{"id":"bgbl1-1989-16-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":16,"date":"1989-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/16#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_16.pdf#page=42","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinenbaumechaniker/zur Maschinenbaumechanikerin (Maschinenbaumechaniker-Ausbildungsverordnung - MaschbMAusbV)","law_date":"1989-04-05T00:00:00Z","page":638,"pdf_page":42,"num_pages":21,"content":["638                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n-Verordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Maschinenbaumechaniker/zur Maschinenbaumechanikerin\n(Maschlnenbaumechanlker.;.Ausbildungsverordnung - MaschbMAusbV) *)\nVom 5. April 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                         Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                         der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch .§ 25 Nr. 1 des                    über das .Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                      (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                  ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\n§1                                     lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-\nbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb-\nAnwendungsbereich\nständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an sei-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                 nem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in\nAusbildungsberuf Maschinenbaumechaniker/Maschinen-                       den Prüfungen nachzuweisen.\nbaumechanikerin nach der Handwerksordnung.\n§2                                                                   §4\n· Ausbildungsdauer                                                     Ausbildungsberufsbild\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                              Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\n1. Berufsbildung,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                       2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                         3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                         4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\nr        §3                                        5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung\nder Berufsausbildung                                   6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite, Grundbildung, wenn die betriebliche                  7. Prüfen, Messen, Lehren,\n8. Fügen,\n•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-         9. manuelles Spanen und Umformen,\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die    · 10. maschinelles Bearbeiten,\nBerufsschule werden demnächst als Beßage zum Bundesanzeiger ver-\nöffentlicht.                                                            11. Instandhalten,","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   639\n12. Drehen und Fräsen,                                                                      § a\n13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-                                Zwischenprüfung\nund Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen,             (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n14. Löten, Schweißen, thermisches Trennen,                   Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n15. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n16. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneu-          Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender\nmatischen Steuerungen,                                  Nummer 1 Buchstaben a bis f, laufender Nummer 2 Buch-\nstaben a, d und e, laufender Nummer 3 Buchstaben a und\n17. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen und              b, laufender Nummer 5 Buchstaben a bis d, laufender\nUmformen von Hand und mit handgeführten Ma-            Nummer 9 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 11\nschinen,                                               Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und ee, Buchstabe b\nDoppelbuchstaben aa und bb und Buchstabe d Doppel-\n18. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-\nbuchstaben aa und dd und laufender Nummer 13 Buchsta-\nzeugmaschinen,\nben a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\n19. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk-       sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nzeugmaschinen,                                         Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\n20. Bearbeiten von Werkstücken unter Berücksichtigung\nmehrerer maschineller Fertigungsverfahren,                 (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in\n21. Montieren und Demontieren von Maschinen, Syste-          Betracht:\nmen oder ihren Baueinheiten,\nHerstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken\n22. Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetrieb-        seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, durch manuelles\nnehmen von Maschinen, Systemen oder ihren              und maschinelles Spanen, Montieren durch Verschrauben\nBaueinheiten,                                          und Verstiften sowie Kaltumformen von Blechen ein-\nschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes\n23. Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störun-      und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.\ngen; Instandsetzen von Maschinen, Systemen oder\nihren Baueinheiten.                                        (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\n§5\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-\nAusbildungsrahmenplan\nverwendung,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter    2. technische Zeichnungen und Skizzen, Oberflächen-\nBerücksichtigung der Schwerpunkte „Allgemeiner Maschi-          beschaffenheit, Normung der Metallwerkstoffe,\nnenbau\", ,,Waagenbau\" und „Erzeugende Mechanik\"\nnach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und  3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\nfür die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur         stoffen,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-      4. Montage- und Demontagetechniken,\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n5. