{"id":"bgbl1-1989-17-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":17,"date":"1989-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/17#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_17.pdf#page=22","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher/zur Büchsenmacherin (Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung - BüchsenmAusbV)","law_date":"1989-04-06T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":22,"num_pages":13,"content":["682                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Büchsenmacher/zur Büchsenmacherin\n(Büchsenmacher•Ausbildungsverordnung - BüchsenmAusbV) *)\nVom 6. April 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                    §4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                          Ausbildungsberufsbild\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert                     Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                 folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                   1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§ 1                                     3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAnwendungsbereich                                   4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in\ndem Ausbildungsberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin                        5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nnach der Handwerksordnung.                                                   Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,\n§2                                      7. Prüfen, Messen, Lehren,\nAusbildungsdauer                                   8. Fügen,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                           9. manuelles Spanen und Umformen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                  10. maschinelles Bearbeiten,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                    11. Instandhalten,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                     12. _Drehen und Fräsen,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                 13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                          und Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen,\n14. Behandeln und Schützen von Oberflächen,\n§3                                    15. Hartlöten, Eingießen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                      16. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,\nder Berufsausbildung                               17. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                   und mit handgeführten Maschinen,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche               18. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                      zeugmaschinen,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\n19. Montieren und Demontieren von Jagd- und Sport-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nwaffen,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-                 20. Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetrieb-\nkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                   nehmen von Jagd- und Sportwaffen,\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-                    21. Fertigen von Ersatzteilen; Instandsetzen von Jagd-\nbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb-                       und Sportwaffen.\nständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an\nseinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch                                           §5\nin den Prüfungen nachzuweisen.                                                           Ausbildungsrahmenplan\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-       lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\ngestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger     Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nveröffentlicht.                                                      bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung ab-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                   683\nweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Aus-       6. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\nbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-      Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n§6                           Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAusbildungsplan\n§9\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nGesellenprüfung\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.                                      (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n§7                            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nBerichtsheft                          (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      stens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu      kommt insbesondere in Betracht:\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       1. Herstellen eines Waffenteils, das im Zusammenwirken\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, durch Komplet-\ndurchzusehen.                                                    tieren einer vorab selbstgefertigten Baugruppe, ins-\nbesondere durch Anfertigen von Einzelteilen durch\nmanuelles und maschinelles Spanen sowie Fügen,\n§8                                Montieren und Justieren, einschließlich Planen und\nZwischenprüfung                            Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Bewerten der\nArbeitsergebnisse,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         2. Anfertigen von Einzelteilen durch manuelles und\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       maschinelles Spanen sowie Fügen, Montieren und\nJustieren der Einzelteile zu einer Einheit, die im Zusam-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         menwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen muß, ein-\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender      schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes\nNummer 1 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 2                  und Bewerten der Arbeitsergebnisse.