{"id":"bgbl1-1989-18-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":18,"date":"1989-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/18#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_18.pdf#page=22","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (Metallbauer-Ausbildungsverordnung - MetallbAusbV)","law_date":"1989-04-10T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":22,"num_pages":35,"content":["746                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin\n(Metallbauer-Ausbildungsverordnung - MetallbAusbV) *)\nVom 10. April 1989\nAuf Grund des§ 25 der Handwerksordnung in der Fas-                    bildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                             selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des                     seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert                    in den Prüfungen nachzuweisen.\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                                                §4\nAusbildungsberufsbild\n§ 1\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nAnwendungsbereich                                 die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                   1 . Berufsbildung,\nAusbildungsberuf Metallbauer/Metallbauerin nach der\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nHandwerksordnung.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n§2\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusbildungsdauer                                       gieverwendung,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das                   5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\ndritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den                            Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nFachrichtungen\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\n1 . Konstruktionstechnik,                                                      Unterlagen,\n2. Metallgestaltung,\n7. Prüfen, Messen, Lehren,\n3. Anlagen- und Fördertechnik,\n8. Fügen,\n4. Landtechnik und\n5. Fahrzeugbau                                                              9. manuelles Spanen und Umformen,\ngewählt werden.                                                           10. maschinelles Bearbeiten,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach                        11 . Instandhalten,\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                   12. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                           und Profilen,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                   13. Schweißen, thermisches Trennen,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                       14. Elektrotechnik,\n15. Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,\n§ 3                                    16. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                       17. Demontieren und Montieren von Bauteilen und Bau-\nder Berufsausbildung                                     gruppen.\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                  (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                 tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                   Kenntnisse:\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\n1. in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\na) Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                        b) Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-                            Bauwerken,\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-                           c) Herstellen von Bauteilen und Bauelementen für\nMetallbau- oder Stahlbaukonstruktionen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25         d) Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nfür Verkleidungen und Fassaden,\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-\ne) Montieren und Demontieren von Metallbau- oder\nöffentlicht.                                                                  Stahlbaukonstruktionen,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                747\nf) Instandhalten von Metallbau- oder Stahlbaukon-           k) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör- und Zusatz-\nstruktionen,                                               einrichtungen,\ng) Montieren, Prüfen und Einstellen von Schließ- und        1) Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen, Maschi-\nSicherheitseinrichtungen;                                  nen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-,\n2. in der Fachrichtung Metallgestaltung:                            Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft,\na) Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben,        m) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-\nb) Handhaben von Schmiedefeuern und schmied-                    beziehung angrenzender Bereiche;\nbaren Werkstoffen,\n5. in der Fachrichtung Fahrzeugbau:\nc) Herstellen von Werkstücken und Bauteilen durch\nmanuelles Schmieden,                                    a) Elektrotechnik, Elektronik,\nd) Herstellen von Werkstücken und Bauteilen durch            b) Hydraulik, Pneumatik,\nmaschinelles Schmieden,\nc) Prüfen und Instandsetzen von Fahrzeugrahmen,\ne) Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und              Karosserien und Aufbauten,\nHilfswerkzeugen zum Schmieden,\nd) Warten und Instandsetzen von Systemen und Anla-\nf) Herstellen und Montieren von Bauelementen und                gen an Kraftfahrzeugen,\nGebrauchsgegenständen,\ne) Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-\ng) Befestigen von Bauteilen und Bauelementen in\nschen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-\nBeton, Mauerwerk und Naturstein;\nschen und elektronischen Systemen und Anlagen,\n3. in der Fachrichtung Anlagen- und Fördertechnik:\nf) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\na) Elektrotechnik, Elektronik,                                  und deren Ursachen,\nb) Hydraulik, Pneumatik,\ng) Herstellen und Umbauen von Fahrzeugrahmen und\nc) Herstellen von Bauteilen und Baugruppen für                  Aufbauten,\nMaschinen, Systeme und Anlagen,\nh) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-\nd) Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,                  einrichtungen,\ne) Befestigen von Bauteilen und Baugruppen an Bau-           i) Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen,\nwerken,\nk) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-\nf) Montieren und Demontieren von Maschinen, Syste-               beziehung angrenzender Bereiche.\nmen und Anlagen,\ng) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nund deren Ursachen; Instandsetzen von Maschi-                                    §5\nnen, Systemen und Anlagen;\nAusbildungsrahmenplan\nh) Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Ein-\nstellen von Anlagen, Systemen oder ihren Bau-          Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\ngruppen;                                           der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\n4. in der Fachrichtung Landtechnik:                          lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\na) Elektrotechnik, Elektronik,                           (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nb) Hydraulik, Pneumatik,\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nc) Warten von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und        chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-\nAnlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom- dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\nmunalwirtschaft,                                   praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nd) Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-\nschen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-\nschen und elektronischen Systemen und Anlagen,                                   §6\ne) Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emis-                             Ausbildungsplan\nsionsminderung,                                        Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nf) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen      dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\nund deren Ursachen,                                dungsplan zu erstellen.\nd) Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und\nSystemen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und                                   §7\nAnlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom-                          Berichtsheft\nmunalwirtschaft,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nh) Installieren von Anlagen der Feld-, Hof- oder Innen- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nwirtschaft,                                        geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\ni) Prüfen von Kleinspannungsbereichen an Fahrzeu-        führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ngen, Maschinen und Geräten,                        durchzusehen.","748                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§8                                Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson-\nZwischenprüfung                             dere in Betracht:\na) als Prüfungsstück:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nHerstellen einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\ndie im Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nerfüllen muß, durch Anfertigen von Bauteilen aus\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der               Stahl oder Nichteisenmetallen, insbesondere durch\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender            Anzeichnen, Trennen, Umformen, Schweißen und\nNummer 1, laufender Nummer 2, laufender Nummer 5,                      Schrauben, sowie durch Montieren der Bauteile ein-\nlaufender Nummer 7 und laufender Nummer 11 Buch-                       schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeits-\nstaben b und c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse                ablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den                Arbeitsergebnisse; dabei können Teile des Prü-\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er                 fungsstückes vorab angefertigt werden;\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\nb) als Arbeitsproben:\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein               aa) Eingrenzen, Bestimmen, Dokumentieren und\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in                     Beheben von Fehlern und Störungen an\nBetracht:                                                                   Schließ- und Sicherheitseinrichtungen,\nHerstellen eines Werkstückes durch manuelles und                       bb) Sichtprüfen und Beurteilen von Bauteilen auf\nmaschinelles Spanen und Umformen sowie durch Fügen,                         Materialfehler, Oberflächenschutz und Ober-\ninsbesondere durch Schweißen, einschließlich Planen und                     flächengüte.\nVorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren der\nArbeitsergebnisse.                                                Dabei sollen das Prüfungsstück mit 80 vom Hundert\nund die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom Hundert\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten       gewichtet werden;\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:              2. in der Fachrichtung Metallgestaltung:\nin höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück anferti-\n1 . Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                              gen und in höchstens zwei Stunden eine Arbeitsprobe\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in\n2. technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne,            Betracht:\nMaß- und Formtoleranzen,\na) als Prüfungsstück:\n3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-                 Herstellen eines Bauelementes oder Gebrauchs-\nstoffen, Werkstoffnormung,                                       gegenstandes nach Entwurf oder Zeichnung durch\n4. Werkzeuge und Spannmittel,                                        Umformen, insbesondere durch Schmieden, sowie\n5. Trennen,                                                          durch Fügen und Montieren von Einzelteilen, insbe-\nsondere durch Hartlöten und Schweißen, unter\n6. Fertigungsverfahren der Umformtechnik,                            Berücksichtigung der Anforderungen des zu gestal-\n7. Löten, Schmelzschweißen, Kleben, Nieten,                          tenden Prüfungsstückes einschließlich Planen und\nVorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren\n8. lösbare Verbindungen,                                             und Bewerten der Arbeitsergebnisse; dabei können\n9. Prüfen von Längen, Winkeln, Formen und Oberflä-                   Teile, des Prüfungsstückes vorab angefertigt wer-\nchen,                                                            den;\n10. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,              b) als Arbeitsprobe:\nMassen, Kräften und Geschwindigkeiten,                           Herstellen eines Werkstückes durch manuelles\n11 . Grundlagen der Elektrotechnik.                                    Schmieden unter Beachtung der Schmiedetechni-\nken und Handhabung des Schmiedefeuers sowie\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-              der Schmiedewerkzeuge.\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                     Dabei soll das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert und\ndie Arbeitsprobe mit 30 vom Hundert gewichtet werden;\n3. in der Fachrichtung Anlagen- und Fördertechnik:\n§9                                 in insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungs-\nstücke anfertigen und in insgesamt höchstens zwei\nGesellenprüfung\nStunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom-\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der          men insbesondere in Betracht:\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie              a) als Prüfungsstücke:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                     aa) Herstellen von Bauteilen, insbesondere durch\nAnzeichnen, Trennen und Umformen von Profi-\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung:                        len und Blechen sowie durch Anpassen und\nMontieren von vorgefertigten und genormten\n1. in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:                                Bauteilen durch Schrauben und Schweißen\nin höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück anferti-                   einschließlich Planen und Vorbereiten des\ngen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei                        Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewer-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                749\nten der Arbeitsergebnisse; dabei können Teile       Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom\ndes Prüfungsstückes vorab angefertigt werden;       Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom\nHundert gewichtet werden.\nbb) Anschließen, Prüfen, Einstellen und Inbetrieb-\nnehmen von mechanischen, hydraulischen          5. in der Fachrichtung Fahrzeugbau:\noder pneumatischen Systemen einschließlich          in insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungs-\nihrer elektrischen und elektronischen Kompo-        stücke anfertigen und in insgesamt höchstens zwei\nnenten;                                             Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom-\nmen insbesondere in Betracht:\nb) als Arbeitsproben:\naa) Beurteilen von Bauteilen auf Verschleiß, Ober-      a) als Prüfungsstücke:\nflächenbeschaffenheit und Funktion,                     aa) Herstellen von Fahrzeugbauteilen durch manu-\nbb) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Feh-                    elles und maschinelles Bearbeiten sowie\nlern und Störungen in mechanischen, hydrauli-                Fügen durch Schraub- und Schweißverbindun-\nschen oder pneumatischen Systemen ein-                       gen einschließlich Anfertigen von Skizzen und\nschließlich ihrer elektrischen und elektroni-                Erstellen eines Arbeitsplans;\nschen Komponenten.                                      bb) Festlegen und Durchführen von Instandset-\nzungsarbeiten einschließlich Beurteilen von\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom\nSchäden durch Prüfen, Erstellen eines Prüf-\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom                   protokolls und eines Arbeitsplans;\nHundert gewichtet werden;\nb) als Arbeitsproben:\n4. in der Fachrichtung Landtechnik:\nin insgesamt höchstens elf Stunden fünf Prüfungs-               aa) Fügen von Bauteilen mit einer der folgenden\nstücke anfertigen und in insgesamt höchstens drei                    Verbindungstechniken: Schweißen, Nieten\nStunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom-                 oder Kleben,\nmen insbesondere in Betracht:                                   bb) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö-\na) als Prüfungsstücke:                                               rungen und deren Ursachen durch Prüfen und\nMessen in mindestens zwei der nachfolgenden\naa) Herstellen von Bauteilen durch manuelles Spa-                Bereiche: Bremsanlage, Fahrwerk, hydrauli-\nnen und Umformen, maschinelles Bearbeiten                   scher Anlage, pneumatischer Anlage und elek-\nsowie Fügen durch lösbare und unlösbare Ver-                trischer Anlage.\nbindungen einschließlich Planen und Vorberei-\nten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren         Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom\nund Bewerten der Arbeitsergebnisse; dabei\nkönnen Teile des Prüfungsstückes vorab ange-       Hundert gewichtet werden.\nfertigt werden,                                    (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nbb) Installieren von hydraulischen oder pneumati-    Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nschen Baugruppen und Systemen nach Schalt-      sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nplänen einschließlich Prüfen der Funktionen,    geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\ncc) Verbinden von elektrischen Leitungen und\nden Gebieten in Betracht:\nAnschließen von elektrischen und elektroni-\nschen Bauteilen und Baugruppen nach Schalt-      1. in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:\nplänen einschließlich Prüfen der Funktionen,\na) im Prüfungsfach Technologie:\ndd) Prüfen und Einstellen von Systemen an Fahr-\naa)   Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nzeugen, Maschinen, Geräten oder Anlagen der\nEnergieverwendung,\nLand-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunal-\nwirtschaft einschließlich Erstellen eines Prüf-         bb)   Eigenschaften und Verwendung von Werk-\nprotokolls,                                                   und Hilfsstoffen,\nee) Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän-             cc)   Werkzeuge und Spannmittel,\nden an Bauteilen und Baugruppen;                        dd)   Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nb) als Arbeitsproben:                                            ee)   Montagetechnik,\naa) Instandsetzen von Fahrzeugen, Maschinen,                 ff)   feste und bewegliche Metall- und Stahlbau-\nGeräten oder Anlagen der Land-, Forst-,                        konstruktionen,\nGarten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft durch              gg)   Konstruktionen für Verkleidungen und Fassa-\nMontieren und Demontieren von Bauteilen und\nden an Bauwerken,\nBaugruppen,\nh~)   Schließ- und Sicherheitseinrichtungen,\nbb) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Feh-\nlern, Störungen und deren Ursachen durch Prü-            ii)   Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutz,\nfen und Messen in mindestens zwei der nach-              kk)   Instandhaltung,\nfolgenden Bereiche: Dieselmotor, Kraftüber-\ntragung, Bremsanlage, hydraulischer Anlage,              II)   Meß- und Prüftechnik,\npneumatischer Anlage und elektrischer Anlage.           mm) Transporttechnik;","750                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                          c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\naa) Metall- und Stahlbauzeichnungen, Bauzeich-              aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nnungen, Tabellen und Diagramme, Montage-                    Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-\nund lnstandhaltungspläne, Halbzeu~e, Nor-                   frequenz, Beschleunigung,\nmen,                                                   bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nbb) Schablonen, Abwicklungen, Vorrichtungen,                cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,\ncc) Materialzuschnitte nach konstruktiven und wirt-         dd) Wärmeausdehnung und Wärmeübertragung,\nschaftlichen Gesichtspunkten,\nee) elektrische Größen;\ndd) technische Sachverhalte, insbesondere unter\nBerücksichtigung von Sicherheitsvorschriften        d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nsowie bauaufsichtlichen Zulassungen und Vor-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nschriften;\nzusammenhänge der Arbeits- und Berufswelt;\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte          3. in der Fachrichtung Anlagen- und Fördertechnik:\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und          a) im Prüfungsfach Technologie:\ngeeignete Lösungswege darzustellen;\naa)    Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:                              Energieverwendung,\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,           bb)    Eigenschaften und Verwendung von Werk-\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-                      und Hilfsstoffen,\nfrequenz, Beschleunigung,\ncc)    Werkzeuge und Spannmittel,\nbb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\ndd)    Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\ncc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,\nee)    Montagetechnik,\ndd) Wärmeausdehnung und Wärmeübertragung,\nff)    Korrosionsschutz,\nee) elektrische Größen;\ngg)    Maschinen-, Anlagen- und Fördertechnik,\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nhh)    Steuerungs- und Regelungstechnik,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nZusammenhänge der Arbeits- und Berufswelt;                  ii)    Elektrotechnik, Elektronik,\nkk)    Instandhaltung, Inbetriebnahme,\n2. in der Fachrichtung Metallgestaltung:\nII)    Meß- und Prüftechnik,\na) im Prüfungsfach Technologie:\nmm) Transporttechnik;\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,                                  b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nbb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und               aa) technische Zeichnungen, Tabellen, Dia-\nHilfsstoffen,                                                gramme, Leitungs- und Schaltpläne, Montage-\ncc) Werkzeuge und Spannmittel,                                    und lnstandhaltungspläne, Baustellenmeß-\npunkte, Halbzeuge, Normen,\ndd) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nbb) Schablonen, Abwicklungen,\nee) Schmiedetechnik,\ncc) Materialzuschnitte nach konstruktiven und wirt-\nff)  Wärmebehandlung,\nschaftlichen Gesichtspunkten,\ngg) Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutz,\ndd) technische Sachverhalte, insbesondere unter\nhh) Instandhaltung geschmiedeter Teile,                          Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften\nii)  Meß- und Prüftechnik,                                       sowie bauaufsichtlicher Zulassungen und Vor-\nschriften;\nkk) Montagetechnik,\nII)  Transporttechnik;                                  dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                          fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\naa) technische Zeichnungen, Bauzeichnungen,             geeignete Lösungswege darzustellen;\nTabellen und Diagramme, Halbzeuge, Normen,\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nbb) Skizzen von Formen und Körpern, Stilformen,\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\ncc) Schablonen, Modelle, Abwicklungen,\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-\ndd) Darstellung und Dokumentation reparatur-                     frequenz, Beschleunigung,\nbedürftiger oder denkmalgeschützter Bauteile;\nbb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,          cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und             dd) Wärmeausdehnung und Wärmeübertragung,\ngeeignete Lösungswege darzustellen;                             ee) elektrische Größen;","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                               751\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:         5. in der Fachrichtung Fahrzeugbau:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche        a) im Prüfungsfach Technologie:\nzusammenhänge der Arbeits- und Berufswelt;\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n4. in der Fachrichtung Landtechnik:                                     Energieverwendung,\na) im Prüfungsfach Technologie:                                 bb) Werk- und Hilfsstoffe, Werkstoffverhalten,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle           cc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nEnergieverwendung,                                     dd) Konstruktions- und Fertigungsprinzipien von\nbb) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und               Fahrwerken, Karosserien und Aufbauten,\nSchmierstoffe,                                         ee) mechanische, hydraulische und pneumatische\ncc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,                             Bremssysteme,\ndd) Antriebsaggregate,                                      ff)  hydraulische, pneumatische, elektrische und\nelektronische Bauteile, Baugruppen, Systeme\nee) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtun-\nund Anlagen,\ngen zur Emissionsminderung,\ngg) Oberflächentechnik, Korrosionsschutz;\nff)  Kraftübertragung an Fahrzeugen, Maschinen,\nGeräten und Anlagen der Land-, Forst-, Gar-        b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft,                    aa) technische Zeichnungen, Fertigungs- und\ngg) Fahrwerk, insbesondere Brems- und Lenk-                      Arbeitspläne, Tabellen, Diagramme, Schalt-\nsysteme, Räder und Reifen,                                  und Stromlaufpläne,\nhh) Korrosions- und Oberflächenschutz,                      bb) Abwicklungen, Schablonen, Zuschnitte,\nii)  hydraulische, pneumatische, elektrische und            cc) Funktionen und Funktionszusammenhänge\nelektronische Bauteile, Baugruppen, Systeme                 fahrzeugtechnischer Systeme anhand von\nund Anlagen,                                                technischen Unterlagen und Vorschriften,\nkk) Armaturen und Fördereinrichtungen an Anla-               dd) Prüf- und Meßanordnungen, Geräte für fahr-\ngen der Feld-, Hof- und Innenwirtschaft,                    zeugtechnische Messungen, Beurteilung von\nII)  Steuerungs- und Regelungssysteme;                           Prüf- und Meßergebnissen,\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                              ee) Herstellungs- und lnstandhaltungsarbeiten an\nFahrzeugen;\naa) Funktionen und Funktionszusammenhänge von\nSystemen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten         dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\nund Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau-       technologischer und mathematischer Sachverhalte\noder Kommunalwirtschaft,                           fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\ngeeignete Lösungswege darzustellen;\nbb) technische Daten, Betriebswerte und Vorschrif-\nten,                                               c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ncc) Vorgehensweise beim Eingrenzen und Bestim-               aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nmen von Fehlern, Störungen und deren Ursa-                  Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Fre-\nchen; Prüf- und Meßgeräte, Beurteilung von                  quenz, -Beschleunigung, Temperatur,\nPrüf- und Meßergebnissen,                              bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\ndd) lnstandhaltungsarbeiten       an   Fahrzeugen,          cc) elektrische Größen;\nMaschinen, Geräten und Anlagen der Land-,\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nForst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft;\ntechnische Skizzen;                                    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte            (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und      lichen Höchstwerten auszugehen:\ngeeignete Lösungswege darzustellen;                     1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:               2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              120 Minuten,\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,    3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        60 Minuten,\nDruck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Fre-\nquenz, Beschleunigung, Temperatur,             4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                 60 Minuten.\nbb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\ncc) Kenngrößen von Fahrzeugen, Maschinen,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nGeräten und Anlagen der Land-, Forst-, Gar-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft,\ndd) elektrische Größen;                                 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche    wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;           geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der","752                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im                                     § 11\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-                            Übergangsregelung\nliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-    ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-          schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nfächer das doppelte Gewicht.                                    parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-   ser Verordnung.\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der                (2) Bis zum 31. Juli 1990 können Berufsausbildungsver-\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-        träge unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                    abgeschlossen werden.\n§ 12\n§ 10                                                     Berlin-Klausel\nAufhebung von Vorschriften                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-          tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-            ordnung auch im Land Berlin.\nrufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\ndungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-                                    § 13\nbesondere für die Ausbildungsberufe Schmied/Schmiedin                                    Inkrafttreten\nund Schlosser/Schlosserin, sind vorbehaltlich des § 11\nnicht mehr anzuwenden.                                             Diese Verordnung tritt am 1 . August 1989 in Kraft.\nBonn, den 10. April 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                      753\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1 3  1 4\n1                 2                                              3                                         4\n1   Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                  dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)              b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der           während der gesamten\nGewerbeaufsicht erläutern                              Ausbildung zu vermitteln\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-      a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle              gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                   Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                  Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausgehen, beachten","754                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                    2                                              3                                           4\nf)   für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie            schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten           sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6    Lesen, Anwenden und             a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen            und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                    und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf)    Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7    Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                   verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf)    Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                    755\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                            3                                       4\n8    Fügen                           a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                  Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                        7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen und            a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nUmformen                            aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                       eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen\n5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)  Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10   maschinelles Bearbeiten        a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)                 festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung          6\nder Form und der Werkstoffeig~nschaften aus-\nrichten und spannen","756                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                   2                                       3                                       4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten              a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)            Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschä-\ndigung sichtprüfen\nff)  typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                                    757\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung               im Ausbildungsjahr\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                        des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3   1 4\n1                       2                                                  3                                                  4\n12       manuelles und                      a) Bleche und Profile manuell sowie mit handge-\nmaschinelles Umformen                  führten und ortsfesten Maschinen unter Beach-\nvon Blechen und Profilen               tung des Werkstoffs, der Werkstückoberfläche,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)                    der Werkstückform und der Anschlußmaße\nbiegeumformen\nb) Bleche