absatzes 5 wird das Wort „solche\" gestrichen.\n36. § 44 erhält folgende Fassung:\n,,§ 44\nDosisgrenzwerte für außerbetriebliche Überwachungsbereiche\n(1) Die effektive Dosis durch Direktstrahlung aus Anlagen oder Einrichtungen oder sonst aus genehmigungs-\nbedürftiger Tätigkeit darf unter Einbeziehung der nach § 45 zu erwartenden Strahlenexposition aus Ableitungen für\nkeine Person im außerbetrieblichen Überwachungsbereich den Grenzwert von 1,5 Millisievert im Kalenderjahr\nüberschreiten; für die Ableitungen gilt § 45.\n(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß der in Absatz 1 genannte Grenzwert in bestimmten Einzelfällen\nbis auf 5 Millisievert erhöht wird.\"\n37. § 45 erhält folgende Fassung:\n,,§ 45\nDosisgrenzwerte für Bereiche,\ndie nicht Strahlenschutzbereiche sind\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die technische Auslegung und den Betrieb seiner Anlagen oder\nEinrichtungen so zu planen, daß die durch Ableitung radioaktiver Stoffe aus diesen Anlagen oder Einrichtungen mit\nLuft oder Wasser bedingte Strahlenexposition des Menschen jeweils die folgenden Grenzwerte der Körperdosen im\nKalenderjahr nicht überschreitet:\n1. Effektive Dosis, Teilkörperdosis für Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark                  0,3 Millisievert,\n2. Teilkörperdosis für alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter Nummer 1\noder Nummer 3 genannt                                                                          0,9 Millisievert,\n3. Teilkörperdosis für Knochenoberfläche, Haut                                                      1,8 Millisievert.\nAnlage X Tabelle X 1 Fußnote 1 und Anlage X Tabelle X 2 sind anzuwenden.\n(2) Diese Strahlenexposition ist für eine Referenzperson an den ungünstigsten Einwirkungsstellen unter Berück-\nsichtigung der in Anlage XI genannten Expositionspfade, Lebensgewohnheiten der Referenzperson und übrigen\nAnnahmen zu ermitteln. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-\nvorschriften über die zu treffenden weiteren Annahmen. Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, daß die\nGrenzwerte des Absatzes 1 eingehalten sind, wenn dies unter Zugrundelegung der allgemeinen Verwaltungs-\nvorschriften nachgewiesen wird.\n(3) Sofern Ableitungen aus anderen Tätigkeiten nach den§§ 6, 7, 9 oder 9 b des Atomgesetzes oder nach den\n§§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16 oder 17 dieser Verordnung an diesen oder anderen Standorten zur Strahlenexposition an den\nin Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Einwirkungsstellen beitragen, hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, daß\ndie in Absatz 1 genannten Werte insgesamt nicht überschritten werden.\"\n38. § 46 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe,,§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes\" durch die Angabe,,§§ 6, 7, 9 oder 9 b des Atom-\ngesetzes\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden im 1. Anstrich die Angabe         „ ~oo\" durch die Angabe „das 10-sfache\" und im\n7\n2. Anstrich die Worte „die Werte\" durch die Worte „ ~ der Werte\" ersetzt.\n5 0\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „das 1 ,25fache\" durch die Worte „das 10 fache\" ersetzt.\n2\n39. § 47 wird gestrichen.","952                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n40. § 49 erhält folgende Fassung:\n,,§ 49\nDosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen\n(1) Die Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen dürfen die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1\nSpalte 2 oder 3 im Kalenderjahr nicht überschreiten. In drei aufeinanderfolgenden Monaten dürfen unabhängig vom\nKalenderjahr die Körperdosen die Hälfte der Jahresgrenzwerte nicht überschreiten. Die Summe der in allen\nKalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen darf 400 Millisievert nicht\nüberschreiten.\n(2) Die Körperdosen dürfen für Personen unter 18 Jahren, die nach § 56 Abs. 2 im Kontrollbereich tätig werden\ndürfer,, die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 im Kalenderjahr nicht überschreiten.\n(3) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte Körperdosis an der Gebärmutter 5 Millisievert\nnicht überschreiten.\n(4) Wird ein Grenzwert nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 überschritten, so sind die folgenden Expositionen so zu\nbegrenzen, daß jeweils für den Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten die Körperdosen kleiner als die\nGrenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 sind. Diese Begrenzung ist so lange durchzuführen, bis die Summe\nder Körperdosen für den Zeitraum des Jahres der Überschreitung und der folgenden Jahre kleiner ist als das Produkt\naus den Grenzwerten nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 und der Anzahl der Jahre seit Beginn des Jahres der\nÜberschreitung.\"\n41. § 50 erhält folgende Fassung:\n,,§ 50\nStrahlenexposition aus besonderem Anlaß\n(1) Ist es zwingend geboten, Störfallfolgen oder eine Gefährdung von Personen zu beseitigen, können Strahlen-\nexpositionen abweichend von den Grenzwerten des § 49 Abs. 1 zugelassen werden (Strahlenexposition aus\nbesonderem Anlaß). Einer Strahlenexposition aus besonderem Anlaß dürfen nur beruflich strahlenexponierte\nPersonen der Kategorie A über 18 Jahre ausgesetzt werden.\n(2) Die bei der Strahlenexposition aus besonderem Anlaß erhaltenen Körperdosen dürfen in einem Kalenderjahr\ndas Zweifache und im laufe des Lebens das Fünffache der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für\nberuflich strahlenexponierte Personen nicht überschreiten.\n(3) Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß dürfen nicht gestattet werden,\n1. falls die beruflich strahlenexponierte Person in den zwölf vorhergehenden Monaten eine die Hälfte der Grenz-\nwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 überschreitende Einzelexposition erhalten hat,\n2. falls die beruflich strahlenexponierte Person zuvor unfallbedingten Expositionen ausgesetzt war und die daraus\nresultierende Summe der Körperdosen das Fünffache der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für\nberuflich strahlenexponierte Personen übersteigt oder\n3. falls bei einer beruflich strahlenexponierten Frau die Gebärfähigkeit nicht dauernd ausgeschlossen ist.\n(4) Die bei der Strahlenexposition aus besonderem Anlaß erhaltenen Körperdosen werden zu den bereits in\n~emselben Kalenderjahr erhaltenen Körperdosen hinzugerechnet. Ergibt sich hierbei für das betreffende Jahr eine\nUberschreitung der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 oder ist eine Überschreitung zu erwarten, sind die\nfolgenden Expositionen in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 4 zu begrenzen.\n(5) Wurden bei einer Strahlenexposition aus besonderem Anlaß die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2\nüberschritten, so ist diese Überschreitung allein kein Grund, die beruflich strahlenexponierte Person von ihren\nnormalen Beschäftigungen im Kontrollbereich auszuschließen. Dies gilt bei Überschreitung des Grenzwertes nach\n§ 49 Abs. 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß jeweils im Kalenderjahr ein Fünftel des Wertes der effektiven\nDosis nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 Nr. 1 nicht überschritten wird und die strahlenexponierte Person\nentsprechend § 67 Abs. 2 ärztlich überwacht wird.\"\n42. § 51 erhält folgende Fassung:\n,,§ 51\nDosisgrenzwerte für Personen im betrieblichen Überwachungsbereich\noder im Kontrollbereich\n.. Die Körperdosen dürfen für Personen, die nicht beruflich strahlenexponierte Personen sind, im betrieblichen\nUberwachungsbereich oder im Kontrollbereich im Kalenderjahr die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4\nnicht überschreiten.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                  953\n43. § 52 erhält folgende Fassung:\n,,§ 52\nInkorporation radioaktiver Stoffe\n(1) Die durch Inhalation oder Ingestion dem Körper zugeführte Aktivität radioaktiver Stoffe darf die folgenden\nabgeleiteten Grenzwerte nicht überschreiten:\n1. für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die Werte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und IV 3\nSpalte 5 oder 6,\n2. für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B drei Zehntel der Werte der Anlage IV Tabellen IV 1,\nIV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6,\n3. für nicht beruflich strahlenexponierte Personen im betrieblichen Überwachungsbereich oder im Kontrollbereich\nein Zehntel der Werte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6.\nDie in den §§ 49 und 51 genannten Dosisgrenzwerte dürfen unter Berücksichtigung der äußeren und inneren\nStrahlenexposition nicht überschritten werden.\n(2) Die Aktivitätszufuhr in drei aufeinanderfolgenden Monaten darf die Hälfte des Grenzwertes der jährlichen\nZufuhr nicht überschreiten.\" .\n44. § 54 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „vor Strahlen\" durch die Worte „vor äußerer Strahlenexposition\" ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage X Spalte 2\" durch die Angabe „Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2\" ersetzt.\n45. § 57 wird wie folgt geändert:\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\n,,(1) Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereichs, in denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert\ndurch Stunde sein kann.\"\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.\nc) Im neuen Absatz 4 werden nach den Worten „ionisierender Strahlen\" die Worte „oder Bestrahlungseinrichtungen\nmit radioaktiven Quellen\" eingefügt.\n46. § ö8 wird wie folgt geändert:\na) Folgender neuer Absatz 1 Wird eingefügt:\n,,(1) Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des\nBetriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen durch äußere oder innere Strahlenexposition im\nKalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 3 bei einem Aufenthalt von\n40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr erhalten können.\"\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.\nc) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Personen darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur erlaubt werden, wenn\n1. sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen,\n2. ihre Ausbildung einen Aufenthalt in diesen Bereichen erfordert oder\n3. ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient oder Begleitperson nach Auffassung einer zur Ausübung des\närztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigten fachkundigen Person zur Untersuchung oder Behandlung\nerforderlich ist.\nDie zuständige Behörde kann gestatten, daß der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige\nStrahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt. Betretungsrechte\naufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben hiervon unberührt.\"\nd) Im neuen Absatz 4 werden nach den Worten „ionisierender Strahlen\" die Worte „oder Bestrahlungseinrichtungen\nmit radioaktiven Quellen\" eingefügt.\n47. § 59 wird wie folgt geändert:\n.\na) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1 mit der Maßgabe, daß\n10\naa) in Satz 1 nach den Worten „radioaktive Quellen\" ein Komma und die Worte „deren Aktivität 5 · 10\nBecquerel überschreitet,\" eingefügt werden,","954                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbb) Satz 4 folgende Fassung erhält:\n,,In dem Bestrahlungsraum muß sich mindestens ein Notschalter befinden, mit dem die Anlage abgeschaltet,\nder Strahlerkopf der Bestrahlungseinrichtung geschlossen oder die radioaktive Quelle in die Abschirmung\neingefahren werden kann.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Die zuständige Behörde kann bei Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen Ausnahmen von\nAbsatz 1 zulassen.\"\n48. § 60 wird wie folgt geändert:\na) Fo1gender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\n,,(1) Betriebliche Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in\ndenen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung\nionisierender Strahlen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte der\nAnlage X Tabelle X 1 Spalte 4 erhalten können. Außerbetriebliche Überwachungsbereiche sind unmittelbar an\nden Kontrollbereich oder an den betrieblichen Überwachungsbereich anschließende Bereiche, in denen Perso-\nnen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die in § 45 Abs. 1 genannten Grenzwerte\nerhalten können.\"\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.\nc) Im neuen Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n,,§ 58 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nd) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Strahlenbelastung\" durch das Wort „Strahlenexposition\" ersetzt.\ne) Im neuen Absatz 4 werden vor dem Wort „Überwachungsbereiche\" die Worte „betriebliche oder außerbetrieb-\nliche\" eingefügt.