{"id":"bgbl1-1989-21-10","kind":"bgbl1","year":1989,"number":21,"date":"1989-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-21-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_21.pdf#page=2","order":10,"title":"Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1989","law_date":"1989-05-09T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["874                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nüber die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung\nund der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1989\nVom 9. Mai 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   §4\nAllgemeines\nArtikel 1                             (1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen\nVorschriften über das zusammentreffen und Ruhen von\nRentenanpassungsgesetz 1989\nRenten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2\n(RAG 1989)\ngenannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,\ndie auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten\nErster Abschnitt                       maßgebend sind.\nRentenversicherung                         (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen\nhöheren als den bisherigen E3etrag, ist dieser weiterzulei-\nsten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit\n§ 1                             dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehal-\nGrundsatz                           tenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung\nmit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-      die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bis-\ngrundlage vom Jahr 1988 auf das Jahr 1989 werden die       herigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Au•tfüll-\nRenten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließ-     b~trag gilt als Zuschu~ zu den Aufwendungen für die\nlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1 . Juli 1989    Krankenversicherung.\nnach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nsind Abrundungen zulässig.\n§2\nFormelrenten\n§5\n(1) Renten, die                                                    Allgemeine Bemessungsgrundlage\n1. nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung,\nDie allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr\n2. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungs-       1989 beträgt\ngesetzes oder\nin der Rentenversicherung der\n3. nach den §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes       Arbeiter und der Angestellten       30 709 Deutsche Mark\nberechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe      und in der knappschaftlichen\nder Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für      Rentenversicherung                  31 033 Deutsche Mark.\ndas Jahr 1989 ermittelt wird.\n(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den                           Zweiter Abschnitt\nallgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,\nsondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder\nUnfallversicherung\ninfolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über-\nund zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach                                  §6\n§ 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5                        Anpassungsfaktor\ndes Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsge-\nsetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.             Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1989 an\nanzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-\nversicherung beträgt 1 ,024.\n§3\nSonstige Renten\n§7\nRenten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,\nPflegegeld\nwerden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli\n1989 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3             Das Pflegegeld beträgt vom 1 . Juli 1989 an zwischen\nvom Hundert erhöht wird.                                   436 Deutsche Mark und 1 747 Deutsche Mark monatlich.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989                                 875\nDritter Abschnitt                       Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2330) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nSchl_ußvorschriften\n„Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen\nvom 1. Juli 1989 an für den verheirateten Berechtigten\n§8                               607,00 Deutsche Mark und für den unverheirateten\nBerlin-Klausel                         Berechtigten 404,90 Deutsche Mark.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.                                   Artikel 3\nBerlin-Klausel\nArtikel 2                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÄnderung des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte\nArtikel 4\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für                        Inkrafttreten\nLandwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch       Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. Mai 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","876                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe\ndes Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters\nund des Krankengymnasten\nVom 9. Mal 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und\nmedizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18. Februar 1986\n(BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:\nDie §§ 7, 1O und 11 erhalten die am 30. Dezember 1988 geltende Fassung.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsge-\nsetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz ~ritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1988 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 9. Mai 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989                    877\nVerordnung\nzur Durchführung des Zusatzprogrammes\nnach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Agrarberichterstattung\n(Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung - AgrBZV)\nVom 25. April 1989\nAuf Grund des§ 5 Abs. 2 des Agrarberichterstattungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 822) verordnet der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\n§ 1\nIm Rahmen des Zusatzprogrammes nach § 5 Abs. 1 des Agrarberichterstat-\ntungsgesetzes werden im Jahr 1989 folgende Merkmale erhoben:\n1. landwirtschaftliche Berufsbildung des Betriebsinhabers nach Art des Ab-\nschlusses,\n2. Zahl landwirtschaftlicher Maschinen nach Art und Besitzverhältnissen, bei\nSchleppern auch nach Leistungsklassen.\nDie Erhebung wird bei den 80 000 bis höchstens 100 000 Betrieben durchgeführt,\ndie nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Agrarberichterstattungs-\ngesetzes durch ein mathematisches Auswahlverfahren ausgewählt werden.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes in Verbindung mit § 16 des Agrarberichterstattungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt\ndie Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung vom 29. Oktober 1986\n(BGBI. 1 S. 1677) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. April 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","878                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Saatgutverordnung\nVom 27. Aprll 1989\nAuf Grund des§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 61 des Saatgutverkehrsgesetzes\nvom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) wird verordnet:\nArtikel 1\n§ 49 Abs. 3 der Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), die\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 595) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Handelssaatgut von Blauer Lupine außer der bitterstoffarmen Form darf\nbis zum 30. Juni 1989 und Handelssaatgut von Saatwicke bis zum 30. Juni 1991\nin den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum 31. Oktober 1988 zugelassen\noder unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen ein-\ngeführt worden ist. Saatgut von Hundsstraußgras, Rotem Straußgras, Flecht-\nstraußgras, Hainrispe, Gemeiner Rispe, Weißer Lupine außer der bitterstoffarmen\nForm, Gelber Lupine außer der bitterstoffarmen Form und Gelbklee darf bis zum\n31 . Mai 1989 als Handelssaatgut zugelassen oder unter den im Saatgutverkehrs-\ngesetz genannten Voraussetzungen eingeführt und bis zum 30. Juni 1989 in den\nVerkehr gebracht werden. Saatgut von Schafschwingei, Alexandriner Klee und\nPersischem Klee darf bis zum 30. Juni 1990 als Handelssaatgut zugelassen oder\nunter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen eingeführt und\nbis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr gebracht werden.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 64 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. April 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}