{"id":"bgbl1-1989-17-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":17,"date":"1989-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/17#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_17.pdf#page=51","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Dreher/zur Dreherin (Dreher-Ausbildungsverordnung - DreherAusbV)","law_date":"1989-04-07T00:00:00Z","page":711,"pdf_page":51,"num_pages":14,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                      711\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Dreher/zur Dreherin\n(Dreher-Ausbildungsverordnung - DreherAusbV) *)\nVom 7. April 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                     §4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                             Ausbildungsberufsbild\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert                       Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nworden ist, und des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                      folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                    1 . Berufsbildung,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                        3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nordnet:\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\n§ 1\n5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nAnwendungsbereich                                         Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                    6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nAusbildungsberuf Dreher/Dreherin nach der Handwerks-                            Unterlagen,\nordnung.\n7. Prüfen, Messen, Lehren,\n§2                                        8. Fügen,\nAusbildungsdauer                                    9. manuelles Spanen und Umformen,\n1O. maschinell.es Bearbeiten,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n11. Instandhalten,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                     12. Drehen und Fräsen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                    13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                             und Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                   14. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau-\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\ngruppen,\n15. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneuma-\n§3                                            tischen Steuerungen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                        16. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-\nder Berufsausbildung                                       zeugmaschinen,\n17. Einrichten von Werkzeugmaschinen, Werkzeugen\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nund Vorrichtungen,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                   18. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen, Werkstük-\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                        ken und Vorrichtungen,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                19. Bearbeiten von Werkstücken auf Drehmaschinen,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-                   20. Bearbeiten von Werkstücken auf Fräsmaschinen,\nkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\n21 . Bearbeiten von Werkstücken auf Bohrmaschinen,\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\nlichen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-               22. Bearbeiten von Werkstücken auf Schleifmaschinen,\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                    23. Prüfen und Sehartschleifen von Werkzeugen.\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\ngen nachzuweisen.\n§5\nAusbildungsrahmenplan\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in  der in _per Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die     die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-\nöffentlicht.                                                           lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung","712                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom          6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-       7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-         Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-       (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.          besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§6\n§9\nAusbildungsplan\nGesellenprüfung\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil:          (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\ndungsplan zu erstellen.                                     Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n§7                            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nBerichtsheft                         (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nsamt höchstens 14 Stunden drei Prüfungsstücke anferti-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       1. Einrichten von Werkzeugmaschinen, Herstellen          von\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          Werkstücken auf konventionell und numerisch          ge-\ndurchzusehen.                                                    steuerten Drehmaschinen einschließlich Planen        und\nVorbereiten des Arbeitsablaufes und Bewerten         der\nArbeitsergebnisse,\n§8\n2. Einrichten von Werkzeugmaschinen, Herstellen von\nZwischenprüfung\nWerkstücken auf konventionell oder numerisch ge-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-       steuerten Bohr- und Fräsmaschinen,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des        3. Erstellen, Eingeben und Optimieren von Programmen\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           an numerisch gesteuerten Drehmaschinen.