{"id":"bgbl1-1989-20-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":20,"date":"1989-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_20.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Druckbehälterverordnung","law_date":"1989-04-21T00:00:00Z","page":830,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["830                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Druckbehälterverordnung\nVom 21. April 1989\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas-                    bb) In Nummer 4 werden die Worte „Behälter oder\nsung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1                         der Anlagen\" durch die Worte „Behälter, Anla-\nS. 425) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise von der                   gen oder Rohrleitungen\" ersetzt.\nBundesregierung und auf Grund des § 13 Abs. 2 des                      cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nEnergiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten berei-                  ,,5. in Unternehmen des Bergwesens, ausge-\nnigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1                       nommen in deren Tagesanlagen.\"\ndes Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nverordnet:\naa) In Satz 1 werden die Worte „und Füllanlagen\"\nArtikel 1                                     durch die Worte ,, , Füllanlagen und Rohrlei-\ntungen\" ersetzt.\nDie Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Behälter und\n(BGBI. 1 S. 173, 184) wird wie folgt geändert:\nAnlagen\" durch die Worte „Behälter, Anlagen\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                         und Rohrleitungen\" ersetzt.\na) Es wird folgender neuer Fünfter Abschnitt einge-\ne) In Absatz 6 werden die Worte „oder zu einer Füll-\nfügt:\nanlage\" durch die Worte ,, , zu einer Füllanlage\n„Fünfter Abschnitt\noder Rohrleitung\" ersetzt.\nRohrleitungen\nf) In Absatz 7 werden die Worte „oder Füllanlagen\"\n§ 30 a    Prüfung vor Inbetriebnahme\ndurch die Worte ,, , Füllanlagen oder Rohrleitun-\n§ 30 b    Wiederkehrende Prüfungen\ngen\" ersetzt.\n§ 30 c    Prüfungen in besonderen Fällen\".\nb) Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster             3. § 2 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:\naa) In Nummer 5 werden die Worte ,, , z. B. Flüs-\n,,§ 39 a   Übergangsvorschriften für Rohrleitungen\".             sigkeitssäule durch Standrohr oder Vorlage,\"\ndurch die Worte „von mehr als 0, 1 bar\"\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                           ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „und Füllanlagen\"                 bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\ndurch die Worte ,, , Füllanlagen und Rohrleitungen\n,,6. Heizkörper von Raumheizungsanlagen,\".\nsowie für die Ausrüstungsteile von Druckbehältern,\nDruckgasbehältern und Rohrleitungen\" ersetzt.               cc) Nummer 8 erhält fogende Fassung:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „und Füllanlagen\"                     ,,8. Zylinder und Gehäuse von Motoren, Turbi-\ndurch die Worte,, , Füllanlagen und Rohrleitungen\"                     nen, Verdichtern, Pumpen;\nersetzt.                                                              Stellantriebe, Stell- und Dämpfungsglieder;\nRingbrennkammern und Rohr-Ringbrenn-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkammern von Gasturbinen,\".\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „fer-\ndd) In Nummer 9 werden die Worte „und Stellglie-\nner nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter\nder von Armaturen\" gestrichen.\nund Füllanlagen\" durch die Worte „nicht für\nDruckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen           ee) In Nummer 15 wird die Zahl „ 1 ,2\" durch die\nund Rohrleitungen\" ersetzt.                                Zahl „2\" ersetzt.","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                               831\nff)     Nummer 18 erhält folgende Fassung:                        5. Rohrleitungen in Zusammenhang mit Erdgas-,\n„ 18. Behälter, die vom Geltungsbereich der                    Erdöl- und sonstigen Bohrungen, soweit sie\nGetränkeschankanlagenverordnung         er-             unter Bergaufsicht stehen,\nfaßt sind,\".                                        6. mit Wasserfahrzeugen dauernd fest verbundene\ngg) Nach Nummer 21 wird der Punkt durch ein                           Rohrleitungen.\"\nKomma ersetzt; folgende Nummern werden\nangefügt:                                            4. § 3 wird wie folgt geändert:\n„22. Dampfkessel, die vom Geltungsbereich                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Dampfkesselverordnung erfaßt sind,                aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n23. Druckbehälter, die dem Leitungsbetrieb                       „Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung\nim Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung                      sind Behälter oder Rohranordnungen, die\nüber Gashochdruckleitungen dienen und                       keine Druckgasbehälter sind und in denen\na) vom Geltungsbereich der Verordnung                       durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck\nüber Gashochdruckleitungen erfaßt                      herrscht oder entstehen kann, der größer als\nsind oder                                              0, 1 bar ist.\"\nb) im Rahmen der öffentlichen Gasver-\nbb) In Satz 2 werden die Worte ,, , wenn wenig-\nsorgung mit einem Überdruck von nicht\nstens in einem Raum ein Betriebsüberdruck\nmehr als 16 bar betrieben werden,                      nach Satz 1 herrscht oder entstehen kann\"\n24. Druckbehälter                                                durch die Worte „für die Druckräume\" ersetzt.\na) mit einem Rauminhalt von nicht mehr                cc) In Satz 3 werden die Worte „kleiner als 0, 1\"\nals 0, 1 Liter,                                         durch die Worte „größer als 0,01\" ersetzt.\nb) mit einem Druckinhaltsprodukt von               b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten\nnicht mehr als 20,                                ,,soweit sie\" die Worte „die Sicherheit des Druck-\nc) nach§ 8 Abs. 1 Nr. 2 mit einem zuläs-               behälters oder\" eingefügt.\nsigen Betriebsüberdruck von nicht              c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,, , wenn in\nmehr als 500 bar und einem Druck-                 ihnen bei 15 °C ein höherer Überdruck als 1 bar\ninhaltsprodukt von nicht mehr als                 entstehen kann\" gestrichen.\n10 000,\nd) In Absatz 5 wird nach Nummer 3 der Punkt durch\n25. Schleudermaschinen, in denen ein Innen-                 ein Komma ersetzt und folgende Nummer ange-\ndruck herrscht.\"                                       fügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   „4. Druckgasbehälter von tragbaren Geräten zum\nFüllen von Fahrzeugreifen, zum Entlüften von\naa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nBremsen und Kupplungen, zum druckluftun-\n„2. Getränke- und Grundstoffbehälter im                           terstützten Einfüllen von Öl sowie zum Sprü-\nSinne der Getränkeschankanlagenverord-                       hen, sofern die Behälter über einen Anschluß\nnung, \".                                                     an die betriebseigene Druckluftversorgung mit\nbb) Folgende Nummern werden angefügt:                                     nicht mehr als 1O bar Betriebsüberdruck gefüllt\nwerden.\"\n„4. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt\nvon höchstens 50 cm 3 , wenn sie nur zur            e) Folgende Absätze werden angefügt:\neinmaligen Füllung bestimmt sind,                         ,,(9) Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung\n5. Druckgasbehälter für verdichtete Gase, in               sind Leitungen mit mehr als 0, 1 bar Betriebsüber-\ndenen bei 15 ° C kein höherer Überdruck                druck zur Fortleitung brennbarer, ätzender oder\nals 1 bar entstehen kann.\"                             giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten. Zu den\nRohrleitungen gehören auch solche Leitungen, die\nc) Folgender Absatz wird angefügt:\nDruckbehälter miteinander oder mit sonstigen der\n,,(4) Diese Verordnung ist auf folgende Rohrlei-               Druckerzeugung dienenden Anlageteilen verbin-\ntungen nicht anzuwenden:                                            den. Zu den Rohrleitungen gehören auch deren\n1. Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich der                        Ausrüstungsteile.                            ·\nDampfkesselverordnung, der Verordnung über                         (10) Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brenn-\nbrennbare Flüssigkeiten, der Acetylenverord-                    bar, ätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche,\nnung oder der Verordnung über Gashochdruck-                     leichtentzündliche, entzündliche, ätzende, sehr\nleitungen unterliegen,                                          giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen im\nSinne des § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind.\n2. Rohrleitungen, die im Rahmen der öffentlichen\nGasversorgung mit einem Überdruck von höch-                        (11) Ausrüstungsteile von Rohrleitungen im\nstens 16 bar betrieben werden,                                  Sinne dieser Verordnung sind die sicherheitstech-\nnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem\n3. Rohrleitungen als Bestandteile von Hochöfen                       Betrieb der Rohrleitung dienenden sonstigen\nund anderen Anlagen nach Absatz 1 Nr. 10,                       Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen, soweit\n4. Rohrleitungen als Bestandteile von Maschinen,                     sie die Sicherheit der Rohrleitung oder die Funktion\nvon Hydraulikanlagen oder von Anlagen der                       der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrü-\nKlima- und Lüftungstechnik,                                    stungsteile beeinflussen können.\"","832                                       Bundesgesetzblatt, Jaf-irgang 1989, Teil     1\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                                    fen von nicht korrodierend wirkenden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            Gasen,\".\nDie Worte „und Füllanlagen\" werden durch die                   bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-\nWorte ,, , Füllanlagen und Rohrleitungen\" ersetzt.                     mern 4 bis 7.\ncc) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und Füllanla-\ngen\" jeweils durch die Worte ,, , Füllanlagen und                       „7. Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und\nRohrleitungen\" ersetzt.                                                     Ausdehnungsgefäße in Wasserheizungs-\nanlagen mit Betriebstemperaturen von\nhöchstens 120 ° C.\"\n6. In § 5 Satz 1 werden die Worte „und Füllanlagen\"\ndurch die Worte ,, , Füllanlagen und Rohrleitungen\"\nersetzt.                                                   10. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden\n7. In § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Worte                 - im einleitenden Satzteil die Worte „Gruppen 1, II\n,,für Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füllanla-                    und V\" durch die Worte „Gruppe 1, soweit er für\ngen\" gestrichen.                                                       brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe\noder Flüssigkeiten verwendet wird, sowie der\n8. In § 7 werden in der Überschrift und in den Absätzen 1                  Gruppe II\" ersetzt und\nund 2 jeweils die Worte „und Füllanlagen\" durch die\n- in Nummer 1 die Worte „bei Druckbehältern der\nWorte ,, , Füllanlagen und Rohrleitungen\" ersetzt.\nGruppe I einer Dichtheitsprüfung\" gestrichen.\n9 § 8 wird wie folgt geändert:                                      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Gruppen I und II wie                 aa) In Satz 1 werden die Worte „in Absatz 1\nfolgt gefaßt:                                                           genannten\" gestrichen.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Gruppe 1: Druckbehälter für tiefkalte, flüssige\nGase mit einem zulässigen Betriebs-                      „Satz 1 gilt entsprechend für Druckbehälter\nüberdruck von mehr als 0,01 bar und                      nach Absatz 1 , für die eine Baumusterprüfung\nvon nicht mehr als 0, 1 bar;                             nach Absatz 5 Satz 1 registriert ist, die sich\nauch auf die Abnahmeprüfung erstreckt.\"\nDruckbehälter mit einem zulässigen\nBetriebsüberdruck von höchstens               c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort\n25 bar und einem Druckinhaltsprodukt              ,,Materialprüfung\" durch die Worte „Materialfor-\nvon nicht mehr als 200;                           schung und -prüfung\" ersetzt.\nDruckbehälter als Rohranordnungen,            d) In Absatz 8 werden die Worte „nach § 17\" durch\ndie ausschließlich aus Rohren beste-              die Worte „nach § 16\" ersetzt.\nhen, mit einem lichten Querschnitt            e) Folgender Absatz wird angefügt:\nvon höchstens 100 cm 2 , wenn das\nProdukt aus zulässigem Betriebs-                     ,,(9) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für mit\nüberdruck in Bar und lichtem Durch-               Fahrzeugen fest verbundene Druckbehälter, die\nmesser D in Millimetern nicht mehr als            nach verkehrsrechtlichen Vorschriften zugelassen\n2 000 beträgt.                                    und geprüft sind.\"\nGruppe II: Druckbehälter mit einem zulässigen           11 . § 10 wird wie folgt geändert:\nBetriebsüberdruck von mehr als 25 bar\na) In Absatz 2 werden die Worte „Gruppen 1, II, III, V\nund einem Druckinhaltsprodukt von\nnicht mehr als 200;                                und VI\" durch die Worte „Gruppe 1, soweit er für\nbrennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe\nDruckbehälter mit    einem zulässigen              oder Flüssigkeiten verwendet wird, sowie der\nBetriebsüberdruck   von nicht mehr als             Gruppen il, III und VI\" ersetzt.\n1 bar und einem     zulässigen Druck-\ninhaltsprodukt von  mehr als 200;\".            b) Folgender Absatz wird angefügt:\n,, (12) § 9 Abs. 9 findet entsprechende Anwen-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                dung.\"\naa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 bis\n3 ersetzt:                                         12. § 11 wird wie folgt geändert:\n„ 1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen               a) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden\nAnlagen, soweit es sich um Rohranord-                jeweils die Worte „den übrigen Druckbehältern\"\nnungen handelt,                                      durch die Worte „Druckbehältern der Gruppe II\"\n2. ausschließlich aus Rohranordnungen                   ersetzt.\nbestehende Druckbehälter in Kälte- und            b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nWärmepumpenanlagen, soweit sie nicht                    ,,(4) Bei Druckbehältern, die an wechselnden\nzur Gruppe I gehören,\nAufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem\n3. ausschließlich aus Rohranordnungen                   Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute\nbestehende Druckbehälter zum Verdamp-                Abnahmeprüfung nicht erforderlich, wenn","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                               831\nff)     Nummer 18 erhält folgende Fassung:                       5. Rohrleitungen in Zusammenhang mit Erdgas-,\n„ 18. Behälter, die vom Geltungsbereich der                   Erdöl- und sonstigen Bohrungen, soweit sie\nGetränkeschankanlagenverordnung        er-             unter Bergaufsicht stehen,\nfaßt sind,\".                                       6. mit Wasserfahrzeugen dauernd fest verbundene\ngg) Nach Nummer 21 wird der Punkt durch ein                          Rohrleitungen.\"\nKomma ersetzt; folgende Nummern werden\nangefügt:                                           4. § 3 wird wie folgt geändert:\n„22. Dampfkessel, die vom Geltungsbereich               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Dampfkesselverordnung erfaßt sind,               aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n23. Druckbehälter, die dem Leitungsbetrieb                      „Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung\nim Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung                     sind Behälter oder Rohranordnungen, die\nüber Gashochdruckleitungen dienen und                      keine Druckgasbehälter sind und in denen\na) vom Geltungsbereich der Verordnung                      durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck\nüber Gashochdruckleitungen erfaßt                     herrscht oder entstehen kann, der größer als\nsind oder                                              0, 1 bar ist.