{"id":"bgbl1-1989-23-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":23,"date":"1989-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/23#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_23.pdf#page=5","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung","law_date":"1989-05-17T00:00:00Z","page":941,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                    941\nErste Verordnung\nzur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung\nVom 17. Mai 1989\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16         kann die Bundesanstalt verlangen, daß die Bestellung\nund des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der            aufgehoben wird.\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)                (3) Die Feststellung der Beschaffenheit hat durch von\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-          der Bundesanstalt anerkannte Untersuchungsstellen\nzen und für Wirtschaft verordnet:                                auf Kosten des Verarbeitungsbetriebes zu erfolgen.\nEine Untersuchungsstelle wird auf Antrag anerkannt,\nArtikel 1                              wenn sie über die erforderlichen Geräte und über sach-\nkundiges und zuverlässiges Personal verfügt, um die\nDie Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März 1988          Feststellung der Beschaffenheit nach den in Absatz 1\n(BGBI. 1 S. 497), geändert durch § 8 Nr. 2 der Verordnung        Satz 1 genannten Verfahren ordnungsgemäß durchfüh-\nvom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt           ren zu können. Die Anerkennung kann mit Auflagen\ngeändert:                                                        versehen werden. Soweit eine Untersuchungsstelle\nbereits vor dem 1. Mai 1989 von der Bundesanstalt\n1. § 4 erhält folgende Fassung:                                  anerkannt worden ist, gilt diese Anerkennung weiter.\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen\n,,§ 4\nvorliegen, die das Fehlen der Sachkunde oder der\nErmittlung der für die Festsetzung                 Zuverlässigkeit bei den mit den Untersuchungen\nder Beihilfe erheblichen Tatsachen                 betrauten Personen dartun; entsprechendes gilt, wenn\n(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe    festgestellt wird, daß die für die Feststellung der\nBeschaffenheit erforderlichen Geräte fehlen und diese\nerheblichen Tatsachen haben die Probenahme, die\nHerstellung der Durchschnittsprobe sowie die Feststel-        nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestim-\nlung des Gehaltes an Feuchtigkeit, Rohprotein und der         menden Frist beschafft werden.\nsonstigen nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nvorgeschriebenen Werte (Beschaffenheit) des Trok-                (4) Der Beihilfebemessung werden das Ergebnis der\nkenfutters nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verord-          Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 oder die Werte\nnung zu erfolgen, soweit nicht ein Verfahren nach den         der Untersuchung der Bundesanstalt nach Absatz 1\nin § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben ist. Zum          Satz 3 zugrunde gelegt, wenn diese innerhalb metho-\nZwecke der Überprüfung sind zwei Durchschnittspro-            disch bedingter Fehlergrenzen der nach Absatz 1 Satz\nben als Rückstellproben bis zur Gewährung der Beihilfe        1 anzuwendenden Untersuchungsmethode liegen und\naufzubewahren. Zur Überprüfung der nach Absatz 3             für den Verarbeitungsbetrieb günstiger sind. Weicht\nfestzustellenden Beschaffenheit kann die Bundesan-            das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 3\nstalt eine Rückstellprobe sowie selbstgezogene Proben         über methodisch bedingte Fehlergrenzen hinaus von\nuntersuchen.                                                  den Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 ab und hätte\ndies die Ablehnung der beantragten Beihilfe zur Folge,\n(2) Zur Gewichtsfeststellung und Probenahme dürfen        teilt die Bundesanstalt dem Verarbeitungsbetrieb die\nvon dem Verarbeitungsbetrieb nur Personen bestellt           festgestellten Werte mit. Die nach Satz 2 mitgeteilten\nwerden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverläs-        Werte werden der Beihilfebemessung zugrunde gelegt,\nsigkeit besitzen sowie von dem Ergebnis der Feststel-        falls der Verarbeitungsbetrieb nicht innerhalb von zwei\nlungen nicht betroffen sind. Die erforderliche Sach-         Wochen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der\nkunde liegt insbesondere vor, wenn die bestellte Per-         Mitteilung nach Satz 2, schriftlich oder fernschriftlich bei\nson auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die     der Bundesanstalt die Untersuchung der weiteren\nübertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.              