{"id":"bgbl1-1989-21-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":21,"date":"1989-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/21#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_21.pdf#page=29","order":5,"title":"Bekanntmachung eines Organisationserlasses des Bundeskanzlers","law_date":"1989-05-03T00:00:00Z","page":901,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989                                 901\nBekanntmachung\neines Organisationserlasses des Bundeskanzlers\nVom 3. Mal 1989\nGemäß Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-               a) der Vorsitz des „Staatssekretärausschusses für das\nsungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) wird in              geheime Nachrichtenwesen und die Sicherheit\";\nteMweiser Abänderung des Organisationserlasses vom                b) die Mitwirkung bei der parlamentarischen Behand-\n17. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1689) der mit sofortiger               lung der Haushaltsangelegenheiten der drei Dien-\nWirkung in Kraft get;retene Organisationserlaß vom 3. Mai\nste;\n1989 bekanntgemacht:\nc) die Koordinierung der Vorbereitung von Sitzungen\nder Parlamentarischen Kontrollkommission.\n1.\n2. Im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit hat der\nDer Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bun-             Beauftragte folgende Befugnisse:\ndeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein             a) das Recht, von den Ressorts und von den Nachrich-\nAbteilungsleiter im Bundeskanzleramt.\ntendiensten des Bundes Auskünfte über die Arbeits-\nmethodik, das Informations- und Karteiwesen, die\nII.                                   Organisation, die Haushaltsplanung und Personal-\nstrukturplanung zu verlangen;\nZum Beauftragten für die Nachrichtendienste wird ein\nStaatsminister oder Staatssekretär im Geschäftsbereich            b) das Recht, für den Bereich der Zusammenarbeit der\ndes Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes                        Dienste Maßnahmen vorzuschlagen;\nbestellt.                                                         c) das Recht zur Beteiligung an Gesetzesvorhaben\nund an der Ausarbeitung von Vorschriften, die einen\nSein Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundeskanzler-\nder Nachrichtendienste des Bundes oder die drei\namt. Die von diesem geleitete Abteilung unterstützt den\nDienste oder ihre Zusammenarbeit mit anderen\nBeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.\nStellen betreffen;\nd) das Recht zu unmittelbaren Besprechungen mit den\nIII.                                   Leitern der Dienste und deren Vertretern; die dienst-\nDem Beauftragten für die Nachrichtendienste obliegt die            aufsichtsführenden Ressorts können an derartigen\nKoordinierung und Intensivierung der Zusammenarbeit                  Besprechungen teilnehmen.\ndes Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für                Den dienstaufsichtsführenden Ressorts ist von allen an\nVerfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdien-             die Dienste gerichteten Auskunftsersuchen und dem\nstes untereinander und ihre ressortübergreifende Zusam-           sonstigen Schriftwechsel mindestens gleichzeitig\nmenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen.                 Kenntnis zu geben.\n1. Der Beauftragte erfüllt ressortübergreifende Aufgaben.                                 IV.\nDie Zuständigkeit der Ressorts wird durch seine Aufga-\nben nicht berührt (Artikel 65 Grundgesetz). Der Beauf-       Das Bundesministerium des Innern und das Bundes-\ntragte arbeitet mit den Ressorts, insbesondere mit den    ministerium der Verteidigung unterrichten den Beauftragten\nfür die Nachrichtendienste des Bundes zuständigen         für die Nachrichtendienste über nachrichtendienstliche\nRessorts, eng zusammen.                                   Verdachtsfälle und andere besondere Vorkommnisse aus\ndem Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und\nDie Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfas-\ndes Militärischen Abschirmdienstes, die bei ihrem\nsungsschutz und der Landesämter für Verfassungs-          Bekanntwerden das politische oder öffentliche Interesse\nschutz gehört nicht zu den Aufgaben des Beauftragten.     finden könnten und deshalb für den Bundeskanzler von\nIm Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit gehören zu       Bedeutung sein können (§§ 3, 15 Geschäftsordnung der\nden Aufgaben des Beauftragten insbesondere                Bundesregierung).\nBonn, den 3. Mai 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1"]}