{"id":"bgbl1-1989-20-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":20,"date":"1989-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/20#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_20.pdf#page=15","order":3,"title":"Neufassung der Druckbehälterverordnung","law_date":"1989-04-21T00:00:00Z","page":843,"pdf_page":15,"num_pages":27,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                 843\nBekanntmachung\nder Neufassung der Druckbehälterverordnung\nVom 21. April 1989\nAuf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Druckbehäl-\nterverordnung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 830) wird nachstehend der Wortlaut\nder Druckbehälterverordnung in der ab 1. Mai 1989 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Februar 1980\n(BGBI. 1 S. 173, 184),\n2. den am 1. Mai 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 24 der Gewerbeord-\nnung und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.\nBonn, den 21. April 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","844                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\nVerordnung\nüber Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen\n(Druckbehälterverordnung - DruckbehV)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                 Vierter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                                 Füllanlagen\n§ 1     Anwendungsbereich                                        § 26    Erlaubnis\n§ 2     Ausschluß der Anwendung                                  § 27    Wesentliche Änderung\n§ 3     Begriffsbestimmungen                                     § 28    Prüfungen\n§   4   Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß tech-   § 29    Nichtanwendung der §§ 26 bis 28\nnischer Vorschriften                                     § 30    Betrieb von Füllanlagen\n§ 5     Weitergehende Anforderungen\n§ 6     Ausnahmen\nFünfter Abschnitt\n§   7   Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohr-\nRohrleitungen\nleitungen des Bundes\n§ 30a Prüfung vor Inbetriebnahme\nzweiter Abschnitt                       § 30 b Wiederkehrende Prüfungen\nDruckbehälter                         § 30c Prüfungen in besonderen Fällen\n§ 8     Einteilung in Prüfgruppen\n§ 9     Prüfung vor Inbetriebnahme                                                        Sechster Abschnitt\n§10     Wiederkehrende Prüfungen                                                 Weitere allgemeine Vorschriften,\n§ 11    Prüfung in besonderen Fällen                                           Übergangs- und Schlußvorschriften\n§12     Prüfung besonderer Druckbehälter                         § 31    Sachverständige\n§13     Betrieb von Druckbehältern                               § 32    Sachkundige\n§14     Prüfnachweise und Druckbehälterverzeichnis               § 33    Mängelanzeige, Prüfbescheinigungen\n§ 34    Unfall- und Schadensanzeige\nDritter Abschnitt                      § 35    Aufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes und für\nDruckgasbehälter                               Energieanlagen\n§15      Füllen                                                  § 36    Deutscher Druckbehälterausschuß\n§16      Prüfungen                                               § 37    Übergangsvorschriften für Druckbehälter\n§17      Änderung und Instandsetzung                             § 38    Übergangsvorschriften für Druckgasbehälter\n§18      Sonderanfertigung                                       § 39    Übergangsvorschriften für Füllanlagen\n§19      Druckgasbehälter, die der Prüfung durch Sachverständige § 39a Übergangsvorschriften für Rohrleitungen\nnicht unterliegen                                       § 40    Ordnungswidrigkeiten\n§ 20     Nichtanwendung der §§ 15 bis 19                         § 41    (weggefallen)\n§ 21    Unverzügliche Entleerung                                § 42    Berlin-Klausel\n§ 22    Bauartzulassung                                         § 43    (Außerkrafttreten)\n§ 23    Prüffristen\n§ 24    Anzeige von Vertriebslägern                                      Anhang 1 (zu § 4 Abs. 1)\n§ 25    Anordnungen der Aufsichtsbehörde                                 Anhang II (zu § 12)\nErster Abschnitt                       gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in\nderen Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäf-\nAllgemeine Vorschriften                     tigt werden.\n§1                                (3) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, Druck-\ngasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen\nAnwendungsbereich\n1. der Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbetriebe,\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den\ndie den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrts-\nBetrieb von Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanla-\nbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu\ngen und Rohrleitungen sowie für die Ausrüstungsteile von\ndienen bestimmt sind, sowie des rollenden Materials\nDruckbehältern, Druckgasbehältern und Rohrleitungen.\nanderer Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, Druck-         Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestim-\ngasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen, die weder                 mungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                               845\nund der Länder unterliegt, auch soweit es sich um            sofern kein zusätzlicher Druck von mehr als 0, 1 bar\nEnergieanlagen handelt,                                      aufgebaut werden kann,\n2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-        6. Heizkörper von Raumheizungsanlagen,\nschiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach\n7. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen-\n§ 1O des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundesge-\nden Fässer und Kannen für Flüssigkeiten, die mit\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffent-\neinem Überdruck von nicht mehr als 0,5 bar oder mit\nlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur Führung\neinem negativen Überdruck entleert werden, sofern\nder Bundesflagge lediglich für die erste Überführungs-\neine Drucküberschreitung verhindert ist,\nreise in einen anderen Hafen verliehen hat,\n8. Zylinder und Gehäuse von Motoren, Turbinen, Ver-\n3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort\ndichtern, Pumpen;\nder Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser\nStellantriebe, Stell- und Dämpfungsglieder;\nVerordnung liegt,\nRingbrennkammern und Rohr-Ringbrennkammern\n4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Behälter,              von Gasturbinen,\nAnlagen oder Rohrleitungen keine Arbeitnehmer oder\n9. durch Innendruck beanspruchte Maschinenteile, die\nnur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Solda-\ngegenüber der Beanspruchung durch Innendruck aus\nten beschäftigt werden,\nGründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder\n5. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in                  Fertigung überdimensioniert sind,\nderen Tagesanlagen.\n10. Hochöfen einschließlich deren Ofenkühlung, Wind-\n(4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 4 des                 erhitzer, Staubabscheider und Gichtgasreinigungs-\nAnhanges I zu dieser Verordnung, gilt nicht für Druckbe-          anlagen;\nhälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen,          Direktreduktionsschachtöfen einschließlich deren Ofen-\ndie entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im         kühlung, Gasumsetzer und Staubabscheider;\nHerstellerwerk erprobt werden. Nummer 4 des Anhanges 1            Öfen und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen,\nzu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Behälter,        Entgasen und Vergießen von Stahl- und Nichteisen-\nAnlagen und Rohrleitungen bei der Erprobung.                      metallschmelzen unter Vakuum,\n(5) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitskammern, die   11 . Auspuffschalldämpfer,\nihrem Betrieb dienenden Einrichtungen und Kranken-           12. druckfest gekapselte elektrische Betriebsmittel, Öl-\ndruckluftkammern, soweit diese der Druckluftverordnung            kabel, Oilostatikkabel, Transformatoren, aufladbare\nvom 4. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1909), geändert durch             Akkumulatoren, Turbogeneratoren, Drosselspulen,\n§ 69 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1              Kondensatoren, Glühlampen, Gasentladungslampen\nS. 965), unterliegen.                                             und Elektronenröhren,\n(6) Gehört zu einem Druckbehälter, Druckgasbehälter,      13. Druckbehälter, die in Raketen eingebaut sind,\nzu einer Füllanlage oder Rohrleitung ein Teil, der als       14. volumenveränderliche Gasbehälter,\nüberwachungsbedürftige Anlage zugleich einer anderen\nVerordnung nach § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so       15. Dampfdruckkochtöpfe mit einem Rauminhalt von\nsind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung         höchstens 10 Litern und einem zulässigen Betriebs-\nanzuwenden.                                                       überdruck von höchstens 2 bar,\n16. Vakuum-Druckgießmaschinen,\n(7) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen\noder Rohrleitungen, die dieser Verordnung und zugleich       17. Fahrzeugreifen,\natomrechtlichen Vorschriften unterliegen, gelten die atom-   18. Behälter, die vom Geltungsbereich der Getränke-\nrechtlichen Vorschriften, soweit in ihnen weitergehende           schankanlagenverordnung erfaßt sind,\noder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen wer-\nden.                                                         19. Tankcontainer, die der Beförderung von Nahrungs-\nmitteln oder Getränken dienen,\n20. Behälter für brennbare Flüssigkeiten, die vom Gel-\n§2\ntungsbereich der Verordnung über brennbare Flüssig-\nAusschluß der Anwendung                          keiten erfaßt sind,\n(1) Diese Verordnung ist auf folgende Druckbehälter       21 . Acetylenentwickler, -kühler, -trockner, -reiniger und\nnicht anzuwenden:                                                 -speicher, die vom Geltungsbereich der Acetylenver-\nordnung erfaßt sind,\n1. Druckbehälter auf Seeschiffen,\n22. Dampfkessel, die vom Geltungsbereich der Dampf-\n2. Druckbehälter, die ausschließlich zur Ausstattung\nkesselverordnung erfaßt sind,\noder für den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von auf\nöffentlichen Verkehrswegen eingesetzten Schienen-      23. Druckbehälter, die dem Leitungsbetrieb im Sinne des\noder Straßenfahrzeugen bestimmt sind,                        § 2 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitun-\n3. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten          gen dienen und\ndauernd fest verbundene Druckbehälter,                       a) vom Geltungsbereich der Verordnung über Gas-\n4. Druckbehälter, die im Rahmen der Meerestechnik ver-              hochdruckleitungen erfaßt sind oder\nwendet werden,                                               b) im Rahmen der öffentlichen Gasversorgung mit\n5. Behälter, die nur durch den Druck einer Flüssigkeits-            einem Überdruck von nicht mehr als 16 bar betrie-\nsäule des Beschickungsgutes beansprucht sind,                   ben werden,","846                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n24. Druckbehälter                                                                         §3\na) mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 0, 1 Liter,                    Begriffsbestimmungen\nb) mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als       (1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind\n20,                                                 Behälter oder Rohranordnungen, die keine Druckgas-\nbehälter sind und in denen durch die Betriebsweise ein\nc) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mit einem zulässigen\nBetriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der grö-\nBetriebsüberdruck von nicht mehr als 500 bar und\nßer als 0, 1 bar ist. Für Behälter mit mehreren Räumen gilt\neinem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als\nSatz 1 für die Druckräume. Abweichend von den Sätzen 1\n10 000,\nund 2 sind Behälter für tiefkalte, flüssige Gase auch dann\n25. Schleudermaschinen, - in      denen   ein   Innendruck   Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung, wenn in ihnen\nherrscht.                                               ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der\ngrößer als 0,01 bar ist. Zu den Druckbehältern im Sinne\ndes Satzes 1 gehören nicht Rohrleitungen und Rohrlei-\n(2) Dieser Verordnung ist auf folgende Druckgasbehäl-\ntungserweiterungen, die der Fortleitung des Fördergutes\nter nicht anzuwenden:\ndienen, und zwar auch dann, wenn diese zur Erhaltung der\n1 . mit Wasser- oder Luftfahrzeugen dauernd fest verbun-     Förderfähigkeit des Fördergutes eine Begleitheizung besit-\ndene Druckgasbehälter,                                   zen. Zu den Druckbehältern im Sinne des Satzes 1 gehö-\n2. Getränke- und Grundstoffbehälter im Sinne der Ge-         ren ferner nicht Anlagen, Geräte und Einrichtungen ein-\ntränkeschankanlagenverordnung,                           schließlich Armaturen, die unter Betriebsdruck meß-,\nrege!-, strömungstechnische und strömungsunterbre-\n3. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens       chende Funktionen ausführen oder übernehmen.\n10 cm 3 ,\n(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern im Sinne dieser\n4. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens\n50 cm 3 , wenn sie nur zur einmaligen Füllung bestimmt   Verordnung sind die sicherheitstechnisch erforderlichen\nAusrüstungsteile und die dem Betrieb der Druckbehälter\nsind,\ndienenden sonstigen Armaturen, Meß- und Regeleinrich-\n5. Druckgasbehälter für verdichtete Gase, in denen bei       tungen, soweit sie die Sicherheit des Druckbehälters oder\n15 °c kein höherer Überdruck als 1 bar entstehen         die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Aus-\nkann.                                                    rüstungsteile beeinflussen können, sowie die Verbin-\ndungsleitungen zwischen den Druckbehältern und den\n(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Füll-       Ausrüstungsteilen. Den Ausrüstungsteilen stehen Feue-\nanlagen, die                                                 rungen und andere Beheizungseinrichtungen gleich.\n1. lediglich zur Probeentnahme von Druckgasen,                  (3) Druckgasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind\n2. zum Füllen von Behältern nach Absatz 2 Nr. 2,             ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasen gefüllt und\n3. zum Füllen von unbrennbaren ungiftigen Druckgasen in      nach dem Füllen zur Entnahme der Druckgase an einen\nDruckgasbehälter von höchstens 50 cm 3 Rauminhalt,      anderen Ort verbracht werden. Zum Druckgasbehälter\ngehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit\n4. zum Füllen der Druckgasbehälter nach § 3 Abs. 5,         beeinflussen können.\ndie den Druckbehältern im Sinne des § 3 Abs. 1 gleich-\ngestellt sind,                                             (4) Druckgase im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe,\nderen kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder deren\n5. für Acetylen                                             Dampfdruck bei 50 °c mehr als 3 bar beträgt. Cyanwas-\nserstoff steht diesen Druckgasen gleich.\nbestimmt sind.\n(5) Die nachstehend aufgeführten Druckgasbehälter\n(4) Diese Verordnung ist auf folgende Rohrleitungen       werden den Druckbehältern im Sinne des Absatzes 1\nnicht anzuwenden:                                            gleichgestellt:\n1. Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich der Dampf-         1. Druckgasbehälter für unbrennbare ungiftige Druck-\nkesselverordnung, der Verordnung über brennbare              gase, wenn die Behälter zwischen Füllen und Entleeren\nFlüssigkeiten, der Acetylenverordnung oder der Ver-          offen sind oder wenn durch entsprechende Einrichtun-\nordnung über Gashochdruckleitungen unterliegen,              gen, die das Eindringen von Luft verhindern sollen,\n2. Rohrleitungen, die im Rahmen der öffentlichen Gasver-         ausgeschlossen ist, daß im Behälter ein Überdruck von\nsorgung mit einem Überdruck von höchstens 16 bar             mehr als 0,2 bar entsteht,\nbetrieben werden,                                        2. Druckgasbehälter, in die Flüssigkeiten oder feste Stoffe\n3. Rohrleitungen als Bestandteile von Hochöfen und               gefüllt sind, die zum Schutz gegen Explosionen, zum\nanderen Anlagen nach Absatz 1 Nr. 10,                        Mischen oder zum Fördern mit einem Druckgas in\ngasförmigem Zustand überlagert sind, ausgenommen\n4. Rohrleitungen als Bestandteile von Maschinen, von\nunter dem Druck eines Druckgases stehende Behälter\nHydraulikanlagen oder von Anlagen der Klima- und\nder Dauerdruck-Feuerlöscher, sowie Druckgasbe-\nLüftungstechnik,\nhälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu\n5. Rohrleitungen in Zusammenhang mit Erdgas-, Erdöl-             werden,\nund sonstigen Bohrungen, soweit sie unter Bergauf-\n3. Druckgasbehälter, die als zum Betrieb notwendige\nsicht stehen,\nBestandteile von Fahrzeugen oder von ortsbeweg-\n6. mit Wasserfahrzeugen dauernd fest verbundene Rohr-            lichen Betriebsanlagen mit diesen dauernd fest verbun-\nleitungen.                                                   den sind, ausgenommen Druckgasbehälter für Druck-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                                847\ngase, die als Treibstoffe oder Brennstoffe verwendet    leitungen wird auf den Bundesminister für Arbeit und\nwerden,                                                 Sozialordnung übertragen, soweit sie den Erlaß techni-\n4. Druckgasbehälter von tragbaren Geräten zum Füllen         scher Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb nicht\nvon Fahrzeugreifen, zum Entlüften von Bremsen und        der öffentlichen Versorgung dienender Druckbehälter,\nKupplungen, zum druckluftunterstützten Einfüllen von    Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen betrifft.\nÖl sowie zum Sprühen, sofern die Behälter über einen     Die Übertragung der Ermächtigung wird auf den Erlaß\nAnschluß an die betriebseigene Druckluftversorgung       technischer Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu\nmit nicht mehr als 1 O bar Betriebsüberdruck gefüllt     dieser Verordnung beschränkt.\nwerden.                                                     (3) Für Druckbehälter und Druckgasbehälter gelten die\n(6) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind           Anforderungen nach Absatz 1 als erfüllt, wenn sie den\nverkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung\n1 . Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus           gefährlicher Güter entsprechen.\nDruckgasbehältern in Druckbehälter nach Absatz 1, die\nzum Lagern oder Aufbewahren von Druckgasen\n§5\nbestimmt sind,\nWeitergehende Anforderungen\n2. Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern. Zu diesen\nFüllanlagen gehört die ihrem Betrieb dienende Aus-         Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und\nrüstung. Druckbehälter, denen das abzufüllende Druck-   Rohrleitungen müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinaus-\ngas entnommen wird, sowie deren Ausrüstung gehören      gehenden Anforderungen genügen, die von der zuständi-\nnicht zur Füllanlage.                                   