{"id":"bgbl1-1989-17-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":17,"date":"1989-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/17#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_17.pdf#page=35","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkzeugmacher/zur Werkzeugmacherin (Werkzeugmacher-Ausbildungsverordnung - WerkzeugmAusbV)","law_date":"1989-04-07T00:00:00Z","page":695,"pdf_page":35,"num_pages":16,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                   695\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Werkzeugmacher/zur Werkzeugmacherin\n(Werkzeugmacher-Ausbildungsverordnung - WerkzeugmAusbV) *)\nVom 7. April 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                        1. Berufsbildung,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert                    3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                   4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\n§ 1                                    5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nAnwendungsbereich\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\nUnterlagen,\nAusbildungsberuf Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin\nnach der Handwerksordnung.                                                7. Prüfen, Messen, Lehren,\n8. Fügen,\n§2\n9. manuelles Spanen und Umformen,\nAusbildungsdauer\n10. maschinelles Bearbeiten,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n11 . Instandhalten,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-                 12. Drehen und Fräsen,\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                      13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                           und Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                      14. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,\n15. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneu-\n§3\nmatischen Steuerungen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung\nder Berufsausbildung                               16. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand\nund mit handgeführten Maschinen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                17. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                       zeugmaschinen,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                 18. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nzeugmaschinen,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\n19. Bearbeiten von Werkstücken unter Berücksichtigung\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nmehrerer maschineller Fertigungsverfahren,\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-                  20. Montieren und Demontieren von Werkzeugen, Vor-\ndungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-                      richtungen, Lehren oder Formen,\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den               21 . Prüfen der Funktion und Inbetriebnehmen von Werk-\nPrüfungen nachzuweisen.                                                        zeugen, Vorrichtungen oder Formen,\n§4                                    22. Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Leh-,\nren oder Formen,\nAusbildungsberufsbild\n23. Fertigen von Modellen und Mustern unter Berücksich-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ntigung verschiedener Verfahren.\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25                             §5\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-\ngestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder                   Ausbildungsrahmenplan\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger        Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter\nveröffentlicht.                                                      Berücksichtigung der Schwerpunkte „Stanzwerkzeug- und","696                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVorrichtungsbau\" und „Formenbau\" nach der in der               2. technische Zeichnungen und Arbeitspläne, Maß-,\nAnlage für die berufliche Grundbildung und für die beruf-           Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffen-\nliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen             heit, Normung der Metallwerkstoffe,\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-          3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\nbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom                    stoffen,\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-      4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-               Bearbeitung,\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-       5. Fügetechniken,\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen;\nToleranzen,\n§6                            7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\nMassen, Kräften und Geschwindigkeiten.\nAusbildungsplan\n. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-          besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nbildungsplan zu erstellen.                                    Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§9\n§7\nGesellenprüfung\nBerichtsheft\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu        auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu         soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                     (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens 14 Stunden zwei Prüfungsstücke anfer-\n§8                             tigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nZwischenprüfung                         1. im Schwerpunkt Stanzwerkzeug- und Vorrichtungsbau:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        a) Herstellen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Lehren\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des                   oder Teilen davon durch manuelles und maschinel-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                  les Spanen sowie durch Fügen einschließlich Pla-\nnen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nb) Erstellen eines Programms für eine numerisch\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender\ngesteuerte Werkzeugmaschine; Herstellen eines\nNummer 1 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 2                         Werkstückes durch Spanen auf einer numerisch\nBuchstaben a und b, laufender Nummer 3 Buchstabe a                      gesteuerten Werkzeugmaschine und Bewerten der\nlaufender Nummer 4, laufender Nummer 5 Buchstaben ~\nArbeitsergebnisse;\nbis d, laufender Nummer 6 Buchstaben a bis c, laufender\nNummer 8 Buchstaben a und b, laufender Nummer 1o               2. im Schwerpunkt Formenbau:\nBuchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb                 a) Herstellen von Formen, Vorrichtungen, Lehren oder\nund Buchstabe d Doppelbuchstaben aa und dd und laufen-                  Teilen davon durch manuelles und maschinelles\nde~ Nummer 12 Buchstaben a und b aufgeführten Fertig-                   Spanen sowie durch Fügen einschließlich Planen\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-                und Vorbereiten des Arbeitsablaufes,\nricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-               b)Erstellen eines Programms für eine numerisch\nlich ist.                                                               gesteuerte Werkzeugmaschine; Herstellen eines\nWerkstückes durch Spanen auf einer numerisch\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein               gesteuerten Werkzeugmaschine und Bewerten der\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in                 Arbeitsergebnisse.\nBetracht:\nHerstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken                (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nseiner Teile eine Funktion erfüllen muß, insbesondere           Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Tech-\ndurch manuelles und maschinelles Spanen sowie Montie-           nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nren durch Verschrauben und Verstiften einschließlich Pla-       geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nnen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren\nder Arbeitsergebnisse.                                          den Gebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen                 a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz       und   rationelle\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                        Energieverwendung,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-              b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\ngieverwendung,                                                     Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                   697\nc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,                      4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                 60 Minuten.\nd) Maschinenelemente,\ne) Maschinentechnik,                                         (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nf) Wärmebehandlung,                                        besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ng) Steuerungstechnik,\nh) Hard- und Software für numerisch gesteuerte               (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nMaschinen und Produktionsanlagen,                     oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\ni) Elektrotechnik,                                        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nk) Prüftechnik, Qualitätssicherung,                       geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n1) Fertigungsverfahren für Werkzeuge, Vorrichtungen,     mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\nLehren oder Formen,                                  Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\nliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\nm) Werkzeugtechnik, Vorrichtungstechnik, Lehrentech-\nnik oder Formentechnik, Formtechnik;\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                           fächer das doppelte Gewicht.\na) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,\nFertigungs- und Arbeitspläne, Normen,                    (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nb) Schalt- und Funktionspläne,\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nc) Grundlagen der Datenverarbeitung,                     stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nd) Beurteilung von technischen Daten;\n§ 10\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte                          Aufhebung von Vorschriften\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und           Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsaus-\ngeeignete Lösungswege darzustellen;                      bildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                    bildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,         sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Werkzeug-\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre-          macher/Werkzeugmacherin, sind vorbehaltlich des § 11\nquenz, Beschleunigung,                               nicht mehr anzuwenden.\nb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,                                                      § 11\nc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-                               Übergangsregelung\nnung,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,                     dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\ne) elektrische Größen,                                   schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nf) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;       Verordnung.\n§ 12\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nBerlin-Klausel\nallgemeine wirtschaftliche      und gesellschaftliche\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksord-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-   nung auch im Land Berlin.\nlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,                                 § 13\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              120 Minuten,                             Inkrafttreten\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        60 Minuten,      Diese Verordnung tritt am 1 . August 1989 in Kraft.\nBonn, den 7. April 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nMolitor","698                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Werkzeugmacher/zur Werkzeugmacherin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1 3 1 4\n1                  2                                        3                                         4\n1    Berufsbildung              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                    dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz              b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung zu vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle          gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung              Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§4Nr.4)                       Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausgehen, beachten","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                         699\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                     2                                             3                                           4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie            schriftlicher Vorgaben abstimmen .und festlegen\nKontrollieren und Bewerten          sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse            b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6    Lesen.Anwenden und              a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen            und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)                          und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf)   Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7     Prüfen, Messen, Lehren         a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                         verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf)  Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","700                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                   2                                       3                                       4\n8   Fügen                      a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Nr. 8)                    Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen\n7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen und       a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nUmformen                       aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)                         eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen                      5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)  Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb} Bleche und Profile richten\ncc} Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10   maschinelles Bearbeiten    a} Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                   festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-          6\nrichten und spannen","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                   701\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                            3                                       4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   l nstand halten                 a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr. 11)                       Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen             11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschädi-\ngung sichtprüfen\nff)   typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit uod ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","702                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche RichtwertE:;\nin Wochen\nLfd.               Teil des                   Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                        des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3   1 4\n1                      2                                                   3                                                  4\n12       Drehen und Fräsen                  a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 4 Nr. 12)                           aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der\nVerfahren, der Werkstoffe und der Schneiden-\ngeometrie auswählen\nbb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitt-\ntiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und\nFräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und\nDiagrammen unter Anleitung bestimmen und\neinstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\nherstellen\nb) Drehen und Fräsen:\n12 *)\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± O, 1 mm und bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm,\ninsbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen Dreh-\nmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-\nRunddrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit R2 zwischen 10 und 40 µm,\ninsbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen Fräsern\ndurch Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegen-\nlauf herstellen\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                          703\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3   1 4\n1                   2                                              3                                           4\n1   Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\ndes Arbeitsablaufes                  und fertigungstechnischer Gesichtspunkte\nsowie Kontrollieren und              festlegen\nBewerten der