{"id":"bgbl1-1989-22-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":22,"date":"1989-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_22.pdf#page=1","order":4,"title":"Pflanzenbeschauverordnung","law_date":"1989-05-10T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["905\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1989                                Ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 1989                                                                                                  Nr. 22\nTag                                                                      I n h a It                                                                               Seite\n10. 5. 89   Pflanzenbeschauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             905\nneu: 7823-5-6; 7823-3-2-12\n10. 5. 89   Berichtigung der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik\nDeutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   935\n210-5-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          935\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            936\nPflanzenbeschauverordnung\nVom 10. Mal 1989\nAuf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes                                                                                    §3\nvom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) wird verordnet:                                                 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen,\nPflanzenerzeugnisse ~nd sonstige Gegenstände\nErster Abschnitt                                                      (1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-\nstände, die von einem der in Anlage 1 aufgeführten Schad-\nAllgemeine Bestimmungen\norganismen befallen sind, dürfen nicht eingeführt werden.\n§ 1                                                         (2) In Anlage 2 Spalte 1 aufgeführte Pflanzen und Pflan-\nBegriffsbestimmungen                                                 zenerzeugnisse, die von einem der in Spalte 2 jeweils\naufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen nicht\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                                      eingeführt werden. Die zuständige Behörde kann verbie-\n1. Feststellung: Feststellung, die von einem Angehörigen                                ten, daß die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorga-\neines amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder unter sei-                              nismen allein oder auf anderen als den in dieser Anlage\nner Verantwortung von einem anderen Angehörigen                                     aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen einge-\ndes öffentlichen Dienstes getroffen wird;                                           führt werden.\n2. Anpflanzen: jedes Ein- oder Aufbringen von Pflanzen                                      (3) Wird bei einem Teil einer Sendung Befall festgestellt,\nmit dem Ziel, ihr Wachstum, ihre Fortpflanzung oder                                 so dürfen die übrigen Teile nur eingeführt werden, soweit\nihre Vermehrung zu ermöglichen oder zu fördern.                                     sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des\nSchadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlos-\nsen· erscheint.\nzweiter Abschnitt\n§4\nEinfuhr                                                        Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse\nund sonstige Gegenstände\n§2\nEinfuhrverbot fül' Schadorganismen                                               Die in Anlage 3 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeug-\nnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nicht eingeführt\nDie in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen dürfen                                  werden; soweit dort jeweils Voraussetzungen aufgeführt\nnicht eingeführt werden.                                                                sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.","906                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§5                                  (5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage\nAnforderungen                         der Zeugnisse, soweit besondere zwischenstaatliche Ver-\neinbarungen dies vorsehen und sichergestellt ist, daß\nDie in Anlage 4 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen,         keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen\nPflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen        besteht, die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt sind.\nnur eingeführt werden, nachdem festgestellt worden ist,\ndaß sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderun-\ngen entsprechen.                                                                           §7\nEinlaßstellen\n§6                                  (1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-\nZeugnisse                           erzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur\nüber eine Zollstelle eingeführt werden, die nach § 36 des\n(1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzener-    Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesminister für Ernäh-\nzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur einge-        rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheits-        dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger\nzeugnis oder einem Weiterversendungszeugnis (Pflanzen-       bekanntgegeben worden ist.\nsanitären Weiterversendungszeugnis, Pflanzengesund-\nheitszeugnis für die Wiederausfuhr) begleitet sind. Bei der     (2) Die zuständige Behörde kann vorübergehend im\nEinfuhr aus einem Mitgliedstaat müssen die Zeugnisse         Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanz-\ndem Anhang VIII der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom      direktion die Einfuhr über eine andere Zollstelle zulassen,\n21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen           wenn eine Einfuhr über eine Zollstelle nach Absatz 1 in\ndas Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder        wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht möglich ist.\nPflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABI. EG 1977\nNr. L 26 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung entspre-                                  §8\nchen. Bei der Einfuhr aus einem Drittland genügt es, wenn                            Untersuchung\ndie Zeugnisse die Anforderungen des Internationalen\nPflanzenschutzübereinkommens erfüllen.                         (1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzener-\nzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihres\n(2) Wird die Sendung von einem Weiterversendungs-        Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres\nzeugnis begleitet, so muß ein vom Ursprungsland ausge-      Beförderungsmittels, werden an der Einlaßstelle oder,\nstelltes Pflanzengesundheitszeugnis in Urschrift oder amt-  wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestim-\nlich beglaubigter Abschrift beigefügt sein. Sind für eine   mungsort oder, soweit dies vorgesehen ist, an einem\nSendung mehrere Weiterversendungszeugnisse erteilt          anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung\nworden, so muß sie von folgenden Unterlagen begleitet       untersucht\nsein:                                                       1. auf Befall mit den in Anlage 1 aufgeführten Schadorga-\n1. dem zuletzt ausgestellten Weiterversendungszeugnis            nismen,\nsowie                                                   2. soweit es sich um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse\n2. in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift              nach Anlage 2 Spalte 1 handelt, auf Befall mit den in\nSpalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen,\na) den zuvor ausgestellten Weiterversendungszeug-\nnissen,                                             3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und\nsonstige Gegenstände nach Anlage 4 Spalte 1 handelt,\nb) dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheits-            ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderun-\nzeugnis und\ngen entsprechen.\nc) soweit es sich um eine Sendung von Pflanzener-\nzeugnissen nach Anlage 4 Teil B außer entrindetem      (2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnis-\nHolz handelt, einem Pflanzengesundheitszeugnis      sen aus einem Mitgliedstaat dürfen die Untersuchungen\ndes Ursprungslandes.                                nur in Form von Stichproben vorgenommen werden, es sei\ndenn,\n(3) Die Zeugnisse müssen                                 1. es besteht ein Anhaltspunkt für einen Befall oder\n1. in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemein-       2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitglied-\nschaften abgefaßt sein,                                      staat und ist nicht von einem Weiterversendungszeug-\n2. in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein und           nis eines Mitgliedstaates begleitet.\n3. die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Spra-         (3) Die zuständige Behörde kann von der Untersuchung\nche enthalten.                                          absehen, soweit nach den Umständen, insbesondere der\nMehrfertigungen sind durch Aufdruck oder Stempeln des       Befallslage im Ursprungsland und der Jahreszeit, keine\nWortes „Kopie\" oder „Duplikat\" deutlich kenntlich zu        Gefahr einer Einschleppung von in den Anlagen 1 und 2\nmachen. Jede Änderung im Zeugnis muß amtlich beglau-        aufgeführten Schadorganismen besteht.\nbigt sein; unbeglaubigte Anderungen machen das Zeugnis         (4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-\nungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage,    stände, die nicht in Anlage 5 aufgeführt sind, können\nbevor die Sendung das Versendeland verlassen hat, aus-      untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall\ngestellt worden sein.                                       mit in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen besteht.\n(4) Auf den Zeugnissen vermerkt die zuständige              (5) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-\nBehörde den Namen der Einlaßstelle und den Tag des          stände, die der Untersuchung unterliegen, können von der\nEingangs. Der Vermerk bedarf keiner Unterschrift.           Einfuhr zurückgewiesen werden, wenn der Besitzer sie","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989                                 907\nnicht so darlegt, daß die Untersuchung ordnungsgemäß        suchung anzumelden sind. Ergibt die Untersuchung einen\nvorgenommen werden kann, oder wenn er von der zustän-        Befall, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß die\ndigen Behörde angeordnete, für die Untersuchung erfor-       Pflanzenerzeugnisse entseucht, verarbeitet oder wieder\nderliche Maßnahmen unterläßt.                                ausgeführt werden; sie kann hierfür nähere Bestimmungen\ntreffen.\n§9\nEntseuchung\nDritter Abschnitt\n(1) Die in Anlage 6 aufgeführten Pflanzen und Pflanzen-                    Ausfuhr und Durchfuhr\nteile mit Ursprung in oder Herkunft aus einem Staat oder\nTeilgebiet eines Staates, in dem das Auftreten der San-                                  § 12\nJose-Schildlaus bekannt ist (Ursprungsland), dürfen nur                                Ausfuhr\neingeführt werden, wenn sie den in dieser Anlage aufge-\nführten Anforderungen entsprechen. Die Biologische Bun-         Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-\ndesanstalt gibt im Bundesanzeiger die Staaten und T eilge-   stände mit Ursprung im Geltungsbereich dieser Verord-\nbiete von Staaten bekannt, die nach amtlich erfolgter Fest-  nung sowie solche mit Ursprung in oder Herkunft aus\nstellung als nicht von der San-Jose-Schildlaus befallen      anderen Ländern, die in den Geltungsbereich dieser Ver-\ngelten.                                                     ordnung verbracht worden sind, dürfen in einen Mitglied-\nstaat nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Pflan-\n(2) Die in Anlage 6 Teil A aufgeführten Pflanzen und     zengesundheitszeugnis oder einem Weiterversendungs-\nPflanzenteile bedürfen zusätzlich der Entseuchung oder      zeugnis nach dem Muster des Anhangs VIII der Richtlinie\neiner anderen geeigneten Behandlung. Die Entseuchung         77/93/EWG in ihrer jeweils geltenden Fassung begleitet\nsoll im Ursprungsland erfolgen. Sie kann auch an der        sind, mit dem die Einhaltung der Pflanzengesundheitsbe-\nEinlaßstelle oder einem anderen Ort unter Aufsicht des      stimmungen des Einfuhrlandes amtlich bescheinigt wor-\nPflanzenschutzdienstes erfolgen, soweit der Zustand der     den ist; in dem Zeugnis muß das jeweils rechts der Felder\nPflanzen dies erlaubt und hierdurch die Gefahr einer Ein-   6 und 7 gelegene Feld mit dem in Anlage 9 wiedergegebe-\nschleppung der San-Jose-Schildlaus nicht vergrößert wird.   nen Eindruck ausgefüllt sein. Bei Ausfuhren in Drittländer\n(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr ohne Ent-    können auch andere Pflanzengesundheitszeugnisse oder\nseuchung zulassen, soweit nach den Umständen, insbe-        Weiterversendungszeugnisse verwendet werden, soweit\nsondere der Befallslage im Ursprungsland und der Jahres-    das einführende Land dies vorschreibt.