{"id":"bgbl1-1989-17-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":17,"date":"1989-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinmechaniker/zur Feinmechanikerin (Feinmechaniker-Ausbildungsverordnung - FeinMAusbV)","law_date":"1989-04-06T00:00:00Z","page":662,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["662                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Feinmechaniker/zur Feinmechanikerin\n(Feinmechaniker-Ausbildungsverordnung - FeinMAusbV) *)\nVom 6. April 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                       §4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                               Ausbildungsberufsbild\n(BGBI. 1966 1S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Geset-\nzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert wor-                        (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                   die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nBildung und Wissenschaft verordnet:                                          1 . Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§ 1\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAnwendungsbereich                                 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                         gieverwendung,\nAusbildungsberuf Feinmechaniker/Feinmechanikerin nach                        5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nder Handwerksordnung.                                                             Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n§2                                        6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,\nAusbildungsdauer\n7. Prüfen, Messen, Lehren,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das\ndritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den                          8. Fügen,\nFachrichtungen                                                               9. manuelles Spanen und Umformen,\n1 . Feingerätebau und                                                      10. maschinelles Bearbeiten,\n2. Nähmaschineninstandhaltung                                              11. Instandhalten,\ngewählt werden.                                                            12. Drehen und Fräsen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                    13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                              und Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                      14. Löten, Schweißen, Kleben,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                    15. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                        16. Aufbauen und Prüfen von Schaltungen der Steue-\nrungstechnik mit elektronischen Komponenten, insbe-\nsondere von Pneumatikschaltungen,\n§3                                      17. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen und\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                               Umformen von Hand und mit handgeführten Maschi-\nder Berufsausbildung                                     nen,\n18. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk-\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                         zeugmaschinen,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                    19. Bearbeiten von Werkstücken unter Berücksichtigung\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                          mehrerer maschineller Fertigungsverfahren,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                 20. Montieren und Demontieren von Systemen, Geräten\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-                       oder Maschinen.\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-\nchen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                  tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                     Kenntnisse:\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-                   1. in der Fachrichtung Feingerätebau:\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in de11 Prüfun-\na) Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-\ngen nachzuweisen.\nzeugmaschinen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des             b) Montieren von Komponenten, Geräten und Syste-\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-           men,\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nc) Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetriebneh-\nger veröffentlicht.                                                            men von Geräten und Systemen,","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                               663.\nd) Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Stö-     Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-\nrungen; Instandsetzen von Geräten und Systemen      nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nder Feinwerktechnik;                                ausbildung wesentlich ist.\n2. in der Fachrichtung Nähmaschineninstandhaltung:\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein\na) Umgehen mit Kunden, Beraten von Kunden,             Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in\nb) Programmieren von automatisch           gesteuerten Betracht:\nMaschinen und Anlagen,                              Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken\nc) Montieren von     Komponenten,    Maschinen und     seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, durch manuelles\nSystemen,                                           und maschinelles Spanen sowie Montieren durch Ver-\nschrauben und Verstiften einschließlich Planen und Vor-\nd) Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetriebneh- bereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der Arbeits-\nmen von Maschinen und Systemen,                     ergebnisse.\ne) Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Stö-\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nrungen; Instandsetzen von Maschinen und Syste-\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nmen der Näh-, Strick- und Bügeltechnik.