bördeln\nc) Bleche durch Falzen fügen\nd) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln\nund Pyramiden konstruieren\ne) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen\nanfertigen                                                      12 *)\n13          Schweißen,                         a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen\nthermisches Trennen                    vorbereiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen\nherstellen\nc) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nd) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen\ne) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-\nstoß und Eckstoß schweißen\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","758                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3 1 4\n1                   2                                             3                                            4\n1    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\ndes Arbeitsablaufes sowie           aufwandes und der Notwendigkeit personeller\nKontrollieren und Bewerten          Unterstützung abschätzen\nder Arbeitsergebnisse\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)              b) Übereinstimmung von Planung und Montagesitua-\ntion im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten\nprüfen\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-\nnaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte\nfestlegen\nd) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-\nges sowie organisatorischer und informatorischer\nNotwendigkeiten festlegen und sicherstellen\ne) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-                         3 *)\nschatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-\nzweck auswählen\nf) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter\nGewerke festlegen\ng) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Meßzeuge\nsowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck aus-\nwählen und bereitstellen\nh) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus\ntechnischen Unterlagen, insbesondere Zeichnun-\ngen, ermitteln\ni)   Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-\nauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermei-\ndung von Personen- und Sachschäden im Umfeld\ndes Arbeitsplatzes treffen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n2   Lesen,Anwendenund               a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen\nb) Materiallisten erstellen\nUnterlagen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)              c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern\nerstellen\nd) Montage- und lnstandhaltungspläne sowie                                3 *)\nBetriebsanleitungen lesen und anwenden\ne) Prüfprotokolle anfertigen und auswerten\nf) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n3   Prüfen, Messen, Lehren          a) Rechtwinkligkeit der Bauteile durch Messen der\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                   Diagonalen prüfen\nb) Montagemaße aufnehmen und übertragen                                   4 *)\nc) Schablonen herstellen und anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                     759\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                             3                                       4\n4    Fügen                           a) Verträglichkeit unterschiedlicher Werkstoffe zum\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                  Fügen hinsichtlich ihrer elektrischen Spannungs-\nreihe prüfen\nb) Feinbleche mit Hohl- oder Blindnieten fügen\nc) Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung                       4\nder Werkstoffe und der vorgegebenen Anforde-\nrungen herstellen\nd) Klebstoffe, insbesondere für die Verbindung unter-\nschiedlicher Werkstoffe und unter Berücksichti-\ngung an die Anforderung der Verbindung, aus-\nwählen und anwenden\n5   maschinelles Bearbeiten         a) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)                 und Kunststoffen mit handgeführten Maschinen\nsowie mit ortsfesten Scheren, Sägen und Trenn-\n4\nschleifmaschinen trennen\nb) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften mit Gewindebohrer und\nSchneideisen herstellen\n6   manuelles und                   a) Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen\nmaschinelles Umformen               durch Biegeumformen manuell und maschinell\nvon Blechen und Profilen            herstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm                     8\nbiegeumformen\nc) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm\nrichten\nd) vierkant-, flach- und rundschmieden\n7   Schweißen,                      a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für\nthermisches Trennen                 das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)                 festlegen\nb) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen, Fugen vorbereiten\nc) Bauteile und Baugruppen heften\nd) Bleche und Profile aus Stahl durch Schmelz-\nschweißen, insbesondere durch Schutzgas-                          4\nschweißen, in verschiedenen Schweißpositionen\nfügen\ne) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler und\nSchlackeneinschlüsse, prüfen\nf) Schweißnähte durch Wärme nachbehandeln\ng) Bleche und Profile thermisch trennen\n8    Elektrotechnik                  a) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)                 schritten über das Arbeiten an elektrischen Anla-                 4\ngen beachten und anwenden","760                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3 1 4\n1                   2                                       3                                        4\nb) elektrische Anschlüsse feststellen\nc) elektrische Verbraucher, insbesondere auf lso-\nlationsbeschädigung, sowie Schalter auf Fehler\nprüfen\nd) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsiche-\nrungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontakt-\nstecker und -kupplungen und Schutzschalter,\ndurch Sichtkontrolle prüfen\ne) zulässige elektrische Leistung beachten\n9   Prüfen, Behandeln und      a) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz\nSchützen von Oberflächen       und Oberflächengüte sichtprüfen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)\nb) Korrosionsschutz von Bauteilen prüfen\nc) Oberflächen für das Auftragen von Konservie-\nrungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten                    4\nd) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel\nunter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auf-\ntragen\ne) Oberflächen, insbesondere Schweißnähte,\nmechanisch oder chemisch oder durch Beschich-\nten behandeln\n10   Transportieren             a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern\nvon Bauteilen\nb) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub-\nund Baugruppen                                                                                   4\nzüge sowie Winden, handhaben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)\nc) Transport sichern und durchführen\nd) Transportgut absetzen und sichern\n11   Demontieren und            a) Demontieren:\nMontieren von Bauteilen\naa) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung\nund Baugruppen\nihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)                 Demontageangaben ausbauen, auf Wieder-\nverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf\nihre Montage kennzeichnen und ablegen\nbb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen\nund montagegerecht lagern\nb) Vorbereiten der Montage:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Montagean-\ngaben und Kennzeichnungen den Montage-\nvorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit\nprüfen                                                      10\nbb) Bauteile und Baugruppen für den funktions-\ngerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen\nunter Berücksichtigung der Oberflächenform\nund Oberflächenbeschaffenheit anpassen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                     761\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1  4\n1                  2                                            3                                       4\nc) Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen,\nLehren und Messen funktionsgerecht ausrich-\nten sowie unter Beachtung der Maßtoleran-\nzen passen, justieren, verbinden und sichern\nbb) während des Montagevorgangs Einzelfunk-\ntionen zwischenprüfen\ncc) Dämm- und Dichtmaterialien auswählen und\nunter Beachtung von Herstellerangaben\nanwenden\nIII. Berufliche Fachbildung In den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Konstruktionstechnik\n1   Lesen, Anwenden und             a) Bauzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen\nb) Skizzen nach Baustellensituation anfertigen                                  2\nUnterlagen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\n2   Prüfen, Messen, Lehren          a) auf Baustellen, insbesondere mit Lot und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                  Schlauchwasserwaage, prüfen\n2\nb) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und\nübertragen\n3   Fügen                           hochfeste Verbindungen, insbesondere Schraub- und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)              Klebeverbindungen, unter Beachtung der techni-                                  5\nsehen Vorschriften herstellen\n4   maschinelles Bearbeiten         a) Profile und Bauteile einspannen und ausrichten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)\nb) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unter-\nschiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren,\nSägen und Fräsen herstellen\n8\nc) Bleche und Profile stanzen und ausklinken\nd) Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und\nEdelstahl, schleifen und polieren\n5   Einrichten von Arbeits-         a) Baustelle oder Montageort nach Vorschrift\nplätzen an Baustellen              sichern und einrichten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                                                                                              4\nb) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste\nBuchstabe a)\nherstellen, aufbauen, sichern und abbauen","762                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1  4\n1                   2                                       3                                       4\n6   Befestigen von Bauteilen    a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung\nund Bauelementen an            prüfen\nBauwerken                   b) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1              herstellen\nBuchstabe b)\nc) Bauteile an Bauwerken, insbesondere in Mauer-\nwerk und Beton, einsetzen und ausrichten sowie\nDurchbrüche und Aussparungen schließen\n8\nd) Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und\nSchrauben unter Beachtung der bauaufsichtlichen\nZulassungen und der Längenausdehnung be-\nfestigen\ne) Bauelemente im Erdreich ausrichten und ein-\nbetonieren\n7   Herstellen von Bauteilen   a) Meßpunkte und bauseitige Vorgaben ermitteln\nund Bauelementen für           und bei Fertigung und Montage berücksichtigen\nMetallbau- oder            b) Befestigungspunkte an Baukörpern festlegen\nStahlbaukonstruktionen\nc) bewegliche Bauteile und Bauelemente, insbeson-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe c)                   dere Tür- und Fensterflügel, aus Profilen unter-\nschiedlicher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtun-\ngen durch Schweißen, Schrauben oder Kleben\nherstellen                                                                 14\nd) fest einzubauende Bauteile, insbesondere Rah-\nmen, Gitter und Geländer, aus Profilen