\nzeit, keine Gefahr einer Einschleppung der San-Jose-\nSchildlaus besteht.                                                                      § 13\nDurchfuhr\n§ 10                                 Die §§ 2 bis 8 gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen,\nEinfuhrerleichterungen                    Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die\nDie §§ 5 bis 9 gelten nicht für die Einfuhr von          in den Anlagen 3 und 4 Teil B Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführt\nsind, entsprechend. Im übrigen sind die Vorschriften dieser\n1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegen-      Verordnung über die Einfuhr und Ausfuhr im Falle der\nständen, wenn sie von Grundstücken im Grenzbezirk       Durchfuhr nicht anzuwenden.\njenseits der Grenze stammen, die von Wohn- oder\nWirtschaftsgebäuden im Grenzbezirk diesseits der\nGrenze aus bewirtschaftet werden,                                            Vierter Abschnitt\n2. Saat- oder Pflanzgut für Grundstücke im Grenzbezirk                         Schlußbestimmungen\ndiesseits der Grenze, die von Wohn- und Wirtschafts-\ngebäuden im Grenzbezirk jenseits der Grenze aus                                      § 14\nbewirtschaftet werden,                                                          Ausnahmen\n3. Umzugsgut sowie einzelnen Pflanzen, Schnittblumen            (1) Die zuständige Behörde kann, soweit keine Gefahr\noder Pflanzenerzeugnissen bis 1O kg mit Ursprung in     der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnah-\nEuropa und dem angrenzenden Mittelmeerraµm soweit       men zulassen\na) nicht ausdrücklich Einfuhrverbote der §§ 2 bis 4      1. von den §§ 2, 3 und 5 bis 9, soweit dem keine Einfuhr-\nentgegenstehen und                                        verbote des § 4 entgegenstehen, für wissenschaftliche\nb) die Befallsgegenstände zum nichtgewerblichen              Zwecke, Versuchszwecke und Pflanzenzüchtungsvor-\nGebrauch des Einführenden bestimmt sind; für              haben;\nSaat- und Pflanzgut bleibt Anlage 5 Teil A Nr. 2     2. von§ 3 bei\nund 3 unberührt.\na) mit dem Mittelmeer-Nelkenwickler oder dem Süd-\nafrikanischen Nelkenwickler geringfügig befallenen\n§ 11                                     Schnittblumen,\nVorratsschutz\nb) mit der Mittelmeerfruchtfliege geringfügig befalle-\nDie in Anlage 7 aufgeführten Pflanzenerzeugnisse kön-            nem Obst vom 1. November bis 31 . März,\nnen vor der zollamtlichen Abfertigung auf Befall mit in\nc) mit der San-Jose-Schildlaus      geringfügig   oder\nAnlage 8 aufgeführten Schadorganismen untersucht wer-\nschwach befallenem Obst,\nden, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht. Sollen\nsie in einen Freihafen verbracht werden, kann die zustän-        d) mit der Phoma-Fäule der Kartoffel geringfügig befal-\ndige Behörde anordnen, daß sie ~nverzüglich zur Unter-              lenen Kartoffelknollen;","908                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. von § 4 bei bewurzelten Reben;                            3. entgegen § 3 Abs. 3 befallene Teile einer Sendung\n4. von§ 5                                                        einführt oder\na) für Holz von Nadelhölzern mit Ursprung in außer-      4. entgegen § 12 Satz 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse\neuropäischen Gebieten,                                   oder sonstige Gegenstände ausführt.\nb) für Holz von Pappeln mit Ursprung in Amerika;            (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nach Maß-\ngabe des § 13 auch für die Durchfuhr.\n5. von den §§ 5, 6 und 8 bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnis-\nsen und sonstigen Gegenständen mit Ursprung in\neinem Mitgliedstaat;\n§ 16\n6. von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die                           Übergangsregelungen\nDurchfuhr unter zollamtlicher Überwachung.\nBei Ausfuhren in Mitgliedstaaten können Pflanzenge-\n(2) Über die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen           sundheitszeugnisse, die dem Muster der Anlagen 6 und 7\nhinaus kann die zuständige Behörde für die Einfuhr von       in der bis zum 30. Juni 1987 geltenden Fassung der\nPflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegen-          Pflanzenbeschauverordnung entsprechen, noch bis zum\nständen aus Drittländern Ausnahmen zulassen                  Inkrafttreten einer Entscheidung der Kommission oder des\n1. von § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen            Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des\nbestimmten Pflanzen und                                  Artikels 12 Abs. 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie\n77/93/EWG verwendet werden.\n2. von den §§ 4, 5, 6 und 8,\nsoweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des\nRates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des                                      § 17\nArtikels 14 Abs. 3 der Richtlinie 77/93/EWG in der jeweils                          Berlin-Klausel\ngeltenden Fassung entspricht.                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-\n§ 15                             gesetzes auch im Land Berlin.\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1                                      § 18\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer                                  Inkrafttreten\nvorsätzlich oder fahrlässig\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n1. entgegen § 2 Schadorganismen einführt,\nKraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzenbeschauverordnung\n2. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 4, § 5 oder § 7      vom 15. März 1982 (BGBI. 1 S. 329), zuletzt geändert\nAbs. 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige       durch Verordnung vom 5. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1358),\nGegenstände einführt,                                    außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Mai 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989                            909\nAnlage 1\n(zu den§§ 2 und 3 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und§ 8 Abs. 1, 3 und 4)\nSchadorganismen, deren Einfuhr verboten ist\nSchadorganismen\nwissenschaftliche Bezeichnung                                      deutsche Bezeichnung\n2\n1 Tiere\nAcleris variana (Fernald)\nAmauromyza maculosa (Malloch)\nAnomala orientalis Waterhouse\nArrhenodes minutus Drury\nCacoecimorpha pronubana (Hübner)                                Mittelmeer-Nelkenwickler\nCeratitis capitata (Wiedemann)                                  Mittelmeerfruchtfliege\nConotrachelus nenuphar (Herbst.)                                Pflaumen rüßler\nEnarmonia prunivora (Walsh)\n(= Cydia prunivora (Walsh))\nEpichoristodes acerbella (Walker) Diak.                         Südafrikanischer Nelkenwickler\nGlobodera pallida (Stone) Behrens\n(= Heterodera pallida Stone),                                   Weißer Kartoffelnematode\nnicht nachweislich tot\nGlobodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens\n(= Heterodera rostochiensis Woll.),                             Goldener Kartoffelnematode\nnicht nachweislich tot\nHelicoverpa armigera Hübner                                     Altweltlicher Baumwollkapselwurm\n(= Heliothis armigera (Hübner))\nHeliothis zea (Boddie)                                          Amerikanischer Baumwollkapselwurm\nHylurgopinus rufipes (Eichhoff)                                 Amerikanischer Ulmensplintkäfer\nHyphantria cunea (Drury)                                        Weißer Bärenspinner\nLiriomyza huidobrensis (Blanchard)\nLiriomyza sativae (Blanchard)\nNacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen\nOpogona sacchari (Bojer)\nPissodes spp., außereuropäische Arten\nPopillia japonica Newman                                        Japankäfer\nPremnotrypes spp., außereuropäische Arten\nPseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann)\nPseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff)\nQuadraspidiotus perniciosus (Comst.),                           San-Jose-Schildlaus\nnicht nachweislich tot\nScaphoideus luteolus Van Duzee                                  Gelbliche Kahnzikade\nSpodoptera littoralis (Boisduval)                               Afrikanische Baumwolleule\n(Baumwollwurm)\nSpodoptera litura (Fabricius)                                   Asiatische Baumwolleule\nThrips palmi Karny\nTrypetidae,                                                     Fruchtfliegen\naußereuropäische Arten,\ninsbesondere:\nAnastrepha fraterculus (Wiedemann),                           Peruanische Fruchtfliege\nAnastrepha ludens (Loew),                                     Mexikanische Fruchtfliege\nAnastrepha mombinpraeoptans Sein,                             Westindische Fruchtfliege\nCeratitis rosa Karsch,                                        Natalfruchtfliege\nDacus cucurbitae Coquillet,                                   Melonenfliege\nDacus dorsalis Hendel,                                        Orientalische Fruchtfliege\nRhagoletis cingulata (Loew),                                 Weißgebänderte Nordamerikanische\nKirschfruchtfliege\nRhagoletis completa Cresson,                                 Walnußschalenfliege\nRhagoletis fausta (Osten-Sacken),                            Dunkle Amerikanische Kirschfruchtfliege\nRhagoletis pomonella (Walsh),                                Apfelfruchtfliege\nXiphinema americanum Cobb sensu lato, außereuropäische\nPopulationen","910                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSchadorganismen\nwissenschaftliche Bezeichnung                                          deutsche Bezeichnung\n2\n2 Samenpflanzen\nArceuthobium spp.,                                                  Zwergmistel\naußereuropäische Arten\n3 Pilze\nAngiosorus solani Thirum. et O'Brien                                Kartoffelbrand\n(= Thecaphora solani Barrus)\nCeratocystis fagacearum (Bretz) Hunt                                Eichenwelke\nChrysomyxa arctostaphyli Diet.                                      Fichtennadelrost\nCronartium spp., außereuropäische Arten\nCronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai                        Östlicher Gallenrost der Kiefer\nEndocronartium spp., außereuropäische Arten\nEndothia parasitica (Murrill) P. J. et H. W. Anderson               Rindenkrebs der Kastanie\n( = Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr)\nGuignardia laricina (Saw.) Yamamoto et lto                          Triebsterben der Lärche\nGymnosporangium spp., außereuropäische Arten\nMelampsora farlowii (Arthur) Davis                                  Hemlockstannenrost\nMelampsora medusae Thürn.                                           Pappelrost\n(= M. albertensis Arthur)\nMonilinia fructicola (Winter) Honey\nMycosphaerella larici-leptolepis K. lto et al.\nMycosphaerella populorum G. Thompson                                Septoria-Krebs der Pappel\n( = Septoria musiva Peck)\nOphiostoma (Ceratocystis) roboris C. Georgescu                      Gefäßmykose der Eiche\net 1. Teodoru\nPeridermium spp., außereuropäische Arten\nPhoma andina Turkensteen\nPhyllosticta solitaria Ellis et Everh.\nPoria weirii (Murrill) Murrill\n(= lnonotus weirii (Murrill) Kotlaba et Pouzar)\nSeptoria lycopersici var. malagutii Ciccarone\net Boerema\nSynchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival                     Kartoffelkrebs\n4 Bakterien\nCorynebacterium sepedonicum (Spieckermann et Kotthoff)              Bakterienringfäule der Kartoffel\nSkaptason et Burkholder\n( = Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus\n(Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.)\nErwinia amylovora (Burill) Winslow et al.                           Feuerbrand\nXanthomonas populi (Ride) Ride et Ride                              Bakterienkrebs der Pappel\nXylella fastidiosa (Wells et al.)                                   