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der       (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender  Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nNummer 1 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 2              sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nBuchstaben b und d, laufender Nummer 3 Buchstaben a          geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nund c, laufender Nummer 4 Buchstaben a und b, laufender      bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nNummer 5 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 6              den Gebieten in Betracht:\nBuchstaben a und b, laufender Nummer 9 Buchstabe a,\nlaufender Nummer 10 Buchstaben a, c und d, laufender          1. im Prüfungsfach Technologie:\nNummer 11 Buchstaben a bis e und laufender Nummer 13              a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz       und   rationelle\nBuchstabe a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse                 Energieverwendung,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er            b) Zerspanbarkeit von Werkstoffen,\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                          c) Maschinentechnik,\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein          d) maschinelle Fertigungsverfahren: Drehen, Bohren,\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in              Fräsen, Schleifen und Gewindeherstellung,\nBetracht:\ne) Dreh-, Fräs- und Bohrwerkzeuge sowie Schleif-\nHerstellen eines Werkstückes durch manuelles und                     körper,\nmaschinelles Spanen sowie Fügen durch Verschrauben\nf) Spanntechnik,\neinschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes\nund Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.                          g) Prüftechnik, Qualitätssicherung,\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten       h) Hard- und Software für numerisch gesteuerte Werk-\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen                 zeugmaschinen;\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:             2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-           a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,\ngieverwendung,                                                  Arbeitspläne, Normen,\n2. technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne,              b) Arbeitsfolgen für Dreh-, Fräs-, Bohr- und Schleif-\nMaß-, Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaf-             operationen,\nfenheit, Normung der Metallwerkstoffe,\nc) Programmierung numerisch gesteuerter Werkzeug-\n3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-                 maschinen,\nstoffen,\nd) Beurteilung von technischen Daten;\n4. Werkzeuge und Spannmittel,\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\n5. Fertigungsverfahren der spanenden Bearbeitung,                 technologischer und mathematischer Sachverhalte","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                   713\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und             (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\ngeeignete Lösungswege darzustellen;                        schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                      stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\na) Länge, Fläche, Volumen, Masse,\nb) Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz,                                                  § 10\nc) Winkelfunktionen,                                                       Aufhebung von Vorschriften\nd) Übersetzungen,                                              (1) Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ne) Kraft, Drehmoment,                                      dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-\nf) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;          rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\ndungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:               besondere für den Ausbildungsberuf Dreher/Dreherin, sind\nallgemeine wirtschaftliche        und gesellschaftliche    vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                     (2) Die Anerkennung der in Berlin anerkannten Ausbil-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-    dungsberufe Bohrer/Bohrerin, Fräser/Fräserin und Hobler/\nHoblerin wird aufgehoben. Bestehende Berufsausbil-\nlichen Höchstwerten auszugehen:\ndungsverhältnisse werden zu Ende geführt.\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               120 Minuten,                                 § 11\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik         60 Minuten,                        Übergangsregelung\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nSozialkunde                                  60 Minuten.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-      schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-    teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 Verordnung.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings                                 § 12\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nBerlin-Klausel\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der         tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksord-\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im       nung und § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-        Berlin.\nliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\n§ 13\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nInkrafttreten\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.                                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 7. April 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nMolitor      -","714                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Dreher/zur Dreherin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Alls. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1 3 1 4\n1                 2                                             3                                        4\n1   Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                       dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung zu vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-    a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle              gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                 Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§4Nr.4)                         Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausgehen, beachten","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                         715\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.               Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                     2                                            3                                           4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie           schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten          sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6     Lesen, Anwenden und             a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen           und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)                         und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf)  Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7     Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                         verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf)  Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","716                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                       3                                       4\n8   Fügen                       a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Nr. 8)                     Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                        7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen und       a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nUmformen                       aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)                         eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb} Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen .\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen                      5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)  Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10   maschinelles Bearbeiten    a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                   festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                    717\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1  4\n1                   2                                           3                                       4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\n6\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten                  a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr. 11)                      Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschä-\ndigung sichtprüfen\nff)   typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","718                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.               Teil des                   Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                         des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3 1 4\n1                      2                                                   3                                                  4\n12       Drehen und Fräsen                  a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 4 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der\nVerfahren, der Werkstoffe und der\nSchneidengeometrie auswählen\nbb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und\nSchnittiefe an Werkzeugmaschinen für\nDreh- und Fräsoperationen mit Hilfe\nvon Tabellen und Diagrammen unter\nAnleitung bestimmen und einstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\nherstellen\nb) Drehen und Fräsen:\n12 *)\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit\nR2 zwischen 4 und 63 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nmit unterschiedlichen Drehmeißeln durch\nQuer-Plandrehen und Längs-Runddrehen\nherstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit\nR2 zwischen 10 und 40 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit\nunterschiedlichen Fräsern durch Stirn-\nUmfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen\n•) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                        719\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3  1 4\n1                   2                                              3                                          4\n1   Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung\ndes Arbeitsablaufes                  funktionaler und fertigungstechnischer Gesichts-\nsowie Kontrollieren                  punkte festlegen\nund Bewerten der                 b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nArbeitsergebnisse                    Eigenschaften und der Bearbeitung nach Ver-\n(§ 4 Nr. 5)                          wendungszweck auswählen\nc) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge, Spannzeuge\nsowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck\nauswählen und bereitstellen\nd) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus                        5 *)\ntechnischen Unterlagen, insbesondere aus\nZeichnungen, ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des\nArbeitsauftrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\ng) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-\ntrages sowie organisatorischer und informa-\ntorischer Notwendigkeiten festlegen und\nsicherstellen\nh) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang                                           4\nabschätzen\ni)  Drehmaschine unter Berücksichtigung der Form\ndes Werkstückes, des Werkstoffes und der\nQualitätsanforderungen auswählen\n2   Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen       b) Fertigungszeichnungen lesen und anwenden\nUnterlagen\n(§ 4 Nr. 6)                     c) Betriebs- und Bedienungsanleitungen anwenden\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie                              3 *)\nOberflächensymbole erkennen und zuordnen\ne) technische Sachverhlate, insbesondere in\nForm von Protokollen und Berichten,\naufzeichnen\n3    Prüfen, Messen, Lehren          a) Längen innen und außen mit Feinmeßgeräten,\n(§ 4 Nr. 7)                          insbesondere mit Meßuhren, unter Beachtung\nvon systematischen und zufälligen Meßfehler-\nmöglichkeiten messen\nb) Maß-, Form- und Lagetoleranzen an Werk-\nstücken prüfen                                                      4 *)\nc) Werkstücke mit Formlehren und Parallel-\nendmaßen prüfen\nd) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit\nvon ihrer Funktion beurteilen\ne) Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen,\nUnwucht feststellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgefQhrten Ausbildungsinhalten zu vermitteln","720                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil          1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2     3   1 4\n1                    2                                             3                                            4\n4    Instandhalten                   Warten:\n(§ 4 Nr. 11)                    a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, unter