unter-\nschiedlicher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtun-\ngen herstellen\ne) Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen\nunter Berücksichtigung der Anforderungen an die\nOberfläche und unter Berücksichtigung des zu\nschützenden Baukörpers herstellen\nf) Sonderprofile für den Beschlageinbau herstellen\nund einpassen\ng) vor- und selbstgefertigte Beschlagteile einpassen\nund aufliegend oder verdeckt anbringen\nh) Bauteile aus Aluminium zur Vermeidung von Deh-\nnungsgeräuschen mit Kunststoff belegen\ni) Anschlagsschienen, Befestigungsanker und\n-platten herstellen und befestigen\nk) Schall- und Wärmedämmstoffe nach Anleitung\n9\nbe- und verarbeiten\n1) Vordachkonstruktionen und Kragträger aus Stahl\noder Nichteisenmetallen durch Schrauben oder\nSchweißen herstellen\nm) Überdachung freistehend, mit Rahmenträgern auf\nStützen und mit Windverband herstellen\nn) Trägerbefestigungen mit Anschlußwinkeln\nherstellen\no) Rahmenecke mit Knotenblechen durch Schrauben\noder Schweißen einschließlich erforderlicher Vor-\nrichtungen oder Schablonen herstellen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                    763\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                   2                                            3                                       4\np) Fachwerkbinder herstellen\nq) Träger- und Konsolanschlüsse herstellen\nr) Fugen- und Gelenkstoß herstellen\n8    Herstellen und Montieren      a) feste und bewegliche Unterkonstruktionen her-\nvon Unterkonstruktionen             stellen und montieren\nfür Verkleidungen und                                                                                           8\nb) Aufhängekonstruktionen unter Berücksichtigung\nFassaden\nder baulichen Gegebenheiten und Vorschriften\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nherstellen und montieren\nBuchstabe d)\n9   Montieren und Demontie-        a) Bauanschlußfugen mit Füll-, Dicht- und Dämm-\nren von Metallbau- oder            stoffen dauerelastisch abdichten\nStahlbaukonstruktionen\nb) Metallbau- oder Stahlbaukonstruktionen unter\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBeachtung konstruktionsspezifischer und sicher-\nBuchstabe e)                                                                                                    8\nheitstechnischer Bedingungen montieren und\ndemontieren\nc) nichtabnahmepflichtige Schweißarbeiten auf Bau-\nstellen durchführen\n10   Instandhalten von Metall-      a) Inspektion und Wartung unter Berücksichtigung\nbau- oder Stahlbau-                sicherheitstechnischer Auflagen nach Anweisung\nkonstruktionen                     ausführen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb) Störungen feststellen, Fehler systematisch ein-\nBuchstabe f)\ngrenzen und die Möglichkeiten ihrer Beseitigung\nbeurteilen\nc) Funktionsstörungen und Fehler durch Austau-\nsehen oder Instandsetzen schadhafter Bauteile                                6\nunter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen\nbeseitigen\nd) anodisierte oder beschichtete Oberflächen reinigen\nund sichtprüfen\ne) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden\nInstandhaltung einleiten\n11   Montieren, Prüfen und          a) mechanische Einrichtungen herstellen und mon-\nEinstellen von Schließ-            tieren\nund Sicherheitssystemen\nb) Funktion von Systemen prüfen und herstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe g)                   c) automatische Systeme mit elektrischen und\nhydraulischen Antrieben einschließlich der Steue-                            4\nrungen montieren\nd) voneinander abhängige Funktionen, insbesondere\nan den Schnittstellen mechanischer, hydraulischer\noder elektrischer Baugruppen, prüfen und\nBetriebsbereitschaft des Systems herstellen","764                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nB.    Fachrichtung Metallgestaltung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                    2                                       3                                       4\n1    Lesen,Anwendenund          a) Bauzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen\nUnterlagen                 b) Übertragen von Entwürfen und Vorlagen auf\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)             Arbeitsunterlagen\nc) Verbindungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung\nder gestalterischen Einheit des Werkstückes aus-\nwählen\nd) Freihandwerkstattzeichnungen anfertigen\ne) Modelle anfertigen                                                           5\nf) denkmalgeschützte Bauteile durch Skizzieren,\nFotografieren und Einzeichnen in Werkpläne\ndokumentieren\ng) Fertigungsweise, Materialquerschnitte sowie\nOberflächenbeschaffenheit denkmalgeschützter\nBauteile dokumentieren\nh) Stilformen einordnen\n2    Fügen                      a) Kopfform und Schaftlängen von Nieten festlegen;\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)            Bauteile durch Kalt- und Warmnieten fügen\nb) Bundlängen festlegen; Werkstücke durch Bunde                                 4\nverbinden\nc) Bauteile durch Hartlöten unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften fügen\n3     maschinelles Bearbeiten    a) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unter-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)           schiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren und\nSägen herstellen\n4\nb) Bleche und Profile stanzen und ausklinken\nc) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen\nschleifen und polieren\n4    Prüfen, Behandeln und      a) Oberflächen farblich gestalten\nSchützen von Oberflächen                                                                                   4\nb) Werkstücke färben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)\nc) Werkstücke verzinnen\n5    Herstellen von Flächen     a) Materialbedarf ermitteln; Treibwerkstoff und\nund Körpern durch Treiben     Treibunterlage auswählen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nb) Werkzeuge zum Treiben, insbesondere Punzen\nBuchstabe a)                                                                                               4\nund Stöcke!, herstellen\nc) Hohlkörper und Reliefs aus unterschiedlichen\nWerkstoffen treiben\nd) Werkstücke weichglühen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                    765\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                            3                                       4\n6   Handhaben von Schmiede- a) Erwärmen:\nfeuern und schmiedbaren            aa) Kohle- oder Gasschmiedefeuer handhaben\nWerkstoffen                             und warten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nbb)  Eigenschaften schmiedbarer Werkstoffe, ins-\nBuchstabe b)\nbesondere von Baustählen, legierten Stählen\nund Kupferlegierungen, beim Erwärmen und\nSchmieden unterscheiden\ncc) Werkstücke glühen, härten und anlassen\nb) Prüfen:                                                                      4\naa) Ausgangsdimensionen zu schmiedender\nWerkstücke bestimmen\nbb) Temperatur durch Glüh- und Anlauffarben\nbestimmen\ncc) Werkstücke mit Schablonen, Lehren und\nTastern prüfen\ndd) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren\nhärteprüfen\n7   Herstellen von Werk-           a) Strecken, Breiten und Absetzen:\nstücken und Bauteilen              aa) Werkstücke nach Zeichnung und Schablone\ndurch manuelles                         strecken und breiten\nSchmieden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                  bb) Werkstücke ohne und mit Hilfswerkzeugen\nBuchstabe c)                            auf Maß ein- und doppelseitig absetzen\ncc) mit Vorschlaghammer zuschlagen\nb) Stauchen:\naa) Werkstücke, insbesondere Stäbe, zur stellen-\nweisen Verdickung stauchen\nbb) Ecken- und Kugelformen auf Maß stauchen\nc) Meißeln, Spalten, Lochen, Kehlen:\naa) Einzelelemente, insbesondere Schriften und\nBeschläge, durch Ein- und Ausmeißeln sowie\nKehlen herstellen\nbb) Abspaltungen nach Zeichnung herstellen                                 16\ncc) gerade und schräge Lochungen in Rund-,\nVierkant- und Flachstäben auf Maß und unter\nEinhaltung vorgegebener Abstände herstellen\nd) Fügen:\naa) geschmiedete Einzelteile durch Lochungen\nfügen\nbb) Schmiedeteile vorbereiten und teuer-\nschweißen\ne) Biegen:\naa) Stäbe kalt und warm verdrehen\nbb) Stäbe, insbesondere zu Ornamenten und\nRingen, biegen\ncc) Bänder durch Einrollen herstellen\ndd) Werkstücke auf Maß kröpfen","766                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n·----\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                            3                                       4\n8  Herstellen von Werk-            a) Schmiedehämmer unter Beachtung der Sicher-\nstücken und Bauteilen               heitsvorschriften handhaben\ndurch maschinelles\nb) Einsätze auswählen, ein- und ausbauen\nSchmieden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2               c) Werkstücke ohne und mit Hilfswerkzeugen nach                                 8\nBuchstabe d)                        Zeichnung oder Schablone auf Maß schmieden\nd) Werkstücke im Gesenk schmieden\ne) Maschinen und Werkzeuge warten\n9  Herstellen und Instand-         a) Werkzeuge, insbesondere Meißel, Dorne und\nhalten von Werkzeugen               Zangen, herstellen oder umformen\nund Hilfswerkzeugen\nb) Gesenke und Sonderwerkzeuge herstellen\nzum Schmieden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2               c) Hilfswerkzeuge, insbesondere Vorrichtungen und                              8\nBuchstabe e)                        Lehren, herstellen\nd) Werkzeuge und Hilfswerkzeuge für das manuelle\nund maschinelle Schmieden instandhalten\n10   Herstellen und Montieren        a) Meßpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und\nvon Bauelementen und                bei Fert.igung und Montage berücksichtigen\nGebrauchsgegenständen\nb) Bauelemente, insbesondere Gitter, Tore und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nGeländer, unter Verwendung geschmiedeter Teile\nBuchstabe f)\nherstellen und montieren\nc) vor- oder selbstgefertigte Beschlagteile anpassen\nund montieren                                                              15\nd) Gebrauchsgegenstände unter Verwendung\nselbstgefertigter Teile gestalten und herstellen\ne) Huf- oder Klauenbeschlagteile durch Schmieden\nherstellen\n11   Befestigen von Bauteilen        a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung\nund Bauelementen in                 prüfen\nBeton, Mauerwerk und\nb) Verankerungen vorbereiten\nNaturstein\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2               c) Bauteile, insbesondere durch Dübeln, unter\nBuchstabe g)                        Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassungen                                6\nund der Längenausdehnung befestigen\nd) Bauteile ausrichten und mit Mörtelmischungen\noder Blei befestigen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                     767\nC. Fachrichtung Anlagen- und Fördertechnik\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                            3                                       4\n1   Lesen, Anwenden und            a) Bauzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen                                                                                      2\nb) Schalt- und Stromlaufpläne lesen und anwenden\nUnterlagen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)            c) Daten für den sicheren Betrieb der Anlagen\nerfassen und bewerten\n2   Prüfen, Messen, Lehren        a) auf Baustellen, insbesondere mit Lot und Wasser-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                 waage, prüfen\n2\nb) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und\nübertragen\n3   maschinelles Bearbeiten       a) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unter-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)               schiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren und\nSägen herstellen                                                             4\nb) Bleche und Profile stanzen und ausklinken\nc) Werkstücke und Bauteile schleifen\n4   Elektrotechnik, Elektronik    a) elektrische Größen, insbesondere Netzspannun-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3                 gen, prüfen\nBuchstabe a)\nb) elektrische Leitungen nach Schaltplänen verbin-\nden sowie elektrische und elektronische Bauteile\nanschließen\nc) Grundschaltungen aufbauen und prüfen\nd) Bedarf von Bauteilen und Bauelementen nach\nSchaltplänen festlegen und vormontieren\ne) fertige Steuerungen nach Schaltplänen prüfen                                  6\nf)  Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ unter-\nscheiden\ng) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen\nh) zulässige mechanische und elektrische Belastung\nfeststellen\n5   Hydraulik, Pneumatik          a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3                  pneumatischer Systeme lesen und skizzieren\nBuchstabe b)\nb) Druck in hydraulischen und pneumatischen Syste-\nmen messen und einstellen\nc) Hydraulik- und Pneumatikschaltungen ein-\nschließlich der elektrotechnischen Kornpo-\nnenten nach Angaben, Zeichnungsvorlagen,                                     4\nSchaltplänen und Vorschriften aufbauen, an-\nschließen und prüfen\nd) hydraulische und pneumatische Bauteile und\nBaugruppen demontieren und montieren","768                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                        3                                       4\n6   Herstellen von Bauteilen    a) Formteile aus Blechen und Profilen, insbeson-\nund Baugruppen für              dere für Abdeckungen, Tragrahmen und -kabinen\nMaschinen, Systeme und          herstellen, vormontieren und für den Einbau vor-\nAnlagen                         bereiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3           b) Preßverbindungen, insbesondere Keil- und Feder-\nBuchstabe c)                    bindungen, durch Einpressen, Schrumpfen und                                12\nDehnen herstellen\nc) Stahlgerüste, insbesondere für Hebebühnen und\nWeichen, herstellen\nd) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beach-\ntung der Vorschriften dem Anlagentyp zuordnen\n7   Einrichten von Arbeits-    a) Baustelle oder Montageort nach Vorschrift sichern\nplätzen an Baustellen\nb) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste                               4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nherstellen, aufbauen, sichern und abbauen\nBuchstabe d)\n8   Befestigen von Bauteilen   a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung\nund Baugruppen an               prüfen\nBauwerken                  b) Wandschlitze, Decken und Wanddurchbrüche\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3               herstellen\nBuchstabe e)\nc) Bauteile in Bauwerken, insbesondere in Mauer-\nwerk und Beton, mit Mörtelmischungen ein-\nsetzen sowie Durchbrüche und Aussparungen                                   6\nschließen\nd) Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und\nSchrauben unter Beachtung der bauaufsicht-\nliehen Zulassungen und der Längenausdehnung\nbefestigen\n9 Montieren und Demontie-    a) Trage- und Befestigungskonstruktionen, insbe-\nren von Maschinen,              sondere Anker, Konsolen und Rahmen, ausrich-\nSystemen und Anlagen           ten und unter Beachtung bauaufsichtlicher Zulas-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3              sungen am Bauwerk befestigen\nBuchstabe f)\nb) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen, insbeson-\ndere Führungen und Rahmen, an Befestigungs-\nkonstruktionen und am Bauwerk kraftschlüssig\nmontieren\nc) mechanische, elektrische, hydraulische und pneu-\nmatische Antriebsaggregate, insbesondere Motor\nund Getriebe, aufstellen und montieren\nd) elektrische, hydraulische und pneumatische\nLeitungen verlegen und anschließen                                          10\ne) vorgefertigte Stahl- und Blechkonstruktionen,\ninsbesondere Tranportrahmen und -kabinen,\neinschließlich Türen und Klappen montieren und\njustieren\nf)  Steuer-, Regel-, Kontroll- und Sicherheits-\neinrichtungen montieren, einstellen und prüfen\ng) Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-\nvorschriften und der Wiederverwendbarkeit\ndemontieren","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                    769\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                 2                                            3                                       4\n10   Eingrenzen und                  a) Inspektion nach Plänen durchführen\nBestimmen von Fehlern,          b) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und\nStörungen und deren\nBetriebszustand auf Grund von Funktions-\nUrsachen; Instandsetzen\nbeschreibungen und Prüfvorschriften oder\nvon Maschinen,\nSinneswahrnehmung prüfen und Abweichungen\nSystemen und Anlagen\nerfassen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe g)                   c) Fehler bei Störungen und auf Grund von lnspek-\ntionsergebnissen durch Sinneswahrnehmung und\nsystematische Meßkontrollen bestimmen\nd) Fehler und Störungen unter Beachtung der\nmechanischen, hydraulischen, pneumatischen,\nelektrischen oder elektronischen Schnittstellen                           14\neingrenzen\ne) .Fehler und Störungen auf mögliche Ursachen\nuntersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung\nbeurteilen und die Instandsetzung einleiten\nf) Maschinen, Systeme und Anlagen durch Nach-\narbeiten und Austauschen von Bauteilen und\nBaugruppen instandsetzen\ng) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden\nInstandhaltung einleiten\n11   Prüfen von Funktionen;         a) Anlage vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle\nInbetriebnehmen und                prüfen\nEinstellen von Anlagen,        b) Bauteile auf sichere Verbindung und Dichtigkeit\nSystemen oder ihren\nsichtprüfen\nBaugruppen\n(§4 Abs. 2 Nr. 3               c) Steuer- und Regeleinrichtungen, insbesondere\nBuchstabe h)                       elektrisch und pneumatisch betätigte Einrich-\ntungen, auf Funktion prüfen und einstellen\nd) Maschinen, Geräte, Anlagen und Anlagenteile,\ninsbesondere Antriebsaggregate, Sicherheitsein-\nrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Befesti-\ngungen, auf Funktion und Betriebssicherheit\nprüfen und einstellen\ne) Schalldämmung und Schwingungsdämpfung bei\nAggregat- und Installationsbefestigungen durch\nSinneswahrnehmung prüfen und erforderlichen-                              14\nfalls Maßnahmen einleiten\nf) Probebetrieb unter Beachtung technischer Unter-\nlagen und nach Anweisung durchführen\ng) Betriebsdaten von Steuer-, Regel- und\nSicherheitseinrichtungen im Betriebszustand\nprüfen, ejnstellen und dokumentieren\nh) Anlage für die gesetzlich vorgeschriebene\nAbnahme nach den technischen Regeln\nvorbereiten\n·i) den Betreiber, insbesondere mit Hinweis auf die\nSicherheitseinrichtungen, in die Benutzung der\nAnlage einweisen","770                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nD. Fachrichtung Landtechnik\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                 2                                        3                                       4\n1  Elektrotechnik, Elektronik a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4              und Anschlußteile anbringen\nBuchstabe a)\nb) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elektri-\nsehen und elektronischen Komponenten zuordnen\nc) elektrische Leitungen nach Schaltplänen ver-                                10\nbinden und elektrische und elektronische Bauteile\nund Baugruppen anschließen\nd) Schaltungen mit elektrischen und elektronischen\nBauelementen aufbauen\n2   Hydraulik, Pneumatik       a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4             pneumatischer Systeme lesen und skizzieren\nBuchstabe b)\nb) Druck in hydraulischen und pneumatischen\nSystemen messen, prüfen und einstellen\n8\nc) Hydraulik- und Pneumatikschaltungen nach\nAngaben, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen\naufbauen, anschließen und prüfen\nd) hydraulische und pneumatische Bauteile und\nBaugruppen demontieren und montieren\n3   Warten von Fahrzeugen,     a) Motor- und Getriebeöl, Schmier-, Kühl- und Kälte-\nMaschinen, Geräten und         mittel nach Wartungsangaben kontrollieren, nach-\nAnlagen der Land-, Forst-,    füllen und wechseln\nGarten-, Bau- oder\nb) Leistungszustand, Säurestand und Säuredichte\nKommunalwirtschaft\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4             von Batterien prüfen\nBuchstabe c)               c) Fahrzeugbau-, Maschinen-, Geräte- und Anlagen-\nteile nach Wartungsangaben schmieren, ölen,\nreinigen und konservieren\nd) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren,\nreinigen und austauschen                                                    4\ne) mechanische Verbindungen, insbesondere deren\nSicherungselemente, kontrollieren\nf) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren\nAnschlüsse kontrollieren\ng) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck,\nUmdrehungsfrequenz und Anzugsdrehmoment,\nnach Wartungsangaben einstellen\nh) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach War-\ntungsangaben kontrollieren, nachfüllen und\nwechseln\ni) Baugruppen auf Dichtheit prüfen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                    771\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                             3                                       4\n4   Prüfen, Einstellen und         a) Inspektion, insbesondere unter Berücksichtigung\nAnschließen von mechani-            betriebs- und sicherheitstechnischer Vorschriften,\nsehen, hydraulischen,               vorbereiten\npneumatischen sowie\nb) Fahrzeugbau-, Maschinen-, Geräte- und Anlagen-\nelektrischen und elektro-\nteile auf Verschleiß und Beschädigung prüfen und\nnischen Systemen und\nhinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit beurteilen\nAnlagen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4              c) Funktion von Baugruppen und Systemen im Hin-\nBuchstabe d)                        blick auf Abgasemission und Geräuschentwick-\nlung kontrollieren\nd) Einzel- und Gesamtfunktion anhand von lnbetrieb-\nnahme- und lnspektionsanleitungen im Ruhe- und\nBetriebszustand prüfen und lstzustand dokumen-\ntieren\ne) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren\nFunktion sicherstellen\nf)   an Geräten für Pflanzenschutz und Düngung die\nDosierung unter Beachtung von Vorschriften für\nden Umweltschutz prüfen und einstellen\ng) mechanische Betätigungsanlagen, insbesondere\nSeilzüge und Gestänge, prüfen und einstellen\n16\nh) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel und\nReibmomente unter Beachtung von Instand-\nhaltungsvorschriften prüfen\ni)   Kompressionsdruck ermitteln und mit Sollwert\nvergleichen\nk) Einspritzanlagen an Dieselmotoren prüfen und\neinstellen\n1) Funktion von Steuerelementen, insbesondere\nTemperatur-, Druck-, Positions-und Drehzahl-\ngeber, prüfen\nm) Steuerzeiten und Ventilspiel prüfen und einstellen\nn) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\nBaugruppen und Systemen prüfen\no) Bremssysteme auf Funktion prüfen und einstellen\np) Spur vermessen und einstellen\nq) Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb\nnehmen\n5   Prüfen von Abgasen und         a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und\nEinrichtungen zur                   mit Sollwert vergleichen\nEmissionsminderung\nb) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe e)","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1  4\n1                   2                                        3                                       