\nBuchstabe a, laufender Nummer 3, laufender Nummer 4\nBuchstaben a bis d und laufender Nummer 5 Buchstaben a         (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nbis d, laufender Nummer 7 Buchstaben a bis c, laufender      Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nNummer 8 Buchstaben a und b, laufender Nummer 9              sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nBuchstaben a und b und laufender Nummer 10 Buchsta-          geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nben a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so-     bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nwie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den        den Gebieten in Betracht:\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er       1. im Prüfungsfach Technologie:\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                         a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und     rationelle\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein             Energieverwendung,\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in          b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nBetracht:                                                            Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\nHerstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken              c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nseiner Teile eine Funktion erfüllen muß, insbesondere\ndurch manuelles und maschinelles Spanen sowie Montie-            d) Wärmebehandlung,\nren durch Verschrauben und Verstiften, einschließlich Pla-       e) Waffentechnik für Jagd- und Sportwaffen,\nnen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren        f) Ballistik,\nder Arbeitsergebnisse.\ng) Optik,\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen             h) geschichtliche Entwicklung der Feuerwaffen,\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                i) Prüftechnik, Qualitätssicherung,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-          k) Verarbeitungsverfahren für Horn, Bein, Holz und\ngieverwendung,                                                   Kunststoff;\n2. technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form-         2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nund Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Nor-          a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,\nmung der Metallwerkstoffe,\nFertigungs- und Arbeitspläne, Normen,\n3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-             b) Beurteilung von technischen Daten;\nstoffen,\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\n4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen               technologischer und mathematischer Sachverhalte\nBearbeitung,                                                 fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\n5. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,             geeignete Lösungswege darzustellen;","684                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                          (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nfächer das doppelte Gewicht.\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre-\nquenz, Beschleunigung,                                     (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\ntischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärme-                 stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nausdehnung,\nd) Optik,                                                                                 § 10\nAufhebung von Vorschriften\ne) Ballistik,\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\nf) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                berufe, Anlernberufe und ·vergleichbar geregelten Aus-\nbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,\nallgemeine wirtschaftliche       und gesellschaftliche\ninsbesondere für den Ausbildungsberuf Büchsenmacher/\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nBüchsenmacherin, sind vorbehaltlich des§ 11 nicht mehr\nanzuwenden.\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:\n§ 11\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,                        Übergangsregelung\n2. im Prüfungfach Arbeitsplanung               120 Minuten,        Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        60 Minuten,    dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                            parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nSozialkunde                                 60 Minuten.    dieser Verordnung.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n§ 12\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                                      Berlin-Klausel\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,           ordnung auch im Land Berlin.\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                        § 13\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im                                Inkrafttreten\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\nliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 6. April 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                     685\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Büchsenmacher/zur Büchsenmacherin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1 3 1 4\n1                 2                                            3                                         4\n1 Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                       dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-        während der gesamten\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze             Ausbildung zu vermitteln\nnennen\n4  Arbeitssicherheit,             a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und ratio-            gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nnelle Energieverwendung            Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Nr. 4)                        Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen","686                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                    2                                             3                                            4\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausgehen, beachten\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes                 schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nsowie Kontrollieren und             sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nBewerten der Arbeits-\nb) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\nergebnisse\n(§ 4 Nr. 5)                     c) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nicht-\neisenmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n6    Lesen, Anwenden und             a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen             5 *)\nErstellen von technischen           und anwenden\nUnterlagen\nb) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)\nund Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf)  Normen, insbesondere Toleranznormen,\nanwenden\ng) Datenträger handhaben\n7    Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                         verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit             6 *)\nUniversalwinkelmessern messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                     687\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3   1 4\n1                   2                                             3                                        4\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n8   Fügen                           