\n49. § 61 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sperrbereichen,\" gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „über ein Jahr kumulierte Ganzkörperdosis 5 Millisievert (0,5 rem)\" durch die Worte\n,,im Kalenderjahr erhaltene Körperdosis die Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)\" durch die Angabe ,,(§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)\"\nersetzt.\n50. § 62 erhält folgende Fassung:\n,,§ 62\nZu überwachende Personen\n(1) An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind die Körperdosen zu ermitteln. Ist bei dem Aufenthalt\nim Kontrollbereich sichergestellt, daß keine höheren Körperdosen als die Grenzwerte nach Anlage X Tabelle X 1\nSpalte 4 erreicht werden können, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen.\n(2) Wer einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 bedarf, hat dafür zu sorgen, daß die unter seiner Aufsicht stehenden\nPersonen in Kontrollbereichen nur tätig werden, wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im Besitz\neines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist. Wenn er selbst in\nKontrollbereichen tätig wird, gilt Satz 1 entsprechend. Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über die\nStrahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ausgestellt worden sind, als aus-\nreichend im Sinne von Satz 1 anerkennen, wenn diese dem Strahlenpaß entsprechen und für deutsche Stellen\nverständlich sind. Die.Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften\nüber Inhalt, Form, Führung und Registrierung des Strahlenpasses.\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte einer Anlage oder Einrichtung darf\nberuflich strahlenexponierten Personen nach Absatz 2 eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur erlauben, wenn diese\nden Strahlenpaß vorlegen und ein Dosimeter nach § 63 Abs. 3 Satz 1 tragen.\n(4) Wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3 oder 16 dieser\nVerordnung oder wer der Planfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes bedarf, hat jeder unter seiner Aufsicht\nstehenden beruflich strahlenexponierten Person auf deren Verlangen jährlich eine schriftliche Mitteilung über die im\nvorangegangenen Kalenderjahr erfolgte berufliche Strahlenexposition auszuhändigen, sofern nicht bereits auf\nGrund einer Genehmigung nach § 20 dieser Verordnung ein Strahlenpaß nach Absatz 2 Satz 1 geführt wird.\n(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß nicht beruflich strahlenexponierte Personen, die sich in Bereichen\naufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätigkeiten nach § 1 dieser Verordnung ausgeübt werden, durch\ngeeignete Messungen feststellen lassen, ob sie radioaktive Stoffe inkorporiert haben.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                        955\n51. § 63 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Zur Ermittlung der Körperdosen wird die Personendosis gemessen. Die zuständige Behörde kann\nauf Grund der Expositionsbedingungen bestimmen, daß zur Ermittlung der Körperdosen zusätzlich oder\n- abweichend von Satz 1 - allein\n1. die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontamination\ndes Arbeitsplatzes gemessen wird,\n2. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidungen gemessen wird oder\n3. weitere Eigenschaften der Strahlenquelle oder des Strahlenfeldes festgestellt werden.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Angabe „Anlage X\" wird die Angabe „Tabelle X 1 Spalte 2\" eingefügt.\nbb) Die Worte „Ganzkörper- und Teilkörperdosen\" werden durch die Worte „Körperdosen unter Berücksichti-\ngung der Expositionsbedingungen\" ersetzt.                 ,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Personendosis ist mit Dosimetern zu messen, die von der nach Landesrecht zuständigen Meßstelle\nanzufordern sind.\"\nbb) In Satz 3 werden die Worte „Ganzkörperdosis und die Teilkörperdosis der Haut\" durch die Worte „effektive\nDosis\" und die Worte „Dosen für einzelne Teile oder Organe des Körpers\" durch die Worte „Teilkörperdosen\nfür einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe\" ersetzt.\ncc) Satz 4 erhält folgende Fassung:\n„Ist vorauszusehen, daß die Körperdosis an einem in Anlage X Tabelle X 1 Spalte 1 Nr. 4 bezeichneten\nKörperteil größer ist als ein Drittel der Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für diesen Körperteil, so ist die\nPersonendosis durch ein weiteres Dosimeter auch an diesem Körperteil zu messen.\"\ndd) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Die Dosimeter nach Absatz 3 Satz 1 und 4 sind der Meßstelle jeweils nach Ablauf eines Monats\nunverzüglich einzureichen; hierbei sind die Angaben zur Identifikation der betreffenden Person, zur ausgeübten\nTätigkeit und zu den Expositionsverhältnissen mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann gestatten, daß Dosi-\nmeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Meßstelle einzureichen sind.\"\ne) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:\n,,(6) Die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen ist bei einer von der zuständigen\nBehörde bestimmten Meßstelle durchzuführen. Der Meßstelle sind die Angaben zur Identifikation der betreffen-\nden Person, zur ausgeübten Tätigkeit und zu den lnkorporationsverhältnissen mitzuteilen.\n(7) Die Meßstelle nach Absatz 3 Satz 1 hat die Personendosis, die Meßstelle nach Absatz 6 Satz 1 die\nKörperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidungen festzustellen, die Ergebnisse aufzuzeichnen und dem-\njenigen, der die Messung veranlaßt hat, schriftlich mitzuteilen. Die Meßstellen haben ihre Aufzeichnungen auf-\nzubewahren. Sie haben auf Anforderung die Ergebnisse ihrer Feststellungen einschließlich der Angaben nach\nAbsatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 der zuständigen Behörde mitzuteilen.\"\n52. § 64 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Laboratorien und Arbeitsplätze, die für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bestimmt sjnd, sowie\nkontaminierte Gegenstände dürfen erst dann für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach Absatz 3\ndekontaminiert worden sind. Der zuständigen Behörde ist die Änderung der Zweckbestimmung des Laboratoriums\noder des Arbeitsplatzes vor Wiederbenutzung anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,\ndaß ihr auch die Abgabe dekontaminierter Gegenstände zur Wiederverwendung vorher angezeigt wird.\"\n53. § 65 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „Körper- oder Personendosen\" durch das Wort „Körperdosen\" ersetzt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Bei einer Überschreitung von Grenzwerten oder auf Verlangen ist diesen Personen Auskunft über das Ergebnis\nder Ermittlungen oder Feststellungen zu geben.\"","956                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n54. § 66 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n,,§ 43 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „außergewöhnliche Strahlenexpositionen\" durch die Worte „Strahlenexpositionen\naus besonderem Anlaß\" ersetzt.\n55. § 67 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „der letzten zwei Monate\" durch die Worte „eines Jahres\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten „Ablauf eines Jahres\" die Worte „seit der letzten Beurteilung oder\nUntersuchung durch einen ermächtigten Arzt\" eingefügt.\n56. § 68 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der ermächtigte Arzt muß zur Erteilung der ärztlichen Bescheinigung die bei der ärztlichen Überwachung\nvon anderen ermächtigten Ärzten angelegten Gesundheitsakten anfordern, soweit diese für die Beurteilung\nerforderlich sind, sowie die bisher erteilten ärztlichen Bescheinigungen, die behördlichen Entscheidungen nach\n§ 69 und die diesen zugrunde liegenden Gutachten. Die ärztliche Bescheinigung .ist auf dem Formblatt nach\nAnlage V zu erteilen.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „die Aufzeichnungen über\" gestrichen.\nbb) Satz 3 wird gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „dem Strahlenschutzverantwortlichen\" ein Komma und die Worte „der\närztlich zu überwachenden Person\" eingefügt.\nbb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\n„Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hat der Strahlenschutzverantwortliche die ärztliche\nBescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Übersendung\nan die zu überwachende Person kann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung in den Strahlenpaß\nersetzt werden.\"\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Anordnung\" durch das Wort „Entscheidung\" ersetzt.\n57. § 69 erhält folgende Fassung:\n,,§ 69\nBehördliche Entscheidung\n(1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die zu überwachende Person die vom ermächtigten Arzt\nausgestellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden.\n(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das Gutachten eines im Strahlenschutz fachkundigen\nArztes einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Strahlenschutzverantwortlichen zu tragen.\"\n58. § 70 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Ist zu besorgen, daß eine Person durch eine Strahlenexposition aus besonderem Anlaß oder auf Grund\nanderer außergewöhnlicher Umstände mehr als das zweifache der in Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 genannten\nKörperdosen erhalten hat, ist dafür zu sorgen, daß sie unverzüglich einem ermächtigten Arzt vorgestellt und der\nzuständigen Behörde der Sachverhalt unverzüglich angezeigt wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu besorgen\nist, daß eine Person mehr als das Zweifache der in Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 oder IV 3 Spalte 5 oder 6\ngenannten abgeleiteten Grenzwerte der Aktivitätszufuhr erhalten hat.\"\nb) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:\n,,(5) Für die Ergebnisse der ärztlichen Überwachung nach Absatz 3 gilt § 69 entsprechend.\"\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n59. § 71 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Diese Gesundheitsakte hat Angaben über die Arbeitsbedingungen, die Ergebnisse der ärztlichen Überwachungen\nund Maßnahmen nach den §§ 67, 69 und 70 sowie die Gesamtheit der von der überwachten Person im Beruf\nempfangenen Körperdosen zu enthalten.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                   957\n60. § 75 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet,\nsind vor der Weiterverwendung durch eine von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle auf Dichtheit der\nUmhüllung prüfen zu lassen, wenn ihre Umhüllung oder Vorrichtung, in die sie eingefügt sind, mechanisch\nbeschädigt oder korrodiert ist.\"\n61. § 76 erhält folgende Fassung:\n,,§ 76\nWartung und Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen\nund von Einrichtungen und Geräten mit radioaktiven Quellen\n(1) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen sowie\nStrahlengeräte für die Gammaradiographie sind jährlich mindestens einmal zu warten und.zwischen den Wartungen\ndurch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion,\nSicherheit und Strahlenschutz zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht für die in § 17 Abs. 1 und 2 genannten Anlagen.\n(2) Bei Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen, die bei der Ausübung der Heilkunde oder Zahn-\nheilkunde am Menschen verwendet werden und deren Aktivität 2 • 1013 Becquerel nicht überschreitet, und bei\nStrahlengeräten für die Gammaradiographie kann die zuständige Behörde die Frist für die Überprüfung nach\nAbsatz 1 Satz 1 bis auf drei Jahre verlängern.\"\n62. § 80 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „das 20fache\" durch die Worte „ein Zehntel\" und die Worte „das 2000fache\"\ndurch die Worte „das Zehnfache\" ersetzt.\n63. Nach § 80 wird folgender neuer Vierter Teil eingefügt:\n„Vierter Teil\nAblieferung radioaktiver Abfälle\n§ 81\nAblieferung an Anlagen des Bundes\n(1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver\nAbfälle abzuliefern, wenn sie\n1. bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes,\n2. bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,\n3. in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen oder\n4. bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes\nentstanden sind.\n(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf radioaktive Abfälle aus einem Umgang nach § 3 Abs. 1, wenn dieser in\nZusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oder wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte\nGenehmigung nach § 3 Abs. 2 auch auf einen Umgang nach § 3 Abs. 1 erstreckt.\n(3) Andere radioaktive Abfälle dürfen an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung\nradioaktiver Abfälle nur abgeliefert werden, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat.\n§ 82\nAblieferung an Landessammelstellen\n(1) Andere als die in § 81 Abs. 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle sind an eine Landessammelstelle\nabzuliefern.\n(2) Die in§ 81 Abs. 