{"id":"bgbl1-1989-18-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":18,"date":"1989-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_18.pdf#page=1","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schneidwerkzeugmechaniker/zur Schneidwerkzeugmechanikerin (Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung - SchneidwMAusbV)","law_date":"1989-04-10T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt\n725\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1989                                   Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1989                                                                                          Nr. 18\nTag                                                                   I n h a It                                                                               Seite\n10. 4. 89       Verordnung über die Berufsausbildung zum Schneidwerkzeugmechaniker/zur Schneidwerkzeug-\nmechanikerin (Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung - SchneidwMAusbV) . . . . . . . . .                                                  725\nneu: 7110-6-53\n10. 4. 89       Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (Metallbauer-Ausbildungs-\nverordnung - MetallbAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     746\nneu: 7110-6-54\n10. 4. 89       Erste Verordnung zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung . . . . . . . . . . .                                           778\n7847-11-4-56\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   779\nVerkündungenimBundesanze~er.....................................................                                                                   780\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     780\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Schneidwerkzeugmechaniker/zur Schneidwerkzeugmechanikerin\n(Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung· - SchneidwMAusbV)*)\nVom 10. April 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                         (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                     landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des                                 Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert                               gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                               Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                               betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n§ 1                                                                                               §3\nAnwendungsbereich                                                   Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                                                             der Berufsausbildung\nAusbildungsberuf Schneidwerkzeugmechaniker/Schneid-                                       (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nwerkzeugmechanikerin nach der Handwerksordnung.                                       eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\n§2                                             der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nAusbildungsdauer\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                                      keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-                     dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-\ngestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem\n1n der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger                   Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den\nveröffentlicht                                                                     Prüfungen nachzuweisen.","726                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 4                            Messerschmiedetechnik\" nach der in der Anlage für die\nAusbildungsberufsbild                     berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung\nenthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die       derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                       vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan\n1 . Berufsbildung,                                         innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der\nberuflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeit-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,        liche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                  zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,                                                                   §6\n5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie                               Ausbildungsplan\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nUnterlagen,\nbildungsplan zu erstellen.\n7. Prüfen, Messen, Lehren,\n8. Fügen,                                                                                  §7\n9. manuelles Spanen und Umformen,                                                     Berichtsheft\n10. maschinelles Bearbeiten,                                    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n11. Instandhalten,                                           Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n12. Drehen und Fräsen,                                       führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-           durchzusehen.\nund Hilfsstoffen,\n§8\n14. Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen,\n15. Freiformschmieden; Wärmebehandeln, Härteprüfen,                                 Zwischenprüfung\n16. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,                       (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n17. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneuma-         des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\ntischen Steuerungen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n18. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender\nund mit handgeführten Maschinen,\nNummer 1 Buchstaben a bis f, laufender Nummer 2 Buch-\n19. