{"id":"bgbl1-1989-23-10","kind":"bgbl1","year":1989,"number":23,"date":"1989-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/23#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-23-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_23.pdf#page=56","order":10,"title":"Verordnung über die Durchführung der Beitragsüberwachung und die Auskunfts- und Vorlagepflichten (Beitragsüberwachungsverordnung)","law_date":"1989-05-22T00:00:00Z","page":992,"pdf_page":56,"num_pages":9,"content":["992                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Durchführung der Beitragsüberwachung\nund die Auskunfts- und Vorlagepflichten\n(Beitragsüberwachungsverordnung)\nVom 22. Mai 1989\nAuf Grund                                                 Prüfung durch denselben Versicherungsträger aufzube-\n- des § 28 n Nr. 6 und 7 und des § 28 p Abs. 8, auch in      wahren. Zuständig für die Mitteilung ist in den Fällen des\nVerbindung mit Absatz 6 des Vierten Buches Sozialge-      § 28 p Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die\nsetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember         Einzugsstelle, in den Fällen des § 28 p Abs. 2 des Vierten\n1976, BGBI. 1 S. 3845), die durch Artikel 1 Nr. 5 des     Buches Sozialgesetzbuch jeder Versicherungsträger, der\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330)          eine Prüfung durchgeführt hat. Der Arbeitgeber hat den\neingefügt worden sind,                                    Prüfern die Mitteilungen anderer Versicherungsträger vor-\nzulegen. Liegt eine Prüfungsmitteilung noch nicht vor und\n- des § 98 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 bis 5    sind Bedenken ausgesprochen worden, so hat der Arbeit-\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des        geber diese den Prüfern mitzuteilen.\nGesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450),\nAbsatz 1 Satz 4 und 5 angefügt durch Artikel 1O Abs. 2\n§2\nNr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2330),                                                                      Lohnunterlagen\nwird verordnet:                                                (1) Der Arbeitgeber hat in den Lohnunterlagen folgende\nAngaben über den Beschäftigten aufzunehmen:\n1. den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls das\nErster Abschnitt                           betriebliche Ordnungsmerkmal,\nPrüfung beim Arbeitgeber                       2. das Geburtsdatum,\n3. die Anschrift,\n§ 1\n4. den Beginn und das Ende der Beschäftigung,\nGrundsätze\n5. die Beschäftigungsart,\n(1) Die Prüfung beim Arbeitgeber nach§ 28p des Vier-\nten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt grundsätzlich nach         6. die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung\nvorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger.             von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben,\nDie Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muß            7. das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches\njedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen. Mit           Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeit-\nZustimmung des Arbeitgebers kann von Satz 2 abgewi-               liche Zuordnung,\nchen werden. In den Fällen des § 98 Abs. 1 Satz 4 des\n8. das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitrags-\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch kann die Prüfung ohne\nbemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine\nAnkündigung durchgeführt werden.\nZusammensetzung und zeitliche Zuordnung,\n(2) Die Prüfer der Versicherungsträger haben sich aus-      9. den Beitragsgruppenschlüssel,\nzuweisen. Der Arbeitgeber hat einen zur Durchführung der\nPrüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die         10. die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungs-\nerforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu             beitrag,\nstellen.                                                     11. den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am\nGesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitrags-\n(3) Jeder Versicherungsträger, der eine Prüfung durch-\ngruppen getrennt,\ngeführt hat, hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung\nsowie in den Fällen des § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 1 und    12. die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen\nder Anlage 3 Nr. 5 Satz 3 die Gründe für das Verlangen            Daten, soweit sie in den Nummern 1 bis 10 nicht\nder Prüfer in einem Bericht festzuhalten. In ihm sind neben       enthalten sind,\nden für die Übersicht nach § 28 p Abs. 7 des Vierten         13. bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung\nBuches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten insbeson-            der Beschäftigung.