\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n§5                                  gieverwendung,\nAusbildungsrahmenplan                     2. technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne,\nMaß-, Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaf-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach         fenheit, Normung der Metallwerkstoffe,\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-  3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung            stoffen,\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom         4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-           Bearbeitung, insbesondere von Nichteisenmetallen,\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-       5. Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben,\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-    6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\nMassen, Kräften und Geschwindigkeiten.\n§6\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nAusbildungsplan                       sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.                                                                 §9\nGesellenprüfung-\n§7\nBerichtsheft                            (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines    auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu     soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig         (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung:\ndurchzusehen.\n1. in der Fachrichtung Feingerätebau:\nin insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Prüfungs-\n§8\nstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in\nZwischenprüfung                              Betracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            a) Herstellen von Werkstücken durch maschinelles\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende                  Spanen sowie Passen, Montieren und Einstellen\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           von vorgefertigten und genormten mechanischen\nBauteilen und elektronischen Bauelementen und\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der             Prüfen der Funktion einschließlich Planen und Vor-\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender           bereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren\nNummer 1, laufender Nummer 2 Buchstaben a und d bis f,                und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nlaufender Nummer 3 Buchstaben a und d, laufender Num-\nb) Erstellen und Testen von Programmen für nume-\nmer 4, laufender Nummer 5 Buchstaben a bis c, laufender\nNummer 7, laufender Nummer 9 Buchstaben a und c,                      risch gesteuerte Werkzeugmaschinen;\nlaufender Nummer 1O Buchstaben a und b Doppelbuch-\nstaben aa und bb und Buchstabe c Doppelbuchstaben aa         2. in der Fachrichtung Nähmaschinenstandhaltung:\nund dd und laufender Nummer 11 Buchstaben a und b                 in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im        und in insgesamt höchstens zehn Stunden drei Arbeits-","664                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in                dabei sind durch Verknüpfung informationstech-\nBetracht:                                                         nischer, technologischer und mathematischer Sach-\nverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu\na) als Prüfungsstück:\nbewerten und geeignete Lösungswege darzustel-\nHerstellen von Werkstücken durch manuelles und                len;\nmaschinelles Spanen sowie Fügen von Bauteilen,\ninsbesondere durch Löten oder Schweißen, zu einer         c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nBaugruppe, die im Zusammenwirken ihrer Teile                  aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\neine Funktion erfüllen muß, einschließlich Planen                  Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-\nund Vorbereiten des Arbeitsablaufes;                               frequenz, Beschleunigung, Übersetzungsver-\nb) als Arbeitsproben:                                                  hältnis,\nbb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\naa) Erstellen, Eingeben, Prüfen und Optimieren von\nProgrammen an automatisch gesteuerten                     cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus-\nMaschinen,                                                     dehnung,\nbb) Auswählen von Maschinen für den vorgegebe-                dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,\nnen Verwendungszweck und Zusammenstellen                  ee) Optik,\nvon dazugehörigen Werkzeugen, Vorrichtun-\ngen, Werk- und Hilfsstoffen,                              ff)  elektrische Größen,\ncc) Feststellen, Eingrenzen, Dokumentieren und                gg) physikalische Größen, insbesondere Tempera-\nBeheben von Fehlern und Störungen an                           turen,\nMaschinen oder Systemen sowie Instandhalten               hh) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\ndurch Demontieren, Montieren und Justieren\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nvon Bauteilen oder Baugruppen, Durchführen\ndes Probebetriebs einschließlich Erstellen                allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\neines Abnahmeprotokolls.                                 zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;\nDabei sollen das Prüfungsstück mit 25 vom Hundert           2. in der Fachrichtung Nähmaschineninstandhaltung:\nund die Arbeitsproben zusammen mit 75 vom Hundert              a) im Prüfungsfach Technologie:\ngewichtet werden.