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-             staben a, c und d, laufender Nummer 3 Buchstaben a und\nzeugmaschinen,                                         b, laufender Nummer 5, laufender Nummer 6, laufender\n20. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk-         Nummer 7 Buchstabe c, laufender Nummer 9, laufender\nzeugmaschinen,                                         Nummer 11 Buchstabe a, laufender Nummer 12 Buch-\nstaben a und b, laufender Nummer 14 Buchstabe a und\n21. Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen,       laufender Nummer 15 Buchstaben a bis d · aufgeführten\n-pließten und -polieren,                               Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\n22. Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung              unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-\nverschiedener Schleifverfahren,                        telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n23. Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen,          wesentlich ist.\nSchneidemaschinen oder Schneidgeräten,                    (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein\n24. Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störun-        Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in\ngen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schnei-      Betracht:\ndemaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstru-        Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken\nmenten,                                                seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, insbesondere\n25. Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneid-         durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Montie-\nwerkzeugen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumen-      ren durch Verschrauben und Nieten, einschließlich Planen\nten,                                                   und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der\nArbeitsergebnisse.\n26. Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetrieb-\nnehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschi-             (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nnen oder Schneidgeräten.                               Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\n§5                              1 . Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusbildungsrahmenplan                         gieverwendung,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter     2. technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form-\nBerücksichtigung der Schwerpunkte „Schneidwerkzeug-               und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Nor-\nund Schleiftechnik\" und „Schneidemaschinen- und                   mung der Metallwerkstoffe,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                727\n3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-                    arbeiten und Justieren von Bauteilen und\nstoffen,                                                            Baugruppen sowie Schleifen von Schneidwer-\nken, einschließlich Planen und Vorbereiten des\n4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen\nBearbeitung,                                                        Arbeitsablaufes sowie Durchführen des Probe-\nbetriebs und Erstellen eines Abnahmeproto-\n5. Fügetechniken,                                                       kolls,\n6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,               bb) Herstellen     von     manuellen    zerteilenden\n7. Maschinen- und Gerätetechnik,                                        Schneidwerkzeugen unter Verwendung von\nvorgefertigten Bauteilen durch manuelles Spa-\n8. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,                    nen, Freiformschleifen, Umformen und Montie-\nMassen, Kräften und Geschwindigkeiten.                              ren einschließlich Planen und Vorbereiten des\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                  Arbeitsablaufes und Bewerten der Arbeitser-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                gebnisse;\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.              b) als Arbeitsproben:\naa) Feststellen, Eingrenzen und Dokumentieren\n§9\nvon Fehlern an Schneidemaschinen, insbeson-\nGesellenprüfung                                  dere an Spindelmähern mit Hand- oder Motor-\nantrieb,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie              bb) Freiformschmieden eines Schneidelements,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,           cc) Freiformschleifen von drei unterschiedlichen\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                      Handscheren.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung:           Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit\n1. im Schwerpunkt Schneidwerkzeug- und Schleiftechnik:\n30 vom Hundert gewichtet werden.\nin insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungs-\nstücke anfertigen und in insgesamt höchstens zwei         (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nStunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom-    Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Tech-\nmen insbesondere in Betracht:                           nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\na) als Prüfungsstücke:                                  bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\naa) maschinelles Plan- und Rundschleifen von        den Gebieten in Betracht:\nmaschinengebundenen zerteilenden Werkzeu-      1. im Prüfungsfach Technologie:\ngen, insbesondere von Kreis-Scherenmessern,\neinschließlich Planen und Vorbereiten des         a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und   rationelle\nArbeitsablaufes und Bewerten der Arbeits-             Energieverwendung,\nergebnisse,                                       b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nbb) maschinelles Rund- und Formschleifen von               Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\nmehrschneidigen spanenden Werkzeugen, ins-        c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nbesondere von Gesenkfräsern, einschließlich\nPlanen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes        d) Maschinenelemente,\nund Bewerten der Arbeitsergebnisse,               e) Maschinen- und Gerätetechnik,\ncc) Erstellen und Testen von Programmen für            f) Wärmebehandlung,\nnumerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen;           g) Steuerungstechnik,\nb) als Arbeitsproben:                                     h) Hard- und Software für numerisch gesteuerte\naa) Einrichten von Rund- und Werkzeugschleif-              Maschinen,\nmaschinen,                                         i) Elektrotechnik,\nbb) Passen von Messerpaaren durch Schleifen.            