{"id":"bgbl1-1989-2-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":2,"date":"1989-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/2#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_2.pdf#page=18","order":2,"title":"Zweite Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes (Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung - 2. WoZErhV)","law_date":"1989-01-12T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["74                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZweite Verordnung\nüber die Erhöhung der Zinsen für Darlehen\naus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes\n(Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung - 2. WoZErhV)\nVom 12. Januar 1989\nAuf Grund des§ 87 a Abs. 5 Satz 3 des Zweiten Woh-                                    §3\nnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                           Begrenzung der Zinserhöhung\nvom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert\ndurch Artikel 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom          Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), verordnet die           die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Woh-\nBundesregierung:                                             nung nicht übersteigt.\n§ 1\nAnwendungsbereich                                                      §4\n(1) Diese Verordnung ist auf nach dem 31. Dezember                               Ausschlußfrist\n1969 bewilligte Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln\nEinwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhö-\nanzuwenden, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes     hung nach dieser Verordnung können vom Darlehns-\noder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haus-\nschuldner nur innerhalb von sechs Monaten seit Zugang\nhalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Förde-      der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht\nrung von Familienheimen (§ 7 des zweiten Wohnungsbau-        werden. Die darlehnsverwaltende Stelle hat den Darlehns-\ngesetzes) oder eigengenutzten Eigentumswohnungen\nschuldner in der Mitteilung über die Höherverzinsung auf\n(§ 12 des zweiten Wohnungsbaugesetzes) zur Verfügung\ndie Ausschlußfrist hinzuweisen.\ngestellt worden sind.\n(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Dar-\nlehen, für die ein Regelzinssatz von 3,5 oder 4,5 vom                                     §5\nHundert oder ein jeweils um 0,5 vom Hundert ermäßigter                              Berlin-Klausel\nZinssatz vertraglich vereinbart worden ist.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§2                               leitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des zweiten\nWohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.\nZinserhöhung\n(1) Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem\n§6\nZinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.\nInkrafttreten\n(2) Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das\nInkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsab-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschnitt (§ 18 b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes).        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Januar 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. 0 s c a r Sc h n e i d e r\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}