\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den                Energieverwendung,\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-                  bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk-,\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde                         Hilfs- und Betriebsstoffen, Werkstoffprüfung,\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\ncc) Maschinenelemente,\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nden Gebieten in Betracht:                                            dd) Maschinen- und Systemtechnik einschließlich\nNäh-, Strick- und Bügelmaschinentechnik,\n1. in der Fachrichtung Feingerätebau:\nee) Steuerungstechnik,\na) im Prüfungsfach Technologie:\nff}   Hard- und Software für automatisch gesteuerte\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle                 Maschinen und Systeme,\nEnergieverwendung,\ngg} Elektrotechnik, Elektronik,\nbb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nHilfsstoffen, Werkstoffprüfung,                          hh) Prüftechnik, Qualitätssicherung,\ncc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,                          ii}   Bearbeitungsverfahren in der Näh-, Strick- und\nBügeltechnik;\ndd) Maschinenelemente, Bauelemente,\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nee) Maschinen-, System- und Gerätetechnik,\naa) technische Zeichnungen, Skizzen, Tabellen\nff)  Steuerungstechnik,                                             und Diagramme, Fertigungs- und Arbeitspläne,\ngg) Hard- und Software für numerisch gesteuerte                     Normen,\nMaschinen und Geräte,                                    bb) Schalt- und Funktionspläne,\nhh) Elektrotechnik, Elektronik,                               cc} Programmierung von automatisch gesteuerten\nii)   Prüftechnik, Qualitätssicherung,                               Maschinen,\ndd} Bewertung von Arbeitsergebnissen;\nkk) Fertigungsverfahren im Feingerätebau;\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechni-\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                                scher, technologischer und mathematischer Sach-\naa) technische Zeichnungen, Skizzen, Tabellen                 verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu\nbewerten und geeignete Lösungswege darzustel-\nund Diagramme, Fertigungs- und Arbeitspläne,\nlen;\nNormen,\nbb) Schalt- und Funktionspläne,                            c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ncc) Grundlagen der Datenverarbeitung,                         aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nGeschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz, Hub,\ndd) Beurteilung von technischen- Daten;                             Schub,","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                  665\nbb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,                      schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\ncc) Zug- und Druckfestigkeit, Wärmeausdehnung,          stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\ndd) elektrische Größen,\n§ 10\nee) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\nAufhebung von Vorschriften\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche           Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.              dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-     dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                 besondere für die Ausbildungsberufe Feinmechaniker/\nFeinmechanikerin und Mechaniker (Nähmaschinen- und\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,    Zweiradmechaniker)/Mechanikerin (Nähmaschinen- und\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                120 Minuten,    Zweiradmechanikerin), sind vorbehaltlich de.s § 11 nicht\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik\nmehr anzuwenden.\n60 Minuten,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                                                           § 11\nSozialkunde                                  60 Minuten.                        Übergangsregelung\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-      dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                    schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings    teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-             Verordnung.\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,                                         § 12\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                   Berlin-Klausel\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-          tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.                     ordnung auch im Land Berlin.\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\n§ 13\nfächer das doppelte Gewicht.\nInkrafttreten\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der                 Diese Verordnung tritt am 1 . August 1989 in Kraft.\nBonn, den 6. April 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","666                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Feinmechaniker/zur Feinmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1 3 1 4\n1                  2                                         3                                         4\n1    Berufsbildung              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)             dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)         b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits~ und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nA_rbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung zu vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle         gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung              Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)            Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvörschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliohe Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\n-            Brandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausg ehen beachten","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                          667\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                    2                                             3                                            4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5    Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie           schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten          sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse            b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie von Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n-\n5 *)\n6    Lesen, Anwenden und             a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen           und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                  und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7    Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                  verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","668                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                   2                                       3                                       4\n8   Fügen                       a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)              Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\n7\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen und       a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nUmformen                        aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                   eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen                     5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- Ui'ld Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneicfen\nff)   Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10   maschinelles Bearbeiten    a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)            festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\n.richten und spannen","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                     669\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3   1 4\n1                  2                                            3                                        4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nver:tahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen                        6\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11  1nstand halten                  a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)                Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von ~auteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\n,,                                        ee) elektrische Verbindungen, insbesondere\nan Anschlüssen, auf mechanische\nBeschädigung sichtprüfen\nff)   typische Sicherheitsmaßnahmen für elek-\ntrische Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren'.\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","670                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                       des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3   1 4\n1                       2                                                  3                                                  4\n12        Drehen und Fräsen                 a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der\nVerfahren, der Werkstoffe und der\nSchneidengeometrie auswählen\nbb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und\nSchnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh-\nund Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen\nund Diagrammen unter Anleitung bestimmen\nund einstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\nherstellen\nb) Drehen und Fräsen:\n12 *)\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nzwischen 4 und 63 µm, insbesondere unter\nBeachtung der Kühlschmierstoffe, mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-\ndrehen und Längs-Runddrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nzwischen 1O und 40 µm, inbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nmit unterschiedlichen Fräsern durch\nStirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf\nherstellen\n*) Dabei sollen be,eits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nverti_eft werden.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                         671\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3   1 4\n1                   2                                              3                                            4\n1   Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\ndes Arbeitsablaufes                  und fertigungstechnischer Gesichtspunkte fest-\nsowie Kontrollieren und              legen\nBewerten der Arbeits-\nb) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nergebnisse\nschatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nzweck auswählen\nc) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel\nnach Verwendungszweck auswählen und bereit-                          4 *)\nstellen\nd) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus\ntechnischen Unterlagen, insbesondere aus Zeich-\nnungen, ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-\nauftrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n2   Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen\nb) Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden\nUnterlagen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)              c) elektrische und elektronische Schaltpläne lesen\nund anwenden\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie                               3 *)\nOberflächensymbole erkennen und zuordnen\ne) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-\nanleitungen anwenden\nf)   Montage- und Justieranleitungen lesen und\nanwenden\ng) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n3   Prüfen, Messen, Lehren          a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                   Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden\nPrüfmitteln und Meßgeräten lehren und messen\nb) mit Meßgeräten unter Beachtung von systemati-\nsehen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten bis\n3 *)\nzur Maßgenauigkeit von 0,001 mm messen\nc) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von\nihrer Funktion beurteilen\nd) Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen,\nUnwucht feststellen\n4   Instandhalten                   Warten:\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)\na) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, unter Berücksichtigung der\nBetriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln\n3 *)\nund auffüllen\nb) Maschinen, Einrichtungen oder Systeme