k) Prüftechnik, Qualitätssicherung,\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom        1) Fertigungsverfahren in der Schleiftechnik,\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom\nm) Schneidtechnik und Anwendungsgebiete von\nHundert gewichtet werden;\nSchneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneid-\n2. im Schwerpunkt Schneidemaschinen- und Messer-                   geräten und Schneidinstrumenten;\nschmiedetechnik:                                        2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nin insgesamt höchstens elf Stunden zwei Prüfungs-          a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,\nstücke anfertigen und in insgesamt höchstens drei              Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen,\nStunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom-\nmen insbesondere in Betracht:                              b) Schalt- und Funktionspläne,\nc) Grundlagen der Datenverarbeitung,\na) als Prüfungsstücke:\nd) Beurteilung von technischen Daten;\naa) Instandsetzen von Schneidemaschinen, ins-\nbesondere von Spindelmähern mit Motor- oder       dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\nHandantrieb, durch Austauschen oder Nach-         technologischer und mathematischer Sachverhalte","728                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und            (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\ngeeignete Lösungswege darzustellen;                        fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                      fächer das doppelte Gewicht.\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,              (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre-            schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nquenz, Beschleunigung,                                 schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-                                        § 10\nnung,\nAufhebung von Vorschriften\nd) elektrische Größen,\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ne) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;         dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:               berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche           dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                 besondere für den Ausbildungsberuf Messerschmied/\nMesserschmiedin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-    anzuwenden.\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                                              § 11\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,                        Übergangsregelung\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              120 Minuten,       Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        60 Minuten,   dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nSozialkunde                                 60 Minuten.\ndieser Verordnung.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                      § 12\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                                      Berlin-Klausel\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,          ordnung auch im Land Berlin.\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                        § 13\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\nInkrafttreten\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\nliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 10. April 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                    729\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schneidwerkzeugmechaniker/zur Schneidwerkzeugmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1  3 1 4\n1                  2                                            3                                        4\n1   Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                        dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung zu vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle              gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                  Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§4Nr.4)                           Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausg ehen, beachten","730                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                    2                                             3                                            4\nf)   für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie           schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten          sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6     Lesen, Anwenden und             a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen            und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)                         und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7     Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                         verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                   731\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                   2                                           3                                       4\n8   Fügen                          a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Nr. 8)                        Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\n7\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen und           