{"id":"bgbl1-1989-19-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":19,"date":"1989-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/19#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_19.pdf#page=40","order":4,"title":"Neufassung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung","law_date":"1989-04-06T00:00:00Z","page":820,"pdf_page":40,"num_pages":6,"content":["820                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung\nVom 6. Aprll 1989\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Sammel-\nantrags-Datenträger-Verordnung vom 6. April 1989 (BGBI. 1 S. 781) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in der seit\n1. Januar 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 29. Juni 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Juni 1978\n(BGBI. 1 S. 766),\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613)\nzu 2. des§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613),\nder durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1\nS. 2063) und durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2436) geändert worden ist.\nBonn, den 6. April 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989                                            821\nVerordnung\nüber die Übermittlung von Sammelanträgen auf Vergütung von Körperschaftsteuer\nund Erstattung von Kapitalertragsteuer auf maschinell verwertbaren Datenträgern\n(Sammelantrags-Datenträger-Verordnung - SaDV)\n1. Teil                          DIN 66 029 (Ausgabe September 1987) und nach der\nAnlage 1*) zu dieser Verordnung.\nAllgemeines\n(3) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag gestat-\n§ 1                            ten, daß bis zum Ablauf des vierten auf die Zulassung (§ 9)\nfolgenden Kalenderjahres an Stelle der in Absatz 1 Satz 3\nGrundsatz                          und Absatz 2 enthaltenen Regelungen die in der Anlage\nDie in § 36c Abs. 1 und 2, § 44b Abs. 1 und § 44c         2*) zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen ange-\nAbs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes vorgesehe-          wendet werden. Die Frist nach Satz 1 kann auf Antrag\nnen Sammelanträge der Vertreter von Anteilseignern           verlängert werden.\n(Sammelantragsteller) auf Vergütung von Körperschaft-\n(4) Die in dieser Vorschrift und in der Anlage 2*)\nsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer können\nbezeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für\nnach Zulassung durch das Bundesamt für Finanzen auf\nNormung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-\nmaschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden\nVerlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30,\n(Datenübermittlung). Entsprechendes gilt für Anträge nach\nbeziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,\nden §§ 38, 39 b, 43 a, 45 a und 49 des Gesetzes über\n5400 Koblenz-Karthause, jedermann zugänglich und\nKapitalanlagegesellschaften.\narchivmäßig gesichert niedergelegt.\n§2\n§4\nBegriffsbestimmungen\nDatenträgerversand\nDie mit der Erstellung der Datenträger für die in § 1\nbezeichneten Zwecke beauftragten Stellen gelten im              (1) Jedes übermittelte Magnetband ist mit einem\nSinne dieser Verordnung als                                  Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnet-\nbandetikette zu versehen, die zu enthalten haben:\n1. Kopfstelle, wenn die Datenträger im Rahmen des\nUnternehmens des Sammelantragstellers für mehrere        1. den Namen des Absenders,\nBetriebstätten erstellt werden;                          2. das Bandkennzeichen,\n2. anderes Unternehmen, wenn die Datenträger von             3. das Wort „SaDV\",\neinem anderen Unternehmen als von dem Unterneh-\nmen des Sammelantragstellers erstellt werden;            4. den Namen des Empfängers in der Kurzform „BfF\",\n3. eigene Datenverarbeitungsstelle (ADV-Stelle)       des    5. die laufende Nummer des Magnetbandes und die\nSammelantragstellers in allen anderen Fällen.                 Gesamtzahl der mit diesem Magnetband übermittelten\nMagnetbänder,\n6. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben wor-\nden ist,\n2. Teil                          7. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,\nDatenübermittlung                        8. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach § 3\nAbs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt.\n§3                             Der Absender hat die Schreibringe zu entfernen, unmittel-\nArt, Inhalt und Aufbau des Datenträgers              bar nachdem das zu übermittelnde Magnetband beschrie-\nben worden ist.