Pierce' sehe Rebenkrankheit\n(= Grapevine Pierce's disease bacterium)\n5 Viren und virusähnliche Krankheitserreger\nApple proliferation mycoplasm                                       Triebsucht des Apfels\nApricot chlorotic leafroll mycoplasm                                Chlorotische Blattrollkrankheit der\nAprikose\nCherry raspleaf virus,                                              Amerikanische Rauhblättrigkeit der\namerikanische Erreger                                               Kirsche\nElm-phloem-necrosis-Erreger                                         Phloem-Nekrose der Ulme\nPeach mosaic virus,                                                 Amerikanisches Pfirsichmosaik\namerikanische Erreger\nPeach phony rickettsia\nPeach rosette mycoplasm                                             Rosettenkrankheit des Pfirsichs\nPeach yellows mycoplasm                                             Amerikanische Pfirsichvergilbung\nPear decline mycoplasm                                              BirnePverfall\nPlum line pattern virus,                                            Amerikanisches Pflaumenbandmosaik\namerikanische Erreger","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989                                   911\nSchadorganismen\nwissenschaftliche Bezeichnung                                            deutsche Bezeichnung\n2\nPotato spindle tuber viroid                                           Spindelknollenkrankheit der Kartoffel\n(= T omato bunchy top viroid)                                         (= Büschelgipfelkrankheit der Tomate)\nPotato yellow dwarf virus                                             Gelbzwergigkeit der Kartoffel\nPotato yellow vein virus\nRaspberry leaf curl virus,                                            Blattkräuselung der Himbeere\namerikanische Erreger\nRose wilt virus                                                       Rosenwelke\nSharka virus                                                          Scharkakrankheit\nStrawberry latent „C\" virus\nStrawberry vein-banding virus                                         Adernbänderung der Erdbeere\nStrawberry-witches· -broom-Erreger                                    Hexenbesen der Erdbeere\nTomato ringspot virus                                                 Tomatenringflecken\nX-disease mycoplasm                                                   X-Krankheit des Pfirsichs und der Kirsche\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 und 3)\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse, deren Einfuhr bei Befall mit bestimmten Schadorganismen verboten ist\nPflanzen                                               Schadorganismen\nund Pflanzenerzeugnisse         wissenschaftliche Bezeichnung                  deutsche Bezeichnung\n2                                      3\nA Pflanzen\n1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt,\naußer Samen und Früchten\nAraceae                                Radopholus citrophilus\nHuettel, Dickson et Kaplan\nRadopholus similis (Cobb) Thome\nAvocadobime (Persea                    Radopholus citrophilus\namericana Mill.)\nBitterorange                           Radopholus citrophilus\n(Poncirus Raf.)\nChrysantheme                           Chrysanthemum stunt viroid                    Chrysanthemenstauche\n(Chrysanthemum                         Diarthronomyia chrysanthemi Ahlberg           Chrysanthemengallmücke\nToum. ex L. partim)                    Didymella .chrysanthemi (Tassi)               Ascochyta-Krankheit\nGaribaldi et Gullino\n(= Didymella ligulicola (Baker, Dimock\net Davis) v. Arx\n= Mycosphaerella ligulicola Baker,\nDimock et Davis)\nLiriomyza trifolii (Burgess)\nPuccinia horiana P. Hennings                  Weißer Chrysanthemenrost\nEierfrucht                             Pseudomonas solanacearum                       Schleimkrankheit der Kartoffel\n(Solanum melongena L.)                  (E. F. Sm.) E. F. Sm.","912                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPflanzen                                           Schadorganismen\nund Pflanzenerzeugnisse      wissenschaftliche Bezeichnung                deutsche Bezeichnung\n2                                     3\nErdbeere (Fragaria Tourn. ex L.)      Aphelenchoides besseyi Christie\nArabis mosaic virus                           Arabis-Mosaik-Virus\nPhytophthora fragariae Hickman                Rote Wurzelfäule\nRaspberry ringspot virus                      Himbeerringflecken-Virus\nStrawberry crinkle virus                      Kräuselkrankheit der Erdbeere\nStrawberry latent ringspot virus              Latentes Ringfleckenvirus der\nErdbeere\nStrawberry yellow edge virus                  Blattrandvergilbung der Erdbeere\nTomato black ring virus                       Tomatenschwarzring-Virus\nXanthomonas fragariae Kennedy et King\nFreesie (Freesia Klatt)              Fusarium oxysporum Schlecht. f. sp.            Fusarium-Vergilbung\ngladioli (Massey) Snyd. et Hans.\nGerbera (Gerbera L.)                 Liriomyza trifolii\nGladiole (Gladiolus Tourn. ex L.),   Ditylenchus destructor Thorne                 Älchenkrätze\nPflanzgut                         Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev            Stengelälchen\nFusarium oxysporum f. sp. gladioli             Fusarium-Vergilbung\nUromyces spp.                                  Uromyces-Rost an Gladiolen\nHopfen (Humulus lupulus L.)           Verticillium albo-atrum Reinke et             Verticillium-Welke\nBerthold\nVerticillium dahliae Kleb.\nHyazinthe (Hyacinthus L.),            Ditylenchus destructor                        Älchenkrätze\nPflanzgut                        Ditylenchus dipsaci                           Stengelälchen\nIris (Iris L.),                      Ditylenchus destructor                        Älchenkrätze\nPflanzgut                         Ditylenchus dipsaci                           Stengelälchen\nFusarium oxysporum f. sp. gladioli            Fusarium-Vergilbung\nKiefer (Pinus L.)                    Atropellis spp.                               Kiefernrindenkrebs\nCercospora pini-densiflorae\n(Hori et Nambu) Deighton\nScirrhia acicola (Dearn.) Siggers\nScirrhia pini Funk et Parker                  Dothistroma-Nadelbräune\nKrokus (Crocus L.),                  Ditylenchus destructor                        Älchenkrätze\nPflanzgut                         Ditylenchus dipsaci                           Stengelälchen\nFusarium oxysporum f. sp. gladioli            Fusarium-Vergilbung\nKüchenzwiebel (Allium cepa L.)       Ditylenchus dipsaci                           Stengelälchen\nKumquat (Fortunella Swingle)         Radopholus citrophilus\nMarantaceae                          wie bei Araceae\nMusaceae                             wie bei Araceae\nNachtschattengewächse                Stolbur-Krankheitserreger\n(Solanaceae)\nNadelhölzer (Coniferae)              Bursaphelenchus xylophilus                    Kiefernholznematode\n(Steiner et Buhrer) Nickle\nNelke (Dianthus L.)                  Erwinia chrysanthemi Burkholder et al.        Erwinia-Welke der Nelke\npv. dianthicola (Hellmers) Dickey\n(= Pectobacterium parthenii Hellmers\nvar. dianthicola Hellmers)\nLiriomyza trifolii\nPhialophora cinerescens (Wollenweber)         Phialophora-Welke\nvan Beyma\nPseudomonas caryophylli (Burkholder)          Pseudomonas-Welke der Nelke\nStarr et Burkholder\nPseudomonas woodsii (E. F. Sm.)               Blattflecken der Nelke\nStev.\nPappel (Populus L.)                  Hypoxylon pruinatum (Klotzsch) Cooke\nPaprika (Capsicum annuum L.)         Liriomyza trifolii\nPlatane (Platanus L.)                Ceratocystis fimbriata var. platani Walter    Platanenwelke\nPorree (Allium porrum L.)            Ditylenchus dipsaci                          Stengelälchen","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989                                   913\nPflanzen                                               Schadorganismen\nund Pflanzenerzeugnisse          wissenschaftliche Bezeichnung                deutsche Bezeichnung\n2                                    3\nPrunus-Arten (Prunus L.),\ninsbesondere:\nAprikose (P. armeniaca L.),           Xanthomonas campestris (Pammel)\nMandel (P. amygdalus Batsch),         Dowson pv. pruni (E. F. Smith) Dye\nPfirsich (P. persica [L.] Batsch),    Pseudomonas syringae v. Hall\nPflaume (P. domestica ssp.            pv. persicae (Prunier et al.)\ndomestica L.),                        Young et al.\nSauerkirsche (P. cerasus L.),\nSüßkirsche (P. avium L.),\nferner:\nSauerkirsche (P. cerasus),            Little-cherry-Krankheitserreger              Kleinfrüchtigkeit der Kirsche\nSüßkirsche (P. avium),                Cherry necrotic rusty mottle virus           Nekrotische Rostscheckung der\nSüßkirsche\nLittle-cherry-Krankheitserreger              Kleinfrüchtigkeit der Kirsche\nZierkirschen (P. incisa Thunb.,       Little-cherry-Krankheitserreger              Kleinfrüchtigkeit der Kirsche\nP. sargentii Rehd., P. serrula\nFranch., P. serrulata Lindl.,\nP. speciosa (Koidz.) lngram,\nP. subhirtella Miq., P. yedoensis\nMatsum.), mit Ursprung in\naußereuropäischen Ländern\nRubus-Arten (Rubus L.),\ninsbesondere:                        Arabic mosaic virus                           Arabis-Mosaik-Virus\nBrombeere (Rubus spp.),              Black raspberry latent virus                  Latentes Brombeer-Virus\nHimbeere (Rubus spp.),               Cherry leaf roll virus                        Blattroll-Virus der Süßkirsche\nPrunus necrotic ringspot virus                Nekrotisches Kirschenring-\nflecken-Virus\nRaspberry ringspot virus                      Himbeerringflecken-Virus\nStrawberry latent ringspot virus              Latentes Ringflecken-Virus der\nErdbeere\nTomato black ring virus                       Tomatenschwarzring-Virus\nRübe (Beta vulgaris L.)              Beet curly top virus                          Kräuselschopfkrankheit der Rübe\nBeet leaf curl virus                          Rübenkräuselkrankheit\nSchleierkraut (Gypsophila L.)        Liriomyza trifolii\nSchnittlauch (Allium schoeno-        Ditylenchus dipsaci                           Stengelälchen\nprasum L.)\nSellerie (Apium graveolens L.)       Liriomyza trifolii\nSolanum-Arten (Solanum L.)           Puccinia pitterians P. Hennings               Kartoffel- und Tomatenrost\nTigerblume (Tigridia Guss.),          Ditylenchus destructor                        Älchenkrätze\nPflanzgut                         Ditylenchus dipsaci                           Stengelälchen\nTomate (Lycopersicon                  Corynebacterium michiganense (Smith)          Bakterienwelke der Tomate\nlycopersicum [L.] Karst. ex Farw.)   Jensen pv. michiganense Dye et Kemp\n(= Clavibacter michiganensis (Smith)\nDavis et al. ssp. michiganensis (Smith)\nDavis et al.)\nLiriomyza trifolii\nPseudomonas solanacearum                      Schleimkrankheit der Kartoffel\nXanthomonas campestris (Pammel)               Fleckenkrankheit der Tomate\nDowson pv. vesicatoria (Doidge) Dye\nTulpe (Tulipa L.),                   Ditylenchus destructor                        Älchenkrätze\nPflanzgut                         Ditylenchus dipsaci                           Stengelälchen\nWeinrebe (Vitis L. partim)           Guignardia baccae (Cavara) Jaczewski\nDaktulosphaira vitifoliae (Fitch)             Reblaus\nXanthomonas ampelina Panagopoulos\nZitrus (Citrus L.)                    Radopholus citrophilus\nZonalpelargonie (Pelargonium          Puccinia pelargonii-zonalis Doidge           Pelargonienrost\nL'Herit partim)\nZuckerahorn (Acer saccharum           Ceratocystis coerulescens (Münch) Bak.\nMarsh.), mit Ursprung\nin den Vereinigten Staaten","914                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPflanzen                                            Schadorganismen\nund Pflanzenerzeugnisse       wissenschaftliche Bezeichnung                 deutsche Bezeichnung\n2                                     3\n2 Saatgut, außer Kartoffeln\nErbse (Pisum sativum L.)             Pseudomonas pisi Sackett                      Stengelbrand der Erbse\n(= Pseudomonas syringae v. Hall pv. pisi\n(Sackett) Young et al.)\nKüchenzwiebel (Allium cepa)          Ditylenchus dipsaci                           Stengelälchen\nLuzerne (Medicago sativa L.)         Corynebacterium insidiosum McCulloch          Bakterienwelke der Luzerne\n( = Clavibacter michiganensis (Smith)\nDavis et al. ssp. insidiosus (McCulloch)\nDavis et al.)