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur abgeliefert\nwerden, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat.\n(3) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage\ndes Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.\n§ 83\nAusnahme und Befreiung von der Ablieferungspflicht\n(1) Die Ablieferungspflicht nach § 81 oder nach § 82 bezieht sich nicht auf radioaktive Abfälle, soweit\n1. deren Beseitigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e nicht genehmigungsbedürftig ist,\n2. deren Ableitung nach den §§ 45 oder 46 zulässig ist oder","958                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. deren anderweitige Beseitigung oder Abgabe angeordnet oder genehmigt worden ist.\nSie ruht, solange eine anderweitige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.\n(2) Die Ablieferungspflicht nach§ 81 wird, wenn nach§ 82 Abs. 2 die Ablieferung an eine Landessammelstelle\nzugelassen ist, durch Ablieferung an diese erfüllt. rne Ablieferungspflicht nach§ 82 wird, wenn nach§ 81 Abs. 3 die\nAblieferung an eine Anlage des Bundes zugelassen ist, durch Ablieferung an diese erfüllt.\n§ 84\nUmgehungsverbot\nNiemand darf sich der Pflicht zur Ablieferung radioaktiver Abfälle dadurch entziehen, daß er radioaktive Abfälle\n1. aus einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ohne Genehmigung unter Inanspruchnahme der Vorschriften über\nden nicht genehmigungsbedürftigen Umgang oder\n2. aus einem anzeigebedürftigen Umgang\ndurch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen läßt oder deren Beseitigung\nermöglicht.\n§ 85\nBehandlung radioaktiver Abfälle\nDie zuständige Behörde kann die Art der Behandlung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung anordnen und\neinen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen.\n§ 86\nZwischenlagerung bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes\nBis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind\ndie nach § 81 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern; die zwischen-\ngelagerten radioaktiven Abfälle werden nach Inbetriebnahme dieser Anlagen von deren Betreiber abgerufen. Die\nZwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen.\"\n64. Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil und der bisherige Fünfte Teil wird Sechster Teil. Die bisherigen§§ 81, 82,\n84, 85 und 86 werden §§ 87 bis 91. Der bisherige § 83 entfällt.\n65. Der neue § 87 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 4\" ersetzt.\nbb) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Abfälle\" die Worte „lagert, bearbeitet oder\" eingefügt.\ncc) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Stoffe\" die Worte „oder kernbrennstoffhaltige Abfälle\"\neingefügt.\ndd) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n„c) § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, sonstige radioaktive Stoffe oder kernbrennstoffhaltige\nAbfälle einführt, ausführt oder sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser\nVerordnung verbringt,\".\nee) Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:\n„f) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Anlage oder Einrichtung unter seiner Aufsicht stehende\nPersonen als beruflich strahlenexponierte Personen tätig werden läßt,\".\nff)   Nummer 2 echält folgende Fassung:\n,,2. entgegen § 8 Abs. 4 eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-\nbescheides oder eine Erklärung über die Belehrung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,\".\ngg) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:\n,,3. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\".\nhh) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nii)  In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 4 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 5 Satz 2\" ersetzt.\njj)  In Nummer 13 wird die Angabe ,,§ 65\" durch die Angabe ,,§ 65 Satz 1\" ersetzt.\nkk) Nummer 14 erhält folgende Fassung:\n„ 14. entgegen § 77 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß radioaktive Stoffe durch eine berechtigte\nPerson befördert oder an den Empfänger oder eine berechtigte Person übergeben werden,\".","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                      959\nII)   In Nummer 16 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 1\" ersetzt.\nmm) Nummer 17 erhält folgende Fassung:\n,, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 5 oder § 67 Abs. 5 zuwiderhandelt.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n11                                    11\naa) Vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 3 durch die Angabe ,,§ 46. Abs. 1 Nr. 4 ersetzt.\nbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und erhält folgende Fassung:\n,,3. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 als Strahlenschutzverantwortlicher nicht dafür sorgt, daß eine Schutz-\nvorschrift des § 37, § 38 Abs. 1, § 40, § 45 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 2 oder § 70 Abs. 3\neingehalten wird,\".\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:\n„4. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverantwortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 als\nStrahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß eine Schutzvorschrift des§ 35 Abs. 1, 3 oder 4, § 39,\n§ 41 Abs. 3 bis 6 oder 9, auch in Verbindung mit Abs. 10 oder 12, § 42 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 43 Abs. 1 bis\n3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3, 4 oder 6, § 49, § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4,\n§§ 51, 52, § 53 Abs. 2 oder 3, § 54, § 55, § 56 Abs. 1 oder 3, § 57 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 58 Abs. 2\nSatz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 oder 2\noder Abs. 3, § 62 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4\nSatz 1, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 8, § 64 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 5 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder\nAbs. 4, § 67 Abs. 1 oder 2, §§ 72 bis 75 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\nAbs. 3, § 81, § 82 Abs. 1 oder 2 oder§ 84 eingehalten wird,\".\ndd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n„5. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverantwortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 als\nStrahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß eine Anzeige nach§ 36 Satz 2, § 41 Abs. 7, auch in\nVerbindung mit Abs. 10 oder 12 Satz 1, § 46 Abs. 1 Nr. 3, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 5 Satz 2, § 66 Abs. 2\noder 3, § 70 Abs. 1, § 77 Abs. 2 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 erstattet wird,\".\nee) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\n„6. als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder § 75 Satz 3 eine\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\".\nff)  Nummer 7 erhält folgende Fassung:\n„ 7. als Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauftragter einer vollzieh baren Anordnung nach\n§ 32 Abs. 1, § 41 Abs. 8, auch in Verbindung mit Abs. 10 oder 12 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 46 Abs. 2\noder 5, § 48, § 57 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 60 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 5\n11\noder § 67 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt,        •\ngg) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\n„8. als Strahlenschutzverantwortlicher einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 34\n11\nSatz 1 , § 64 Abs. 5 Satz 3, § 70 Abs. 2, § 75 Satz 2 oder § 85 zuwiderhandelt,          •\nhh) In Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Nr. 4\" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Nr. 5\" ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 4\" ersetzt.\nbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Strahlenschutzverantwortlichen\" ein Komma und die Worte „der\närztlich zu überwachenden Person\" eingefügt.\nd) In Absatz 4 werden die Angabe,,§ 46 Abs. 1 Nr. 3\" durch die Angabe,,§ 46 Abs. 1 Nr. 4\" und die Angabe,,§ 70\nAbs. 5\" durch die Angabe ,,§ 70 Abs. 6\" ersetzt.\n66. Der neue § 88 erhält folgende Fassung:\n,,§ 88\nFortführung der bisherigen Betätigung\n(1) Eine vor dem 1. November 1989 für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die Beförderung, die\nEinfuhr oder die Ausfuhr solcher Stoffe oder für die Beseitigung kernbrennstoffhaltiger Abfälle sowie für den Betrieb\nvon Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen erteilte Genehmigung gilt mit allen Nebenbestimmungen fort.\nGenehmigungen nach der Ersten Strahlenschutzverordnung werden jedoch 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser\nVerordnung unwirksam.\n(2) Eine vor dem 1. November 1989 erteilte Zulassung der Bauart von Vorrichtungen oder Neutronenquellen\nerlischt zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger, es sei denn, daß die Geltungsdauer der\nZulassung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 verlängert worden ist. § 23 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.","960                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Strahlenwarnzeichen, die auf Grund des§ 35 in Verbindung mit Anlage VIII in der vor dem 1. November 1989\ngeltenden Fassung verwendet wurden, können auch nach diesem Datum weiter verwendet werden.\n(4) Eine vor dem 1. April 1977 nach§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung erteilte Ermächtigung\neines Arztes gilt mit allen Nebenbestimmungen als entsprechende Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 fort, sofern\nder Nachweis der erforderlichen Fachkunde für die ärztliche Überwachung strahlenexponierter Personen bis zum\n31. März 1979 erbracht wurde.\n(5) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, keramische Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder\nelektronische Bauteile, mit denen nach§ 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung ohne Genehmigung umgegangen\nwerden durfte, dürfen weiter verwendet werden, wenn diese Gegenstände im Zeitpunkt der Beschaffung den\nVorschriften des § 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung entsprochen haben.\n(6) Keramische Gegenstände oder Porzellanwaren, die vor dem 1. Juni 1981 verwendet wurden und deren\nuranhaltige Glasur der bis zu diesem Datum geltenden Fassung der Anlage III Nr. 7 entspricht, können weiter\nverwendet und beseitigt werden.\n(7) Bis zum Inkrafttreten allgemeiner Verwaltungsvorschriften über die zu treffenden weiteren Annahmen nach\n§ 45 Abs. 2 Satz 2 ist bei der Anwendung dieser Vorschrift die Allgemeine Berechnungsgrundlage für die Strahlen-\nexposition bei radioaktiven Ableitungen mit der Abluft oder in Oberflächengewässer vom 15. August 1979 (GMBI.\nS. 371, ber. 1980 S. 576), zuletzt geändert am 3. Mai 1985 (GMBI. S. 380), zugrunde zu legen.\n(8) Von der zuständigen Behörde registrierte Strahlenpässe nach dem Muster der Anlage XII der Strahlenschutz-\nverordnung in der vor dem 1. November 1989 geltenden Fassung können längstens bis zum Ablauf des dritten\nKalenderjahres nach Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 62 Abs. 2 Satz 3 weiter\nverwendet werden.\n(9) Bei der Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 3 kann davon abgesehen werden, die Summe der bis zum\n1. November 1989 erhaltenen effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen zu ermitteln, wenn auch bei\nAnnahme einer Dosis von 10 Millisievert für jedes Kalenderjahr ihrer Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte\nPerson in der Zeit vor dem 1. November 1989 ein Überschreiten der Dosis nach § 49 Abs. 1 Satz 3 bei Fortführung\nihrer Tätigkeit nicht zu erwarten ist und die beruflich strahlenexponierte Person keine Ermittlung verlangt. Die\nzuständige Behörde ordnet eine Ermittlung an, wenn sie dies zum Nachweis der Einhaltung der Dosis nach § 49\nAbs. 1 Satz 3 für erforderlich hält.\n(10) Beruflich strahlenexponierte Personen, die die Dosis nach § 49 Abs. 1 Satz 3 überschritten haben oder bis\nzum 31. Dezember 1995 überschreiten, können mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Kontrollbereich bis zu\ndiesem Zeitpunkt weiter beschäftigt werden, wenn dabei ein Fünftel des Wertes der effektiven Dosis nach Anlage X\nTabelle X 1 Spalte 2 Nr. 1 im Kalenderjahr nicht überschritten wird.§ 67 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\"\n67. Der neue § 89 erhält folgende Fassung:\n,,§ 89\nÄnderung von Rechtsvorschriften\nDie Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114) wird wie folgt geändert:\n1. In § 7 wird am Ende von Nummer 2 das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt; es wird nach Nummer 2 folgende\nNummer 2 a eingefügt:\n„2 a. Personen, die diese Tätigkeit ausüben, nicht über die erforderliche fachliche Eignung im Strahlenschutz\nverfügen oder\".\n2. In § 31 wird nach Absatz 1 Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n„Die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen darf\n400 Millisievert nicht überschreiten.