\ndere auch die Gründe für die fehlerhafte Berechnung von\nBeiträgen und die Personen im Einzelfall namentlich zu       Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Schlecht-\nnennen, für die Beiträge nachberechnet oder zu Unrecht       wettergeld und das ausgefallene meldepflichtige Arbeits-\ngezahlt und daher zu beanstanden sind. Die Prüfberichte      entgelt anzugeben. Bestehen die Lohnunterlagen aus\nsind auf begründete Anforderung anderen zur Prüfung          mehreren Teilen, sind diese Teile durch ein betriebliches\nverpflichteten Versicherungsträgern zu übersenden.           Ordnungsmerkmal zu verbinden. Die Angaben nach\nSatz 1 Nr. 7 bis 11 und Satz 2 sind für jeden Lohn- oder\n(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber inner-   Gehaltsabrechnungszeitraum erforderlich. Die Beträge\nhalb von zwei Monaten nach Abschluß der Prüfung schrift-     nach Satz 1 Nr. 8 sind für die Meldungen zu summieren.\nlich mitzuteilen. In den Fällen des§ 28p Abs. 2 des Vierten  Berichtigungen zu den Angaben nach Satz 1 Nr. 7 bis 11\nBuches Sozialgesetzbuch ist die Mitteilung des Rentenver-    und Satz 2 oder Stornierungen sind besonders kenntlich\nsicherungsträgers über die Betriebskrankenkasse zu lei-      zu machen. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 5, 6 und 10\nten. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten     können verschlüsselt werden.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                   993\n(2) Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1          (4) In der Beitragsabrechnung nach Absatz 1 sind\nNr. 6 und 13 erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind  zusätzlich Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1\nzu den Lohnunterlagen zu nehmen. Diese Unterlagen und        Satz 1 Nr. 1 und 2 zu erfassen, für die Beiträge nicht\ndie für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung über        gezahlt werden. Sind Beitragsabrechnungen für mehrere\nden Beginn der Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse sowie    Einzugsstellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1\nein Beleg über die erstatteten Meldungen gehören zu den     gesondert zu erfolgen.\nLohnunterlagen.\n(5) Die Beitragsabrechnung kann mit Hilfe automatischer\n(3) Die Lohnunterlagen können mit Hilfe automatischer    Einrichtungen erstellt oder auf Bildträgern aufgezeichnet\nEinrichtungen oder auf Bildträgern geführt werden.         werden.\n§4\n§3\nBeitragsnachweis\nBeitragsabrechnung\n(1) Für den Beitragsnachweis nach§ 28f Abs. 3 Satz 1\n(1) Zur Prüfung der Vollständigkeit der Lohn- und        des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der amtliche\nGehaltsabrechnung sowie der Eintragungen im Beitrags-       Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. In\nnachweis nach § 4 hat der Arbeitgeber für jeden Abrech-     den Fällen des§ 3 Abs. 1 Satz 2 ist ein besonderer Bei-\nnungszeitraum alle Beschäftigten mit den folgenden Anga-    tragsnachweis einzureichen; hierfür ist der amtliche Vor-\nben listenmäßig und nach Einzugsstellen getrennt zu         druck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die\nerfassen, wobei die Liste entsprechend der Sortierfolge     Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse bestim-\nder Lohnunterlagen zu erstellen ist:                        men den Beitragsnachweis in Anlehnung an den amtlichen\n1. dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem       Vordruck unter Berücksichtigung der für sie geltenden\nbetrieblichen Ordnungsmerkmal,                         besonderen Vorschriften. Wird der Beitragsnachweis mit\nHilfe automatischer Einrichtungen hergestellt, muß er dem\n2. dem Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches\nAufbau des amtlichen Vordrucks entsprechen.\nSozialgesetzbuch,\n3. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitrags-    (2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist jeweils für ein\nbemessungsgrenze der Rentenversicherung,               Kalenderjahr ein besonderer Beitragsnachweis einzurei-\nchen und als solcher zu kennzeichnen; in dem besonderen\n4. dem Beitragsgruppenschlüssel,                           Beitragsnachweis können die Angaben für ein Kalender-\n5. den Sozialversicherungstagen,                           jahr zusammengefaßt werden. In den Fällen des § 3\nAbs. 3 ist dem Beitragsnachweis eine Mitteilung des\n6. dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitrags-\nArbeitgebers über die erstatteten Beiträge beizufügen.