{"id":"bgbl1-1989-23-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":23,"date":"1989-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/23#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_23.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt","law_date":"1989-05-05T00:00:00Z","page":939,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                 939\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt\nVom 5. Mai 1989\nAuf Grund des § 32 a Abs. 1 und 4 Nr. 1, 2, 5 und 6 des               Mitgliedstaats darüber, daß das Schiff im Sinne\nGesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in                   des § 1 Abs. 3 vollständig abgewrackt worden\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969                        ist.\"\n(BGBI. 1 S. 65), der durch das Dritte Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsver-        3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nkehr vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 822) geändert worden\nist, wird verordnet:                                           a) Die Fußnote zu Nummer 3.5 erhält folgende Fas-\nsung:\nArtikel 1                                ,,*) Für Trockengüterschiffe bis zu 600 t Tragfähig-\nkeit, Schleppkähne, Schlepper und Bugsier-\nDie Verordnung über die Gewährung von Abwrackprä-                     boote sowie für Fahrzeuge der Hamburger\nmien in der Binnenschiffahrt vom 3. März 1983 (BGBI. 1                   Hafenschiffahrt unter 330 t Tragfähigkeit, die\nS. 226), geändert durch die Verordnung vom 13. Juli 1984                 ausschließlich im Hamburger Hafen eingesetzt\n(BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert:                               werden, sind für ein Kalenderjahr 85 Einsatz-\ntage nachzuweisen.\"\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Abwrack-\nvorganges\" die Worte „im Geltungsbereich dieser Ver-       b) In Nummer 6 sind die Worte „mit Sitz im Geltungs-\nordnung\" eingefügt.                                             bereich der Verordnung (bei Abwrackungen im\nAusland kein Anspruch auf Abwrackprämie)\" zu\nstreichen.\n2. § 3 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verordnung\"                                   Artikel 2\ndie Worte „oder in einem anderen EG-Mitgliedstaat\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\neingefügt.\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende des Textes        den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land\ndurch einen Beistrich ersetzt.                      Berlin.\nc) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:\nArtikel 3\n,,7. bei einer Abwrackung außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieser Verordnung eine amtliche         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBestätigung der zuständigen Stelle des EG-     Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann"]}