{"id":"bgbl1-1989-20-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":20,"date":"1989-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/20#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_20.pdf#page=41","order":1,"title":"Verkündungen im Bundesanzeiger","page":869,"pdf_page":41,"num_pages":1,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989                                      869\nziehen, wenn das Druckinhaltsprodukt der Gehäuse               46. Pneumatische Weinpressen           (Membranpressen,\nmehr als 200 beträgt. Die Prüfungen nach Satz 1                    Schlauchpressen)\nkönnen entfallen, wenn der Druckbehälter oder die\n(1) An Druckbehältern zum Pressen von Weintrau-\nRohrleitung keinen Prüfungen vor Inbetriebnahme\nben können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen,\ndurch Sachverständige oder der Prüfung durch Sach-\nsofern sie jährlich mindestens einmal vom Sachkundi-\nverständige nach Anhang II unterliegt.\ngen auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Wer-\nden jedoch an druckbeanspruchten Teilen vom Sach-\n(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 können\nkundigen Schäden festgestellt oder Instandsetzungs-\nferner entfallen, wenn der Druckraum des Gehäuses\narbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen\nden Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder § 8\nund Druckprüfungen durchgeführt werden, bei Druck-\nAbs. 1 Gruppe I genügt.\nbehältern der Gruppen III und IV vom Sachverständi-\ngen.\n(4) § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.\n(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach\n(5) Gehäuse nach Absatz 1 müssen im Rahmen der                 Absatz 1 müssen erstmalig und wiederkehrend alle\nwiederkehrenden Prüfung des Druckbehälters oder                   fünf Jahre geprüft werden, und zwar bei Druckbehäl-\nder Rohrleitung vom Sachverständigen bzw. Sach-                   tern der Gruppe IV vom Sachverständigen, im übrigen\nkundigen im erforderlichen Umfang geprüft werden.                 vom Sachkundigen.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                               lnkrafttretens\nSeite    (Nr.         vom)\n10. 4. 89    Verordnung TSF Nr. 2/89 über Tarife für den Güterfernverkehr\nmit Kraftfahrzeugen .................................            1957     (71     14. 4. 89)        15. 5. 89\n9291\n12. 4. 89    Verordnung TSF Nr. 3/89 über Tarife für den Güterfernverkehr\nmit Kraftfahrzeugen .................................            1973     (72     15. 4. 89)        15. 5. 89\n9291\n14. 4. 89    Einhundertundachte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-\nliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz ...............        2061     (75     20. 4. 89)        21. 4. 89\n7400-1\n13. 4. 89    Verordnung Nr. 5/89 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt .................        2061     (75     20. 4. 89)         1. 5. 89\n9500-4-6-4"]}