gen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer\nGefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 26\n(7) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser Ver-\nAbs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.\nordnung ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte\nHöchstwert des Betriebsüberdruckes.\n§6\n(8) Rauminhalt eines Druckbehälters oder eines Druck-\nAusnahmen\nraumes im Sinne dieser Verordnung ist die geometrische\nGröße des Hohlraumes, abzüglich des Volumens fester            (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall aus\nEinbauten.                                                  besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulas-\nsen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet\n(9) Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Lei-\nist.\ntungen mit mehr als 0, 1 bar Betriebsüberdruck zur Fortlei-\ntung brennbarer, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe           (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-\noder Flüssigkeiten. Zu den Rohrleitungen gehören auch       stellers Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen, wenn dies\nsolche Leitungen, die Druckbehälter miteinander oder mit    dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit\nsonstigen der Druckerzeugung dienenden Anlageteilen         auf andere Weise gewährleistet ist. § 22 gilt entsprechend.\nverbinden. Zu den Rohrleitungen gehören auch deren\nAusrüstungsteile.                                                                        §7\n(10) Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brennbar,                  Druckbehälter, Druckgasbehälter,\nätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche, leichtent-          Füllanlagen und Rohrleitungen des Bundes\nzündliche, entzündliche. ätzende, sehr giftige oder giftige\nStoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Nr. 3 des           (1) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen\nChemikaliengesetzes sind.                                   und Rohrleitungen der Deutschen Bundespost, der Was-\nser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundes-\n(11) Ausrüstungsteile von Rohrleitungen im Sinne dieser  wehr sowie des Bundesgrenzschutzes stehen die Be-\nVerordnung sind die sicherheitstechnisch erforderlichen     fugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundes-\nAusrüstungsteile und die dem Betrieb der Rohrleitung        minister oder der von ihm bestimmten Behörde zu.\ndienenden sonstigen Armaturen, Meß- und Regeleinrich-\ntungen, soweit sie die Sicherheit der Rohrleitung oder         (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Druck-\ndie Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Aus-   behälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitun-\nrüstungsteile beeinflussen können.                          gen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen,\nAusnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung\nzulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung\n§ 4\noder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der\nAllgemeine Anforderungen, Ermächtigung               Bundesrepublik Deutschland erfordern und die Sicherheit\nzum Erlaß technischer Vorschriften               auf andere Weise gewährleistet ist.\n(1) Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und\nRohrleitungen müssen nach den Vorschriften des An-\nhangs I zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 24                          Zweiter Abschnitt\nAbs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit                                 Druckbehälter\nAbsatz 2 erlassenen Rechtsverordnung sowie im übrigen\nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik\n§8\nerrichtet und betrieben werden.\nEinteilung in Prüfgruppen\n(2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der\nGewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften für          (1) Die Druckbehälter werden entsprechend dem zuläs-\nDruckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohr-      sigen Betriebsüberdruck p in Bar, dem Rauminhalt des","848                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nDruckraumes I in Litern und dem Druckinhaltsprodukt p • 1         Gruppe VII: Druckbehälter mit einem zulässigen Be-\n- bei mehreren voneinander getrennten Druckräumen wird                        triebsüberdruck p von mehr als 500 bar,\ndas Produkt für jeden Druckraum getrennt ermittelt - in                       bei denen das Druckinhaltsprodukt p · 1\nfolgende Gruppen eingeteilt:                                                  mehr als 1O 000 beträgt (p > 500 bar und\np · 1 > 10 000).\n1. Druckbehälter, in denen der Druck durch Gase oder\nDämpfe, durch Flüssigkeiten oder Feststoffe mit Gas-        (2) Druckbehälter mit mehreren Druckräumen, ausge-\noder Dampfpolster oder durch Flüssigkeiten, deren        nommen solche in verfahrenstechnischen Anlagen, wer-\nTemperatur die Siedetemperatur bei Atmosphären-          den für die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung\ndruck überschreitet, ausgeübt wird:                      als Ganzes der Gruppe nach Absatz 1 mit den höchsten\nPrüfanforderungen, die sich für einen dieser Druckräume_\nGruppe 1:     Druckbehälter für tiefkalte, flüssige Gase  ergeben, zugeordnet. Hinsichtlich der wiederkehrenden\nmit einem zulässigen Betriebsüberdruck p     Prüfungen sind die Druckräume gesondert den sich für sie\nvon mehr als 0,01 bar und von nicht mehr     nach Absatz 1 ergebenden Gruppen zuzuordnen.\nals 0, 1 bar;\n(3) Abweichend von Absatz 1 werden die im folgenden\nDruckbehälter mit einem zulässigen Be-\ngenannten Arten von Druckbehältern unabhängig von der\ntriebsüberdruck p von höchstens 25 bar\nHöhe des zulässigen Betriebsüberdruckes und unabhän-\nund einem Druckinhaltsprodukt p • 1 von\ngig von ihrem Rauminhalt der Gruppe II zugeordnet:\nnicht mehr als 200;\nDruckbehälter als Rohranordnungen, die       1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit\nausschließlich aus Rohren bestehen, mit          es sich um Rohranordnungen handelt,\neinem lichten Querschnitt von höchstens      2. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehende\n100 cm 2 , wenn das Produkt aus zulässi-         Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen,\ngem Betriebsüberdruck in Bar und lichtem         soweit sie nicht zur Gruppe I gehören,\nDurchmesser D in Millimetern nicht mehr\n3. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehende\nals 2 000 beträgt.\nDruckbehälter zum Verdampfen von nicht korrodierend\nGruppe II:   Druckbehälter mit einem zulässigen Be-           wirkenden Gasen,\ntriebsüberdruck p von mehr als 25 bar und    4. Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen, wenn der\neinem Druckinhaltsprodukt p · 1 von nicht        Gasraum bei Abscheidern auf höchstens 10 vom Hun-\nmehr als 200;                                    dert des Behälterinhaltes begrenzt ist,\nDruckbehälter mit einem zulässigen Be-       5. dampfbeheizte Muldenpressen sowie Pressen zum\ntriebsüberdruck p von nicht mehr als 1 bar       maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren\nund einem zulässigen Druckinhaltspro-            und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von\ndukt p · 1 von mehr als 200;                     Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und\nLedererzeugnissen,\nGruppe III: Druckbehälter mit einem zulässigen Be-\ntriebsüberdruck p von mehr als 1 bar, bei    6. Preßgas-Kondensatoren,\ndenen das Druckinhaltsprodukt p • 1 mehr     7. nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdeh-\nals 200, jedoch nicht mehr als 1 000             nungsgefäße in Wasserheizungsanlagen mit Betriebs-\nbeträgt (p > 1 bar und 200 < p · 1 ~ 1 000);     temperaturen von höchstens 120 °c.\nGruppe IV: Druckbehälter mit einem zulässigen Be-\ntriebsüberdruck p von mehr als 1 bar, bei                                 §9\ndenen das Druckinhaltsprodukt p • 1 mehr\nals 1 000 beträgt (p > 1 bar und p • 1                      Prüfung vor Inbetriebnahme\n>1 000).                                        (1) Ein Druckbehälter der Gruppen 111, fV, VI und VII darf\nerst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachver-\n2. Druckbehälter, in denen der Druck nur durch Flüssig-      ständige den Druckbehälter einer erstmaligen Prüfung und\nkeiten, deren Temperatur die Siedetemperatur bei         einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat,\nAtmosphärendruck nicht überschreitet, ausgeübt wird:     daß dieser sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet.\nGruppe V:     Druckbehälter mit einem zulässigen Be-         (2) Ein Druckbehälter der Gruppe 1, soweit er für brenn-\ntriebsüberdruck p von nicht mehr als 500     bare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkei-\nbar (p ~ 500 bar) und Druckbehälter mit      ten verwendet wird, sowie der Gruppe II darf erst in Betrieb\neinem zulässigen Betriebsüberdruck p         genommen werden,\nvon mehr als 500 bar, bei denen das          1. wenn der Hersteller den Druckbehälter einer Druckprü-\nDruckinhaltsprodukt p · 1 nicht mehr als         fung unterzogen und eine Bescheinigung erteilt hat,\n1 000 beträgt (p > 500 bar und p • 1             daß der Druckbehälter ordnungsmäßig hergestellt wor-\n~ 1 000);\nden ist und daß er nach dem Ergebnis der Druckprü-\nfung den insoweit zu stellenden Anforderungen ent-\nGruppe VI: Druckbehälter mit einem zulässigen Be-\nspricht und\ntriebsüberdruck p von mehr als 500 bar,\nbei denen das Druckinhaltsprodukt p • 1     2. nachdem ein Sachkundiger den Druckbehälter einer\nmehr als 1 000, jedoch nicht mehr als           Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß\n10 000 beträgt (p > 500 bar und 1 000           dieser den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden\n< p · 1 ~ 10 000);                              Anforderungen entspricht.","Nr. 20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                                849\n(3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bau-        (9) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für mit Fahrzeugen\nprüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht           fest verbundene Druckbehälter, die nach verkehrsrechtli-\naus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prü-           chen Vorschriften zugelassen und geprüft sind.\nfung der Aufstellung.\n(4) Bei einem Druckbehälter, der andernorts einer                                        § 10\nAbnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Auf-                                Wiederkehrende Prüfungen\nstellung - unterzogen worden ist und für den über diese\n(1) Ein Druckbehälter der Gruppen IV und VII ist inner-\nAbnahmeprüfung eine Bescheinigung vorliegt, genügt es,\nhalb der in den Absätzen 4 bis 9 bestimmten Fristen\nwenn die ordnungsmäßige Aufstellung am Betriebsort von\nwiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen\neinem Sachkundigen geprüft worden ist und hierüber eine\nzu unterziehen.\nBescheinigung vorliegt. Satz 1 gilt entsprechend für Druck-\nbehälter nach Absatz 1, für die eine Baumusterprüfung             (2) Ein Druckbehälter der Gruppe 1, soweit er für brenn-\nnach Absatz 5 Satz 1 registriert ist, die sich auch auf die    bare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkei-\nAbnahmeprüfung erstreckt.                                       ten verwendet wird, sowie der Gruppen 11, III und VI ist zu\ndem Zeitpunkt, der auf Grund der Erfahrungen mit\n(5) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen        Betriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber festzu-\nnach Absatz 1 entfällt, wenn                                    legen ist, wiederkehrenden Prüfungen durch den Sach-\n1. beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-           kundigen zu unterziehen.\nschaften registriert ist, daß\n(3) Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren\na) durch den für den Hersteller zuständigen Sachver-       Prüfungen und Druckprüfungen. Bei feuer-, abgas- oder\nständigen einer technischen Überwachungsorgani-         elektrisch beheizten Druckbehältern bestehen die wieder-\nsation oder, soweit es sich um Druckbehälter aus        kehrenden Prüfungen zusätzlich aus äußeren Prüfungen,\nnichtmetallischen Werkstoffen handelt, durch die        in der Regel am in Betrieb befindlichen Druckbehälter.\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,       Innere Prüfungen nach Satz 1 müssen durch Druckprüfun-\nb) durch eine Prüfstelle, die nach Artikel 13 der Richt-   gen oder durch andere geeignete Prüfungen ergänzt oder\nlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur        ersetzt werden, wenn innere Prüfungen nicht in dem erfor-\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-        derlichen Umfang durchgeführt werden können. Druckprü-\nstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druck-         fungen nach Satz 1 müssen durch zerstörungsfreie Prü-\nbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung          fungen ersetzt werden, wenn Druckprüfungen wegen der\n(ABI. EG Nr. L 262 S. 153) von einem Mitgliedstaat      Bauart des Druckbehälters nicht möglich oder wegen der\nbenannt wurde,                                          Betriebsweise nicht zweckdienlich sind.\nbescheinigt ist, daß eine Baumusterprüfung durchge-           (4) Innere Prüfungen an Druckbehältern der Gruppen IV\nführt worden ist und das Baumuster den Anforderungen       und VII müssen alle fünf Jahre, Druckprüfungen alle zehn\ndieser Verordnung entspricht, und                          Jahre, äußere Prüfungen alle zwei Jahre durchgeführt\nwerden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Fristen im Ein-\n2. der Hersteller bescheinigt, daß der Druckbehälter mit\nzelfall\ndem geprüften Baumuster übereinstimmt sowie einer\n1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise\nDruckprüfung unterzogen worden ist und nach dem\ngewährleistet ist, oder\nErgebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden\nAnforderungen entspricht.                                  2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder\nDritter erfordert.\nFerner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 1, ausge-\nnommen eine erforderliche Prüfung der Aufstellung, wenn            (5) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für\ndie registrierte Baumusterprüfung nach Satz 1 sich auf die      den nicht grenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für\nAbn ah mep rüf ung erstreckt.                                   Druckbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der\nPrüffristen nach Absatz 4 Satz 1.\n(6) Absatz 5 gilt nicht für standortgefertigte Druckbehäl-\nter, bei denen das Druckinhaltsprodukt p · 1 mehr als 5 000        (6) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprü-\nbeträgt.                                                        fungen laufen vom Tag der ersten Abnahmeprüfung und\nbei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag der erneuten\n(7) Hat der Sachverständige oder Sachkundige festge-\nAbnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen spätestens\nstellt, daß sich der Druckbehälter nicht in ordnungsmäßi-\nsechs Monate nach Ablauf des Fälligkeitsmonates durch-\ngem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag die\ngeführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen die Fristen\nzuständige Behörde.\n1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten\n(8) Ist ein Druckbehälter als Druckgasbehälter von                Abnahmeprüfung die Bauprüfung,\neinem Sachverständigen nach § 16 geprüft und mit dem\nPrüfzeichen und Prüfdatum versehen worden und ist die           2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag der\nauf dem Druckgasbehälter angegebene Prüffrist noch                   erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prüfung\nnicht verstrichen, so darf der Druckgasbehälter als Druck-      länger als zwei Jahre zurückliegt.\nbehälter abweichend von den Absätzen 1 und 2 in Betrieb\ngenommen werden, nachdem er entsprechend der Prüf-                 (7) Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehalten,\ngruppe von einem Sachverständigen oder Sachkundigen             wenn diese Prüfung im laufe des Kalenderjahres vorge-\neiner Abnahmeprüfung unterzogen worden ist, den im              nommen wird, in dem die Frist abläuft.\nRahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen ent-             (8) Ist der Druckbehälter am Fälligkeitstermin der Prü-\nspricht und der Sachverständige oder Sachkundige dies           fung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfun-\nbescheinigt hat.                                                gen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.","850                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(9) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wor-        (5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außer-\nden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung       ordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen oder\nmit dem Abschluß der außerordentlichen Prüfung, soweit          Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer\ndiese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.                   Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall einge-\ntreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu\n(10) Ein Druckbehälter der Gruppe IV oder VII darf nach\nveranlassen.\nAblauf der für die wiederkehrenden Prüfungen geltenden\nFrist nur weiter betrieben werden, wenn die Prüfungen\nfristgerecht durchgeführt sind und wenn der Sachverstän-                                    § 12\ndige bescheinigt hat, daß der Druckbehälter nach dem                         Prüfung besonderer Druckbehälter\nErgebnis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfungen zu\nstellenden Anforderungen entspricht.                                Für die in Anhang II behandelten Druckbehälter sind die\nim Rahmen der§§ 9 bis 11 vorgesehenen Prüfungen mit\n(11) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der     den sich aus den Vorschriften des Anhanges II ergeben-\nDruckbehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand befin-           den Maßgaben durchzuführen. Soweit dort für diese\ndet, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.          Behälter andere oder zusätzliche Prüfungen vorgesehen\nsind, dürfen sie erst - oder wieder - in Betrieb genommen\n(12) § 9 Abs. 9 findet entsprechende Anwendung.\nwerden, nachdem der Sachverständige oder der Sachkun-\ndige auch insoweit bescheinigt hat, daß sich der Druckbe-\nhälter in ordnungsmäßigem Zustand befindet.\n§ 11\nPrüfung in besonderen Fällen\n§ 13\n(1) Ist ein Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauart oder\nBetriebsweise wesentlich geändert worden, so ist § 9 ent-                       Betrieb von Druckbehältern\nsprechend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung              (1) Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen in\nanzusehen, die die Sicherheit des Druckbehälters beein-         ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig\nträchtigen kann.                                                zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandset-\n(2) Ist ein Druckbehälter wesentlich instand gesetzt oder   zungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den\nsind wesentliche Teile eines Druckbehälters ausgewech-          Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen\nselt worden, so darf der Druckbehälter erst wieder in           zu treffen.