\nDitylenchus dipsaci                           Stengelälchen\nPorree (Allium porrum)               Ditylenchus dipsaci                           Stengelälchen\nRubus-Arten (Rubus),                 Black raspberry latent virus                  Latentes Brombeer-Virus\ninsbesondere:                     Cherry leaf roll virus                        Blattroll-Virus der Süßkirsche\nBrombeere (Rubus spp.),           Prunus necrotic ringspot virus                Nekrotisches Kirschenring-\nHimbeere (Rubus spp.),                                                          flecken-Virus\nSchnittlauch                         Ditylenchus dipsaci                           Stengelälchen\n(Allium schoenoprasum)\nTomate (Lycopersicon                 Corynebacterium michiganense                  Bakterienwelke der Tomate\nlycopersicum)                        pv. michiganense\nXanthomonas campestris                        Fleckenkrankheit der Tomate\npv. vesicatoria\n3 Kartoffeln (Solanum tuberosum L.),     Phthorimaea operculelta (Zeller)              Kartoffelmotte\nKnollen\nzum Anpflanzen bestimmte          Ditylenchus destructor                        Älchenkrätze\nKnollen                           Phoma exigua var. foveata                     Phoma-Fäule der Kartoffel\n(Foister) Boerema\nPseudomonas solanacearum                      Schleimkrankheit der Kartoffel\nT omato spotted wilt virus                    Bronzeflecken der Tomate\n4 Schnittblumen\nChrysantheme (Chrysanthemum)         Diarthronomyia chrysanthemi                   Chrysanthemengallmücke\nDidymella chrysanthemi                        Ascochyta-Krankheit\nPuccinia horiana                              Weißer Chrysanthemenrost\nGladiole (Gladiolus)                 Uromyces spp.                                 Uromyces-Rost an Gladiolen\nB Pflanzenerzeugnisse\n1       Holz\n1.1     Nadelhölzer (Coniferae)          Bursaphelenchus xylophilus                    Kiefernholznematode\n1.1.1 Nadelhölzer mit Rinde,             Scolytidae der Nadelhölzer                    Borkenkäfer\nmit Ursprung in außer-\neuropäischen Ländern\n1.1.2 Kiefer (Pinus)                     Cercospora pini-densiflorae\nScirrhia acicola\nScirrhia pini                                 Dothistroma-Nadelbräune\n1.2     Platane (Platanus)               Ceratocystis fimbriata var. platani           Platanenwelke\n1.3     Zuckerahorn (Acer saccharum),    Ceratocystis coerulescens\nmit Ursprung in den\nVereinigten Staaten","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989                                 915\nAnlage 3\n(zu den §§ 4 und 13)\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist\nA    Pflanzen\n1    Pflanzen außer Früchten und Samen\n1.1 Bitterorange (Poncirus),\nKumquat (Fortunella),\nZitrus (Citrus),\naußer Pflanzenteilen zu Zierzwecken, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten (Florida, Hawaii und Louisiana)\n1.2 Douglasie (Pseudotsuga Carr.),\nHemlockstanne (Tsuga Carr.),\nmit Ursprung in Nordamerika\n1.3 Apfel (Malus Mill.), beblättert,\nBirne (Pyrus L.), beblättert,\nEiche (Quercus L.), beblättert,\nFichte (Picea A. Dietr.),\nGlanzapfel (Photinia Lindl.), beblättert,\nKiefer (Pinus),\nPappel (Populus), beblättert,\nPrunus-Arten (Prunus), beblättert,\nQuitte (Cydonia Mill.), beblättert,\nRose (Rosa L.), beblättert,\nTanne (Abies Mill.),\nWacholder (Juniperus L.),\nWeißdorn (Crataegus L.), beblättert,\nZierquitte (Chaenomeles Lindl.), beblättert,\naußer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern\n1.4 Lärche (Larix Mill.),\nmit Ursprung in Asien oder Nordamerika\n1.5 Weinrebe (Vitis),\naußer Pflanzenteilen zu Zierzwecken und nicht bewurzeltem vegetativen Vermehrungsgut\n2   Solanum-Arten (Solanum L.):\n2.1 Pflanzen der Nachtschattengewächse (Solanaceae), außer Früchten und Samen, mit Ursprung in Ländern Süd- und\nZentralamerikas\n2.2 Knollenbildende Arten (Solanum L. partim), zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen der Kartoffel (Solanum\ntuberosum)\n2.3 Knollen der Kartoffel, mit Ursprung in der Sowjetunion, der Türkei und in außereuropäischen Ländern, außer\nÄgypten, Algerien, Israel, Libyen, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern, oder Pflanzkartoffeln, die nach der\nRichtlinie 66/403/EWG amtlich als Pflanzkartoffeln anerkannt sind\nB   Pflanzenerzeugnisse\nLose Rinde\n1.1 Eiche (Quercus), außer Korkeiche (Quercus suber L.),\nmit Ursprung in Nordamerika, Rumänien oder der Sowjetunion\n1.2 Kastanie (Castanea Mill.)\n1.3 Nadelhölzer (Coniferae),\nmit Ursprung in außereuropäischen Ländern\n1.4 Pappel (Populus),\nmit Ursprung in Amerika\n1.5 Zuckerahorn (Acer saccharum),\nmit Ursprung in den Vereinigten Staaten\nC   Sonstige Gegenstände\nKultursubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder organischen Stoffen besteht, außer reinem Torf,\nmit Ursprung in der Sowjetunion, der Türkei und in außereuropäischen Ländern, außer Algerien, Israel, Malta,\nMarokko, Tunesien und Zypern","916                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 4\n(zu den §§ 5, 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 13)\nAnforderungen für die Einfuhr und Ausfuhr in Mitgliedstaaten\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                              Anforderungen\n2\nA         Pflanzen\n1         Pflanzen allgemein\n1.1       Pflanzen, bewurzelt, im Freiland angezogen,      Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, die als\neingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt        frei von dem Erreger der Bakterienringfäule der Kartoffel\n(Corynebacterium sepedonicum), dem Goldenen und dem\nWeißen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis und\nGlobodera pallida) und dem Erreger des Kartoffelkrebses\n(Synchytrium endobioticum} festgestellt worden ist.\n1.2       Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer         Die Pflanzen müssen\nSamen, mit Ursprung in Ländern, in denen         a) von einer Anbaufläche stammen, die als frei von Thrips\nThrips palmi auftritt                                palmi festgestellt worden ist, oder\nb) so behandelt worden sein, daß sie frei von Thripsen\n(Thysanoptera) sind.\n2         landwirtschaftliche und gärtnerische\nNutzpflanzen\n2.1       Erbse (Pisum sativum), Saatgut                   Das Saatgut muß\na) aus einem Gebiet stammen, in dem seit Beginn eines\nangemessenen Zeitraums kein Befall mit dem Erreger des\nStengelbrandes der Erbse (Pseudomonas pisi) festgestellt\nworden ist, oder\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden kein\nAnzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden\nist.\n2.2       Hopfen (Humulus lupulus),                        Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Blütendolden und Samen                     der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-\nriode keine Anzeichen der Erreger der Verticillium-Welke\n(Verticillium albo-atrum) und (Verticillium dahliae) festgestellt\nworden sind.\n2.3       Kartoffel (Solanum tuberosum)\n2.3.1     Zum Anpflanzen bestimmte Knollen                  Die Knollen müssen von einer Anbaufläche stammen, die als\nfrei vom Goldenen und vom Weißen Kartoffelnematoden (Glo-\nbodera rostochiensis und Globodera pallida) festgestellt wor-\nden ist.\n2.3.2     Zum Anpflanzen bestimmte Knollen,                 Die Knollen müssen ferner\naußer solchen von Sorten, die in einem            a) aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen,\noder mehreren Mitgliedstaaten auf Grund\nder Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom           b) in der Gemeinschaft erzeugt worden sein und\n29. September 1970 über einen gemein-            c) in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigne-\nsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche          ten Bedingungen erhalten worden ist und bei dem in\nPflanzenarten (ABI. EG Nr. L 225 S. 1)               amtlichen Quarantänetests der Mitgliedstaaten keine\namtlich zugelassen worden sind.                      Schadorganismen festgestellt worden sind.\n2.3.3     Knollen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat       Die Knollen müssen nach den gemeinsamen Bestimmungen\nzur Bekämpfung cer Bakterienringfäule (Corynebacterium\nsepedonicum) und des Kartoffelkrebses (Synchytrium endo-\nbioticum) erzeugt worden sein.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989                                    917\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                              Anforderungen\n2\n2.3.4     Knollen mit Ursprung außerhalb                Die Knollen müssen\nder Mitgliedstaaten                           a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zehn\nabgeschlossenen Vegetationsperioden kein Anzeichen\neines Befalls mit dem Erreger der Bakterienringfäule fest-\ngestellt worden ist, und\nb) aus einem Anbaugebiet stammen, das als frei vom Kartof-\nfelkrebs festgestellt worden ist.\n2.4       Luzerne (Medicago sativa), Saatgut            Das Saatgut muß\na) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-\nchen des Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci) festgestellt\nworden ist, und es sind bei Untersuchungen im Laborato-\nrium keine Stengelälchen festgestellt worden, oder\nb) entseucht sein.\n2.4.1     Saatgut mit Ursprung in Asien, Australien,    Das Saatgut muß ferner\nItalien, Kanada, Mexiko, Neuseeland, der      a) aus einem Betrieb stammen, in dem sowie in dessen\nSüdafrikanischen Union, der Tschechos-              unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zehn\nlowakei, dem Vereinigten Königreich oder           Jahre kein Anzeichen des Erregers der Bakterienwelke der\nden Vereinigten Staaten                             Luzerne (Corynebacterium insidiosum) festgestellt worden\nist,\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie auf deren\nbenachbarten Luzernekulturen seit Beginn der letzten zwei\nabgeschlossenen Vegetationsperioden kein Anzeichen\ndieser Krankheit festgestellt worden ist,\nc) von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich zum\nErntezeitpunkt noch nicht in ihrer vierten Vegetationspe-\nriode seit der Aussaat befindet und von der bisher höch-\nstens eine Samenernte genommen worden ist, von einer\nSorte stammen, die als hochresistent gegen den Erreger\nder Bakterienwelke der Luzerne anerkannt ist, oder einen\ngewichtsmäßigen Anteil an unschädlichen Verunreinigun-\ngen von nicht mehr als 0,1 v. H. aufweisen, und\nd) von einer Kultur gewonnen worden sein, auf deren Anbau-\nfläche während der letzten drei Jahre vor der Aussaat der\nKultur keine Luzerne angebaut worden ist.\n2.5       Nachtschattengewächse (Solanaceae),            Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nzum Anpflanzen bestimmt                       der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-\nriode kein Anzeichen der Stolburkrankheit festgestellt worden\nist.\n2.5.1     Tomate (Lycopersicon lycopersicum),            Das Saatgut muß durch eine geeignete Säureextraktionsme-\nSaatgut                                       thode oder eine als gleichwertig anerkannte Methode gewon-\nnen worden sein und\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger\nder Bakterienwelke der Tomate (Corynebacterium michi-\nganense), der Fleckenkrankheit der Tomate (Xanthomo-\nnas campestris pv. vesicatoria) oder der Spindelknollen-\nkrankheit der Kartoffel (Potato spindle tuber viroid) festge-\nstellt worden ist,\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-\nchen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind,\noder\nc) aufgrund von geeigneten Untersuchungen als frei von\ndiesen Schadorganismen festgestellt worden sein.","918                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                                Anforderungen\n2\n2.5.1.1    Pflanzen, außer Samen,                           Die Pflanzen müssen\nzum Anpflanzen bestimmt                          a) aus einem Land oder Gebiet stammen, das als frei von\nAmauromyza maculosa, Liriomyza huidobrensis, Lirio-\nmyza sativae und Liriomyza trifolii festgestellt worden ist,\nb) bei Ursprung in Ländern, die mit diesen Schadorganismen\nbefallen sind, insbesondere in Afrika oder Amerika, von\neiner Anbaufläche stammen, die drei Monate vor der Ernte\nmindestens einmal monatlich untersucht worden ist und\nauf der keine Anzeichen von diesen Schadorganismen\nfestgestellt worden sind, oder\nc) hinsichtlich Liriomyza trifolii von einer Anbaufläche stam-\nmen, die drei Monate vor der Ernte mindestens einmal\nmonatlich untersucht worden ist und auf der kein Anzei-\nchen dieses Schadorganismus festgestellt worden ist,\noder einer geeigneten Behandlung gegen diesen Schador-\nganismus unterworfen worden sein.\n2.5.2      Paprika (Capsicum annuum),                       wie bei 2.5.1.1\nPflanzen, außer Samen,\nzum Anpflanzen bestimmt\n2.6        Rübe (Beta spp.)\n2.6.1      Rübe, außer Samen, zum                           Die Rüben müssen von einer Anbaufläche stammen, auf der\nAnpflanzen bestimmt                              seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkein Anzeichen des Beet curly top virus festgestellt worden\nist.\n2.6.2      Rübe, außer Samen, zum                           Die Rüben müssen\nAnpflanzen bestimmt,                             a) aus einem Gebiet stammen, in dem kein Anzeichen des\nmit Ursprung in Polen, der                            Erregers der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus)\nDeutschen Demokratischen                              festgestellt worden ist,\nRepublik oder Berlin (Ost)                            und\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge-\nschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen dieses\nSchadorganismus festgestellt worden ist.