{"id":"bgbl1-1989-21-13","kind":"bgbl1","year":1989,"number":21,"date":"1989-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/21#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-21-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_21.pdf#page=20","order":13,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (4. ÄndVTKO)","law_date":"1989-05-10T00:00:00Z","page":892,"pdf_page":20,"num_pages":13,"content":["892                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n„            Vierte Verordnung\nzur Anderung derTetekommunikationsordnung\n(4.AndVTKO}\nVom 10. Mai 1989\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Telekommunikationsordnung\nDie Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1\nS. 1761), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März 1989 (BGBI. 1 S. 437), wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 31 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt.\n,,(4) Anpassungsei nnchtungen mit integriertem Kennungsgeber zur galvanischen Anschal-\ntung von Endeinrichtungen für den Bildsch1rmtextd1enst an Endeinrichtungen für den Telefon-\ndienst sind posteigen; Anpassungse1nr1chtungen zur akustischen Anschaltung sind privat\nSonstige Anpassungseinrichtungen zur Anschaltung von Endeinrichtungen für den Bildschirm-\ntextdienst an Endeinrichtungen fur den Telefondienst sind posteigen, teilnehmereigen oder\nprivat.\"","Nr. 21    Tag der Ausgabe. Bonn, den 12. Mai 1989                  893\n2  § 39 wird wie folgt geändert:\na)    Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1\nb)    Folgender Absatz 2 wird angefugt\n,,(2) Endstelleneinrichtungen fur den Funkrufdienst an Funkrufanschlussen der Gruppe C\nsind posteigen, teilnehmere1gen oder privat \"\n3  § 40 wird wie folgt geändert.\na)   Nummer 1 wird wie folgt geändert·\naa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefugt\n,,b) Wählanschlüssen mit d1g1talen Anschaltepunkten {§§ 88 bis 96),\"\nbb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c\nb)   Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefugt·\n,, 1 a das Uberlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167),\"\n4.  In§ 81 wird nach Nummer 3 2 folgende Nummer 3 3 angefugt\n113 3       Funkrufanschl usse der Gruppe C\n33 1        Funkrufanschluß der Gruppe CA         a)  Empfang von Funkrufsignalen in einem\nvon der Deutschen Bundespost festge-\nlegten bestimmten regionalen Bereich,\nb) Uberm1ttlung von Nur-Ton-Funkrufs1g-\nnalen uber vier verschiedene Funkruf-\nnummern\n332        Funkrufanschluß der Gruppe CB          a)  Empfang von Funkrufsignalen in einem\nvon der Deutschen Bundespost festge-\nlegten bestimmten regionalen Bereich,\nb) Uberm1ttlung von Numerik-Funkruf-\ns1gnalen uber eine Funkrufnummer,\nc) Uberm1ttlung von Nur-Ton-Funkrufsig-\nnalen uber 2 weitere Funkrufnummern.\n3.3 3       Funkrufanschluß der Gruppe CC          a)  Empfang von Funkrufsignalen in einem\nvon der Deutschen Bundespost festge-\nlegten bestimmten regionalen Bereich,\nb) Uberm1ttlung von Alphanumerik-Funk-\nrufsrgnalen uber eine Funkrufnummer,\nc) Uberm1ttlung von Nur-Ton-Funkrufs1g-\nnalen über 2 weitere Funkrufnum-\nmern\"\n5. In§ 83 Abs. 4 wird nach Nummer 3 2 2 folgende Nummer 3 3 angefugt\n„3.3          Funkrufanschlüsse der Gruppe C\n3 3.1         Funkrufanschluß der Gruppe CA\n3 3 1.1       mit Einzel-Funkrufnummer, Je Anschluß                                     18,--\n3.3 1 2      mit Gruppenruf-Funkrufnummer, Je Anschluß                                 100,--","894                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3.3.2          Funkrufanschluß der Gruppe CB\n3.3 2.1        mit Einzel-Funkrufnummer, je Anschluß                                                         27,--\n3.3.2.2        mit Gruppenruf-Funkrufnummer, Je Anschluß                                                    150,--\n3.3 3          Funkrufanschluß der Gruppe CC\n3.3.3.1        mit Einzel-Funkrufnummer, je Anschluß ..                                                      