\"\nb) im Rahmen der öffentlichen Gasver-                bb) In Satz 2 werden die Worte ,, , wenn wenig-\nsorgung mit einem Überdruck von nicht                  stens in einem Raum ein Betriebsüberdruck\nmehr als 16 bar betrieben werden,                     nach Satz 1 herrscht oder entstehen kann\"\n24. Druckbehälter                                               durch die Worte „für die Druckräume\" ersetzt.\na) mit einem Rauminhalt von nicht mehr               cc) In Satz 3 werden die Worte „kleiner als 0, 1\"\nals 0, 1 Liter,                                        durch die Worte „größer als 0,01\" ersetzt.\nb) mit einem Druckinhaltsprodukt von              b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten\nnicht mehr als 20,                               ,,soweit sie\" die Worte „die Sicherheit des Druck-\nc) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mit einem zuläs-             behälters oder\" eingefügt.\nsigen Betriebsüberdruck von nicht             c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,, , wenn in\nmehr als 500 bar und einem Druck-                ihnen bei 15 °C ein höherer Überdruck als 1 bar\ninhaltsprodukt von nicht mehr als                entstehen kann\" gestrichen.\n10 000,\nd) In Absatz 5 wird nach Nummer 3 der Punkt durch\n25. Schleudermaschinen, in denen ein Innen-                ein Komma ersetzt und folgende Nummer ange-\ndruck herrscht.\"                                      fügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  „4. Druckgasbehälter von tragbaren Geräten zum\nFüllen von Fahrzeugreifen, zum Entlüften von\naa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nBremsen und Kupplungen, zum druckluftun-\n„2. Getränke- und Grundstoffbehälter im                          terstützten Einfüllen von Öl sowie zum Sprü-\nSinne der Getränkeschankanlagenverord-                      hen, sofern die Behälter über einen Anschluß\nnung,\".                                                     an die betriebseigene Druckluftversorgung mit\nbb) Folgende Nummern werden angefügt:                                    nicht mehr als 10 bar Betriebsüberdruck gefüllt\nwerden.\"\n„4. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt\nvon höchstens 50 cm 3 , wenn sie nur zur           e) Folgende Absätze werden angefügt:\neinmaligen Füllung bestimmt sind,                        ,,(9) Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung\n5. Druckgasbehälter für verdichtete Gase, in              sind Leitungen mit mehr als 0, 1 bar Betriebsüber-\ndenen bei 15 ° C kein höherer Überdruck               druck zur Fortleitung brennbarer, ätzender oder\nals 1 bar entstehen kann.\"                            giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten. Zu den\nRohrleitungen gehören auch solche Leitungen, die\nc) Folgender Absatz wird angefügt:\nDruckbehälter miteinander oder mit sonstigen der\n,,(4) Diese Verordnung ist auf folgende Rohrlei-              Druckerzeugung dienenden Anlageteilen verbin-\ntungen nicht anzuwenden:                                           den. Zu den Rohrleitungen gehören auch deren\n1. Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich der                       Ausrüstungsteile.\nDampfkesselverordnung, der Verordnung über                        (10) Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brenn-\nbrennbare Flüssigkeiten, der Acetylenverord-                   bar, ätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche,\nnung oder der Verordnung über Gashochdruck-                    leichtentzündliche, entzündliche, ätzende, sehr\nleitungen unterliegen,                                         giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen im\nSinne des § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind.\n2. Rohrleitungen, die im Rahmen der öffentlichen\nGasversorgung mit einem Überdruck von höch-                       (11) Ausrüstungsteile von Rohrleitungen im\nstens 16 bar betrieben werden,                                 Sinne dieser Verordnung sind die sicherheitstech-\nnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem\n3. Rohrleitungen als Bestandteile von Hochöfen                      Betrieb der Rohrleitung dienenden sonstigen\nund anderen Anlagen nach Absatz 1 Nr. 10,                      Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen, soweit\n4. Rohrleitungen als Bestandteile von Maschinen,                    sie die Sicherheit der Rohrleitung oder die Funktion\nvon Hydraulikanlagen oder von Anlagen der                      der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrü-\nKlima- und Lüftungstechnik,                                   stungsteile beeinflussen können.\"","834                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n19. § 22 erhält folgende Fassung:                                  Druckbehälterausschuß eine Abschrift der Bescheini-\ngung.\n,,§ 22\nBauartzulassung                              (6) Der Hersteller kann die gesonderte Zulassung\nvon Ausrüstungsteilen beantragen; die Absätze 2 bis\n(1) Über die Zulassung der Bauart entscheidet die           5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die\nzuständige Behörde nach den Vorschriften der                   Prüfung nach Absatz 3 auch von der Bundesanstalt\nAbsätze 2 bis 8. Für                                           für Materialforschung und -prüfung vorgenommen\n1. nahtlose Gasflaschen aus Stahl,                            werden kann.\n2. nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium                 (7) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder\noder aus Aluminiumlegierungen und                          widerrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme\noder dem Widerruf hergestellte Druckgasbehälter\n3. geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl               oder Ausrüstungsteile betrieben werden, wenn sie der\nsteht eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen            zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung\nGemeinschaften auf Grund der Richtlinien 84/525/               entsprechen, es sei denn, die für die Rücknahme oder\nEWG, 84/526/EWG oder 84/527/EWG erteilte EWG-                  den Widerruf zuständige Behörde stellt fest, daß\nBauartzulassung der Zulassung nach Satz 1 für die              Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten\nGasflasche ohne Ausrüstungsteile gleich.                       sind.\n(2) Die Bauartzulassung wird auf Antrag des Her-               (8) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn\nstellers oder seines in einem Mitgliedstaat der Euro- '        1. eine in ihr gesetzte oder nicht verlängerte Frist\npäischen Gemeinschaften ansässigen Beauftragten                     verstrichen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber\nfür den Geltungsbereich dieser Verordnung, bei den in               damit begonnen hat, die zugelassenen Druckgas-\nAbsatz 1 Satz 2 genannten Gasflaschen auch mit                      behälter oder Ausrüstungsteile herzustellen,\nWirkung für den Bereich der Mitgliedstaaten der Euro-          2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei\npäischen Gemeinschaften (EWG-Bauartzulassung)                       Jahre keinen Gebrauch gemacht hat oder Druck-\nerteilt. Aus dem Antrag muß hervorgehen, ob eine                    gasbehälter oder Ausrüstungsteile seit mehr als\nZulassung für den Geltungsbereich dieser Verord-                    drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht\nnung oder eine EWG-Bauartzulassung beantragt wird.\nverlängert worden ist.\n(3) Die Zulassungsbehörde entscheidet auf Grund\nAbsatz 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn die\neines Gutachtens des zuständigen Sachverständigen.\nBauartzulassung erlischt.\nDer Sachverständige prüft auf Antrag des Herstellers\noder seines in einem Mitgliedstaat der Europäischen               (9) Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 gelten für die\nGemeinschaften ansässigen Beauftragten, ob der                 Zulassung poröser Massen und Lösemittel entspre-\nDruckgasbehälter hinsichtlich der Konstruktion und             chend mit der Maßgabe, daß die Prüfung von der\nder Werkstoffbeschaffenheit der Bauart nach den                Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vor-\nAnforderungen dieser Verordnung entspricht. Dem                genommen wird.