{"id":"bgbl1-1989-2-12","kind":"bgbl1","year":1989,"number":2,"date":"1989-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/2#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-2-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_2.pdf#page=25","order":12,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1989-01-16T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 2    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989              81\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 16. Januar 1989\nAuf Grund des Artikels 3 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 16. Januar 1989\n(BGBI. 1 S. 79) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung\ndes Weinwirtschaftsgesetzes in der ab 21. Januar 1989 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 682),\n2. die am 1 . November 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 26. Oktober\n1984 (BGBI. 1 S. 1319),\n3. die am 21. Januar 1989 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. der§§ 9 und 23 Abs. 3 Satz 2 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. September 1980 (BGBI. 1 S. 1665),\nzu 3. der §§ 9, 10 und 11, des § 23 Abs. 3 und des § 25 Abs. 4 des Wein-\nwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezem-\nber 1988 (BGBI. 1 S. 2404) sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602).\nBonn, den 16. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","82                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\n§ 1                              gen ist, oder eine Aufstellung der in dieser Meldung enthal-\ntenen Einzelangaben dem Bundesamt für Ernährung und\n(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die\nForstwirtschaft (Bundesamt) zu. Dieses Exemplar oder\nBestandsmeldung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3929/\ndiese Aufstellung muß eine Angabe über den Zeitpunkt\n87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 (ABI. EG\ndes Eingangs der Meldung bei der nach Landesrecht\nNr. L 369 S. 59) sind den nach Landesrecht zuständigen\nzuständigen Stelle enthalten.\nStellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu\nerstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektro-              (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die\nnischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen              Angaben in den Meldungen nach § 1 Abs. 1 und § 2\nStelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche       zusammen und teilt die Ergebnisse dem Statistischen\nerforderlichen Angaben enthalten.                               Bundesamt mit.\n(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit,                                   §4\ndie\nMeldungen über vorgenommene Rodungen, Wiederbe-\n1 . ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre         pflanzungen oder Neuanpflanzungen nach Artikel 8 Abs. 2\nRechnung verarbeiten lassen oder                          Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates\n2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer          vom 16. März 1987 (ABI. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geän-\nErzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in       dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2964/88 des Rates\nForm von Trauben oder Most abliefern.                     vom 26. September 1988 (ABI. EG Nr. L 269 S. 5) über die\ngemeinsame Marktorganisation für Wein sind innerhalb\n(3) Die Mitteilung über den Hektarertrag nach Artikel 3     von zwei Wochen nach vorgenommener Rodung, Wieder-\nder Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ist spätestens am              bepflanzung oder Neuanpflanzung den nach Landesrecht\n10. Dezember zu erstatten. Wird die Mitteilung einem            zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen\nGeschäftsvermittler       (Weinkommissionär)     gegenüber      Vordrucken zu erstatten.\nerstattet, so hat dieser seinem Abnehmer den Hektarertrag\nzusammen mit einer Nummer, die die Feststellung der                                          § 5\nHerkunft des Erzeugnisses ermöglicht, auf das sich der\nHektarertrag bezieht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.       (1) Die Abgabe nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weinwirt-\nDer Geschäftsvermittler (Weinkommissionär) hat Hektar-         schaftsgesetzes ist an den Deutschen Weinfonds (Wein-\nertrag und Nummer in seiner Weinbuchführung einzu-              fonds) zu entrichten.\ntragen. Der Abnehmer hat, sofern er aus dem gelieferten            (2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Kalender-\nErzeugnis Wein herstellt, in seiner Erzeugungsmeldung          vierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne des § 3\nauch diese Nummer einzutragen.                                  Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes geliefert .ist. Bei der\n(4) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 13           Berechnung der Abgabe ist von der Summe der Lieferun-\nUnterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ent-               gen in einem Kalendervierteljahr auszugehen.\nsprechen                                                           (3) Der Abgabeschuldner hat dem Weinfonds die für die\n100 Kilogramm        Trauben                   75 Liter Wein    Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Mengen\n100 Liter            Traubenmost               95 Liter Wein    innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalenderviertel-\njahres zu melden. Zusammen mit der Meldung nach Satz 1\n100 Liter            konzentrierter\nhat der Abgabeschuldner eine Errechnung der für das\nTraubenmost\nKalendervierteljahr geschuldeten Abgabe mitzuteilen. Die\noder rektifizierter\nMeldung nach Satz 1 und die Errechnung nach Satz 2\nkonzentrierter\nhaben nach einem Muster zu erfolgen, das der Bundes-\nTraubenmost            = 500 Liter Wein.   minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\n(5) Als „ Einzelhändler\" im Sinne des Artikels 4 Abs. 3     Bundesanzeiger veröffentlicht.\nder Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 gilt derjenige, dessen\n(4) Die Mitteilung über die Abgabe nach Absatz 3 gilt als\nam 31. August eingelagerte Weinmengen 25 Hektoliter\nAbgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe darin\nnicht überschreiten.\nzutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall\n§2                               oder ist die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vorgeschrie-\nbenen Zeitpunkt unterblieben, so kann der Weinfonds auf\nMit den nach § 1 zu erstattenden Bestandsmeldungen          Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die\nist gleichzeitig der für Traubenmost und Wein vorhandene        Abgabeschuld maßgeblichen Mengen einen Abgabe-\nLagerraum getrennt nach Faß- und Tankraum zu melden.            