45,--\nII\n3.3.3.2         mit Gruppenruf-Funkrufnummer, Je Anschluß                                                   250,--\n6  § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2)     Für Funkrufanschlüsse werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr                 Besondere Betriebsmögl1chke1t                                        Leistungsumfang\na       b                                                                                     C\nSperre D .......... .               ............              a)  Der Funkrufanschluß der Gruppen A\noder B wird fur den ankommenden Te-\nlekommunikationsverkehr gesperrt,\nb)  die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,\nc)  der Anrufer erhält einen Hinweis, daß\nder Funkrufanschluß vorübergehend\nnicht erreichbar ist.                  ..\n2           Sammelruf..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermitteln. von Funkrufsignalen zu bis zu\nhöchstens 20 vom Teilnehmer festgelegten\nFunkrufanschlüssen der Gruppe C mit\nEinzel-Funkrufnummer.\n3           Weitere Rufzonen.... . . .              ..........            Für Funkrufanschlüsse der Gruppe C Emp-\nfang von Funkrufsig-nalen in weiteren re-\ngionalen Bereichen.\"\n7. § 85 wird wie folgt geändert:\na)    Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b eingefügt:\n,,(2 a) Für die Änderung der besonderen Betriebsmöglichkeit Sammelruf w1 rd eine\neinmalige Gebühr von 10,-- DM erhoben.\n(2 b)     Für die Änderung der besonderen Betriebsmöglichkeit Weitere Rufzonen w1 rd\n11\neine einmalige Gebühr von 10,-- DM erhoben.\nb)    In Absatz 4 werden nach Nummer 10.2 folgende Nummern 11 und 12 angefugt:\n„ 11        Sammelruf, je\n11 . 1      Funkrufanschluß der Gruppe CA                                                     3,--\n11.2        Funkrufanschluß der Gruppe CB                                                      5,--\n11.3        Funkrufanschluß der Gruppe CC                                                   . 10,--","Nr 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989                           895\n12         We,tere Rufzonen fur\n12 1       Fun.krufanschluß der Gruppe CA, Je Rufzone                       3,--\n12.2       Funkrufanschluß der Gruppe CB, Je Rufzone                         5,--\n12.3       Funkruhinschluß der Gruppe CC, Je Rufzone                        10,--\n8. § 88 Abs 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Die Wählanschlusse mit d1g1talen Anschaltepunkten können innerhalb folgender\nTelekommunikationsdienste benutzt werden:\nBenutzung 1m\nDaten-\nBild\nNr                     Wähfanschluß                                  über-                    Funk-\nTeiex   Teletex-         sch,r'Tl- Temex-\nm1tt-                     ruf-\nd1e'1st  dienst            text    dienst\nlurigs-                   dienst\nd enst\ndienst\n~\n,        .                        ~\n1        Gruppe L mit einer Ubertragungsge-\nschwind1gke1t von\n1. 1         50 b1tis                                 Ja     nein      Ja     ne,n      nein     Ja\n12           300 bitis                              nein     nein      Ja     nein       Ja    nein\n1.3          2400 bitls                             nein       Ja      Ja       Ja       Ja      Ja\n1.4          4800 bit/s                             nein     nein      Ja     ne,r       Jcil  nein\n1.5         9600 bit/s                              nein     nein      Ja     r,ein      Ja    nein\n16          48 kbit/s (Mehrkanalanschluß)           nein     nein      Ja     nein      nein   nein\n2        Gruppe P                                   nein     nein      Ja       Ja       Ja    nein\n3        Gruppe S                                   nein     nein      Ja     nein     nein   nein\"\n9   § 116 wird wie folgt geändert.\na)     In Nummer 1 wird nach Buschstabe c folgender Buchstabe d angefügt:\n,,d)  Reihentelefone und Systemtelefone,\"\nb)     In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefugt.\n,,9   Funkrufempfänger \"\n10.  § 117 Abs.1 wird wie folgt geändert\na)    Nach der Nummer 4 2 2 werden folgende Nummern 5 brs 6 2 angefugt:","896                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n„5          Reihentelefone und Zusätze zur Grund-\nausstattung\n5.1         Reihentelefone\n5. 1. 