{"id":"bgbl1-1989-19-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":19,"date":"1989-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/19#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_19.pdf#page=44","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes","law_date":"1989-04-05T00:00:00Z","page":824,"pdf_page":44,"num_pages":1,"content":["824                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nTabaksteuergesetzes\nVom 5. April 1989\nAuf Grund des § 25 Nr. 4, 6, 10, 11 und 15 des               3. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nTabaksteuergesetzes vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S.\n,,Sie werden von der Bundesdruckerei hergestellt,\n2118) und des § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung\nsoweit nicht eine Steuerzeichenstelle oder eine andere\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:\nDruckerei damit beauftragt wird.\"\nArtikel 1                           4. § 7 Abs. 2 letzter Satz wird gestrichen.\nDie Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuer-\ngesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2297),              5. Folgender neuer § 11 wird eingefügt:\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. August\n1987 (BGBI. 1 S. 2133), wird wie folgt geändert:                                            ,,§ 11\nGefährdung der Steuer\n1. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.\n(1) Ist die Annahme begründet, daß der Eingang der\nTabaksteuer oder der Steuerzeichenschuld gefährdet\n2. § 3 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nist, so kann die Fälligkeit abweichend von § 9 des\n,,(1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebstätte (§ 12       Gesetzes vorverlegt werden, wenn Sicherheit nicht\nSatz 1 der Abgabenordnung), die zum Herstellen von             geleistet ist.\nTabakwaren oder Zigarettenhüllen bestimmt und ein-\ngerichtet ist. Der Herstellungsbetrieb umfaßt die                 (2) Die Annahme, daß der Eingang der Tabaksteuer\nGesamtheit der baulich zueinander gehörenden                   oder der Steuerzeichenschuld gefährdet ist(§ 221 Satz 2\nRäume der Betriebstätte, in denen Tabakwaren oder              der Abgabenordnung), ist im Regelfall begründet, wenn\nZigarettenhüllen hergestellt, verpackt oder gelagert,          der Hersteller oder der Einführer\nZigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder Rohstoffe\ngelagert, Betriebseinrichtungen instandgesetzt werden          1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage verwei-\noder von denen aus der Betrieb oder das Unternehmen                gert, deren Prüfung ablehnt oder für die Prüfung\ngeleitet wird. Räume und Flächen, die diese Räume                  erforderliche Bilanzen, Inventare, Bücher und Auf-\nverbinden, gehören zum Herstellungsbetrieb. Nicht                  zeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\ndazu gehören Lagerstätten eines Zollagers.                         mehrmals nicht mit richtigem Inhalt vorgelegt hat,\n2. zur Zahlung der Tabaksteuer oder der Steuerzei-\n(2) Als Herstellungsbetriebe im Sinne von Absatz 1\nchenschuld nicht oder nur teilweise gedeckte\ngelten auch die Betriebstätten des Herstellers,\nSchecks vorlegt oder vorlegen läßt,\n1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der\nGeschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Roh-         3. die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld\ntabak eingekauft wird,                                        mehrmals durch einen Dritten hat entrichten lassen,\nohne daß er Ansprüche auf die Zahlung durch den\n2. in denen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen ver-                  Dritten aus einem wirtschaftlich begründeten Ver-\npackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet               trag nachweisen kann.\"\nwerden,\n3. in denen, abgesehen von den Fällen der Nummer 4,\n6. In § 12 Abs. 4 werden die Worte „des Einführers\"\nkeine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unver-\ngestrichen.\nsteuerte Tabakwaren oder Zigarettenhüllen lagern,\n4. in denen Rohtabak oder Tabakwaren, die zur weite-\nren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, gelagert      7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwerden,                                                   a) In Nummer 1 wird die Zahl „0,20\" durch die Zahl\n5. in denen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen gela-                 ,,0,25\" ersetzt.\ngert werden, für die ein Antrag auf Erlaß oder Erstat-    b) In Nummer 2 wird die Zahl „0,40\" durch die Zahl\ntung der Steuer gestellt werden soll.\"                        ,,0,50\" ersetzt."]}