\nBetrieb genommen werden, nachdem er in dem durch die                (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche\nInstandsetzung oder Auswechselung bestimmten Umfang             Überwachungsmaßnahmen anordnen.\nauf seinen ordnungsmäßigen Zustand geprüft, und zwar\nbei Druckbehältern der Gruppen 111, IV, VI und VII durch           (3) Ein Druckbehälter darf nicht betrieben werden, wenn\nden Sachverständigen, bei Druckbehältern der Gruppe II          er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte\ndurch einen Sachkundigen, und eine Prüfbescheinigung            gefährdet werden.\nerteilt worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(4) Wenn Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII\nSchäden an drucktragenden Wandungen aufweisen, die\n(3) Druckbehälter, die an einem anderen Ort bereits in\nzur Außerbetriebsetzung nach Absatz 3 führen, muß der\nBetrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen\nBetreiber den Sachverständigen benachrichtigen und die\nwerden, wenn sie einer erneuten Abnahmeprüfung, bei\nerforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen.\nDruckbehältern der Gruppen III, IV, VI und VII durch den\nSachverständigen, bei Druckbehältern der Gruppe II durch\neinen Sachkundigen, unterzogen sind und eine Prüfbe-\nscheinigung erteilt ist. Bei innerbetrieblichem Wechsel des                                 § 14\nAufstellungsortes ist eine erneute Abnahmeprüfung nur\nPrüfnachweise und Druckbehälterverzeichnis\nerforderlich, wenn sich die Anschlußverhältnisse oder Aus-\nrüstungsteile geändert haben.                                      (1) Druckbehälter müssen zum Nachweis über die\ndurchgeführte erstmalige Prüfung mit einem Prüfzeichen\n(4) Bei Druckbehältern, die an wechselnden Aufstel-          versehen sein.\nlungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des\nAufstellungsortes eine erneute Abnahmeprüfung nicht                 (2) Wer einen Druckbehälter der Gruppe IV oder VII\nerforderlich, wenn                                               betreibt, muß ein Prüfbuch oder eine Prüfakte zur Eintra-\n1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchge-              gung der Befunde über die wiederkehrenden Prüfungen\nführte Abnahmeprüfung vorliegt,                            und gegebenenfalls über die außerordentlichen Prüfungen\n.vom Sachverständigen anlegen. Dem Prüfbuch oder der\n2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise erge-          Prüfakte müssen die Bescheinigungen des Sachverständi-\nben hat und Anschlußverhältnisse sowie Ausrüstung          gen über die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung\nunverändert bleiben und                                    mit den zugehörigen Unterlagen (Zeichnung, Bescheini-\n3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu          gung über Werkstoffe und Wärmebehandlung) beigeheftet\nstellen sind.                                              sein.\nBei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt              (3) Wer in einer Betriebsstätte mehr als zehn Druckbe-\nes, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort           hälter betreibt, die der wiederkehrenden Prüfung durch\ndurch einen Sachkundigen geprüft wird und hierüber eine          Sachverständige unterliegen, hat über diese ein Verzeich-\nBescheinigung vorliegt.                                          nis zu führen. Das Verzeichnis muß Angaben über","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                                 851\nBezeichnung, Bestimmung und Betriebsort der Druckbe-              § 22 erteilt ist und er mit der zugelassenen Bauart\nhälter, die Angaben der Fabrikschilder sowie Angaben              übereinstimmt,\nüber Art und Zeitpunkt der durchgeführten Prüfungen ent-     2. bei einem Behälter mit Acetylen die poröse Masse und\nhalten. Dem Verzeichnis nach Satz 1 steht eine Kartei oder        das Lösemittel von der Zulassungsbehörde zugelassen\neine andere Dokumentation gleich.                                 sind und der Zulassung entsprechen und\n(4) In der Betriebsstätte sind                            3. der Behälter geeignet ist, mit den vorgesehenen Druck-\n1. die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5            gasen und mit der durch Druck, Gewicht oder Volumen\nNr. 2 oder Abs. 8 sowie nach § 11 Abs. 2 und 3 in Erst-      begrenzten Menge dieser Druckgase gefüllt zu werden.\noder Zweitschrift,\nIst der Druckgasbehälter hinsichtlich der Konstruktion und\n2. Prüfbuch oder Prüfakte nach Absatz 2 in Erst- oder        der Werkstoffbeschaffenheit auf Grund der Richtlinien 84/\nZweitschrift und                                         525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG des Rates vom\n3. das in Absatz 2 genannte Verzeichnis                       17. September 1984 (ABI. EG Nr. L 300 S. 1) einer EWG-\nPrüfung unterzogen und mit einem EWG-Prüfzeichen ver-\nso aufzubewahren, daß sie der Aufsichtsbehörde auf Ver-      sehen worden, entfällt die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1.\nlangen sofort vorgelegt werden können.                        Ebenfalls entfällt die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 für einen\n(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen die dort genannten      Druckgasbehälter, der auf Grund der genannten Richtli-\nUnterlagen von beweglichen oder an wechselnden Auf-           nien von der EWG-Prüfung freigestellt und entsprechend\nstellungsorten verwendeten Druckbehältern der Gruppen        gekennzeichnet ist. Sind Ausrüstungsteile des Druckgas-\nIV und VII am Sitz des Eigentümers aufbewahrt werden,        behälters der Bauart nach gesondert zugelassen, so müs-\nsofern an diesen Druckbehältern das Datum der nächstfäl-     sen sie mit den von der Zulassungsbehörde bestimmten\nligen Prüfung gut lesbar angebracht ist. Das Prüfbuch oder    Kennzeichen und Angaben versehen sein. Nach verkehrs-\ndie Prüfakte muß jedoch bei Durchführung der Prüfungen       rechtlichen Vorschriften erteilte Bauartzulassungen stehen\nbeim Druckbehälter vorhanden sein.                           den Zulassungen nach den Sätzen 1 und 4 gleich.\n(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so\nDritter Abschnitt                     hat der Sachverständige den Druckgasbehälter außer mit\ndem Prüfdatum und den Prüfzeichen zu versehen mit\nDruckgasbehälter\n1. der Angabe der Druckgase und der durch Druck,\nGewicht oder Volumen begrenzten Menge dieser\n§ 15\nDruckgase, die eingefüllt werden dürfen,\nFüllen                          2. den vorgeschriebenen sonstigen Kennzeichen und\n(1) Ein Druckgasbehälter darf mit Druckgasen nur gefüllt      Angaben,\nwerden,                                                     3. der Prüffrist nach § 23.\n1. wenn er mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des\nSachverständigen sowie der Angabe der Prüffrist ver-       (3) Ist die Bauartzulassung des Druckgasbehälters\nsehen ist,                                              zurückgenommen oder widerrufen worden, so darf der\nSachverständige den vor der Rücknahme oder dem\n2. wenn die auf dem Behälter angegebene Prüffrist noch\nWiderruf hergestellten Behälter mit dem Prüfzeichen und\nnicht verstrichen ist und                               dem Prüfdatum versehen, wenn der Behälter der zurück-\n3. wenn er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte    genommenen oder widerrufenen Zulassung entspricht, es\noder Dritte gefährdet werden können.                    sei denn, die für die Rücknahme oder den Widerruf zustän-\nSind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters nicht mit       dige Behörde stellt fest, daß Gefahren für Beschäftigte\ndem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des Sachverständi-        oder Dritte zu befürchten sind. Satz 1 gilt entsprechend,\ngen versehen, so darf der Behälter nur gefüllt werden,      wenn die Zulassung eines Ausrüstungsteiles, einer porö-\nwenn diese Ausrüstungsteile der Bauart nach zugelassen      sen Masse oder eines Lösemittels zurückgenommen oder\nsind.                                                       widerrufen ist.\n(2) Ein Druckgasbehälter darf nur mit den Druckgasen         (4) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der\ngefüllt werden, die auf ihm angegeben sind, und nur in der   Prüfung nach Absatz 1 auf Verlangen eine Bescheinigung\nMenge, die sich aus den Angaben auf dem Behälter über       auszustellen, wenn er eine der Voraussetzungen des\nDruck, Volumen oder Gewicht ergibt. Acetylen darf in        Absatzes 1 nicht für gegeben hält. Die zuständige Behörde\neinen Behälter nur gefüllt werden, wenn das Lösungsmittel   entscheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachverständi-\nin der Menge eingefüllt ist, die sich aus den Angaben auf   genprüfung veranlaßt hat, darüber, ob die Voraussetzun-\ndem Behälter ergibt.                                        gen des Absatzes 1 erfüllt sind. Sind nach Entscheidung\nder zuständigen Behörde die Voraussetzungen des Absat-\n§ 16                           zes 1 erfüllt, so hat der Sachverständige den Druckgas-\nbehälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum zu ver-\nPrüfungen\nsehen.\n(1) Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit        (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die zuständige\ndem Prüfzeichen und Prüfdatum nur versehen, wenn nach\nBehörde auf Vorschlag des Sachverständigen für die Bau-\ndem Ergebnis der Prüfung\nart des Behälters festgestellt hat, daß eine Prüfung durch\n1. für den Behälter hinsichtlich der Konstruktion und der   Sachverständige zum Schutz der Beschäftigten oder Drit-\nWerkstoffbeschaffenheit eine Bauartzulassung nach       ter nicht erforderlich ist.","852                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 17                                                          § 19\nÄnderung und Instandsetzung                                Druckgasbehälter, die der Prüfung\ndurch Sachverständige nicht unterliegen\n(1) Soll an einem Druckgasbehälter eine Änderung oder\nInstandsetzung vorgenommen werden, durch die die                 (1) Die §§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbehälter,\nSicherheit beeinträchtigt werden kann, oder sollen die vom    ausgenommen Behälter für Acetylen,\nSachverständigen auf dem Behälter angebrachten Kenn-          1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220 cm3,\nzeichen oder Angaben geändert werden, so muß hierzu\nder Sachverständige vorher gehört werden.                     2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 cm 3 und\nmit einem erforderlichen Prüfüberdruck von nicht mehr\n(2) Ist an einem Druckgasbehälter eine Änderung oder           als 18 bar, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu\nInstandsetzung im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen                werden, oder\nworden oder sind die vom Sachverständigen auf dem             3. für die die Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 5\nBehälter angebrachten Kennzeichen und Angaben geän-               bestimmt hat, daß sie Prüfungen durch Sachverstän-\ndert worden, so dürfen Druckgase erst eingefüllt werden,          dige nicht unterliegen.\nnachdem der Sachverständige den Behälter geprüft und\nmit einem Prüfzeichen versehen hat. § 16 Abs. 4 gilt ent-        (2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen mit Druck-\nsprechend.                                                    gasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden,\nwenn sie keine Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte\n§ 18                              oder Dritte gefährdet werden können. Darüber hinaus dür-\nSonderanfertigung                        fen Druckgaskartuschen mit einem Rauminhalt von mehr\nals 220 cm3, die dem Absatz 1 Nr. 2 unterliegen, mit\n(1) Die §§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbehälter,    Druckgasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in den\nausgenommen Behälter für Acetylen, die als Sonderanfer-       Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden,\ntigung für einen bestimmten Betrieb hergestellt worden        wenn sie mit ihren Halterungen und Entnahmeeinrichtun-\nsind. Ein solcher Behälter darf mit Druckgasen nur gefüllt    gen von der Zulassungsbehörde der Bauart nach zugelas-\nwerden, wenn                                                  sen und mit den von ihr bestimmten Kennzeichen und\nAngaben versehen sind.\n1. der Sachverständige ihn geprüft und mit dem Prüf-\nzeichen, dem Prüfdatum und der Prüffrist versehen hat,                               § 20\nNichtanwendung der §§ 15 bis 19\n2. seit der letzten Prüfung nicht mehr als zwei Jahre\nverstrichen sind und                                        (1) Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für Druckgasbehälter,\n1. die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich die-\n3. er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder\nser Verordnung verbracht zu werden,\nDritte gefährdet werden können.\n2. die an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeuges genom-\nDer Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit dem             men werden und dazu bestimmt sind, an Bord dieser\nPrüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen, wenn der              Fahrzeuge verwendet zu werden,\nBehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den Anforderun-        3. die vorübergehend in den Geltungsbereich dieser Ver-\ngen dieser Verordnung entspricht. § 16 Abs. 4 gilt entspre-       ordnung eingeführt werden oder\nchend.\n4. die von den Streitkräften oder deren zivilem Gefolge\n(2) Ein Druckgasbehälter nach Absatz 1 darf nur mit den        betrieben werden, soweit diese dem NATO-Truppen-\nDruckgasen gefüllt werden, die auf ihm angegeben sind,            statut unterliegen.\nund nur in der Menge, die sich aus den Angaben auf dem           (2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen im Geltungs-\nBehälter über Druck, Volumen oder Gewicht ergibt.             bereich dieser Verordnung mit Druckgasen nur gefüllt wer-\nden, wenn sie nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften\n(3) Soll an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1 eine     über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden\nÄnderung oder Instandsetzung vorgenommen werden,              dürfen.\ndurch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder                                 § 21\nsollen die auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen\noder Angaben geändert werden, so muß hierzu der Sach-                          Unverzügliche Entleerung\nverständige vorher gehört werden.                                (1) Ein Druckgasbehälter, der Mängel aufweist, durch\ndie Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, ist unver-\n(4) Ist an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1 eine       züglich zu entleeren.\nÄnderung oder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 3             (2) Ist ein mit Druckgasen gefüllter Behälter, der nach\nvorgenommen worden, oder sind die auf dem Behälter            den §§ 15, 18 oder 19 Abs. 2 nicht gefüllt werden durfte, in\nangebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert wor-           den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wor-\nden, so darf der Behälter erst gefüllt werden, nachdem der    den, so ist er nach Übernahme durch den Empfänger\nSachverständige ihn geprüft und mit einem Prüfzeichen         unverzüglich zu entleeren. Die zuständige Behörde kann\nversehen hat. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.                  eine Ausnahme von Satz 1 zulassen, wenn der Behälter\nden verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung\n(5) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 Nr. 2      gefährlicher Güter entspricht und keine Mängel aufweist,\ngenannte Frist verlängern, soweit es der Schutz der           durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden kön-\nBeschäftigten oder Dritter zuläßt.                             nen.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                                  853\n§ 22                                (6) Der Hersteller kann die gesonderte Zulassung von\nBauartzulassung                        Ausrüstungsteilen beantragen; die Absätze 2 bis 5 gelten\nentsprechend mit der Maßgabe, daß die Prüfung nach\n(1) Über die Zulassung der Bauart entscheidet die         Absatz 3 auch von der Bundesanstalt für Materialfor-\nzuständige Behörde nach den Vorschriften der Absätze 2       schung und -prüfung vorgenommen werden kann.\nbis 8. Für\n(7) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder\n1. nahtlose Gasflaschen aus Stahl,                           widerrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder\n2. nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium oder       dem Widerruf hergestellte Druckgasbehälter oder Aus-\naus Aluminiumlegierungen und                            rüstungsteile betrieben werden, wenn sie der zurückge-\nnommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen, es\n3. geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl steht\nsei denn, die für die Rücknahme oder den Widerruf zustän-\neine von einem Mitgliedstaat der Europäischen\ndige Behörde stellt fest, daß Gefahren für Beschäftigte\nGemeinschaften auf Grund der Richtlinien 84/525/\noder Dritte zu befürchten sind:\nEWG, 84/526/EWG oder 84/527/EWG erteilte EWG-\nBauartzulassung der Zulassung nach Satz 1 für die          (8) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn\nGasflasche ohne Ausrüstungsteile gleich.                1. eine in ihr gesetzte oder nicht verlängerte Frist verstri-\nchen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit\n(2) Die Bauartzulassung wird auf Antrag des Herstellers       begonnen hat, die zugelassenen Druckgasbehälter\noder seines in einem Mitgliedstaat der Europäischen               oder Ausrüstungsteile herzustellen,\nGemeinschaften ansässigen Beauftragten für den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung, bei den in Absatz 1          2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre\nSatz 2 genannten Gasflaschen auch mit Wirkung für den            keinen Gebrauch gemacht hat oder Druckgasbehälter\nBereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-             oder Ausrüstungsteile seit mehr als drei Jahren nicht\nschaften (EWG-Bauartzulassung) erteilt. Aus dem Antrag           mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden ist.\nmuß hervorgehen, ob eine Zulassung für den Geltungsbe-      Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bauart-\nreich dieser Verordnung oder eine EWG-Bauartzulassung       zulassung erlischt.\nbeantragt wird.\n(9) Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 gelten für die Zulassung\n(3) Die Zulassungsbehörde entscheidet auf Grund eines    poröser Massen und Lösemittel entsprechend mit der\nGutachtens des zuständigen Sachverständigen. Der             Maßgabe, daß die Prüfung von der Bundesanstalt für\nSachverständige prüft auf Antrag des Herstellers oder        Materialforschung und -prüfung vorgenommen wird.