Berücksichtigung der\nBetriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln\nund auffüllen\nb) Werkzeugmaschinen, Werkzeuge und Vorrichtun-                          2 *)\ngen nach Bedarf und nach vorgegebenen Plänen\nwarten\nc) Verschleißerscheinungen an Werkzeugmaschinen\nerkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung\nergreifen oder veranlassen\n5    Unterscheiden, Zuordnen         a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf\nund Handhaben von                    Be- und Verarbeitung, insbesondere beim\nWerk- und Hilfsstoffen;              Spanen, unterscheiden\nWärmebehandeln,                  b) Schneidstoffe im Hinblick auf den zu bearbei-\nHärteprüfen                          tenden Werkstoff und die Werkzeugart auswählen\n(§ 4 Nr. 13)\nc) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-                          4 *)\nstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach\nzuordnen und unter Beachtung des Umgangs\nmit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden\nd) Schleifmittel auswählen und anwenden\ne) Werkstücke härten, anlassen und glühen\nf) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren\nhärteprüfen\n1\ng) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren\nauf Risse prüfen\n6    Montieren und                   a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur\nDemontieren von                      Montage vorbereiten\nBauteilen und                   b) Bauteile und Baugruppen für den funktions-\nBaugruppen                           gerechten Einbau prüfen\n(§ 4 Nr. 14)                                                                                               4\nc) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und\n-beschaffenheit anpassen\nd) Bauteile und Baugruppen nach technischen\nUnterlagen montieren und demontieren\n7    Aufbauen und Prüfen             a) Druck in hydraulischen Systemen ·messen\nvon hydraulischen und                und einstellen\npneumatischen                                                                                              2\nb) Druck in pneumatischen Systemen messen\nSteuerungen                          und einstellen\n(§ 4 Nr. 15)\nc) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen\nund installieren\nd) hydraulische Bauelemente nach Angaben,\ntechnischen Unterlagen und Vorschriften\naufbauen, anschließen und die Funktion prüfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                    721\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                            3                                       4\ne) pneumatische Bauelemente nach Angaben,\ntechnischen Unterlagen und Vorschriften auf-\nbauen, anschließen und die Funktion prüfen\nf)  Funktion der elektrotechnischen Komponenten                                 4\nin hydraulischen, pneumatischen und\nmechanischen Systemen prüfen\n8  Programmieren von               a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie\nnumerisch gesteuerten               Datenträger handhaben\nWerkzeugmaschinen               b) Programme an numerisch gesteuerten Werk-\n(§ 4 Nr. 16)                        zeugmaschinen erstellen, eingeben, testen,\nändern und optimieren                                                       4\nc) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und\neinstellen\nd) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren\n9  Einrichten von                  a) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk- und\nWerkzeugmaschinen,                  Schneidstoffkombinationen, von der Maschinen-,\nWerkzeugen und                      Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittelstabilität,\n2\nVorrichtungen                       von der Form des Rohlings und des Werkzeugs\n(§ 4 Nr. 17)                        sowie von der Oberflächenbeschaffenheit aus-\nwählen und einstellen\nb) Werkstückspannmittel, insbesondere Plan-\nscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,\nSpannzangeneinrichtungen, Stirnseitenmit-\nnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und\nmontieren\nc) Werkzeuge auswählen, in fixierende und verstell-\nbare Aufnahmen einsetzen\n8\nd) Werkzeuge unter Berücksichtigung mehrerer\nAchsen einrichten\ne) Werkzeuge positionieren und Kollisionsgefahr\nbeachten\nf) Schutzvorrichtungen ausrichten und montieren\n10   Ausrichten und Spannen          a) Werkzeuge, insbesondere mittels Meißelhaltern,\nvon Werkzeugen,                     Spannfuttern, Spannkegeln und Wechsel-\nWerkstücken und Vor-                systemen, ausrichten und spannen\nrichtungen\nb) Schleifkörper durch Klangprobe prüfen, spannen,\n(§ 4 Nr. 18)\nausrichten und auswuchten\nc) Werkstücke unter Beachtung der Stabilität und\n4\nder Fliehkräfte, insbesondere mittels Plan-\nscheiben und Spannfuttern, ausrichten und\nspannen\nd) Werkstücke zwischen Spitzen mittels Mitnehmer-\nscheiben, Spannzangen und Stirnseitenmitneh-\nmern ausrichten und spannen","722                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin·Wochen\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                        3                                        4\ne) Werkzeuge nach vorgegebenen Einstelldaten\nvoreinstellen\nf) Werkstücke unter Beachtung der Bezugskonturen,\nMitten und Abstände im Hinblick auf Einhaltung\nder Form- und Lagetoleranzen ausrichten\ng) Werkstücke im Hinblick auf ihre Stabilität stützen\nund führen                                                                  9\nh) Werkstücke mittels Teileinrichtungen ausrichten\nund spannen\ni) Werkstücke mittels Spannfuttern, Spannzangen,\nSchraubstöcken und mechanischen oder hydrauli-\nsehen Spannmitteln spannen und unter Bezug auf\nKanten, Mitten und Abstände ausrichten\nk) Vorrichtungen ausrichten und spannen\n11   Bearbeiten von            a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\nWerkstücken auf                eisenmetallen sowie Kunststoffen bis zu einer\nDrehmaschinen                  Lagetoleranz von ± 0, 1 mm mit unterschiedlichen\n(§ 4 Nr. 19)                   Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbahren,\nProfilbohren und Zentrieren herstellen\nb) Bohrungen in Werkstücken bis zur Maßgenauig-\nkeit IT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffen-\nheit R2 zwischen 4 und 10 µm durch Rundreiben\nherstellen\nc) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nsowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit\nIT 8 und bis zu einer Oberflächenbeschaffen-\n14\nheit