{"id":"bgbl1-1989-2-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":2,"date":"1989-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/2#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-2-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_2.pdf#page=6","order":8,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Vulkaniseur-Handwerk (Vulkaniseurmeisterverordnung - VulkMstrV)","law_date":"1989-01-11T00:00:00Z","page":62,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["62                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Vulkaniseur-Handwerk\n(Vulkaniseurmeisterverordnung - VulkMstrV)\nVom 11. Januar 1989\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-      13. Kenntnisse über die Instandhaltung von Betriebsein-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                    richtungen, insbesondere über Schweißverfahren und\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des      -geräte,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert        14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nStraßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenver-\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\nkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungs-\nordnung,\n1. Abschnitt                        15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nBerufsbild                            Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n16. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der berufs-\n§ 1                                bezogenen technischen Regeln, des Wasserrechts,\ndes Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes\nBerufsbild\nund der Abfallbeseitigung sowie der Vorschriften des\n(1) Dem Vulkaniseur-Handwerk sind folgende Tätig-            Technischen Überwachungsvereins und der Leitlinien\nkeiten zuzurechnen:                                             des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschuk-\n1. Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen           industrie,\nund Fluggeräten mit Reifen und Rädern,                 17. Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Berechnun-\n2. Instandhaltung von Reifen, Schläuchen und Felgen,            gen in Vulkaniseur-Betrieben,\n3. Herstellung und Instandsetzung von Förderbändern         18. Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulierung\nsowie von Erzeugnissen aus Gummi oder Elasto-              sowie des Anfertigens von Kostenanschlägen,\nmeren,\n19. Kenntnisse der Organisation von Vulkaniseur- und\n4. Erneuerung von Reifen,                                       Reifen-Service-Betrieben,\n5. Prüfung und Einstellung von Spur, Sturz, Nachlauf und    20. Prüfen von Reifen, Schläuchen und Rädern,\nSpurdifferenzwinkel.\n21. Reparieren von Reifen und Schläuchen,\n(2) Dem Vulkaniseur-Handwerk sind folgende Kennt-\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                         22. Reparieren sonstiger Erzeugnisse aus Gummi und\nElastomeren,\n1 . Kenntnisse über Mechanik,\n23. Einsetzen von Ventilen,\n2. Kenntnisse über die Anwendung der Hydraulik,\n3. Kenntnisse über die Anwendung der Pneumatik,            24. Beurteilen von Karkassen zur Feststellung ihrer Rund-\nerneuerungsfähigkeit,\n4. Kenntnisse der Wärmelehre,\n25. Erneuern von Reifen im Kalt- und Heißverfahren, ins-\n5. Kenntnisse über Festigkeitslehre,\nbesondere Rauhen, Belegen und Heizen,\n6. Kenntnisse über berufsbezogene Elektrotechnik,\n26. Montieren und Auswuchten von Reifen und Rädern,\n7. Kenntnisse über Maschinenelemente in Kraftfahr-             insbesondere an Personenkraftwagen, Nutzfahrzeu-\nzeugen und Werkstattausrüstungen,                         gen und Motorrädern,\n8. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,        27. Beurteilen und Prüfen von Fahrwerksfehlern im\n9. Kenntnisse der Berechnung physikalischer Größen             Zusammenhang mit der Reifenabnutzung und dem\naus der Fahrmechanik,                                     Sicherheitsverhalten des Fahrzeugs,\n10. Kenntnisse der Energieeinsparung,        insbesondere   28. Beseitigen von Einstellfehlern im Bereich von Achsen,\nbeim Einsatz von Reifen,\n29. Herstellen von Erzeugnissen aus Gummi und Elasto-\n11. Kenntnisse über die Fahrzeugtechnik, insbesondere           meren, insbesondere Auswählen des Materials nach\nKenntnisse des Aufbaus, der Funktion und des              technischen Erfordernissen,\nZusammenwirkens der Fahrmechanik,\n30. Herstellen von Endlosverbindungen an Förderbän-\n12. Kenntnisse der Meß- und Prüfverfahren, des Geräte-\ndern,\neinsatzes, der berufsbezogenen Werkzeuge und\nMaschinen,                                            31. Reparieren von Förderbändern,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989                                 63\n32. Überprüfen von Werkstoffen mit mechanischen und            5. Montieren von Ackerschlepper-, Implement- und Erd-\nchemischen Mitteln,                                           bewegungsmaschinenreifen sowie Einbringen von\n33. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,                        Wasserfüllungen,\n34. Messen, Prüfen, Beurteilen von typischen Fehler-           6. Nachschneiden von Reparaturstellen und Lastkraft-\nmerkmalen und Feststellen von Fehlern,                        wagenreifen,\n35. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbeson-          7. Umrüsten von Fahrzeugen auf andere Felgen und\ndere der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen                 Reifenausführungen,\nund Anlagen.                                              8. Bestimmen der unterschiedlichen Feigenarten, Zuord-\nnen verschiedener Verschlußsysteme zu den entspre-\nchenden Felgen im Lastkraftwagenbereich,\n2. Abschnitt\n9. Beheben von Abweichungen im Rundlauf eines\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II                    Rades durch Matchen oder Egalisieren,\nder Meisterprüfung                      10. Beurteilen von Karkassen zur Feststellung ihrer Rund-\nerneuerungsfähigkeit,\n§2\n11. Beurteilen von Schlauch- und Reifenschäden zur\nGliederung, Dauer und Bestehen der                      Feststellung ihrer Reparaturfähigkeit.\npraktischen Prüfung\n(Teil 1)                            (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung         konnten.