\nseines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaften ansässigen Beauftragten, ob der Druckgasbehäl-\nter hinsichtlich der Konstruktion und der Werkstoffbeschaf-\nfenheit der Bauart nach den Anforderungen dieser Verord-                                   § 23\nnung entspricht. Dem Antrag sind die für die Prüfung                                   Prüffristen\nerforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der\nBauart des Behälters in je drei Stücken beizufügen. Dem            (1) Die Prüffristen betragen\nSachverständigen sind auf Verlangen die zur Prüfung          1. zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern für Druck-\nerforderlichen Baumuster zu überlassen. Der Sachver-              gase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen kön-\nständige übermittelt der Zulassungsbehörde die Berichte           nen,\nund Bescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen\nund deren Ergebnisse.                                        2. drei Jahre\na) bei befahrbaren Behältern für Druckgase, die den\n(4) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Behälter den          Behälterwerkstoff stark angreifen können,\nAnforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls           b) bei Behältern für Acetylen für die erste Prüfung nach\nist die Zulassung zu versagen. Soweit eine Prüfbescheini-            dem Füllen der Behälter mit poröser Masse, für die\ngung unter Einschluß eines Prüfberichts vorliegt, die von            folgenden Prüfungen sechs Jahre,\neiner Prüfstelle erteilt worden ist, die nach Artikel 13 der\nRichtlinie 76/767/EWG von dem Mitgliedstaat benannt          3. sechs Jahre bei Behältern, soweit sie nicht unter Num-\nwurde, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, und nach der        mer 1 , 2 oder 4 fallen,\nder Behälter den Anforderungen dieser Verordnung ent-        4. zehn Jahre bei Behältern für Druckgase, die den Behäl-\nspricht, hat die Zulassungsbehörde bei ihrer Entscheidung         terwerkstoff nicht stark angreifen können, wenn der\nüber die Zulassung diese Prüfbescheinigung zugrunde zu            Rauminhalt nicht größer ist als 150 Liter.\nlegen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter\nBedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden wer-            (2) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach\nden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergän-        Absatz 1\nzung von Auflagen ist zulässig.                               1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise\ngewährleistet ist, oder\n(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller\n2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder\neine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheini-\nDdtter erfordert.\ngung sind die wesentlichen Merkmale des Druckgasbehäl-\nters sowie Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen             (3) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für\nund Auflagen anzugeben. Die Zulassungsbehörde über-          den nichtgrenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für\nsendet dem Deutschen Druckbehälterausschuß eine              Druckgasbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der\nAbschrift der Bescheinigung.                                  Prüffristen nach den Absätzen 1 und 2.","854                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 24                                 (5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antragsun-\nAnzeige von Vertriebslägern                     terlagen ist am Betriebsort der Füllanlage aufzubewahren.\n(1) Wer gefüllte Druckgasbehälter lagert, um sie an             (6) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und der\nandere abzugeben, hat dies der zuständigen Behörde             Betrieb von Füllanlagen\nunverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige sind die zur           1 . der Deutschen Bundespost,\nLagerung vorgesehenen Druckgase nach Art und Höchst-\nmenge sowie Ort und Art der Lagerung anzugeben.\n2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,\n3. der Bundeswehr.\n(2) Absatz 1 gilt nicht\n1. für Druckgasbehälter mit unbrennbaren ungiftigen                                          § 27\nDruckgasen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als\n150 Liter, wenn eine Lagermenge von 50 Stück nicht\nWesentliche Änderung\nüberschritten wird,                                           Auf die wesentliche Änderung einer Füllanlage im Sinne\n2. für Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von nicht         des § 26 Abs. 1 und auf den Betrieb der Füllanlage nach\nmehr als 1 Liter, die dazu bestimmt sind, nur einmal       einer wesentlichen Änderung findet § 26 entsprechende\ngefüllt zu werden, wenn eine Lagermenge von                Anwendung. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen,\n500 Stück nicht überschritten wird.                        die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.\n§ 25                                                           § 28\nAnordnungen der Aufsichtsbehörde                                              Prüfungen\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außer-        (1) Eine Füllanlage, in der Druckgase in Druckgasbehäl-\nordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anord-        ter gefüllt werden, darf nach ihrer Errichtung oder wesentli-\nnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbeson-      chen Änderung erst in Betrieb genommen werden, wenn\ndere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber      der Sachverständige die Füllanlage darauf geprüft hat, ob\nhat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen.                  sie entsprechend der Erlaubnis - oder wenn eine Erlaubnis\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Druck-      nicht erforderlich ist - ob sie entsprechend den Anforde-\ngasbehälter nicht mehr gefüllt oder poröse Massen oder         rungen dieser Verordnung errichtet oder geändert worden\nLösungsmittel nicht mehr verwendet werden dürfen, wenn         ist, und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine\nsich Mängel ergeben haben, durch die Beschäftigte oder         Bescheinigung erteilt hat.\nDritte gefährdet werden.                                          (2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß eine\nFüllanlage innerhalb bestimmter Fristen von einem Sach-\nverständigen zu prüfen ist, soweit dies zum Schutz von\nVierter Abschnitt                         Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter notwen-\nFüllanlagen                           dig ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß die in\n§ 26                             einem Unternehmen verwendeten nicht erlaubnisbedürfti-\nErlaubnis                           gen Füllanlagen nicht nach Absatz 1 geprüft zu werden\nbrauchen, wenn die Prüfung zum Schutz Beschäftigter\n(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Füllanlage, in     oder Dritter nicht erforderlich ist.\nder Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabe an andere\ngefüllt werden, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen            (4) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außer-\nBehörde (Erlaubnisbehörde).                                    ordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anord-\nnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbeson-\n(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem\ndere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber\nAntrag sind die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen,\nhat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen.\ninsbesondere Zeichnungen und Beschreibungen der Bau-\nart und der Betriebsweise der Füllanlage, in je drei Stücken\nbeizufügen.                                                                                  § 29\n(3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverständigen                      Nichtanwendung der §§ 26 bis 28\nvorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterlagen, ob die         (1) Die §§ 26 und 27 sind nicht anzuwenden auf Füll-\nangegebene Bauart und Betriebsweise der Füllanlage den         anlagen zum Füllen von Behältern,\nAnforderungen dieser Verordnung entsprechen. Er ver-\nsieht die Unterlage mit einem Prüfvermerk und übersendet       1. die mit Druckgasen, deren kritische Temperatur 70 °C\nAntrag und Unterlagen mit einer Stellungnahme der                   oder mehr beträgt, aus anderen Druckgasbehältern\nErlaubnisbehörde.                                                   von höchstens 150 Litern Rauminhalt volumetrisch\ngefüllt werden, wenn die zu füllenden Behälter einen\n(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antrags-      Rauminhalt von höchstens 1 000 cm 3 haben, mit den\nunterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der                  erforderlichen Einrichtungen zum Begrenzen der\nFüllanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspre-             höchstzulässigen Füllmenge ausgerüstet sind und\nchen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die                wenn sichergestellt ist, daß in den Behältern ein gefähr-\nErlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen             licher Überdruck nicht auftritt,\nerteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nach-                                                           3\nträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auf-           2. mit einem Rauminhalt von höchstens 50 cm für Druck-\nlagen ist zulässig.                                                 gase mit einer kritischen Temperatur von 70 °C oder","Nr. 20   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                               855\nmehr aus anderen Druckgasbehältern, wenn in einer        dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn\nStunde nicht mehr als 1O kg Druckgase umgefüllt wer-\na) der Hersteller oder der Errichter die Rohrleitungen\nden und wenn sichergestellt ist, daß in den zu füllenden\neiner Druckprüfung unterzogen und bescheinigt hat,\nBehältern ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt,\ndaß die Rohrleitungen ordnungsgemäß errichtet sind,\n3. für ungiftige Druckgase mit einer kritischen Temperatur          und\nvon weniger als - 10 ° C aus anderen Druckgasbehäl-\nb) ein Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfung unter-\ntern, wenn bei den zu füllenden Behältern der zulässige\nzogen und bescheinigt hat, daß sie den im Rahmen\nBetriebsüberdruck der Füllung bei 15 °C nicht geringer\ndieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspre-\nist als der der zu entleerenden Behälter und wenn in\nchen.\nden zu füllenden Behältern ein höherer Druck als in den\nzu entleerenden Behältern nicht entstehen kann,              (2) Rohrleitungen\n4. für unbrennbare ungiftige Druckgase mit einer kriti-       1. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als 25 mm,\nschen Temperatur von weniger als - 10 °C, wenn in             bei denen das Produkt aus zulässigem Betriebsüber-\neiner Stunde nicht mehr als 1O kg Druckgas umgefüllt          druck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm mehr als\nwerden und wenn sichergestellt ist, daß in den zu             2 000 beträgt, ausgenommen Rohrleitungen zum Fort-\nfüllenden Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht          leiten von Flüssiggas und sehr giftigen Gasen, Dämp-\nauftritt.                                                     fen oder Flüssigkeiten,\n(2) § 28 Abs. 1 bis 3 ist nicht anzuwenden auf Füll-  2. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als 25 mm\nanlagen in Laboratorien und Instituten sowie auf die           zum Fortleiten von sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder\nunter Absatz 1 genannten Füllanlagen.                          Flüssigkeiten,\n3. von Flüssiggasanlagen\n§ 30                                a) mit einem Druckbehälter, dessen Fassungsver-\nBetrieb von Füllanlagen                            mögen mehr als 3 t beträgt, oder\n(1) Wer eine Füllanlage betreibt, hat diese in ordnungs-        b) mit einem Druckbehälter, wenn das Gas in flüssi-\nmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betrei-                  gem Zustand befördert wird, oder\nben, notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich               c) mit mehreren Druckbehältern,\nvorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen\nSicherheitsmaßnahmen zu treffen.                              dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ein Sach-\nverständiger sie einer erstmaligen Prüfung und einer\n(2) Wer eine Füllanlage betreibt, darf sie nur von Perso-  Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß sie\nnen bedienen lassen, die das 18. Lebensjahr vollendet         sich in ordnungsmäßigem Zustand befinden.\nhaben. Diese müssen die für die Bedienung der Anlage\n(3) Hat der Betreiber für die Herstellung und die Errich-\nerforderliche Sachkunde sowie die Kenntnis der Bedie-\ntung von Rohrleitungen, insbesondere hinsichtlich der\nnungsvorschriften und -regeln besitzen.\nWerkstoffauswahl, Bemessung und Ausführung sowie für\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann untersagen, die Füllan-      Art und Umfang der Prüfung von Rohrleitungen (Prüfpro-\nlage von einer Person bedienen zu lassen, die nicht die       gramm) schriftliche Festlegungen getroffen, die der Sach-\nerforderliche Sachkunde oder Kenntnis der Bedienungs-         verständige geprüft und für die er bescheinigt hat, daß mit\nvorschriften und -regeln besitzt oder sich als unzuverlässig  ihnen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden,\nerwiesen hat.                                                 dürfen abweichend von Absatz 2 Rohrleitungen,\n(4) Eine Füllanlage darf nicht betrieben werden, wenn      1. bei denen das Produkt aus zulässigem Betriebsüber-\nsie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte            druck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm mehr als\ngefährdet werden.                                                  2 000 beträgt, ausgenommen Rohrleitungen zum Fort-\nleiten von Flüssiggas und sehr giftigen Gasen, Dämp-\nfen oder Flüssigkeiten,\n2. zum Fortleiten von sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder\nFünfter Abschnitt                             Flüssigk~iten, bei denen das Produkt aus zulässigem\nRohrleitungen                               Betriebsüberdruck p in Bar-und Nenndurchmesser D in\nmm nicht mehr als 500 beträgt,\n§ 30a                             in Betrieb genommen werden, wenn\nPrüfung vor Inbetriebnahme                    a) der Hersteller oder Errichter die Rohrleitungen einer\nDruckprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß die\n(1) Rohrleitungen\nRohrleitungen nach den schriftlichen Festlegungen\n1. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als 25 mm,                  ordnungsmäßig errichtet sind,\nbei denen das Produkt aus zulässigem Betriebsüber-\nb) ein Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfung unte~zo-\ndruck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm nicht               gen und bescheinigt hat, daß sie sich in ordnungsmäßi-\nmehr als 2 000 beträgt, ausgenommen Rohrleitungen\ngem Zustand befinden und\nzum Fortleiten von Flüssiggas und sehr giftigen Gasen,\nDämpfen oder Flüssigkeiten,                               c) sich der Sachverständige durch stichprobenweise Prü-\nfungen von der Einhaltung der schriftlichen Festlegun-\n2. von Flüssiggasanlagen mit einem Druckbehälter, des-\ngen überzeugt hat.\nsen Fassungsvermögen nicht mehr als 3 t beträgt und\nin denen das Gas in gasförmigem Zustand befördert             (4) Hat der Sachverständige oder Sachkundige festge-\nwird,                                                      stellt, daß sich die Rohrleitungen nicht in ordnungsmäßi-","856                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ngern Zustand befinden, so entscheidet auf Antrag die                (2) Ist eine Rohrleitung wesentlich instandgesetzt oder\nzuständige Behörde, ob die Rohrleitungen in Betrieb             sind wesentliche Teile einer Rohrleitung ausgewechselt\ngenommen werden dürfen.                                         worden, so darf die Rohrleitung erst wieder in Betrieb\ngenommen werden, nachdem sie in dem durch die\n§ 30b                              Instandsetzung oder Auswechslung bestimmten Umfang\nWiederkehrende Prüfungen                      auf ihren ordnungsmäßigen Zustand durch den Sachver-\nständigen oder Sachkundigen unter Berücksichtigung von\n(1) Rohrleitungen nach § 30 a Abs. 1 sind in den Zeitab-   § 30 a geprüft und eine Prüfbescheinigung erteilt worden\nständen, die auf Grund der Erfahrungen mit Betriebsweise        ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nund Beschickungsgut vom Betreiber festzulegen sind, wie-\nderkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen zu                    (3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außer-\nunterziehen.                                                    ordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen oder\nSachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer\n(2) Rohrleitungen nach § 30 a Abs. 2 sind alle fünf Jahre   Anlaß besteht, insbesondere ein Schadensfall eingetreten\nwiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen            ist. Der Betreiber hat die angeordnete Prüfung zu veran-\nzu unterziehen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Fristen         lassen.\nim Einzelfall\n1 . verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise\ngewährleistet ist, oder\nSechster Abschnitt\n2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder\nDritter erfordert.                                                     Weitere allgemeine Vorschriften,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n(3) Hat der Betreiber für das Prüfprogramm der wieder-\nkehrenden Prüfung von Rohrleitungen schriftliche Festle-\ngungen getroffen, die der Sachverständige geprüft und für                                     § 31\ndie er bescheinigt hat, daß mit ihnen die Anforderungen                                Sachverständige\ndieser Verordnung erfüllt werden, dürfen abweichend von\nAbsatz 2 Satz 1 die wiederkehrenden Prüfungen von                   (1) Sachverständige für die nach dem zweiten und fünf-\nSachkundigen nach diesen Festlegungen durchgeführt              ten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder\nwerden, wenn sich der Sachverständige durch stichpro-           angeordneten Prüfungen sind\nbenweise Prüfungen von der Einhaltung der schriftlichen         1. die Sachverständigen nach § 24c Abs. 1 und 2 der\nFestlegungen überzeugt.                                              Gewerbeordnung,\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Rohrlei-       2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die\ntungen, die mit Druckbehältern verbunden sind, bei denen             zuständige Behörde der Technische Überwachungs-\ndie wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständi-               Verein Hessen e. V. mit seinen für die Prüfung von\ngen durchzuführen sind, zum gleichen Zeitpunkt wie die                Druckbehältern ausgebildeten Ingenieuren,\nDruckbehälter zu prüfen.\n3. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem die\n(5) Wiederkehrende Prüfungen von Rohrleitungen                   Prüfung durch Werksangehörige nach Art der Druck- ·\nbestehen aus äußeren Prüfungen und Druckprüfungen                     behälter und der Integration von Druckbehältern in\noder anderen geeigneten Verfahren.                                    Prozeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von der zu-\nständigen Behörde für die Prüfung der in diesem Unter-\n(6) Rohrleitungen nach Absatz 2 dürfen nach Ablauf der           nehmen betriebenen Druckbehälter anerkannt sind,\nfür die wiederkehrenden Prüfungen geltenden Frist nur                 ausgenommen für Druckbehälter, die den atomrecht-\nbetrieben werden, wenn die Prüfungen fristgerecht durch-              lichen Vorschriften unterliegen,\ngeführt sind und der Sachverständige bescheinigt hat, daß\n4. die Sachverständigen, die von der zuständigen Berg-\ndie Rohrleitung nach dem Ergebnis der Prüfung den im\nbehörde des Saarlandes nach landesrechtlichen Vor-\nRahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen ent-\nspricht.                                                              schriften für die Prüfung der in Tagesanlagen von\nUnternehmen des Bergwesens betriebenen Druck-\n(7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich die            behältern anerkannt sind, ausgenommen für Druck-\nRohrleitung nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet,                behälter, die den atomrechtlichen Vorschriften unter-\nso entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde, ob die              liegen.\nRohrleitung weiter betrieben werden darf.\n(2) In den Fällen des§ 11 Abs. 5 und des§ 30c kann die\n(8) § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.                     Aufsichtsbehörde den Sachverständigen bestimmen.\n(3) Sachverständige für die nach dem dritten und vierten\nAbschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder ange-\nordneten Prüfungen sind die Sachverständigen nach\n§ 30c                              § 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung.\nPrüfungen in besonderen Fällen\n(4) Sachverständige für die nach dem zweiten und drit-\n(1) Ist eine Rohrleitung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit,  ten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder\nAnordnung oder Betriebsweise wesentlich geändert wor-            angeordneten Prüfungen der Behälter, die den verkehrs-\nden, so ist § 30 a entsprechend anzuwenden. Als wesent-          rechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher\nlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der         Güter unterliegen, sind die in diesen Vorschriften bestimm-\nRohrleitung beeinträchtigen kann.                                ten Sachverständigen.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                                   857\n(5) Sachverständige sind für die nach dem zweiten bis                                     § 33\nfünften Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen\nMängelanzeige, Prüfbescheinigungen\noder angeordneten Prüfungen der Druckbehälter, Druck-\ngasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen                      (1) Hat der Sachverständige oder Sachkundige bei der\n1 . der Deutschen Bundesbahn und der Wasser- und              Durchführung einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes die vom Bundes-         Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er dies der\nminister für Verkehr bestimmten Sachverständigen,        Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.\n2. der Bundeswehr die vom Bundesminister der Verteidi-           (2) Der Sachverständige oder der Sachkundige hat in\ngung bestimmten Sachverständigen,                        den Fällen des § 11 Abs. 5, §§ 25, 28 Abs. 4 oder§ 30c\nüber das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung zu\n3. des Bundesgrenzschutzes die vom Bundesminister\nerteilen und eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehörde\ndes Innern bestimmten Sachverständigen.\nunverzüglich zu übersenden. Der Betreiber hat die\nBescheinigung in erreichbarer Nähe des Behälters oder\n(6) Sachverständige für die nach dem zweiten und drit-\nder Füllanlage aufzubewahren.\nten Abschnitt dieser Verordnung vor Inbetriebnahme vor-\ngeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von Druck-\nbehältern und Druckgasbehältern, die aus einem Mitglied-\n§ 34\nstaat der Europäischen Gemeinschaften eingeführt und in\nder Herstellungsstätte nach dem in Artikel 22 der Richtlinie                Unfall- und Schadensanzeige\n76/767/EWG genannten Verfahren geprüft werden, sind\n(1) Wer Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen\nauch die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der\noder Rohrleitungen betreibt, hat der Aufsichtsbehörde\nHersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 dieser Richtlinie\nunverzüglich anzuzeigen\nmitgeteilt worden sind. Bei Druckbehältern und Druckgas-\nbehältern, die im Anschluß an einen Auftrag in sehr kleiner   1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile,\nStückzahl hergestellt werden, oder bei Sonderanfertigun-          bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines\ngen in den Fällen der §§ 9 und 18 für eine komplizierte           Menschen verletzt worden ist,\nAnlage können die in Satz 1 genannten Prüfungen ferner        2. eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang\nvon der Prüfstelle vorgenommen werden, über die sich der          mit dem Betrieb eines Behälters oder einer Rohrleitung\nBezieher mit der zuständigen Behörde nach Nummer 1                oder\ndes Anhanges IV der in Satz 1 erwähnten Richtlinie ver-\nständigt hat.                                                 3. wenn ein Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als\n1 000 cm 3 aufreißt.\n(7) Sachverständige für die nach dem zweiten und drit-     Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen\nten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder         verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf\nangeordneten Prüfungen sind ferner die Sachverständi-         seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Ein-\ngen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation       vernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheits-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ange-        technisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich\nstellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisa-      vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich ins-\ntion von der nach Landesrecht zuständigen Behörde aner-       besondere auf die Feststellung zu erstrecken,\nkannt worden ist.\na) worauf das Ereignis zurückzuführen ist,\nb) ob sich der Druckbehälter, der Druckgasbehälter, die\n§ 32                                  Füllanlage oder die Rohrleitung nicht in ordnungsmäßi-\nSachkundige                               gem Zustand befand und ob nach Behebung des Man-\ngels eine Gefahr nicht mehr besteht und\nSachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach dem zwei- \" ) ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die\nten oder fünften Abschnitt dieser Verordnung übertragen        c andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-\nwerden kann, ist nur, wer                                          dern.\n1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und\nseiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfah-         (2) Absatz 1 gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbehäl-\nrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung       ter, Füllanlagen und Rohrleitungen der Bundeswehr.\nordnungsmäßig durchführt,\n2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,\n§ 35\n3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unter-\nliegt,                                                          Aufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes\nund für Energieanlagen\n4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen ver-\nfügt und                                                     (1) Aufsichtsbehörde für Druckbehälter, Druckgasbehäl-\nter, Füllanlagen oder Rohrleitungen der Deutschen Bundes-\n5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teil-         post, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,\nnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten     der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes ist der\nLehrgang nachweist, daß er die in Nummer 1 genann-        zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte\nten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der    Behörde. Für andere Druckbehälter, Druckgasbehälter,\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.             Füllanlagen oder Rohrleitungen, die der Überwachung\nDie Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen        durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d Satz 1\nnachzuweisen.                                                  und 2 der Gewerbeordnung.","858                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Aufsichtsbehörden für Druckbehälter, Druckgas-                                    § 37\nbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen, die Energie-\nÜbergangsvorschriften für Druckbehälter\nanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschafts-\ngesetzes sind, sind die nach Landesrecht zuständigen Be-        (1) Ist ein Druckbehälter vor dem 1. Juli 1980 keinen\nhörden.                                                      Prüfungen unterzogen worden, die den in den §§ 9 und 10\n§ 36                            vorgeschriebenen Prüfungen entsprechen, so hat der\nBetreiber innerhalb einer Frist von 24 Monaten, die mit\nDeutscher Druckbehälterausschuß                  dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt, eine Prüfung\n(1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung     des Behälters zu veranlassen, die der in § 9 vorgeschrie-\nwird der Deutsche Druckbehälterausschuß gebildet. Der       benen Prüfung entspricht.\nAusschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mit-        (2) Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversiche-\ngliedern zusammen:                                          rung vor dem 1 . Juli 1980 ermächtigten Sachverständigen\n3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich betei-   der Betreiberwerke gelten als Sachverständige im Sinne\nligten Ressorts,                                         des § 31 Abs. 1 Nr. 3. Die zuständige Behörde kann die\nErmächtigung zurücknehmen oder widerrufen, wenn der\n4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisatio-        Sachverständige die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-\nnen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen      derliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht od~r nicht\nÜberwachung,                                             mehr besitzt.\nVertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-       (3) Die im Land Hamburg vom Technischen Überwa-\nrung,                                                    chungs-Verein Norddeutschland e. V. am 1. Juli 1980 für\n7 Vertreter der Hersteller von Anlagen nach dieser Ver-     die Prüfung an Druckbehältern eingesetzten Ingenieure\nordnung,                                                 gelten in diesem Bereich für die Dauer ihres Beschäfti-\ngungsverhältnisses beim Technischen Überwachungs-\n5 Vertreter der Betreiber von Anlagen nach dieser Ver-\nVerein Norddeutschland e. V. als Sachverständige im\nordung, davon 1 Vertreter der Betreiber aus dem\nSinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1.\nBereich der öffentlichen Versorgung,\n(4) Sachkundige, denen Prüfungen nach dem zweiten\nVertreter des Fachausschusses „Druckbehälter\",\nAbschnitt vor dem 1. Mai 1989 übertragen worden sind,\nVertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,    gelten als Sachkundige im Sinne des § 32.\nVertreter der Bundesanstalt für Materialforschung und       (5) Die vor dem 1 . Mai 1989 von der zuständigen Berg-\n-prüfung,                                                behörde nach landesrechtlichen Vorschriften für die Prü-\nfungen an Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanla-\n1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung,\ngen und Rohrleitungen in Tagesanlagen des Bergwesens\n1 Vertreter des DVGW - Deutscher Verein des Gas- und        anerkannten Sachverständigen gelten in diesem Bereich\nWasserfaches,                                            als Sachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1. Absatz 2\n2 Vertreter der Gewerkschaften.                             Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Der Deutsche Druckbehälterausschuß hat die Auf-                                   § 38\ngabe, hinsichtlich der Druckbehälter, Druckgasbehälter,             Übergangsvorschriften für Druckgasbehälter\nFüllanlagen und Rohrleitungen\n(1) Bis zum 1. Juni 1969 hergestellte Druckgasbehälter\n1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und\nmit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm 3 dürfen\nden Bundesminister für Wirtschaft insbesondere in\ntechnischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen    1 . vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichen und dem\nStand von Wissenschaft und Technik entsprechende             Prüfdatum versehen werden, wenn der Behälter den\nVorschriften vorzuschlagen und                               bis zum 1. Juni 1969 geltenden Vorschriften entspricht\nund bei Behältern für Acetylen die poröse Masse und\n2. nach Maßgabe der Geschäftsordnung die in § 4 Abs. 1\ndas Lösungsmittel den bis zum 1 . Juni 1969 geltenden\nbezeichneten Regeln zu ermitteln.\nVorschriften entsprechen, und\n(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Druckbehälteraus-     2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit der letzten\nschuß ist ehrenamtlich.                                           Prüfung die Frist noch nicht verstrichen ist, die in den\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung            bis zum 1. Juni 1969 geltenden Technischen Grundsät-\nberuft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit-          zen bestimmt ist; § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.\nglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine         (2) Die Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher (§ 3\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner       Abs. 5 Nr. 2), die am 1. Juli 1980 hergestellt sind oder\nMitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-      innerhalb eines Jahres nach dem 1 . Juli 1980 hergestellt\nden bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für          wurden, dürfen weiter verwendet werden, wenn sie den\nArbeit und Sozialordnung.                                    allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen\noder, im Falle einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf\n(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeitsschutz\nandere Weise gewährleistet ist. Die Behälter dürfen nach\nzuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht,\nInkrafttreten dieser Verordnung nur gefüllt werden, nach-\nzu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsen-\ndem sie von einem Sachverständigen geprüft, mit dem\nden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das\nPrüfzeichen und dem Prüfdatum sowie mit der Angabe der\nWort zu erteilen.\nPrüffrist versehen worden sind und die auf dem Behälter\n(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz führt das Sekre-  angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist. Die Prüf-\ntariat des Ausschusses.                                      frist für diese Behälter beträgt zehn Jahre.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                                859\n§ 39                                 b) entgegen § 19 Abs. 2 mit Druckgas gefüllt in den\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder\nÜbergangsvorschriften für Füllanlagen\nc) entgegen § 21 Abs. 1 nicht unverzüglich entleert,\n(1) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2, die vor\ndem 1. Juni 1969 errichtet worden sind, dürfen ohne            5. eine Füllanlage\nErlaubnis nach dieser Verordnung betrieben werden.                a) ohne Erlaubnis entgegen § 26 Abs. 1 errichtet oder\n(2) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 1, die vor             betreibt oder entgegen § 27 wesentlich ändert oder\ndem 1. Juli 1980 errichtet worden sind, dürfen weiter                 nach einer wesentlichen Änderung betreibt,\nbetrieben werden, wenn sie den allgemein anerkannten              b) entgegen § 28 Abs.1 vor Erteilung der Bescheini-\nRegeln der Technik entsprechend beschaffen sind, oder,                gung in Betrieb nimmt,\nim Fall einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf\nc) entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 von einer Person\nandere Weise gewährleistet ist.\nbedienen läßt, die nicht das 18. Lebensjahr vollen-\ndet hat,\n§ 39 a\nd) entgegen § 30 Abs. 4 betreibt,\nÜbergangsvorschriften für Rohrleitungen\n6. eine Rohrleitung\nRohrleitungen im Sinne des § 3 Abs. 9, die vor dem\na) entgegen § 30 a Abs. 1 oder 2, § 30 b Abs. 6 oder\n1. Mai 1989 errichtet worden sind, dürfen weiter betrieben\n§ 30c Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 betreibt,\nwerden, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der\nbevor der Sachverständige oder Sachkundige die\nTechnik entsprechend beschaffen sind oder, im Fall einer\nBescheinigung erteilt hat,\nAbweichung, die gleiche Sicherheit auf andere Weise\ngewährleistet ist. Der Betreiber hat innerhalb von zwei           b) entgegen § 30b Abs. 8 in Verbindung mit § 13\nJahren nach dem 1 . Mai 1989 eine äußere Prüfung und                  Abs. 3 betreibt oder\neine Druckprüfung in entsprechender Anwendung von             7. eine Anzeige nach§ 24 Abs. 1 oder§ 34 Abs. 1 Satz 1\n§ 30 b durchführen zu lassen. Abweichend davon können             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich\nbei Rohrle.itungen, die mit Druckbehältern verbunden sind,        erstattet.\ndiese Prüfungen zum gleichen Zeitpunkt wie die Prüfung\nder Druckbehälter durchgeführt werden. Für weitere Prü-\n(2) Der Täter handelt\nfungen finden §§ 30b und 30c Anwendung.\n1. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1 der\n§ 40                                 Gewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5\nBuchstabe a,\nOrdnungswidrigkeiten\n2. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 4 des          Gewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nEnergiewirtschaftsgesetzes handelt, wer bei Druckbehäl-           bis 4, Nr. 5 Buchstabe b bis d und Nr. 6,\ntern, Druckgasbehältern, Füllanlagen oder Rohrleitungen,\n3. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der\ndie Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energie-\nGewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7\nwirtschaftsgesetzes sind, vorsätzlich oder fahrlässig\nbei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen oder\n1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 5.3\nRohrleitungen, die überwachungsbedürftige Anlagen im\ndes Anhanges I zu dieser Verordnung eine erfahrene\nSinne des § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung sind.