{"id":"bgbl1-1989-2-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":2,"date":"1989-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/2#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_2.pdf#page=19","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk","law_date":"1989-01-13T00:00:00Z","page":75,"pdf_page":19,"num_pages":9,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989                                 75\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen\nbei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk\nVom 13. Januar 1989\nAuf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerks-            36. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Indu-\n28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch Arti-           striefachwirtin\nkel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\n37. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nS. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\nAbschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indu-\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nstriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei\".\nordnet:\nArtikel 1                                                    Artikel 2\nDer Anlage zu § 1 der Verordnung über die Anerken-         Diese   Verordnung   gilt nach  § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes   in Verbindung  mit§ 128 der Handwerks-\nnung von Prüfungen bei Ablegung des Teils IV der Mei-\nsterprüfung im Handwerk vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1         ordnung    auch im  Land  Berlin.\nS. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. De-\nzember 1985 (BGBI. 1 S. 2199), werden folgende Num-                                  Artikel 3\nmern angefügt:                                                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n„35. Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungsverordnung         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Januar 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","76         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes\nVom 16. Januar 1989\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgeset-\nzes vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2307) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung\ndes Tarifvertragsgesetzes in der seit 23. Dezember 1988\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 28. Februar 1970 in Kraft getretene Verordnung\nvom 20. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 193),\n2. die am 23. Dezember 1988 in Kraft getretene eingangs\ngenannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des\n§ 11 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1323).\nBonn, den 16. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989                                  77\nVerordnung\nzur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes\nErster Abschnitt                       einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung abweisen,\nwenn die Voraussetzungen des§ 5 Abs. 1 TVG offensicht-\nTarifausschuß\nlich nicht vorliegen.\n§ 1\n§5\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung errich-      Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung\ntet den in § 5 TVG vorgesehenen Ausschuß (Tarifaus-          bekanntgemacht worden, so können Arbeitgeber und\nschuß). Er bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei    Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung\nVertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und      betroffen werden würden, von einer der Tarifvertragspar-\nder Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei     teien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung\nweitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vor-   der Selbstkosten verlangen. Ist die Allgemeinverbindlich-\nschlägen dieser Organisationen.                              erklärung eines Änderungstarifvertrages beantragt wor-\nden, so ist auch eine Abschrift des geänderten Tarifvertra-\n§2                              ges zu übersenden. Selbstkosten sind die Papier- und\n(1) Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifaus-        Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersen-\nschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministers für     dungsporto.\nArbeit und Sozialordnung. Die Verhandlungen sind öffent-                                  §6\nlich, die Beratungen nicht öffentlich.\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mit-   beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den\nglieder anwesend sind.                                       Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht\nden Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger\n§3                              bekannt. Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf\nder Frist zur Stellungnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2) liegen.\n(1) Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der\nStimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beauftragte          (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung hat kein    gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stel-\nStimmrecht.                                                  lungnahmen Kenntnis.\n(2) Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich      (3) Den in § 5 Abs. 2 TVG Genannten ist in der Verhand-\nniederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem            lung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifaus-\nBeschluß mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mit-   schuß kann Äußerungen anderer zulassen. Die Äußerung\nglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies  in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stel-\nvon dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhin-    lungnahme nicht voraus.\nderte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu vermer-\nken.                                                                                      §7\nDie Allgemeinverbindlicherklärung bedarf des Einver-\nzweiter Abschnitt                        nehmens mit dem Tarifausschuß. Mit der Allgemeinver-\nAllgemeinverbindlicherklärung                   bindlicherklärung bestimmt der Bundesminister für Arbeit\nund Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit              und Sozialordnung im Benehmen mit dem Tarifausschuß\nden Zeitpunkt des Beginns der Allgemeinverbindlichkeit.\nDieser liegt, sofern es sich nicht um die Erneuerung oder\n§4\nÄnderung eines bereits für allgemeinverbindlich erklärten\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung        Tarifvertrages handelt, in aller Regel nicht vor dem Tage\nmacht einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung          der Bekanntmachung des Antrages.\neines Tarifvertrages im Bundesanzeiger bekannt und weist\nin der Bekanntmachung darauf hin, daß die Allgemeinver-                                    §8\nbindlicherklärung mit Rückwirkung ergehen kann. Er\nbestimmt dabei eine Frist, während der zu dem Antrag             Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung teilt\nschriftlich Stellung genommen werden kann. Die Frist soll     seine Entscheidung über den Antrag den Tarifvertragspar-\nmindestens drei Wochen vom Tage der Bekanntmachung            teien, im Falle der Ablehnung auch den Mitgliedern des\nan gerechnet betragen. Der Bundesminister für Arbeit und      Tarifausschusses, die bei der Verhandlung über den\nSozialordnung teilt den Tarifvertragsparteien und den         Antrag mitgewirkt haben, mit. Die ablehnende Entschei-\nobersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich        dung ist zu begründen.\nsich der Tarifvertrag erstreckt, den Wortlaut der Bekannt-\nmachung mit.                                                                               §9\n(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1             (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifver-\nkann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung          trag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich","78                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine          Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder\nAbschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbst-     Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. Er\nkosten verlangen. § 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.         macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber haben die für\nallgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter                         Vierter Abschnitt\nStelle im Betrieb auszulegen.\nTarifregister\n§ 10\n§ 14\nErwägt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBei der Eintragung des Abschlusses von Tarifverträgen\ndie Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifver-\nin das Tarifregister werden die Tarifverträge durch die\ntrages, so gibt er den Tarifvertragsparteien und den ober-\nAngabe der Tarifvertragsparteien, des Geltungsbereichs\nsten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich\nsowie des Zeitpunktes ihres Abschlusses und ihres lnkraft-\nder Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist\ntretens bezeichnet.\nGelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. § 4 Abs. 1\nund die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß.                                                       § 15\n§ 11                                (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbenachrichtigt die Tarifvertragsparteien von der Eintra-\nDie Allgemeinverbindlicherklärung, die Rücknahme oder      gung der Allgemeinverbindlicherklärung, der Aufhebung\nAblehnung des Antrages auf Allgemeinverbindlicherklä-         der Allgemeinverbindlichkeit sowie von der Eintragung\nrung, die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit sowie        ihrer Mitteilungen über das Außerkrafttreten und über die\nMitteilungen der Tarifvertragsparteien über das Außer-        Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge.\nkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher\nTarifverträge werden vom Bundesminister für Arbeit und           (2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 1 und § 11\nSozialordnung im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die            sollen im Tarifregister vermerkt werden.\nMitteilung über das Außerkrafttreten eines allgemeinver-\nbindlichen Tarifvertrages braucht nicht bekanntgemacht zu                                   § 16\nwerden, wenn der Tarifvertrag nur für eine bestimmte Zeit\nDie Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten\nabgeschlossen war und diese Tatsache mit der Allgemein-\nTariverträge ist jedem gestattet. Der Bundesminister für\nverbindlicherklärung bekanntgemacht worden ist.\nArbeit und Sozialordnung erteilt auf Anfrage Auskunft über\ndie Eintragungen.\n§ 12\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann                             fünfter Abschnitt\nder obersten Arbeitsbehörde eines Landes für dessen\nKosten\nBereich das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung oder\nzur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifver-\ntrages mit regional begrenztem Geltungsbereich übertra-                                     § 17\ngen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 11 gelten sinngemäß.           Das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung\nund bei der Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit von\nTarifverträgen ist kostenfrei.\nDritter Abschnitt\nAufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen\nSechster Abschnitt\n§ 13                                                Schlußbestimmungen\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung soll                                     § 18\nvor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anord-\nnung (§ 10 Abs. 2 TVG) die obersten Arbeitsbehörden der                      (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989                                 79\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 16. Januar 1989\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und              Hektarertrag und Nummer in seiner Weinbuchfüh-\nForsten verordnet                                                   rung einzutragen. Der Abnehmer hat, sofern er aus\ndem gelieferten Erzeugnis Wein herstellt, in seiner\nauf Grund des § 9 des Weinwirtschaftsgesetzes in der                Erzeugungsmeldung auch diese Nummer einzutra-\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988                    gen.