Arbeits-\nb) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nergebnisse\nschatten und der Bearbeitung nach Verwen-\n(§ 4 Nr. 5)\ndungszweck auswählen\nc) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie\nHilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen                        5 *)\nund bereitstellen\nd) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus\ntechnischen Unterlagen, insbesondere aus\nZeichnungen, ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des\nArbeitsauftrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\ng) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des\nAuftrages sowie organisatorischer und infor-\nmatorischer Notwendigkeiten festlegen und\nsicherstellen                                                                   2\nh) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang\nabschätzen\n2  Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen\nb) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nUnterlagen\nOberflächensymbole erkennen und zuordnen\n(§ 4 Nr. 6)\nc) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen\nund anwenden\n3 *)\nd) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-\nanleitungen anwenden\ne) technische Sachverhalte, insbesondere in\nForm von Protokollen und Berichten,\naufzeichnen\n3   Prüfen, Messen, Lehren          a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,\n(§ 4 Nr. 7)                          Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden\nPrüfmitteln lehren und messen\nb) mit Meßgeräten unter Beachtung von systema-\ntischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten\nbis zur Maßgenauigkeit von 0,002 mm messen\n4 *)\nc) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von\nihrer Funktion beurteilen\nd) Teile auf Rundlauf und Seitehschlag prüfen,\nUnwucht feststellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","704                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3 1 4\n1                    2                                             3                                            4\n4    Instandhalten                  Warten:\n(§ 4 Nr. 11)                    a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, unter Berücksichtigung der\nBetriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln                        2 *)\nund auffüllen\nb) Maschinen, Einrichtungen oder Systeme warten\n5    Unterscheiden, Zuordnen        a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf\nund Handhaben von                   Be- und Verarbeitung, insbesondere beim\nWerk- und Hilfsstoffen;             Spanen und Umformen, unterscheiden\nWärmebehandeln,\nb) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff\nHärteprüfen\nund Bearbeitbarkeit unterscheiden\n(§ 4 Nr. 13)\nc) Schneidstoffe im Hinblick auf den zu bearbei-\ntenden Werkstoff und die Werkzeugart auswählen\n4 *)\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen\nund unter Beachtung des Umgangs mit gefähr-\nliehen Arbeitsstoffen anwenden\ne) Schleif- und Poliermittel auswählen und\nanwenden\nf) Werkstücke härten, anlassen und glühen\ng) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren\nhärteprüfen                                                            1\nh) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren\nauf Risse prüfen\n6   Montieren von Bauteilen          a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur\nzu Baugruppen                       Montage vorbereiten\n(§ 4 Nr. 14)                    b) Bauteile montagegerecht bereitstellen sowie\nnach Zeichnung und Kennzeichnung den\nMontagevorgängen zuordnen\nc) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen\n6\nd) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform\nund Oberflächenbeschaffenheit anpassen\ne) Bauteile nach technischen Unterlagen zu\nBaugruppen montieren\n7   Aufbauen und Prüfen ,           a) Druck in hydraulischen Systemen messen und\nvon hydraulischen und               einstellen                                                              2\npneumatischen                   b) Druck in pneumatischen Systemen messen und\nSteuerungen                         einstellen\n(§ 4 Nr. 15)\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                    705\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                            3                                       4\nc) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen\nund installieren\nd) hydraulische Bauelemente nach Angaben,\ntechnischen Unterlagen und Vorschriften\naufbauen, anschließen und die Funktion prüfen\ne) pneumatische Bauelemente nach Angaben,                                       4\ntechnischen Unterlagen und Vorschriften auf-\nbauen, anschließen und die Funktion prüfen\nf) Funktion der elektrotechnischen Komponenten\nin hydraulischen, pneumatischen und\nmechanischen Systemen prüfen\n8  Bearbeiten von Werk-           a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nstücken durch Spanen              Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit\nvon Hand und mit hand-            gemäß IT 7 und bis zu einer Oberflächen-\ngeführten Maschinen               beschaffenheit R2 zwischen 4 und 10 µm\n(§ 4 Nr. 16)                      durch Rundreiben herstellen\nb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-                      4\nbeschaffenheit R2 zwischen 4 und 10 µm durch\nProfilreiben herstellen\nc) Flächen und Konturen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen durch Fräsen mit\nhandgeführten Maschinen bearbeiten\nd) Flächen und Konturen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen durch Schleifen\nmit handgeführten Maschinen bearbeiten\ne) Flächen oder Konturen tuschieren und\nbearbeiten\nf) Flächen oder Konturen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen durch Polieren\nmit handgeführten Maschinen bearbeiten\n7\ng) Flächen oder Konturen an gehärteten und\nungehärteten Werkstücken mit unterschied-\nliehen Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand\nund mit handgeführten Maschinen