\nund fachkundige Person für die Erprobung nicht\nbestellt,\n2. einen Druckbehälter\n§ 41\na) entgegen § 9 Abs. 1 oder 2, § 10 Abs. 10, § 11\nAbs. 1, 2 oder 3 oder § 12 Satz 2 betreibt, bevor der                          (weggefallen)\nSachverständige oder Sachkundige die Bescheini-\ngung erteilt hat,                                                                   § 42\nb) entgegen § 13 Abs. 3 betreibt,                                                 Berlin-Klausel\n3. entgegen § 14 Abs. 2 ein Prüfbuch oder eine Prüfakte          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnicht oder nicht richtig anlegt oder entgegen § 14        tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 de·r Gewerbeord-\nAbs. 3 ein Druckbehälterverzeichnis nicht oder nicht      nung und Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum\nrichtig führt,                                            Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) auch\n4. einen Druckgasbehälter                                     im Land Berlin.\na) entgegen § 15, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2,\n§ 43\nAbs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 , § 19 Abs. 2 oder § 20\nAbs. 2 mit Druckgas füllt,                                                  (Außerkrafttreten)","860                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nAnhang 1\n(zu § 4 Abs. 1)\n1      Druckbehälter                                          2.1.3 aus Werkstoffen hergestellt sein, die\n1.1    Bau und Ausrüstung                                             a) am fertigen Bauteil die erforderlichen mechani-\nDruckbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie                   schen Eigenschaften haben; sie müssen, sofern\nden auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu                    die Bauteile dem Druck der Füllung ausgesetzt\nerwartenden mechanischen, chemischen und ther-                     sind, so verformungsfähig und so zäh sein, daß\nmischen Beanspruchungen sicher genügen und                         ein spröder Bruch nicht zu erwarten ist,\ndicht bleiben. Sie müssen insbesondere                         b) von der Füllung in gefährlicher Weise nicht ange-\n1.1 .1 so beschaffen sein, daß sie den zulässigen                         griffen werden und mit der Füllung gefährliche\nBetriebsüberdruck und die zulässige Betriebstem-                   Verbindungen nicht eingehen, sofern die Werk-\nperatur sicher aufnehmen,                                          stoffe der Füllung ausgesetzt sind,\n1.1.2 Beanspruchungen aufnehmen, die auf gefährliche                  c) korrosionsbeständig oder gegen Korrosion\nReaktionen der Beschickung zurückzuführen sind,                    geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen\nes sei denn, es sind geeignete Maßnahmen getrof-                   un1erliegen,\nfen, solche Reaktionen auszuschließen oder die         2.1 .4 sachgemäß hergestellt und betriebsfertig hergerich-\nsich daraus ergebenden Gefahren genügend zu                   tet sein,\nvermindern,\n2.1 .5 Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe sicher\n1.1 .3 aus Werkstoffen hergestellt sein, die                          genügen; die Ausrüstungsteile müssen, wenn bei\na) am fertigen Bauteil die erforderlichen mechani-             ihrem Beschädigen Druckgas in gefährlicher Menge\nschen Eigenschaften haben,                                 austreten kann, gegen Beschädigen geschützt sein.\nb) von dem Beschickungsgut in gefährlicher Weise       2.2     Betrieb\nnicht angegriffen werden und mit diesem keine              Druckgasbehälter müssen der vorgesehenen\ngefährlichen Verbindungen eingehen, sofern die             Betriebsweise, zu der insbesondere das Füllen,\nWerkstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt                  Befördern, Lagern, Entleeren und Unterhalten\nsind,                                                      gehören, entsprechend betrieben werden. Sie müs-\nsen so betrieben werden, daß Beschäftigte oder\nc) korrosionsbeständig oder gegen Korrosion\nDritte nicht gefährdet werden.\ngeschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen\nunterliegen,\n1.1.4 sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme        3      Füllanlagen\nbetriebsfertig hergerichtet sein,                      3.1     Füllanlagen müssen so errichtet sein und so betrie-\n1.1.5 Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe sicher               ben werden, daß Personen, die sie bedienen, war-\ngenügen.                                                      ten oder beaufsichtigen oder sich in ihrer Umge-\nbung aufhalten, nicht gefährdet werden. Insbeson-\n1.2    Aufstellung und Betrieb                                       dere sollen in Füllräumen und an Betriebstätten im\nDruckbehälter müssen so aufgestellt und so betrie-            Freien Druckgas/Luft-Gemische in gefahrdrohender\nben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht                Menge verhindert sein. Können gefährliche Konzen-\ngefährdet werden. Erforderliche Schutzzonen sind              trationen auftreten, muß den Gefahren durch die\neinzuhalten. Die Vorschriften des Bauaufsichts-               Wahl der Lage der Füllstellen und durch Schutz-\nrechts für die Aufstellung der Druckbehälter bleiben          maßnahmen in festzulegenden Bereichen begegnet\nunberührt.                                                    sein. Erforderliche Schutzzonen sind einzuhalten.\nDie Vorschriften des Bauaufsichtsrechts für die Auf-\n2      Druckgasbehälter                                              stellung der Füllanlagen bleiben unberührt.\n2.1    Bau und Ausrüstung                                    3.2     Einrichtungsteile der Füllanlagen müssen hinsicht-\nDruckgasbehälter müssen so beschaffen sein, daß               lich Werkstoff, Bemessung, Gestaltung und Wir-\nsie den zu erwartenden mechanischen, chemischen               kungsweise der Aufgabe der Füllanlage sicher\nund thermischen Beanspruchungen sicher genügen                genügen, und zwar unter den zu erwartenden\nund dicht bleiben. Sie müssen insbesondere                    mechanischen, chemischen und thermischen Bean-\nspruchungen.\n2.1.1 so beschaffen sein, daß sie den erforderlichen Prüf-\nüberdruck und einen möglichen Unterdruck sicher\naufnehmen,                                            4       Rohrleitungen\n2.1 .2 Beanspruchungen sicher aufnehmen, die auf ge-          4.1     Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie\nfährliche Reaktionen der Füllung zurückzuführen               den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu\nsind, oder es müssen besondere Maßnahmen                      erwartenden mechanischen, chemischen und ther-\ngetroffen sein, die die sich daraus ergebenden                 mischen Beanspruchungen sicher genügen und\nGefahren genügend vermindern,                                  dicht bleiben. Sie müssen insbesondere","Nr. 20    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                                  861\n4.1 .1 so ausgeführt sein, daß sie den zulässigen Betriebs-             Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtun-\nüberdruck und die zulässige Betriebstemperatur                 gen sind in Funktion zu halten, soweit die notwen-\nsicher aufnehmen,                                              dige Erprobung und die Bauart des Druckbehälters,\n4.1 .2 aus Werkstoffen hergestellt sein, die                           des Druckgasbehälters, der Füllanlage oder der\nRohrleitung dies ermöglichen. Bei der Erprobung\na) die am fertigen Bauteil erforderlichen mechani-             sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich\nschen Eigenschaften haben,                                 nur die für die Durchführung der Erprobung erfor-\nb) von dem Beschickungsgut in gefährlicher Weise               derlichen Personen aufhalten dürfen.\nnicht angegriffen werden und mit diesem keine       5.2     Programm\ngefährlichen Verbindungen eingehen, sofern die\nFür die Erprobung ist ein schriftliches Programm\nWerkstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt\naufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und\nsind und\ndie dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen,\nc) korrosionsbeständig oder gegen Korrosion                    daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so\ngeschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen           gering wie möglich bleiben.\nunterliegen,\n5.3    Leitung der Erprobung\n4.1 .3 mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen               Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu\nEinrichtungen ausgerüstet sein, die ihrer Aufgabe              bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet\nsicher genügen.                                                und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregel-\n4.2     Rohrleitungen müssen so verlegt und betrieben                  mäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich\nwerden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet           die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maß-\nwerden.                                                        nahmen zu treffen.\n5.4    Personal\n5       Erprobung von Druckbehältern, Druckgasbehäl-\ntern, Füllanlagen und Rohrleitungen                            Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen\nbetraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet\n5.1     Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der               haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und\nErprobung                                                      den - insbesondere bei überbrückten oder ausge-\nBei der Erprobung sind - soweit es die Bauart des              schalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen\nDruckbehälters, des Druckgasbehälters, der Füllan-             Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die\nlage oder der Rohrleitung ermöglicht - die allgemein           Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerk-\nanerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für den              samkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftrag-\nBetrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den               ten Person zu begrenzen.\nAnhang II\n(zu § 12)\nPrüfu119 besonderer Druckbehälter\n1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen                 13. Lagerbehälter für Getränke\n2. lnnenliegende Heiz- oder Kühlrohre                         14. Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen\n3. Druckwasserbehälter\n15. Druckbehälter, die Sehwellbeanspruchungen ausgesetzt\n4. Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen         sind\n5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen        16. Schalldämpfer\n6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gasinnen- und Gasaußen-      17. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen\nDruckkabel\n18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter\n7. Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen\n19. Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung\n8. Druckbehälter auf Montage- und Baustellen\n20. Druckbehälter mit Einbauten\n9. Lufterhitzer und damit verbundene Druckbehälter, die mit\nDruckluft aus Verdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen  21. Druckkissen\nbeschickt werden                                          22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter\n10. Druckspritzbehälter                                         23. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige\n11 . Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven,            Güter\nZucker- oder Fleischwaren                                  24. Plattenwärmeaustauscher\n12. Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebens-    25. Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder\nmitteln oder Getränken                                          Gasgemische","862                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\n26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit Betriebs-     36. Druckbehälter in Prüfständen für Raketentriebwerke\ntemperaturen unter -1 O °C                              37. Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen\n27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssigem      38. Versuchsautoklaven\nZustand\n39. Druckbehälter von lsostatpressen\n28. Brennkammern, Gaserhitzer oder Wärmeübertrager von\nGasturbinenanlagen                                       40. Mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärmespeicher\nund Dampfumformer\n29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder\n41 . Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven\n30. Steinhärtekessel\n42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen\n31. Vulkanisierpressen und -formen\n43. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen\n32. Druckbehälter aus Glas\n44. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser\n33. Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen\n45. Gehäuse von Ausrüstungsteilen\n34. Druckbehälter, die durch Spannungsrißkorrosion gefährdet\nsind                                                     46. Pneumatische Weinpressen\n(Membranpressen, Schlauchpressen)\n35. Staubfilter in Gasleitungen\n1 . Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen                         die Wasserzufuhr erzeugt wird und der Wasser-\ninhalt betriebsmäßig mindestens 50 v. H. des\n(1) Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlrohren, die\nder Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder                 Rauminhaltes beträgt,\noffenen Behältern dienen und die mit dem Behälter-            2. für den Druckausgleich in Trinkwasserrohrnetzen\nmantel fest verbunden sind, können wiederkehrende                  oder in Rohrnetzen, die hinsichtlich der Korrosions-\nPrüfungen entfallen.                                               wirkungen mit Trinkwasser vergleichbares Wasser\n(2) Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlkanälen, die              führen,\nder Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder            entfallen die wiederkehrenden Druckprüfungen. Die\noffenen Behältern dienen und die mit dem Behälter-            wiederkehrenden inneren Prüfungen müssen durch-\nmantel fest verbunden sind, sind wiederkehrende Prü-          geführt werden, wenn die Behälter zu Instandset-\nfungen nur erforderlich, wenn die Verbindungsnähte            zungsarbeiten außer Betrieb gesetzt werden, späte-\ndes Kanals mit der Behälterwandung einer Besichti-            stens jedoch alle zehn Jahre.\ngung nicht zugänglich sind.                                      (2) Bei Druckwasserbehältern in Sprinkleranlagen\nkönnen die wiederkehrenden Druckprüfungen entfal-\n2. lnnenliegende Heiz- oder Kühlrohre                             len, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht\n(1) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren, die           festgestellt worden sind.\nder Beheizung der Kühlung von Druckbehältern der                 (3) Bei Druckwasserbehältern nach Absatz 1 , auch\nGruppen III und IV dienen, müssen im Rahmen der für           bei solchen mit einem Druckinhaltsprodukt über\ndiese Druckbehälter vorgeschriebenen Prüfungen                2 000, können Ordnungsprüfungen und die Prüfung\nauch Druckprüfungen durchgeführt werden.                      der Aufstellung entfallen. Jedoch muß die Prüfung der\n(2) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren ohne           Ausrüstung bei\nVorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Küh-             1. baumustergeprüften Druckbehältern und bei\nlung von Druckbehältern oder offenen Behältern die-                Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von\nnen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine Abnahme-                 höchstens 2 000 vom Hersteller oder Ersteller,\nprüfung und wiederkehrende Prüfungen mit Fristen\nnach § 10 Abs. 4 vom Sachverständigen durchgeführt            2. Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt\nwerden, wenn das Produkt aus dem lichten Durch-                    über 2 000 vom Sachverständigen\nmesser des Rohres in mm und dem zulässigen                    vorgenommen werden.\nBetriebsüberdruck in Bar die Zahl 2 000 übersteigt.\n4. Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssig-\n(3) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren mit\nkeitsanlagen\nVorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Küh-\nlung von Druckbehältern oder offenen Behältern die-               (1) Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit Gaspol-\nnen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine Abnahme-             ster in Druckflüssigkeitsanlagen, ausgenommen\nprüfung und wiederkehrende Prüfungen vom Sach-                 Druckbehälter nach Nummer 5 Abs. 3, brauchen wie-\nverständigen oder Sachkundigen entsprechend der                derkehrende innere Prüfungen nur alle zehn Jahre\nEinteilung in Prüfgruppen nach § 8 durchgeführt                durchgeführt zu werden, sofern die verwendeten Flüs-\nwerden.                                                        sigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine\nkorrodierende Wirkung ausüben.\n3. Druckwasserbehälter                                                (2) Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen\n(1) Bei Druckwasserbehältern                                Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfun-\ngen entfallen.\n1. für die Wasserversorgung (Hydrophore) mit einem\nDruckinhaltsprodukt von höchstens 2 000, in                   (3) Werden Druckbehälter in Druckflüssigkeitsan-\ndenen der Betriebsüberdruck betriebsmäßig durch            lagen, bei denen das Gaspolster durch eine Mem-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                               863\nbrane oder eine Blase getrennt ist, ohne Änderung der      7. Druckluftbehälter In Schienen- und Kraftfahr-\nAusrüstung durch gleiche Druckbehälter ersetzt, kann           zeugen\ndie Abnahmeprüfung entfallen, sofern eine Ablichtung              (1) Bei Druckluftbehältern in Kraftfahrzeugen, aus-\nder Bescheinigung über die Abnahmeprüfung des                  genommen Druckluftbehälter zum Anlassen von Ver-\nersetzten Druckbehälters den Unterlagen des neuen              brennungsmotoren und zum Antrieb von Fahrzeugen,\nDruckbehälters beigefügt ist.                                 können die Abnahmeprüfung und die wiederkehren-\nden Prüfungen entfallen.\n(2) Bei Druckluftbehältern in Schienenfahrzeugen,\n5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und\nausgenommen Druckluftbehälter zum Anlassen von\n-anlagen\nVerbrennungsmotoren und zum Antrieb von Schie-\n(1) Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV elektri-          nenfahrzeugen, kann die Abnahmeprüfung entfallen.\nscher Schaltgeräte und -anlagen können die wieder-             Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV brauchen wie-\nkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungs-            derkehrende innere Prüfungen nur alle zehn Jahre\narbeiten zurückgestellt werden; sie müssen jedoch an           durchgeführt zu werden.\nHauptbehältern mindestens alle zehn Jahre, an Zwi-\nschenbehältern und an den mit den Schaltgeräten\nunmittelbar verbundenen Behältern mindestens alle          8. Druckbehälter auf Montage- und Baustellen\nfünfzehn Jahre durchgeführt werden. Abweichend von                Druckluft- und Druckwasserbehälter sowie Behälter\nSatz 1 gilt für mit Schaltgeräten unmittelbar verbun-          für Mörtel, Gips und Putz auf wechselnden Montage-\ndene Druckluftbehälter § 10 Abs. 2, wenn sie mit               und Baustellen bedürfen nach Wechsel des Aufstel-\ntrockener Luft betrieben werden.                               