\n(1) Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder zu\nverwenden. Die Magnetbänder sind nach DIN 66 015                (2) Den zu übermittelnden Magnetbändern ist ein\n(Ausgabe Dezember 1977) auf neun Spuren mit Rich-            Begleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf die\ntungstaktschrift zur Speicherung digitaler Daten in einer    Datenübermittlung auf Grund dieser Verordnung und\nBitdichte von 63 bits/mm zu beschreiben. Die Daten sind      außerdem folgende Angaben enthalten muß:\nim 8-Bit-Code nach DIN 66 303 - Code-Tabelle 2 - Deut-       1. die Anzahl der übermittelten Magnetbänder,\nsche Referenzversion DRV 8 (Ausgabe November 1986)\nund nach DIN 66 004 - Teil 3 - (Ausgabe Januar 1983)         2. die Bandkennzeichen,\ndarzustellen. Die verwendeten Magnetspulen haben der         3. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,\nDIN-Norm 66 012 (Ausgabe August 1982), Spule\nDIN 66 012-827, zu entsprechen.                              *) Die Anlagen 1 und 2 sind als Anlagen 1 und 2 zur Ersten Verordnung zur\nÄnderung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung vom 6. April\n(2) Kennsätze, Dateianordnung und Inhalt der auf den           1989 (BGBI. 1 S. 781) in dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf\nMagnetbändern übermittelten Daten richten sich nach             den Seiten 783 bis 819 veröffentlicht worden.","822                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n4. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach § 3         (2) Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die\nAbs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist,           eine ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträch-\n5. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben wor-         tigen, so kann es die Übernahme der Daten ganz oder\nden ist,                                                 teilweise ablehnen. Der Sammelantragsteller und der\nAbsender sind vom Bundesamt für Finanzen über die\n6. falls mehrere Dateien übermittelt werden, einen Hin-      festgestellten Mängel und über den Stand der Verarbei-\nweis, auf welchen Datenträgern diese Dateien enthal-     tung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das Bundes-\nten sind,                                                amt für Finanzen kann dem Sammelantragsteller und dem\n7. a) die Summe der zu vergütenden Körperschaftsteuer.       Absender eine angemessene Frist zur Wiederholung der\nDie Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des         Datenübermittlung setzen.\nFeldes 12 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt\ndes Feldes 12 der Satzart 4; bei Einschaltung einer\nKopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus                                   3. Teil\ndem Inhalt des Feldes 4 der Satzart 7 vermindert\num den Inhalt des Feldes 4 der Satzart 6;                                Zulassungsverfahren\nb) die Summe der zu erstattenden Kapitalertragsteuer.\nDie Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des                                      §7\nFeldes 13 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt                               Zulassung\ndes Feldes 13 der Satzart 4; bei Einschaltung einer\nKopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus           (1) Die Datenübermittlung durch einen Sammelantrag-\ndem Inhalt des Feldes 5 der Satzart 7 vermindert      steller bedarf der Zulassung.\num den Inhalt des Feldes 5 der Satzart 6;\n(2) Die Zulassung kann sich auf Antrag auch darauf\nc) die Anzahl der Satzarten 2 und 3 (Summe der           erstrecken, daß die Datenträger von einer Kopfstelle oder\nInhalte aus den Feldern 14 der Satzarten 4 und 5;     von einem anderen Unternehmen im Auftrag des Sammel-\nbei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines ande-    antragstellers erstellt und übermittelt werden.\nren Unternehmens Summe der Inhalte aus den\nFeldern 6 der Satzarten 6 und 7).                        (3) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen ver-\nsehen werden.\n(3) Hat das zu übermittelnde Magnetband keine Auto-\nmatikspule, so ist es durch Magnetbandendenbefestiger           (4) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften\nzu sichern. Die Magnetbänder sind in unzerbrechlichen        der Abgabenordnung.\nBehältern in Kartons verpackt zu versenden. Mehrere\nnach Absatz 2 zusammengehörende Magnetbänder sind                                         §8\nin einem Gesamtbehälter zu verpacken.