\n2.7        Sellerie (Apium graveolens),                     wie bei 2.5.1.1\nPflanzen, außer Samen,\nzum Anpflanzen bestimmt\n3          Zierpflanzen, außer Rosengewächsen\n(Rosaceae)\n3.1        Araceae,                                         Die Pflanzen müssen\nAvocadobirne (Persea americana),                 a) aus einem Land stammen, das als frei von Radopholus\nBitterorange (Poncirus),                              citrophilus und Radopholus similis festgestellt worden ist,\nKumquat (Fortunella),                                 oder\nMarantaceae,\nMusaceae,                                        b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nZitrus (Citrus),                                      letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-\nbewurzelt oder mit anhaftendem Kultur-             chen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind.\nsubstrat, mit Ursprung außerhalb                   Die Feststellung muß auf nematologischen Untersuchun-\nder Mitgliedstaaten                                gen beruhen.\n3.1.1      Araceae,                                         Die Pflanzen müssen\nMarantaceae,\na) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nMusaceae,\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-\nbewurzelt oder mit anhaftendem Kultur-\nchen von Radopholus similis festgestellt worden ist, oder\nsubstrat, mit Ursprung\nin einem Mitgliedstaat                        b) von einer Anbaufläche stammen, auf der im Boden oder an\nden Wurzeln von Pflanzen, die seit Beginn der letzten","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989                               919\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                            Anforderungen\n2\nabgeschlossenen Vegetationsperiode als mit Radopholus\nsimilis befallen verdächtigt wurde, bei nematologischen\nUntersuchungen kein Anzeichen dieses Schadorganismus\nfestgestellt worden ist.\n3.2        Chrysantheme (Chrysanthemum)\n3.2.1      Pflanzen, außer Samen und Schnittblumen       Die Pflanzen müssen\na) aus einem Betrieb stammen, in dem bei monatlichen\nUntersuchungen während der letzten drei Monate vor dem\nVersand der Pflanzen sowie in dessen unmittelbarer\nUmgebung während der letzten drei Monate vor dem\nVersand kein Anzeichen des Erregers des Weißen Chry-\nsanthemenrostes (Puccinia horiana) festgestellt worden\nist, und\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-\nchen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera littura-\nlis), des Altweltlichen Baumwollkapselwurms (Helicoverpa\narmigera), der Asiatischen Baumwolleule (Spodoptera\nlitura) oder des Südafrikanischen Nelkenwicklers (Epicho-\nristodes acerbella) festgestellt worden sind, oder einer\ngeeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen\nunterworfen worden sein.\nDie Pflanzen müssen ferner\na) höchstens die F3-Generation von Material sein, das als frei\n. von dem Erreger der Chrysanthemenstauche (Chrysan-\nthemum stunt viroid) festgestellt worden ist, oder\nb) unmittelbar von Material stammen, das bei einer repräsen-\ntativen Probe von mindestens 10% während der Blüte als\nfrei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist.\nDie Feststellung muß auf Untersuchungen beruhen, die höch-\nstens 48 Stunden vor dem Entfernen der Pflanzen von der\nAnbaufläche durchgeführt worden sind.\n3.2.2      Bewurzelte Stecklinge                         An den Stecklingen und in ihrer Umgebung darf kein Anzei-\nchen des Erregers der Ascochyta-Krankheit (Didymella chry-\nsanthemi) festgestellt worden sein.\n3.2.3      Stecklinge ohne Wurzeln                       An den Stecklingen und dem Material, von dem sie stammen,\ndarf kein Anzeichen des Erregers der Ascochyta-Krankheit\nfestgestellt worden sein.\n3.2.4      Pflanzen, außer Samen,                        wie bei 2.5.1 .1\nzum Anpflanzen bestimmt\n3.3        Gerbera (Gerbera),                            wie bei 2.5.1.1\nPflanzen, außer Samen,\nzum Anpflanzen bestimmt\n3.4        Gladiole (Gladiolus)                          Die Pflanzen müssen\na) aus einem Land stammen, das als frei von den Erregern\ndes Uromyces-Rostes an Gladiolen (Uromyces spp.) fest-\ngestellt worden ist, oder\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-\nchen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind.\n3.5        Narzisse (Narcissus L.),                      Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nPflanzgut                                     der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-\nriode kein Anzeichen des Stengelälchens (Ditylenchus dip-\nsaci) festgestellt worden ist.","920                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                                Anforderungen\n2\n3.6        Nelke (Dianthus),                                Die Pflanzen müssen\naußer Samen und Schnittblumen\na) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-\nchen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera littora-\nlis), des Altweltlichen Baumwollkapselwurms (Helicoverpa\narmigera), der Asiatischen Baumwolleule (Spodoptera\nlitura) oder des Südafrikanischen Nelkenwicklers (Epicho-\nristodes acerbella) festgestellt worden sind, oder\nb) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganis-\nmen unterworfen worden sein.\n3.6.1      Gartennelke (Dianthus caryophyllus L.),           Die Pflanzen müssen ferner\naußer Samen und Schnittblumen\na) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-\nchen der Erreger der Erwinia-Welke der Nelke (Erwinia\nchrysanthemi), der Phialophora-Welke (Phialophora cine-\nrescens), der Pseudomonas-Welke der Nelke (Pseudomo-\nnas caryophylli) und der Blattflecken der Nelke (Pseudo-\nmonas woodsii) festgestellt worden sind,\nb) von einem Material stammen, das bei Untersuchungen\nwährend der letzten zwei Jahre als frei von diesen Scha-\ndorganismen festgestellt worden ist, und\nc) wie bei 2.5.1 .1\n3. 7       Pelargonie (Pelargonium x hortorum ein-\nschließlich P. zonale und P. x domesticum)\n3.7.1      Pflanzen, außer Samen und Schnittblumen          wie bei 3.6\n3.7.2      Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen             Die Pflanzen\nbestimmt, mit Ursprung in Kanada oder den         a) müssen aus einem Betrieb stammen, in dem weder im\nVereinigten Staaten\nBoden noch an den Pflanzen Tomatenringflecken-Virus\n(Tomato ringspot virus) festgestellt worden ist, und\nb) dürfen höchstens die F2-Generation von Material sein, das\nals frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden\nist.\n3.7.3      Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen             Die Pflanzen\nbestimmt, mit Ursprung in Griechenland\na) müssen aus einem Betrieb stammen, in dem kein Toma-\noder Jugoslawien\ntenringflecken-Virus festgestellt worden ist, oder\nb) dürfen höchstens die F4 -Generation von Material sein, das\nals frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden\nist.\n3.8        Schleierkraut (Gypsophila),                      wie bei 2.5.1.1\nPflanzen, außer Samen,\nzum Anpflanzen bestimmt\n3.9        Tulpe (Tulipa),                                  Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nPflanzgut                                        der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-\nriode kein Anzeichen des Stengelälchens (Ditylenchus dip-\nsaci) festgestellt worden ist.\n4          Obst- und Zierpflanzen\nder Rosengewächse (Rosaceae),\nzum Anpflanzen bestimmt\n4.1        Apfel (Malus)","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989                                921\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                             Anforderungen\n2\n4.1.1     Pflanzen, außer Samen                        Die Pflanzen müssen\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger\ndes Feuerbrandes (Erwinia amylovora) festgestellt worden\nist, oder\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge-\nschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen dieses\nSchadorganismus festgestellt worden ist.\n4.1.2     Pflanzen, außer Samen,                       Die Pflanzen müssen ferner\nzum Anpflanzen bestimmt,                     a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Monilinia\nmit Ursprung in außer-                           fructicola festgestellt worden ist, oder\neuropäischen Ländern\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge-\nschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen dieses\nSchadorganismus festgestellt worden ist.\n4.1.3     Pflanzen, außer Samen,                       Die Pflanzen müssen ferner von einer Anbaufläche stammen,\nmit Ursprung in Ländern, in denen            auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nPhyllosticta solitaria                       periode kein Anzeichen von Phyllosticta solitaria festgestellt\nauftritt                                     worden ist.\n4.1.4     Pflanzen mit Ursprung in Kanada oder         Die Pflanzen müssen ferner\nden Vereinigten Staaten, außer Samen\na) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abge-\nschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen der\nErreger der Amerikanischen Rauhblättrigkeit der Kirsche\n(Cherry raspleaf virus) und der Tomatenringflecken\n(Tomato ringspot virus) festgestellt worden sind,\nund\nb) in direkter Linie von Material abstammen, das\naa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder\nbb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vege-\ntationsperioden\nals frei von diesen Schadorganismen festgestellt und unter\ngeeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die Feststel-\nlung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen oder\nnach gleichwertigen Methoden beruhen.\n4.1.5     Malus pumila Mill.                            Die Pflanzen müssen ferner\nPflanzen, außer Samen, mit Ursprung in       a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger\nBulgarien, Frankreich, Griechenland,              der Triebsucht des Apfels (Apple proliferation mycoplasm)\nItalien, Jugoslawien, den Niederlanden,           festgestellt worden ist, oder\nÖsterreich, Polen, Rumänien, der Schweiz,\nder Sowjetunion, Spanien, der Tschecho-       b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nslowakei, Ungarn oder der Deutschen               unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abge-\nDemokratischen Republik oder Berlin (Ost)         schlossenen Vegetationsperioden kein Anzeichen dieses\nSchadorganismus festgestellt worden ist, und\nc) außer Sämlingen, in direkter Linie von Material stammen,\ndas\naa) im Rahmen eines Zertifizierungss~stems oder\nbb) innerhalb der letzten sechs abgeschlossenen\nVegetationsperioden\nals frei von diesem Schadorganismus festgestellt und\nunter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die\nFeststellung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflan-\nzen oder nach gleichwertigen Methoden beruhen.","922                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                              Anforderungen\n2\n4.2        Birne (Pyrus)\n4.2.1       Pflanzen, außer Samen,                          wie bei 4.1 .1\nzum Anpflanzen bestimmt\n4.2.2       Pflanzen, außer Samen,                          ferner wie bei 4.1 .2\nzum Anpflanzen bestimmt,\nmit Ursprung in außer-\neuropäischen Ländern\n4.2.3      Pflanzen mit Ursprung in Frankreich,             Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, die\nGriechenland, Italien, Jugoslawien, Kanada,      einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung während der\nÖsterreich, der Schweiz, der Sowjetunion,        gesamten Anzuchtdauer der Pflanzen auf Befall mit dem\nSpanien, der Tschechoslowakei, den Verei-        Erreger des Birnenverfalls (Pear decline mycoplasm) über-\nnigten Staaten oder der Deutschen Demo-          wacht worden ist und auf der alle Pflanzen, die Anzeichen\nkratischen Republik oder Berlin (Ost)            dieses Schadorganismus gezeigt haben, gerodet worden\nsind.\n4.3        Eberesche (Sorbus L.),                           wie bei 4.1.1\nausgenommen:\nOxelbeere (Sorbus intermedia [Ehrh.] Pers.),\nFeuerdorn (Pyracantha M. J. Roem.),\nStranvaesie (Stranvaesia Lindl.),\nZwergmispel (Cotoneaster Medik.),\naußer Samen\n4.4        Erdbeere (Fragaria)\n4.4.1      Pflanzen, außer Samen,                           A. Die Pflanzen müssen\naus den in der folgenden Liste                      a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in\naufgeführten Ursprungsländern                          deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten\nabgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen\nder in der folgenden Liste mit Bezug auf das\nUrsprungsland unter Buchstabe A genannten Schador-\nganismen festgestellt worden sind, und\nb) mit Ausnahme von Sämlingen in direkter Linie von\nMaterial stammen, das\naa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems\noder\nbb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vege-\ntationsperioden\nals frei von mit Bezug auf das Ursprungsland genann-\nten Schadorganismen festgestellt und unter geeigneten\nBedingungen erhalten worden ist. Die Feststellung muß\nauf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen oder nach\ngleichwertigen Methoden beruhen.