\"\n3. In§ 35 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Worten „ein Drittel der\" die Worte „in Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2\"\neingefügt.\n4. In § 45 werden nach Absatz 7 folgende Absätze eingefügt:\n,,(8) Bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 3 kann davon abgesehen werden, die Summe der bis zum\n1. November 1989 erhaltenen effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen zu ermitteln, wenn auch\nbei Annahme einer Dosis von 1O Millisievert für jedes Kalenderjahr ihrer Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte\nPerson in der Zeit vor dem 1. November 1989 ein Überschreiten der Dosis nach § 31 Abs. 1 Satz 3 bei\nFortführung ihrer Tätigkeit nicht zu erwarten ist und die beruflich strahlenexponierte Person keine Ermittlung\nverlangt. Die zuständige Behörde ordnet eine Ermittlung an, wenn sie dies zum Nachweis der Einhaltung der\nDosis nach § 31 Abs. 1 Satz 3 für erforderlich hält.\n(9) Beruflich strahlenexponierte Personen, die die Dosis nach§ 31 Abs. 1 Satz 3 überschritten haben oder bis\nzum 31. Dezember 1995 überschreiten, können mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Kontrollbereich bis","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                961\nzu diesem Zeitpunkt weiter beschäftigt werden, wenn dabei ein Fünftel des Wertes der effektiven Dosis nach\nAnlage IV Tabelle 1 Spalte 2 im Kalenderjahr nicht überschritten wird. § 37 Abs. 2 findet entsprechende\nAnwendung.\"\n68. Anlage I wird wie folgt geändert:\na) Folgende Begriffsbestimmungen werden gestrichen:\n,,Ganzkörperdosis\"\n,,Kernmaterialien\"\n,, Kontrollbereich\"\n,,Sperrbereich\"\n,,Spezialuhren\"\n,,Strahlenexposition, außergewöhnliche\"\n,,Überwachungsbereich\".\nb) Folgende Begriffsbestimmungen werden geändert:\naa) In der Begriffsbestimmung „Äquivalentdosis\" wird die Angabe ,,(Anlage XIV)\" durch die Angabe\n,,(Anlage VII)\" ersetzt.\nbb) In der Begriffsbestimmung „Schulen\" wird Buchstabe b gestrichen, Buchstabe c wird Buchstabe b.\ncc) In den Begriffsbestimmungen „Personen, beruflich strahlenexponierte\" wird die Angabe „Anlage X Spalte 2\"\njeweils durch die Angabe „Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2\" ersetzt.\nc) Folgende Begriffsbestimmungen werden neu gefaßt:\n„Abfälle, radioaktive                     radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes, die\nnach § 9 a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet beseitigt werden\nmüssen\"\n„Bestrahlungseinrichtungen                Einrichtungen, die eingefügte radioaktive Quellen abschirmen oder für\nmit radioaktiven Quellen                  eine bestimmte Zeit die Strahlung freigeben oder die Quellen ausfahren\nund bei der Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde am\nMenschen verwendet werden,\noder\nEinrichtungen, mit denen zu anderen Zwecken durch die Strahlung\nradioaktiver Quellen eine Strahlenwirkung in den zu bestrahlenden\nObjekten hervorgerufen werden soll und bei denen die Aktivität der\nQuellen 2 • 1013 Becquerel überschreitet\"\n„Körperdosis                              Sammelbegriff für effektive Dosis und Teilkörperdosis. Die Körperdosis\nfür einen Bezugszeitraum (z.B. Kalenderjahr, drei aufeinanderfolgende\nMonate, ein Monat) ist die Summe aus der durch äußere Strahlenexpo-\nsition während dieses Zeitraums erhaltenen Körperdosis und der Folge-\ndosis, die durch Aktivitätszufuhr während dieses Zeitraums bedingt ist\"\n„Störfall                                 Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die\nTätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden\nkann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der\nTätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind\"\n„Stoffe, offene radioaktive               alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven\nStoffe\"\n„Stoffe, umschlossene radioaktive         radioaktive Stoffe, die von einer festen, inaktiven Hülle umschlossen\noder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, daß bei\nüblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe\nmit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung muß mindestens 0,2 cm\nbetragen\"\n„Strahlenexposition                       Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper. Ganz-\nkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlen auf den\nganzen Körper, Teilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender\nStrahlen auf einzelne Körperteile oder Organe. Äußere Strahlenexposi-\ntion ist die Strahlenexposition durch Strahlenquellen außerhalb des\nKörpers, innere Strahlenexposition ist die Strahlenexposition durch\nStrahlenquellen innerhalb des Körpers\"\n„Unfall                                   Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine die Grenz-\nwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 übersteigende Strahlen-\nexposition zur Folge haben kann\"","962                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nd) Nach der Begriffsbestimmung „Abfälle, radioaktive\" wird folgende Begriffsbestimmung eingefügt:\n„Abfälle, kernbrennstoffhaltige          Radioaktive Abfälle, die höchstens 3 g Kernbrennstoffe pro 100 kg\n(im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1      Abfall enthalten und nicht nach§ 2 Abs. 2 als sonstige radioaktive Stoffe\nund 11 Abs. 1)                            gelten; diese Begrenzung gilt nicht für die Lagerung kernbrennstoffhalti-\nger Abfälle zu Zwecken der Endlagerforschung (Versuchseinlagerung)\nin dafür notwendigen Mengen. Ist der Nachweis der Einhaltung des\nMasseanteils der Kernbrennstoffe nur mit unverhältnismäßigem Auf-\nwand möglich, gelten die radioaktiven Abfälle als Abfälle mit mehr als\n3 g Kernbrennstoff pro 100 kg Abfall.\"\ne) Nach der Begriffsbestimmung „Dekontamination\" werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:\n„Dosis, effektive                         (Kurzbezeichnung für effektive Äquivalentdosis) Summe der nach\nAnlage X Tabelle X 2 gewichteten mittleren Äquivalentdosen in den\neinzelnen Organen und Geweben\"\n„Einwirkungsstelle, ungünstigste          Stelle in der Umgebung einer Anlage oder Einrichtung, bei der auf\nGrund der Verteilung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe in der Umwelt\nunter Berücksichtigung realer Nutzungsmöglichkeiten durch Aufenthalt\noder durch Verzehr dort erzeugter Lebensmittel die höchste Strahlen-\nexposition der Referenzperson zu erwarten ist\"\nf) Nach der Begriffsbestimmung „Energiedosis\" werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:\n„ Expositionspfad                         Weg der radioaktiven Stoffe von der Ableitung aus einer Anlage oder\nEinrichtung über einen Ausbreitungs- oder Transportvorgang bis zu\neiner Strahlenexposition des Menschen\"\n„Halbwertszeit                            charakteristisches Zeitintervall, in dem die Aktivität eines Nuklids auf die\nHälfte abfällt\"\ng) Nach der Begriffsbestimmung „Personendosis\" werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:\n,,Radionuklide, kurzlebige                radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen\"\n,,Radionuklide, langlebige                radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit von mehr als 100 Tagen\"\n„Referenzperson                           Person, von der bei der Ermittlung der Strahlenexposition nach § 45\nausgegangen wird. Die Annahmen zur Ermittlung der Strahlen-\nexposition (Lebensgewohnheiten und übrige Annahmen für die Dosis-\nberechnung) sind in Anlage XI festgelegt\".\n69. Anlage II erhält folgende Fassung:\n„Anlage II\n(zu§ 4 Abs. 1)\nAnzeigebedürftiger Umgang\nGenehmigungsfrei bei Anzeige nach § 4 Abs. 1 ist\n1.    der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1\nSpalte 4 nicht überschreitet, mit Ausnahme des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang\nmit dem Unterricht in Schulen;\n2.    die Verwendung und Lagerung, ausgenommen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, von\n2.1 Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 1\noder 6 zugelassen ist;\n2.2 Prüfstrahlern, die zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmeßgeräten dienen und deren Bauart nach Anlage VI\nNr. 2 zugelassen ist;\n3.    die Verwendung und Lagerung von\n3.1 Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 3\nzugelassen ist;\n3.2 Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 4\nzugelassen ist;\n3.3 bis zu zwei Neutronenquellen, wenn die Bauart nach Anlage VI Nr. 5 zugelassen ist\".","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                       963\n70. Anlage III erhält folgende Fassung:\n„Anlage III\n(zu § 4 Abs. 2)\nGenehmigungs- und anzeigefreier Umgang\nTeil A: Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist\n1.    der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivität weniger als 100 Becquerel je Gramm beträgt;\n2.    der Umgang mit festen Stoffen, deren spezifische Aktivität an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs\nweniger als 500 Becquerel je Gramm beträgt;\n3.   die Lagerung von radioaktiven Bodenschätzen aus natürlichem Vorkommen, wenn der Gehalt an natürlichem\nUran oder natürlichem Thorium jeweils das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4\nnicht überschreitet;\n4.   die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der\nVerordnung über radioaktive Arzneimittel oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) in\nden Verkehr gebracht worden sind;\n5.   die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Geräten, die Skalen oder Anzeigemittel mit fest haftenden\nradioaktiven Leuchtfarben enthalten, wenn\n5.1 die Freigrenze der verwendeten radioaktiven Stoffe mindestens 5 • 105 Becquerel beträgt,\n5.2 das einzelne Gerät nicht mehr als das Zehnfache, im Falle von Tritium nicht mehr als das Fünfzigfache der\nFreigrenze nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthält und\n5.3 die Leuchtfarbe üblicherweise berührungssicher abgedeckt ist und die Ortsdosisleistung in 0, 1 Meter Abstand\nvon der Leuchtfarbe bei einer Abdeckung mit einer flächenbezogenen Masse von 50 Milligramm je Quadrat-\nzentimeter 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet;\n6. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von\n6.1 uran- und thoriumhaltigen Glaswaren, wenn das Glas nicht mehr als 1O vom Hundert seiner Masse natürliches\nUran oder natürliches Thorium oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran enthält,\n6.2 uranhaltigen glasierten keramischen Gegenständen oder Porzellanwaren, wenn der Farbauftrag bei Aufglasur-\nbemalung nicht mehr als 0, 1 Milligramm natürliches Uran oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran je\nQuadratzentimeter enthält oder bei Glasuren und Unterglasurbemalung die mittlere Flächenbelegung nicht\nmehr als 2 Milligramm natürliches Uran oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran je Quadratzentimeter\nbeträgt;\n7. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von optischen oder elektronischen Bauteilen oder von elektro-\ntechnischen oder zu Leuchtzwecken bestimmten gastechnischen Geräten, ausgenommen Spielwaren oder\nlonisationsrauchmelder, wenn\n7.1 die Freigrenze der verwendeten radioaktiven Stoffe mindestens 5 • 104 Becquerel beträgt,\n7.2 die Aktivität der im einzelnen Bauteil oder im einzelnen Gerät enthaltenen radioaktiven Stoffe die Freigrenzen\nder Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und\n7.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Bauteils oder Geräts\n1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet; dies gilt auch für Geräte mit mehreren elektronischer:, Bauteilen;\n8.   die Verwendung von Ausgleichsgewichten mit abgereichertem Uran, die dauerhaft mit einem inaktiven Metall\nbeschichtet und gekennzeichnet sind, in Flugzeugen sowie von Abschirmungen mit abgereichertem Uran, das\nständig und dauerhaft von einer festen Hülle aus inaktivem Metall umgeben und gekennzeichnet ist;\n9.   der Umgang mit Wasser, das aus natürlichen Quellen stammt und dessen spezifische Aktivität natürlichen\nUrsprungs nicht erhöht ist;\n10. die Verwendung und Lagerung von nicht mehr als zwei Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe\neingefügt sind und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist;\n11. die Verwendung mittels nuklearer Prozeßwärme erzeugter Veredelungsprodukte fossiler Energieträger, deren\nGehalt an Tritium nicht mehr als 5 Becquerel je Gramm beträgt.\nTeil B: Genehmigungs- und anzeigefrei im beruflichen Bereich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ist\n1.   die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, die Bearbeitung, Verarbeitung\noder sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen innerhalb oder außerhalb von Anlagen nach § 7 des Atom-\ngesetzes sowie der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die nicht dem Teil A oder den Nummern 2 bis 4\nzugeordnet werden können, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV\n1 Spalte 4 nicht überschreitet;\n2.   