4\n6   Eingrenzen und             a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kun-\nBestimmen von Fehlern,         denangaben durch Sinneswahrnehmung sowie\nStörungen und deren            durch Prüfen und Messen eingrenzen und\nUrsachen                       bestimmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nb) Funktionspläne, insbesondere elektrische,\nBuchstabe f)\nhydraulische und pneumatische Schaltpläne,\nsowie Fehlersuchanleitungen anwenden                                         8\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der\nSchnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneu-\nmatischer sowie elektrischer und elektronischer\nBaugruppen eingrenzen\nd) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen\nund protokollieren\n7   Instandsetzen von          a) Motor instandsetzen\nSystemen und Anlagen an\nb) Kühl-, Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen\nFahrzeugen, Maschinen\nund Geräten der Land-,     c) Abgasanlagen instandsetzen\nForst-, Garten-, Bau- oder d) Vergaser- und Einspritzanlagen instandsetzen\nKommunalwirtschaft                                                                                         10\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4          e) Zündsysteme instandsetzen\nBuchstabe g)               f) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen, elek-\ntrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen\nsowie Kontrolleinrichtungen instandsetzen\ng) Kraftübertragungssysteme instandsetzen,\ninsbesondere Wellen, Kupplungen, Getriebe und\nAchsantriebe sowie hydrostatische Antriebe\nh) Generator- und Starteranlagen instandsetzen\n8\ni)  Fahrwerk instandsetzen, insbesondere Rad-\naufhängung, Lenk- und Bremssysteme\nk) Räder und Reifen montieren\n1) Funktion von Schneid- und Schleifwerkzeugen\nprüfen und instandsetzen\n8   Installieren von Anlagen   a) Arbeitsplatz auf Montagestellen einrichten\nder Feld-, Hof-oder\nb) Standort für das Aufstellen und Befestigen von\nInnenwirtschaft\nAnlagen prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe h)               c) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bau-\nwerken anbringen\nd) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu\nfördernden Medien, des Gefälles und des\nDehnungsausgleiches verlegen und befestigen\ne) Rohrleitungen und Rohrformstücke,\ninsbesondere durch Schweißen, Löten, Flanschen\nund durch Gewindeformstücke, verbinden und\nanschließen\nf) Armaturen und Fördereinrichtungen in versor-\ngungstechnische Anlagen einbauen","Nr. 18     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                  773\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                  2                                            3                                        4\ng) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen\nh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und\nIsolierungen anbringen\ni) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Meß-,\nSteuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen\nsowie Fördereinrichtungen, auf Funktion prüfen\nund einstellen\n8\nk) Anlagen unter Beachtung technischer Unter-\nlagen und technischer Rahmenbedingungen\nprüfen und in Betrieb nehmen\n1) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln,\nmit vorgegebenen Werten vergleichen und auf\nSollwerte einstellen\n9   Prüfen von Kleinspannungs-      a) elektrische Leitungen, Verbindungen und\nbereichen an Fahr-                 Anschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand\nzeugen, Maschinen und              und Stromstärke messen\nGeräten                         b) Spannungsverläufe prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe i)                    c) Gleich- und Wechselstromkreise unterscheiden\nd) elektrische und elektronische Komponenten,\ninsbesondere der Motor-, Sicherheits-, Über-\nwachungs- und Steuerelektronik, prüfen\n10   Ausrüsten und Umrüsten          a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beach-\nmit Zubehör und Zusatz-            tung gesetzlicher Vorschriften nach technischen\neinrichtungen                      Unterlagen dem Fahrzeug- und Maschinentyp\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4                  zuordnen\nBuchstabe k)                    b) Bauteile für den Einbau vorbereiten\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,\nanschließen und auf Funktion prüfen\n11   Beurteilen von Schäden an a) Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\nFahrzeugen, Maschinen,             und Anlagen auf Grund von Kundenangaben\nGeräten und Anlagen der            prüfen und einordnen\nLand-, Forst-, Garten-, Bau-\nb) Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\noder Kommunalwirtschaft\nund Anlagen auf Grund von Sicht- und Geräusch-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe 1)                       kontrollen   feststellen und  protokollieren\n12   Kontrollieren der               a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter\ndurchgeführten Arbeiten            Berücksichtigung der Verkehrs-und Betriebs-                                  6\nunter Einbeziehung                 sicherheit von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\nangrenzender Bereiche              und Anlagen kontrollieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4               b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-\nBuchstabe m)                       gruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen\nund protokollieren\nc) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen zur\nKundenübergabe vorbereiten\nd) Kunden über Bedienung, Funktion und Instand-\nhaltung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und\nAnlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder\nKommunalwirtschaft informieren und beraten","774                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nE. Fachrichtung Fahrzeugbau\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                       3                                       4\n1   Lesen,Anwendenund          a) technische Unterlagen für die Instandhaltung, ins-\nErstellen von technischen      besondere Fehlersuchpläne sowie Anleitungen\nUnterlagen                     zum Montieren und Demontieren, lesen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)             anwenden\n4\nb) Ersatzteile in technischen Unterlagen erkennen\nund bestimmen und den unterschiedlichen Fahr-\nzeugtypen zuordnen\nc) Vorschriften des Rechts über die Zulassung zum\nStraßenverkehr anwenden\n2   Elektrotechnik, Elektronik a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5             und Anschlußteile anbringen\nBuchstabe a)\nb) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elektri-\nsehen und elektronischen Komponenten zuordnen\nc) elektrische Leitungen nach Schaltplänen ver-\nbinden\nd) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-\ngruppen anschließen\ne) Grundschaltungen mit elektrischen und elektroni-\nsehen Bauelementen aufbauen\n6\n3 Hydraulik, Pneumatik       a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5             pneumatischer Systeme lesen und skizzieren\nBuchstabe b)\nb) Druck in hydraulischen und pneumatischen Syste-\nmen messen und einstellen\nc) einfache Hydraulik- und Pneumatikschaltungen\nnach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schalt-\nplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen\nund prüfen\nd) hydraulische und pneumatische Bauteile und Bau-\ngruppen demontieren und montieren\n4   Prüfen und Instandsetzen   a) Fahrzeugrahmen:\nvon Fahrzeugrahmen,\naa) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte für\nKarosserien und\nFahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie\nAufbauten\nund Rahmen prüfen, Abweichungen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5\nbeurteilen\nBuchstabe c)\nbb) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und\neinbauen\ncc) Rahmenteile unter Beachtung von Hersteller-\nvorgaben aus dem Fahrzeug heraustrennen\ndd) Rahmenteile richten\nee) Rahmenteile ändern, einpassen und fixieren\nff)   Rahmenteile durch Schweißen                                            8\nheften\ngg) Rahmenteile durch Schrauben, Kleben und\nSchweißen montieren","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                    775\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1· 4\n1                   2                                            3                                       4\nb) Karosserieausstattung:\naa) Innenverkleidung aus- und einbauen\nbb) Instrumententräger aus- und einbauen\ncc) Undichtigkeiten der Innenräume beseitigen\ndd) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen\n5   Warten und Instand-             a) Fahrwerk instandsetzen\nsetzen von Systemen und         b) Verbindungen, insbesondere deren Sicherungs-\nAnlagen an Fahrzeugen\nelemente, kontrollieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe d)                    c) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben\nschmieren, ölen, reinigen und konservieren\nd) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach War-\ntungsangaben kontrollieren, nachfüllen und\nwechseln\ne) mechanische und pneumatische Federungs-\nsysteme instandsetzen\nf) Räder montieren\ng) Druckluftbremssysteme und hydraulisch-pneuma-\ntische Bremssysteme instandsetzen                                         14\nh) Baugruppen druckluftgesteuerter Bremssysteme\ninstandsetzen\ni) Zusatzeinrichtungen an Nutzfahrzeugen, insbe-\nsondere Klimasysteme, Hub- und Ladeeinrichtun-\ngen, warten und instandsetzen\nk) mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungs-\nteile und Einrichtungen instandsetzen\n1) mechanische und fremdkraftunterstützte Lenk-\nsysteme instandsetzen\nm) Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen\no) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie\nKontrolleinrichtungen prüfen und instandsetzen\n6   Prüfen, Einstellen und          a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-\nAnschließen von mecha-              gruppen prüfen und einstellen\nnischen, hydraulischen,         b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\npneumatischen sowie                 Baugruppen und Systemen prüfen\nelektrischen und elektro-\nnischen Systemen und            c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremd-\nAnlagen                             stoff e prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5                d) elektrische Leitungen, Verbindungen und\nBuchstabe e)                         Anschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand\n4\nund Stromstärke messen\ne) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-\ngruppen anschließen sowie auf Funktion prüfen\nf) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen\ng) mechanische, hydraulische und pneumatische\nBauteile und Baugruppen anschließen, Systeme\neinstellen und auf Funktion prüfen","176                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1  4\n1                  2                                         3                                       4\nh) Bremsanlagen mit Meßgeräten und auf dem\nPrüfstand prüfen und einstellen\ni)   Druckluftversorgungssystem, insbesondere für\nBremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion\nprüfen\nk) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen auf\nDichtheit prüfen                                                           10\n1) Drücke in hydraulischen und pneumatischen\nSystemen prüfen und einstellen\nm) Fahrzeugkonstruktionen auf Beschädigung\nprüfen, Ursachen feststellen\nn) Schweißnähte auf Bruch und Riß prüfen,\nUrsachen feststellen\n7   Eingrenzen und Bestim-    a) Fehler und Störungen unter Beachtung von\nmen von Fehlern, Störun-        Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung\ngen und deren Ursachen          sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5               