1     Reihentelefone 1 R 4 in Grundausstattung\nA oder ß, je Reihentelefon                         12,45  604,20       3,90\n5. J.2      Reihentelefone 2 R 5 ,n Grundausstattung\nA oder B, je Reihentelefon                          15,30  743,30       4,75\n5.1.3        Reihentelefone 2 R 11 In Grundausstat-\ntung A oder B, je Reihentelefon                     18,50  900,60       5,75\n5.2         Zusätze zur Grundausstattung für Reihen-\ntelefone, je Reihentelefon\n5.2. 1      Rufnummerngeber mit Wahlwieder-\nholung                                                3,35 165,30       1, 10\n5.2.2       Sperrschi oß                                         0,90   44,45      0,30\n5.2.3       Taste für besondere Zwecke                     nach§ 167 nach§ 167  nach§ 167\n6           Systemtelefone\n6.1         Systemtelefone connex T in Grundaus-\nstattung A oder B, Je Systemtelefon            nach§ 167 nach§ 167  nach§ 167\n6.2         Systemtelefone connex T     in   Komfortaus-\nstattung, je Systemtelefon                     nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\"\nb) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefugt\n„Satz 1 findet keine Anwendung auf Reihen- und Systemtelefone In einfachen Endstellen\nan Festanschl ussen \"\n11   § 122 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen\" die Worte „mit integrier-\ntem Kennungsgeber\" eingefügt\nb)    In Absatz 2 wird das Wort „Datenuberm1ttlungs-\" durch die Worte „Datenüberm1ttlungs-,\nBildschirmtext-\" ersetzt.\n11 a. Nach§ 122 a wird folgender§ 122 b e1ngefugt.\n„ 122 b\nGebuhren fur Funkrufempfä~ger\n( 1) Für tei I nehmere1gene Funkrufempfänger in einfachen Endstellen an Funkrufanschl ussen\nder Gruppe C werden e1nmal1ge Gebuhren nach§ 167 erhoben\n(2) Fur die Instandhaltung teilnehmere1gener Funkrufempfanger in einfachen Endstellen\nwerden von Fal I zu Fall Gebuhren nach Aufwand (§ 165) erhoben.\n(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmere1genen Funkrufempfangers nach\nAbsatz 1 und 2 ein Ersatzgerat uberlassen, so wird dafur eine e1nmal1ge Gebuhr in Höhe von\n1/25 der einmaligen Gebuhren nach Absatz 1 erhoben \"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989                 897\n12.    § 148 wird wie folgt geändert:\na)      In Absatz 1 wird nach der Nummer 3.2.1.2 folgende Nummer 3.2.1.3 eingefügt:\n,,3.2.1.3     für ankommende und abgehende Ver-\nbindungen ohne Durchwahl, je\nAnschalteorgan ...................... .        35,20    1 803,00   9,90\".\nb)      In Absatz 6 Nr. 1 wird die Angabe,,- 0,018 E\" durch die Angabe\n,, + 0,75 mGt           0,0225 E\" ersetzt.\n13.   § 150 wird wie folgt geändert:\na)     Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1.2.1.2 wird folgende Nummer 1.2.1 a eingefügt:\n„ 1.2.1 a  IAnschalteorgane für Anschlüsse\nohne Durchwahl, je Anschalteorgan\n1\n35,20  l 1 803,00   9,90\".\nbb) Nach der Nummer 2.2.1.2 wird folgende Nummer 2.2.1 a eingefügt:\n„2.2.1 a   IAnschalteorgane für Anschlüsse\nohne Durchwahl, je Anschalteorgan\n1\n35,20  l 1 803.00   9,90\".\nb)     In Absatz 5 Nr. 1 wird die Angabe ,,-0,018 E\" durch die Angabe\n,, + 0, 75 mGt         0,0225 E\" ersetzt.\n14.   § 159 wird wie folgt geändert:\na)     In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen\" die Worte „mit integrier-\ntem Kennungsgeber\" eingefügt.\nb)     In Absatz 2 wird das Wort „Datenübermittlungs-\" durch die Worte „Datenübermittlungs-,\nBildschirmtext-\" ersetzt.\n14 a. In§ 163 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:\n,,(7) Für die erstmalige betriebsfähige Bereitstellung von Funkrufempfängern an Funkruf-\nanschlüssen der Gruppe C wird die Gebühr nach Absatz 1 nicht erhoben.\"\n15.   In§ 189 Abs. 4 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:\n„7            Wählverbindungen zur Funkrufzentrale (Cityruf)\n7.1           mit Selbsteingabe der Funkrufnachricht ............. .           so        75\n7.2           mit Handvermittlung der Funkrufnachricht .......... .             8       20\".\n16.   Dem§ 194 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,,(5) Für Wählverbindungen zu Funkrufzentralen (Cityruf) gilt stets eine einheitliche Zeitein-\nheit von 15 Sekunden im Normaltarif und 45 Sekunden im Billigtarif.\"","898                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n17.   Dem§ 198 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Für Wählverbindungen zu Funkrufzentralen (Cityruf) gilt als Tarifzone stets dre Fern-\nzone 1.\"\n18.   § 206 wird w,e folgt geändert:\na)    Absatz 3 Nr. 2.2 Spalte c wird die Betragsangabe „0,20\" durch die Betragsangabe „0, 16\"\nersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Sind bei Wählverbindungen Segmente sowohl für paketonent,erte als auch fur nicht-\npaketorientierte Nachrichten oder Segmente für unterschiedliche Protokollanpassungen\n(§ 219 Abs. 1 Nr. 9) anzurechnen, werden die Segmente unter Berücksichtigung der Faktoren\nfür Protokollanpassungen aufsummiert; für asynchrone Betriebsweise und paketorrent1erte\nNachrichten wird ein Anpassungsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt. Die Berechnung der Volu-\nmengebühren erfolgt am Ende des Abrechnungszeitraumes.\"\n19   § 239 wird wie fogt geändert:\na)    In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtung\" die Worte „mit integriertem\nKennungsgeber\" eingefügt.\nb)    In Absatz 6 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen\" die Worte „mit integrier-\ntem Kennungsgeber\" eingefügt.\n20.   In§ 291 Abs. 4 a wird die Angabe „Absatz 4 a\" durch die Angabe „Absatz 4\" ersetzt\n21.   In § 395 Abs 3 wird der Klammerhinweis ,,(§ 387 Abs. 1 Nr. 3.1)\" durch den Klammerhinweis\n,,(§ 387 Abs 1 Nr. 4.1)\" ersetzt.\n22   In§ 402 Abs. 1 werden nach Nummer 2 2 folgende Nummern 2.3 bis 2 3 3 eingefügt\n„2.3           Reihentelefone und Systemtelefone in einfachen Endstellen an\nFestanschlüssen\n2.3.1           Reihentelefone 1 R 4. . .                                            5 Jahre\n2.3.2           Reihentelefone 2 R 5 und 2 R 11                                     10 Jahre\n2.3.3          Systemtelefone connex T                                              10 Jahre\"\n23   Dem§ 403 wird folgender Absatz 9 angefugt.\n,,(9) Ist die Mindestüberlassungszeit fur Reihentelefone oder Systemtelefone connex T 1n\neinfachen Endstellen an Festanschlüssen aus von der Deutschen Bundespost zu vertretenden\ntechnischen Gründen nicht einhaltbar, so kann auf die Erhebung von Restgebuhren fur diese\nTelefone verzichtet werden \"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989                      899\n24.   Nach § 424 wird folgender Abschnitt 4 a mit zugehöriger Überschrift und dem § 424 a ei.ngefügt.\n„Abschnitt 4 a\nZusätzliche Vorschriften für den Funkrufdienst\n§ 424a\nüberlassen teilnehmereigener Funkrufempfänger\n( 1) Die zusätzlichen Vorschriften für das überlassen tei I nehmereigener Endstellenei n-\nrichtungen für den Telefondienst(§§ 409 und 412) werden entsprechend angewendet.\n(2) Abweichend von § 412 Abs. 2 unterliegen teilnehmereigene Funkrufempfänger keiner\nMindestinstandhaltungszeit.\"\nArtikel 2\nÄnderung des Anhangs 2 zur Telekommunikationsordnung\nDer Anhang 2 „ Übergangsvorschriften \" wird wie folgt geändert:\n1.  Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 83 Abs. 4 (Systemzuschläge für Telefonanlagen) wird\nfolgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu§ 83 Abs. 4 Nr 3.3.1 1, 3.3 2 1 und 3.3.3.1 (Gebühren für Funkrufanschlüsse der Gruppe C)\nFür Funkrufanschlüsse der Gruppe C (§ 81 Nr 3 3 der Telekommunikationsordnung) werden\nfür die ersten drei Monate nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung keine monat-\nlichen Grundgebühren nach § 83 Abs 4 Nr 3.3 1 1, 3.3.2 1 und 3.3.3.1 der Telekommuni-\nkationsordnung erhoben, wenn der Antrag auf Überlassung dieser Anschlüsse innerhalb des\nersten Monats nach Einschaltung der diesen Funkrufanschlüssen zugeordneten neuen Rufzone\nbei dem zuständigen Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost eingegangen ist.\"\n2   In der Übergangsvorschrift „Zu § 220 (Gebühren für besondere Wählverbindungen)\" wird\nfolgende Nummer 3 angefügt:\n„3. Für Dienstübe·rgänge Teletex-Telexdienst, die von Universalanschlüssen ausgehen, werden\nbis zum Tag der amtlichen Bekanntgabe der Inbetriebnahme des Verbindungsunterstut-\nzungs-Systems der Phase 1 abweichend von § 220 Abs. 1 Nr. 6.2.2 Verbindungsgebühren wie\nfür Wählverbindungen der Gruppe 1 (§ 190), Jedoch mit einer durchgehenden Zeiteinheit\nvon 4 Sekunden 1m Normaltarif und 15 Sekunden im Billigtarif erhoben. Als Verbindungszeit\nwird die Zeit der Verbindung zwischen dem Universalanschluß und dem Teletex-Telex-Um-\nsetzer zugrunde gelegt. Die Verbindungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Verbin-\ndung vom Teletex-Telex-Umsetzer zum Telexanschluß nicht zustande gekommen ist. Die\nBenutzung der besonderen Betriebsmögl1chke1t „übermitteln von Gebühreninformationen\"\nnach§ 108 Abs. 1 Nr. 3 der Telekommunikationsordnung ist nicht möglich.