warten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","672                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3   1 4\n1                   2                                              3                                            4\n5    Unterscheiden, Zuordnen         a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf\nund Handhaben von                     Be- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen\nWerk- und Hilfsstoffen;               und Umformen, unterscheiden\nWärmebehandeln, Härte-           b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und\nprüfen\nBearbeitbarkeit unterscheiden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)                                                                                       3 *)\nc) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl-und Schmierstoffe,\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen\nund unter Beachtung des Umgangs mit gefähr-\nliehen Arbeitsstoffen anwenden\nd) Schleif- und Poliermittel auswählen und\nanwenden\ne) Werkstücke härten, anlassen und glühen\nf) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren                              1\nhärteprüfen\n6   Löten, Schweißen,               a) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter\nKleben                               Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit und\n(§4Abs.1 Nr.14)                      des Werkstoffes durch Löten, insbesondere durch\nHartlöten, verbinden\n4\nb) Werkstücke und Bauteile aus Kunststoffen durch\nSchweißen verbinden\nc) Werkstücke und Bauteile aus Kunststoffen oder\nNaturstoffen durch Kleben verbinden\n7    Montieren von Bauteilen         a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur Mon-\nzu Baugruppen                        tage vorbereiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)\nb) Bauteile montagegerecht bereitstellen sowie nach\nZeichnung und Kennzeichnung den Montage-\nvorgängen zuordnen                                                    5\nc) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen\nd) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und\nOberflächenbeschaffenheit anpassen\ne) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Bau-\ngruppen montieren\n8    Aufbauen und Prüfen             a) Druck in pneumatischen Systemen messen und\nvon Schaltungen                      einstellen\nder Steuerungstechnik                                                                                      3\nb) pneumatische Bauelemente nach Angaben, tech-\nmit elektrotechnischen\nnischen Unterlagen und Vorschriften aufbauen,\nKomponenten,\nanschließen und die Funktion prüfen\ninsbesondere von\nPneumatikschaltungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                   673\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                  2                                           3                                       4\n9  Bearbeiten von Werk-          a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\nstücken durch Spanen              eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und bis\nund Umformen von Hand             zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen\nund mit handgeführten             4 und 1O µm durch Rundreiben herstellen\nMaschinen\nb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)\nNichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 1O µm durch\nProfilreiben herstellen\nc) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nsowie aus Kunst- und Naturstoffen durch Bohren\n5\nund Feilen von Hand oder mit handgeführten\nMaschinen bearbeiten\nd) Flächen und Konturen an Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen sowie aus Kunst- und\nNaturstoffen durch Schleifen und Polieren von\nHand oder mit handgeführten Maschinen be-\narbeiten\ne) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nsowie aus Kunst- und Naturstoffen durch Trennen\noder Umformen von Hand oder mit handgeführten\nMaschinen bearbeiten\n10   Bearbeiten von Werk-          a) Einrichten:\nstücken durch Spanen             aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk-\nauf Werkzeugmaschinen                  und Schneidstoffkombinationen, von der\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)                    Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und\nSpannmittelstabilität, von der Form des\nRohlings und des Werkzeugs sowie von der\nOberflächenbeschaffenheit auswählen und\neinstellen\nbb) Werkstückspannmittel, insbesondere Plan-\nscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,\nSpannzangeneinrichtungen, Stirnseiten-\nmitnehmer und Setzstöcke, auswählen, vor-\nbereiten und montieren\ncc) Werkstücke ausrichten und spannen, Kolli-\nsionsgefahr beachten\ndd) Werkzeuge auswählen und in fixierende und\nverstellbare Aufnahmen einsetzen\nb) Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen\nbis zu einer Lagetoleranz von ± 0,05 mm an\nBohr- und Drehmaschinen mit unterschied-\nliehen Werkzeugen durch Bohren ins Volle,\nAufbohren, Zentrieren, Profilsenken und Plan-\nsenken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit\nIT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffen-\nheit Rz zwischen 4 und 10 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe, durch\nRundreiben herstellen","674                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3 1 4\n1                  2                                       3                                        4\ncc) Bohrungen in Werkstücken bis zu einer Ober-\nflächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und\n1o µm durch Profilreiben herstellen                         12\nc) Drehen und fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen sowie aus Kunststoffen bis zur Maß-\ngenauigkeit IT 8 und bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm\nmit unterschiedlichen Drehmeißeln durch\nQuer-Plan- und Längs-Runddrehen auf\nDrehmaschinen bearbeiten\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2\nzwischen 4 und 63 µm mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Formdrehen, insbeson-\ndere Radien und Kegel, auf Drehmaschinen\nbearbeiten\ncc) metrische