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen;\nvom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen\nToleranzen,\nGrundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung\nabweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Aus-     6. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\nbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-      Massen, Kräften, Geschwindigkeiten,\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.          7. Fertigungsverfahren der spanende-n Bearbeitung.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n§6\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAusbildungsplan\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-                                        §9\ndungsplan zu erstellen.                                                             Gesellenprüfung\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\n§7                               Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nBerichtsheft                         auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu         (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       samt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke anfer-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig      tigen und in höchstens zwei Stunden eine Arbeitsprobe\ndurchzusehen.                                                durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:","640                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1. als Prüfungsstücke:_                                             c) Grundlagen der Datenverarbeitung,\na) Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammen-              d) Beurteilung von technischen Daten;\nwirken seiner Teile eine Funktion erfüllen muß,\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\ndurch manuelles und maschinelles Bearbeiten\ntechnologischer . und mathematischer Sachverhalte\nsowie Montieren, Einstellen und Prüfen der Funk-\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\ntion einschließlich Planen und Vorbereiten des\ngeeignete Lösungswege darzustellen;\nArbeitsablaufes; dabei können Teile des Prüfungs-\nstückes vorab angefertigt werden,                    3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nb) Erstellen eines Programms · für eine numerisch               a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, \"Masse, Kraft,\ngesteuerte Werkzeugmaschine; Herstellen eines             · Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdreh\"ngsfre-\nWerkstückes durch Spanen auf einer numerisch                  quenz, Beschleunigung,\ngesteuerten Werkzeugmaschine und Bewerten der             b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nArbeitsergebnisse;\nc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-\n· 2. als Arbeitsprobe:                                                    nung,\n. a) im Schwerpun~ Allgemeiner Maschinenbau:                     d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,\nEingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern            e) elektrische Größen,\nund Störungen in mechanischen, hydraulischen\noder pneumatischen Systemen einschließlich der           f) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\nelektrischen Komponenten und Prüfen der Funk-       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n~~                '                     . .\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nb) im Schwerpunkt Waagenbau:                                    sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nEingrenzen und Bestimmen von Fehlern und Stö-                        ..\nrungen. in Wägesystemen einschließlich Sicherstel-      (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlen der Funktion durch Prüfen und Justieren, ·       lichen Höchstwerten auszugehen:\nc) im Schwerpunkt Erzeugende Mechanik:                     1.   im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nEingrenzen,· Bestimmen und Beheben von Fehlern 2.         im Prüfungsfach Arbeitsplanung               120 Minuten,\nund Störungen an mechanisch, hydraulisch oder · 3.        im Prüfungsfach.Technische Mathematik         60 Minuten,\npneumatisch .betätigten Vorrichtungen oder Bau-\ngruppen· und Prüfen der Funktion.                    4.   im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                   60Minuten.\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom\nHundert Lind die Arbeitsprobe mit 20 vom Hundert gewich-          (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ntet werden.                                                     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den .\n(6) -Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis~\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\ngeben kann. Dle _schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nden Gebieten in Betracht:                                       mündlichen das _doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                 im .Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch aie durch eine\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle , mündliche Prüfung f3rgänzte schriftliche Prüfung.\nEnergieverwendung,\n(7) ln11erhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nb) Eigenschaften und Verwendung von Werk.:. und\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\n· Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\nfächer das doppelte Gewicht.\nc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\nd) Maschinenelemente,                                      tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\ne) Maschinen- oder Waagentechnik,                          schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nf) Steuerungstechnik,                                      stens    ausreichende   Leistungen   erbracht sind.