\"\nAntrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeich-\nnungen und die Beschreibung der Bauart des Behäl-          20. § 23 wird wie folgt geändert:\nters in je drei Stücken beizufügen. Dem Sachverstän-           a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die\ndigen sind auf Verlangen die zur Prüfung erforderli-                Worte „Die Zulassungsbehörde setzt die Prüffri-\nchen Baumuster zu überlassen. Der Sachverständige                   sten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 fest' auf\" durch\nübermittelt der Zulassungsbehörde die Berichte und                  die Worte „Die Prüffristen betragen\" ersetzt.\nBescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsbehörde\"\nund deren Ergebnisse.\ndurch die Worte „zuständige Behörde\" ersetzt.\n(4) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Behälter\nden Anforderungen dieser Verordnung entspricht;                c) In Absatz 3 werden die Worte „nach den Absät-\nzen 1 und 2 festzusetzenden Prüffristen\" durch die\nandernfalls ist die Zulassung zu versagen. Soweit eine\nPrüfbescheinigung unter Einschluß eines Prüfberichts                Worte „Prüffristen nach den Absätzen 1 und 2\"\nvorliegt, die von einer Prüfstelle erteilt worden ist, die          ersetzt.\nnach Artikel 13 der Richtlinie 76/767/EWG von dem\nMitgliedstaat benannt wurde, in dem der Hersteller         21. In § 30 Abs. 1 werden die Worte „Instandhaltungs-\nseinen Sitz hat, und nach der der Behälter den Anfor-           und\" gestrichen.\nderungen dieser Verordnung entspricht, hat die Zulas-\nsungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulas-        22. Nach § 30 wird folgender neuer Fünfter Abschnitt\nsung diese Prüfbescheinigung zugrunde zu legen. Die             eingefügt:\nZulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingun-\n„Fünfter Abschnitt\ngen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die\nnachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung                                       Rohrleitungen\nvon Auflagen ist zulässig.                                                               § 30 a\n(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller                        Prüfung vor Inbetriebnahme\neine Bescheinigung über die Zulassung. In der\nBescheinigung sind die wesentlichen Merkmale des                   (1) Rohrleitungen\nDruckgasbehälters sowie Beschränkungen, Befristun-              1. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als\ngen, Bedingungen und Auflagen anzugeben. Die                        25 mm, bei denen das Produkt aus zulässigem\nZulassungsbehörde übersendet dem Deutschen                          Betriebsüberdruck p in Bar und Nenndurchmesser","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                              835\nD in mm nicht mehr als 2 000 beträgt, ausgenom-             hat, daß die Rohrleitungen nach den schriftlichen\nmen Rohrleitungen zum Fortleiten von Flüssiggas             Festlegungen ordnungsmäßig errichtet sind,\nund sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder Flüssig-        b) ein Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfung unter-\nkeiten,                                                     zogen und bescheinigt hat, daß sie sich in ord-\n2. von Flüssiggasanlagen mit einem Druckbehälter,               nungsmäßigem Zustand befinden und\ndessen Fassungsvermögen nicht mehr als 3 t            c) sich der Sachverständige durch stichprobenweise\nbeträgt und in denen das Gas in gasförmigem                 Prüfungen von der Einhaltung der schriftlichen\nZustand befördert wird,\nFestlegungen überzeugt hat.\ndürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn                 (4) Hat der Sachverständige oder Sachkundige fest-\na) der Hersteller oder der Errichter die Rohrleitungen    gestellt, daß sich die Rohrleitungen nicht in ordnungs-\neiner Druckprüfung unterzogen und bescheinigt         mäßigem Zustand befinden, so entscheidet auf Antrag\nhat, daß die Rohrleitungen ordnungsgemäß errich-      die zuständige Behörde, ob die Rohrleitungen in\ntet sind, und                                         Betrieb genommen werden dürfen.\nb) ein Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfung unter-\n§ 30b\nzogen und bescheinigt hat, daß sie den im Rahmen\ndieser Prüfung zu stellenden Anforderungen ent-                       Wiederkehrende Prüfungen\nsprechen.                                                (1) Rohrleitungen nach § 30a Abs. 1 sind in den\nZeitabständen, die auf Grund der Erfahrungen mit\n(2) Rohrleitungen\nBetriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber\n1 . mit einem Nenndurchmesser D von mehr als              festzulegen sind, wiederkehrende Prüfungen durch\n25 mm, bei denen das Produkt aus zulässigem          den Sachkundigen zu unterziehen.\nBetriebsüberdruck p in Bar und Nenndurchmesser\n(2) Rohrleitungen nach § 30 a Abs. 2 sind alle fünf\nD in mm mehr als 2 000 beträgt, ausgenommen\nJahre wiederkehrenden Prüfungen durch den Sach-\nRohrleitungen zum Fortleiten von Flüssiggas und\nverständigen zu unterziehen. Die Aufsichtsbehörde\nsehr giftigen Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten,\nkann diese Fristen im Einzelfall\n2. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als\n1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise\n25 mm zum Fortleiten von sehr giftigen Gasen,\ngewährleistet ist, oder\nDämpfen oder Flüssigkeiten,\n2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten\n3. von Flüssiggasanlagen\noder Dritter erfordert.\na) mit einem Druckbehälter, dessen Fassungsver-\n(3) Hat der Betreiber für das Prüfprogramm der\nmögen mehr als 3 t beträgt oder\nwiederkehrenden Prüfung von Rohrleitungen schriftli-\nb) mit einem Druckbehälter, wenn das Gas in flüs-     che Festlegungen getroffen, die der Sachverständige\nsigem Zustand befördert wird, oder                geprüft und für die er bescheinigt hat, daß mit ihnen\nc) mit mehreren Druckbehältern,                        die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden,\ndürfen abweichend von Absatz 2 Satz 1 die wieder-\ndürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ein           kehrenden Prüfungen von Sachkundigen nach diesen\nSachverständiger sie einer erstmaligen Prüfung und         Festlegungen durchgeführt werden, wenn sich der\neiner Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt            Sachverständige durch stichprobenweise Prüfungen\nhat, daß sie sich in ordnungsmäßigem Zustand befin-        von der Einhaltung der schriftlichen Festlegungen\nden.\nüberzeugt.\n(3) Hat der Betreiber für die Herstellung und die          (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind\nErrichtung von Rohrleitungen, insbesondere hinsicht-       Rohrleitungen, die mit Druckbehältern verbunden\nlich der Werkstoffauswahl, Bemessung und Ausfüh-           sind, bei denen die wiederkehrenden Prüfungen durch\nrung sowie für Art und Umfang der Prüfung von Rohr-        den Sachverständigen durchzuführen sind, zum glei-\nleitungen (Prüfprogramm) schriftliche Festlegungen         chen Zeitpunkt wie die Druckbehälter zu prüfen.\ngetroffen, die der Sachverständige geprüft und für die        (5) Wiederkehrende Prüfungen von Rohrleitungen\ner bescheinigt hat, daß mit ihnen die Anforderungen        bestehen aus äußeren Prüfungen und Druckprüfun-\ndieser Verordnung erfüllt werden, dürfen abweichend\ngen oder anderen geeigneten Verfahren.\nvon Absatz 2 Rohrleitungen,\n(6) Rohrleitungen nach Absatz 2 dürfen nach Ablauf\n1. bei denen das Produkt aus zulässigem Betriebs-          der für die wiederkehrenden Prüfungen geltenden\nüberdruck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm        Frist nur betrieben werden, wenn die Prüfungen frist-\nmehr als 2 000 beträgt, ausgenommen Rohrleitun-       gerecht durchgeführt sind und der Sachverständige\ngen zum Fortleiten von Flüssiggas und sehr gifti-     bescheinigt hat, daß die Rohrleitung nach dem Ergeb-\ngen Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten,                nis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfung zu\n2. zum Fortleiten von sehr giftigen Gasen, Dämpfen         stellenden Anforderungen entspricht.\noder Flüssigkeiten, bei denen das Produkt aus             (7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich\nzulässigem Betriebsüberdruck p in Bar und Nenn-       die Rohrleitung nicht in ordnungsmäßigem Zustand\ndurchmesser D in mm nicht mehr als 500 beträgt,       befindet, so entscheidet auf Antrag die zuständige\nin Betrieb genommen werden, wenn                           Behörde, ob die Rohrleitung weiter betrieben werden\na) der Hersteller oder Errichter die Rohrleitungen         darf.