Außen- und Innengewinde an\nEisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer\nOberflächenbeschaffenheit R2 zwischen\n4 und 25 µm mit Gewindedrehmeißeln her-\nstellen\ndd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,05 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2\nzwischen 1O und 40 µm mit unterschied-\nliehen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen,\nStirn-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Plan-\nfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten\nee) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2\nzwischen 10 und 40 µm mit unterschiedlichen\nFräsern durch Längsprofilfräsen auf Fräs-\nmaschinen bearbeiten\nff)  Teilungen an Werkstücken durch direktes\nTeilen herstellen\ngg) Teilungen an Werkstücken durch indirektes\nTeilen herstellen\n11   Montieren und             a) Bauteile bereitstellen und den Montagevorgängen\nDemontieren von               zuordnen\nSystemen, Geräten         b) die Lage von Bauteilen zueinander durch Stift-\noder Maschinen                verbindungen festlegen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 20)\nc) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen funktions-\ngerecht verbinden\nd) während des Montagevorgangs voneinander\nabhängige Einzelfunktionen zur Vermeidung von\n6\nMontagefehlern zwischenprüfen\ne) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und\nGesamtfunktion zu Systemen, Geräten oder\nMaschinen montieren","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                    675\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                   2                                            3                                       4\nf) Systeme, Geräte oder Maschinen und Bau-\ngruppen unter Beachtutzng ihrer Funktionen aus-\nbauen, Teile hinsichtlich Lage und Funktions-\nzuordnung kennzeichnen\ng) Baugruppen zerlegen und reinigen\nIII. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Feingerätebau\n1    Planen und Vorbereiten          a) Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und\ndes Arbeitsablaufes                bewerten\nsowie Kontrollieren und         b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-\nBewerten der Arbeits-                                                                                           2\ntrages sowie organisatorischer und informatori-\nergebnisse\nscher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang\nabschätzen\n2    Prüfen, Messen, Lehren          a) Meßsysteme und Meßgeräte nach dem jeweiligen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                 Verwendungszweck auswählen\nb) Form- und Lageabweichungen unter Beachtung\nvon systematischen und zufälligen Meßfehler-\nmöglichkeiten bestimmen                                                      4\nc) Größen, insbesondere Drücke, Volumina, Tempe-\nraturen, Druck- und Temperaturdifferenzen, mit\nelektrisch und optisch anzeigenden Meßgeräten\nmessen\n3    Programmieren von               a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-\nnumerisch gesteuerten              träger handhaben\nWerkzeugmaschinen\nb) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                  maschinen erstellen, eingeben, testen, ändern\nBuchstabe a)                                                                                                    4\nund optimieren\nc) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und ein-\nstellen\nd) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren\n4    Aufbauen und Prüfen             a) Schaltungen mit elektrischen oder elektronischen\nvon Schaltungen                    Bauteilen und Baugruppen nach Angaben, techni-\nder Steuerungstechnik              sehen Unterlagen und Vorschriften aufbauen,\nmit elektrotechnischen             anschließen und prüfen                                                       3\nKomponenten,\nb) Funktion der elektrotechnischen Komponenten in\ninsbesondere von                   hydraulischen, pneumatischen und mechanischen\nPneumatikschaltungen\nSystemen prüfen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)\n5    Bearbeiten von Werk-            a) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nstücken durch Spanen               sowie aus Kunststoffen durch Quer-Plan- und\nauf Werkzeugmaschinen              Längs-Runddrehen oder Umfangs-Planfräsen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)                Stirn-Umfangs-Planfräsen auf numerisch\ngesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten","676                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                  2                                       3                                       4\nb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\ndurch Formdrehen, insbesondere Radien und                                  12\nKegel, oder durch Längsprofilfräsen auf\nnumerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen\nbearbeiten\nc) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur\nMaßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Ober-\nflächenbeschaffenheit R2 zwischen 1,6 und 4 µm\ndurch Schleifen bearbeiten\n6   Bearbeiten von Werk-       a) Bohrungen in Bauteilen unter Berücksichtigung\nstücken unter Berück-          der Achsparallelität und Winkelgenauigkeit\nsichtigung mehrerer            herstellen\nmaschineller Fertigungs-   b) Werkstücke aus Stahl und Nichteisenmetallen bis\nverfahren\nzur Maßgenauigkeit IT 7 unter Berücksichti-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 19)\ngung mehrerer Fertigungsverfahren auf Werk-                                13\nzeugmaschinen bearbeiten\nc) Werkstücke aus Kunststoffen bis zur Maß-\ngenauigkeit von ± 0, 1 mm unter Berücksichtigung\nmehrerer Fertigungsverfahren auf Werkzeug-\nmaschinen bearbeiten\n7   Montieren von              a) mechanische und optische Bauteile sowie elektri-\nKomponenten, Geräten           sehe, elektronische und optische Bauelemente\nund Systemen                   und Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1              Gesamtfunktion montieren\nBuchstabe b)               b) Funktionen von elektronischen Komponenten\nbeschreiben