\ng) Hard- und Software für numerisch gesteuerte\nMaschinerf,\n§ 10\nh) Elektrotechnik,\nAufhebung von Vorschriften\ni) Prüftechnik, Qualitätssicherung,\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\nk) spanende und spanlose Fertigungsverfahren;\n. dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                              rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\ndungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,\n· a) technische Zeichnungen; Tabellen und Diagramme,\ninsbesondere für die Ausbildungsberufe Maschinenbauer\nFertigungs- und Arbeitspläne, Normen,\n(Mühlenbauer)/Maschinenbauerin (Mühlenbauerin) und\nb) Schalt- und Funktionspläne,                             Mechaniker (Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)/","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                 641\nMechanikerin (Nähmaschinen- und Zweiradmechanike-                                         § 12\nrin), sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.                            Berlin-Klausel\n§ 11                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nÜbergangsregelung                           ordnung auch im Land Berlin.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                                           § 13\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die                                     Inkrafttreten\nVertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.                                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 5. April 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","642                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(ZU§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausblldung z.um Maschinenbaumechaniker/zur Maschinenbaumechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Rk::htwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     13 14\n1                   2                                         3                                        4\n1     Berufsbildung               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)               j     dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n- '\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2     Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetrieb~s        erläutern·\n(§4Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung;\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd)· Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3     Arbeits- und Tarifrecht,    a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz               b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)                     den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung ztrvermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den a.usbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\n.\nnennen\n4     Arbeitssicherheit, Umwelt-  a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle           gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung               Unfallverhütungsvorschriften,. Richtlinien und\n(§4Nr.4)                        Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\n,                   den Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausgehen, beachten","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                            643\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1  4\n1                   2                                              3                                            4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie           schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten          sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Nr. 5)                     c) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6     Lesen, Anwenden und             a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen           und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)                         und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7    Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                         verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","644                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\ndes § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1           2     3 14\n1                  2                                       3                                        4\n8   Fügen                     a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der                       -\n(§4Nr.8)                      Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\n·elementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- _und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                        7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiE!(llichen\nW~rkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n..\n9   manuelles Spanen und      a) Anreißen, Kömen, Kennzeichnen:\nUmformen                                                              '\naal Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n{§4Nr. 9)                           eigenschaften und ~oberftäche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittetpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte kömen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen                     5\ncc) Werkstücke zertetlend meißeln                     .\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\n.\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)   Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10  maschinelles Bearbeiten    a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                  festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und                            '\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   645\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 14\n,                    2                                            3                                       4\nC) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-               .