die Reparatur der in Teil A Nr. 5 bezeichneten Geräte, sofern dabei die Skalen oder Anzeigemittel nicht mit\nradioaktiven Leuchtfarben belegt oder diese Leuchtfarben nicht abgelöst werden;\n3.   der Umgang mit natürlichem Thorium bis zu 100 Gramm zu chemisch-analytischen oder chemischpräparativen\nZwecken;","964                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n4.     die Verwendung von lonisationsrauchmeldern, deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist, wenn\n4.1 die lonisationsrauchmelder von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in einem Gebäude des\nErwerbers eingebaut werden,\n4.2 die Gesamtaktivität der in einem Gebäude oder Brandabschnitt eingebauten lonisationsrauchmelder im Falle\ndes Radium-226 insgesamt das Zweihundertfache, in allen anderen Fällen insgesamt das Tausendfache der\nFreigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,\n4.3 zwischen dem Hersteller oder der Vertriebsfirma und dem Erwerber ein Reparatur- und Wartungsvertrag\nabgeschlossen ist, worin sich der Erwerber verpflichtet, die Reparatur- und Wartungsarbeiten nicht selbst\nvorzunehmen und\n4.4 der Hersteller oder die Vertriebsfirma Art, Aktivität, Radionuklid, Anzahl und Einbauart, den Tag der Abgabe und\nAnschrift des Erwerbers der für den Hersteller oder die Vertriebsfirma und der für den Erwerber zuständigen\nBehörde anzeigt.\"\n71. Anlage IV erhält folgende Fassung:\n„Anlage IV\nFreigrenzen, abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\nund abgeleitete Grenzwerte 1) der Aktivitätskonzentration in Luft\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nFreigrenzen oder Grenzwerte der Jahresaktivitätszufuhr für nicht aufgeführte Nuklide mit einer Halbwertszeit größer\noder gleich zehn Minuten sind aus der diese Tabelle fortführenden, im Bundesanzeiger Nr.... vom ... 1989 (siehe\nArtikel 2 Satz 2) bekanntgegebenen Zusammenstellung zu entnehmen.\nFür mehrere Radionuklide oder ein Radionuklidgemisch bekannter Zusammensetzung, sind die Freigrenzen und der\nGrenzwert der Jahres-Aktivitätszufuhr als Summe der Nuklidanteile zu ermitteln. Die Summe der Verhältniszahlen\naus der Aktivität und der Freigrenze bzw. der Jahres-Aktivitätszufuhr und dem Grenzwert der Jahres-Aktivitätszufuhr\nder einzelnen Radionuklide muß dafür 1 sein.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                   Radio-                                               Luft               Wasser und Nahrung\nzahl Z              Element                                    Freigrenze                                               (Ingestion)\nnuklid                                          (Inhalation)\n(Bq)                        (Bq)                         (Bq)\n1                   2                      3                      4                           5                            6\n1         Wasserstoff              H        3 2)           5E   + 06   3\n)              3E  + 09                     3E  + 09  4\n)\n4         Beryllium                Be       7              5E + 06                      4E + 08                      9E  + 08\n6         Kohlenstoff              C     11                5E + 06                      1E + 10 )    5\n1E + 10\nC     14                5E + 05                      9E + 07      6\n)             9E + 07\n6E + 10 )    1\n8E + 09      8\n)\n7         Stickstoff                          Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4\n8         Sauerstoff                          Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4\n9         Fluor                    F      18               5E   + 06                    1E  + 09                     5E  + 08\n11          Natrium                  Na 22                   5E + 05                      1E + 07                      8E + 06\nNa 24                   5E + 05                      1E + 08                      9E + 07\n12          Magnesium                Mg    28                5E + 05                      3E + 07                      1E + 07\n1\n) Berechnet auf der Grundlage der Grenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A (Anlage X Tabelle X 1\nSpalte 2) unter Berücksichtigung der fünfzigjährigen Folgedosis infolge der Inkorporation von Nukliden einschließlich der nach Inkorporation\nentstehenden Tochternuklide.\n2\n) Für Tritium in Form von Wasser; als Gas siehe .Tabelle IV 4.\n3\n) Die Schreibweise der Zahlenwerte entspricht der Exponentialdarstellung (z.B. 5E  + 06 bedeutet 5 • 106 ).\n4\n) Für tritiummarkierte DNA- und RNA-Vorläufer (tritiummarkierte Nukleoside) und Aminosäuren liegt der Grenzwert für Ingestion um den Faktor 10\nniedriger.\n5\n) Siehe auch Tabelle IV 4.\n6\n) Organische Verbindungen.\n7\n) Monoxide.\n8\n) Dioxide.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                                              965\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                         Radio-                                               Luft                 Wasser und Nahrung\nElement                                       Freigrenze\nzahl Z                                           nuklid                                          (Inhalation)                    (Ingestion)\n(Bq)                          (Bq)                           (Bq)\n1                    2                         3                     4                             5                              6\n13          Aluminium                   Al      26              SE+ 04                         1E + 06                        SE+ 06\nAl      28              SE+ 06                         1E + 10                        2E + 09\n14          Silicium                    Si      31              5E + 06                        4E + 08                        2E + 08\n15          Phosphor                    p       32              SE+ 05                         6E + 06                        6E + 06\np       33              5E + 05                        4E + 07 1)                     1E + 08\n1E+08 2)\n16          Schwefel                    s       35              5E + 05                        3E + 07 )  3\n7E + 07 )   6\n6E + 08 4 )                    3E + 08 )   1\n5E + 08 5)\n17          Chlor                       Cl      36              5E + 05                        3E +   06 )8\n6E + 07\nBE+    07 )9\nCl      38              5E + 06                        6E +   08                      2E + 08\nCl      39              5E + 06                        SE+    08                      2E + 08\n18          Argon                                   Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4\n19          Kalium                      K       40              SE+ 06      10\n)               2E + 07    10\n)                 1E+07 10)\nK       42              5E + 05                        7E + 07                        SE+ 07\nK       43              5E + 05                        2E + 08                        2E + 08\n20           Kalzium                     Ca 45                   5E + 05                        2E + 07                        1E + 07\nCa 47                   5E + 05                        2E + 07                        1E + 07\n21           Scandium                    Sc 46                   5E + 05                        3E + 06                        1E + 07\n1\n)  Phosphate von Zn 2 +, Sn 2 +, Mg2 +, Fe3 +, Bi 3 + und Lanthanide.\n2\n)  Alle außer 1).\n3\n)  Elementarer Schwefel, Sulfide von Sr, Ba, Ge, Sn, Pb, As, Sb, Bi, Cu, Ag, Au, Zn, Cd, Hg, Mo, W, Sulfate von Ca, Sr, Ba, Ra, As, Sb, Bi.\n4\n)  Sulfide und Sulfate außer denen von 3).\n5\n)  Schwefeldampf.\n6\n)  Schwefel in elementarer Form.\n7\n)  Alle anorganischen Verbindungen des Schwefels.\n8\n)  Chloride von: Lanthaniden, Be, Mg, Ca, Sr, Ba, Ra, Al, Ga, In, Tl, Ge, Sn, Pb, As, Sb, Bi, Fe, Ru, Os, Co, Rh, Ir, Ni, Pd, Pt, Cu, Ag, Au, Zn, Cd, Hg,\nSc, Y, Ti, Zr, Hf, V, Nb, Ta, Cr, Mo, W, Mn, Tc, Re.\n9\n)  Chloride von H, Li, Na, K, Rb, Cs, Fr.\n10\n)  Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.","966                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuk.lide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                  Radio-                                  Luft          Wasser und Nahrung\nzahl Z              Element                             Freigrenze           (Inhalation)             (Ingestion)\nnuklid\n(Bq)                  (Bq)                     (Bq)\n1                   2                  3                 4                     5                        6\n24         Chrom                   Cr   51           SE+ 06                3E + 08    1\n)          6E + 08\n2\n2E + 09      )\n25         Mangan                  Mn 52             SE+ 05                3E + 07                 2E + 07\nMn 54             5E + 05               2E + 07                 5E + 07\n26         Eisen                   Fe   52           SE+ 05                6E + 07                 2E + 07\nFe   55           5E + 05               SE+ 07                  3E + 08\nFe   59           5E + 05               1E + 07                 2E + 07\n27         Kobalt                  Co 56             SE+ 05                3E + 06                  1E + 07\nCo 57             SE+ 05                9E + 06 )  1\n1E + 08\n2\n4E + 07 )\nCo 58             SE+ 05                9E + 06                 4E + 07\nCo 60             5E + 04               4E + 05    1\n)          7E + 06\n2\n4E + 06      )\n28         Nickel                  Ni   63           5E + 05               3E + 07                 2E + 08\n29         Kupfer                  Cu 64             5E + 06               4E + 08                 2E + 08\nCu 67             5E + 05               9E + 07                  5E + 07\n30         Zink                    Zn   65           5E + 05               7E + 06                  1E + 07\nZn   69           5E + 06 ·             2E + 09                 7E + 08\n31         Gallium                 Ga 67             5E + 05               3E + 08                 9E + 07\n32         Germanium               Ge 67             5E + 06               1E + 09                 3E + 08\n33         Arsen                   As   72           5E + 05               3E + 07                  1E + 07\nAs   74           5E + 05               1E + 07                 2E + 07\nAs   77           SE+ 05                1E + 08                 5E + 07\n34         Selen                   Se 75             5E + 05               2E + 07                 2E + 07 3 )\n8E + 07 4 )\n35         Brom                    Br   82           SE+ 05                9E + 07                  1E + 08\n1\n)  Halogenide, Nitrate, Oxide, Hydroxide.\n2\n)  Alle außer 1).\n3\n)  Alle außer 4).\n4\n)  Elementares Selen und Selenide.","Nr. 23      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                  967\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                  Radio-                                 Luft           Wasser und Nahrung\nzahl Z               Element                              Freigrenze\nnuklid                             (Inhalation)             (Ingestion)\n(Bq)                (Bq)                     (Bq)\n1                   2                   3                  4                   5                        6\n36          Krypton                          Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4\n37          Rubidium                Rb 81              5E + 06             8E + 08                  5E + 08\nRb 84              SE+ 05              2E + 07                  1E + 07\nRb 86              SE+ 05              2E + 07                  1E + 07\nRb 87               SE+ 06    1\n)       4E + 07 )  1\n2E + 07 1)\nRb 88               SE+ 06              1E + 09                  2E + 08\n38          Strontium              Sr    80            5E + 05             2E + 08                  9E + 07\nSr    85            5E + 05             2E + 07                  BE+ 07\nSr    87m           SE+ 06              3E + 09                  9E + 08\nSr    89            5E + 05             2E + 06 2)               5E + 06\n9E + 06 3)\n4\nSr    90            SE+ 04              SE+ 04 )   2\n3E + 05 )\n5\n2E + 05 )  3\n6E + 06 )\nSr    91            SE+ 05              7E + 07                  3E + 07\n39          Yttrium                y     88            SE+ 05              4E + 06                  2E + 07\ny     90            SE+ 05              1E + 07                  SE+ 06\ny     91            SE+ 04              2E + 06                  SE+ 06\n40          Zirkon                 Zr    95            SE+ 05              3E + 06                  2E + 07\n41          Niob                   Nb 95               SE+ 05              2E + 07                  4E + 07\n42          Molybdaen              Mo 99               SE+ 05              3E + 07                  1E + 0?6)\nSE+ 0?7)\n43          Technetium             Tc    99m           SE+ 06              3E + 09                  2E + 09\nTc 99               SE+ 06              9E + 06 8)               4E + 07\n6E + 07 )  9\n1\n) Als natürlich vokommendes Nuklid nicht beschränkt.