a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nUmformen                           aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)                             eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen\n5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)  Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10   maschinelles Bearbeiten        a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                       festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","732                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                       3                                       4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\n6\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\nI\n11   Instandhalten              a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr. 11)                   Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer             11\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschä-\ndigung sichtprüfen\nff)  typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                              733\n--- -·-----·------~------\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.               Teil des                              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3   1 4\n··-· ··--\n1                       2                                                          3                                          4\n12       Drehen und Fräsen                             a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 4 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der\nVerfahren, der Werkstoffe und der Schneiden-\ngeometrie auswählen\nbb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und\nSchnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh-\nund Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen\nund Diagrammen unter Anleitung bestimmen\nund einstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\nherstellen\nb) Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen      12 *)\nbis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und\nbis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nzwischen 4 und 63 µm, insbesondere unter\nBeachtung der Kühlschmierstoffe, mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-\ndrehen und Längs-Runddrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nbis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und\nbis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nzwischen 1O und 40 µm, inbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nmit unterschiedlichen Fräsern durch\nStirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf\nherstellen\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","734                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil         1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3  1 4\n1                   2                                              3                                            4\n1   Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\ndes Arbeitsablauf es                 und fertigungstechnischer Gesichtspunkte fest-\nsowie Kontrollieren und              legen\nBewerten der Arbeits-\nb) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nergebnisse\nschaften und der Bearbeitung für den jeweiligen\n(§ 4 Nr. 5)\nVerwendungszweck auswählen\nc) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel\nnach Verwendungszweck auswählen und bereit-\nstellen\nd) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus\ntechnischen Unterlagen, insbesondere aus Zeich-\nnungen, ermitteln                                                    7 *)\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-\nauftrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\ng) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des\nAuftrages sowie organisatorischer und\ninformatorischer Notwendigkeiten festlegen\nund sicherstellen\nh) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang\nabschätzen\n2   Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen\nb) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen\nUnterlagen                           und anwenden\n(§ 4 Nr. 6)\nc) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nOberflächensymbole erkennen und zuordnen\n3 *)\nd) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-\nanleitungen anwenden\ne) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n3   Prüfen, Messen, Lehren          a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,\n(§ 4 Nr. 7)                          Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüf-\nmitteln unter Beachtung von systematischen und zu-\nfälligen Meßfehlermöglichkeiten lehren und messen\nb) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von\nihrer Funktion beurteilen\nc) Teile auf Rundlauf, Seitenschlag und Lage                              4 *)\ndes Schwerpunktes prüfen\nd) Schneidengeometrie und Schneidenform nach\nVorgaben optisch prüfen\ne) Schärfe in Abhängigkeit von der Art der\nSchneidenstabilisierung prüfen\nf)   mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit\nvon 0,01 mm messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                          735\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3  1 4\n1                    2                                             3                                            4\n4    manuelles Spanen                Umformen:\nund Umformen\na) ungehärtete Werkstücke, Verbundstähle und\n(§ 4 Nr. 9)\nNichteisenmetalle kalt richten\n1\nb) gehärtete Werkstücke kalt richten\nc) Halbzeuge aus Natur- und Kunststoffen\nwarm umformen\n5    Instandhalten                   Warten:\n(§ 4 Nr. 11)\na) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, unter Berücksichtigung der\nBetriebs- und Entsorgungsvorschriften                                 2 *)\nwechseln und auffüllen\nb) Maschinen, Einrichtungen oder Systeme\nwarten\n6    Unterscheiden, Zuordnen         a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug\nund Handhaben von                   auf Be- und Verarbeitung, insbesondere\nWerk- und                           durch Spanen und Umformen, unterscheiden\nHilfsstoffen\nb) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff\n(§ 