und zuordnen\nc) elektrische und elektronische Bauelemente und\nBaugruppen verschalten                                                     10\nd) elektrische und elektronische Bauelemente und\nKomponenten verbinden\ne) mechanische und elektrische Größen mit an-\nzeigenden Meßgeräten messen\nf) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und\nGesamtfunktion zu mechanischen, elektromecha-\nnischen oder optischen Geräten und Systemen\nmontieren\ng) Gießharze unter Berücksichtigung der Abbinde-\nund Härtezeiten zubereiten\nh) Bauteile in Gießharze einbetten und Verbindun-\ngen durch Füllstoffe herstellen\ni) Bearbeitungszugaben bei Paßarbeiten berück-\nsichtigen\nk) zusammengehörige Werkstücke für feste und\nbewegliche Verbindungen nach Gegenstück,                                    6\nLehre oder Zeichnungsangaben passen\n1) Werkstücke durch Justieren passen","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                   677\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                  2                                            3                                       4\nm) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-\npressen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen,\nherstellen\nn) Federn mit Hilfswerkzeugen herstellen\n8      Prüfen und Einstellen          a) Funktion von Baugruppen prüfen und durch\nvon Funktionen;                    Einstellen mechanischer und elektrischer Werte\nInbetriebnehmen                    herstellen\nvon Geräten\nb) Sicherheitseinrichtungen einstellen und ihre Funk-\nund Systemen\ntion prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe c)                   c) das Zusammenwirken von verknüpften Funktio-\nnen bei verketteten Baugruppen prüfen, bei\n12\nAbweichungen soweit erforderlich einstellen und\njustieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten\nund Systemen sicherstellen und Werte dokumen-\nfieren\nd) Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen\nin Betrieb nehmen\ne) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln\nund mit vorgegebenen Werten vergleichen\n9   Feststellen und Ein-           a) Inspektion durchführen\ngrenzen von Fehlern            b) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und\nund Störungen;                    Betriebszustand auf Grund von Funktions-\n1nstandsetzen                     beschreibungen und Prüfvorschriften oder Sinnes-\nvon Geräten und                   wahrnehmung prüfen und Abweichungen\nSystemen der Feinwerk-\nerfassen\ntechnik\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1              c) Fehler bei Störungen und auf Grund von lnspek-\nBuchstabe d)                      tionsergebnissen durch Sinneswahrnehmung\noder systematische Meßkontrollen feststellen\nd) Störungen und Fehler unter Beachtung der\nmechanischen, pneumatischen, elektrischen und                               12\nelektronischen Schnittstellen eingrenzen\ne) Störungen und Fehler an mechanischen und\nelektromechanischen oder elektronischen und\noptischen Geräten und Systemen eingrenzen,\nihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu\nihrer Behebung angeben und beurteilen sowie\ndie Instandsetzung einleiten\nf) Geräte und Systeme durch Nacharbeit von Bau-\nteilen sowie Austausch von Bauteilen und Bau-\ngruppen instandsetzen und auf Funktion prüfen","678                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nB. Fachrichtung Nähmaschineninstandhaltung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                   2                                       3                                       4\n1   Planen und Vorbereiten      a) Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und\ndes Arbeitsablaufes             bewerten\nsowie Kontrollieren und     b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-\nBewerten der Arbeits-          trages sowie organisatorischer und informatori-                             2\nergebnisse                      scher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang\nabschätzen\n2    Umgehen mit Kunden,        a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung\nBeraten von Kunden             von Aufträgen und Reklamationen aufnehmen,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              wiedergeben und auswerten\nBuchstabe a)               b) Vorstellungen und Bedarf der Kunden ermitteln,\nProdukte und Dienstleistungen des Betriebes den\nKunden erläutern\nc) Kunden unter Verwendung von Betriebs- und\nGebrauchsanleitungen die Bedienung und\nWartung von Geräten, Anlagen und Systemen                                   8\nerklären\nd) Kunden hinsichtlich der Eigenschaften und des\nZusammenpassens von Geräten und Zubehör-\nteilen informieren sowie in der Auswahl von\nGeräten und Zubehör beraten\ne) Kunden zur Eingrenzung von Funktionsstörungen\nbefragen\nf) voraussichtliche lnstandsetzungskosten abschät-\nzen und mit den Kunden die Möglichkeiten der\ntechnischen und wirtschaftlichen Instandsetzung\nerörtern\n3    Programmieren von          a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-\nautomatisch gesteuerten        träger handhaben\nMaschinen und Anlagen      b) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              maschinen erstellen, eingeben, testen, ändern\nBuchstabe b)                   und optimieren\nc) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und ein-\nstellen                                                                    12\nd) Programme an mechanisch, optisch und nume-\nrisch gesteuerten Nähmaschinen, Nähautomaten,\nNähanlagen sowie Stick- und Strickmaschinen\nerstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren\ne) Fehler in Programmen eingrenzen L,md korrigieren\nf) Programmiervorlagen oder Datenträger anfertigen\n4    Aufbauen und Prüfen        a) Schaltungen mit elektrischen oder elektronischen\nvon Schaltungen                Bauteilen und Baugruppen nach Angaben, techni-\nder Steuerungstechnik          sehen Unterlagen und Vorschriften aufbauen,\nmit elektrotechnischen         anschließen und prüfen                                                      4\nKomponenten,               b) Funktion der