\nAntrag\n§ 5                                 (1) Die Datenübermittlung wird auf schriftlichen Antrag\nDatensicherung                         des Sammelantragstellers zugelassen. Der Antrag ist nach\neinem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden\n(1) Die für die Datenübermittlung bestimmten Pro-         Muster zu stellen.\ngramme sind vor der ersten Benutzung und nach jeder\nÄnderung zu prüfen. Hierbei sind ein Protokoll über den         (2) Der Antrag hat zu enthalten:\ndurchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu       1. Angaben über die voraussichtliche Anzahl der Ver-\nerstellen, die drei Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbe-         gütungs- und Erstattungsberechtigten, für die Daten\nwahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres,         übermittelt werden sollen,\nin dem die Programme letztmalig verwendet worden sind.\n2. die Erklärung, daß die Bedingungen des § 3 Abs. 1 und\n(2) Die eigene ADV-Stelle des Sammelantragstellers,           2 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung beachtet\ndie Kopfstelle oder das vom Sammelantragsteller beauf-           werden, oder einen Antrag auf Genehmigung einer\ntragte andere Unternehmen hat sicherzustellen, daß alle          Datenübermittlung nach § 3 Abs. 3 und der Anlage 2 zu\nzur Datenübermittlung bestimmten Daten mindestens so             dieser Verordnung,\nlange wiederhergestellt werden können, bis das Bundes-       3. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Ver-\namt für Finanzen den übermittelten Datenträger zurückgibt        sendung und den voraussichtlichen Übersendungs-\nund die ordnungsmäßige Verarbeitung bestätigt (Frei-             turnus der Datenträger,\ngabe). Die gesetzlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs-\nund Aufbewahrungspflichten bleiben von der Freigabe          4. ein in der vorgesehenen Form beschriebenes Test-\nunberührt.                                                       band,\n5. die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der\n(3) Die zur Datenübermittlung bestimmten Daten sollen         Daten von einer eigenen ADV-Stelle des Sammel-\nin der Weise gesichert werden, daß sie auf einem Magnet-         antragstellers, von einer Kopfstelle oder von einem\nband gedoppelt werden.                                           anderen Unternehmen ausgeführt wird,\n6. die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger\n§ 6\nbenutzten ADV-Anlage einschließlich des Betriebs-\nAnnahme und Zurückweisung von Datenträgern                    systems,\n(1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das     7. eine Versicherung des Sammelantragstellers, daß nur\nBundesamt für Finanzen.                                           solche Fälle in die Datenübermittlung aufgenommen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989                               823\nwerden, bei denen die in § 36c Abs. 1 Nr. 1 bis 3        § 7 Abs. 4 bleibt unberührt. Insbesondere kann sie wider-\ndes Einkon ,mensteuergesetzes bezeichneten Voraus-       rufen werden, wenn bei den übermittelten Datenträgern\nsetzungen erfüllt sind. An die Stelle der in§ 36c Abs. 1 wiederholt Mängel festgestellt werden, die zu einer erheb-\nNr. 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten            lichen Störung des Arbeitsablaufs beim Bundesamt für\nBescheinigung treten in den Fällen des § 44c Abs.1       Finanzen führen.\nund 2 des Einkommensteuergesetzes sowie in den\nFällen des § 38 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über\nKapitalanlagegesellschaften die in diesen Vorschriften\nbezeichneten entsprechenden Bescheinigungen. An                                     4. Teil\ndie Stelle der in § 36c Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-\nPrüfungsbefugnisse und Haftung\nsteuergesetzes bezeichneten Versicherung tritt in den\nFällen des § 36c Abs. 2 des Einkommensteuergeset-\nzes eine Versicherung des Sammelantragstellers, daß                                  § 12\ndie Anteile von der Kapitalgesellschaft, dem Treuhän-         Prüfungsrechte des Bundesamtes für Finanzen\nder oder einem Kreditinstitut verwahrt werden oder daß\nes sich um Einnahmen aus Anteilen an der den Sam-            Das Bundesamt für Finanzen ist jederzeit nach Stellung\nmelantrag stellenden Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-     eines Antrags auf Zulassung oder nach Erteilung der\nsenschaft handelt.                                       