{"id":"bgbl1-1989-2-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":2,"date":"1989-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-2-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_2.pdf#page=2","order":7,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (3. BAföG-TeilerlaßVÄndV)","law_date":"1989-01-03T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["58                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß\nvon Ausbildungsförderungsdarlehen\n(3. BAföG-TeilerlaßVÄndV)\nVom 3. Januar 1989\nAuf Grund des § 18 b Abs. 1 des Bundesausbildungs-                   Prüfungsabsolventen      eines Kalenderjahres  zu\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    bilden.\"\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645), der durch Artikel 1              b) folgender Absatz 3 wird angefügt:\nNr. 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 1988\n(BGBI. 1 S. 829) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:                   ,,(3) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen\ndes § 18 b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes eine\nVergleichsgruppe aus allen Geförderten zu bilden,\nArtikel 1                                     bei denen das Bestehen oder Nichtbestehen der\nAbschlußprüfung festgestellt worden ist; Absatz 1\nDie Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß                Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzu-\nvon Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV)                    wenden.\"\nvom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1439, 1575), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 23. November 1987\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 2391 ), wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Geförderten\"\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Textstelle „einen                    durch das Wort „Prüfungsabsolventen\" ersetzt.\nAusbildungsabschnitt, für den Förderungsleistungen             b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Im übrigen\"\nerbracht worden sind,\" durch die Textstelle „einen                 durch die Wörter „In den Fällen des Absatzes 1\nAusbildungs- oder Studiengang\" ersetzt.                            Satz 3\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden das Wort „Geförderte\" durch\n2. § 3 wird wie folgt neu gefaßt:                                     das Wort „Prüfungsabsolvent\" und das Wort\n,,§ 3                                    ,,Geförderten\" durch das Wort „Prüfungsabsolven-\nPrüfungsabsolvent/Geförderter                         ten\" ersetzt.\n(1) Prüfungsabsolvent im Sinne dieser Verordnung\n5. § 7 wird wie folgt neu gefaßt:\nist jeder Auszubildende, der eine Abschlußprüfung im\nSinne des § 2 abgeschlossen hat.                                                         ,,§ 7\n(2) Geförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer               Besonderheiten bei der Vergleichsgruppen-\nnach dem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen                                  und Rangfolgenbildung\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz er-                    (1) In Ausbildungs- oder Studiengängen, in denen\nhalten hat.\"                                                   als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur das\nBestehen festgestellt wird oder in denen eine\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                   Abschlußprüfung nicht vorgesehen oder nicht vor-\ngeschrieben ist, und in Fällen, in denen der Auszu- ·\na) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefaßt:\nbildende die Abschlußprüfung an einer außerhalb des\n„Die Prüfungsstelle hat, vorbehaltlich des Satzes 2       Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Aus-\nund der Absätze 2 und 3 für jeden Ausbildungs-            bildungsstätte abgelegt hat, (§ 18 b Abs. 1 Satz 3\noder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen          Buchstaben a bis c des Gesetzes), ist diese Verord-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989                                  59\nnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,             Prüfung abgeschlossen wird, erhalten haben und auf\ndaß bei der Vergleichsgruppen- und Rangfolgenbil-         die Folgen einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach\ndung nach den §§ 5 und 6 nur die geförderten              Absatz 4 hinzuweisen.\nPrüfungsabsolventen zu berücksichtigen sind.\n(4) Kommt ein Prüfungsteilnehmer seiner Mit-\n(2) Soweit als Gesamtergebnis der Abschluß-             teilungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 nicht nach, so ist\nprüfung nur das Bestehen festgestellt wird (§ 18b         er auf Dauer von einer ihm günstigen Berücksich-\nAbs. 1 Satz 3 Buchstabe a des Gesetzes), hat die          tigung als Geförderter ausgeschlossen.\"\nPrüfungsstelle die Rangfolge nach den in dieser Prü-\nfung erbrachten Leistungen mit Zustimmung einer\n9. § 12 wird wie folgt neu gefaßt:\nvom Land bestimmten Behörde zu bilden.\n,,§ 12\n(3) In Ausbildungs- oder Studiengängen, in denen\neine Abschlußprüfung nicht vorgesehen oder nicht                           Festlegung der Rangfolge\nvorgeschrieben ist (§ 18 b Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b          (1) Die Prüfungsstelle ermittelt in den Fällen des\ndes Gesetzes), wird bei der Rangfolgenbildung die          § 18 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes nach den §§ 6 und\nFunktion der Prüfungsstelle von der jeweiligen Aus-       8 dieser Verordnung für jede Vergleichsgruppe die\nbildungsstätte wahrgenommen. Bei der Zuordnung             Prüfungsgesamtnote des Prüfungsabsolventen, der\nkann sich die Ausbildungsstätte von ihr zu berufender      als letzter zu den ersten 30 vom Hundert der Ver-\nKommissionen bedienen. Die Bildung der Vergleichs-\ngleichsgruppe gehört (Ecknote). Unter Berücksich-\ngruppen und die Berufung der Kommissionen be-\ntigung der Ecknote ermittelt sie die Prüfungsergeb-\ndürfen der Zustimmung einer vom Land bestimmten\nnisse der zu dieser Vergleichsgruppe gehörenden\nBehörde.\"\ngeförderten Prüfungsabsolventen, die die Erklärung\nnach § 11 Abs. 1 abgegeben haben. Die Prüfungs-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                               stelle hat nach § 6 Abs. 2 bis 4 zu verfahren, wenn\ndies für die Zuordnung der Geförderten zu den ersten\na) In Absat? 