bestimmen\nBuchstabe f)              b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,\nhydraulische und pneumatische Schaltpläne,\nsowie Fehlersuchanleitungen anwenden                                        4\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der\nSchnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneu-\nmatischer sowie elektrischer und elektronischer\nBaugruppen eingrenzen\nd) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen\nund protokollieren\n8   Herstellen und Umbauen    a) Bauteile aus Blechen und Profilen nach Zeichnun-\nvon Fahrzeugrahmen und          gen und selbsterstellten Skizzen, insbesondere für\n6\nAufbauten                       Fahrzeugrahmen, Drehgestelle, Zugeinrichtungen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5               und Bordwände, herstellen\nBuchstabe g)\nb) Flächen und Formen an Karosserieteilen aus Stahl,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen mit hand-\ngeführten Maschinen durch Schleifen bearbeiten\nc) Werkstücke aus Holz mit handgeführten Maschinen\nbearbeiten\nd) Holzverbindungen herstellen\ne) feste und bewegliche Bauteile sowie Baugruppen\nzu Fahrzeugkonstruktionen montieren\n14\nf) Fahrzeugrahmen und Aufbauten für spezielle Ver-\nwendungszwecke umbauen\ng) Rohbaukarosserien und Aufbauten komplettieren\nh) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung\nauswählen und anwenden\ni)    Maßnahmen zur Vermeidung von Schwingungen\nauswählen und anwenden\nk) elektrische Leitungen verlegen, Verbindungen und\nAnschlüsse herstellen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                    771\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                 2                                            3                                       4\n9   Ausrüsten und Umrüsten         a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beach-\nmit Zubehör und Zusatz-            tung gesetzlicher Vorschriften nach technischen\neinrichtungen                      Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5\nb) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau\nBuchstabe h)\nvorbereiten\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,                                    4\nanschließen und auf Funktion prüfen\nd) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-\nportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeein-\nrichtungen sowie klimatechnischen Systemen,\naus- und umrüsten\n10   Beurteilen von Schäden         a) Schäden an Fahrzeugen auf Grund von Kunden-\nan Fahrzeugen                      angaben prüfen und einordnen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5\nb) Schäden an Fahrzeugen auf Grund von Sicht- und\nBuchstabe i)\nGeräuschkontrollen feststellen und protokollieren\n4\n11   Kontrollieren der durchge-     a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter\nführten Arbeiten unter Ein-       Berücksichtigung der Verkehrs und Betriebs-\nbeziehung angrenzender            sicherheit des Fahrzeuges kontrollieren\nBereiche\nb) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5\ngruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen\nBuchstabe k)\nund protokollieren\nc) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten","778                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung\nVom 1O. April 1989\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2, des         4. § 6 wird aufgehoben.\n§ 15 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der             5. § 8 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-\nzen und für Wirtschaft verordnet:                                       ,,(1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prä-\nmie nach § 1 Nr. 1 stellt, hat im Fall des § 4 Abs. 2\nein Bestandsverzeichnis über die Tiere, für die Prä-\nArtikel 1                                   mien beantragt worden sind, zu führen.\"\nDie Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung\nb) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 werden Ab-\nvom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2266) wird wie folgt\nsätze 2, 3 und 4.\ngeändert:\nc) In dem neuen Absatz 2 werden die Worte „oder eine\n1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                             Kennzeichnung nach § 5 Abs. 5 verwendet\" ge-\n„ 1. nach § 1 Nr. 1 in der Zeit vom 17. April bis 31. Mai           strichen.\n1989, 1. bis 31. Januar 1990 und 1. bis 30. Sep-\ntember 1990,\".                                            d) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte „oder\nnach § 4 Abs. 1\" gestrichen und folgender Satz\nangefügt:\n2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Für die Tiere, für die ein Antrag nach § 2 Abs. 2           „Im Fall des Absatzes 1 ist das Bestandsverzeichnis\nNr. 1 in der Zeit vom 17. April bis 31. Mai 1989 gestellt           bis zum 2. September 1989 zu führen.\"\nwird und die zur baldigen Schlachtung bestimmt und\nmindestens zwölf Monate alt sind, gilt abweichend von       6. In § 9 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:\nAbsatz 1, daß sie\n„ 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 den Nachweis über die\n1. mindestens einen Monat nach Antragstellung im                     Schlachtung oder über die Ausfuhr in ein Drittland\nBetrieb des Erzeugers gehalten und                              nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder\n2. spätestens bis zum 2. September 1989 im Inland\ngeschlachtet oder in ein Drittland ausgeführt werden         2. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Tiere nicht, nicht in der\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nmüssen.\nkennzeichnet.\"\nDer Erzeuger hat in seinem Antrag ausdrücklich zu\nerklären, daß er die Verpflichtungen des Satzes 1 ein-\nhalten wird. Der Erzeuger hat der nach Landesrecht                                    Artikel 2\nzuständigen Behörde für die in Satz 1 genannten Tiere\nunverzüglich den Nachweis über die Schlachtung oder            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nüber die Ausfuhr in ein Drittland zu übersenden.\"           leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt\ngefaßt:                                                                          Artikel 3\n„1. in der Zeit vom 17. April bis 31. Mai 1989            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngestellt wird, am linken Ohr,                      kündung in Kraft.\n2. im Januar 1990 gestellt wird, am rechten Ohr\nund                                                   (2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-\nnung gilt vom 15. Oktober 1989 an wieder in ihrer am\n3. im September 1990 gestellt wird, am linken         14. April 1989 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit\nOhr\".                                             Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                              wird.\nBonn, den 10. April 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                                                                     779\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 14, ausgegeben am 12. April 1989\nTag                                                                       In h a It                                                                              Seite\n23. 3. 89  Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent für Elektrobleche\n- 1. Halbjahr 1989) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    338\n613-2-8\n3. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die\nEinfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen aus-\ngestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                339\n3. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerika-\nnischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             340\n3. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-\nkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" und der Mehrseitigen\nVereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              341\n6. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                         341\n8. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                          343\n9. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an\nBord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             345\n14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       345\n14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den\nWeltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    346\n14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des\nTerrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  346\n14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    347\n14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die\ngrenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           347\n14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-\nkommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         348\n15. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       348\n20. 3. 89 Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens\nüber die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      350\n23. 3. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-türkischen\nAbkommens über Soziale Sicherheit....................................................                                                                      351\n23. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . .                                                   351\n23. 3. 89 Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              352\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","780                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,80 DM (9,40 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,80 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                    Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nVerkündungen im ijundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.              vom)              lnkrafttretens\n6. 4. 89        zweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste\n- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung                              1889       (68          11. 4. 89)               12. 4. 89\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                      - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                   vom\nAndere Vorschriften\n3.    2. 89        Verordnung (EWG) Nr. 296/89 des Rates zur Änderung der Verordnung\n(EWG) Nr. 4197/88 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung\nder Fischbestände für Schiffe unter schwedischer Flagge (1989)                        L 33/40                  4. 2. 89\n3.    2. 89        Verordnung (EWG) Nr. 297/89 des Rates zur Aufteilung der zusätzlichen\nFangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahr-\nzeuge auf die Mitgliedstaaten                                                         L 33/42                  4. 2. 89\n10.    2. 89        Verordnung (EWG) Nr. 339/89 der Kommission zur Regelung der Einfuhr\nin die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 5) mit\nUrsprung in Indien                                                                    L 39/15                 11. 2. 89\n13.    2. 89        Verordnung (EWG) Nr. 358/89 der Kommission zur Wiedereinführung\ndes bei der Einfuhr von großblütigen Rosen mit Ursprung in Marokko zu\nerhebenden Präferenzzolls                                                             L 42/19                 14. 2. 89\n13.    2. 89        Verordnung (EWG) Nr. 359/89 des Rates zur Aufhebung der Verordnung\n(EWG) Nr. 3205/88 hinsichtlich bestimmter Normalpapierkopierer, die in\nder Gemeinschaft von Konica Business Machines Manufacturing GmbH\nmontiert werden                                                                       L 43/1                  15. 2. 89"]}