\nB. Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nperiode keine Anzeichen der in der folgenden Liste mit\nBezug auf das Ursprungsland unter Buchstabe B genann-\nten Schadorganismen festgestellt worden sind.\nAustralien                                       A Strawberry crinkle virus\nStrawberry vein-banding virus\nStrawberry yellow edge virus\nXanthomonas fragariae\nB Phytophthora fragariae\nBelgien                                          A Strawberry crinkle virus\nStrawberry yellow edge virus\nB Arabis mosaic virus\nPhytophthora fragariae\nRaspberry ringspot virus","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989             923\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                          Anforderungen\n2\nBulgarien                                    A Strawberry yellow edge virus\nB Arabis mosaic virus\nDänemark                                     B Arabis mosaic virus\nRaspberry ringspot virus\nFrankreich                                   A Strawberry crinkle virus\nStrawberry yellow edge virus\nB Arabis mosaic virus\nPhytophthora fragariae\nRaspberry ringspot virus\nXanthomonas fragariae\nGriechenland                                 B Xanthomonas fragariae\nIrland                                       A Strawberry vein-banding virus\nStrawberry yellow edge virus\nB Arabis mosaic virus\nPhytophthora fragariae\nRaspberry ringspot virus\nStrawberry latent ringspot virus\nItalien                                     A Strawberry yellow edge virus\nXanthomonas fragariae\nB Arabis mosaic virus\nRaspberry ringspot virus\nKanada                                       A Strawberry  crinkle virus\nStrawberry latent „C\" virus\nStrawberry vein-banding virus\nStrawberry witches' broom Erreger\nStrawberry yellow edge virus\nLuxemburg                                    wie Belgien\nNeuseeland                                   A Strawberry crinkle virus\nStrawberry yellow edge virus\nB Phytophthora fragariae\nNiederlande                                  wie Belgien\nPolen                                        A Strawberry crinkle virus\nB Arabis mosaic virus\nSchweiz                                      A Strawberry crinkle virus\nStrawberry yellow edge virus\nB Arabis mosaic virus\nStrawberry latent ringspot virus\nSimbabwe                                     A Strawberry yellow edge virus\nSowjetunion                                  A Strawberry vein-banding virus\nB Arabis mosaic virus\nSüdafrikanische Union                        A Strawberry crinkle virus\nUngarn                                       A Strawberry crinkle virus\nStrawberry vein-banding virus\nB Arabis mosaic virus","924                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                               Anforderungen\n2\nVereinigtes Königreich                           A Strawberry crinkle virus\nStrawberry yellow edge virus\nB Arabis mosaic virus\nPhytophthora fragariae\nRaspberry ringspot virus\nStrawberry latent ringspot virus\nTomato black ring virus\nVereinigte Staaten                               A Strawberry crinkle virus\nStrawberry latent „C\" virus\nStrawberry vein-banding virus\nStrawberry witches' broom Erreger\nStrawberry yellow edge virus\nXanthomonas fragariae\nB Phytophthora fragariae\nDeutsche Demokratische Republik                  B Arabis mosaic virus\noder Berlin (Ost)                                    Raspberry ringspot virus\nStrawberry latent ringspot virus\nandere europäische Länder                        B Arabis mosaic virus\n4.4.2     Pflanzen, außer Samen,                           Die Pflanzen müssen ferner\naus Ländern, in denen Aphelenchoides             a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nbesseyi auftritt                                     unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge-\nschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen des\nSchadorganismus Aphelenchoides besseyi festgestellt\nworden ist, oder\nb) im Fall von Gewebekulturen und bei Ausgangsmaterial,\ndas nicht den Anforderungen von Buchstabe a) entspricht,\nmit Hilfe von nematologischen Untersuchungen als frei von\ndiesem Schadorganismus festgestellt worden sein.\n4.5       Prunus-Arten (Prunus)\n4.5.1     Pflanzen, außer Samen,                           wie bei 4.1 .2\nzum Anpflanzen bestimmt, mit\nUrsprung in außereuropäischen Ländern\n4.5.2     Pflanzen,                                        A. Die Pflanzen müssen\ninsbesondere:                                     a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in\nAprikose (P. armeniaca),                              deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten\nMandel (P. amygdalus),                                drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine\nPfirsich (P. persica),                                Anzeichen der in der folgenden Liste mit Bezug auf das\nPflaume (P. domestica spp. domestica),                Ursprungsland unter Buchstabe A genannten Schador-\nSauerkirsche (P. cerasus),                            ganismen festgestellt worden sind, und\nSchlehe (P. spinosa),\nSüßkirsche (P. avium),                            b) in direkter Linie von Material stammen, das\naußer Samen,                                             aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems\naus den in der folgenden Liste                                oder\naufgeführten Ursprungsländern                            bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vege-\ntationsperioden\nals frei von mit Bezug auf das Ursprungsland genann-\nten Schadorganismen festgestellt und unter geeigneten\nBedingungen erhalten worden ist. Die Feststellung muß\nauf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen oder nach\ngleichwertigen Methoden beruhen.\nB. Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nperiode keine Anzeichen der in der folgenden Liste mit\nBezug auf das Ursprungsland unter Buchstabe B genann-\nten Schadorganismen festgestellt worden sind.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989                                925\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                               Anforderungen\n2\nFrankreich                                     B Apricot chlorotic leafroll mycoplasm\nGriechenland                                   B Apricot chlorotic leafroll mycoplasm\nKanada                                         A Peach yellows mycoplasm\nPlum line pattern virus\nTomato ringspot virus\nX-disease mycoplasm\nB Xanthomonas campestris pv. pruni\nMexiko                                         A Peach mosaic virus\nSpanien                                         B Apricot chlorotic leafroll mycoplasm\nVereinigte Staaten                              A Peach mosaic virus\nPeach phony rickettsia\nPeach rosette mycoplasm\nPeach yellows mycoplasm\nPlum line pattern virus\nTomato ringspot virus\nX-disease mycoplasm\n4.5.3      Aprikose (Prunus armeniaca),                    Die Pflanzen müssen\nBrianc;onaprikose (P. brigantina Vill.),        a) von einer Anbaufläche stammen,\nFilzige Zwergkirsche (P. tomentosa\naa) auf der sowie in deren unmittelbaren Umgebung seit\nThunb.),\nBeginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetations-\nGärtnerpflaume (P. hortulana Bailey),\nperioden kein Anzeichen des Scharka-Virus festge-\nHaferpflaume (P. domestica spp.\ninsititia [L.] C. K. Schneid.),                          stellt worden ist und\nJapanische Aprikose (P. mume Sieb.                  bb) auf der alle Pflanzen, die von anderen Viren oder\net Zucc.),                                               virusähnlichen Erregern befallen waren, gerodet wor-\nJapanische Mandelkirsche (P. japonica                    den sind, und\nThunb.),\nKirschpflaume (P. cerasifera Ehrh.),           b) mit Ausnahme von Sämlingen in direkter Linie von Material\nMandel (P. amygdalus),                              stammen, das\nMandelbäumchen (P. triloba Lindl.),\nPfirsich (P. persica),                              aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder\nPflaume (P. domestica spp. domestica),              bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vege-\nP. blireiana Andre,                                      tationsperioden\nP. cistena Hansen,                                  als frei vom Scharka-Virus festgestellt und unter geeigne-\nP. curdica Fenzl. ex Fritsch,                       ten Bedingungen erhalten worden ist. Die Feststellung\nP. glandulosa Thunb.,                               muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen oder nach\nP. holosericea Batal.,\ngleichwertigen Methoden beruhen.\nP. mandshurica (Maxim.) Koehne,\nP. nigra Ait.,\nP. sibirica L.,\nP. simonii Carr.,\nReneklode (P. domestica spp. italica\n[Borkh.] Hegi),\nSchlehe (P. spinosa),\nStrandpflaume (P. maritima Marsh.),\nWeidenblättrige Pflaume (P. salicina Lindl.),\naußer Samen, mit Ursprung in Europa,\naußer Dänemark, Finnland, Irland,\nNorwegen und Schweden\n4.5.4     Kirsche einschließlich Zierkirschen,            Die Pflanzen müssen\naußer Samen,\naus den in der folgenden                        a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abge-\nListe aufgeführten Ursprungsländern\nschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen der in\nder folgenden Liste mit Bezug auf das Ursprungsland\ngenannten Schadorganismen festgestellt worden sind,\nund","926                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                               Anforderungen\n2\nb) in direkter Linie von Material stammen, das\naa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder\nbb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vege-\ntationsperioden\nals frei von diesen Schadorganismen festgestellt und unter\ngeeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die Feststel-\nlung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen oder\nnach gleichwertigen Methoden beruhen.\nJapan                                           Little-cherry-Krankheitserreger\nKanada                                          Cherry raspleaf virus\nLittle-cherry-Krankheitserreger\nTomato ringspot virus\nX-disease mycoplasm\nVereinigte Staaten                              wie Kanada\n4.5.5     Süßkirsche (Prunus avium),                      Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nmit Ursprung in Australien, Frankreich,         der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-\nKanada, Neuseeland, der Schweiz, Ungarn,        riode kein Anzeichen des Erregers der Nekrotischen Rost-\ndem Vereinigten Königreich oder den             scheckung der Süßkirsche (Cherry necrotic rusty mottle virus)\nVereinigten Staaten                             festgestellt worden ist.\n4.5.6     Früchte, mit Ursprung                           Die Früchte müssen\nin der südlichen Hemisphäre                      a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger\nin der Zeit vom                                      der Kern- und Steinobstfäule (Monilinia fructicola) festge-\n1. März bis 30. September                            stellt worden ist, oder\nb) einer geeigneten Behandlung gegen diesen Schadorga-\nnismus unterworfen worden sein.\n4.6       Quitte (Cydonia)\n4.6.1     Pflanzen, außer Samen                           wie bei 4.1.1\n4.6.2     Pflanzen, außer Samen,                          ferner wie bei 4.1 .2\nzum Anpflanzen bestimmt,\nmit Ursprung in außer-\neuropäischen Ländern\n4.6.3     Pflanzen mit Ursprung in Frankreich,             Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, die\nGriechenland, Italien, Jugoslawien, Kanada,      einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung während der\nÖsterreich, der Schweiz, der Sowjetunion,        gesamten Anzuchtdauer der Pflanzen auf Befall mit dem\nSpanien, der Tschechoslowakei,                   Erreger des Birnenverfalls (Pear decline mycoplasm) über-\nden Vereinigten Staaten oder der Deutschen       wacht worden ist und auf der alle Pflanzen, die Anzeichen\nDemokratischen Republik oder Berlin (Ost)        dieses Schadorganismus gezeigt haben, gerodet worden\nsind.\n4.7       Rose (Rosa),                                     Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nmit Ursprung in Australien, Italien, Neusee-     der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-\nland, der Südafrikanischen Union, dem Ver-       riode kein Anzeichen des Erregers der Rosenwelke (Rose wilt\neinigten Königreich oder den Vereinigten         virus) festgestellt worden ist.