\"","900                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 3\nÄnderung des Anhangs 4 zur Telekommunikationsordnung\nDer Anhang 4 „Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und\nGebühren\" wird wie folgt geändert:\n1.   In § 52 Abs. 1 wird das Wort „Datenübermittlungs-\" durch die Worte „Datenübermittlungs-,\nBildschirmtext-\" ersetzt.\n2.   In § 111 Abs. 1 wird das Wort „Datenübermittlungs-\" durch die Worte „Datenübermittlungs-,\nBildschirmtext-\" ersetzt.\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Post-\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung                  in Kraft, soweit nachstehend nichts\nanderes bestimmt ist.\n(2)    Mit Wirkung vom 1. April 1989 treten         in Kraft:\nArtikel 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 16, 17 und 18 sowie Artikel 2 Nr. 1 und 2\n(3)    Am 1. Juli 1989 treten in Kraft:\nArtikel 1 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 11 a, 14 a und 24.\nBonn, den 10. Mai 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post - und Fernmeldewesen\nDr. Ch r i s t i a n Schwarz - Sc h i 11 i n g","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989                                 901\nBekanntmachung\neines Organisationserlasses des Bundeskanzlers\nVom 3. Mal 1989\nGemäß Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-               a) der Vorsitz des „Staatssekretärausschusses für das\nsungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) wird in              geheime Nachrichtenwesen und die Sicherheit\";\nteMweiser Abänderung des Organisationserlasses vom                b) die Mitwirkung bei der parlamentarischen Behand-\n17. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1689) der mit sofortiger               lung der Haushaltsangelegenheiten der drei Dien-\nWirkung in Kraft get;retene Organisationserlaß vom 3. Mai\nste;\n1989 bekanntgemacht:\nc) die Koordinierung der Vorbereitung von Sitzungen\nder Parlamentarischen Kontrollkommission.\n1.\n2. Im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit hat der\nDer Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bun-             Beauftragte folgende Befugnisse:\ndeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein             a) das Recht, von den Ressorts und von den Nachrich-\nAbteilungsleiter im Bundeskanzleramt.\ntendiensten des Bundes Auskünfte über die Arbeits-\nmethodik, das Informations- und Karteiwesen, die\nII.                                   Organisation, die Haushaltsplanung und Personal-\nstrukturplanung zu verlangen;\nZum Beauftragten für die Nachrichtendienste wird ein\nStaatsminister oder Staatssekretär im Geschäftsbereich            b) das Recht, für den Bereich der Zusammenarbeit der\ndes Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes                        Dienste Maßnahmen vorzuschlagen;\nbestellt.                                                         c) das Recht zur Beteiligung an Gesetzesvorhaben\nund an der Ausarbeitung von Vorschriften, die einen\nSein Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundeskanzler-\nder Nachrichtendienste des Bundes oder die drei\namt. Die von diesem geleitete Abteilung unterstützt den\nDienste oder ihre Zusammenarbeit mit anderen\nBeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.\nStellen betreffen;\nd) das Recht zu unmittelbaren Besprechungen mit den\nIII.                                   Leitern der Dienste und deren Vertretern; die dienst-\nDem Beauftragten für die Nachrichtendienste obliegt die            aufsichtsführenden Ressorts können an derartigen\nKoordinierung und Intensivierung der Zusammenarbeit                  Besprechungen teilnehmen.\ndes Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für                Den dienstaufsichtsführenden Ressorts ist von allen an\nVerfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdien-             die Dienste gerichteten Auskunftsersuchen und dem\nstes untereinander und ihre ressortübergreifende Zusam-           sonstigen Schriftwechsel mindestens gleichzeitig\nmenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen.                 