{"id":"bgbl1-1989-23-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":23,"date":"1989-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes","law_date":"1989-05-23T00:00:00Z","page":938,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["938                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Seefischereigesetzes\nVom 23. Mai 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nIn § 3 Abs. 1 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876) werden nach Satz 3\nfolgende Sätze eingefügt:\n,,Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller die Seefischerei mit Fischereifahr-\nzeugen ausüben will, die bereits in den Jahren 1986 oder 1987 auf Grund einer Fangerlaubnis\nbetrieben wurden oder deren Bau oder Anschaffung mit Mitteln des Bundes oder der Länder\ngefördert wurde oder wird. Abweichend von Satz 4 kann eine Fangerlaubnis mit Zustimmung c;les\nBundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für den Betrieb eines Fischereifahr-\nzeuges erteilt werden,\n1. für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Abs. 1 des Flaggenrechts-\ngesetzes verliehen wurde,\n2. das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust geraten ist, sofern es nicht größer oder\nstärker (kW/BRT) ist als das verlorengegangene Fahrzeug,\n3. das ein Fahrzeug ersetzt, das einer Flottenkategorie angehört, bei der die gemeinschaftsrecht-\nlich festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischereiflotte bereits unterschrit-\nten ist, sofern es nicht größer oder stärker (kW/BRT) als das ersetzte Fahrzeug ist.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Ges!9tz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Mai 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}