bescheid erteilen.\n(5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des\n§3\nKalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabeschuld ent-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet ein       standen ist. Hat der Weinfonds einen Abgabebescheid\nExemplar der Erzeugungsmeldung, in die Tafelwein oder           erteilt, weil die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vor-\nzur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein eingetra-         geschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist, so wird die fest-","Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989                                   83\ngesetzte Abgabe zwei Wochen nach Zugang des Beschei-         3. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\ndes fällig. Hat der Weinfonds einen Abgabebescheid                Nr. 822/87 eine genehmigte Neuanpflanzung nach\nerteilt, in dem die festgesetzte Abgabe höher als die vom         Ablauf des dort bezeichneten Weinwirtschaftsjahres\nAbgabeschuldner mitgeteilte Abgabe ist, so wird der               vornimmt.\nUnterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des\nBescheides fällig; für den vom Abgabeschuldner mitgeteil-        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1 des\nten Betrag gilt Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend, wenn der   Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nWeinfonds nach Erteilung eines Abgabebescheides auf          fahrlässig\nGrund eigener Schätzung einen neuen Abgabebescheid\n1. entgegen\nauf Grund eigener Ermittlung erteilt, in dem die fest-\ngesetzte Abgabe höher ist.                                        a) § 2 oder\n(6) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen Men-          b) § 5 Abs. 3 Satz 1\ngen (Absatz 3 Satz 1) nur mit einem unverhältnismäßig             eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nhohen Aufwand zu ermitteln sind, kann der Weinfonds               nicht rechtzeitig erstattet oder\ndem Abgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung\n2. entgegen § 4 eine Meldung nicht rechtzeitig erstattet.\ngestatten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der\nSchätzung angibt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 5 des\n(7) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht mehr als    Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nzehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Hat       fahrlässig\ndie Abgabeschuld in einem Kalenderjahr nicht mehr als\neinhundert Deutsche Mark betragen, so entsteht die Ab-       1. entgegen\ngabeschuld für das darauffolgende Kalenderjahr erst mit           a) Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Arti-\nAblauf des Kalenderjahres. Absatz 2 Satz 2 sowie die                 kel 5 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 13\nAbsätze 3 bis 6 gelten entsprechend.                                 Unterabs. 1 Satz 1\n(8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-       b) Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Arti-\ntages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der            kel 5 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 13 Unterabs. 1 und 3\nSäumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des                  oder\nrückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die Berech-            c) Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 in Verbindung\nnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Ab-                 mit Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 13 Unterabs. 1 Satz 1\ngabebetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten\nder Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 oder\nabgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche Mark\nwerden nicht erhoben.                                        2. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung\n(9) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften               (EWG) Nr. 822/87\nJahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig     eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ngeworden ist.                                                nicht rechtzeitig erstattet.\n§6\n§8\nDer Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Einkaufs- und\nÜbernahmebelege vollständig zu sammeln und bis zum               Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nEnde des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzuhe-       Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Wein-\nben, in dem die Zahlung fällig geworden ist.                  wirtschaftsgesetzes und§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird\nauf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\n§7                              übertragen.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 25 Abs. 1 Nr. 4 des\n§9\nWeinwirtschaftsgesetzes handelt, wer\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Gesetzes\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Reben\nauch im Land Berlin.\nwieder anpflanzt,\n2. ohne die nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\n§ 10\nNr. 822/87 erforderliche Genehmigung Reben neu\nanpflanzt oder                                                                    (Inkrafttreten)","84              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n22. Juni 1988 - 2 BvR 234/87 u. a. - wird folgende Ent-\nscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 15 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über Fern-\nmeldeanlagen in der der Bekanntmachung vom\n17. März 1977 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 459, berichtigt\nSeite 573) zugrundeliegenden Fassung ist mit Artikel\n103 Absatz 2 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des\nGrundgesetzes unvereinbar und nichtig.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 11. Januar 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nBerichtigung\nder Dritten Verordnung\nzur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen\nVom 1O. Januar 1989\nIn Artikel 1 Nr. 3 Buchstaben der Dritten Verordnung zur\nÄnderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen vom\n21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621) muß der Klammer-\nvermerk in der Ausnahme Nr. E 54 in Nr. 3.2 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe aa richtig lauten:\n,,(siehe aber Doppelbuchstabe ff)\".\nBonn, den 10. Januar 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Hole"]}