4 Nr. 13)\nund Bearbeitbarkeit unterscheiden\nc) Schneidstoffe im Hinblick auf den zu\nbearbeitenden Werkstoff und die Werkzeugart\nauswählen                                                             3 *)\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- undSchmierstoffe,\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen\nund unter Beachtung des Umgangs mit\ngefährlichen Arbeitstoffen anwenden\ne) Schleif- und Poliermittel auswählen und\nanwenden\n7    Löten, Nieten, Kleben,          a) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und\nSchweißen, Eingießen                Löteinrichtung herstellen\n(§4Nr.14)\nb) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter\nBeachtung der Oberflächenbeschaffenheit und\ndes Werkstoffes durch Löten, insbesondere durch\nHartlöten, verbinden\nc) feste und bewegliche Verbindungen unter\nBeachtung der Funktion durch Kaltnieten\nherstellen                                                             4\nd) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen\nunterscheiden, Schweißverfahren bestimmen\nund Schweißzusatzwerkstoffe zuordnen\ne) V-Nähte oder Kehlnähte an Bauteilen aus\nStahl schweißen\nf) Füllstoffe auswählen\ng) Bauteile aus metallischen und nichtmetallischen\nWerkstoffen unter Verwendung unterschiedlicher\nFüllstoffe eingießen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","736                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                   2                                       3                                       4\n8  Freiformschmieden;         a) Betriebsbereitschaft des Schmiedefeuers\nWärmebehandeln,                herstellen\nHärteprüfen\n(§ 4 Nr. 15)               b) schmiedbare Werkstoffe, insbesondere Baustähle\nund legierte Stähle, in Schmiedefeuern\nerwärmen\nc) Anspitzen, Flach-, Vierkant- und\nRundschmieden\n2\nd) Werkstücke aus niedrig- und hochlegierten\nStählen glühen, insbesondere spannungsfrei-\nglühen, härten und anlassen\ne) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren\nhärteprüfen\nf) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren\nauf Risse prüfen\n9  Montieren von Bauteilen    a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur Mon-\nzu Baugruppen                  tage vorbereiten\n(§ 4 Nr. 16)\nb) Bauteile montagegerecht bereitstellen sowie nach\nZeichnung und Kennzeichnung den Montagevor-\ngängen zuordnen\n3\nc) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen\nd) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und\nOberflächenbeschaffenheit anpassen\ne) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Bau-\ngruppen montieren\n10   Aufbauen und Prüfen von    a) Druck in hydraulischen und pneumatischen\nhydraulischen und pneu-        Systemen messen und einstellen\nmatischen Steuerungen\n(§ 4 Nr. 17)               b) hydraulische und pneumatische Bauelemente\nnach Angaben, technischen Unterlagen und Vor-\nschritten aufbauen, anschließen und die Funktion\nprüfen                                                           4\nc) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen und\ninstallieren\nd) Funktion der elektrotechnischen Komponenten in\nhydraulischen, pneumatischen und mechanischen\nSystemen prüfen\n11   Bearbeiten von             a) Bohrungen in Werkstücken aus Metallen, Kunst-\nWerkstücken durch              und Naturstoffen durch Rund- und Profilreiben\nSpanen von Hand und mit        herstellen\nhandgeführten Maschinen\n(§ 4 Nr. 18)               b) Flächen und Konturen an Werkstücken aus\nMetallen, Kunst- und Naturstoffen durch Fräsen                   2\noder Schleifen mit handgeführten Maschinen\nbearbeiten","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                   737\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n1          2      3 1 4\n1                   2                                           3                                        4\n12   Bearbeiten von                 a) Einrichten:\nWerkstücken durch\naa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk-\nSpanen auf\nund Schneidstoffkombinationen, von der\nWerkzeugmaschinen\nMaschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und\n(§ 4 Nr. 20)\nSpannmittelstabilität, von der Form des\nRohlings und des Werkzeugs sowie von der\nOberflächenbeschaffenheit auswählen und\neinstellen\nbb) Werkstückspannmittel, insbesondere Plan-\nscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,\nSpannzangeneinrichtungen, Stirnseiten-\nmitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und\nmontieren\ncc) Werkzeuge auswählen und in fixierende und\nverstellbare Aufnahmen einsetzen\ndd) Schleifkörper mittels Aufspanndornen und\nFlanschen ausrichten und spannen\nee) Werkstücke ausrichten und spannen,\nKollisionsgefahr beachten\nb) Bohren und Senken:                                                6\nBohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie aus Kunst- oder Natur-\nstoffen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0, 1 mm\nan Bohrmaschinen durch Bohren und Senken\nherstellen\nc) Drehen, Fräsen oder Schleifen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maß-\ngenauigkeit IT 8 und bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm mit\nunterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-\nPlan- und Längs-Runddrehen bearbeiten\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0,05 mm und bis zu einer Oberflächenbe-\nschaffenheit R2 zwischen 10 und 40 µm mit\nunterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-\nPlanfräsen, Stirn-Planfräsen und Stirn-\nUmfangs-Planfräsen bearbeiten\ncc) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis\nzur Maßgenauigkeit IT 7, insbesondere\nunter Beachtung der Schleifmittel und Kühl-\nschmierstoffe, durch Flach-, Rund-, Profil-\noder Scharfschleifoperationen bearbeiten\n13   Bearbeiten von Werkstük-       gehärtete und ungehärtete Werkstücke unter Berück-\nken durch Freiformschlei-      sichtigung der Schleif-, Polier- und Kühlmittel durch\n2\nfen, -pließten und -polieren   Freiform-, Profil- und Sehartschleifen sowie durch\n(§ 4 Nr. 21)                   Freiformpließten und -polieren bearbeiten","738                