\neiner Druckprüfung unterzogen und bescheinigt             (8) § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.","836                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\n§ 30c                           25. § 32 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nPrüfungen in besonderen Fällen                   „Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach dem\n(1) Ist eine Rohrleitung hinsichtlich ihrer Beschaf-         zweiten oder fünften Abschnitt dieser Verordnung\nfenheit, Anordnung oder Betriebsweise wesentlich                übertragen werden kann, ist nur, wer\ngeändert worden, so ist § 30a entsprechend anzu-\n1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse\nwenden. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen,\nund seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen\ndie die Sicherheit der Rohrleitung beeinträchtigen\nErfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die\nkann.\nPrüfung ordnungsmäßig durchführt,\n(2) Ist eine Rohrleitung wesentlich instandgesetzt           2. die erforderliche       persönliche    Zuverlässigkeit\noder sind wesentliche Teile einer Rohrleitung ausge-               besitzt,\nwechselt worden, so darf die Rohrleitung erst wieder\nin Betrieb genommen werden, nachdem sie in dem                  3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen\ndurch die Instandsetzung oder Auswechslung                         unterliegt,\nbestimmten Umfang auf ihren ordnungsmäßigen\nZustand durch den Sachverständigen oder Sachkun-                4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen\ndigen unter Berücksichtigung von § 30 a geprüft und                verfügt und\neine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Absatz 1             5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teil-\nSatz 2 gilt entsprechend.                                          nahme an einem staatlichen oder staatlich an-\nerkannten Lehrgang nachweist, daß er · die in\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine                Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die\naußerordentliche Prüfung durch einen Sachverständi-                Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf\ngen oder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein                   Verlangen vorzulegen.\"\nbesonderer Anlaß besteht, insbesondere ein Scha-\ndensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat die angeord-\n26. § 33 wird wie folgt geändert:\nnete Prüfung zu veranlassen.\"\nIn Absatz 2 wird die Angabe „oder 28 Abs. 4\" durch\n23. Der bisherige        Fünfte   Abschnitt   wird  Sechster        die Angabe ,, , 28 Abs. 4 oder § 30c\" ersetzt.\nAbschnitt.\n27. § 34 wird wie folgt geändert:\n24. § 31 wird wie folgt geändert:                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „zweiter:i Abschnitt\"              aa) In Satz 1 erhält der einleitende Satzteil fol-\ndurch die Worte „zweiten und fünften Abschnitt\"                     gende Fassung:\nersetzt.\n,,Wer Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füll-\nb) !n Absatz 1 wird in Nummer 3 am Ende der Punkt                        anlagen oder Rohrleitungen betreibt, hat der\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4                        Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen\".\nangefügt:                                                      bb) Dem Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „einer\n„4. die Sachverständigen, die von der zuständigen                   Rohrleitung oder\" angefügt.\nBergbehörde des Saarlandes nach landes-                  cc) In Satz 3 werden die Worte „oder die Füllan-\nrechtlichen Vorschriften für die Prüfung der in                lage\" durch die Worte ,, , die Füllanlage oder\nTagesanlagen von Unternehmen des Berg-                         die Rohrleitung\" ersetzt.\nwesens betriebenen Druckbehältern anerkannt\nsind, ausgenommen für Dru~kbehälter, die den          b) In Absatz 2 werden die Worte „und Füllanlagen\"\natomrechtlichen Vorschriften unterliegen.\"               durch die Worte,, , Füllanlagen und Rohrleitungen\"\nersetzt.\nc) In Absatz 2 werden nach der Angabe,,§ 11 Abs. 5\"\ndie Angabe „und des § 30c\" eingefügt.                   28. In § 35 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „oder\nd) In Absatz 5 werden die Worte „zweiten, dritten               Füllanlagen\" durch die Worte ,, , Füllanlagen oder\nund vierten\" durch die Worte „zweiten bis fünften\"          Rohrleitungen\" ersetzt.\nund die Worte „oder Füllanlagen\" durch die Worte\n,, , Füllanlagen oder Rohrleitungen\" ersetzt.           29. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Worte\naa) Nach dem Wort „Verordnung\" werden die\n,,3 Vertreter der Hersteller von Druckbehäl-\nWorte „vor Inbetriebnahme\" eingefügt.\ntern,\nbb) Nach dem Wort „Herstellungsstätte\" werden                          4 Vertreter der Hersteller von Druckgasbe-\ndie Worte „nach dem in Artikel 22 der Richt-                       hältern, Gasen oder Füllanlagen,\nlinie 76/767/EWG genannten Verfahren\" ein-\n2 Vertreter der Betreiber von Druckbehältern,\ngefügt.\ndavon 1 Vertreter der Betreiber aus dem\ncc) Die Worte „der Richtlinie Nr. 76/767/EWG\"                            Bereich der öffentlichen Versorgung,\nwerden durch die Worte „dieser Richtlinie\"                       3 Vertreter der Betreiber von Druckgasbehäl-\nersetzt.                                                           tern oder Füllanlagen,\"","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                                837\nwerden durch die Worte                             Druckbehälter durchgeführt werden. Für weitere Prü-\n,,7 Vertreter der Hersteller von Anlagen nach      fungen finden die §§ 30 b und 30 c Anwendung.\"\ndieser Verordnung,\n5 Vertreter der Betreiber von Anlagen nach   34. § 40 wird wie folgt geändert:\ndieser Verordnung, davon 1 Vertreter der       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBetreiber aus dem Bereich der öffentlichen         aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte\nVersorgung,\"                                            ,,oder Füllanlagen\" durch die Worte ,, , Füllan-\nersetzt.                                                    lagen oder Rohrleitungen\" ersetzt.\nbb) Das Wort „Materialprüfung\" wird durch die              bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 4.3\" durch\nWorte „Materialforschung und -prüfung\"                      die Angabe „Nr. 5.3\" ersetzt.\nersetzt.                                               cc) In Nummer 5 Buchstabe d wird das Wort\nb) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die                    ,,oder\" durch ein Komma ersetzt.\nWorte „und Füllanlagen\" durch die Worte ,, , Füll-         dd) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer\nanlagen und Rohrleitungen\" ersetzt.\neingefügt:\nc) In Absatz 6 werden die Worte „und Unfallfor-                       „6. eine Rohrleitung\nschung\" gestrichen.\na) entgegen § 30 a Abs. 1 oder 2, § 30 b\nAbs. 6 oder § 30c Abs. 1 Satz 1 oder\n30. § 37 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 1 betreibt, bevor der Sach-\na) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die                         verständige oder Sachkundige die\nWorte „ Inkrafttreten dieser Verordnung\" durch die                      Bescheinigung erteilt hat,\nWorte „ 1. Juli 1980\" ersetzt.\nb) entgegen § 30b Abs. 8 in Verbindung\nb) In Absatz 3 werden die Worte „beim Inkrafttreten                           mit § 13 Abs. 3 betreibt oder\".\ndieser Verordnung\" durch die Worte „am 1. Juli\nee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.\n1980\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Folgende Absätze werden angefügt:\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „und 5 Buch-\n,,(4) Sachkundige, denen Prüfungen nach dem zwei-                   stabe b bis d\" durch die Angabe ,, , Nr. 5\nten Abschnitt vor dem 1. Mai 1989 übertragen worden                    Buchstabe b bis d und Nr. 6\" ersetzt.\nsind, gelten als Sachkundige im Sinne des § 32.\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatzes 1\n(5) Die vor dem 1. Mai 1989 von der zuständigen                   Nr. 6\" durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 7\"\nBergbehörde nach landesrechtlichen Vorschriften für                    ersetzt.\ndie Prüfungen an Druckbehältern, Druckgasbehältern,\ncc) Im abschließenden Satzteil werden die Worte\nFüllanlagen und Rohrleitungen in Tagesanlagen des\n,,oder Füllanlagen\" durch die Worte ,, , Füllan-\nBergwesens anerkannten Sachverständigen gelten in\nlagen oder Rohrleitungen\" ersetzt.\ndiesem Bereich als Sachverständige im Sinne des\n§ 31 Abs. 1. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n35. § 41 wird gestrichen.\n31. In § 38 Abs. 2 werden die Worte „bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung\" durch die Worte „am 1. Juli 1980\"      36. Anhang I zu § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund die Worte „nach Inkrafttreten dieser Verordnung\"\na) In Nummer 1.1 Ziffer 3 und Nummer 2.1 Ziffer 3\njeweils durch die Worte „nach dem 1. Juli 1980\"\nwird jeweils folgender Buchstabe c angefügt:\nersetzt.\n„c) korrosionsbeständig oder gegen Korrosion\n32. In § 39 Abs. 2 werden die Worte „Inkrafttreten dieser                  geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüs-\nVerordnung\" durch die Worte „ 1. Juli 1980\" ersetzt.                   sen unterliegen,\".\nb) Nach Nummer 3.2 wird folgende neue Nummer\n33. Nach § 39 wird folgende Vorschrift eingefügt:                     eingefügt:\n,,§ 39a                               „4.   Rohrleitungen\nÜbergangsvorschriften für Rohrleitungen                  4.1 Rohrleitungen müssen so beschaffen sein,\nRohrleitungen im Sinne des§ 3 Abs. 9, die vor dem                 daß sie den auf Grund der vorgesehenen\n1. Mai 1989 errichtet worden sind, dürfen weiter                       Betriebsweise zu erwartenden mechanischen,\nbetrieben werden, wenn sie den allgemein anerkann-                     chemischen und thermischen Beanspruchun-\nten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sind                    gen sicher genügen und dicht bleiben. Sie\noder, im Fall einer Abweichung, die gleiche Sicherheit                 müssen insbesondere\nauf andere Weise gewährleistet ist. Der Betreiber hat                  1. so ausgeführt sein, daß sie den zulässigen\ninnerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Mai 1989 eine                       Betriebsüberdruck und die zulässige\näußere Prüfung und eine Druckprüfung in entspre-                          Betriebstemperatur sicher aufnehmen,\nchender Anwendung von § 30 b durchführen zu las-\n2. aus Werkstoffen hergestellt sein, die\nsen. Abweichend davon können bei Rohrleitungen,\ndie mit Druckbehältern verbunden sind, diese Prüfun-                      a) die am fertigen Bauteil erforderlichen\ngen zum gleichen Zeitpunkt wie die Prüfung der                               mechanischen Eigenschaften haben,","838                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) von dem Beschickungsgut in gefähr-                b) In Absatz 2 werden die Worte „der Gruppe IV\"\nlicher Weise nicht angegriffen werden                gestrichen.\nund mit diesem keine gefährlichen Ver-\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nbindungen eingehen, sofern die Werk-\nstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt                   ,,(3) Bei Druckwasserbehältern nach Absatz 1,\nsind und                                             auch bei solchen mit einem Druckinhaltsprodukt\nüber 2 000, können Ordnungsprüfungen und die\nc) korrosionsbeständig oder gegen Korro-\nPrüfung der Aufstellung entfallen. Jedoch muß\nsion geschützt sind, sofern sie korrosi-\ndie Prüfung der Ausrüstung bei\nven Einflüssen unterliegen,\n1. baumustergeprüften Druckbehältern und bei\n3. mit den für einen sicheren Betrieb erforder-\nDruckbehältern mit einem Druckinhaltspro-\nlichen Einrichtungen ausgerüstet sein, die\ndukt von höchstens 2 000 vom Hersteller\nihrer Aufgabe sicher genügen.\noder Ersteller,\n4.2 Rohrleitungen müssen so verlegt und betrie-\n2. Druckbehältern mit einem Druckinhaltspro-\nben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht\ndukt über 2 000 vom Sachverständigen\ngefährdet werden.\"\nvorgenommen werden.\"\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie\nfolgt geändert:                                          37.4   Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift werden die Worte „und Füll-             a) In Absatz 2 werden die Worte „der Gruppe IV\"\nanlagen\" durch die Worte ,, , Füllanlagen und               sowie die Worte „für Wasserturbinen\" gestri-\nRohrleitungen\" ersetzt.                                     chen.\nbb) In Nummer 5.1 Satz 1 und 2 werden jeweils                  b) In Absatz 3 werden die Worte „bei Druckbehäl-\ndie Worte „oder der Füllanlage\" durrh die                    tern der Gruppe IV ein neues Prüfbuch angelegt\nWorte,, , der Füllanlage oder der Rohrleitung\"               und diesem eine Ablichtung über die Abnahme-\nersetzt.                                                     prüfung des ersetzten Druckbehälters\" durch die\n37.     Anhang II zu § 12 wird wie folgt geändert:                           Worte „eine Ablichtung der Bescheinigung über\ndie Abnahmeprüfung des ersetzten Druckbehäl-\n37.0    Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Nummern                       ters den Unterlagen des neuen Druckbehälters\"\nangefügt:                                                            ersetzt.\n„43. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen            37 .5 Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n44. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBrauchwasser\naa) In Satz 1 wird das Wort „Überholungsarbei-\n45. Gehäuse von Ausrüstungsteilen                                          ten\" durch das Wort „Instandsetzungsarbei-\n46. Pneumatische Weinpressen (Membranpres-                                 ten\" ersetzt.\nsen, Schlauchpressen)\".                                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\n37 .1   In Nummer 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte                            ,,Abweichend von Satz 1 gilt für mit Schalt-\n,,der Gruppe IV\" gestrichen.                                                 geräten unmittelbar verbundene Druckluft-\nbehälter § 1O Abs. 2, wenn sie mit trockener\n37 .2   In Nummer 2 Abs. 2 werden nach den Worten „ wie-\nLuft betrieben werden.\"\nderkehrende Prüfungen\" die Worte „mit Fristen\nnach § 10 Abs. 4\" eingefügt.                                     b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n,,Die wiederkehrenden Prüfungen können entfal-\n37.3    Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nlen, sofern die Druckbehälter mit Gasen oder\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 Gasgemischen beschickt werden, die auf Behäl-\n,, (1) Bei Druckwasserbehältern                                terwandungen keine korrodierende Wirkung aus-\nüben; es sind jedoch Dichtheitsprüfungen vom\n1. für die Wasserversorgung (Hydrophore) mit                    Sachkundigen entsprechend den sicherheits-\neinem Druckinhaltsprodukt von höchstens                    technischen Erfordernissen durchzuführen.\"\n2 000, in denen der Betriebsüberdruck\nbetriebsmäßig durch die Wasserzufuhr             37.6  In Nummer 6 werden die Worte „der Gruppen III und\nerzeugt wird und der Wasserinhalt betriebs-            IV\" gestrichen.\nmäßig mindestens 50 v. H. des Rauminhaltes\nbeträgt,                                         37. 7 In Nummer 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte\n,,der Gruppen III und IV\" gestrichen.\n2. für den Druckausgleich in Trinkwasserrohr-\nnetzen oder in Rohrnetzen, die hinsichtlich      37 .8 Der Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:\nder Korrosionswirkungen mit Trinkwasser\nvergleichbares Wasser führen,                          „Der Betreiber hat einen Abdruck des Prüfberichtes\nder Aufsichtsbehörde zu übersenden.\"\nentfallen die wiederkehrenden Druckprüfungen.\nDie wiederkehrenden inneren Prüfungen müs-            37 .9  Nummer 1O wird wie folgt geändert:\nsen durchgeführt werden, wenn die Behälter zu\nInstandsetzungsarbeiten außer Betrieb gesetzt                a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nwerden, spätestens jedoch alle zehn Jahre.\"                      ,, 10. Druckspritzbehälter\".","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                                839\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   Prüfung in der sich nach § 10 Abs. 4 ergeben-\naa) Nach den Worten „Druckspritzbehältern für\"                    den Frist, spätestens jedoch nach Erreichen\nwird das Wort „Reinigungs-,\" eingefügt.                     der festgelegten Lastspielzahl, durchzufüh-\nren.\"\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n,, § g Abs. 5 findet entsprechende Anwen-     37 .15 Nummer 16 wird wie folgt geändert:\ndung.\"                                               a) In Absatz 1 werden die Worte „der Gruppe IV\"\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Prüfungen\" durch die                gestrichen.