\"\n(BGBI. 1 S. 2404) im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern für Wirtschaft und der Finanzen,                      c) In Absatz 4 werden die Worte „Artikel 12 Unter-\nabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84\" durch\nauf Grund der §§ 1O und 11 des Weinwirtschaftsgesetzes\ndie Worte „Artikel 13 Unterabs. 2 der Verordnung\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,\n(EWG) Nr. 3929/87\" ersetzt.\nauf Grund des§ 23 Abs. 3 und des§ 25 Abs.4 des\nWeinwirtschaftsgesetzes sowie                                   d) In Absatz 5 wird die Angabe „Nr. 2102/84\" durch die\nAngabe „Nr. 3929/87\" ersetzt.\nauf Grund des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602):                           2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                „ Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet ein\nExemplar der Erzeugungsmeldung, in die Tafelwein\nDie Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-\noder zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni\neingetragen ist, oder eine Aufstellung der in dieser\n1982 (BGBI. 1S. 682), geändert durch die Verordnung vom\nMeldung enthaltenen Einzelangaben dem Bundes-\n26. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1319), wird wie folgt\namt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\ngeändert:\nzu.\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Nr. 2102/84          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm wird\nder Kommission vom 13. Juli 1984 (ABI. EG                    nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1\" die Angabe „und § 2\"\nNr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\"            eingefügt.\ndurch die Worte „Nr. 3929/87 der Kommission\nvom 17. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 369\nS. 59)\" ersetzt.                                      3. In § 4 werden die Worte „Artikel 30 b Abs. 2 Unterabs. 2\nder Verordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch die Worte\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:            ,,Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABI. EG\n,,(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger        Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung\nbefreit, die\n(EWG) Nr. 2964/88 des Rates vom 26. September\n1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf        1988 (ABI. EG Nr. L 269 S. 5)\" ersetzt.\nihre Rechnung verarbeiten lassen oder\n2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder\neiner Erzeugergemeinschaft sind und ihre         4. § 5 wird wie folgt geändert:\ngesamte Ernte in Form von Trauben oder Most         a) In Absatz 1 werden die Worte „Stabilisierungsfonds\nabliefern.                                              für Wein\" durch die Worte „Deutschen Weinfonds\n(3) Die Mitteilung über den Hektarertrag nach            (Weinfonds)\" ersetzt.\nArtikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ist           b) In Absatz 2 werden die Worte „vom 26. November\nspätestens am 10. Dezember zu erstatten. Wird die            1979 (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Arti-\nMitteilung einem Geschäftsvermittler (Weinkommis-            kel 36 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\nsionär) gegenüber erstattet, so hat dieser seinem            (BGBI. 1 S. 1523),\" gestrichen.\nAbnehmer den Hektarertrag zusammen mit einer\nNummer, die die Feststellung der Herkunft des            c) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5\nErzeugnisses ermöglicht, auf das sich der Hektar-            Satz 2, 3 und 4 und Absatz 6 werden jeweils die\nertrag bezieht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.        Worte „Stabilisierungsfonds für Wein\" durch das\nDer Geschäftsvermittler (Weinkommissionär) hat                Wort „Weinfonds\" ersetzt.","80                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n5. § 7 erhält folgende Fassung:                                      b) Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit\nArtikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 13 Unterabs. 1\n,,§ 7                                     und 3 oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 4              c) Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 in Verbin-\ndes Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer                             dung mit Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 13 Unter-\nabs. 1 Satz 1\n1 . entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87                   der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 oder\nReben wieder anpflanzt,                                   2. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verord-\n2. ohne die nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung                  nung (EWG) Nr. 822/87\n(EWG) Nr. 822/87 erforderliche Genehmigung                eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nReben neu anpflanzt oder                                  nicht rechtzeitig erstattet.\"\n3. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 822/87 eine genehmigte Neuanpflanzung nach         6. In § 8 werden die Worte ,,§ 25 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des\nAblauf des dort bezeichneten Weinwirtschaftsjahres        Weinwirtschaftsgesetzes\" durch die Worte ,,§ 25 Abs. 2\nvornimmt.                                                 Nr. 4 des Weinwirtschaftsgesetzes und§ 7 Abs. 2 Nr. 1\nz                                                         Buchstabe b\" ersetzt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1\ndes Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                                                     Artikel 2\n1. entgegen                                                  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-\na) § 2 oder\nrung des Weinwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten\nb) § 5 Abs. 3 Satz 1                                   dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im\neine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig   Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\noder nicht rechtzeitig erstattet oder\n2. entgegen § 4 eine Meldung nicht rechtzeitig er-                                  Artikel 3\nstattet.