bearbeiten\n9   Programmieren von             a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie\nnumerisch gesteuerten             Datenträger handhaben\nWerkzeugmaschinen\nb) Programme an numerisch gesteuerten Werk-\n(§ 4 Nr. 17)\nzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen,\nändern und optimieren                                                        4\nc) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und\neinstellen\nd) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren","706                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil       1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                       3                                       4\n10   Bearbeiten von            a) Einrichten:\nWerkstücken durch             aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk-\nSpanen auf Werkzeug-               und Schneidstoffkombinationen, von der\nmaschinen\nMaschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und\n(§ 4 Nr. 18)\nSpannmittelstabilität, von der Form des\nRohlings und des Werkzeugs sowie von\nder Oberflächenbeschaffenheit auswählen\nund einstellen\nbb) Werkstückspannmittel, insbesondere Plan-                     3\nscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,\nSpannzangeneinrichtungen, Stirnseiten-\nmitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten\nund montieren\ncc) Werkstücke ausrichten und spannen,\nKollisionsgefahr beachten\ndd) Werkzeuge auswählen und in fixierende\nund verstellbare Aufnahmen einsetzen\nb) Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen\nbis zu einer Lagetoleranz von ± 0,05 mm\nan Bohr- und Drehmaschinen mit unter-\nschiedlichen Werkzeugen durch Bohren\nins Volle, Aufbohren, Zentrieren, Profilsenken\nund Plansenken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit\nIT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffen-                6\nheit R2 zwischen 4 und 10 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\ndurch Rundreiben herstellen\ncc) Bohrungen in Werkstücken bis zu einer\nOberflächenbeschaffenheit R2 zwischen\n4 und 10 µm durch Profilreiben herstellen\nc) Schleifen:\ngehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur\nMaßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit R2 zwischen 1,6 und 4 µm durch\nSchleifen bearbeiten\nd) Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur\nMaßgenauigkeit IT 9 und bis zu einer\nOberflächenbeschaffenheit R2 zwischen\n4 und 63 µm mit unterschiedlichen Dreh-\nmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-\nRunddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                   707\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.         Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                2                                           3                                       4\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm\nmit unterschiedlichen Drehmeißeln durch\nFormdrehen, insbesondere Radien und\nKegel, auf Drehmaschinen bearbeiten\ncc) metrische Außen- und Innengewinde an\nEisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer\nOberflächenbeschaffenheit R2 zwischen                       8\n4 und 25 µm mit Gewindedrehmeißeln\nherstellen\ndd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 9 und\nbis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2\nzwischen 1O und 40 µm mit unterschiedlichen\nFräsern durch Umfangs-Planfräsen, Stirn-\nPlanfräsen und Stirn-UmfangsPlanfräsen\nauf Fräsmaschinen bearbeiten\nee) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zu einer Oberflächenbeschaffen-\nheit R2 zwischen 10 und 40 µm mit unter-\nschiedlichen Fräsern durch Längsprofilfräsen\nauf Fräsmaschinen bearbeiten\nff)  Teilungen an Werkstücken durch direktes\nTeilen herstellen\ngg) Teilungen an Werkstücken durch indirektes\nTeilen herstellen\nhh) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie aus Kunststoffen durch\nQuer-Plandrehen und Längs-Runddrehen\nsowie Umfangs-Planfräsen und Stirn-\nUmfangs-Planfräsen auf numerisch\ngesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten\nii)  Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen durch Formdrehen, insbesondere\nRadien und Kegel sowie durch Längsprofil-\nfräsen auf numerisch gesteuerten Werk-\nzeugmaschinen bearbeiten                                              8\ne) Erodieren:\naa) Werkstücke durch Draht- oder Senkerodieren\nbearbeiten\nbb) Elektroden zum Senkerodieren aus ver-\nschiedenen Werkstoffen herstellen und\nKriterien für ihre Auslegung erläutern","708                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil        1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen\nTeil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                       3                                       4\n11   Bearbeiten von Werk-       a) Bohrungen in Werkstücken unter Berücksich-\nstücken unter Berück-          tigung der Achsparallelität und Winkelgenauig-\nsichtigung mehrerer            keit herstellen\nmaschineller Fertigungs-\nverfahren                  b) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\n(§ 4 Nr. 19)                   bis zur Maßgenauigkeit IT 7 unter Berück-\nsichtigung mehrerer Fertigungsverfahren auf\n16\nWerkzeugmaschinen bearbeiten\nc) Werkstücke aus Kunststoffen bis zur Maßgenauig-\nkeit von ± 0, 1 mm unter Berücksichtigung\nmehrerer Fertigungsverfahren auf Werkzeug-\nmaschinen bearbeiten\n12   Montieren und              a) Normteile und Normalien bereitstellen und den\nDemontieren von Werk-          Montagevorgängen zuordnen\nzeugen, Vorrichtungen,\nLehren oder Formen         b) die Lage von Bauteilen zueinander durch Stift-\n(§ 4 Nr. 20)                  verbindungen festlegen\nc) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-\npressen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen,                       4\nherstellen\nd) Gießharze unter Berücksichtigung der Abbinde-\nund Härtezeiten zubereiten\ne) Bauteile in Gießharze einbetten und Ver-\nbindungen durch Füllstoffe