\n2\n) Alle unlöslichen Verbindungen und SrTi03 .\n3\n) Alle löslichen Verbindungen außer SrTi03 •\n4\n) Lösliche Salze.\n5)  SrTi03 •\n6\n) M0S2,\n7\n) Alle außer 6).\n8\n) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.\n9\n) Alle außer 8).","968                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                    Radio-                                 Luft               Wasser und Nahrung\nzahl Z               Element              nuklid        Freigrenze           (Inhalation)               (Ingestion)\n(Bq)                  (Bq)                       (Bq)\n1                    2                    3               4                     5                          6\n44           Ruthenium              Ru 103            SE+ 05                1E+07 1)        3\n)       2E+07\n6E + 07 2)\nRu 106            SE+ 04                1E + 05 )  1\n2E + 06\n3E + 06 2)\n7E + 05 3)\n45           Rhodium                Rh 105            SE+ 05                1E + 08                   4E + 07\n46           Palladium              Pd 103            SE+ 05                6E + 07                   6E + 07\n47           Silber                 Ag 110m           SE+ 04                1E + 06 4)                 1E + 07\nSE+ 06 5 )\n48           Kadmium                Cd 109            SE+ 04                4E + 05 6 )               4E + 06\n1\n1E + 06 )\n2E + 06 1)\nCd 113            SE+ 06    8\n)         3E + 04 6 )     8\n)       2E + 05 8 )\n7    8\nSE + 04 )         )\n1    8\n2E + 05 )         )\nCd 115            SE+ 05                2E + 07                    1E + 07\n49           Indium                 In 111            SE+ 05                2E + 08                    7E + 07\nIn 113m           SE+ 06                3E + 09                    1E + 09\n9\nIn 114m           5E + 04               6E + 05       )           3E + 06\n10\n2E + 06       )\nIn 115            SE+ 06    8\n)         1E+04 9)          8\n)      3E + 05 8)\nSE+ 04 10)        8\n)\n50           Zinn                   Sn 113            5E + 05               SE+ 06                    2E + 07\n51           Antimon                Sb 122            SE+ 05                2E + 07                   8E + 06\n11\nSb 124            SE+ 05                4E + 06       )           6E + 06\n12\n3E + 07       )\nSb 125            SE+ 05                7E + 06 )  11\n2E + 07\n12\n8E + 07 )\n1\n)  Oxide, Hydroxide.\n2)   Alle außer 1) und 3).\n3\n)  Halogenide.\n4\n)  Alle außer 5).\n5\n)  Nitrate und Sulfide.\n6\n)  Alle außer 7) und 1).\n7\n)  Nitrate, Sulfide, Halogenide.\n8\n)  Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.\n9\n)  Alle außer 1O).\n10\n) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.\n11\n) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Sulfide, Sulfate, Nitrate.\n12\n) Alle außer 11 ).","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                     969\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                  Radio-                                 Luft           Wasser und Nahrung\nzahl Z              Element                              Freigrenze         (Inhalation)             (Ingestion)\nnuklid\n(Bq)                (Bq)                     (Bq)\n1                   2                   3                 4                   5                        6\n52          Tellur                 Te 123             SE+ 06    1\n)       3E + 07 1)               7E + 07 1 )\nTe 132             SE+ 05              3E + 06                  3E + 06\n53          Jod                    1 123              SE+ 05              7E + 07                  4E +   07\n1 124              SE+ 04              1E + 06                  6E +   05\n1 125              SE+ 04              SE+ 05                   SE+    05\n1 126              SE+ 04              4E + 05                  3E +   05\n1 129              SE+ 06              1E + 05                  7E +   04\n1 131              SE+ 04              6E + 05                  3E +   05\n1 132              SE+ 05              1E + 08                  4E +   07\n1 133              SE+ 05              3E + 06                  2E +   06\n1 135              SE+ 05              2E + 07                  9E +   06\n54          Xenon                           Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4\n55          Caesium                Cs 134             SE+ 04              4E + 06                  2E + 06\nCs 137             SE+ 05              6E + 06                  4E + 06\nCs 138             SE+ 06              9E + 08                  2E + 08\n56          Barium                 Ba 131             SE+ 05              3E + 08                  SE+ 07\nBa 133             SE+ 05              8E + 06                  4E + 07\nBa 140             SE+ 05              3E + 07                  6E + 06\n57          Lanthan                La 138             SE+ 06    1\n)       6E + 04 2)  1\n)          3E + 07 1)\n3E + 05 3 ) 1\n)\nLa 140             SE+ 05              3E + 07                  9E + 06\n58          Cer                    Ce 141             SE+ 05              9E + 06                  2E + 07\nCe 144             SE+ 04              2E + 05 ) 4\n2E + 06\n6E + 05 5)\n1\n)  Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.\n2\n)  Alle außer 3).\n3\n)  Oxide, Hydroxide.\n4\n)  Oxide, Hydroxide, Fluoride.\n5\n)  Alle außer 4).","970                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                  Radio-                                        Luft           Wasser und Nahrung\nElement                                   Freigrenze\nzahl Z                                    nuklid                                   (Inhalation)             (Ingestion)\n(Bq)                 (Bq)                     (Bq)\n1                  2                    3                       4                    5                        6\n59          Praseodym              Pr 143                   5E + 05              1E + 07                  1E + 07\nPr 144                   5E + 06              2E + 09                  4E + 08\n60          Neodym                 Nd 147                   5E + 05              1E + 07                  1E + 07\n61          Promethium             Pm147                    5E + 05              2E + 06                  5E + 07\n1\n62          Samarium               Sm147                    SE+ 06       1\n)     9E + 02   1\n)            4E + 05     )\nSm153                    SE+ 05               6E + 07                  2E + 07\n63          Europium               Eu 152                   SE+ 04               4E + 05                  2E + 07\nEu 155                   SE+ 04               2E + 06                  4E + 07\n1\n64          Gadolinium             Gd 152                   SE+ 06       1\n)     2E + 02 ) 2   1\n)        4E + 05     )\n9E + 02 3)    1\n)\nGd 153                  SE+ 05                3E + 06 2)               6E + 07\n3\n1E+07 )\n65         Terbium                 Tb 160                   SE+ 05               SE+ 06                   1E + 07\n68          Erbium                 Er 169                   SE+ 05               6E + 07                  3E + 07\n70         Ytterbium               Yb 169                   SE+ 05               1E + 07                  2E + 07\nYb 175                   SE+ 05               7E + 07                  3E + 07\n1\n71          Lutetium               Lu 176                   SE+ 06       1\n)     1E+05     1\n)            9E + 06     )\n72          Hafnium                Hf 181                   SE+ 05               4E + 06                  1E + 07\n1\n73         Tantal                  Ta 180                   SE+ 06       1\n)     3E + 05 ) 4   1\n)        2E + 07     )\n5   1\n6E + 06 )       )\nTa 182                   SE+ 05               2E + 06                  1E + 07\n74         Wolfram                 W 185                    SE+ 05               2E + 08                  2E + 07\n75          Rhenium                Re 186                   5E + 05              3E + 07                  3E + 07\n1\nRe 187                   5E + 06      1\n)     1E+09 )    6  1\n)        7E + 09      )\n1\n9E + 09 1 )     )\n1\n)  Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.\n2\n)  Alle außer 3).\n3\n)  weniger lösliche Verbindungen, sowie Oxide, Hydroxide, Fluoride.\n4\n)  Elementares Tantal, Oxide, Hydroxide, Halogenide, Karbide, Nitrate, Nitride.\n5\n)  Alle außer 4).\n6\n)  Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.\n7\n)  Alle außer 6).","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                    971\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                    Radio-                                Luft           Wasser und Nahrung\nElement                                    Freigrenze    (Inhalation)              (Ingestion)\nzahl Z                                     nuklid\n(Bq)           (Bq)                      (Bq)\n1                  2                     3                      4              5                         6\n77         Iridium                   Ir  192                5E + 05        3E + 06 1 )              1E + 07\n9E + 06 2 )\nIr  194                5E + 05        4E + 07                   1E + 07\n79         Gold                      Au 195                 5E + 05        6E +   06 3 )            6E + 07\n3E +   08 )4\n2E +   07 5 )\nAu 198                 5E + 05        4E +   07                 1E + 07\nAu 199                 SE+ 05         SE+    07                 3E + 07\n80         Quecksilber               Hg 197    6\n)          SE+    05      3E  +  08                 1E  +  08\nHg 197 7)              SE+    05      2E  +  08                 6E  +  07\nHg 203    6\n)          5E +   05      1E  +  07                8E   +  06\nHg 203    1\n)          SE+    05      2E  +  07                 3E  +  07\n81         Thallium                  Tl 199                 5E + 06        2E + 09                   1E + 09\nTl 201                 5E + 06        8E + 08                   5E + 08\nTl 204                 SE+ 05         5E + 07                   3E + 07\n82         Blei                      Pb 203                 SE+    05      3E +   08                 9E  +  07\nPb 210                 SE+    03      5E +   03                 1E  +  04\nPb 211                 SE+    05      BE+    06                 1E  +  08\nPb 212                 SE+    04      BE+    05                 2E  +  06\nPb 214                 SE+    05      1E +   07                 2E  +  08\n83         Wismut                    Bi 207                 SE+ 05         SE+    06 8 )             2E + 07\n2E +   07 9)\nBi 210                 SE+ 04         4E +   05 8 )             1E + 07\n3E +   06 )9\nBi 212                 5E + 05        4E +   06                 9E + 07\nBi 214                 SE+ 05         1E +   07                 2E + 08\n1\n)  Oxide, Hydroxide, metallisches Iridium, Halogenide und Nitrate.\n2\n)  Alle außer 1).\n3\n)  Oxide, Hydroxide.\n4\n)  Alle außer 3) und 5).\n5\n)  Halogenide, Nitrate.\n6\n)  Organische Verbindung.\n7\n)  Anorganische Verbindung.\n8\n)  Alle außer 9).\n9\n)  Nitrate.","972                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                    Radio-                                             Luft              Wasser und Nahrung\nzahl Z               Element               nuklid                Freigrenze               (Inhalation)                (Ingestion)\n(Bq)                      (Bq)                        (Bq)\n1                   2                     3                       4                         5                           6\n84          Polonium                 Po 210                    5E + 03                  7E + 03                    3E + 04\n86          Radon                    Rn 220                    5E + 06                  3E + 08\nRn 220      1\n)                                     5E + 05\nRn 222                    5E + 05                  2E + 08\nRn 222      1\n)                                     4E + 06\n88          Radium                   Ra223                     SE+ 03                   9E + 03                     1E + 05\nRa224                     5E + 04                  2E + 04                    2E + 05\nRa226                     SE+ 03                   9E + 03                    4E + 04\nRa228                     5E + 03                  2E + 04                    5E + 04\n89          Actinium                 Ac 227                    5E + 03                  9E + 00 2)                 4E + 03\n4E + 01 3 )\n4\n1E+02 )\nAc 228                    5E + 04                  2E + 05 2)     4\n)         6E + 07\n3\n9E + 05 )\n4\n90          Thorium                  Th 227                    5E + 03                  4E + 03 )                  2E + 06\n5\n6E + 03 )\nTh 228                    5E + 03                  2E + 02                     1E + 05\n5\nTh 230                    5E + 03                  1E+02 )                    9E + 04\n4\n4E + 02 )\n5\nTh 232                    5E + 04                  3E + 01      )             2E + 04\n4\n6E + 01      )\n4\nTh 234                    5E + 05                  2E + 06 )                  3E + 06\n3E + 06 5 )\nTh nat   6\n)              5E + 04                  SE+ 01 5)                   3E + 04\n1E + 02 4 )\n1\n)  Für den Fall des Gleichgewichts mit den Zerfallsprodukten.