Rückstellprobe durch eine von der Bundesanstalt zu\nDie Bestellung ist der Bundesanstalt schriftlich späte-       bestimmende öffentlich-rechtliche Einrichtung (Schieds-\nstens eine Woche vor Aufnahme der vorgesehenen                analyse) beantragt. Die bei der Schiedsanalyse festge-\nTätigkeit unter Angabe der Namen und der Stellung der         stellten Werte sind der Beihilfebemessung zugrunde\nbestellten Personen anzuzeigen. Auf Verlangen sind           zulegen. Ist die weitere Rückstellprobe für die Schieds-\nNachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit          analyse nicht geeignet, wird die Beihilfe nach den von\nder bestellten Personen vorzulegen. Wird bei Überprü-        der Bundesanstalt nach Satz 2 mitgeteilten Werten\nfungen durch die Bundesanstalt festgestellt, daß keine        bemessen. Der Verarbeitungsbetrieb hat die bei der\nordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erfolgt oder die             Schiedsanalyse nach Satz 3 entstandenen Auslagen\nerforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit fehlt,          zu erstatten.","942                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(5) Die Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die        3. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser\ndurch die Untersuchung nach Absatz 4 methodisch                Verordnung.\nbedingt sind, im Bundesanzeiger bekannt.\"\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                          tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n,,(2) Zum Zwecke der Überprüfung der nach § 4\nAbs. 3 anerkannten Untersuchungsstellen sind            auch im Land Berlin.\ndiese verpflichtet, den Bediensteten der Bundesan-\nstalt das Betreten der Geschäfts- und Untersu-\nchungsräume zu gestatten, die in Betracht kom-                                  Artikel 3\nmenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen\nUnterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1989 in\ndie erforderliche Unterstützung zu gewähren.\"           Kraft.\nBonn, den 17. Mai 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nAnlage\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 1 )\nBestimmungen\nüber die Probenahme und die Herstellung der Durchschnittsproben\n1    Entnahme und Aufbewahrung der Proben\n1.1 Der Probenehmer hat für jede Produktform (z. B. Mehl, Pellets, Cobs, Schrot, Flocken) im Zuge der Auslieferung aus\nje angefangenen 2 000 kg Trockenfutter je Fahrzeug Proben gleicher Größe so zu entnehmen, daß je Partie\nmindestens 1,5 kg Probematerial zur Verfügung stehen.\n1.2 Die Probenahme aus dem laufenden Strom des Trockengutes ist zulässig, wenn sie eine reprasentative Probe ergibt\nund die Auslieferung des Trockengutes alsbald nach der Herstellung erfolgt.\n1.3 Als Partie gelten maximal\na) 500 t für Kartoffeln, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als\nPulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, nicht für die menschliche Ernährung geeignet,\nKN-Code ex 0712,\nb) 500 t für Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln, nicht für die menschliche Ernährung geeignet, KN-Code\nex 1105,\nc) 100 t für die übrigen Erzeugnisse, für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt wird,\nvon ein und derselben Produktform, sofern die Auslieferung aus dem Trocknungsbetrieb innerhalb von sechs\nMonaten erfolgt ist.\n1.4 Diese Proben sind je Arbeitsschicht des Probenehmers und getrennt nach Produktform in fortlaufend numerierten\nPlastikbeuteln zu sammeln.\n1.5 Der Probenehmer hat die Plastikbeutel luftdicht zu verschließen und in festen, lichtundurchlässigen Behältern\naufzubewahren.\n2    Herstellung der Durchschnittsproben\n2.1 Aus dem Inhalt der aufbewahrten Beutel werden von einem Beauftragten der Bundesanstalt Durchschnittsproben je\nPartie gebildet. Der Inhalt der Beutel wird auf eine reine Unterlage geschüttet, gründlich gemischt und in einer\ngleichmäßig dicken Schicht ausgebreitet. An verschiedenen Stellen dieser Schicht werden mit einem Löffel oder\neiner kleinen Schaufel mindestens 1,5 kg Trockenfutter entnommen und in drei Durchschnittssproben von je\nmindestens 0,5 kg aufgeteilt. Die Durchschnittsproben werden von dem Beauftragten der Bundesanstalt in\nPlastikbeutel gefüllt, luftdicht verschlossen und plombiert.\n2.2 Der Leiter des Trocknungsbetriebes oder der Probenehmer soll bei der Herstellung der Durchschnittsproben\nzugegen sein."]}