\nStaaten\n4.8       Rubus-Arten (Rubus),                             A. Die Pflanzen müssen\ninsbesondere:                                     a) frei sein von Blattläusen einschließlich deren Eiern,\nBrombeere (Rubus spp.),\nHimbeere (Rubus spp.),                            b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in\naus den in der folgenden                                 deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten\nListe aufgeführten Ursprungs-                            drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine\nländern                                                  Anzeichen der in der folgenden Liste mit Bezug auf das\nUrsprungsland unter Buchstabe A genannten Schador-\nganismen festgestellt worden sind, und","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989                             927\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                             Anforderungen\n2\nc) in direkter Linie von Material stammen, das\naa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems\noder\nbb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen\nVegetationsperioden\nals frei von diesen Schadorganismen festgestellt und unter\ngeeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die Feststel-\nlung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen oder\nnach gleichwertigen Methoden beruhen.\nB. Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nperiode keine Anzeichen der in der folgenden Liste mit\nBezug auf das Ursprungsland unter Buchstabe B genann-\nten Schadorganismen festgestellt worden sind.\nBelgien                                        B Arabis mosaic virus\nRaspberry ringspot virus\nDänemark                                       wie Belgien\nFrankreich                                     wie Belgien\nIrland                                         B Arabis mosaic virus\nRaspberry ringspot virus\nStrawberry latent ringspot virus\nTomato black ring virus\nItalien                                        wie Belgien\nKanada                                         A Black raspberry latent virus\nCherry leafroll virus\nPrunus necrotic ringspot virus\nRaspberry leaf curl virus\nTomato ringspot virus\nLuxemburg                                      wie Belgien\nNiederlande                                    wie Belgien\nSchweiz                                        B Arabis mosaic virus\nStrawberry latent ringspot virus\nVereinigtes Königreich                         wie Irland\nVereinigte Staaten                             wie Kanada\nDeutsche Demokratische Republik                wie Irland\noder Berlin (Ost)\nandere europäische Länder                      B Arabis mosaic virus\n4.9        Weißdorn (Crataegus)\n4.9.1      Pflanzen, außer Samen                          wie bei 4.1 .1\n4.9.2      Pflanzen, außer Samen,                         ferner wie bei 4.1 .2\nzum Anpflanzen bestimmt,\nmit Ursprung in außereuropäischen\nLändern\n4.9.3      Pflanzen, außer Samen,                         ferner wie bei 4.1 .3\nzum Anpflanzen bestimmt,\nmit Ursprung in Ländern, in denen\nPhyllosticta solitaria auftritt","928                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                               Anforderungen\n2\n4.10      Wollmispel (Eriobotrya Lindl.),                  wie bei 4.1 .2\nPflanzen, außer Samen,\nzum Anpflanzen bestimmt,\nmit Ursprung in außereuropäischen\nLändern\n4.11      Zierquitte (Chaenomeles)\n4.11.1     Pflanzen, außer Samen, zum                       wie bei 4.1.1\nAnpflanzen bestimmt\n4.11.2    Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen            ferner wie bei 4.1 .2\nbestimmt, mit Ursprung in außereuropäischen\nLändern\n5         Weinrebe (Vitis partim),                         Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Früchten und Samen                         der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-\nriode keine Anzeichen schädlicher Viren oder Mykoplasmen\nfestgestellt worden sind.\n6         Forstpflanzen\n6.1       Douglasie (Pseudotsuga),\naußer Früchten und Samen\n6.1.1     Pflanzen mit Ursprung in Amerika                 Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder sowie in deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen\ndes Erregers des Pappelrostes (Melampsora medusae) fest-\ngestellt worden ist.         ·\n6.1.2     Pflanzen mit Ursprung in Asien                   Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder sowie in deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen\ndes Erregers des Triebsterbens (Guignardia laricina) festge-\nstellt worden ist.\n6.2       Eiche (Quercus)                                  Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder sowie in deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-\nchen der Erreger des Rindenkrebses der Kastanie (Endothia\nparasitica) und des Östlichen Gallenrostes der Kiefer (Cronar-\ntium quercuum) festgestellt worden sind.\n6.2.1     Pflanzen mit Ursprung in Nordamerika,            Die Pflanzen müssen\nRumänien oder der Sowjetunion                    a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von den Erregern\nder Eichenwelke (Ceratocystis fagacearum) und der\nGefäßmykose der Eiche (Ophiostoma roboris) festgestellt\nworden ist, und\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge-\nschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen des Erre-\ngers des Spindelrostes der Kiefer (Cronartium fusiforme)\nfestgestellt worden ist.\n6.3       Kastanie (Castanea)                              Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen\ndes Erregers des Rindenkrebses der Kastanie (Endothia\nparasitica) festgestellt worden ist.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989                                929\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                            Anforderungen\n2\n6.3.1     Pflanzen mit Ursprung in Nordamerika,         Die Pflanzen müssen aus einem Gebiet stammen, das als frei\nRumänien oder der Sowjetunion                 von den Erregern der Eichenwelke (Ceratocystis fagacearum)\nund der Gefäßmykose der Eiche (Ophiostoma roboris) festge-\nstellt worden ist.\n6.4      Kiefer (Pinus),                                Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Früchten und Samen,                      der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nmit Ursprung in Europa                         letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-\nchen der Erreger der Dothistroma-Nadelbräune (Scirrhia pini),\ndes Östlichen Gallenrostes der Kiefer (Cronartium quercuum)\nund von Scirrhia acicola festgestellt worden sind.\n6.5       Lärche (Larix),                               Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Früchten und Samen,                     der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nmit Ursprung in Amerika                       letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen\ndes Erregers des Pappelrostes (Melampsora medusae) fest-\ngestellt worden ist.\n6.6       Pappel (Populus),                             Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Früchten und Samen                      der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen\ndes Erregers des Septoria-Krebses der Pappel (Mycosphae-\nrella populorum) festgestellt worden ist.\n6.6.1     Pflanzen mit Ursprung in Amerika              Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\nder sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-\nchen der Erreger des Pappelrostes (Melampsora medusae)\nund des Rindenbrandes der Pappel (Hypoxylon pruinatum)\nfestgestellt worden sind.\n6.7       Platane (Platanus),                           Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Früchten und Samen                      der und in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen\ndes Erregers der Platanenwelke (Ceratocystis fimbriata var.\nplatani) festgestellt worden ist.\n6.8       Ulme (Ulmus),                                 Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf\naußer Früchten und Samen,                     der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nmit Ursprung in Nordamerika                   letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen\ndes Erregers der Phloem-Nekrose der Ulme (Elm-phloem-\nnecrosis) festgestellt worden ist.\nB         Pflanzenerzeugnisse\n1         Holz\n1.1       Eiche (Quercus) und Kastanie (Castanea)\n1.1.1     mit Ursprung in Nordamerika                   Das Holz muß entrindet sein und\na) so behauen sein, daß es die natürliche Oberflächenrun-\ndung verloren hat,\nb) einen Feuchtigkeitsgehalt von 20% der Trockenmasse\noder weniger haben,\nc) durch Behandlung mit Heißluft oder heißem Wasser desin-\nfiziert worden sein oder\nd) gesägt sein; in diesem Fall darf das Schnittholz, das auch\ngeringe Reste von Rinde behalten haben kann, einen\nFeuchtigkeitsgehalt von höchstens 20% der Trocken-\nmasse haben; der Nachweis einer Ofentrocknung kann\ndurch eine international anerkannte Handelsklasse für\nHolz wie „Kiln dried\" oder „K. D.\" erfolgen.","930                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                                Anforderungen\n2\n1.1.2     mit Ursprung in Rumänien                         Das Holz muß\noder der Sowjetunion                             a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von den Erregern\nder Gefäßmykose der Eiche (Ophiostoma roboris) und des\nRindenkrebses der Kastanie (Endothia parasitica) festge-\nstellt worden ist, oder\nb) entrindet sein und\naa) so behauen sein, daß es die natürliche Oberflächen-\nrundung verloren hat,\nbb) einen Feuchtigkeitsgehalt von 20% der Trocken-\nmasse oder weniger haben oder\ncc) durch Behandlung mit Heißluft oder heißem Wasser\ndesinfiziert worden sein.\n1.1.3     mit Ursprung außerhalb Nordamerikas,             Das Holz muß\nRumäniens oder der Sowjetunion                   a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger\ndes Rindenkrebses der Kastanie (Endothia parasitica)\nfestgestellt worden ist, oder\nb) entrindet sein.\n1.2       Nadelhölzer (Coniferae),                         Das Holz muß entrindet sein oder einen Feuchtigkeitsgehalt\nmit Ursprung in außereuropäischen                von höchstens 20% der Trockenmasse haben; der Nachweis\nLändern                                          einer Ofentrocknung kann durch eine international aner-\nkannte Handelsklasse für Holz wie „Kiln dried\" oder „K. D.\"\nerfolgen.\n1.3        Pappel (Populus),                                Das Holz muß entrindet sein.\nmit Ursprung in Amerika\n1.4        Platane (Platanus)\n1.4.1     Schnittholz, mit Ursprung                         Das Holz darf einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20%\nin den Vereinigten Staaten                        der Trockenmasse haben; der Nachweis einer Ofentrocknung\nkann durch eine international anerkannte Handelsklasse für\nHolz wie „Kiln dried\" oder „K. D.\" erfolgen.\n1.4.2     Schnittholz, mit sonstigem                        a) Das Holz muß aus einem Gebiet stammen, das als frei von\nUrsprung                                             dem Erreger der Platanenwelke (Ceratocystis fimbriata\nvar. platani) festgestellt worden ist, oder\nb) wie bei 1.4.1\n1.5        Zuckerahorn (Acer saccharum),                    wie bei 1.4.1\nSchnittholz, mit Ursprung in\nden Vereinigten Staaten\n2          Lose Rinde\n2.1        Eiche (Quercus), außer Korkeiche                 Die Rinde muß aus einem Gebiet stammen, das als frei von\n(Qu. suber),                                     dem Erreger des Rindenkrebses der Kastanie (Endothia para-\nmit Ursprung außerhalb                           sitica) festgestellt worden ist.\nNordamerikas, Rumäniens oder\nder Sowjetunion\nC          Sonstige Gegenstände\n1          Kultursubstrat, das Pflanzen                     Das Ausgangsmaterial für das Kultursubstrat muß\nanhaftet,                                        a) frei von Erde oder organischen Stoffen sein,\nmit Ursprung in außereuropäischen Ländern,\nder Sowjetunion oder der Türkei,                 b) als frei von Schadorganismen festgestellt worden sein\naußer den Ländern Algerien, Israel,                   oder\nMalta, Marokko, Tunesien und Zypern              c) einer geeigneten Behandlung gegen\nSchadorganismen unterworfen worden sein.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989                              931\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände                           Anforderungen\n2\nKultursubstrat an eingepflanzten Pflanzen muß ferner\na) durch eine geeignete Behandlung von Schadorganismen\nfreigehalten worden sein oder\nb) in den zwei Wochen vor dem Versand der Pflanzen soweit\nabgeschüttet worden sein, daß nur die zur Erhaltung der\nLebensfähigkeit benötigte Menge verbleibt.