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                   2                                       3                                       4\n14   Demontieren und             a) Schneidwerkzeuge, Schneidemaschinen oder\nMontieren von Schneid-          Schneidgeräte sowie Baugruppen unter Beach-\nwerkzeugen, Schneide-          tung ihrer Funktionen ausbauen, Teile hinsichtlich\nmaschinen oder                  Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen\nSchneidgeräten\nb) Baugruppen zerlegen und reinigen\n(§ 4 Nr. 23)\nc) Bauteile bereitstellen und den Montagevorgängen\nzuordnen\nd) Lage von Bauteilen zueinander durch Stift-\nverbindungen festlegen\n5\ne) Bauteile sowie Baugruppen unter Beachtung\nteilespezifischer Montagebedingungen funktions-\ngerecht verbinden\nf) während des Montagevorgangs voneinander\nabhängige Einzelfunktionen zur Vermeidung\nvon Montagefehlern zwischenprüfen\ng) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und\nGesamtfunktion zu Schneidwerkzeugen, Schnei-\ndemaschinen oder Schneidgeräten montieren\n15   Feststellen und Eingrenzen a) Inspektion nach Vorgaben durchführen, für die\nvon Fehlern und Störun-        Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen\ngen; Instandsetzen von         überprüfen\nSchneidwerkzeugen,\nb) Fehler bei Störungen und auf Grund von lnspek-\nSchneidemaschinen,\ntionsergebnissen durch Sinneswahrnehmung\nSchneidgeräten oder\nfeststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung\nSchneidinstrumenten\nbeurteilen und die Instandsetzung einleiten\n(§ 4 Nr. 24)\nc) Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen, Bauteilen\nund Baugruppen prüfen                                            4\nd) schadhafte Bauteile nacharbeiten\ne) Ersatzteile herstellen\nf) schadhafte Bauteile und Baugruppen\naustauschen\ng) Bauteile unter Berücksichtigung ihrer Funktions-\nfähigkeit montieren und einstellen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                    739\nIII. Berufliche Fachbildung in den Schwerpunkten\nSchwerpunkt A: Schneidwerkzeug- und Schleiftechnik\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                   2                                            3                                       4\n1    Prüfen, Messen, Lehren         a) mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von\n(§ 4 Nr. 7)                        0,001 mm messen\nb) mit optischen Winkelmeßgeräten messen\nc) mechanische und optische Oberflächenprüf- und                                2\nmeßverfahren anwenden\nd) metallische Werkstoffe mit werkstattüblichen Ver-\nfahren hinsichtlich ihrer vorgesehenen Bearbei-\ntung prüfen\n2   manuelles Spanen und            Umformen:\nUmformen                                                                                                        1\nunterschiedliche Verbundwerkstofffe, insbesondere\n(§ 4 Nr. 9)                     Stahl- und Hartmetallverbindungen, kalt richten\n3    Löten, Nieten, Kleben,         Verschleißschichten auftragsschweißen\nSchweißen, Eingießen                                                                                           1\n(§4Nr.14)\n4    Bearbeiten von Werk-           a) Flächen und Konturen an gehärteten und unge-\nstücken durch Spanen                härteten Werkstücken mit unterschiedlichen\nvon Hand und mit                    Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand und mit\nhandgeführten Maschinen            handgeführten Maschinen schleifen und polieren\n(§ 4 Nr. 18)                                                                                                   2\nb) Werkzeugschneiden aus Stahl und Hartmetall\nunter Berücksichtigung ihrer Funktion und Geo-\nmetrie mit feinsten Korund- und Diamantschleif-\nmitteln von Hand und mit handgeführten Geräten\nstabilisieren\n5    Programmieren von              a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie\nnumerisch gesteuerten              Datenträger handhaben\nWerkzeugmaschinen\nb) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-\n(§ 4 Nr. 19)                       maschinen erstellen, eingeben, testen, ändern\nund optimieren                                                              4\nc) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und\neinstellen\nd) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren\n6    Bearbeiten von Werk-           a) Planen von Schleifoperationen:\nstücken durch Spanen               aa) Arbeitsumfang und Schleifverfahren für die\nauf Werkzeugmaschinen\nBearbeitung von Schneidwerkzeugen unter\n(§ 4 Nr. 20)\nBerücksichtigung der angewandten Technik\nfestlegen\n3\nbb) Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bor-\nnitrid und Diamant nach Schleifkörperform\nsowie Korngröße, Gefüge, Härte und\nBindung auswählen","740                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.         Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1  4\n1                2                                        3                                      4\nb) Einrichten von Schleifmaschinen:\naa) Schleifaggregate für Strahlen- und Kreuz-\nschliff, Schrägeeinstich- und Profilschleif-\noperationen einrichten\nbb) mechanische, hydraulische, pneumatische\noder magnetische Spannvorrichtungen,\nTeilapparate und Drallschleifvorrichtungen\nmontieren\ncc) Schleifkörper in bezug auf Abmessung, Form\n4\nund Zustand prüfen und mittels Aufspann-\ndornen und -flanschen ausrichten, spannen\nund auswuchten\ndd) Probelauf durchführen\nee) geometrisch unbestimmte Schneiden an\nSchleifkörpern in bezug auf Schneidfähigkeit\nprüfen\nff)  Schleifkörper abrichten\nc) Ausrichten und Spannen der Werkstücke:\naa) Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-\nstückstabilität und des Oberflächenschutzes\nm_ittels ·Spannfutter, Aufnahmeflanschen, Auf-\nnahmedornen und Magnetspannmitteln aus-\nrichten und spannen; Werkstücke zwischen\nSpitzen ausrichten und spannen\nbb) Werkstücke hinsichtlich ihrer Stabilität oder\nLage stützen oder führen\ncc) Werkstücke zum Spannungsfreischleifen in                                9\nschwimmenden Lagen fixieren\ndd) Werkstücke, insbesondere nach Drallwinkel,\nKonizität, Hinterschliff und