{"id":"bgbl1-1989-2-11","kind":"bgbl1","year":1989,"number":2,"date":"1989-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/2#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-2-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_2.pdf#page=23","order":11,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1989-01-16T00:00:00Z","page":79,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989                                 79\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 16. Januar 1989\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und              Hektarertrag und Nummer in seiner Weinbuchfüh-\nForsten verordnet                                                   rung einzutragen. Der Abnehmer hat, sofern er aus\ndem gelieferten Erzeugnis Wein herstellt, in seiner\nauf Grund des § 9 des Weinwirtschaftsgesetzes in der                Erzeugungsmeldung auch diese Nummer einzutra-\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988                    gen.\"\n(BGBI. 1 S. 2404) im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern für Wirtschaft und der Finanzen,                      c) In Absatz 4 werden die Worte „Artikel 12 Unter-\nabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84\" durch\nauf Grund der §§ 1O und 11 des Weinwirtschaftsgesetzes\ndie Worte „Artikel 13 Unterabs. 2 der Verordnung\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,\n(EWG) Nr. 3929/87\" ersetzt.\nauf Grund des§ 23 Abs. 3 und des§ 25 Abs.4 des\nWeinwirtschaftsgesetzes sowie                                   d) In Absatz 5 wird die Angabe „Nr. 2102/84\" durch die\nAngabe „Nr. 3929/87\" ersetzt.\nauf Grund des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602):                           2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                „ Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet ein\nExemplar der Erzeugungsmeldung, in die Tafelwein\nDie Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-\noder zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni\neingetragen ist, oder eine Aufstellung der in dieser\n1982 (BGBI. 1S. 682), geändert durch die Verordnung vom\nMeldung enthaltenen Einzelangaben dem Bundes-\n26. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1319), wird wie folgt\namt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\ngeändert:\nzu.\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Nr. 2102/84          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm wird\nder Kommission vom 13. Juli 1984 (ABI. EG                    nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1\" die Angabe „und § 2\"\nNr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\"            eingefügt.\ndurch die Worte „Nr. 3929/87 der Kommission\nvom 17. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 369\nS. 59)\" ersetzt.                                      3. In § 4 werden die Worte „Artikel 30 b Abs. 2 Unterabs. 2\nder Verordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch die Worte\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:            ,,Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABI. EG\n,,(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger        Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung\nbefreit, die\n(EWG) Nr. 2964/88 des Rates vom 26. September\n1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf        1988 (ABI. EG Nr. L 269 S. 5)\" ersetzt.\nihre Rechnung verarbeiten lassen oder\n2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder\neiner Erzeugergemeinschaft sind und ihre         4. § 5 wird wie folgt geändert:\ngesamte Ernte in Form von Trauben oder Most         a) In Absatz 1 werden die Worte „Stabilisierungsfonds\nabliefern.                                              für Wein\" durch die Worte „Deutschen Weinfonds\n(3) Die Mitteilung über den Hektarertrag nach            (Weinfonds)\" ersetzt.\nArtikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ist           b) In Absatz 2 werden die Worte „vom 26. November\nspätestens am 10. Dezember zu erstatten. Wird die            1979 (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Arti-\nMitteilung einem Geschäftsvermittler (Weinkommis-            kel 36 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\nsionär) gegenüber erstattet, so hat dieser seinem            (BGBI. 1 S. 1523),\" gestrichen.\nAbnehmer den Hektarertrag zusammen mit einer\nNummer, die die Feststellung der Herkunft des            c) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5\nErzeugnisses ermöglicht, auf das sich der Hektar-            Satz 2, 3 und 4 und Absatz 6 werden jeweils die\nertrag bezieht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.        Worte „Stabilisierungsfonds für Wein\" durch das\nDer Geschäftsvermittler (Weinkommissionär) hat                Wort „Weinfonds\" ersetzt.","80                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n5. § 7 erhält folgende Fassung:                                      b) Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit\nArtikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 13 Unterabs. 1\n,,§ 7                                     und 3 oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 4              c) Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 in Verbin-\ndes Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer                             dung mit Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 13 Unter-\nabs. 1 Satz 1\n1 . entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87                   der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 oder\nReben wieder anpflanzt,                                   2. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verord-\n2. ohne die nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung                  nung (EWG) Nr. 822/87\n(EWG) Nr. 822/87 erforderliche Genehmigung                eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nReben neu anpflanzt oder                                  nicht rechtzeitig erstattet.\"\n3. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 822/87 eine genehmigte Neuanpflanzung nach         6. In § 8 werden die Worte ,,§ 25 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des\nAblauf des dort bezeichneten Weinwirtschaftsjahres        Weinwirtschaftsgesetzes\" durch die Worte ,,§ 25 Abs. 2\nvornimmt.                                                 Nr. 4 des Weinwirtschaftsgesetzes und§ 7 Abs. 2 Nr. 1\nz                                                         Buchstabe b\" ersetzt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1\ndes Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                                                     Artikel 2\n1. entgegen                                                  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-\na) § 2 oder\nrung des Weinwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten\nb) § 5 Abs. 3 Satz 1                                   dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im\neine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig   Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\noder nicht rechtzeitig erstattet oder\n2. entgegen § 4 eine Meldung nicht rechtzeitig er-                                  Artikel 3\nstattet.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 5       tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Weinwirt-\ndes Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich       schaftsgesetzes auch im Land Berlin.\noder fahrlässig\n1. entgegen\nArtikel 4\na) Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit\nArtikel 5 Abs. 1 Satz 1 , Artikel 12 Abs. 1 und       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nArtikel 13 Unterabs. 1 Satz 1                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}