lungsortes keiner erneuten Abnahmeprüfung, sofern\ndie Druckbehälter mit einer eigenen Sicherheitsein-\n(2) Bei Druckluftbehältern nach Absatz 1 können die       richtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet\nwiederkehrenden Druckprüfungen entfallen. Die inne-           sind.\nren Prüfungen sind jedoch durch Druckprüfungen zu\nergänzen, wenn wesentliche Ausbesserungen statt-\n9. Lufterhitzer und damit verbundene Druckbehälter,\ngefunden haben oder wenn die inneren Prüfungen zur\ndie mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmler-\n.Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustandes\nten Druckräumen beschickt werden\nder Behälter nicht ausreichen.\nAn Lufterhitzern und an den damit verbundenen\n(3) Bei Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehäl-      Druckbehältern, die mit Druckluft aus Verdichtern mit\ntern sowie Hydraulikspeichern der Gruppe IV elektri-          ölgeschmierten Druckräumen beschickt werden, muß\nscher Schaltgeräte und -anlagen können wiederkeh-             nach den ersten 500 Betriebsstunden eine Prüfung\nrende Prüfungen entfallen, sofern die Druckbehälter           auf selbstentzündliche Ablagerungen, insbesondere\nmit Gasen oder Flüssigkeiten beschickt werden, die            Ölkohle, vom Sachverständigen durchgeführt werden.\nauf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung             Der Betreiber hat einen Abdruck des Prüfberichtes der\nausüben. Es müssen jedoch Dichtheitsprüfungen vom             Aufsichtsbehörde zu übersenden.\nSachkundigen entsprechend den sicherheitstechni-\nschen Erfordernissen durchgeführt werden.\n1O. Druckspritzbehälter\n(4) Bei Druckbehältern der Gruppen III und IV elek-          (1) An Druckspritzbehältern für Reinigungs-, Desin-\ntrischer Hochspannungsschaltgeräte, -anlagen und              fektions-, lmprägnier- oder Pflanzenschutzmittel mit\ngasisolierter Rohrschienen für elektrische Energie-           einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als\nübertragung können die erstmalige Prüfung, die Ab-            1 bar und einem Rauminhalt von mehr als 15 Litern\nnahmeprüfung und bei Druckbehältern der Gruppe IV             müssen die erstmalige Prüfung und die Abnahme-\ndie wiederkehrenden Prüfungen von Sachkundigen                prüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden.\ndurchgeführt werden, soweit diese elektrischen                § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.\nBetriebsmittel für ihre Funktion unter Überdruck ste-\n(2) An Druckspritzbehältern für lmprägnier- oder\nhende Lösch- oder Isoliermittel benötigen und soweit\nPflanzenschutzmittel der Gruppe III müssen wieder-\nsie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Die wieder-\nkehrende innere Prüfungen mit Fristen nach § 10\nkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern die\nAbs. 4 vom Sachverständigen durchgeführt werden.\nDruckbehälter mit Gasen oder Gasgemischen\nbeschickt werden, die auf Behälterwandungen keine\nkorrodierende Wirkung ausüben; es sind jedoch Dicht-     11 . Offene dampfmantelbehelzte Kochgefäße              für\nheitsprüfungen vom Sachkundigen entsprechend den               Konserven, Zucker- oder Fleischwaren\nsicherheitstechischen Erfordernissen durchzuführen.              An Dampfmänteln offener Kochgefäße für Konser-\nven, Zucker- oder Fleischwaren, bei denen aus\nbetrieblichen Gründen mit Beschädigungen der\n6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gaslnnen- und                   Gefäßwände zu rechnen ist und die einen zulässigen\nGasau Ben-Druckkabel                                          Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar besitzen, müs-\nBei Druckausgleichsgefäßen für Öl-, Gasinnen- und          sen unabhängig vom Inhalt des Druckraumes die erst-\nGasaußen-Druckkabel können die Druckprüfung, die              malige Prüfung, die Abnahmeprüfung und wiederkeh-\nAbnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfun-                rende Druckprüfungen und äußere Prüfungen vom\ngen entfallen, sofern vor Inbetriebnahme dieser               Sachverständigen durchgeführt werden. Bei den\nDruckbehälter eine Dichtheitsprüfung vom Sachkundi-           Druckprüfungen und äußeren Prüfungen findet § 10\ngen durchgeführt worden ist.                                  Abs. 4 entsprechende Anwendung.","864                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n12. Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen                    sich nach § 10 Abs. 4 ergebenden Frist, spätestens\nvon Lebensmitteln oder Getränken                               jedoch nach Erreichen der festgelegten Lastspielzahl,\ndurchzuführen.\n(1) An Druckbehältern der Gruppe III zum Sterilisie-\nren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken\n16. Schalldämpfer\nmüssen die wiederkehrenden Prüfungen vom Sach-\nverständigen mit Fristen nach § 10 Abs. 4 durchge-                 (1) Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen einge-\nführt werden.                                                  baut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen\nentfallen.\n(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 , deren Druck-\nräume durch eine Wassersäule abgeschlossen sind,                   (2) Bei Schalldämpfern, die mit der Atmosphäre in\nkönnen die wiederkehrenden Druckprüfungen entfal-              Verbindung stehen, können die erstmalige Druckprü-\nlen. Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nur              fung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden\nalle zehn Jahre durchgeführt zu werden.                        Prüfungen entfallen.\n(3) Bei Druckbehältern zum Dämpfen mit kontinu-\nierlicher Betriebsweise, deren Druckräume durch            17. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen\nbesondere Einrichtungen, z. B. Zellenradschleusen,                 An Schnellverschlüssen von Druckbehältern der\nabgeschlossen sind, können die wiederkehrenden                 Gruppe IV müssen äußere Prüfungen vom Sachver-\nPrüfungen entfallen.                                           ständigen alle zwei Jahre durchgeführt werden.\n13. Lagerbehälter für Getränke                                 18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und\n(1) An Druckbehältern, die der Lagerung von                 Löschmittelbehälter\nGetränken dienen, können die wiederkehrenden Prü-                  (1) Bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte, die\nfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal        nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei\nvom Sachkundigen auf sichtbare Schäden geprüft                 ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für\nworden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten                Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen\nTeilen vom Sachkundigen Schäden festgestellt oder              nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu wer-\nInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen in-                den, wenn die Behälter nachgefüllt werden. Bei\nnere Prüfungen und Druckprüfungen durchgeführt                  Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende\nwerden, bei Druckbehältern der Gruppe IV vom Sach-              Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prü-\nverständigen.                                                  fungen Mängel nicht festgestellt worden sind.\n(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach                    (2) An Löschmittelbehältern von tragbaren Auflade-\nAbsatz 1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterili-       löschern brauchen die erstmalige Prüfung und die\nsiert werden, müssen erstmalig und wiederkehrend                Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen nur\nalle fünf Jahre geprüft werden, und zwar vom Sach-              dann durchgeführt zu werden, wenn der zulässige\nverständigen, wenn der zulässige Betriebsüberdruck              Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das Druck-\nmehr als 1 bar beträgt, im übrigen vom Sachkundigen.            inhaltsprodukt mehr als 300 betragen.\n14. Druckbehälter       in  Kälteanlagen     und   Wärme-      19. Druckbehälter mit Auskleidung\npumpenanlagen                                                  oder Ausmauerung\n( 1) Bei Druckbehältern, die mit Kältemitteln in                (1) Bei Druckbehältern mit Auskleidung können wie-\ngeschlossenem Kreislauf betrieben werden, können                derkehrende Druckprüfungen entfallen, sofern bei den\ndie wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Wird                   inneren Prüfungen keine Beschädigung der Ausklei-\njedoch ein solcher Druckbehälter zu Instandsetzungs-            dung festgestellt worden ist.\narbeiten außer Betrieb genommen, müssen innere\nPrüfungen und Druckprüfungen durchgeführt werden.                  (2) Druckbehälter nach Absatz 1 müssen zusätzlich\nzu den vorgeschriebenen Prüfungen durch den Sach-\n(2) Abweichend von Absatz 1 müssen an teuer- und             verständigen vom Sachkundigen in den für die\nabgasbeheizten Druckbehältern der Gruppe IV alle                Betriebssicherheit erforderlichen Zeitabständen unter-\nzwei Jahre eine äußere Prüfung und eine Prüfung der             sucht werden. Über die Untersuchungen ist Buch zu\nrauch- und abgasbeaufschlagten Wandungsteile auf               führen.\nKorrosionsschäden durch den Sachverständigen\ndurchgeführt werden. Die Prüfung der rauch- und                    (3) Bei Druckbehältern mit Ausmauerung können\nabgasbeaufschlagten Wandungsteile ist entbehrlich,              die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Es müssen\nwenn im Hinblick auf den Brennstoff und die Betriebs-          jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn\n2\nweise mit Korrosion nicht zu rechnen ist.                       1 . Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 m oder\nmehr entfernt,\n15. Druckbehälter, die Sehwellbeanspruchungen aus-\n2. Wandungen freigelegt oder\ngesetzt sind\n3. Anfressungen oder Schäden an den Behälterwan-\n(1) Bei Druckbehältern, für die die Zahl der zulässi-\ndungen festgestellt worden\ngen Lastwechsel (Lastspielzahl) festgelegt ist, muß\nspätestens bei Erreichen der Hälfte der festgelegten            sind. Im übrigen müssen innere Prüfung und Druck-\nLastspielzahl eine innere Prüfung durchgeführt wer-             prüfung durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung\nden.                                                            vollständig entfernt worden ist.\n(2) Werden bei einer inneren Prüfung keine Risse                 (4) Bei Druckbehältern mit Ausmauerung, die nur\nfestgestellt, so ist die nächste innere Prüfung in der          dem Schutz der Wandungen gegen chemische Ein-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                               865\nwirkung dient, müssen die Ausmauerung und die                tungen dürfen unter Gasdruck nur gefüllt oder entleert\nzugänglichen Wandungsteile regelmäßig vom Sach-              werden, wenn die erforderlichen Sicherheitseinrich-\nkundigen auf Schäden untersucht werden. Die Zeitab-          tungen an den Anschlußstellen angebracht und erst-\nstände für diese Untersuchungen müssen entspre-              malig und wiederkehrend alle fünf Jahre vom Sach-\nchend den Betriebserfahrungen festgelegt werden.             verständigen geprüft worden sind.\nBei Zellstoffkochern und Holzdämpfern mit Ausmaue-\n(2) Bei Fahrzeugbehältern nach Absatz 1 ohne\nrung müssen die Untersuchungen nach Satz 1 alle\neigene Sicherheitseinrichtungen entfällt die Abnahme-\nvier Wochen durchgeführt werden. Über die Unter-\nprüfung. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfun-\nsuchungen muß Buch geführt werden.\ngen werden dann von der erstmaligen Druckprüfung\n(5) Bei Druckbehältern, bei denen zwischen Aus-          an gerechnet.\nkleidung und Mantel ein Zwischenraum verbleibt, der\n(3) Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staub-\nim Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung betrieb-\nförmige Güter können die wiederkehrenden Druckprü-\nlich geprüft wird, entfallen die wiederkehrenden Prü-\nfungen entfallen.\nfungen, sofern die Einrichtungen auf Zuverlässigkeit\nund Eignung vom Sachverständigen geprüft worden                  (4) Bei Straßenfahrzeugbehältern der Gruppe IV für\nsind. Über die Prüfungen des Zwischenraumes                  flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen alle\nist Buch zu führen. Wird ein solcher Behälter der            zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständigen\nGruppe IV nach Ablauf der Fristen nach § 10                  durchgeführt werden.\nAbs. 4 im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten so\ngeöffnet, daß er einer inneren Prüfung zugänglich ist,  24. Plattenwärmeaustauscher\nso ist diese Prüfung durchzuführen.                              (1) An Plattenwärmeaustauschern, die aus lösbar\nverbundenen Platten bestehen, mit einem zulässigen\n20. Druckbehälter mit Einbauten                                   Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar muß unabhän-\nAn Druckbehältern der Gruppe IV mit Einbauten, bei        gig von der Größe des Druckinhaltsproduktes eine\ndenen mit Gefährdungen, z. B. Korrosion, nicht zu            Vorprüfung der druckbeanspruchten Teile des Plat-\nrechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller           tenwärmeaustauschers vom Sachverständigen durch-\nWandungsteile nicht oder nur unter großen Schwierig-         geführt werden; Bauprüfung, Druckprüfung, Abnah-\nkeiten möglich ist, brauchen die inneren Prüfungen            meprüfung und wiederkehrende Prüfungen können\nnur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden, sofern           entfallen.\nbei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung nach              (2) An Plattenwärmeaustauschern, die aus lösbar\nfünf Jahren keine Mängel festgestellt worden sind.           verbundenen Platten bestehen, mit einem zulässigen\nBetriebsüberdruck von höchstens 1 bar entfallen die\n21. Druckkissen                                                  Druckprüfung durch den Hersteller sowie die Abnah-\nmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen durch\n(1) An Druckkissen, die als Hubeinrichtungen die-\nden Sachkundigen.\nnen, müssen die erstmalige Prüfung, die Abnahme-\nprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom\n25. Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende\nSachverständigen durchgeführt werden, wenn der\nGase oder Gasgemische\nzulässige Betriebsüberdruck 0,5 bar und das Druckin-\nhaltsprodukt die Zahl 200 übersteigen. § 9 Abs. 5                ( 1) An nicht erdgedeckten Druckbehältern der\nfindet entsprechende Anwendung.                              Gruppe IV für Gase oder Gasgemische, die auf die\nBehälterwandung keine korrodierende Wirkung aus-\n(2) An Druckkissen der Gruppe IV, die als Trans-\nüben, brauchen die inneren Prüfungen durch den\nportschutzeinrichtungen dienen, können die wieder-\nSachverständigen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu\nkehrenden Prüfungen vom Sachkundigen durchge-\nwerden.\nführt werden.\n(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren druck-\n(3) Druckkissen dürfen nur durch solche Fülleinrich-\ntragende Wandungen weder ganz noch teilweise aus\ntungen gefüllt werden, die einer Abnahmeprüfung\nhochfesten Feinkornbaustählen bestehen, können die\ndurch einen Sachverständigen und wiederkehrenden\nwiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, wenn die\näußeren Prüfungen alle zwei Jahre durch einen Sach-\nAbnahmeprüfung nicht mehr als zehn Jahre zurück-\nkundigen unterzogen worden sind. § 9 Abs. 5 Satz 2\nliegt oder wenn bei der zuletzt durchgeführten inneren\ngilt entsprechend.\nPrüfung Mängel nicht festgestellt worden sind.\n(4) An Druckkissen kann die Prüfung der Aufstel-\n(3) An Druckbehältern für brennbare Gase oder\nlung entfallen.\nGasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Behäl-\nterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben,\n22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubför-\nmüssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sach-\nmige Güter\nkundigen durchgeführt werden. An beheizten Druck-\nBei ortsfesten Druckbehältern für körnige oder           behältern zum Lagern brennbarer Gase oder Gasge-\nstaubförmige Güter können wiederkehrende Druck-              mische im flüssigen Zustand, die auf die Behälterwan-\nprüfungen entfallen.                                         dung keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen\nalle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständi-\n23. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staub-           gen durchgeführt werden.\nförmige Güter\n(4) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die als Hoch-\n(1) Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder          druck-Speicherbehälter für die öffentliche Gasversor-\nstaubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrich-           gung verwendet werden, können die Fristen für die","866                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nwiederkehrenden inneren Prüfungen und Druckprü-                 (2) An Druckbehältern nach Absatz 1 müssen wie-\nfungen bis zu fünfzehn Jahre betragen, sofern zerstö-       derkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende\nrungsfreie Prüfungen von außen alle zwei Jahre vom           Druckprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt\nSachverständigen durchgeführt werden und hierbei            werden, wenn ein Druckbehälter, dessen Druck-\nkeine Mängel festgestellt worden sind.                      inhaltsprodukt mehr als 1 000 beträgt, zu Instandset-\n(5) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 kann bei der       zungsarbeiten außer Betrieb genommen wird, auch\nwiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der             wenn der zulässige Betriebsüberdruck weniger als\ninneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behäl-           1 bar beträgt.\nter                                                             (3) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die vakuum-\n1 . ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan            isoliert sind, erstreckt sich die Abnahmeprüfung nur\noder deren Gemischen mit einem genormten Rein-        auf den Innenbehälter.\nheitsgrad dienen,                                         (4) An Druckbehältern nach Absatz 1 für brennbare\n2. keine Einbauten, z. B. Heizungen oder Verstei-           Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand müs-\nfungsringe, haben und                                 sen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachkun-\ndigen durchgeführt werden.\n3. nicht mehr als 3 t Fassungsvermögen haben.\n(5) Bei elektrisch beheizten Druckbehältern der\n(6) Bei Druckbehältern nach Absatz 4 kann bei der       Gruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prü-\nwiederkehrenden Prüfung nach Anhörung des Sach-             fungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.\nverständigen auf die Besichtigung der inneren Wan-\ndung verzichtet werden, wenn auf den Behälter keine\nbesonderen Beanspruchungen (z. B. durch die Auf-        27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische\nstellung) einwirken oder andere geeignete Prüfverfah-       in flüssigem Zustand\nren eingesetzt werden.                                         (1) An Druckbehältern für brennbare Gase und Gas-\n(7) Erdgedeckte Druckbehälter der Gruppe IV für          gemische in flüssigem Zustand, die auf die Behälter-\nGase oder Gasgemische, die auf die Behälterwan-              wandungen korrodierende Wirkung ausüben, müssen\ndung keine korrodierende Wirkung ausüben, sind den           alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständi-\nDruckbehältern nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn sie        gen durchgeführt werden.\nbesonders wirksam gegen chemische und mechani-                 (2) Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemische\nsche Angriffe geschützt sind, z. B.                          in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wieder-\n- mit Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodi-           kehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort ent-\nschen Korrosionsschutz versehen sind,                   fernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an\neinem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann\n- als Druckbehälter mit zusätzlichem Außenbehälter\ndie erneute Abnahmeprüfung entfallen, sofern die\naus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwi-\nAnschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehäl-\nschenraumes ausgeführt sind oder\nters nicht geändert worden sind, am neuen Aufstel-\n- mit einer Außenbeschichtung mit Beschichtungs-             lungsort bereits eine Abnahmeprüfung eines gleichar-\nstoffen auf der Basis von Epoxid- oder ungesättig-      tigen Druckbehälters durchgeführt worden ist und dem\nten Polyesterharzen so beschichtet sind, daß sie        Prüfbuch eine Ablichtung über die Abnahmeprüfung\nden bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zu            des ersetzten Druckbehälters beigefügt ist.\nerwartenden Beanspruchungen standhalten.\n(3) An Druckbehältern für Gase oder Gasgemische\nDie besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind              in flüssigem Zustand, die nicht bei Umgebungstempe-\nin die Abnahmeprüfung einzubeziehen. Die Wirksam-            raturen aufbewahrt oder gelagert werden, müssen die\nkeit des kathodischen Korrosionsschutzes muß im              erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom\nersten Betriebsjahr durch einen Sachkundigen geprüft         Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das\nwerden. Im Rahmen der äußeren Prüfungen nach                 Druckinhaltsprodukt mehr als 200 und der zulässige\nAbsatz 3 muß die Funktion der Einrichtungen für den          Betriebsüberdruck mehr als 0, 1 bar betragen.\nkathodischen Korrosionsschutz und die Lecküber-\nwachung geprüft werden. Kathodische Korrosions-                 (4) An Druckbehältern nach Absatz 3 müssen wie-\nschutzanlagen mit Fremdstrom müssen alle vier Jahre          derkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende\ndurch einen Sachverständigen geprüft werden.                 Druckprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt\nwerden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als\n(8) Bei elektrisch beheizten Druckbehältern der          1 000 beträgt, auch wenn der zulässige Betriebsüber-\nGruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prü-            druck weniger als 1 bar beträgt.\nfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.\n26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit              28. Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeübertrager\nBetriebstemperaturen unter -10 ° C                           von Gasturbinenanlagen\n(1) An Druckbehältern für Gase oder Gasgemische,            (1) Bei Brennkammern der Gruppen lll und IV von\nderen Betriebstemperaturen dauernd unter -10 ° C             Gasturbinenanlagen können die erstmalige Prüfung\ngehalten werden, müssen die erstmalige Prüfung und           und die Abnahmeprüfung vom Sachkundigen durch-\ndie Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchge-             geführt werden.\nführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als             (2) Bei Gaserhitzern und Wärmeübertragern von\n200 und der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 0, 1        Gasturbinenanlagen können die Fristen für die wie-\nbar betragen. § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwen-         derkehrenden Prüfungen bis zum nächsten Stillstand\ndung.                                                        der Gasturbinenanlage hinausgeschoben werden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                                  867\n(3) Bei Brennkammern von Gasturbinenanlagen                   (3) An Druckbehältern aus Glas muß vor der ersten\nkönnen die wiederkehrenden Prüfungen entfallen,               Inbetriebnahme eine Dichtheitsprüfung vom Sachkun-\nsofern durch Sachkundige mittels Temperaturmes-               digen durchgeführt werden.\nsungen an geeigneten Stellen die Wirksamkeit des\nWärmeschutzes für die Wandungen laufend über-           33. Druckbehälter aus glasfaserverstärkten\nwacht wird. Wird bei den Temperaturmessungen eine             Kunststoffen\nÜberschreitung der zulässigen Betriebstemperatur\nAn Druckbehältern aus glasfaserverstärkten Kunst-\nfestgestellt, so ist vom Sachkundigen zu prüfen, ob die\nstoffen der Gruppe III müssen wiederkehrende Prü-\nBrennkammer ohne Gefährdung weiter betrieben wer-\nfungen und an solchen der Gruppe IV zusätzlich alle\nden kann.\nzwei Jahre besondere Prüfungen, die sich auf die\nBesichtigung der drucktragenden Wand von außen\n29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder                              erstrecken, vom Sachverständigen durchgeführt wer-\nden.\nAn rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen\nwiederkehrende Druckprüfungen nur durchgeführt\n34. Druckbehälter, die durch Spannungsrißkorrosion\nwerden, wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell\nausgebaut werden.                                            gefährdet sind\nBei Druckbehältern der Gruppen IV und VII, die\ndurch Spannungsrißkorrosion gefährdet sind, müssen\n30. Steinhärtekessel\nbei der Abnahmeprüfung im Einvernehmen mit dem\n(1) An Steinhärtekesseln der Gruppe IV müssen die         Sachverständigen verkürzte Prüffristen für die wieder-\nwiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei Jahre            kehrenden inneren Prüfungen festgelegt werden. Die\ndurchgeführt werden.                                         wiederkehrenden inneren Prüfungen dürfen durch\n(2) An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit ein-        zerstörungsfreie Prüfungen von außen ersetzt wer-\ngesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche                den, wenn bei der erstmaligen Prüfung oder einer\njährlich einer Oberflächenrißprüfung durch den Sach-          inneren Prüfung zerstörungsfreie Prüfungen in dem\nverständigen unterzogen werden.                               für den Ersatz der inneren Prüfung notwendigen\nUmfang durchgeführt worden sind.\n(3) An Bereichen von Flicken mit einer Länge über\n400 mm in Längsrichtung muß die Oberflächenrißprü-       35. Staubfilter in Gasleitungen\nfung nach Absatz 2 erstmals spätestens in einem\nhalben Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden.              Bei Staubfiltern der Gruppen III und IV in Gasleitun-\ngen, ausgenommen Cyklonfilter, können die Abnah-\n(4) Auf die Prüfungen nach Absatz 2 kann verzichtet       meprüfung und bei Staubfiltern der Gruppe IV auch\nwerden, wenn nach fünf Prüfungen der Reparaturbe-            die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachver-\nreiche Mängel nicht festgestellt worden sind.                ständigen entfallen.\n31. Vulkanisierpressen und -formen                            36. Druckbehälter in Prüfständen\nfür Raketentriebwerke\n(1) An Vulkanisierpressen und -formen für die Her-\nstellung und Runderneuerung von Fahrzeugreifen und               (1) An Transport-, Misch- und Vorratsbehältern der\n-schläuchen können die wiederkehrenden Druckprü-             Gruppe IV in Prüfständen für Raketentriebwerke kön-\nfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen           nen die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachkundi-\nkeine Mängel festgestellt- worden sind.                      gen durchgeführt werden.\n(2) An Vulkanisierpressen und -formen nach Ab-                (2) An Betriebs- und Eichbehältern der Gruppen III\nsatz 1, jedoch mit eigener Dampferzeugung, müssen            und IV in Prüfständen für Raketentriebwerke können\nunabhängig von ihrer Größe die erstmalige Prüfung,           die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prü-\ndie Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prü-              fungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.\nfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.\n37. Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen\n32. Druckbehälter aus Glas                                            (1) An Druckbehältern in Wärmeübertragungsanla-\ngen, in denen organische Flüssigkeiten erhitzt oder in\n(1) Bei Druckbehältern aus Glas, ausgenommen\ndenen diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe zur Wär-\nVersuchsautoklaven nach Nummer 38, muß die Bau-\nmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prü-\nprüfung vom Sachkundigen durchgeführt werden. Bei\nfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden:\nDruckbehältern nach Satz 1 entfällt die Druckprüfung.\nStatt dessen müssen sie vom Sachkundigen visuell              1. eine erstmalige Prüfung und eine Abnahmeprü-\nauf Fehlerfreiheit der Wandungen, Einhalten der                    fung, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 100\nWanddicke und durch spannungsoptische Verfahren                    übersteigt und\nauf ausreichende Freiheit von Eigenspannungen                 2. wiederkehrende Prüfungen, wenn das Druckin-\ngeprüft werden.                                                    haltsprodukt die Zahl 500 übersteigt.\n(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 entfallen die            (2) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1\nwiederkehrenden Prüfungen. Falls die Behälter durch           sowie Teile dieser Anlagen dürfen erstmalig sowie\nabtragende Medien beansprucht werden, müssen in               nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen\nZeitabständen, die entsprechend den Betriebsbean-             Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem\nspruchungen festzulegen sind, Wanddickenmessun-               sie vom Sachkundigen auf Dichtheit geprüft worden\ngen vom Sachkundigen durchgeführt werden.                     sind.","868                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 dür-           zwei Jahre eine äußere Prüfung vom Sachverständi-\nfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger                gen durchgeführt werden.\ndurch einen Sachkundigen nach Bedarf, jedoch min-\ndestens einmal jährlich, auf weitere Verwendbarkeit      42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen\ngeprüft worden ist.\n(1) An Druckbehältern, ausgenommen Druckbehäl-\n38. Versuchsautoklaven                                            ter, in denen Druck nur durch das Gewicht einer\nFlüssigkeitssäule entsteht, und ausgenommen Rohr-\n(1) An Versuchsautoklaven müssen die erstmalige           leitungen, müssen - unabhängig von deren zulässi-\nPrüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom                gem Betriebsüberdruck und Rauminhalt - die erstma--\nSachverständigen durchgeführt werden, wenn das               lige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkeh-\nDruckinhaltsprodukt die Zahl 100 übersteigt. Die             renden Prüfungen vom Sachverständigen durchge-\nAbnahmeprüfung und die wiederkehrenden äußeren               führt werden.\nPrüfungen können entfallen.\n(2) An Druckbehältern, in denen Druck nur durch\n(2) Versuchsautoklaven müssen nach jeder Ver-             das Gewicht einer Flüssigkeitssäule entsteht, müssen\nwendung vom Sachkundigen geprüft werden.                     die Vorprüfung, Bauprüfung, Flüssigkeitsstandprüfung\n(3) Abweichend von Absatz 1 entfällt bei Autoklaven       und die Abnahmeprüfung sowie wiederkehrende\naus Glas die Druckprüfung vor Inbetriebnahme. Statt          innere Prüfungen und Flüssigkeitsstandprüfungen\ndessen sind sie visuell auf Fehlerfreiheit der Wandun-       vom Sachverständigen durchgeführt werden. Bei der\ngen, Einhalten der Wanddicke und durch spannungs-            Flüssigkeitsstandprüfung muß der Druckbehälter bis\noptische Verfahren auf ausreichende Freiheit von             zur Höhe der Entlüftungseinrichtung mit Wasser ge-\nEigenspannungen zu prüfen.                                   füllt sein.\n(3) An Ausrüstungsteilen mit Nennweiten ~- 80 mm\n39. Druckbehälter von lsostatpressen                              von Druckbehältern müssen, wenn das Produkt aus\nzulässigem Betriebsüberdruck in Bar und Nennweite\n(1) An Druckbehältern von lsostatpressen müssen\nin mm größer als 5 000 ist, die erstmalige Prüfung und\nunabhängig vom Druckinhaltsprodukt die erstmalige\ndie Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchge-\nPrüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverstän-              führt werden. Ferner muß eine Dichtheitsprüfung der\ndigen durchgeführt werden.\nGehäuse alle fünf Jahre vom Sachverständigen\n(2) Im Rahmen der erstmaligen Prüfung sind vom            durchgeführt werden.\nSachverständigen auch die vom Hersteller festgelegte\nLastspielzahl zu prüfen und im Benehmen mit dem          43. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen\nHersteller die bei der Bauprüfung und den wiederkeh-\nrenden Prüfungen besonders zu prüfenden Stellen                 An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen\nsowie das hierfür vorgesehene Prüfverfahren fest-             brauchen wiederkehrende Druckprüfungen nur durch-\nzulegen.                                                     geführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem\nMaschinengestell ausgebaut werden. Innere Prüfun-\n(3) Äußere Prüfungen müssen zu denselben Zeit-\ngen entfallen.\npunkten wie die inneren Prüfungen vom Sachverstän-\ndigen durchgeführt werden und auch die Funktions-        44. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder\nprüfung der Ausrüstungsteile umfassen.                        Brauchwasser\nBei Druckräumen, die der Beheizung von geschlos-\n40. Mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärme-                  senen Wasserräumen von Wassererwärmungsanla-\nspeicher und Dampfumformer                                   gen mit einer zulässigen Betriebstemperatur des Heiz-\nBei Wärmespeichern und Dampfumformern, die mit            mittels von höchstens 120 °C dienen, können die\nWasser oder Wasserdampf gespeist werden, betra-              Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfun-\ngen die Fristen für die wiederkehrenden inneren Prü-         gen vom Sachkundigen vorgenommen werden. Wie-\nfungen zwei Jahre, wenn                                      derkehrende Prüfungen sind jährlich durchzuführen,\nwenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Zubereitungen\n1 . das Produkt aus Rauminhalt in Litern und dem bei\nenthalten, die gefährliche Eigenschaften im Sinne von\nder zulässigen Betriebstemperatur auftretenden\n§ 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes mit Ausnahme von\nDampfüberdruck in Bar die Zahl 100 000 übersteigt\nmindergiftigen oder reizenden Eigenschaften haben.\noder\nIm übrigen findet § 1O Abs. 2 entsprechende Anwen-\n2. die Wärmespeicher oder Dampfumformer betriebs-            dung.\nmäßig einer schwellenden Beanspruchung ausge-\nsetzt sind oder                                     45. Gehäuse von Ausrüstungsteilen\n3. beim Betrieb der Wärmespeicher oder Dampfum-                 (1) Drucktragende Gehäuse von Armaturen und\nformer mit Schwingungen der Einbauten zu rech-          vergleichbaren Einrichtungen, die als Ausrüstungs-\nnen ist.                                                teile von Druckbehältern oder Rohrleitungen verwen-\ndet werden, müssen vom Hersteller einer Druckprü-\n41 . Dampfspeicherbehälter in feuerlosen                          fung und erforderlichenfalls einer Dichtheitsprüfung\nLokomotiven                                                  unterzogen werden.\nDampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven              (2) Gehäuse nach Absatz 1 mit einem zulässigen\ndürfen nur betrieben werden, wenn an den Füllstatio-          Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar sind erstmali-\nnen eine Abnahmeprüfung und wiederkehrend alle               gen Prüfungen durch den Sachverständigen zu unter-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                                      869\nziehen, wenn das Druckinhaltsprodukt der Gehäuse               46. Pneumatische Weinpressen           (Membranpressen,\nmehr als 200 beträgt. Die Prüfungen nach Satz 1                    Schlauchpressen)\nkönnen entfallen, wenn der Druckbehälter oder die\n(1) An Druckbehältern zum Pressen von Weintrau-\nRohrleitung keinen Prüfungen vor Inbetriebnahme\nben können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen,\ndurch Sachverständige oder der Prüfung durch Sach-\nsofern sie jährlich mindestens einmal vom Sachkundi-\nverständige nach Anhang II unterliegt.\ngen auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Wer-\nden jedoch an druckbeanspruchten Teilen vom Sach-\n(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 können\nkundigen Schäden festgestellt oder Instandsetzungs-\nferner entfallen, wenn der Druckraum des Gehäuses\narbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen\nden Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder § 8\nund Druckprüfungen durchgeführt werden, bei Druck-\nAbs. 1 Gruppe I genügt.\nbehältern der Gruppen III und IV vom Sachverständi-\ngen.\n(4) § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.\n(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach\n(5) Gehäuse nach Absatz 1 müssen im Rahmen der                 Absatz 1 müssen erstmalig und wiederkehrend alle\nwiederkehrenden Prüfung des Druckbehälters oder                   fünf Jahre geprüft werden, und zwar bei Druckbehäl-\nder Rohrleitung vom Sachverständigen bzw. Sach-                   tern der Gruppe IV vom Sachverständigen, im übrigen\nkundigen im erforderlichen Umfang geprüft werden.                 vom Sachkundigen.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                               lnkrafttretens\nSeite    (Nr.         vom)\n10. 4. 89    Verordnung TSF Nr. 2/89 über Tarife für den Güterfernverkehr\nmit Kraftfahrzeugen .................................            1957     (71     14. 4. 89)        15. 5. 89\n9291\n12. 4. 89    Verordnung TSF Nr. 3/89 über Tarife für den Güterfernverkehr\nmit Kraftfahrzeugen .................................            1973     (72     15. 4. 89)        15. 5. 89\n9291\n14. 4. 89    Einhundertundachte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-\nliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz ...............        2061     (75     20. 4. 89)        21. 4. 89\n7400-1\n13. 4. 89    Verordnung Nr. 5/89 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt .................        2061     (75     20. 4. 89)         1. 5. 89\n9500-4-6-4"]}