\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen                       6\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\nt) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, ins~ondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   · Instandhalten                  a). Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr.11)                        Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb). Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prQfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschä-\ndigung sichtprüfen\nff) typische .Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","646                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                         des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3 1 4\n1                      2                                                   3                                                    4\n12      Drehen und Fräsen                   a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 4 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-\nfahren, der Werkstoffe und der Schneiden-\ngeometrie auswählen\nbb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitt-\ntiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und\nFräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und\nDiagrammen unter Anleitung bestimmen und\neinstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\nherstellen\nb) Drehen und Fräsen:\n12 *)\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffen-\nheit R2 zwischen 4 und 63 µm, insbeson-\ndere unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln\ndurch Quer-Plandrehen und Längs-Rund-\ndrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit R2 zwischen 10 und 40 µm, insbeson-\ndere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nmit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-\nUmfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                          647\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3 14\n1                    2                                             3                                             4\n-\n1    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funk-\ndes Arbeitsablaufes sowie           tionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte\nKontrollieren und Bewerten          festlegen\nder Arbeitsergebnisse           b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\n(§ 4 Nr. 5)\nschatten und Bearbeitung nach Verwendungs-\nzweck auswählen\nC) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel ·\nnach Verwendungszweck auswählen und bereit-\nstellen                                                               5 *)\nd) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus\ntechnischen Unterlagen, insbesondere aus Zeich-\nnungen, ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-\nauftrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\ng) PrOf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und\nbewerten                       '.\nh) ·Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-\nges sowie organisatorischer und informatorischer                                 3\nNotwendigkeiten festlegen und sicherstellen\ni) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang\nabschätzen\n2     Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und ·anwenden\nErstellen von technischen       b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und\nUnterlagen (§ 4 Nr. 6)             ·anwenden\nc) elektrische Schalt- und Stromlaufpläne resen\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nOberflächensymbole erkennen und zuordnen                              3 *)\ne) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-\nanleitungen anwe.nden\nf) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n3     Prüfen, Messen, Lehren          a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,\n(§ 4 Nr. 7)                         Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden\nPrormitteln unter Beachtung von systematischen\nund zufälligen Meßfehlermöglichkeiten lehren und\nmessen\nb) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von                          4 *)\nihrer Funktion beurteilen\nc) Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen,\nUnwucht feststellen\nd) mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von\n0,005 mm messen\n·) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","648                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                         in Wochen\nTeil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Bt1rücksichtigung      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausblklungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3 14\n1                   2                                              3                                            4\n4     manuelles Spanen und              Umformen:                                                                  -\nUmformen                         a) Rundstahl und Rohre auf Rundlauf prüfen und\n(§ 4 Nr. 9)                           richten                                                                        3\nb) Profile kalt und warm richten\nc) Halbzeuge aus Kunststoffen warm biegen\n5    Instandhalten                    Warten:\n(§ 4 Nr. 11)                     a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, unter Berücksichtigung der\nBetriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln                      2 *)\nund auffüllen\nb) Maschinen, Einrichtungen oder Systeme warten\n6    Unterscheiden, Zuordnen          a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf Be-\nund Handhaben von Werk-               und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und\nund Hilfsstoffen; Wärme-              Umformen, unterscheiden\nbehandeln, Härteprüfen           b) Halbzeuge und Werkstücke nach For~, Stoff