\nWorte „innere Prüfungen mit Fristen nach § 10              b) In Absatz 2 werden die Worte „der Gruppen III\nAbs. 4\" ersetzt.                                              und IV\" und die Worte „bei Schalldämpfern der\nGruppe IV auch\" gestrichen.\n37.10 Der Nummer 11 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei den Druckprüfungen und äußeren Prüfungen           37 .16 Nummer 18 Abs. 3 wird gestrichen.\nfindet § 10 Abs. 4 entsprechende Anwendung.\"\n37.17 Nummer 19 wird wie folgt geändert:\n37.11 Nummer 12 wird wie folgt geändert:                               a) In Absatz 1 werden die Worte „der Gruppe IV\"\na) In Absatz 1 werden das Wort „auch\" gestrichen                   gestrichen.\nund nach dem Wort „Sachverständigen\" die                   b) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „der\nWorte „mit Fristen nach § 10 Abs. 4\" eingefügt.               Gruppe IV\" und in den Sätzen 2 und 3 jeweils die\nb) In Absatz 3 werden die Worte „der Gruppe IV\"                    Worte „vom Sachverständigen\" gestrichen.\ngestrichen.                                                 c) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(5) Bei Druckbehältern, bei denen zwischen\n37.12 In Nummer 13 Abs. 1 Satz 2 erhält der Satzteil nach                 Auskleidung und Mantel ein Zwischenraum ver-\ndem Komma folgende Fassung:                                        bleibt, der im Hinblick auf die Dichtheit der Aus-\nkleidung betrieblich geprüft wird, entfallen die\n„müssen innere Prüfungen und Druckprüfungen\ndurchgeführt werden, bei Druckbehältern der                        wiederkehrenden Prüfungen, sofern die Einrich-\ntungen auf Zuverlässigkeit und Eignung vom\nGruppe IV vom Sachverständigen.\"\nSachverständigen geprüft worden sind. Über die\n37.13 Nummer 14 wird wie folgt geändert:                                  Prüfungen des Zwischenraumes ist Buch zu füh-\nren. Wird ein solcher Behälter der Gruppe IV\na) In der Überschrift werden die Worte „und Wär-                   nach Ablauf der Fristen nach § 10 Abs. 4 im\nmepumpenanlagen'' angefügt.                                    Rahmen von Instandsetzungsarbeiten so geöff-\nb) In Satz 1 werden die Worte „der Gruppe IV in                    net, daß er einer inneren Prüfung zugänglich ist,\nKälteanlagen\" gestrichen.                                      so ist diese Prüfung durchzuführen.\"\nc) In Satz 2 werden das Wort „Überholungsarbei-         37 _18 Nummer 21 wird wie folgt geändert:\nten\" durch das Wort „Instandsetzungsarbeiten\"\nersetzt und die Worte „vom Sachverständigen\"                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ngestrichen.                                                    ,,§ 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.\"\nd) Der geänderte Wortlaut wird Absatz 1.                        b) In Absatz 2 wird das Wort „entfallen\" durch die\ne) Folgender Absatz wird angefügt:                                 Worte „vom Sachkundigen durchgeführt wer-\nden\" ersetzt.\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 müssen an\nteuer- und abgasbeheizten Druckbehältern der                c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nGruppe IV alle zwei Jahre eine äußere Prüfung                  ,,§ 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nund eine Prüfung der rauch- und abgasbeauf-\nd) Folgender Absatz wird angefügt:\nschlagten Wandungsteile auf Korrosionsschä-\nden durch den Sachverständigen durchgeführt                      ,,(4) An Druckkissen kann die Prüfung der Auf-\nwerden. Die Prüfung der rauch- und abgasbeauf-                 stellung entfallen.\"\nschlagten Wandungsteile ist entbehrlich, wenn\nim Hinblick auf den Brennstoff und die Betriebs-     37 .19 In Nummer 22 werden die Worte „der Gruppe IV\"\nweise mit Korrosion nicht zu rechnen ist.\"                  gestrichen.\n37 .14 Die bisherige Nummer 15 wird durch folgende neue         37 .20 In Nummer 23 Abs. 3 werden die Worte „der\nNummer ersetzt:                                                 Gruppe IV\" gestrichen.\n„ 15. Druckbehälter, die Sehwellbeanspruchungen\nausgesetzt sind                                   37 .21 Nummer 24 wird wie folgt geändert:\n(1) Bei Druckbehältern, für die die Zahl der          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nzulässigen Lastwechsel (Lastspielzahl) festge-          b) Folgender Absatz wird angefügt:\nlegt ist, muß spätestens bei Erreichen der                    ,,(2) An Plattenwärmeaustauschern, die aus\nHälfte der festgelegten Lastspielzahl eine                  lösbar verbundenen Platten bestehen,. mit einem\ninnere Prüfung durchgeführt werden.                         zulässigen Betriebsüberdruck von höchstens 1\n(2) Werden bei einer inneren Prüfung keine                bar entfallen die Druckprüfung durch den Her-\nRisse festgestellt, so ist die nächste innere               steller sowie die Abnahmeprüfung und die wie-","840                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil         1\nderkehrenden Prüfungen durch den Sachkundi-                    anlagen mit Fremdstrom müssen alle vier Jahre\ngen.\"                                                          durch einen Sachverständigen geprüft werden.\n(8) Bei elektrisch beheizten Druckbehältern\n37.22 Nummer 25 wird wie folgt geändert:\nder Gruppe IV für Kohlensäure können die äuße-\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     ren Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt\n„An beheizten Druckbehältern zum Lagern                        werden.\"\nbrennbarer Gase oder Gasgemische im flüssi-\ngen Zustand, die auf die Behälterwandung keine      37.23 Nummer 26 wird wie folgt geändert:\nkorrodierende Wirkung ausüben, müssen alle                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverstän-\ndigen durchgeführt werden.\"                                    aa) Die Worte „beträgt, auch wenn der zuläs-\nsige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar\nb) In Absatz 4 werden nach den Worten „inneren                            beträgt\" werden durch die Worte „und der\nPrüfungen\" die Worte „und Druckprüfungen\"                              zulässige Betriebsüberdruck mehr als 0, 1\neingefügt.                                                             bar betragen\" ersetzt.\nc) Folgende Absätze werden angefügt:                              bb) Folgender Satz wird angefügt:\n,,(5) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 kann bei                      ,, § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwen-\nder wiederkehrenden Prüfung auf die Besichti-                          dung.\"\ngung der inneren Wandung verzichtet werden,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Überholungsarbei-\nwenn die Behälter\nten\" durch das Wort „Instandsetzungsarbeiten\"\n1. ausschließlich der Lagerung von Propan,                     ersetzt.\nButan oder deren Gemischen mit einem\ngenormten Reinheitsgrad dienen,                      c) In Absatz 3 werden die Worte „kann die erstma-\nlige Prüfung des Vakuummantels durch den\n2. keine Einbauten, z. B. Heizungen oder Ver-                  Sachverständigen entfallen\" durch die Worte\nsteifungsringe, haben und                                „erstreckt sich die Abnahmeprüfung nur auf den\n3. nicht mehr als 3 t Fassungsvermögen haben.                   Innenbehälter\" ersetzt.\n(6) Bei Druckbehältern nach Absatz 4 kann bei           d) Folgender Absatz wird angefügt:\nder wiederkehrenden Prüfung nach Anhörung                          ,,(5) Bei elektrisch beheizten Druckbehältern\ndes Sachverständigen auf die Besichtigung der                  der Gruppe IV für Kohlensäure können die äuße-\ninneren Wandung verzichtet werden, wenn auf                     ren Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt\nden Behälter keine besonderen Beanspruchun-                     werden.\"\ngen (z. B. durch die Aufstellung) einwirken oder\nandere geeignete Prüfverfahren eingesetzt wer-       37.24 In Nummer 27 Abs. 3 werden die Worte „beträgt,\nden.                                                        auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck weni-\n(7) Erdgedeckte Druckbehälter der Gruppe IV             ger als 1 bar beträgt\" durch die Worte „und der\nfür Gase oder Gasgemische, die auf die Behäl-               zulässige Betriebsüberdruck mehr als 0, 1 bar betra-\nterwandung keine korrodierende Wirkung aus-                 gen\" ersetzt.