{"id":"bgbl1-1989-18-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":18,"date":"1989-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/18#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_18.pdf#page=54","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung","law_date":"1989-04-10T00:00:00Z","page":778,"pdf_page":54,"num_pages":1,"content":["778                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung\nVom 1O. April 1989\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2, des         4. § 6 wird aufgehoben.\n§ 15 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der             5. § 8 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-\nzen und für Wirtschaft verordnet:                                       ,,(1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prä-\nmie nach § 1 Nr. 1 stellt, hat im Fall des § 4 Abs. 2\nein Bestandsverzeichnis über die Tiere, für die Prä-\nArtikel 1                                   mien beantragt worden sind, zu führen.\"\nDie Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung\nb) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 werden Ab-\nvom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2266) wird wie folgt\nsätze 2, 3 und 4.\ngeändert:\nc) In dem neuen Absatz 2 werden die Worte „oder eine\n1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                             Kennzeichnung nach § 5 Abs. 5 verwendet\" ge-\n„ 1. nach § 1 Nr. 1 in der Zeit vom 17. April bis 31. Mai           strichen.\n1989, 1. bis 31. Januar 1990 und 1. bis 30. Sep-\ntember 1990,\".                                            d) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte „oder\nnach § 4 Abs. 1\" gestrichen und folgender Satz\nangefügt:\n2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Für die Tiere, für die ein Antrag nach § 2 Abs. 2           „Im Fall des Absatzes 1 ist das Bestandsverzeichnis\nNr. 1 in der Zeit vom 17. April bis 31. Mai 1989 gestellt           bis zum 2. September 1989 zu führen.\"\nwird und die zur baldigen Schlachtung bestimmt und\nmindestens zwölf Monate alt sind, gilt abweichend von       6. In § 9 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:\nAbsatz 1, daß sie\n„ 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 den Nachweis über die\n1. mindestens einen Monat nach Antragstellung im                     Schlachtung oder über die Ausfuhr in ein Drittland\nBetrieb des Erzeugers gehalten und                              nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder\n2. spätestens bis zum 2. September 1989 im Inland\ngeschlachtet oder in ein Drittland ausgeführt werden         2. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Tiere nicht, nicht in der\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nmüssen.\nkennzeichnet.\"\nDer Erzeuger hat in seinem Antrag ausdrücklich zu\nerklären, daß er die Verpflichtungen des Satzes 1 ein-\nhalten wird. Der Erzeuger hat der nach Landesrecht                                    Artikel 2\nzuständigen Behörde für die in Satz 1 genannten Tiere\nunverzüglich den Nachweis über die Schlachtung oder            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nüber die Ausfuhr in ein Drittland zu übersenden.\"           leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt\ngefaßt:                                                                          Artikel 3\n„1. in der Zeit vom 17. April bis 31. Mai 1989            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngestellt wird, am linken Ohr,                      kündung in Kraft.\n2. im Januar 1990 gestellt wird, am rechten Ohr\nund                                                   (2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-\nnung gilt vom 15. Oktober 1989 an wieder in ihrer am\n3. im September 1990 gestellt wird, am linken         14. April 1989 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit\nOhr\".                                             Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                              wird.\nBonn, den 10. April 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}