\ngruppen getrennt, ohne die Beträge nach Nummer 7,\n7. dem vom Arbeitgeber allein zu tragenden Gesamt-            (3) Der Beitragsnachweis gilt als Dauernachweis und ist\nsozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen ge-   als solcher zu kennzeichnen, wenn sein Inhalt unverändert\ntrennt.                                                gelten soll.\nFerner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Schlecht-          (4) Sind bei richtiger Beitragsabrechnung Angaben in\nwettergeld und das ausgefallene meldepflichtige Arbeits-    einem Beitragsnachweis für vergangene Kalenderjahre zu\nentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver-     berichtigen oder zu stornieren, ist jeweils für ein Kalender-\nsicherung anzugeben und zu summieren; die hierauf ent-      jahr ein neuer Beitragsnachweis unverzüglich einzurei-\nfallenden Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung      chen. In diesem Beitragsnachweis sind nur die Berichti-\nsind ebenfalls anzugeben. Für Beschäftigte, für die keine   gungen oder Stornierungen anzugeben. Absatz 2 Satz 1\nBeiträge oder Beitragsanteile zur Rentenversicherung,       zweiter Halbsatz gilt.\njedoch solche zur Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden,     (5) Wird der Beitragsnachweis von einem Dritten für den\nist im Falle der Zahlung von Kurzarbeiter- oder Schlecht-   Arbeitgeber erstellt und eingereicht, tritt an die Stelle der\nwettergeld das Ausfallentgelt anzugeben. Die Beträge        Unterschrift des Arbeitgebers der Name und die Anschrift\nnach Satz 1 Nr. 6 und 7 sind nach Beitragsgruppen zu        (Firmenstempel) sowie die Unterschrift des Dritten.\nsummieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme\naller Beiträge zu bilden. Berichtigungen oder Stornierun-      (6) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr der\ngen sind besonders kenntlich zu machen.                     Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge notwendi-\ngen Angaben mitzuteilen. Die Absätze 2 und 3 gelten\n(2) Wurde in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März     entsprechend.\neinmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltab-\nrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres                                         §5\nzugeordnet, ist eine besondere Beitragsabrechnung ent-\nsprechend Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn                            Mitwirkung\ndiese Beiträge in der Beitragsabrechnung (Absatz 1) nach       (1) Die Aufzeichnungen nach den §§ 2 und 3 müssen so\nKalenderjahren gesondert gekennzeichnet und summiert        beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten\nwerden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Berichtigungen oder    innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die\nStornierungen, die vergangene Kalenderjahre betreffen,      Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers vermitteln\nentsprechend.                                               können. Die Angaben sind vollständig, richtig, in zeitlicher\nFolge und geordnet vorzunehmen.\n(3) In den Fällen des § 166a in Verbindung mit § 160\nAbs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt Absatz 2 ent-        (2) Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automati-\nsprechend.                                                  scher Einrichtungen durchgeführt werden, hat der Arbeit-","994                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ngeber ein ordnungsmäßiges Verfahren zu gewährleisten.         ten bei der Abstimmung der Beiträge nach § 28 k Abs. 2\nDas Abrechnungsverfahren ist einschließlich der Änderun-       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufgeklärt\ngen zu dokumentieren. Für die Dokumentation und Prüf-         werden konnten. In den Fällen des § 28 p Abs. 2 des\nbarkeit von Speicherbuchführungen gelten die in der           Vierten Buches Sozialgesetzbuch haben die Betriebskran-\nAnlage 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen; für             kenkassen die Unterlagen über die Abstimmung von Bei-\nAbrechnungsverfahren ohne Speicherbuchführung gelten          trägen den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen\nsie entsprechend. Die Dokumentation ist so lange aufzu-       zur Verfügung zu stellen.