elektrotechnischen Komponenten\ninsbesondere von\nin hydraulischen, pneumatischen und mechani-\nPneumatikschaltungen\nsehen Systemen prüfen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                    679\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1  4\n1                  2                                            3                                        4\n5   Bearbeiten von Werk-           a) Bohrungen in Bauteilen unter Berücksichtigung\nstücken unter Berück-              der Achsparallelität und Winkelgenauigkeit\nsichtigung mehrerer                herstellen\nmaschineller Fertigungs-       b) Werkstücke aus Stahl und Nichteisenmetallen bis\nverfahren\nzur Maßgenauigkeit IT 7 unter Berücksichtigung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 19)                mehrerer Fertigungsverfahren auf Werkzeug-\nmaschinen beabeiten\nc) Werkstücke aus Kunststoffen bis zur Maß-\ngenauigkeit von ± 0, 1 mm unter Berücksichtigung\nmehrerer Fertigungsverfahren auf Werkzeug-\nmaschinen bearbeiten\n4\nd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nsowie aus Kunststoffen durch Quer-Plan- und\nLängs-Runddrehen oder Umfangs-Planfräsen und\nStirn-Umfangs-Planfräsen auf numerisch\ngesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten\ne) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\ndurch Formdrehen, insbesondere Radien und\nKegel, •oder durch Längsprofilfräsen auf nume- ·\nrisch gesteuerten Werkzeugmaschinen bearbei-\nten\n6   Montieren                      a) Werkstücke für feste und bewegliche Verbindun-\nvon Komponenten,                   gen nach Gegenstück, Lehre und Zeichnungs-\nMaschinen und Systemen             angaben passen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              b) Möbel für den Einbau von Nähmaschinen\nBuchstabe c)                       abändern und Nähmaschinen in Möbel einpassen\nc) mechanische und elektromechanische Bauteile\nund Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und\nGesamtfunktion zu Maschinen und Systemen\nmontieren\n14\nd) elektrische Bauelemente und Baugruppen ver-\nschalten\ne) mechanische und elektrische Größen mit an-\nzeigenden Meßgeräten messen\nf) Zubehör-, Einbau- und Anbauteile passen, mon-\ntieren und einstellen\ng) elektronische, insbesondere optoelektronische,\nKomponenten einbauen und justieren\n7   Prüfen und Einstellen          a) Näh-, Stick-, Strick- und Bügelmaschinen nach\nvon Funktionen;                    Einsatz und Aufgabe unter Berücksichtigung der\nInbetriebnehmen                    zu bearbeitenden Materialien und Bearbeitungs-\nvon Maschinen                      verfahren unterscheiden und zuordnen\nund Systemen                   b) Sticharten unterscheiden und auswählen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe d)                   c) Schneid- und Stichbildungswerkzeuge sowie\nGreifer- und Transportsysteme unterscheiden und                             4\nzuordnen\nd) Nadelsysteme in Abhängigkeit von Näh-\nmaschinentypen unterscheiden und zuordnen","680                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                   2                                       3                                       4\ne) Verhalten der zu verarbeitenden und zu fügenden\nMaterialien in der Produktion und im Gebrauch\nunterscheiden; Fäden und Garne auswählen\nf) Nadelarten in Abhängigkeit von den zu verarbei-\ntenden Materialien unterscheiden, zuordnen und\nauswählen\ng) Betriebsbereitschaft von Näh-, Strick- und Bügel-\nmaschinen herstellen\nh) Nähte in verschiedenen Arten und Formen unter\nBerücksichtigung der Legetechnik zur Maschinen-\nerprobung herstellen\ni) Gestricke, insbesondere Links-Rechts-, Rund-\nund Mustergestricke, an Ein- und Doppelbett-\nmaschinen zur Maschinenerprobung anschlagen,\nherstellen und abketten\nk) Gewebe und Gestricke unter Berücksichtigung\nder Materialeigenschaften, der Legeart, der\nLegetechnik und des Feuchtezustandes zur\nMaschinenerprobung bügeln\n1) Bewegungen und Bewegungsabläufe an Näh-\nmaschinen ändern\nm) Funktion von Baugruppen prüfen und durch                                    12\nEinstellen mechanischer und elektrischer Werte\nherstellen\nn) Sicherheitseinrichtungen einstellen und ihre\nFunktion prüfen\no) das Zusammenwirken von verknüpften Funktio-\nnen bei verketteten Baugruppen prüfen, bei\nAbweichungen soweit erforderlich einstellen\nund justieren sowie die Gesamtfunktion von\nMaschinen und Systemen sicherstellen und\nWerte dokumentieren\np) Maschinen und Systeme unter Betriebsbedingun-\ngen in Betrieb nehmen\nq) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln\nund mit vorgegebenen Werten vergleichen\n8   Feststellen und Ein-       a) Inspektion durchführen                                                       2\ngrenzen von Fehlern und\nStörungen; Instandsetzen\nvon Maschinen und          b) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und\nSystemen der Näh-,            Betriebszustand auf Grund von Funktions-\nStrick- und Bügeltechnik      beschreibungen und Prüfvorschriften oder Sinnes-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2             wahrnehmung prüfen und Abweichungen\nBuchstabe e)                  erfassen\nc) Fehler bei Störungen und auf Grund von lnspek-\ntionsergebnissen durch Sinneswahrnehmung\noder systematische Meßkontrollen feststellen                                16","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1989                                    681\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.         Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1  4\n1                2                                           3                                       4\nd) Störungen und Fehler unter Beachtung der\nmechanischen, pneumatischen, elektrischen und\nelektronischen Schnittstellen eingrenzen\ne) Störungen und Fehler an Maschinen und\nSystemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen,\nMöglichkeiten zu ihrer Behebung angeben und\nbeurteilen sowie die lnstandsetzungn einleiten\nf) Maschinen und Systeme durch Nacharbeit von\nBauteilen sowie Austausch von Bauteilen und\nBaugruppen instandsetzen und auf Funktion\nprüfen"]}