1 werden nach den Wörtern „30 vom             30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen der jeweili-\nHundert der\" die Wörter „Prüfungsabsolventen           gen Vergleichsgruppe notwendig ist.\noder\" eingefügt.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ermittelt die Prüfungs-\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Zahl der\"          stelle in den in § 18 b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes\ndie Wörter „Prüfungsabsolventen oder\" eingefügt.       genannten Fällen nach den §§ 7 und 8 für jede Ver-\ngleichsgruppe die Rangfolge der Geförderten und\n7. § 9 wird aufgehoben.                                       stellt fest, wer zu den ersten 30 vom Hundert der\nGeförderten gehört.\n(3) Sie teilt dem Bundesverwaltungsamt bis Ende\n8. § 11 wird wie folgt neu gefaßt:                            April des auf die Feststellung des Gesamtergebnisses\n,,§ 11                             der Abschlußprüfung folgenden Kalenderjahres die für\ndie weitere Durchführung des § 18 b Abs. 1 des\nAuskunftspflichten\nGesetzes erforderlichen und nach Absatz 1 oder 2\n(1) Die Prüfungsstellen haben in den in § 18 b          festgestellten Daten auf für die elektronische Daten-\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten Fällen alle           verarbeitung geeigneten, maschinell lesbaren Daten-\nPrüfungsabsolventen auf die Möglichkeit eines lei-         trägern mit.\nstungsabhängigen Teilerlasses von Ausbildungsför-\n(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Prüfungs-\nderungsdarlehen hinzuweisen und darauf hinzuwir-\nstelle die Daten auf standardisierten Erfassungsbögen\nken, daß die Geförderten eine schriftliche Erklärung\nübermitteln, wenn die maschinelle Datenmitteilung\nabgeben, mit der sie die zur Vorbereitung der Ent-\nscheidung über den Darlehensteilerlaß notwendigen          wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsauf-\nAngaben machen.                                            wandes nicht vertretbar ist.\n(5) Über den Darlehensteilerlaß entscheidet das\n(2) In den in § 18 b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes\ngenannten Fällen sind die Prüfungsteilnehmer, die          Bundesverwaltungsamt.\"\nnach dem 31. Dezember 1983 Ausbildungsförde-\nrung erhalten haben, verpflichtet, der zuständigen    10. § 13 wird aufgehoben.\nPrüfungsstelle bei der Anmeldung zur Abschlußprü-\nfung hiervon Kenntnis zu geben. Als Nachweis ist\ndieser Erklärung ein Bewilligungsbescheid oder eine   11. In § 14 Satz 1 wird das Wort „solange\" durch die\nentsprechende Bescheinigung des Amtes für Aus-             Wörter „soweit noch\" ersetzt.\nbildungsförderung beizufügen, das zuletzt mit einer\nEntscheidung über die Förderung befaßt war.           12. § 17 wird aufgehoben.\n(3) Die Prüfungsstellen haben in den in § 18 b\nAbs. 1 Satz 3 des Gesetzes genannten Fällen alle                                 Artikel 2\nPrüfungsteilnehmer im Zusammenhang mit der Mel-\ndung zur Abschlußprüfung zu befragen, ob sie nach        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndem 31. Dezember 1983 Ausbildungsförderung als        leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-\nDarlehen für den Ausbildungsabschnitt, der durch die  bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.","60                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 3                            (2) Für Prüfungsabsolventen, die die Abschlußprüfung\nvor dem 1. Januar 1989 abgeschlossen haben, ist die\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom              BAföG-TeilerlaßV vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1\n1. Januar 1989 mit der Maßgabe in Kraft, daß die durch sie S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch die Verordnung\ngeänderte Verordnung auf alle Prüfungsabsolventen          vom 23. November 1987 (BGBI. 1S. 2391 ), in der bis zum\nanzuwenden ist, die die Abschlußprüfung nach dem           31. Dezember 1988 geltenden Fassung auch noch nach\n31. Dezember 1988 abschließen.                             dem 31. Dezember 1988 anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989                                        61\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung\nVom 9. Januar 1989\nAuf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2                         1. für Beamte des höheren Dienstes\nsowie Abs. 2 des Eichgesetzes in der Fassung der                                       und vergleichbare\nBekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410)                                   Angestellte                  91,- Deutsche Mark,\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird\nund vergleichbare\nverordnet:\nAngestellte                  78,- Deutsche Mark,\nArtikel 1\n3. für sonstige Mitarbeiter     68,- Deutsche Mark.\"\nDie Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom                              4. In § 13 werden die Worte „sieben Deutsche Mark\"\n21. April 1982 (BGBI. 1 S. 428), zuletzt geändert durch die                         durch die Worte \"acht Deutsche Mark\" ersetzt.\nVerordnung vom 22. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 799), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 2\n1. § 2 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nDas Gebührenverzeichnis erhält die Fassung der\n„4. die vom Meßgerätebesitzer entgegen § 7 Abs. 2                           Anlage zu dieser Verordnung.*)\nSatz 2 der Eichordnung nicht gestellte und durch\nDienstkräfte der Eichbehörde ausgeführte Arbeits-\nhilfe\".                                                                                        Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n2. In § 3 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 2\" durch die Worte                        tungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\n,,§ 31 Abs. 2\" ersetzt.                                                     auch im Land Berlin.\n3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                                                      Artikel 4\n,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsauf-                          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen                                Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Januar 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\n·) Das Gebührenverzeichnis wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der\nAnlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-\nsandt."]}