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 5       tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Weinwirt-\ndes Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich       schaftsgesetzes auch im Land Berlin.\noder fahrlässig\n1. entgegen\nArtikel 4\na) Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit\nArtikel 5 Abs. 1 Satz 1 , Artikel 12 Abs. 1 und       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nArtikel 13 Unterabs. 1 Satz 1                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 2    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989              81\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 16. Januar 1989\nAuf Grund des Artikels 3 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 16. Januar 1989\n(BGBI. 1 S. 79) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung\ndes Weinwirtschaftsgesetzes in der ab 21. Januar 1989 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 682),\n2. die am 1 . November 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 26. Oktober\n1984 (BGBI. 1 S. 1319),\n3. die am 21. Januar 1989 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. der§§ 9 und 23 Abs. 3 Satz 2 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. September 1980 (BGBI. 1 S. 1665),\nzu 3. der §§ 9, 10 und 11, des § 23 Abs. 3 und des § 25 Abs. 4 des Wein-\nwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezem-\nber 1988 (BGBI. 1 S. 2404) sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602).\nBonn, den 16. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","82                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\n§ 1                              gen ist, oder eine Aufstellung der in dieser Meldung enthal-\ntenen Einzelangaben dem Bundesamt für Ernährung und\n(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die\nForstwirtschaft (Bundesamt) zu. Dieses Exemplar oder\nBestandsmeldung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3929/\ndiese Aufstellung muß eine Angabe über den Zeitpunkt\n87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 (ABI. EG\ndes Eingangs der Meldung bei der nach Landesrecht\nNr. L 369 S. 59) sind den nach Landesrecht zuständigen\nzuständigen Stelle enthalten.\nStellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu\nerstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektro-              (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die\nnischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen              Angaben in den Meldungen nach § 1 Abs. 1 und § 2\nStelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche       zusammen und teilt die Ergebnisse dem Statistischen\nerforderlichen Angaben enthalten.                               Bundesamt mit.\n(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit,                                   §4\ndie\nMeldungen über vorgenommene Rodungen, Wiederbe-\n1 . ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre         pflanzungen oder Neuanpflanzungen nach Artikel 8 Abs. 2\nRechnung verarbeiten lassen oder                          Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates\n2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer          vom 16. März 1987 (ABI. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geän-\nErzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in       dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2964/88 des Rates\nForm von Trauben oder Most abliefern.                     vom 26. September 1988 (ABI. EG Nr. L 269 S. 5) über die\ngemeinsame Marktorganisation für Wein sind innerhalb\n(3) Die Mitteilung über den Hektarertrag nach Artikel 3     von zwei Wochen nach vorgenommener Rodung, Wieder-\nder Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ist spätestens am              bepflanzung oder Neuanpflanzung den nach Landesrecht\n10. Dezember zu erstatten. Wird die Mitteilung einem            zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen\nGeschäftsvermittler       (Weinkommissionär)     gegenüber      Vordrucken zu erstatten.\nerstattet, so hat dieser seinem Abnehmer den Hektarertrag\nzusammen mit einer Nummer, die die Feststellung der                                          § 5\nHerkunft des Erzeugnisses ermöglicht, auf das sich der\nHektarertrag bezieht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.       (1) Die Abgabe nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weinwirt-\nDer Geschäftsvermittler (Weinkommissionär) hat Hektar-         schaftsgesetzes ist an den Deutschen Weinfonds (Wein-\nertrag und Nummer in seiner Weinbuchführung einzu-              fonds) zu entrichten.\ntragen. Der Abnehmer hat, sofern er aus dem gelieferten            (2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Kalender-\nErzeugnis Wein herstellt, in seiner Erzeugungsmeldung          vierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne des § 3\nauch diese Nummer einzutragen.                                  Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes geliefert .ist. Bei der\n(4) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 13           Berechnung der Abgabe ist von der Summe der Lieferun-\nUnterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ent-               gen in einem Kalendervierteljahr auszugehen.\nsprechen                                                           (3) Der Abgabeschuldner hat dem Weinfonds die für die\n100 Kilogramm        Trauben                   75 Liter Wein    Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Mengen\n100 Liter            Traubenmost               95 Liter Wein    innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalenderviertel-\njahres zu melden. Zusammen mit der Meldung nach Satz 1\n100 Liter            konzentrierter\nhat der Abgabeschuldner eine Errechnung der für das\nTraubenmost\nKalendervierteljahr geschuldeten Abgabe mitzuteilen. Die\noder rektifizierter\nMeldung nach Satz 1 und die Errechnung nach Satz 2\nkonzentrierter\nhaben nach einem Muster zu erfolgen, das der Bundes-\nTraubenmost            = 500 Liter Wein.   minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\n(5) Als „ Einzelhändler\" im Sinne des Artikels 4 Abs. 3     Bundesanzeiger veröffentlicht.