a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Nr. 8)                         Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\n7\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen               a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nund Umformen                        aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)                               eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig       5\nund parallel auf Maß feilen\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)   Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen","688                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                  2                                       3                                       4\n10   maschinelles Bearbeiten   a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                  festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\n6\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten             a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr. 11)\nOberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen            11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschädi-\ngung sichtprüfen\nff)  typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                                   689\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                         des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3   1 4\n1                       2                                                  3                                                  4\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen\n12       Drehen und Fräsen                  a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 4 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-\nfahren, der Werkstoffe und der Schneiden-\ngeometrie auswählen\nbb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitt-\ntiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und\nFräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und\nDiagrammen unter Anleitung bestimmen und\neinstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\nherstellen\nb) Drehen und fräsen:\n12 *)\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit\nR2 zwischen 4 und 63 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nmit unterschiedlichen Drehmeißeln\ndurch Quer-Plandrehen und Längs-\nRunddrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit\nR2 zwischen 10 und 40 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit\nunterschiedlichen Fräsern durch Stirn-\nUmfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","690                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3   l 4\n1                   2                                             3                                            4\n1  Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\ndes Arbeitsablaufes                 und fertigungstechnischer Gesichtspunkte fest-\nsowie Kontrollieren und             legen\nBewerten der Arbeits-           b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nergebnisse                          schatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-\n(§ 4 Nr. 5)                         zweck auswählen\nc) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel\nnach Verwendungszweck auswählen und bereit-                           5 *)\nstellen\nd) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus\ntechnischen Unterlagen, insbesondere aus Zeich-\nnungen, ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-\nauftrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\ng) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-\ntrages sowie organisatorischer und informatori-\nscher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen                                2\nh) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang\nabschätzen\n2   Lesen, Anwenden                 a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nund Erstellen                   b) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nvon technischen                     Oberflächensymbole erkennen und zuordnen\nUnterlagen                                                                                                3 *)\n(§ 4 Nr. 6)                      c) Betriebs- und Bedienungsanleitungen anwenden\nd) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n3   Instandhalten                    Warten:\n(§ 4 Nr. 11)                     a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, unter Berücksichtigung der\nBetriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln                        2 *)\nund auffüllen\nb) Maschinen und Einrichtungen oder Systeme\nwarten\n4   Unterscheiden, Zuordnen         a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf Be-\nund Handhaben von                   und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und\nWerk- und Hilfsstoffen;              Umformen, unterscheiden\nWärmebehandeln,                  b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und\nHärteprüfen                         Bearbeitbarkeit unterscheiden\n(§ 4 Nr. 13)                                                                                             4 *)\nc) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen\nund unter Beachtung des Umgangs mit gefähr-\nliehen Arbeitsstoffen anwenden\nd) Schleif- und Poliermittel auswählen und\nanwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                   691\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                  in Wochen\nTeil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                   2                                            3                                       4\ne) Werkstücke härten, anlassen und glühen\nf) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren                        2\nhärteprüfen\n5  Behandeln und Schützen          a) Tauchbäder für das Brünieren der Werkstücke\nvon Oberflächen                    vorbereiten\n(§ 4 Nr. 14)\nb) Werkstücke unter Beachtung der Tauchzeiten und\nTauchtemperaturen brünieren\nc) Läufe für das Streichbrünieren durch Entfetten\nvorbereiten                                                       3\nd) Streichbrünierbeize auftragen, abkochen und\nabbürsten\ne) Metallteile mit verschiedenen Verfahren für das\nGraubeizen vorbereiten; verschiedene Beizen\nanwenden\n6   Hartlöten, Eingießen            a) Bauteile aus Eisenmetallen unter Beachtung der\n(§ 4 Nr. 15)                       Oberflächenbeschaffenheit und des Werkstoffs\ndurch Hartlöten verbinden\n2\nb) Gießharze unter Berücksichtigung der Abbinde-\nund Härtezeiten zubereiten\nc) Bauteile in Gießharze einbetten und Verbindun-\ngen durch Füllstoffe herstellen\n7   Montieren von Bauteilen         a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur\nzu Baugruppen                      Montage vorbereiten\n(§ 4 Nr. 16)\nb) Bauteile montagegerecht bereitstellen sowie nach\nZeichnung und Kennzeichnung den Montage-\nvorgängen