Zulassung zur Datenübermittlung berechtigt, die für die\nErmittlung und Übermittlung der Daten bestimmten\n(3) Von der Übersendung eines Testbandes kann auf         Arbeitsanleitungen und Programme des Sammelantrag-\nAntrag des Sammelantragstellers abgesehen werden,            stellers, der Kopfstelle oder des anderen Unternehmens\nwenn die Datenträger von einer Kopfstelle oder von einem     zu prüfen. Das Bundesamt für Finanzen bestimmt den\nanderen Unternehmen erstellt und übermittelt werden sol-     Zeitpunkt der Prüfung. Auf Antrag des Sammelantragstel-\nlen und für die Kopfstelle oder das andere Unternehmen       lers, der Kopfstelle oder des anderen Unternehmens soll\nbereits mit einem anderen Zulassungsantrag ein in der        der Beginn der Prüfung auf einen anderen Zeitpunkt ver-\nvorgeschriebenen Form beschriebenes Testband vor-            legt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft\ngelegt worden ist.                                           gemacht werden. Die Richtigkeit der Programme ist auch\ndurch Eingabe praktischer Fälle zu prüfen. Die Testfälle\n§9\nkönnen vom Bundesamt für Finanzen bestimmt werden.\nErteilung der Zulassung                     § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.\n(1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Zulassung\ndurch schriftlichen Verwaltungsakt.                                                      § 13\n(2) Dieser Verwaltungsakt hat Angaben zu enthalten                                  Haftung\nüber:                                                            (1) Der Sammelantragsteller haftet, soweit auf Grund\n1 . Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 3 und         unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung der Daten zu\nAnlage 1 oder 2),                                        Unrecht Körperschaftsteuer vergütet oder Kapitalertrag-\nsteuer erstattet wird.\n2. die vom Antragsteller eingesetzte Kopfstelle oder das\nvom Antragsteller beauftragte andere Unternehmen,            (2) Für den Erlaß des Haftungsbescheides ist das Bun-\n3. Beginn der Datenübermittlung,                             desamt für Finanzen zuständig.\n4. etwaige Nebenbestimmungen.                                    (3) Der Haftungsbescheid wird auf Ersuchen des Bun-\nNebenbestimmungen sind zu begründen.                         desamtes für Finanzen durch das für den Sammelantrag-\nsteller zuständige Finanzamt vollstreckt.\n§ 10\n(4) Für das Haftungsverfahren gelten die Vorschriften\nAblehnung der Zulassung                      der Abgabenordnung.\nDer Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwal-\ntungsakt abzulehnen, wenn die eigene ADV-Stelle des\nSammelantragstellers, die Kopfstelle oder das vom Sam-                                  5. Teil\nmelantragsteller beauftragte andere Unternehmen nicht\ndie technischen Voraussetzungen für eine Datenübermitt-                          Schlußvorschriften\nlung nach den §§ 3 bis 6 erfüllt oder nicht die Gewähr für\neine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bietet. Die                                  § 14\nAblehnung ist schriftlich zu begründen. Gegen den ableh-\nnenden Bescheid ist der nach der Abgabenordnung zuläs-                              Berlin-Klausel\nsige Rechtsbehelf gegeben.                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgaben-\n§ 11                            ordnung auch im Land Berlin.\nWiderruf der Zulassung\nDie Zulassung kann auf Antrag des Sammelantrag-                                       § 15\nstellers oder aus wichtigem Grund widerrufen werden;                                (Inkrafttreten)","824                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nTabaksteuergesetzes\nVom 5. April 1989\nAuf Grund des § 25 Nr. 4, 6, 10, 11 und 15 des               3. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nTabaksteuergesetzes vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S.\n,,Sie werden von der Bundesdruckerei hergestellt,\n2118) und des § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung\nsoweit nicht eine Steuerzeichenstelle oder eine andere\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:\nDruckerei damit beauftragt wird.\"\nArtikel 1                           4. § 7 Abs. 2 letzter Satz wird gestrichen.\nDie Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuer-\ngesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2297),              5. Folgender neuer § 11 wird eingefügt:\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. August\n1987 (BGBI. 1 S. 2133), wird wie folgt geändert:                                            ,,§ 11\nGefährdung der Steuer\n1. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.