\nder Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 gilt derjenige, dessen\n(4) Die Mitteilung über die Abgabe nach Absatz 3 gilt als\nam 31. August eingelagerte Weinmengen 25 Hektoliter\nAbgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe darin\nnicht überschreiten.\nzutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall\n§2                               oder ist die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vorgeschrie-\nbenen Zeitpunkt unterblieben, so kann der Weinfonds auf\nMit den nach § 1 zu erstattenden Bestandsmeldungen          Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die\nist gleichzeitig der für Traubenmost und Wein vorhandene        Abgabeschuld maßgeblichen Mengen einen Abgabe-\nLagerraum getrennt nach Faß- und Tankraum zu melden.            bescheid erteilen.\n(5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des\n§3\nKalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabeschuld ent-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet ein       standen ist. Hat der Weinfonds einen Abgabebescheid\nExemplar der Erzeugungsmeldung, in die Tafelwein oder           erteilt, weil die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vor-\nzur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein eingetra-         geschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist, so wird die fest-","Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989                                   83\ngesetzte Abgabe zwei Wochen nach Zugang des Beschei-         3. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\ndes fällig. Hat der Weinfonds einen Abgabebescheid                Nr. 822/87 eine genehmigte Neuanpflanzung nach\nerteilt, in dem die festgesetzte Abgabe höher als die vom         Ablauf des dort bezeichneten Weinwirtschaftsjahres\nAbgabeschuldner mitgeteilte Abgabe ist, so wird der               vornimmt.\nUnterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des\nBescheides fällig; für den vom Abgabeschuldner mitgeteil-        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1 des\nten Betrag gilt Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend, wenn der   Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nWeinfonds nach Erteilung eines Abgabebescheides auf          fahrlässig\nGrund eigener Schätzung einen neuen Abgabebescheid\n1. entgegen\nauf Grund eigener Ermittlung erteilt, in dem die fest-\ngesetzte Abgabe höher ist.                                        a) § 2 oder\n(6) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen Men-          b) § 5 Abs. 3 Satz 1\ngen (Absatz 3 Satz 1) nur mit einem unverhältnismäßig             eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nhohen Aufwand zu ermitteln sind, kann der Weinfonds               nicht rechtzeitig erstattet oder\ndem Abgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung\n2. entgegen § 4 eine Meldung nicht rechtzeitig erstattet.\ngestatten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der\nSchätzung angibt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 5 des\n(7) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht mehr als    Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nzehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Hat       fahrlässig\ndie Abgabeschuld in einem Kalenderjahr nicht mehr als\neinhundert Deutsche Mark betragen, so entsteht die Ab-       1. entgegen\ngabeschuld für das darauffolgende Kalenderjahr erst mit           a) Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Arti-\nAblauf des Kalenderjahres. Absatz 2 Satz 2 sowie die                 kel 5 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 13\nAbsätze 3 bis 6 gelten entsprechend.                                 Unterabs. 1 Satz 1\n(8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-       b) Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Arti-\ntages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der            kel 5 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 13 Unterabs. 1 und 3\nSäumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des                  oder\nrückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die Berech-            c) Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 in Verbindung\nnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Ab-                 mit Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 13 Unterabs. 1 Satz 1\ngabebetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten\nder Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 oder\nabgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche Mark\nwerden nicht erhoben.                                        2. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung\n(9) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften               (EWG) Nr. 822/87\nJahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig     eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ngeworden ist.                                                nicht rechtzeitig erstattet.\n§6\n§8\nDer Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Einkaufs- und\nÜbernahmebelege vollständig zu sammeln und bis zum               Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nEnde des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzuhe-       Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Wein-\nben, in dem die Zahlung fällig geworden ist.                  wirtschaftsgesetzes und§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird\nauf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\n§7                              übertragen.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 25 Abs. 1 Nr. 4 des\n§9\nWeinwirtschaftsgesetzes handelt, wer\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Gesetzes\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Reben\nauch im Land Berlin.\nwieder anpflanzt,\n2. ohne die nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\n§ 10\nNr. 822/87 erforderliche Genehmigung Reben neu\nanpflanzt oder                                                                    (Inkrafttreten)"]}