{"id":"bgbl1-1989-21-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":21,"date":"1989-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/21#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_21.pdf#page=6","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung","law_date":"1989-04-27T00:00:00Z","page":878,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["878                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Saatgutverordnung\nVom 27. Aprll 1989\nAuf Grund des§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 61 des Saatgutverkehrsgesetzes\nvom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) wird verordnet:\nArtikel 1\n§ 49 Abs. 3 der Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), die\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 595) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Handelssaatgut von Blauer Lupine außer der bitterstoffarmen Form darf\nbis zum 30. Juni 1989 und Handelssaatgut von Saatwicke bis zum 30. Juni 1991\nin den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum 31. Oktober 1988 zugelassen\noder unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen ein-\ngeführt worden ist. Saatgut von Hundsstraußgras, Rotem Straußgras, Flecht-\nstraußgras, Hainrispe, Gemeiner Rispe, Weißer Lupine außer der bitterstoffarmen\nForm, Gelber Lupine außer der bitterstoffarmen Form und Gelbklee darf bis zum\n31 . Mai 1989 als Handelssaatgut zugelassen oder unter den im Saatgutverkehrs-\ngesetz genannten Voraussetzungen eingeführt und bis zum 30. Juni 1989 in den\nVerkehr gebracht werden. Saatgut von Schafschwingei, Alexandriner Klee und\nPersischem Klee darf bis zum 30. Juni 1990 als Handelssaatgut zugelassen oder\nunter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen eingeführt und\nbis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr gebracht werden.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 64 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. April 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989                                 879\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 28. April 1989\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 , des § 12 Abs. 2 und des § 15,      spezifische Anlieferungs-Referenzmenge, sobald die\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des § 16     erforderlichen Nachweise vorliegen. Absatz 1 Satz 3\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-            gilt entsprechend.\"\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen       2. § 7 wird wie folgt geändert:\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft         a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\nverordnet:\n,,(1 a) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines\nKauf- oder Pachtvertrages vor Ablauf des achten\nArtikel 1                                Zwölfmonatszeitraumes übergeben, überlassen\noder zurückgewährt, so wird die übergehende\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung\nReferenzmenge, soweit sie nach § 6a festgesetzt\nder Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1227),\nworden ist, zugunsten der Gemeinschaftsreserve\nZLl•:etzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 1989\nfreigesetzt.\"\n(BGBI. 1 S. 519), wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\n1. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:                            ,, Wird die Fläche vor Ablauf des achten Zwölf-\n,,§ 6a                                monatszeitraumes übergeben oder überlassen, so\nAnlieferungs-Referenzmenge                        wird die übergehende Referenzmenge, soweit sie\nbei Gewährung der Nichtvermarktungs-                    nach § 6 a festgesetzt worden ist, zugunsten der\noder Umstellungsprämie                          Gemeinschaftsreserve freigesetzt.\"\n(1) Im Falle des Artikels 3a der Verordnung (EWG)       c) Dem Absatz 3a wird folgender Satz 3 angefügt:\nNr. 857/84, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/              „Die nact, Maßgabe von Satz 1 oder 2 auf den\n89 vom 20. März 1989 (ABI. EG Nr. L 84 S. 2) eingefügt           Verpächter vor Ablauf des achten Zwölfmonatszeit-\nworden ist, berechnet der Käufer, bei dem der Milch-             raumes übergehende Referenzmenge wird, soweit\nerzeuger die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnis-            sie nach § 6 a festgesetzt worden ist, zugunsten der\nsen wiederaufgenommen hat oder wiederaufnehmen                   Gemeinschaftsreserve freigesetzt.\"\nwird, auf Antrag die diesem nach Maßgabe des Artikels\n3a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84          3. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden in Nummer 6 der Punkt\nzustehende vorläufige spezifische Anlieferungs-Refe-        durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern an-\nrenzmenge. Der Antrag hat dem vom Bundesminister           gefügt:\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-\nanzeiger bekanntgemachten Muster zu entsprechen.           ,,7. im Falle des§ 6a Abs. 1,\nDer Käufer teilt die Berechnung der Anlieferungs-Refe-             a) daß sein Nichtvermarktungs- oder Umstellungs-\nrenzmenge dem Milcherzeuger, dem für den Betrieb                        zeitraum gemäß der Verpflichtung im Rahmen\ndes Käufers zuständigen Hauptzollamt, dem Bundes-                        der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 nach dem\namt und der nach Landesrecht zuständigen Stelle mit.                    31. Dezember 1983 abgelaufen ist,\n(2) Der Käufer berechnet dem Milcherzeuger die                  b) daß er seinen Betrieb nicht vor Ablauf des\ndiesem nach Maßgabe des Artikels 3a Abs. 3 der                           Nichtvermarktungs-   oder    Umstellungszeit-\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 zustehende endgültige                       raumes vollständig abgetreten hat,","880                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nc) daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung          4. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndes Antrages auf Gewährung der Nichtver-              a) In Nummer 3 werden die Worte „einer Fettgehalts-\nmarktungs- oder Umstellungsprämie verwalte-\nsteigerung\" durch die Worte „des Fettgehaltes\"\nten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirt-             ersetzt.\nschaftet,\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nd) welche Milchmenge der Berechnung der Nicht-\nvermarktungs- oder Umstellungsprämie gemäß               „4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung                   oder Verminderung der Anlieferungsmenge,\".\n(EWG) Nr. 1391/78 (Prämienmilchmenge) zu-\ngrundegelegt worden ist,\nArtikel 2\ne) wenn ein Teil des Betriebes unter Übernahme\nder Verpflichtung abgetreten worden ist, wel-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ncher Anteil der Prämienmilchmenge der ab-         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur\ngetretenen landwirtschaftlich genutzten Fläche    Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation auch\nentsprochen hat,                                  im Land Berlin.\nf) daß er die vorläufige spezifische Anlieferungs-\nReferenzmenge in vollem Umfang in seinem                                  Artikel 3\nBetrieb erzeugen kann,                              Diese Verordnung tritt am 13. Mai 1989 in Kraft. Die\n8 im Falle des § 6 a Abs. 2, daß ein außergewöhn-       Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 13. Novem-\nlicher Umstand die Milcherzeugung betroffen hat       ber 1989 an wieder in ihrer am 12. Mai 1989 maßgeben-\nund die Unterschreitung des Mindestlieferumfan-       den Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundes-\nges darauf beruht.\"                                   rates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 28. April 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}