und\n(§ 4 Nr. 13)                          Bearbeitbarkeit unterscheiden\nc) Schneidstoffe im Hinblick auf den zu bearbeiten-                      3 *)\nden Werkstoff und die Werkzeugart auswählen·\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen\n. und unter Beachtung des Umgangs mit gefähr-\nliehen Arbeitsstoffen anwenden ·\ne) Werkstücke, insbesondere Handwerkzeuge,\nhärten, anlassen und glühen\nf) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren\nhärteprüfen                                                          1_\ng) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren auf\nRisse prüfen\n7    Löten, Schweißen,               . a) Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweißeinrich-\nthermisches Trennen                   tung herstellen\n(§ 4 Nr. 14)                      b) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter\nBeachtung der Oberflächenbeschaffenheit des                          3\nWerkstoffs durch Löten, insbesondere durch Hart-\nlöten, verbinden\nc) Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen\nd) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen\nunterscheiden, Schweißverfahren bestimmen und\nSchweißzusatzwerkstoffe zuordnen\n4\ne) Nahtart unter Berücksichtigung des Schweißver-\nfahrens, der Werkstoffart und der Werkstoffdicke\nfestlegen, Naht vorbereiten\n•i  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                      649\n-\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 14\n1                  2                                             3                                         4\nf) Bleche und Profile aus Stahl In unterschiedlichen       -\nSchweißpositionen schweißen·\ng) Bleche und Profile aus Stahl oder Nichteisen-\nmetallen thermisch trennen\n8   Montieren von Bauteilen        a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur\nzu Baugruppen                       Montage vorbereiten\n(§ 4 Nr. 15)\nb) Bauteile montagegerecht bereitstellen sowie\nnach Zeichnung und Kennzeichnung den Mon-                  . '\ntagevorgängen zuordnen        ~                                    5\nc) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen\nd) FOgeflächen hinsichtlich Oberflächenform und\nOberflächenbeschaffenheit anpassen\ne) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Bau-\ngruppen montieren\n9   Aufbauen und PrOfen            a) Druck in hydraulischen, Systemen messen und\nvon hydraulischen                   einstellen                                                         2\nund pneumatischen              b) Druck rn pneumatischen Systemen messen und\nSteuerungen                         einstellen\n(§ 4 Nr. 16)\nc) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen und\ninstallleren\nd) hydraulische Bauelemente nach Angaben, tech-\nnischen Unterlagen und Vorschriften aufbauen,\nanschließen und die Funktion prüfen\ne) pneumatische Bauelemente nach ~ngaben, tech-\nnischen Unterlagen und Vorschriften aufbauen,                                 4\nanschließen und die Funktion prüfen\nf) Programmfolgeschritte für numerisch gesteuerte\nKomponenten oder Maschinen erstellen und\nFunktionstest durchführen\ng) Funktion der elektrotechnischen Komponenten in\nhydraulischen, pneumatischen und mechanischen\nSystemen prüfen\n10  Bearbeiten von Werk-            a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nstücken durch Spanen                 Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7\nund Umformen von Hand                und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nund mit handgefOhrten                zwischen 4 und 1Oµm durch Rundreiben herstellen\nMaschinen                      b) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\n(§ 4 Nr. 17)                        Nichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm durch\n4\nProfilreiben herstellen\nc) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nsowie aus Kunststoffen feilen\nd) Flächen tuschieren und schleifen oder schaben","650                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des         Fertigkeiten und Ke.nntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vennitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                  2                                       3\n•\ne} Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\n.\nsowie aus Kunststoffen durch Bohren, Schleifen,\nPolieren, Trennen und Umfonnen·von Hand sowie\nmit handgeführten Maschinen bearbeiten\n11   Programmieren von         a} Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-\nnumerisch gesteuerten          träger handhaben ·\nWerkzeugmaschinen         b} · Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-\n(§ 4Nr. 18}                    maschinen erstellen, eingeben, testen, än(lem                            -4\nund optimieren\nc) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen\nd) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren\n12   Bearbeiten von Werk-      a) Einrichten:\nstücken durch Spanen           aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk-\nauf Werkzeugmaschinen               und Schneidstoffkombinationen, von der\n(§4Nr.19)                           Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück· und\nSpannmittelstabilität, von der Fonn des\nRohlings und des Werkzeugs sowie von der\nOberflächenbesch'affenheit auswählen und\neinstellen\nbb) Werkzeuge von Hand scharfschleifen\ncc) We~ückspannmittel, insbesondere Plan-                       3\nscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,\nSpannzangeneinrlchtungen, Stirnseiten-\nmitnehmerund Setzstöcke, vorbereiten und\nmontieren\n· dd) Werla:euge auswählen und in fixierende und\n.                        verstellbare Aufnahmen einsetzen\nee) WerkstOcke ausrichten und spannen,\nKollisionsgefahr beacilten\nb) Bohren, Senken. Reiben:\naa} Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen\nbis zu einer Lagetoleranz von ± 0,05 mm an\nBohr- und Drehmaschinen mit unterschied-\nliehen Werkzeugen durch Bohren ins Volle,\nAufbohren, Zentrieren, Profilsenken und\nPlansenken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und bis-\nzu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nzwischen 4 und 1O µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe; durch               6\nRundreiben herstellen\ncc} ·eohrungen In Werkstücken bis zu einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und\n10 µm durch Profilreiben herstellen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                     651\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.         Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                2                                              3                                      4\nc) Schleifen:                                            .\ngehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur\nMaßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 1,6 und 4 µm                                   _, ...\ndurch Schleifen herstellen\nd) Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen° und Nichteisenmetal-\nlen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenau-\nigkeit IT 8 und bis zu einer Oberflächenbe- ·\nschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm mit\nunterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-\nPlan- und Längs-Runddrehen bearbeiten\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nzwischen 4 und 63 µm mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Formdrehen, insbeson-\ndere Radien und Kegel, bearbeiten\nCC) metrische Außen- und ;Innengewinde an\nEisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer\nOberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 ·\n_ und 25 µm mit Gewindedrehmeißeln\nherstellen                                                  7\ndd). Werkstücke aus Eisen~ und Nichteisenmetal-\nlen bis zur Maßgenauigkeit von ±0,05 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit\nRz zwischen 10 und 40 µm mit unterschied-\nliehen Fräsern durch tJmfangs-Planfräsen,\nStirn-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Plan-\nfräsen bearbeiten\nee) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Az\nzwischen 1ound 40 µm mit unterschiedlichen\nFräsern durch Längsprofltfräsen. bearbeiten\nff) Teilungen an Werkstücken durch direktes\nTeilen herstellen.\n~\ngg) Teilungen an Werkstücken durch indirektes\n. Teilen herstellen\nhh) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen sowie aus Kunststoffen durch Quer-Plan-\nund Längs-Runddrehen oder Umfangs-Plan-\nfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf\nnumerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen\nbearbeiten                                                            5\nii)    Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen durch Formdrehen, insbesondere Radien\nund Kegel, oder durch Längsprofilfräsen auf\nnumerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen\nbearbeiten","652                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                   2                                       3                                       4\n13   Bearbeiten von Werk-       a) Bohrungen in Werkstücken unter Berücksich-\nstücken unter Berücksich-      tigung der Achsparallelität und Winkelgenauigkeit\ntigung mehrerer                herstellen\nmaschineller               b) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nFertigungsverfahren            bis zur Maßgenauigkeit IT 7 unter Berück-\n(§ 4 Nr. 20)                                                                                             12\nsichtigung mehrerer Fertigungsverfahren auf\nWerkzeugmaschinen bearbeiten\nc) Werkstücke aus Kunststoffen bis zur Maß-\ngenauigkeit von ± 0, 1 mm unter Berücksichti-\ngung mehrerer Fertigungsverfahren a.uf Werk-\nzeugmaschinen bearbeiten\n14   Montieren und Demontie-    a) Bauteile bereitstellen und den Montagevorgängen-\nren von Maschinen,             zuordnen\nSystemen oder ihren        b) die Lage von Bauteilen zueinander durch Stift-\nBaueinheiten\nverbindungen festlegen                                           4\n(§ 4 Nr. 21)\nc) zusammengehörige Werkstücke für feste und\nbewegliche Verbindungen nach Gegenstück,\nLehre und Zeichnungsangaben passen\nd) Bauteile unter Beachtung der Maßtoleranzen pas-\nsen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen\nfunktionsgerecht ausrichten, Lage sichern und\nmontieren\ne) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen funktions-                                 6\ngerecht verbinden und zur Vermeidung von\nMontagefehlern zwischenprüfen\nf) Bauteile und Baugruppen einstellen, prüfen und\njustieren\n15   Prüfen und Einstellen von  a) Funktion numerisch, hydraulisch oder pneuma-\nFunktionen; lnbetrieb-         tisch gesteuerter Maschinen, Systeme oder\nnehmen von Maschinen,          Komponenten prüfen\nSystemen oder ihren Bau-   b) Funktion von Hyraulik- oder Pneumatikanlagen\neinheiten                      prüfen\n(§ 4 Nr. 22)\nc) die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktio-\nnen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtheit,\nLaufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und\nVerfahrwege, im Betriebszustand prüfen und\neinstellen\nd) Sicherheitseinrichtungen einstellen und ihre Funk-\ntion prüfen                                                                8\ne) das Zusammenwirken von Funktionen bei ver-\nketteten Baugruppen und die Gesamtfunktion,\neinschließlich Schalt- und Sicherheitsfunktionen,\ndurch mechanische, hydraulische, pneumatische,\nelektrische oder elektronische Ansteuerung nach\nVorgabe prüfen und einstellen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                     653\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3 14\n1                   2                                            3                                        4\n.\nf) Betriebsbereitschaft durch Prüfen sicherstellen,\ninsbesondere von Befestigung, Schmierung,\nKühlung, Energieversorgung und Entsorgung\ng) Hydraulik- oder Pneumatikanlagen in Betrieb\nnehmen\nh) Maschinen und Systeme oder ihre Baueinheiten\nunter Betriebsbedingungen nach Vorgaben in\nBetrieb nehmen ,\ni) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln;               ..