\n2\n)  Alle, außer 3) und 4).\n3\n)  Halogenide und Nitrate.\n4\n)  Oxide und Hydroxide.\n5\n)  Alle außer 4).\n6)   Th (nat) ist chemisch abgetrenntes Thorium in der natürlichen lsotopenzusammensetzung. Ein Becquerel natürliches Thorium entspricht 1 Alpha-\nZerfallsakt pro Sekunde (0,5 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von Th 232 und 0,5 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von Th 228).\nDie Freigrenze entspricht einer Masse von 6,2 Gramm des natürlichen lsotopengemisches.\nDie nach der Abtrennung entstehenden Tochternuklide bleiben außer Betracht. Der Gehalt an Th 230 ist gesondert zu berücksichtigen. Bei nicht\nabgetrenntem Thorium müssen die langlebigen Tochternuklide besonders berücksichtigt werden.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                                    973\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                    Radio-                                             Luft             Wasser und Nahrung\nzahl Z              Element                                      Freigrenze              (Inhalation)               (Ingestion)\nnuklid\n(Bq)                    (Bq)                       (Bq)\n1                    2                      3                       4                       5                          6\n91           Protactinium             Pa 231                   5E + 03                  3E + 01                   4E + 03\n92           Uran                     u  233 6)                SE+ 03                   5E + 02 1 )               3E + 05 4 )\n3E + 04 2)                3E + 06 5 )\n9E + 03 3)\nu  234    6\n)           5E + 03                  SE+ 02 )   1\n3E + 05 )  4\n5\n3E + 04 2 )               3E + 06 )\n9E + 03 3)\nu  235    6\n)           5E + 06                  5E + 02 )  1\n3E + 05 )  4\n5\n3E + 04 2 )               3E + 06 )\n1E+04 3)\nu   238 6)                SE+ 06                   6E + 02 )  1\n3E + 05 4 )\n2                         5\n3E + 04 )                 3E + 06 )\n1E + 04 3)\nU nat 6)  1\n)             5E + 06                  5E + 02 1)                3E + 05 4)\n3E + 04 2)                3E + 06 5 )\n1E + 04 3)\n93           Neptunium                Np237                     5E + 03                  9E + 01                   1E + 04\nNp239                     5E + 05                  5E + 07                   2E + 07\n1\n)  U02, U30s,\n2) UF , U02F2, U02(N03h\n6\n3) U03, UF , UCl •\n4     4\n4\n)  Für wasserlösliche anorganische Verbindungen (sechswertiges Uran).\n5\n)  Für relativ unlösliche Verbindungen (z. B. UF4 , U02, U30 8) (vierwertiges Uran).\n6\n)  In Anbetracht der chemischen Toxität der löslichen Uranverbindungen sollte die Aufnahme über Inhalation und Ingestion unabhängig von der\nlsotopenzusammensetzung an einem Tag die Grenze von 2,5 mg bzw. 150 mg nicht überschreiten.\n7\n)  U (nat) ist chemisch abgetrenntes Uran in der natürlichen lsotopenzusammensetzung. Ein Becquerel natürliches Uran entspricht 1 Alpha-\nZerfallsakt pro Sekunde (0,489 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von U 238, 0,489 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von U 234 und 0,022 Alpha-\nZerfallsakten pro Sekunde von U 235).\nDie Freigrenze entspricht einer Masse von 197 Gramm des natürlichen lsotopengemisches. Die nach der chemischen Abtrennung entstehenden\nTochternuklide bleiben außer Betracht. Bei nicht abgetrenntem Uran müssen die langlebigen Tochternuklide gesondert berücksichtigt werden.","974                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                              Radio-                                   Luft          Wasser und Nahrung\nzahl Z               Element         nuklid          Freigrenze                                   (Ingestion)\n(Inhalation)\n(Bq)                  (Bq)                    (Bq)\n1                   2              3                  4                     5                       6\n94         Plutonium           Pu 238             SE+ 03                2E + 02    1\n)          2E + 04 3)\n2                      4\n4E + 02      )          2E + 05 )\n5\n2E + 06 )\n3\nPu 239             SE+ 03                1E+02 )    1\n2E + 04 )\n4E + 02 2)              2E + 05 ) 4\n5\n2E + 06 )\nPu 240             SE+ 03                1E + 02   1\n)          2E + 04 3 )\n4\n4E + 02   2\n)          2E + 05 )\n5\n2E + 06 )\nPu 241             5E + 03               7E + 03   1\n)          9E + 05 3 )\n2E + 04   2\n)          9E + 06 4 )\n9E + 07 5 )\n95         Americum            Am 241             SE+ 03                1E + 02                 2E + 04\nAm 244             SE+ 05                4E + 06                 SE+ 07\n96         Curium              Cm242              5E + 03               6E + 03                 7E + 05\nCm243              SE+ 03                2E + 02                 2E + 04\nCm244              SE+ 03                3E + 02                 3E + 04\n1\n)  Alle außer 2).\n2)   Pu02 •\n3\n)  Alle außer 4) und 5).\n4\n)  Nitrate.\n5\n)  Oxide, außer polydisperse Oxide.\nNicht aufgeführte Radionuklide\na-Strahler, Halbwertszeit             < 10 Minuten         5E + 04               2E + 06                 6E  + 07\nß-Strahler, Halbwertszeit             < 10 Minuten         5E  + 05              1E  + 07                1E + 08","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                                          975\nTabelle IV 2: Abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation von Radionuklidgemischen\nunbekannter Zusammensetzung.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr\nüber Luft\nArt des Gemisches                                                               (Inhalation)\n(Bq)\n3                                                                         5\nBeliebiges Gemisch                                                                                                 5E + 00\nBeliebiges Gemisch, wenn Ac 227 und Cm 250 unberücksichtigt                                                        1E  + 01\nbleiben können )    1\nBeliebiges Gemisch, wenn Ac 227, Th 229, Th 232, Th nat, Pa 231,                                                   1E  + 02\nNp 237, Cm 248, Cm 250, Bk 247, Cf 249 und Cf 251 unberück-\nsichtigt bleiben können )      1\nBeliebiges Gemisch, wenn Gd 148, Gd 152, Ac 227, Th 228,                                                           1E  + 03\nTh 229, Th 230, Th 232, Th nat, Pa 231, U 232, U 233, U 234,\nU 235, U 236, U 238, U nat, Np 236 2), Np 237, Pu 236, Pu 238,\nPu 239, Pu 240, Pu 242, Pu 244, Am 241, Am 242m, Am 243,\nCm 243, Cm 244, Cm 245, Cm 246, Cm 247, Cm 248, Cm 250,\nBk 247, Cf 249, Cf 250, Cf 251, Cf 252, und Cf 254 unberücksichtigt\nbleiben können 1 )\nTabelle IV 3: Abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Ingestion von Radionuklidgemischen\nunbekannter Zusammensetzung.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr\nüber Wasser und Nahrung\nArt des Gemisches                                                               (Ingestion)\n(Bq)\n3                                                                          6\nBeliebiges Gemisch                                                                                                 5E  + 02\nBeliebiges Gemisch, wenn Cm 250 unberücksichtigt bleiben                                                            1E + 03\nkann 1 )\nBeliebiges Gemisch, wenn Ac 227, Pa 231, Cm 248 und Cm 250                                                          1E   + 04\nunberücksichtigt bleiben können 1 )\nBeliebiges Gemisch, wenn Pb 210, Po 210, Ra 226, Ra 228,                                                            1E  + 05\nAc 227, Th 229, Th 230, Th 232, Th nat, Pa 231, U 230, U 232,\n2\nNp 236 ), Np 237, Pu 236, Pu 238, Pu 239, Pu 240, Pu 242,\nPu 244, Am 241, Am 242m, Am 243, Cm 243, Cm 244, Cm 245,\nCm 246, Cm 247, Cm 248, Cm 250, Bk 247, Cf 249, Cf 250, Cf 251,\nCf 252 und Cf 254 unberücksichtigt bleiben können )                    1\n1\n) Ein Nuklid kann unberücksichtigt bleiben, wenn sein Anteil an der Jahres- Aktivitätszufuhr nur einen vernachlässigbaren Bruchteil des Grenzwertes\nnach Tabelle IV 1 beträgt.\n2\n) Halbwertszeit: 115 000 Jahre.","976                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nTabelle IV 4: Abgeleitete Grenzwerte der Aktivitätskonzentration in Luft\na) Abgeleitete Grenzwerte der Aktivitätskonzentration in Luft im Jahresmittel (Inhalation)\nFür Radionuklide und Radionuklidgemische, für die die Inhalation grenzwertbestimmend ist, ergeben sich die\nGrenzwerte für die mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Kontrollbereichen durch Division der Grenzwerte\nfür die Jahresaktivitätszufuhr für beruflich strahlenexponierte Personen durch das Jahres-lnhalationsvolumen.\nDas Jahres-lnhalationsvolumen ergibt sich durch Multiplikation der jährlichen Aufenthaltsdauer im Kontroll-\nbereich mit der Atemrate von 1,2 m /h. Ist die jährliche Aufenthaltsdauer im Kontrollbereich nicht genau bekannt,\n3\ndann ist zur Bestimmung der Aktivitätskonzentration im Kontrollbereich von einer Aufenthaltsdauer von\n2000 Stunden pro Jahr auszugehen.\nb) Abgeleitete Grenzwerte für die Aktivitätskonzentration in Luft              1\n) im Jahresmittel (Submersion)\nOrdnungs-                                 Radio-                                      Grenzwerte für die Aktivitätskonzentration\nzahl Z            Element               nuklid              Freigrenze                      in Luft 1) im Jahresmittel\n(Submersion)\n(Bq)                                   (Bq/m 3)\n1                  2                    3                     4                                       5\n1        Wasserstoff             H       3              SE+ 06                                   SE+ 09\n6         Kohlenstoff             C     11               SE+ 06                                   1E + 05\n7         Stickstoff              N     13               SE+ 05                                   1E + 05\n8         Sauerstoff              0     15               SE+ 05                                   1E + 05\n18        Argon                    Ar    37               SE+ 06                                   2E + 10\nAr    39               SE+ 06                                   4E + 06\nAr    41               SE+ 05                                   1E + 05\n36         Krypton                 Kr    74               SE+    05                                1E  + 05\nKr    76               SE+    06                                4E  + 05\nKr    77               SE+    05                                1E  + 05\nKr    79               SE+    06                                6E  + 05\nKr    81m              SE+    06                                1E  + 07\nKr    81               SE+    06                                3E  + 06\nKr    83m              SE+    06                                7E  + 08\nKr    85m              SE+    06                                9E  + 05\nKr    85               SE+    06                                3E  + 06\nKr    87               SE+    05                                2E  + 05\nKr    88               SE+    05                                7E  + 04\n54         Xenon                    Xe  120                SE+    06                                4E +  05\nXe  121                SE+    05                                9E +  04\nXe  122                SE+    06                                3E +  06\nXe  123                SE+    06                                2E +  05\nXe  125                SE+    06                                6E +  05\nXe  127                SE+    06                                6E +   05\nXe  129m               SE+    06                                6E +  06\nXe  131m               SE+    06                                9E +  06\nXe  133m               SE+    06                                SE+   06\nXe  133                SE+    06                                SE+    06\nXe  135m               SE+    06                                3E +   05\nXe  135                SE+    06                                6E +   05\nXe  138                SE+    05                                1E +   05\n1\n)  Bezogen auf eine Aufenthaltsdauer von 2000 Stunden pro Jahr. Andere Aufenthaltszeiten können entsprechend berücksichtigt werden.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                               977\n72. Die Anlagen V bis VII und die Anlage XII werden aufgehoben. Die bisherige Anlage XI wird Anlage V, die bisherigen\nAnlagen XIII und XIV werden Anlage VI und VII.