\nüben, sind den Druckbehältern nach Absatz 1\ngleichgestellt, wenn sie besonders wirksam           37.25 Nummer 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ngegen chemische und mechanische Angriffe\ngeschützt sind, z. 8.                                       a) Die Worte „der Gruppe IV\" werden gestrichen.\n- mit Bitumenumhüllungen und zusätzlichem                   b) Folgender Satz wird angefügt:\nkathodischen Korrosionsschutz versehen                       ,,Wird bei den Temperaturmessungen eine Über-\nsind,                                                       schreitung der zulässigen Betriebstemperatur\n- als Druckbehälter mit zusätzlichem Außenbe-                   festgestellt, so ist vom Sachkundigen zu prüfen,\nhälter aus Stahl und einer Lecküberwachung                  ob die Brennkammer ohne Gefährdung weiter\ndes Zwischenraumes ausgeführt sind oder                      betrieben werden kann.\"\n- mit einer Außenbeschichtung mit Beschich-\ntungsstoffen auf der Basis von Epoxid- oder      37 .26 In Nummer 29 werden die Worte „der Gruppe IV\"\nungesättigten Polyesterharzen so beschichtet            gestrichen.\nsind, daß sie den bei der bestimmungsgemä-\nßen Verwendung zu erwartenden Beanspru-         37.27 Nummer 30 erhält folgende Fassung:\nchungen standhalten.                                    „30. Steinhärtekessel\nDie besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 1                                (1) An Steinhärtekesseln der Gruppe IV\nsind in die Abnahmeprüfung einzubeziehen. Die                        müssen die wiederkehrenden inneren Prüfun-\nWirksamkeit des kathodischen Korrosionsschut-                        gen alle zwei Jahre durchgeführt werden.\nzes muß im ersten Betriebsjahr durch einen\nSachkundigen geprüft werden. Im Rahmen der                                (2) An instandgesetzten Steinhärtekesseln\näußeren Prüfungen nach Absatz 3 muß die                              mit eingesetzten Flicken müssen die Repara-\nFunktion der Einrichtungen für den kathodischen                      turbereiche jährlich einer Oberflächenrißprü-\nKorrosionsschutz und die Lecküberwachung                             fung durch den Sachverständigen unterzogen\ngeprüft werden. Kathodische Korrosionsschutz-                        werden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                             841\n(3) An Bereichen von Flicken mit einer                Wiederkehrende Prüfungen sind jährlich\nLänge über 400 mm in Längsrichtung muß die              durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien\nOberflächenrißprüfung nach Absatz 2 erstmals             Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die\nspätestens in einem halben Jahr nach der                 gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3\nReparatur durchgeführt werden.                          Nr. 3 des Chemikaliengesetzes mit Ausnahme\n(4) Auf die Prüfungen nach Absatz 2 kann              von mindergiftigen oder reizenden Eigen-\nverzichtet werden, wenn nach fünf Prüfungen              schaften haben. Im übrigen findet § 10 Abs. 2\nentsprechende Anwendung.\nder Reparaturbereiche Mängel nicht festge-\nstellt worden sind.\"                                 45. Gehäuse von Ausrüstungsteilen\n(1) Drucktragende Gehäuse von Armaturen\n37.28 In Nummer 31 Abs. 1 werden die Worte „der                          und vergleichbaren Einrichtungen, die als\nGruppe IV\" gestrichen.                                            Ausrüstungsteile von Druckbehältern oder\nRohrleitungen verwendet werden, müssen\n37 .29 In Nummer 32 Abs. 2 werden die Worte „aus Glas                    vom Hersteller einer Druckprüfung und erfor-\nder Gruppe IV\" durch die Worte „nach Absatz 1\"                    derlichenfalls einer Dichtheitsprüfung unter-\nersetzt.                                                          zogen werden.\n(2) Gehäuse nach Absatz 1 mit einem\n37.30 In Nummer 34 Satz 1 werden nach dem Wort\nzulässigen Betriebsüberdruck von mehr als\n„Druckbehältern\" die Worte „der Gruppen IV und\n1 bar sind erstmaligen Prüfungen durch den\nVII\" eingefügt.\nSachverständigen zu unterziehen, wenn das\nDruckinhaltsprodukt der Gehäuse mehr als\n37.31 Der Nummer 38 wird folgender Absatz angefügt:\n200 beträgt. Die Prüfungen nach Satz 1 kön-\n,,(3) Abweichend von Absatz 1 entfällt bei Autokla-             nen entfallen, wenn der Druckbehälter oder\nven aus Glas die Druckprüfung vor Inbetriebnahme.                 die Rohrleitung keinen Prüfungen vor Inbe-\nStatt dessen sind sie visuell auf Fehlerfreiheit der              triebnahme durch Sachverständige oder der\nWandungen, Einhalten der Wanddicke und durch                      Prüfung durch Sachverständige nach An-\nspannungsoptische Verfahren auf ausreichende                      hang II unterliegt.\nFreiheit von Eigenspannungen zu prüfen.\"\n(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1\nkönnen ferner entfallen, wenn der Druckraum\n37 .32 Nummer 39 wird wie folgt geändert:                                des Gehäuses den Voraussetzungen des § 2\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              Abs. 1 Nr. 9 oder des § 8 Abs. 1 Gruppe I ge-\nnügt.\n,,(2) Im Rahmen der erstmaligen Prüfung sind\nvom Sachverständigen auch die vom Hersteller                    (4) § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwen-\nfestgelegte Lastspielzahl zu prüfen und im                   dung.\nBenehmen mit dem Hersteller die bei der Bau-                    (5) Gehäuse nach Absatz 1 müssen im\nprüfung und den wiederkehrenden Prüfungen                    Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des\nbesonders zu prüfenden Stellen sowie das hier-               Druckbehälters oder der Rohrleitung vom\nfür vorgesehene Prüfverfahren festzulegen.\"                  Sachverständigen bzw. Sachkundigen im\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                                erforderlichen Umfang geprüft werden.\n,,(3) Äußere Prüfungen müssen zu denselben             46. Pneumatische Weinpressen (Membranpres-\nZeitpunkten wie die inneren Prüfungen vom                    sen, Schlauchpressen)\nSachverständigen durchgeführt werden und                        (1) An Druckbehältern zum Pressen von\nauch die Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile               Weintrauben können die wiederkehrenden\numfassen.\"                                                   Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich minde-\nstens einmal vom Sachkundigen auf sichtbare\n37.33 Folgende Nummern werden angefügt:                                  Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch\nan druckbeanspruchten Teilen vom Sachkun-\n„43. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen\ndigen Schäden festgestellt oder Instandset-\nAn Heizplatten in Wellpappenerzeugungs-               zungsarbeiten vorgenommen, müssen innere\nanlagen brauchen wiederkehrende Druckprü-                Prüfungen und Druckprüfungen durchgeführt\nfungen nur durchgeführt zu werden, wenn die              werden, bei Druckbehältern der Gruppen III\nHeizplatten aus dem Maschinengestell ausge-              und IV vom Sachverständigen.\nbaut werden. Innere Prüfungen entfallen.\n(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern\n44. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder                      nach Absatz 1 müssen erstmalig und wieder-\nBrauchwasser                                            kehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und\nzwar bei Druckbehältern der Gruppe IV vorn\nBei Druckräumen, die der Beheizung von\nSachverständigen, im übrigen vom Sachkun-\ngeschlossenen Wasserräumen von Wasser-\ndigen.\"\nerwärmungsanlagen mit einer zulässigen\nBetriebstemperatur des Heizmittels von höch-\nstens 120 °c dienen, können die Abnahme-                              Artikel 2\nprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nvom Sachkundigen vorgenommen werden.          tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeord-","842                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nnung und Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum     der ab 1. Mai 1989 geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) auch      blatt bekanntmachen.\nim Land Berlin.\nArtikel 4\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 1989 in Kraft. § 22 tritt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann      abweichend von Satz 1 am Tage nach der Verkündung in\nden Wortlaut der durch Artikel 1 geänderten Verordnung in   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. April 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}