\nbewahren, daß die Feststellungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1\nund 2 getroffen werden können. Bei der Prüfung von               (3) Die Versicherungsträger sind berechtigt, beim Arbeit-\nProgrammen durch Testaufgaben hat der Arbeitgeber die         geber über den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrech-\nerforderlichen Arbeiten auszuführen und das Testergebnis      nung, jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswe-\nden Prüfern zu übergeben. Bei der Prüfung durch Testauf-      sens hinaus zu prüfen, soweit es Gründe für die Annahme\ngaben können nur gemeinsame Testaufgaben verwendet            gibt, daß sich für die Versicherungs- oder Beitragspflicht\nwerden. Der Arbeitgeber kann eine Änderung der Testauf-       und die Beitragshöhe erhebliche Unterlagen auch außer-\ngaben verlangen, soweit dies durch betriebliche Gegeben-      halb der Lohn- und Gehaltsabrechnung befinden. Der\nheiten begründet ist. Ist der Arbeitgeber mit der Verwen-     Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der\nPrüfer dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versiche-\ndung von Testaufgaben nicht einverstanden oder kommt\neine Prüfung von Programmen durch Testaufgaben                rungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis\nvorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.\nbereits aus programm- oder speichertechnischen Gründen\nnicht in Betracht, sollen zur Vermeidung von Massenarbei-        (4) In den Fällen des§ 5 Abs. 2 sollen Verfahren oder\nten bestimmte prüfrelevante Fallgruppen (Anlage 3 Nr. 6)      Verfahrensteile, die bereits geprüft, nicht beanstandet und\nvom Arbeitgeber herausgesucht und ausgedruckt werden          später nicht geändert worden sind, nicht erneut geprüft\n(Selektion). Zusätzlich zur Selektionsprüfung kann der        werden. Bei bereits geprüften Verfahren oder Verfahrens-\nPrüfer verlangen, daß ihm Fälle, die manuell abgerechnet      teilen, die später geändert worden sind, kann die Prüfung\nworden sind oder in denen das beitragspflichtige Arbeits-     auf Änderungen beschränkt werden.\nentgelt manuell vorgegeben worden ist, vorgelegt werden.\nDie selektierten Daten sind den Lohn- und Gehaltsabrech-\nnungen des laufenden Kalenderjahres zu entnehmen.                                   Zweiter Abschnitt\nDaten vergangener Kalenderjahre dürfen für die Selek-\ntionsprüfung nur im Rahmen der programm- und speicher-                                      §7\ntechnischen Möglichkeiten des eingesetzten Systems ver-\nlangt werden. Die Selektionsprüfung ist mit dem Arbeitge-                      Prüfung beim Steuerberater\nber rechtzeitig vorzubereiten. Kann eine Selektionsprüfung                    oder bei einer anderen Stelle\nnicht durchgeführt werden, sind den Prüfern die von ihnen        (1) Für die Prüfung bei den in§ 28p Abs. 6 des Vierten\ngewünschten Lohnunterlagen (§ 2 Abs. 1) und Beitragsab-       Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten § 1\nrechnungen unverzüglich auszudrucken oder es sind les-        und § 6 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. Das Ergebnis der\nbare Reproduktionen herzustellen, soweit den Prüfern die      Prüfung ist auch dem Arbeitgeber innerhalb von zwei\nNutzung der betrieblich installierten Technik nicht zuzumu-   Monaten nach Abschluß der Prüfung schriftlich mitzuteilen.\nten ist.\n(2) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend, soweit die\n(3) Der Arbeitgeber hat die bei der Prüfung festgestellten genannten Stellen solche Aufgaben übernommen haben.\nMängel unverzüglich zu beheben; ihm kann eine Frist\ngesetzt werden. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus Vor-          (3) Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den\nkehrungen zu treffen, daß die festgestellten Mängel sich      Räumen der Einzugsstelle bleibt unberührt.\nnicht wiederholen. Es kann ihm auferlegt werden, die\nordnungsmäßige Mängelbeseitigung und die getroffenen\nVorkehrungen mitzuteilen.                                                            Dritter Abschnitt\n(4) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist,\ndürfen Unterlagen des Arbeitgebers auf Kosten der Ver-                                       §8\nsicherungsträger vervielfältigt werden.                               Prüfung in den Räumen der Einzugsstelle\n(5) Auf Verlangen hat der Arbeitgeber Auszüge aus den          (1) Für die Prüfung bei der Einzugsstelle gelten § 1\nPrüfberichten der Finanzbehörden vorzulegen, die für die       Abs. 1, 3 und 4 sowie die§§ 2 bis 5 und§ 6 Abs. 1, 2\nAufgabenerfüllung der Prüfer, insbesondere für die Ver-        und 4.\nsicherungs- oder Beitragspflicht und die Beitragshöhe, von\nBedeutung sind.                                                   (2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98\nAbs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,\n·gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts.\n§6\nUmfang\nVierter Abschnitt\n(1) Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 2\nund 3 einschließlich der Unterlagen im Sinne des § 2\n§9\nAbs. 2 sowie der Beitragsnachweise kann auf Stich-\nproben beschränkt werden.                                                                 Kosten\n(2) Die Prüfung der gemeldeten Arbeitsentgelte kann auf       Kosten oder Verdienstausfall, die dem Arbeitgeber oder\nsolche Fälle beschränkt werden, in denen Unstimmigkei-         dem Auftragnehmer (§ 28 p Abs. 6 des Vierten Buches","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                      995\nSozialgesetzbuch) durch die Prüfung entstehen, werden      setzbuches - Zehntes Buch, Drittes Kapitel - auch im\nnicht erstattet.                                           Land Berlin.\nFünfter Abschnitt                                                    § 11\nSchlußvorschriften                                              In kl'afttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.§ 4 gilt\n§ 10                             erstmals für am 1. Juli 1989 beginnende Lohnabrech-\nBerlin-Klausel                        nungszeiträume.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-          (2) Soweit der Arbeitgeber die in dieser Verordnung\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des     festgelegten Pflichten im Zeitpunkt des lnkrafttretens nicht\nSozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die       erfüllen kann, kann ihm von der Einzugsstelle eine Frist bis\nSozialversicherung - und mit Artikel II § 24 des Sozialge- spätestens zum 1. Januar 1990 eingeräumt werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Mai 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","996                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 1\nArbeitgeber                                                                      Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers\nr                                                               7                Zeitraum\nvon: Tag*         Monat     Jahr\nOJOJOJ\n(Name und Anschrift                                                         bis: Tag*          Monat     Jahr\nder Krankenkasse)\nOJOJOJ\nKennzeichen eintragen: D, K      D\nL                                                               _J               D   = Dauer-Beitragsnachweis\nK    = Korrektur-Beitragsnachweis\nf. abgelaufene Kalenderjahre\n*   Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-\nzeitraum vom Kalendermonat abweicht.\nBeitragsgruppe            Gesamtbeitrag\nBeitragsnachweis                                                                   alphab.       numer.          DM         Pf\nBeiträge zur Krankenversicherung -       allgemeiner Beitrag -                       G           100\nBeiträge zur Krankenversicherung -       erhöhter Beitrag -                          H           200\nBeiträge zur Krankenversicherung -       ermäßigter Beitrag -                         F          300\nBeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter                                          K          010\nBeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten                                      L          020\nBeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit                                                M           001\nBeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter -       Arbeitgeberanteil -          1/2K           030\nBeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten -        Arbeitgeberanteil -     1/2 L 040\nBeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit -     Arbeitgeberanteil -                   1/2 M 002\nUmlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz -          für Krankheitsaufwendungen -\n(LFZG)                                                                               U1          000\nUmlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz - f. Mutterschaftsaufwendungen -\n(LFZG)                                                                               U2          009\nGesamtsumme\nBeiträge zur\nKrankenversicherung\n- freiwillige Mitglieder*\nEs wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen      - Erstattung gemäß\nübereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind.                   § 10 LFZG\nzu zahlender\nBetrag/Guthaben\nDatum, Unterschrift                                                              * freiwillige Angabe des Arbeitgebers","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                             997\nAnlage 2\nArbeitgeber                                                                          Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers\nr                                                               7                    Zeitraum\nvon: Tag*     Monat        Jahr\n[IJ [IJ [IJ\n(Name und Anschrift                                                              bis: Tag*     Monat        Jahr\nder Krankenkasse)\n[IJ [IJ [IJ\nKennzeichen eintragen: K       D\nL                                                               _J                   K  = Korrektur-Beitragsnachweis\nf. abgelaufene Kalenderjahre\n* Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-\nzeitraum vom Kalendermonat abweicht.\nBesonderer Beitragsnachweis\nfür Beiträge aus bzw. für Kurzarbeiter- (KUG) oder Schlechtwettergeld (SWG)\nBeitragsgruppe        KUG/SWG             Ausfallentgelt             Beitrag\nBeiträge zur\nalphab.   numer.        DM       Pf          DM           Pf        DM           Pf\nKrankenversicherung\n- allgemeiner Beitrag -                            G       100    1~         ,, /\nKrankenversicherung\n- erhöhter Beitrag -                               H       200\nX\nKrankenversicherung\n- ermäßigter Beitrag -                             F       300\nV             ~\nRentenversicherung der Arbeiter                    K       010\nRentenversicherung der Angestellten                L       020\nRentenversicherung der Arbeiter\n- Arbeitgeberanteil -                           1/2K       030\nRentenversicherung der Angestellten\n- Arbeitgeberanteil -                           1/2 L      040\nGesamtsumme\nEs wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen       Zusätzliche Angabe für nicht rv-beitragspflichti-\nübereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind.                    ge Beschäftigte, die beitragspflichtig zur BA sind:\n1Ausfallentgelt                    DM        I  PI 1\nDatum, Unterschrift","998                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 3\nDokumentation und Prüfbarkeil von Speicherbuchführungen\n1.   Die Speicherbuchführung muß wie jede andere Buch-             angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.\nführung von einem sachverständigen Dritten hinsicht-           Er muß die dafür erforderlichen Darstellungspro-\nlich ihrer formellen und sachlichen Richtigkeit inner-         gramme sowie Maschinenzeiten und sonstigen Hilfs-\nhalb angemessener Zeit prüfbar sein. Dies muß                  mittel, z. B. Personal, Bildschirme, Lesegeräte, bereit-\nsowohl durch die Prüfbarkeit einzelner Geschäftsvor-           stellen. Sind alle von den Prüfern für eine Selektions-\nfälle (fallweise Prüfung) als auch durch die Prüfbarkeit       prüfung verlangten Daten aus Lohnunterlagen und\ndes Abrechnungsverfahrens (Verfahrensprüfung)                  Beitragsabrechnungen ausgedruckt worden, ist ein\nmöglich sein.                                                 weitergehendes Verlangen der Prüfer besonders zu\nbegründen und auf das erforderliche Maß zu\n2.  Aus der dazu erforderlichen Verfahrensdokumenta-\nbeschränken. Bei jeder Prüfung sind die von den\ntion müssen Aufbau und Ablauf des Abrechnungsver-\nPrüfern verlangten Unterlagen nach § 2 Abs. 2 unver-\nfahrens vollständig ersichtlich sein. Sie kann erfolgen:\nzüglich vorzulegen oder es sind lesbare Reproduktio-\nverbal, z. B. durch Arbeitsanweisungen, graphisch,\nnen herzustellen.\nz. B. durch Ablaufpläne, tabellarisch, z. 8. durch Ent-\nscheidungstabellen oder an Hand des Programm-             6.  Prüfrelevante Fallgruppen für die Selektionsprüfung\nprotokolls in Verbindung mit den dazu gehörenden              sind:\nProgrammvorgaben.                                         6.1 versicherungsfreie Beschäftigte,\n3.  Die Verfahrensdokumentation muß folgende Problem-        6.2 nach dem Arbeitsförderungsgesetz            beitragsfreie\nbereiche beschreiben:                                         Beschäftigte,\n3.1 Verarbeitungsregeln     einschließlich  Kontrollen  und  6.3 in der Rentenversicherung versicherungsfreie Be-\nAbstimmverfahren,                                             schäftigte,\n3.2 Fehlerbehandlung,                                        6.4 kurzzeitig Beschäftigte,\n3.3 Sicherung der ordnungsgemäßen Programmanwen-             6.5 Beschäftigte, die eine Rente wegen. Erwerbsunfähig-\ndung,                                                         keit oder ein Altersruhegeld beziehen,\n3.4 Organisation der manuellen Vor- oder Nachbehand-         6.6 Beschäftigte, für die in der Rentenversicherung oder\nlung von Daten.                                               