R2 zwischen 4 und 63 µm mit unterschied-\nliehen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und\nLängs-Runddrehen innen und außen bearbeiten\nd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nbis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2\nzwischen 4 und 63 µm mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Formdrehen, insbesondere\nRadien und Kegel, innen und außen bearbeiten\ne) metrische Außen- und Innengewinde an Eisen-\nund Nichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit R2 zwischen 4 und 25 µm mit\nGewindedrehmeißeln herstellen\nf) Werkstücke aus Eisen- und Nict)teisenmetallen\nsowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit\nvon IT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffen-\nheit R2 zwischen 4 und 63 µm innen und außen,\ninsbesondere auf numerisch gesteuerten Dreh-                               10\nmaschinen, durch Plan- und Runddrehen be-\narbeiten\ng) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nsowie aus Kunststoffen durch Profildrehen\nund Formdrehen, insbesondere auf numerisch\ngesteuerten Drehmaschinen, bearbeiten","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                    723\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                             3                                       4\nh) Außen- und Innengewinde mit unterschiedlichen\nProfilen, ein- und mehrgängig bis zur Maß-\ngenauigkeit gemäß Toleranzlage 6H/6h und einer\nOberflächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und\n25 µm, insbesondere auf numerisch gesteuerten\nDrehmaschinen, durch Schraubdrehen herstellen\ni) exzentrische Werkstücke durch Drehen herstellen                             12\nk) ungleichmäßig geformte Werkstücke aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen in Planscheiben spannen,\nausrichten und herstellen\n1) unterschiedliche Normkegel durch Passen\nherstellen\nm) Gußstücke, Halbzeuge sowie spanend und\nspanlos vorbearbeitete Werkstücke durch Dreh-\nund Bohroperationen bearbeiten\nn) Störungen beim Zerspanungsprozeß, insbeson-                                   5\ndere an Werkzeug und Werkstoff, erkennen\nund beseitigen\n12   Bearbeiten von                 a) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nWerkstücken auf                    bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,05 mm und bis\nFräsmaschinen                      zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen\n(§ 4 Nr. 20)                       1O und 40 µm mit unterschiedlichen Fräsern\ndurch Umfangs-Planfräsen, Stirn-Planfräsen und\nStirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten\nb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen                       5\nbis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2\nzwischen 10 und 40 µm mit unterschiedlichen\nFräsern durch Längsprofilfräsen bearbeiten\nc) Teilungen an Werkstücken durch direktes Teilen\nherstellen\nd) Teilungen an Werkstücken durch indirektes Teilen\nherstellen\ne) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen bis zu einer Lagetoleranz\nvon ± 0, 1 mm an Fräsmaschinen oder Bohr-\nund Fräswerken mit unterschiedlichen Werk-\nzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und\ndurch Profilsenken herstellen\nf)  Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\n6\nNichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit\nIT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit\nR2 zwischen 4 und 10 µman Fräsmaschinen\noder Bohr- und Fräswerken herstellen","724                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdn.,ckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,80 DM (9,40 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,60 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                             Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nUd.                     Teil des                          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2       3 1 4\n1                           2                                                        3                                                      4\n13       Bearbeiten von                                a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\nWerkstücken auf                                    eisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zu einer\nBohrmaschinen                                      Lagetoleranz von ± 0, 1 mm mit unterschiedlichen\n(§ 4 Nr. 21)                                       Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren,\nProfilsenken und Plansenken herstellen\n2\nb) Bohrungen in Werkstücken bis zur Maßgenauigkeit\nIT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit\nRz zwischen 4 und 10 µm durch Rundreiben\nherstellen\nc) Gewinde für Sack- und Durchgangslöcher\nherstellen\n14       Bearbeiten von                                a) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur\nWerkstücken auf                                    Maßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Oberflächen-\nSchleifmaschinen                                   beschaffenheit R2 zwischen 1,6 und 4 µm durch\n(§ 4 Nr. 22)                                       Schleifen bearbeiten\nb) Werkstücke aus Stahl oder Nichteisenmetallen bis\nzur Maßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Ober-\nflächenbeschaffenheit R2 zwischen 1,6 und 6,3 µm\ndurch Rundschleifen, insbesondere Außenrund-\nUmfang- und lnnenrund-Umfang-Längsschleifen                                                 12\nsowie Außenrund-Umfang- und lnnenrund-Umfang-\nQuerschleifen, bearbeiten\nc) Werkstücke aus Stahl oder Nichteisenmetallen bis\nzur Maßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 2,5 und 6,3 µm\ndurch Planschleifen, insbesondere _Plan- Umfang-\nund Plan-Seiten-Längsschleifen sowie Plan-Seiten-\nQuerschleifen, bearbeiten\n15       Prüfen und                                    a) geometrisch bestimmte Schneiden an Dreh-, Bohr-\nScharfschleifen                                    und Fräswerkzeugen in bezug auf Abmessungen,\nvon Werkzeugen                                    Form, Winkel, Flächen, Schneidfähigkeit,\n(§ 4 Nr. 23)                                      Beschädigung und Verschleiß prüfen\nb) Dreh- und Bohrwerkzeuge aus verschiedenen                                                      4\nSchneidstoffen unter Beachtung des Einsatzes\nund der Werkzeugform schärfen\nc) Schleifkörper auf Schneidfähigkeit prüfen und\nabrichten"]}