\n73. Die neue Anlage V wird wie folgt geändert:\na) Im Abschnitt „Ärztliche Bescheinigung\" werden nach der Angabe,,§§ 67, 68 der StrlSchV D\" das Komma und die\nAngabe „nach§§ 42 bis 46 der RöV D\" gestrichen.\nb) Im Abschnitt „Beurteilung\" wird das Wort „Röntgenstrahlung\" durch die Worte „Photonenstrahlung, Neutronen-\nstrahlung\" ersetzt. III wird gestrichen und an dieser Stelle folgender Hinweis eingefügt:\n,,Hinweis: Die Beurteilung umfaßt nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.\"\n74. Die neue Anlage VI wird wie folgt geändert:\na) Die Angaben ,,(0, 1 Millirem durch Stunde)\", ,,(1 Millirem durch Stunde)\", ,,(50 Millirem durch Stunde)\",\n,,(1 Millicurie)\" und ,,(10 Millicurie)\" werden jeweils gestrichen.\nb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Worte „Strahlungs- oder Dosismeßgeräten\" durch das Wort „Strahlungs-\nmeßgeräten\" ersetzt.\nc) In den Nummern 2.1 und 5.2 wird jeweils die Zahl „3,7\" durch die Zahl „5\" ersetzt.\nd) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vorrichtungen\" die Worte „für Unterrichtszwecke\" eingefügt und die Worte\n,,zur ausschließlichen Verwendung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen,\" gestrichen.\ne) Die Einleitung von Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n,,Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn\".\nf} Die Einleitung von Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n,,Neutronenquellen für Unterrichtszwecke, wenn\".\n75. Die neue Anlage VII wird wie folgt geändert:\na} In den Tabellenbezeichnungen, in den Überschriften und im Text zu den Tabellen XIV 1 und XIV 2 wird jeweils die\nZahl „XIV\" durch die Zahl „VII\" ersetzt.\nb} In der Erläuterung vor „Tab. VII 1:\" werden im zweiten Satz die Worte „und Abbildungen\" und nach dieser\nTabelle der Satz „Die Zwischenwerte werden anhand der Kurve in Abbildung 1 ermittelt\" gestrichen.\nc) Im letzten Satz der Erläuterung vor „Tab. VII 2\" werden nach den Worten „Tab. VII 1\" das Komma und die Worte\n„der Abb. 1 oder der Abb. 2\" gestrichen. Die Tabelle VII 2 wird jeweils~m Ende in der Rubrik „Strahlung\" durch\ndie Angabe „Alphastrahlung aus Radionukliden\" und in der Rubrik „Q\" durch die Angabe „20\" ergänzt.\nd) Die Tabellen „Tab. XIV 3\" und „Tab. XIV 4\" und die Abbildungen „Abb. 1\" bis „Abb. 5\" werden einschließlich der\nErläuterungen gestrichen.\n76. Anlage VIII erhält folgende Fassung:\n„Anlage VIII\n(zu den §§ 35 und 37)\nStrahlenzeichen\n,  ~\n.,,,.  -- ' '\nI                             ' \\\n1                                  1\n1                                  1\n\\\n, I\n''    _____ .,,,.        ~\nKennzeichen: schwarz\nUntergrund: gelb\"","978                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n77. Anlage IX erhält folgende Fassung:\n„Anlage IX\n(zu den §§ 35 und 64)\nGrenzwerte für Schutzmaßnahmen\nbei Oberflächenkontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen in Bq/cm2\n1\nGrenzwerte der Flächenkontamination          )\n2                            Gegenstände, Kleidung und Wäsche\nArbeitsplätze und\n)\nRadionuklid\nAußenseite der Schutzkleidung              in betrieblichen            außerhalb von betrieblichen\nArt                         im Kontrollbereich             Überwachungsbereichen              Überwachungsbereichen\n1                                  2                                  3                                   4\nAlphastrahler, für die\neine Freigrenze von                                 5                               0,5                                 0,05\n5 • 103 Bq festgelegt ist\nBetastrahler und Elek-\ntroneneinfangstrahler,                          500                               50                                    5\nfür die eine Freigrenze\n8\nvon 5 · 10 Bq festge-\nlegt ist 3)\nSonstige Radionuklide                            50                                5                                   0,5\n1\n) Gemittelt über eine Fläche von 100 cm 2).\n2) Die angegebenen Werte der Flächenkontamination an Arbeitsplätzen schließen die festhaftende Aktivität nicht ein, sofern sichergestellt ist, daß\ndurch diesen Aktivitätsanteil keine Gefährdung durch Weiterverarbeitung oder Inkorporation möglich ist.\n3)  Die Werte dieser Zeile gelten auch für C 14, P 33, S 35, Ca 45, Fe 55, Ni 63, V 48 und Pm 147.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                                       979\n78. Anlage X erhält folgende Fassung:\n„Anlage X\n(zu den §§ 45, 49, 50 und 51)\nGrenzwerte 1 ) der Körperdosen im Kalenderjahr\nfür beruflich strahlenexponierte Personen und Bruchteile dieser Grenzwerte in mSv\nTabelle X 1\nGrenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen\nKörperdosis                                                          im Kalenderjahr\nKategorie A                 Kategorie B               ½o Kategorie A\n1                                          2                          3                             4\n1. effektive Dosis, Teilkörperdosis:\nKeimdrüsen, Gebärmutter,                                          50                          15                              5\nrotes Knochenmark\n2. Teilkörperdosis:\nAlle Organe und Gewebe,                                            150                          45                            15\nsoweit nicht unter 1., 3. oder 4. genannt\n3. Teilkörperdosis:\nSchilddrüse, Knochenoberfläche, Haut,                              300                          90                            30\nsoweit nicht unter 4 genannt\n4. Teilkörperdosis:\nHände, Unterarme, Füße, Unter-\nschenkel, Knöchel, einschließlich der                              500                        150                             50\ndazugehörigen Haut\n1\n)  Zur Berechnung der effektiven Dosis bei einer Ganz- oder Teilkörperexposition werden die Äquivalentdosen der in Tabelle 2 genannten Organe\nund Gewebe mit den Wichtungsfaktoren der Tabelle 2 multipliziert und die so erhaltenen Produkte addiert.\nDie Summe der aus Ganzkörper- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition errechneten Beiträge zur effektiven Dosis\ndarf den Grenzwert der effektiven Dosis nicht überschreiten. Daneben darf die Summe der durch Ganz- und Teilkörperexpositionen bei äußerer\nund innerer Strahlenexposition erhaltenen Teilkörperdosen eines Körperteils den zugehörigen Grenzwert der Teilkörperdosis nicht überschreiten.\nTabelle X 2\nOrgane und Gewebe                                                        Wichtungsfaktoren\n1. Keimdrüsen                                                                                                               0,25\n2. Brust                                                                                                                    0,15\n3. rotes Knochenmark                                                                                                         0,12\n4. Lunge                                                                                                                     0,12\n5. Schilddrüse                                                                                                               0,03\n6. Knochenoberfläche                                                                                                         0,03\n7. andere Organe und Gewebe:                1\n)                                                                          je 0,06\nBlase, oberer Dickdarm, unterer Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber, Magen,\nMilz, Nebenniere, Niere, Bauchspeicheldrüse, Thymus, Gebärmutter\n1\n)   Zur Bestimmung des Beitrages der anderen Organe und Gewebe bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Teilkörperdosis für jedes der 5 am\nstärksten strahlenexponierten anderen Organe oder Gewebe zu ermitteln. Die Strahlenexposition der übrigen Organe und Gewebe bleibt bei der\nBerechnung der effektiven Dosis unberücksichtigt.\"","980                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n79. Nach Anlage X wird folgende neue Anlage XI angefügt:\n„Anlage XI\n(zu § 45 Abs. 2)\nAnnahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition\n1. Expositionspfade\n1.   Bei Ableitung mit Luft:\n1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne\n1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne\n1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe\n1.4 Luft - Pflanze\n1.5 Luft - Futterpflanze - Kuh - Milch\n1.6 Luft - Futterpflanze - Tier - Fleisch\n1.7 Atemluft\n2.    Bei Ableitung mit Wasser:\n2.1 Aufenthalt auf Sediment\n2.2 Trinkwasser\n2.3 Wasser-Fisch\n2.4 Viehtränke - Kuh - Milch\n2.5 Viehtränke - Tier - Fleisch\n2.6 Beregnung - Futterpflanze - Kuh - Milch\n2. 7 Beregnung - Futterpflanze - Tier - Fleisch\n2.8 Beregnung - Pflanze\nExpositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositonspfade sind zu berücksichtigen, wenn dies auf\nGrund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder auf Grund der Art der Anlage oder Einrichtung begründet\nist.\nII. Lebensgewohnheiten der Referenzperson:\nZur Ermittlung der Strahlenexposition für die Referenzperson sind die folgenden Werte des Lebensmittel-\nverbrauches (Ernährungsgewohnheiten), der Atemrate und der Aufenthaltszeiten zu Grunde zu legen:\nTabelle II 1\nJahresverbrauch der Referenzperson\nLebensmittel und Atemrate\nErwachsener                   Kleinkind\nTrinkwasser                                                      800 1                        2501\nFisch (Süßwasser)                                                  20 kg                        -\nMilch (einschließlich Milchprodukte)                             330 kg                       200 kg\nFleisch (einschließlich Fleischwaren)                             150 kg                       20 kg\nPflanzliche Produkte,                                            500 kg                        60 kg\ndavon entfallen auf:\n- Getreide und Getreideprodukte                                  190 kg                        15 kg\n- Obst und Obstsaft                                               100 kg                       20 kg\n- Wurzelgemüse (einschl. Kartoffeln)                             170 kg                        15 kg\n- Blattgemüse                                                      40 kg                       10 kg\n2\nAtemrate                                                                3\n7 300 m /Jahr   1\n)          1 900 m /Jahr\n3\n)","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                        981\nTabelle 112\nAufenthaltszeiten                                   Dauer\nExpositionspfade\na) Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne                                                1 Jahr\nb) Gammastrahlung aus der Abluftfahne                                                     1 Jahr\nc) Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe                           1 Jahr\nd) Inhalation radioaktiver Stoffe                                                         1 Jahr\ne) Aufenthalt auf Sediment                                                            1 000 Stunden\n1                          4\n) entsprechend 2,32 • 10   m3/s (20 m3/Tag)\n2                          5\n) entsprechend 6,03 • 10   m3/s (5,2 m3/Tag)\nIII. Übrige Annahmen:\n1. Zur Ermittlung der Strahlenexposition sind die Dosisfaktoren aus der im Bundesanzeiger Nr..... vom ....•\n1989 (siehe Artikel 2 Satz 2) bekanntgegebenen Zusammenstellung zu verwenden.\n2. Zur Ermittlung der Strahlenexposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschrei-\nben. Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungs-\nparameter zu berücksichtigen.\n3. Bei Ableitungen mit Luft sind der Ausbreitungsrechnung das Gauß-Modell und eine langjährige Wetterstatistik zu\nGrunde zu legen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des\nStandorts oder der Anlage oder Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei\nAbleitungen mit Wasser sind der Berechnung langjährige Mittelwerte der Wasserführung des Vorfluters zu\nGrunde zu legen.\n4. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, daß bei dem\nGesamtergebnis eine Unterschätzung der Strahlenexposition nicht zu erwarten ist. Sind zur Ermittlung der\nStrahlenexposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen,\ndürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.\"\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Strahlenschutzverordnung\nin der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Der Bundesmi-\nnister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Fundstellen der im Bundesanzeiger bekanntzugebenden\nZusammenstellungen über Dosisfaktoren, Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahresaktivitätszufuhr in den\nAnlagen IV und XI einsetzen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes auch im\nLand Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 2\ntritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Mai 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}