{"id":"bgbl1-1989-2-10","kind":"bgbl1","year":1989,"number":2,"date":"1989-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/2#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-2-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_2.pdf#page=20","order":10,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes","law_date":"1989-01-16T00:00:00Z","page":76,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["76         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes\nVom 16. Januar 1989\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgeset-\nzes vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2307) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung\ndes Tarifvertragsgesetzes in der seit 23. Dezember 1988\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 28. Februar 1970 in Kraft getretene Verordnung\nvom 20. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 193),\n2. die am 23. Dezember 1988 in Kraft getretene eingangs\ngenannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des\n§ 11 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1323).\nBonn, den 16. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989                                  77\nVerordnung\nzur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes\nErster Abschnitt                       einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung abweisen,\nwenn die Voraussetzungen des§ 5 Abs. 1 TVG offensicht-\nTarifausschuß\nlich nicht vorliegen.\n§ 1\n§5\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung errich-      Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung\ntet den in § 5 TVG vorgesehenen Ausschuß (Tarifaus-          bekanntgemacht worden, so können Arbeitgeber und\nschuß). Er bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei    Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung\nVertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und      betroffen werden würden, von einer der Tarifvertragspar-\nder Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei     teien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung\nweitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vor-   der Selbstkosten verlangen. Ist die Allgemeinverbindlich-\nschlägen dieser Organisationen.                              erklärung eines Änderungstarifvertrages beantragt wor-\nden, so ist auch eine Abschrift des geänderten Tarifvertra-\n§2                              ges zu übersenden. Selbstkosten sind die Papier- und\n(1) Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifaus-        Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersen-\nschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministers für     dungsporto.\nArbeit und Sozialordnung. Die Verhandlungen sind öffent-                                  §6\nlich, die Beratungen nicht öffentlich.\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mit-   beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den\nglieder anwesend sind.                                       Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht\nden Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger\n§3                              bekannt. Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf\nder Frist zur Stellungnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2) liegen.\n(1) Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der\nStimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beauftragte          (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung hat kein    gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stel-\nStimmrecht.                                                  lungnahmen Kenntnis.\n(2) Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich      (3) Den in § 5 Abs. 2 TVG Genannten ist in der Verhand-\nniederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem            lung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifaus-\nBeschluß mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mit-   schuß kann Äußerungen anderer zulassen. Die Äußerung\nglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies  in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stel-\nvon dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhin-    lungnahme nicht voraus.\nderte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu vermer-\nken.                                                                                      §7\nDie Allgemeinverbindlicherklärung bedarf des Einver-\nzweiter Abschnitt                        nehmens mit dem Tarifausschuß. Mit der Allgemeinver-\nAllgemeinverbindlicherklärung                   bindlicherklärung bestimmt der Bundesminister für Arbeit\nund Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit              und Sozialordnung im Benehmen mit dem Tarifausschuß\nden Zeitpunkt des Beginns der Allgemeinverbindlichkeit.\nDieser liegt, sofern es sich nicht um die Erneuerung oder\n§4\nÄnderung eines bereits für allgemeinverbindlich erklärten\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung        Tarifvertrages handelt, in aller Regel nicht vor dem Tage\nmacht einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung          der Bekanntmachung des Antrages.\neines Tarifvertrages im Bundesanzeiger bekannt und weist\nin der Bekanntmachung darauf hin, daß die Allgemeinver-                                    §8\nbindlicherklärung mit Rückwirkung ergehen kann. Er\nbestimmt dabei eine Frist, während der zu dem Antrag             Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung teilt\nschriftlich Stellung genommen werden kann. Die Frist soll     seine Entscheidung über den Antrag den Tarifvertragspar-\nmindestens drei Wochen vom Tage der Bekanntmachung            teien, im Falle der Ablehnung auch den Mitgliedern des\nan gerechnet betragen. Der Bundesminister für Arbeit und      Tarifausschusses, die bei der Verhandlung über den\nSozialordnung teilt den Tarifvertragsparteien und den         Antrag mitgewirkt haben, mit. Die ablehnende Entschei-\nobersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich        dung ist zu begründen.\nsich der Tarifvertrag erstreckt, den Wortlaut der Bekannt-\nmachung mit.                                                                               §9\n(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1             (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifver-\nkann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung          trag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich","78                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine          Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder\nAbschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbst-     Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. Er\nkosten verlangen. § 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.         macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber haben die für\nallgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter                         Vierter Abschnitt\nStelle im Betrieb auszulegen.\nTarifregister\n§ 10\n§ 14\nErwägt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBei der Eintragung des Abschlusses von Tarifverträgen\ndie Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifver-\nin das Tarifregister werden die Tarifverträge durch die\ntrages, so gibt er den Tarifvertragsparteien und den ober-\nAngabe der Tarifvertragsparteien, des Geltungsbereichs\nsten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich\nsowie des Zeitpunktes ihres Abschlusses und ihres lnkraft-\nder Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist\ntretens bezeichnet.\nGelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. § 4 Abs. 1\nund die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß.                                                       § 15\n§ 11                                (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbenachrichtigt die Tarifvertragsparteien von der Eintra-\nDie Allgemeinverbindlicherklärung, die Rücknahme oder      gung der Allgemeinverbindlicherklärung, der Aufhebung\nAblehnung des Antrages auf Allgemeinverbindlicherklä-         der Allgemeinverbindlichkeit sowie von der Eintragung\nrung, die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit sowie        ihrer Mitteilungen über das Außerkrafttreten und über die\nMitteilungen der Tarifvertragsparteien über das Außer-        Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge.\nkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher\nTarifverträge werden vom Bundesminister für Arbeit und           (2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 1 und § 11\nSozialordnung im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die            sollen im Tarifregister vermerkt werden.\nMitteilung über das Außerkrafttreten eines allgemeinver-\nbindlichen Tarifvertrages braucht nicht bekanntgemacht zu                                   § 16\nwerden, wenn der Tarifvertrag nur für eine bestimmte Zeit\nDie Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten\nabgeschlossen war und diese Tatsache mit der Allgemein-\nTariverträge ist jedem gestattet. Der Bundesminister für\nverbindlicherklärung bekanntgemacht worden ist.\nArbeit und Sozialordnung erteilt auf Anfrage Auskunft über\ndie Eintragungen.\n§ 12\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann                             fünfter Abschnitt\nder obersten Arbeitsbehörde eines Landes für dessen\nKosten\nBereich das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung oder\nzur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifver-\ntrages mit regional begrenztem Geltungsbereich übertra-                                     § 17\ngen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 11 gelten sinngemäß.           Das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung\nund bei der Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit von\nTarifverträgen ist kostenfrei.\nDritter Abschnitt\nAufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen\nSechster Abschnitt\n§ 13                                                Schlußbestimmungen\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung soll                                     § 18\nvor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anord-\nnung (§ 10 Abs. 2 TVG) die obersten Arbeitsbehörden der                      (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}