\nAnlage 5\n(zu§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4 und§ 10)\nZeugnis- und Untersuchungspflicht\nA Pflanzen\n1 Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Aquarienpflanzen\n2 Saatgut, außer Kartoffeln\nErbse (Pisum sativum)\nKüchenzwiebel (Allium cepa)\nLuzerne (Medicago sativa)\nPorree (Allium porrum)\nRubus-Arten (Rubus),\ninsbesondere:\nBrombeere,\nHimbeere,\nSchnittlauch (Allium schoenoprasum)\nTomate (Lycopersicon lycopersicum)\n3 Kartoffeln\nKnollen von Solanum tuberosum\n4 Frische Früchte\nApfel (Malus)\nBirne (Pyrus)\nPrunus-Arten (Prunus),\ninsbesondere:\nAprikose (P. armeniaca),\nPfirsich (P. persica),\nPflaume (P. domestica ssp. domestica),\nSauerkirsche (P. cerasus),\nSchlehe (P. spinosa),\nSüßkirsche (P. avium),\nQuitte (Cydonia)\nZitrus (Citrus), außer Zitronen (Citrus lemon [L.] Burm. und Citrus medica L.)\n5 Schnittblumen und Pflanzenteile zu Zierzwecken\nChrysantheme (Chrysanthemum)\nGladiole {Gladiolus)\nNelke (Dianthus)\nSchleierkraut (Gypsophila)","932                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nB Pflanzenerzeugnisse\n1 Lose Rinde\nEiche (Quercus), außer Korkeiche (Quercus suber), mit Ursprung außerhalb Nordamerikas, Rumäniens oder der\nSowjetunion\n2 Holz\nEiche (Quercus) und Kastanie (Castanea), auch wenn die natürliche Oberflächenrundung entfernt ist,\nNadelhölzer (Coniferae), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern,\nPappel (Populus), mit Ursprung in Amerika,\nPlatane (Platanus),\nZuckerahorn (Acer saccharum), mit Ursprung in den Vereinigten Staaten,\nsoweit der Grad der Bearbeitung durch eine der folgenden KN-Code-Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs *)\nerfaßt wird: 4401 10, 4401 21 (ex), 4401 22 (ex), 4401 30 (ex), 4403 20 (ex), 4403 91 (ex), 4403 99 (ex), 440410 (ex),\n440420 (ex), 440610 (ex), 440710 (ex), 440791 (ex), 440799 (ex), 441510 (ex), 441520 (ex) und 441600 (ex)\nDie Zeugnis- und Untersuchungspflicht entfällt:\na) für gesägtes oder bearbeitetes, unbehandeltes Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, wenn aus\nden Begleitdokumenten der Sendung t:lervorgeht, daß das Holz einer Handelsklasse entspricht, die das Fehlen\nvon Rindenresten gewährleistet,\nb) wenn eine der in Anlage 4 Buchstabe B Nr. 1.2 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt ist,\nc) für Holz, das nach einem geeigneten lmprägnationsverfahren mit einem von der Gemeinschaft anerkannten\nHolzschutzmittel behandelt worden ist, oder\nd) für neue UIC-Paletten (4415 20 (ex))\nC Sonstige Gegenstände\n1     Kultursubstrat\n1.1 Kultursubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder organischen Bestandteilen besteht,\n1.2 Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet, mit Ursprung in der Sowjetunion, der Türkei und in außereuropäischen\nLändern, außer Algerien, Israel, Malta, Marokko, Tunesien und Zypern\n*) (ABI. EG Nr. L 256 vom 7. September 1987) in der jeweils geltenden Fassung.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 ,                               933\nAnlage 6\n(zu § 9 Abs. 1 und 2)\nWirtspflanzen der San-Jose-Schildlaus\n(Quadraspidiotus perniciosus)\nA Pflanzen, außer Früchten, Samen und Pflanzenteilen zu Zierzwecken, die nach Entseuchung eingeführt\nwerden dürfen\nApfel (Malus),                                              Quitte (Cydonia),\nBirne (Pyrus),                                               Ribes-Arten (Ribes),\nEberesche (Sorbus),                                            insbesondere:\nHartriegel (Cornus L.),                                        Johannisbeere (Ribes spp.),\nMispel (Mespilus L.),                                          Stachelbeere (Ribes spp.),\nPrunus-Arten (Prunus),                                       Rose (Rosa), aus befallenen Gebieten,\ninsbesondere:                                             Schneebeere (Symphoricarpos Duham.),\nAprikose (P. armeniaca),                                  Weißdorn (Crataegus),\nMandel (P. amygdalus),                                    Zierquitte (Chaenomeles),\nPfirsich (P. persica),                                    Zwergmispel (Cotoneaster).\nPflaume (P. domestica spp. domestica),\nSauerkirsche (P. cerasus),\nSchlehe (P. spinosa),\nSüßkirsche (P. avium),\nDiese Pflanzen mit Ursprung in oder Herkunft aus Staaten, in denen das Auftreten der San-Jose-Schildlaus bekannt\nist, müssen\n1. nach den Bestimmungen der Richtlinie 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der San-\nJose-Schildlaus (ABI. EG Nr. L 323 S. 5) oder - bei Drittländern - als gleichwertig festgestellten Maßnahmen\nerzeugt worden sein und\n2. von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zwei\nabgeschlossenen Vegetationsperioden kein Befall mit der San-Jose-Schildlaus festgestellt worden ist.\nB Pflanzen, außer Früchten, Samen und Pflanzenteilen zu Zierzwecken, die ohne Entseuchung eingeführt\nwerden dürfen\nBuche (Fagus L.),                                           Linde (Tilia L.),\nFelsenbirne (Amelanchier Medik.),                           Pappel (Populus),\nFeuerdorn (Pyracantha),                                     Rose (Rosa), aus nicht befallenen Gebieten,\nFlieder (Syringa L.),                                      Spierstrauch (Spiraea L.),\nHeckenkirsche (Lonicera L.),                               Spindelstrauch (Euonymus) L.),\nKatsurabaum (Cercidiphyllum Sieb. et Zucc.),               Ulme (Ulmus),\nLederstrauch (Ptelea L.),                                  Walnuß (Juglans L.),\nLiguster (Ligustrum L.),                                   Weide (Salix L.).\nDiese Pflanzen mit Ursprung in oder Herkunft aus Staaten, in denen das Auftreten der San-Jose-Schildlaus bekannt\nist, müssen\n1. nach den Bestimmungen der Richtlinie 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der San-\nJose-Schildlaus (ABI. EG Nr. L 323 S. 5) oder - bei Drittländern - als gleichwertig festgestellten Maßnahmen\nerzeugt worden sein oder\n2. von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zwei\nabgeschlossenen Vegetationsperioden kein Befall mit der San-Jose-Schildlaus festgestellt worden ist.","934                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 7\n(zu § 11)\nVorratsschutz; Pflanzenerzeugnisse\n1 Getreide\nGerste (Hordeum vulgare L.),\nHafer (Avena sativa L.),\nMais (Zea mays L.),\nMohrenhirse (Sorghum Moench),\nRoggen (Secale cereale L.),\nWeizen (Triticum sp.),\nauch geschält, geschliffen, geschrotet, gequetscht, entspelzt oder gestutzt\n2 Reis (Oryza sativa L.), gebrochen\n3 Wurzelknollen von Maniok (Manihot esculenta Crantz), auch getrocknet, zerkleinert oder als\nPellets\n4   Erdnuß (Arachis hypogaea L.), mit oder ohne Hülse, auch zerkleinert\n5   Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von\nGetreide oder Hülsenfrüchten (Leguminosae)\n6   Rückstände der Stärkeherstellung aus Maniok, auch als Pellets\n7 Ölkuchen und andere Rückstände der Gewinnung pflanzlicher Öle, auch zerkleinert, außer\nÖldraß\nAnlage 8\n(zu § 11)\nVorratsschutz; Schadorganismen\nSchadorganismen\nwissenschaftliche Bezeichnung                                   deutsche Bezeichnung\n2\nCryptolestes Ganglb.                                            Leistenkopfplattkäfer\nOryzaephilus mercator Fauv.                                     Erdnußplattkäfer\nOryzaephilus surinamensis L.                                    Getreideplattkäfer\nRhizopertha dominica F.                                         Getreidekapuziner\nSitophilus granarius L.                                         Kornkäfer\nSitophilus oryzae L.                                            Reiskäfer\nSitophilus zeamais Motsch.                                      Maiskäfer\nSitotroga cerealella Oliv.                                      Getreidemotte\nTenebroides mauritanicus L.                                     Schwarzer Getreidenager\nTribolium castaneum Hbst.                                       Rotbrauner Reismehlkäfer\nTribolium confusum Duv.                                         Amerikanischer Reismehlkäfer\nTrogoderma granarium Everts.                                    Khaprakäfer\nAnlage 9\n(zu § 12)\nEindruck im Pflanzengesundheitszeugnis und Im Weiterversendungszeugnis","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989                                                                                        935\nBerichtigung\nder Verordnung zur Bestimmung der Muster\nder Relseplsse der Bundesrepublik Deutschland\nVom 10. Mal 1989\nIn der Anlage 1 der Verordnung zur Bestimmung der\nMuster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland\nvom 2. Januar 1988 (BGBI. 1S. 2) wird auf Seite 32 des\nPaßmusters in dem griechischen Wort .11cplEXt\\• der\nBuchstabe „11• durch den Buchstaben „1t• ersetzt.\nBonn, den 10. Mai 1989\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Stove\nBundesgesetzblatt\nTell II\nNr. 17, ausgegeben am 17. Mal 1989\nTag                                                                        Inhalt                                                                                  Seite\n5. 5. 89 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1989 gegenüber\nEntwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . •                417\n613-2-8\n20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finan~ierung des\nProgramms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung\nvon luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . • . • • • •                            431\n20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere\nContainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • • •  432\n20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationa-\nlen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . •      432\nPnNa dleaer Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthaHen; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","936                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblät1er, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nP_reis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.\nBundeunzelger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                   Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                         - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                   vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n17. 3. 89        Verordnung (EWG) Nr. 695/89 der Kommission zur Festsetzung der\nReferenzpreise für K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1989                        L 76/21                18. 3. 89\n16. 3. 89        Verordnung (EWG) Nr. 736/89 der Kommission zur Einreihung von\nbestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur                                        L 80/21                23. 3. 89\n22. 3. 89        Verordnung (EWG) Nr. 740/89 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EWG) Nr. 1609/88 zur Bestimmung des letzten Termins für die\nEinlagerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verkauften\nButter                                                                                 L 80/33                23. 3. 89\n21. 3. 89        Verordnung (EWG) Nr. 743/89 der Kommission über die geltenden\nDurchführungsbestimmungen zur direkten Beihilfe für Kleinerzeuger von\nGetreide                                                                               L 80/38                23. 3. 89\nAndere Vorschriften\n15. 3. 89         Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 702/89 des Rates zur Anpas-\nsung der Berichtigungskoeffizienten für die in Drittländern diensttuenden\nBeamten                                                                               L 78/1                 21. 3. 89\n17. 3. 89         Verordnung (EWG) Nr. 707/89 der Kommission zur Einführung eines\nvorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calcium-Metall mit\nUrsprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion                               L 78/10                 21. 3. 89\n17. 3. 89         Entscheidung Nr. 708/89/EGKS der Kommission zur Einführung eines\nvorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalz-\nter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kaltgewalzt, mit\nUrsprung in Jugoslawien                                                               L 78/14                 21. 3. 89\n20. 3. 89         Verordnung (EWG) Nr. 727/89 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung\nder autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für zwei industrielle\nWaren                                                                                 L 80/1                 23. 3. 89\n20. 3. 89         Verordnung (EWG) Nr. 728/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung\nvon Gemeinschaftszollkontingenten für Karotten und Speisemöhren\nsowie Auberginen mit Ursprung in Zypern (1989)                                        L 80/3                  23. 3. 89"]}