Spannuten-\nsteigung, nach konvexen und konkaven\nRadien sowie nach Teilungen, Span-, und\nFreiwinkeln, einstellen, ausrichten und\nfixieren\nd) Bedienen von Schleifmaschinen:\naa) Arbeitsbewegungen zur Durchführung des\nZerspanungsprozesses schalten\nbb) Zerspanungsvorgänge überwachen und\noptimieren, insbesondere durch Verändern\nder Schnittwerte u_nd Werkzeuge\ncc) maschinenbedingte Störungen beseitigen                                   5\noder ihre Beseitigung veranlassen\ndd) Funktion von Sicherheitseinrichtungen an\nWerkzeugmaschinen sicherstellen\nee) umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung\nvon Schleifmaschinen durchführen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                     741\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1  4\n1                   2                                             3                                       4\ne) Durchführen von Schleifoperationen:\naa) Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten\nStählen sowie aus Hartmetallen bis zur Maß-\ngenauigkeit IT 6 durch Stirn- oder Umfangs-\nflachschleifen, durch Außen- und lnnenrund-\nschleifen, durch Rund- und Planseiten-                                14\nschleifen sowie durch Profil- und Scharf-\nschleifen bearbeiten\nbb) Werkzeugschneiden aus Hartmetall mikro-\nfeinschleifen\ncc) Werkstücke im Tiefschliffverfahren bearbeiten\nf) Bearbeiten auf numerisch gesteuerten Werkzeug-\nmaschinen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen auf numerisch gesteuerten Dreh-,\nFräs- oder Schleifmaschinen bearbeiten\n6\nbb) Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten\nStählen sowie aus Hartmetallen, insbeson-\ndere spanende und zerteilende Werkzeuge,\nauf numerisch gesteuerten Flach-, Rund- oder\nWerkzeugschleifmaschinen bearbeiten\n7   Bearbeiten von Werk-            a) zu teilende Schneidwerkzeuge kerben und\nstücken durch Freiform-             brechen\nschleifen, -pließten und                                                                                          3\nb) Schneidwerkzeugsegmente auf Stoß passen\n-polieren\n(§ 4 Nr. 21)                    c) Flächen und Radien an Schneidwerkzeugpaaren\npassen\n8   Bearbeiten von Werk-            maschinelle spanende und zerteilende Werkzeuge\nstücken durch Verknüpfung       sowie Maschinenteile durch bestmögliche Ver-                                     6\nverschiedener Schleif-          knüpfung verschiedener Schleifverfahren bearbeiten\nverfahren\n(§ 4 Nr. 22)\n9   Feststellen und Eingrenzen a) Verschleißzustand feststellen; Art und Umfang der\nvon Fehlern und                     Instandsetzung festlegen\nStörungen;\nInstandsetzen von               b)  maschinelle    spanende   und  zerteilende  Werk-\nSchneidwerkzeugen,                  zeuge    sowie  Schneidelemente    aus  unterschied-\nSchneidemaschinen,                  liehen   Werkstoffen  durch verschiedene     maschi-\nSchneidgeräten oder                 nelle   Schleifverfahren instandsetzen                                       8\nSchneidinstrumenten             c) Schneidelemente einpassen, Apparate und Vor-\n(§ 4 Nr. 24)                        richtungen zusammenbauen und Funktionen\nprüfen\nd) Schneidwerkzeuge, -elemente und bewegliche\nTeile für den Transport vorbereiten und sichern","742                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                      3                                        4\n10   Fertigen von manuellen     a) Schneidelemente sowie maschinelle spanende\noder maschinellen             und zerteilende Schneidwerkzeuge aus unter-\nSchneidwerkzeugen,            schiedlichen Werkstoffen durch Verknüpfung ver-\nSchneidgeräten oder           schiedener Fertigungsverfahren herstellen oder                              6\nSchneidinstrumenten           ändern\n(§ 4 Nr. 25)\nb) Elemente zu funktionsfähigen Schneidwerk-\nzeugen fügen und einpassen\n11   Prüfen und Einstellen der  a) Schärfe in Abhängigkeit von der Art der\nFunktion und lnbetrieb-       Schneidenstabilisierung prüfen\nnehmen von Schneid-                                                                                       4\nb) Schlußprüfung von Schneidwerkzeugen, ins-\nwerkzeugen, Schneide-\nbesondere Prüfen der Funktion, der Sicherungs-\nmaschinen oder Schneid-\nelemente und Sicherheitseinrichtungen,\ngeräten\ndurchführen\n(§ 4 Nr. 26)\nSchwerpunkt 8: Schneidemaschinen- und Messerschmiedetechnik\n1   Löten, Nieten, Kleben,     a) Kleber unter Berücksichtigung der Werkstoff-\nSchweißen, Eingießen          paarung und der Beanspruchung der Klebeverbin-\n(§4Nr.14)                     dung auswählen                                                              2\nb) Metalle, Kunststoffe und Naturstoffe unter Be-\nachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben\neinschließlich Vorbereiten der Klebeflächen\n2   Freiformschmieden,         a) Strecken, Stauchen, Breiten, Absetzen und\nWärmebehandeln,               Biegen durch Schmieden                                                      4\nHärteprüfen                b) Schmiedestücke für die Schneidtechnik nach\n(§ 4 Nr. 15)                  Muster und Zeichnung herstellen\n3   Bearbeiten von Werk-       Bauteile von Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten\nstücken durch Spanen       und Schneidemaschinen unter Berücksichtigung ihrer                             2\nvon Hand und mit hand-     Funktion durch Feilen, Fräsen und Schleifen von\ngeführten Maschinen        Hand einpassen\n(§ 4 Nr. 18)\n4   Programmieren von          a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-\nnumerisch gesteuerten         träger handhaben\nWerkzeugmaschinen\nb) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-\n(§ 4 Nr. 19)\nmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern                               4\nund optimieren\nc) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen\nd) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren\n5   Bearbeiten von Werk-      Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf\nstücken durch Spanen auf numerisch gesteuerten Dreh-, Fräs- oder Schleif-                                 4\nWerkzeugmaschinen          maschinen bearbeiten\n(§ 