\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n§5\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nlänger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\n(Teil II)\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.\n(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I sind           (1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs\njeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungs-       Prüfungsfächern nachzuweisen:\narbeit und in der Arbeitsprobe.                               1. Technische Mathematik:\nBerechnen von physikalischen Größen, insbesondere\n§3                                 von Druck, Kraft, Arbeit, Drehzahl, Geschwindigkeit,\nMeisterprüfungsarbeit                        Energieverbrauch, gleichförmigen und ungleichför-\nmigen Bewegungen, Wärmemengen, Heizwert und\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend\nWärmedehnung;\ngenannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer\n1 bis 3, auszuführen:                                         2. Technisches Zeichnen:\n1. Runderneuern eines Reifens,                                    a) Darstellen einfacher technischer Werkstücke mittels\nSkizzen oder technischer Zeichnungen,\n2. Reparieren eines Lastkraftwagenreifens,\nb) Lesen technischer Zeichnungen in Betriebsanlei-\n3. Herstellen der Endlosverbindung eines Mehrlagen-\ntungen;\nförderbandes,\n3. Fachtechnologie:\n4. Verkürzen eines Schlauches,\na) Mechanik, insbesondere Anwendung der Hebel-\n5. Reparieren eines Förderbandlängsrisses.\ngesetze und Drehmomente im Bereich der Reifen-\n(2) Die Kalkulation ist bei der Bewertung der Meister-             belastung und Förderbandbeanspruchung,\nprüfungsarbeit zu berücksichtigen.                                b) Wärmelehre, insbesondere Temperaturbestimmun-\ngen und -messungen, Wärmedehnung im Bereich\n§4                                     der Dampferzeugung und Vulkanisation,\nArbeitsprobe                            c) Elektrotechnik, insbesondere elektrische Arbeit, Lei-\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-             stung und Stromstärke bei tachbezogenen Maschi-\nten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1 und               nen und Heizanlagen,\n2, auszuführen:                                                   d) Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere\n1. Montieren von Personenkraftwagenreifen mit Hilfe                 aa) Fahrgestelle und Antriebsanordnungen,\neines Montagegeräts sowie Auswuchten stationär und               bb) Federung, Stoßdämpfer, Lenkung mit Lenkgeo-\nam Fahrzeug,\nmetrie,\n2. Vermessen und Einstellen von Spur, Sturz und Nach-\ncc) Bremsen,\nlauf,\ndd) Bereitung, Arten ihrer Verwendung, Abmes-\n3. Montieren und Auswuchten eines Lastkrattwagen-                       sung, Kurzbezeichnung nach DIN und ISO,\nreifens,\nMontage, Auswuchtung und Behandlung, Lage-\n4. Montieren und Auswuchten eines Motorradreifens,                      rung,","64                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\nee) Feigenarten und Kurzbezeichnung mit Reifen-          (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf\nzuordnung, Ventile,                               Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine\nhalbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an\ne) berufsbezogene Werkzeuge und Maschinen, ihren\neinem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.\nAufbau, ihre Anwendung und Handhabung, insbe-\nsondere Messen und Einbauen von Heizformen,               (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nf) Wasseraufbereitungs- und Dampferzeugungsan-             sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\nlagen,                                                 fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.\ng) Arbeitsplatz- und Lagerraumgestaltung,\nh) Ursachenbestimmung von Reifenschäden,                                           3. Abschnitt\ni) Aufbau von Förderbandanlagen;                                     Übergangs- und Schlußvorschriften\n4. Werkstoffkunde:\na) Gewinnung, chemische Zusammensetzung, Eigen-                                         §6\nschaften, Verarbeitung und Verwendung von Werk-                            Übergangsvorschrift\nund Hilfsstoffen,\nb) Handelsformen,                                             Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nc) Werkstoffprüfung;                                       zu Ende geführt.\n5. Berufsbezogene Vorschriften und technische Regeln:\n§7\na) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes,                                                 Weitere Anforderungen\nb) berufsbezogene Vorschriften des Straßenverkehrs-           Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nrechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung        bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nund der Straßenverkehrszulassungsordnung,              Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nc) berufsbezogene Normen, berufsbezogene techni-           12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nsche Regeln, berufsbezogene Vorschriften des           den Fassung.\nWasserrechts, des Umwelt-, insbesondere des\nImmissionsschutzes und der Abfallbeseitigung                                        §8\nsowie Vorschriften des Technischen Überwa-                                    Berlin-Klausel\nchungsvereins und Leitlinien des Wirtschaftsver-\nbandes der deutschen Kautschukindustrie,                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nd) berufsbezogene Vorschriften über Betrieb, Wartung\nordnung auch im Land Berlin.\nund Überwachung von Dampferzeugungsanlagen,\nDruckkesseln und Hebeanlagen, Verordnung über\nbrennbare Flüssigkeiten, fachliche Empfehlungen\n§9\nüber die Verwendung und Runderneuerung von\nReifen;                                                                        Inkrafttreten\n6. Kalkulation:\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nbildung wesentlichen Faktoren.                                (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nweiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nführen.                                                        wenden.\nBonn, den 11. Januar 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}