Kenntnis zu geben.\n1. Der Beauftragte erfüllt ressortübergreifende Aufgaben.                                 IV.\nDie Zuständigkeit der Ressorts wird durch seine Aufga-\nben nicht berührt (Artikel 65 Grundgesetz). Der Beauf-       Das Bundesministerium des Innern und das Bundes-\ntragte arbeitet mit den Ressorts, insbesondere mit den    ministerium der Verteidigung unterrichten den Beauftragten\nfür die Nachrichtendienste des Bundes zuständigen         für die Nachrichtendienste über nachrichtendienstliche\nRessorts, eng zusammen.                                   Verdachtsfälle und andere besondere Vorkommnisse aus\ndem Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und\nDie Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfas-\ndes Militärischen Abschirmdienstes, die bei ihrem\nsungsschutz und der Landesämter für Verfassungs-          Bekanntwerden das politische oder öffentliche Interesse\nschutz gehört nicht zu den Aufgaben des Beauftragten.     finden könnten und deshalb für den Bundeskanzler von\nIm Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit gehören zu       Bedeutung sein können (§§ 3, 15 Geschäftsordnung der\nden Aufgaben des Beauftragten insbesondere                Bundesregierung).\nBonn, den 3. Mai 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1","902             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n18. April 1989- 2 BvF 1/82-wird die Entscheidungsformel\nveröffentlicht:\n§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Feststellung des\nBundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1981 vom\n13. Juli 1981 (Bundesgesetzbl. 1 S. 630) ist mit dem\nGrundgesetz vereinbar gewesen.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 3. Mai 1989\nDer BundesminiS'iter der Justiz\nEngelhard\nBerichtigung\nder Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes\nVom 26. April 1989\nDie Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes vom\n23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 1 S. 1) ist wie folgt zu\nberichtigen:\n1. In § 32 ist nach dem Wort „Betriebsrats\" das Wort\n,,beratend\" einzufügen.\n2. In§ 69 Satz 1 ist nach der Angabe,,§ 60\" die Angabe\n,,Abs. 1\" einzufügen.\nBonn, den 26. April 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Engels","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989                                                                                        903\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 16, ausgegeben am 6. Mai 1989\nTag                                                                          I n h a It                                                                              Seite\n5. 1. 89 Bekanntmachung der deutsch-französisch-niederländisch-britischen Vereinbarung über den gemein-\nsamen Bau und den gemeinsamen Betrieb des Europäischen Transschall-Windkanals . . . . . . . . . . . . .                                                        378\n13. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                   391\n30. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                             394\n14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltung.sbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          395\n29. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Förderung der Zusammenarbeit\nvon Unternehmen, Firmen und Organisationen im Bereich der Nahrungsmittelindustrie . . . . . . . . . . . . .                                                    396\n29. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das ~rotokoll von 1978 geänderten\nFassung und Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Anlage V des Ubereinkommens . . . . . . . . . .                                                          398\n31. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          401\n3. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                              401\n7. 4. 89 Bekanntmachung äber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zur-n Schutz der Ozon-\nschicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  403\n11. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                            403\n14. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                             405\n14. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-\nnalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            407\n14. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die\nEinfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranst-altungen\nausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       407\n14. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 . .                                                                 408\n17. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-samoanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                                408\n20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             410\n25. 4. 89 Bekanntmachung der Änderungen der Anlage 1 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . .                                                           41 O\nPreis dieser Ausgabe: 8,45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","904                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6, 70 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                     Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                          - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                   vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n16. 3. 89         Verordnung (EWG) Nr. 673/89 der Kommission zur Festsetzung der\nReferenzpreise für Au b er g in e n für das Wirtschaftsjahr 1989                        L 73/12                 17. 3. 89\n16. 3. 89         Verordnung (EWG) Nr. 674/89 der Kommission zur Festsetzung der\nReferenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1989                                 L 73/114                17. 3. 89\n16. 3. 89         Verordnung (EWG) Nr. 675/89 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnungen (EWG) Nr. 859/87 und (EWG) Nr. 1694/86 bezüglich bestimmter\nFristen für die Gewährung von Prämien im Sektor R i n d f I e i s c h                   L 73/16                 17. 3. 89\n16. 3. 89         Verordnung (EWG) Nr. 676/89 der Kommission zur Änderung der Verord-\nlJUng (EWG) Nr. 3418/82 über die Bedingungen des Verkaufs von\n01 s a a t e n aus Beständen der Interventionsstellen                                   L 73/17                 17. 3. 89\n16. 3. 89         Verordnung (EWG) Nr. 678/89 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2729/88 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates über die Gewährung von Prämien\nzur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren\n1988/89 bis 1995/96                                                                     L 73/23                 17. 3. 89\nAndere Vorschriften\n14. 3. 89        Verordnung (EWG) Nr. 661/89 der Kommission zur Wiedereinführung\ndes Zollsatzes für Netze, in Stücken oder als Meterware, der Warenkate-\ngorie Nr. 97 (lfd. Nr. 40.0970) mit Ursprung in China, dem die in der\nVerordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-\nzen gewährt werden                                                                      L 72/13                 16. 3. 89\n17. 3. 89         Verordnung (EWG) Nr. 692/89 der Kommission zur Wiedereinführung der\nErhebung der Zölle für Glaskolben des KN-Code 7012 mit Ursprung in\nIndien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorge-\nsehenen Zollpräferenzen gewährt werden                                                  L 76/13                 18. 3. 89\n17. 3. 89         Verordnung (EWG) Nr. 693/89 der Kommission zur Änderung der\nAnhänge III und IVa der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates\nhinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorie 4) mit Ursprung in\nIndien                                                                                  L 76/14                 18. 3. 89\n17. 3. 89         Verordnung (EWG) Nr. 694/89 der Kommission zur Änderung der\nAnhänge III und IVa der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates\nhinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorien 4, 5, 6, 7, 8, 15, 16,\n21 und 74) mit Ursprung in den Philippinen                                              L 78/16                 21. 3. 89"]}