zuordnen\n7\nc) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen\nd) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und\nOberflächenbeschaffenheit anpassen\ne) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Bau-\ngruppen montieren\n8   Bearbeiten von Werk-            a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\nstücken durch Spanen               eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und\nvon Hand und mit hand-             bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2 zwi-\ngeführten Maschinen                sehen 4 und 10 µm durch Rundreiben herstellen\n(§ 4 Nr. 17)\nb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit R2 zwischen 4 und 1O µm durch\nProfilreiben herstellen\nc) Flächen tuschieren und mit verschiedenen Werk-\nzeugen schaben                                                    8\nd) Flächen und Konturen an Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen sowie aus Holz, Horn und\nKunststoffen durch Polieren von Hand und mit\nhandgeführten Maschinen bearbeiten","692                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                       3                                       4\ne) Flächen und Konturen an Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen sowie aus Holz, Horn und\nKunststoffen durch Schleifen von Hand und mit\nhandgeführten Maschinen bearbeiten\nf) Flächen und Konturen an Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen sowie aus Holz durch\nFräsen mit handgeführten Maschinen bearbeiten\ng) Flächen und Konturen an gehärteten und\nungehärteten Werkstückteilen mit unterschied-\nliehen Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand\nbearbeiten                                                                  14\nh) Flächen und Konturen an Werkstücken aus Kunst-\nund Naturstoffen mit verschiedenen Werkzeugen\nvon Hand bearbeiten\n9  Bearbeiten von Werk-      a) Einrichten:\nstücken durch Spanen\naa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk-\nauf Werkzeugmaschinen\nund Schneidstoffkombinationen, von der\n(§ 4 Nr. 18)\nMaschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und\nSpannmittelstabilität, von der Werkstück-\ngeometrie, von der Form des Rohlings und\ndes Werkzeugs sowie von der Oberflächen-\nbeschaffenheit auswählen und einstellen oder\nprogrammieren\nbb) Werkstückspannmittel, insbesondere Plan-\nscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,\nSpannzangeneinrichtungen, Stirnseiten-\nmitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und\nmontieren\ncc) Werkzeuge auswählen und in fixierende und\nverstellbare Aufnahmen einsetzen\ndd) Werkstücke ausrichten und spannen,\nKollisionsgefahr beachten\nb) Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen,\nHorn und Holz bis zu einer Lagetoleranz von\n± 0, 1 mm an Bohr- und Drehmaschinen mit\nunterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren\nins Volle, Aufbohren, Zentrieren, Profilsenken\nund Plansenken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit\nR2 zwischen 4 und 10 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe, an\nBohrmaschinen durch Rundreiben herstellen                   8\ncc) Bohrungen in Werkstücken bis zu einer Ober-\nflächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und\n1O µm durch Profilreiben herstellen","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                   693\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                  2                                           3                                       4\nc) Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2\nzwischen 4 und 63 µm sowie Werkstücke\naus Kunststoffen, Holz und Horn mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-\nund Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen\nbearbeiten\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2\nzwischen 4 und 63 µm mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Formdrehen, insbeson-\ndere Radien und Kegel, auf Drehmaschinen\nbearbeiten\ncc) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,05 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit\nRz zwischen 10 und 40 µm sowie Werkstücke\naus Kunststoffen, Holz und Horn mit unter-\nschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Plan-\nfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf\nFräsmaschinen bearbeiten\ndd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2\nzwischen 1O und 40 µm mit unterschiedlichen\nFräsern durch Längsprofilfräsen auf Fräs-\nmaschinen bearbeiten\n10   Montieren und                 a) Bauteile bereitstellen und den Montagevorgängen\nDemontieren von                   zuordnen\nJagd- und Sportwaffen\nb) Lage von Bauteilen zueinander durch Stift- und\n(§ 4 Nr. 19)\nSchraubverbindungen festlegen\nc) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-                         8\npressen und Schrumpfen, herstellen\nd) zusammengehörige Werkstücke für feste und\nbewegliche Verbindungen nach Gegenstück,\nLehre oder Zeichnungsangaben passen\ne) Bauteile und Baugruppen sowie optische Ziel-\neinrichtungen unter Beachtung teilespezifischer\nMontagebedingungen zu Jagd- und Sportwaffen\nverbinden\nf) während des Montagevorganges zur Vermeidung                                 12\nvon Montagefehlern zwischenprüfen\ng) Bauteile und Baugruppen prüfen und justieren\nh) Verbindungen von eingebauten Bauteilen und\nBaugruppen kontrollieren","694                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                        3                                       4\ni) Jagd- und Sportwaffen unter Berücksichtigung\nihrer Funktion zerlegen und reinigen, Teile\nhinsichtlich Lage- und Funktionszuordnung\nkennzeichnen und systematisch ablegen                                      10\nk) Verschleißzustand feststellen und über Instand-\nsetzung oder Austausch der Bauteile entscheiden\n11   Prüfen und Einstellen      a) Betriebssicherheit von Jagd- und Sportwaffen,\nvon Funktionen;                insbesondere durch Kontrolle der Sicherungs-\nInbetriebnehmen von            elemente und Sicherungseinrichtungen, über-\nJagd- und Sportwaffen          prüfen\n(§ 4 Nr. 20)\nb) für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktio-\n18\nnen prüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen\ndurch Einstellen mechanischer Werte herstellen\nc) Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der\nJagd- und Sportwaffen über offene Visierung und\nüber Zielfernrohr durchführen\n/\n12   Fertigen von Ersatzteilen; a) Zustand von Bauteilen und Baugruppen über-\nInstandsetzen von Jagd-        prüfen und beurteilen\nund Sportwaffen\nb) schadhafte Bauteile nacharbeiten\n(§ 4 Nr. 21)                                                                                              12\nc) Ersatzteile herstellen\nd) schadhafte Bauteile und Baugruppen aus-\ntauschen\ne) Jagd- und Sportwaffen zusammenbauen und auf\nFunktion prüfen\nf) Modelle und Muster aus unterschiedlichen                                    10\nWerkstoffen und Werkstoffkombinationen durch\nVerknüpfung verschiedener Verfahren fertigen"]}