zur Bundesanstalt für Arbeit nur der Arbeitgeberanteil\nzu zahlen ist,\n4.  Änderungen des Abrechnungsverfahrens sind in der\nDokumentation so zu vermerken, daß die zeitliche         6.7 bestimmte Berufsgruppen (z. 8. Fahrer, Pförtner,\nAbgrenzung einzelner Verfahrensversionen ersicht-             Praktikanten),\nlich ist.                                                6.8 einzelne Lohnarten,\n5.  Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß die gespei-    6.9 Einmalzahlungen, die dem Vorjahr zugeordnet wor-\ncherten Angaben (§§ 2 und 3) jederzeit innerhalb              den sind.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989                                                                    999\nBund esg esetzb I att\nTeil II\nNr. 18, ausgegeben am 23. Mai 1989\nTag                                                                    I n h a It                                                                 Seite\n16. 5. 89       Gesetz zu den IAEO-Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-\nrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radio-\nlogischen Notfällen (Gesetz zu dem IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen und zu dem\nIAEO-Hilfeleistungsübereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   434\nneu: 188-36\n12. 5. 89       Neunzehnte V~rordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem\nEuropäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(19. ADR-Ausnahmeverordnung-19. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            450\n20. 4. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See\nbei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       466\n20. 4. 89       Bekanntmachung Q_ber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen\nauf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   466\n25. 4. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens . . . .                                      467\n27. 4. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur\nVerhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  467\n27. 4. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche sowie über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens\nzur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . •    468\n27. 4. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs . . . .                                     469\n28. 4. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . .                             470\n28. 4. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-\nstrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      471\n3. 5. 89       Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Protokolle zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit . . . . . .                                   471\nPreis dieser Ausgabe: 8,45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 BLZ 370 100 50 oder gegen Vorausrechnung.","1000                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,80 DM (9,40 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,80 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                    Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                    lnkrafttretens\nSeite      (Nr.              vom)\n5. 5. 89        Fünf?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-\nten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach\nInstrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) ...         2425        (91         18. 5. 89)               29. 6. 89\n96-1-2-85\n8. 5. 89        Drei~jgste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Zwölften Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen München) ................................... .                     2425       (91         18. 5. 89)               29. 6. 89\n96-1-2-12\n8. 5. 89         Neunundzwan~!gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Nürnberg) ........................ .                  2426       (91         18. 5. 89)               29. 6. 89\n96-1-2-14\n8. 5. 89         Einundzwanzig~~e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Stuttgart) ............... .               2426       (91         18. 5. 89)               29. 6. 89\n96-1-2-33\n8. 5. 89         Dreiundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) ........ .              2426       (91          18. 5. 89)              29. 6. 89\n96-1-2-64\n18. 5. 89         Verordnung Nr. 6/89 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt ................ .              2493       (93          20. 5. 89)                1. 6. 89\n9500-4-6-4"]}