herstellen\n13   Instandsetzen von          a) Zustand von Bauteilen und Baugruppen über-\nWerkzeugen, Vorrich-          prüfen und beurteilen\ntungen, Lehren oder\nFormen                     b) schadhafte Bauteile nacharbeiten\n(§ 4 Nr. 22)               c) Ersatzteile herstellen\nd) schadhafte Bauteile und Baugruppen                                           7\naustauschen\ne) Werkzeuge, Vorrichtungen, Lehren oder Formen\nzusammenbauen und auf Funktion prüfen\n14   Fertigen von Modellen         Modelle und Muster aus unterschiedlichen\nund Mustern unter             Werkstoffen und Werkstoffkombinationen\nBerücksichtigung ver-         durch Verknüpfung verschiedener Verfahren                                    4\nschiedener Verfahren          fertigen\n(§ 4 Nr. 23)","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                   709\nIII. Berufliche Fachbildung in den Schwerpunkten\nSchwerpunkt A: Stanzwerkzeug- und Vorrichtungsbau\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                    2                                           3                                       4\n1   Fügen                           a) Bearbeitungszugaben bei Paßarbeiten berück-\n(§ 4 Nr. 8)                        sichtigen\nb) zusammengehörige Werkstücke für feste und\n4\nbewegliche Verbindungen nach Gegenstück,\nLehre oder Zeichnungsangaben passen\nc) Werkstücke durch Justieren passen\n2    Montieren und                  a) Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen,\nDemontieren von Werk-              Vorrichtungen und Lehren unter Beachtung\nzeugen, Vorrichtungen,             der Maßtoleranzen passen sowie durch\nLehren oder Formen                 Messen, Lehren und Sichtprüfen ausrichten\n(§ 4 Nr. 20)                       und die Lage sichern\nb) Schnittspiel des zu schneidenden Werkstoffes\nund der Werkstoffdicke berücksichtigen\nc) Schneidstempel in Halte- und Führungsplatten\npassen\nd) geteilte Schnittplatten passen\ne) Bauteile sowie Baugruppen verbinden                                         14\nf) Hydraulik- und Pneumatikelemente aufbauen\nund anschließen\ng) Verbindungen von eingebauten Bauteilen und\nBaugruppen kontrollieren\nh) Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren unter\nBerücksichtigung ihrer Funktionen zerlegen;\nTeile hinsichtlich Lage- und Funktionszuordnung\nkennzeichnen und systematisch ablegen\ni) Verschleißzustand feststellen und über Instand-\nsetzung oder Austausch der Bauteile\nentscheiden\n3   Prüfen der Funktion und        a) Funktionsmaße an Werkzeugen und Vorrichtun-\nInbetriebnehmen von                gen prüfen\nWerkzeugen, Vor-\nb) für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktio-\nrichtungen oder Formen             nen prüfen; Funktionsfähigkeit von Baugruppen\n(§ 4 Nr. 21)                       durch Einstellen mechanischer, hydraulischer\nund pneumatischer Werte herstellen\nc) Betriebssicherheit von Werkzeugen und Vor-\nrichtungen, insbesondere durch Kontrolle\nder Sicherungselemente und Sicherungsein-\nrichtungen, überprüfen                                                      8\nd) Werkzeuge und Vorrichtungen in Maschinen\neinbauen und Montageplatz gegen Unfall-\ngefahren sichern\ne) die Gesamtfunktion von Werkzeugen und Vor-\nrichtungen durch Herstellen von Ausfallmustern\nprüfen\nf) Ausfallmuster auf Maß- unq Formhaltigkeit, Ober-\nflächenbeschaffenheit und Funktion prüfen","710                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSchwerpunkt B: Formenbau\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                   2                                       3                                       4\n1  Fügen                      a) Bearbeitungszugaben bei Paßarbeiten berück-\n(§ 4 Nr. 8)                    sichtigen\nb) zusammengehörige Werkstücke für feste und                                    4\nbewegliche Verbindungen nach Gegenstück,\nLehre oder Zeichnungsangaben passen\nc) Werkstücke durch Justieren passen\n2   Montieren und              a) Bauteile und Baugruppen zu Formen unter\nDemontieren von Werk-          Beachtung der Maßtoleranzen passen\nzeugen, Vorrichtungen,         sowie durch Messen, Lehren und\nLehren oder Formen             Sichtprüfen ausrichten und die Lage sichern\n(§ 4 Nr. 20)               b) Formteile unter Berücksichtigung von\nAbdichtung, Gratbildung, Versatz und\nEntformungsschräge passen\nc) Entformungselemente, insbesondere Abstreifer\nund Auswerfer, unter Berücksichtigung\nvon Abdichtung und Gratbildung einbauen\nd) bewegliche Formteile, insbesondere Schieber\nund Backen, unter Berücksichtigung\nvon Abdichtung, Schwindung, Gratbildung\nund Entformungsschräge einpassen                                           14\ne) Bauteile, insbesondere Druckleisten\nund Formbacken, unter Berücksichtigung\ndes Forminnendrucks einpassen\nf) Formteile für die Masseverteilung,\ninsbesondere Angußbuchsen, Kalt- und\nHeißkanäle, unter Berücksichtigung der\nWärmedehnung einbauen\ng) Formen unter Berücksichtung ihrer\nFunktionen zerlegen; Teile hinsichtlich\nLage und Funktionszuordnung kennzeichnen\nund systematisch ablegen\nh) Verschleißzustand feststellen und über\nInstandsetzung oder Austausch der\nFormteile entscheiden\n3  Prüfen der Funktion und    a) Funktionsmaße an Formen überprüfen\nInbetriebnehmen von        b) für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktio-\nWerkzeugen, Vor-               nen prüfen; Funktionsfähigkeit von Baugruppen\nrichtungen oder Formen         durch Einstellen mechanischer, hydraulischer\n(§ 4 Nr. 21)                   und pneumatischer Werte herstellen\nc) Betriebssicherheit von Formen, insbesondere\ndurch Kontrolle der Sicherungselemente\nund Sicherungseinrichtungen, überprüfen                                      8\nd) Formen in Maschinen einbauen und\nMontageplatz gegen Unfallgefahren sichern\ne) die Gesamtfunktion von Formen durch\nHerstellen von Ausfallmustern prüfen\nf) Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Ober-\nflächenbeschaffenheit und Funktion prüfen"]}