\n(1) Ist die Annahme begründet, daß der Eingang der\nTabaksteuer oder der Steuerzeichenschuld gefährdet\n2. § 3 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nist, so kann die Fälligkeit abweichend von § 9 des\n,,(1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebstätte (§ 12       Gesetzes vorverlegt werden, wenn Sicherheit nicht\nSatz 1 der Abgabenordnung), die zum Herstellen von             geleistet ist.\nTabakwaren oder Zigarettenhüllen bestimmt und ein-\ngerichtet ist. Der Herstellungsbetrieb umfaßt die                 (2) Die Annahme, daß der Eingang der Tabaksteuer\nGesamtheit der baulich zueinander gehörenden                   oder der Steuerzeichenschuld gefährdet ist(§ 221 Satz 2\nRäume der Betriebstätte, in denen Tabakwaren oder              der Abgabenordnung), ist im Regelfall begründet, wenn\nZigarettenhüllen hergestellt, verpackt oder gelagert,          der Hersteller oder der Einführer\nZigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder Rohstoffe\ngelagert, Betriebseinrichtungen instandgesetzt werden          1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage verwei-\noder von denen aus der Betrieb oder das Unternehmen                gert, deren Prüfung ablehnt oder für die Prüfung\ngeleitet wird. Räume und Flächen, die diese Räume                  erforderliche Bilanzen, Inventare, Bücher und Auf-\nverbinden, gehören zum Herstellungsbetrieb. Nicht                  zeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\ndazu gehören Lagerstätten eines Zollagers.                         mehrmals nicht mit richtigem Inhalt vorgelegt hat,\n2. zur Zahlung der Tabaksteuer oder der Steuerzei-\n(2) Als Herstellungsbetriebe im Sinne von Absatz 1\nchenschuld nicht oder nur teilweise gedeckte\ngelten auch die Betriebstätten des Herstellers,\nSchecks vorlegt oder vorlegen läßt,\n1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der\nGeschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Roh-         3. die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld\ntabak eingekauft wird,                                        mehrmals durch einen Dritten hat entrichten lassen,\nohne daß er Ansprüche auf die Zahlung durch den\n2. in denen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen ver-                  Dritten aus einem wirtschaftlich begründeten Ver-\npackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet               trag nachweisen kann.\"\nwerden,\n3. in denen, abgesehen von den Fällen der Nummer 4,\n6. In § 12 Abs. 4 werden die Worte „des Einführers\"\nkeine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unver-\ngestrichen.\nsteuerte Tabakwaren oder Zigarettenhüllen lagern,\n4. in denen Rohtabak oder Tabakwaren, die zur weite-\nren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, gelagert      7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwerden,                                                   a) In Nummer 1 wird die Zahl „0,20\" durch die Zahl\n5. in denen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen gela-                 ,,0,25\" ersetzt.\ngert werden, für die ein Antrag auf Erlaß oder Erstat-    b) In Nummer 2 wird die Zahl „0,40\" durch die Zahl\ntung der Steuer gestellt werden soll.\"                        ,,0,50\" ersetzt.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1989                                                                        825\n8. § 29 wird wie folgt geändert:                                                                                       Artikel 2\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n„ 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, 4, Abs. 2 Satz 1                         tungsgesetzes in Verbindung mit § 28 des Tabaksteuer-\noder 2 Steuerzeichen nicht vorschriftsmäßig                          gesetzes auch im Land Berlin.\nverwendet,\".\nb) Absatz 2 Nr. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3\n„ 1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 oder 5\nSatz 2 Packungen,\".                                                      Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.\nBonn, den 5. April 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 15, ausgegeben am 15. April 1989\nTag                                                                 I n h a It                                                                       Seite\n11. 4. 89   Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom\nEinkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen . . . . . . . . .                                               354\n11. 4. 89   Gesetz zu dem Abkommen vom 23. November 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Unternehmen der\nLuftfahrt und der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  373\nPreis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}