4 Nr. 20)","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                   743\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                            3                                       4\n6   Bearbeiten von Werk-             a) manuelle Schneidwerkzeuge und Instrumente\nstücken durch Freiform-             durch Flach-, Hohl-, Ballig-, Profil- und Paß-\nschleifen, -pließten und             Schleifen unter Berücksichtigung der Werkstoffe\n-polieren                            sowie der Form- und Querschnittsvorgaben be-                              14\n(§ 4 Nr. 21)                        arbeiten und scharfschleifen\nb) unter Berücksichtigung von Spannungs- und Drall-\nvorgaben hohlschleifen\nc) manuelle Schneidwerkzeuge in den Strich-\nqualitäten „Grau\" und „Blau\" flach-, hohl-, ballig-\nund profilpließten\nd) Schneidwerkzeuge und -instrumente in strich-\nreiner Hochglanzqualitätflach-, hohl-, ballig- und\nprofilpolieren                                                             10\ne) Werkstücke durch Verwendung von Bürsten- und\nLappenscheiben mattieren und glänzen\nf) Schneiden unter Berücksichtigung der Ober-\nflächengüte, der Schneidengeometrie und der\nFunktion stabilisieren\n7   Bearbeiten von Werk-            a) manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-,\nstücken durch Verknüpfung           Ballig- und Profil-Freiformschleifen unter Berück-\nverschiedener Schleif-              sichtigung definierter Übergänge bearbeiten\nverfahren                                                                                                       6\nb) maschinelle Schneidwerkzeuge durch Verknüp-\n(§ 4 Nr. 22)\nfung von maschinellem Schleifen und Freiform-\nschleifen unter Berücksichtigung definierter Über-\ngänge bearbeiten\n8   Demontieren und Montie-         a) Schneidwerkzeuge unter besonderer Beachtung\nren von Schneidwerkzeu-             bruch- und temperaturempfindlicher Bauteile\ngen, Schneidemaschinen              demontieren, montieren und justieren\n4\noder Schneidgeräten\nb) Schneidemaschinen und Schneidgeräte ein-\n(§ 4 Nr. 23)\nschließlich der Antriebsaggregate unter Beach-\ntung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demontie-\nren und Teile auf Wiederverwendbarkeit prüfen\n9   Feststellen und Eingrenzen a) Sicherheitsregeln und Unfallverhütungs-\nvon Fehlern und                     vorschritten zur Vermeidung von Gefahren durch\nStörungen;                          elektrischen Strom anwenden\nInstandsetzen von               b) Fehler und Störungen durch systematisches Prü-\nSchneidwerkzeugen,\nfen eingrenzen und auf mögliche Ursachen unter-                             4\nSchneidemaschinen,\nsuchen\nSchneidgeräten oder\nSchneidinstrumenten             c) Funktion von Sicherheitseinrichtungen, insbeson-\n(§ 4 Nr. 24)                        dere von Abschalteinrichtungen und Sollbruch-\nstellen, prüfen\nd) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten\nund Anschlußteile anbringen\ne) Kabelverläufe und Kabelanschlüsse den elektri-\nsehen und elektronischen Komponenten zuordnen","744                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                  2                                        3                                       4\nf) elektrische Leitungen nach Schaltplänen verbin-\nden sowie elektrische und elektronische Bauteile\nund Baugruppen anschließen\ng) Drehrichtung von elektrischen Antriebsmotoren\nprüfen und ändern\nh) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsiche-                              4\nrungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontakt-\nstecker, Kabelkupplungen und Schutzschalter\ndurch Sichtkontrolle prüfen und deren Betriebs-\nsicherheit herstellen\ni)   Leistungszustand, Säurestand und Säuredichte\nvon Batterien prüfen sowie destilliertes Wasser\nnachfüllen\nk) Antriebsaggregate und ihre Kraftübertragungs-\nelemente einschließlich elektrischer und elektroni-\nscher Bauelemente und Baugruppen durch Aus-\ntauschen oder Nacharbeiten schadhafter Teile\ninstandsetzen\n1) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien\nabdichten\nm) Schneidwerke durch Austauschen und Nach-\narbeiten schadhafter Teile instandsetzen                                   10\nn) manuelle Schneidwerkzeuge oder-instrumente\naus unterschiedlichen Werkstoffen durch Aus-\ntauschen und Nacharbeiten schadhafter Teile\ninstandsetzen\no) Werkzeug- und Instrumentenschneiden für den\nTransport schützen und sichern\n10   Fertigen von manuellen    a) Schneidelemente sowie manuelle Schneid-\noder maschinellen              werkzeuge und -instrumente aus unterschied-\nSchneidwerkzeugen, von         liehen Werkstoffen durch Verknüpfen verschiede-\nSchneidgeräten oder            ner Fertigungsverfahren herstellen und ändern                               6\nSchneidinstrumenten\nb) Schneidelemente zu funktionsfähigen Schneid-\n(§ 4 Nr. 25)\nwerkzeugen und -geräten fügen und einpassen\n11   Prüfen und Einstellen der a) Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und\nFunktion und lnbetrieb-        Schneidelementen prüfen\nnehmen von Schneid-\nb) Schärfe in Abhängigkeit von der Art der Schneiden-\nwerkzeugen, Schneide-\nstabilisierung prüfen\nmaschinen oder Schneid-\ngeräten                   c) für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktio-\n(§ 4 Nr. 26)                   nen prüfen; Funktionsfähigkeit von Baugruppen\ndurch Einstellen mechanischer, elektrischer,                                4\nhydraulischer und pneumatischer Werte herstellen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1989                                   745\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.         Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                2                                            3                                       4\nd) Betriebssicherheit von Schneidwerkzeugen,\nSchneidemaschinen und Schneidgeräten sowie\nderen Zubehör, insbesondere durch Kontrolle der\nSicherungselemente und Sicherheitseinrichtun-\ngen, nach geltenden Normen überprüfen\ne) Inbetriebnehmen, Probelauf durchführen und\ngegebenenfalls unter dem Aspekt des Umwelt-\nschutzes Kenngrößen verändern"]}