\ngegebenenfalls mit vorgegebenen Werten verglei-\nchen und dokumentieren\n16   Feststellen und Eingrenzen a) Inspektion nach Plänen durchführen\nvon Fehlern und Störun-         b) Einzel• und Gesamtfunktion im ~uhe- und\ngen; Instandsetzen von              Betriebszustand auf Grund von Funktions-\nMaschinen, Systemen oder            beschreibungen und Prüfvorschriften oder Sinnes-\nihren Baueinheiten                  wahrnehmung prüfen und Abweichungen\n(§4Nr. 23)                                                                                                       3\nerfassen                   '\nC) Fehler bei,Störungen und auf Grurid von lnspek-\n.,..                                             tionsergebnissen durch Sinneswahmehmung und\nsystematische Meßkontrollen f8$tstellen\nIII. Berufliche Fachbildung In den Schwerpunkten\nSchwerpunkt A: Allgemeiner Maschinenbau\n1   Fügen                           Preßverbindungen, Insbesondere durch Einpressen,\n(§4Nr. 8)                       Schrumpfen oder Dehnen, herstellen\n2   manuelles Spanen                Umformen:\nund Umformen                    a) ·Bleche unter Beachtung des Werkstoffs, der\n(§ 4Nr. 9)                          Werkstückoberfläche und der Werkstückform\nbiegeumformen                                                                 7\nb) Abwicklungen von geometrischen Körpern, ins-\nbesondere von Zylindem und Kegeln, konstru-\nieren\nc) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen\nanfertigen\n3    Löt~n. Schweißen,              1-Nähte und Kehlnähte an Blechen und Profilen aus\nthermisches Trennen             Stahl in unterschiedlichen Schweißpositionen                                     4\n(§ 4 Nr. 14)                   schweißen","654                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Sjtrücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              des § 3 Abs. 2 zu vennitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                  2                                      3                                        4\n4    Montieren und Oemontie-   a) Bauteile nach technischen Unterlagen unter\nren von Maschinen,           Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen\nSystemen oder ihren           in Montagelage bringen\nBaueinheiten               b) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und\n(§4Nr. 21)                   Gesamtfunktion zu Maschinen montieren\nc) während des Montagevorgangs voneinander\nabhängige Einzelfunktionen zur Vermeidung von                                6\nMontagefehlern zwischenprüfen\nd} Maschinen und Baugruppen unter Beachtung\nihrer Funktionen ausbauen, Teile hinsichtlich\nLage und Funktionszuordnung kennzeichnen\ne) Baugruppen zerlegen und reinigen\n5   Prüfen und Einstellen von  a) die Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen\nFunktionen; lnbetrieb-        und einstellen                                                              2\nnehmen von Maschinen,      b) Hydraulik- und Pneumatikanlagen in Betrieb\nSystemen oder ihren           nehmen\nBaueinheiten\n(§ 4 Nr. 22)                                                               '\n6   Feststellen und Eingrenzen a) Störungen Und Fehler unter Beachtung der\nvon Fehlern und Störun-       mechanischen, hydraulischen, pneumatischen\ngen; Instandsetzen von        und elektrischen oder elektronischen Schnitt-\nMaschinen, Systemen oder      stellen eingrenzen\nihren Baueinheiten         b) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen\n(§ 4Nr. 23)                   untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung\n7\nbeurteilen und die Instandsetzung einleiten\nc) Maschinen und Systeme oder ihre Baueinheiten\ndurch Nacharbeiten und Austausch von Bauteilen\nund Baugruppen ii:istandsetzen                                       _...\nSchwerpunkt B: Waagenbau\n1   Lesen,Anwendenund          a) eichtechnische Vorschriften, insbesondere\nErstellen von technischen     Bauanforderungen, Prüfvorschriften sowie\nUnterlagen                    Fehlergrenzen, erläutern und beachten\n(§ 4 Nr. 6)                b) vorgesehenen Standort, insbesondere unter                                    3\nBeachtung der elektrischen Leitungswege, der ört-\nliehen Gegebenheiten und technischen Vorschrif-\nten, festlegen\n2    Prüfen, Messen, Lehren    a) mit Eichgewichten die Wägegenauigkeit ermitteln\n(§ 4 Nr. 7)               b) lsolationsprüfung an Wägezellen durchführen\nc) Betriebsmittel, insbesondere elektrische Vertei-\nlungseinrichtungen, Schalter- und Steckvorrich-\n6\ntungen, auswählen; Funktionsfähigkeit und\n-sicherheit prüfen\nd) digitale Anzeigegeräte mit elektronischen Meßge-\nräten auf Anzeigegenauigkeit, insbesondere die\nÜbereinstimmung mit dem Drucker, überprüfen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                    655\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                  2                                           3                                       4\n3   Montieren und Demontie-        a) Bauteile nach technischen Unterlagen unter\nren von Maschinen,                Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen\nSystemen oder ihren               in Montagelage bringen\nBaueinheiten                  b) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und\n(§ 4 Nr. 21)\nGesamtfunktion zu Wägesystemen montieren\nC) Kraftaufnehmer für Wägesysteme unter\nBeachtung der spezifischen Einbauvorschriften\nmontieren\nd) .während des Montagevorgangs voneinander                                     7\nabhängige Einzelfunktionen zttr Vermeidung von\nMontagefehlem zwischenprüfen\ne) Wägesysteme ul'.1(1 Baugruppen unter Beachtung\nihrer Funktionen ausbauen, Teile hinsichtlich Lage\nund Funktionszuordnung kennzeichnen\nf) Baugruppen zerlegen und reinigen\ng) mechanische Waagen zu Hybridwaagen mit\ndigitaler Anzeige umbauen\n4   Prüfen und Einstellen von      mechanische und.elektronische Wägesysteme nach                                 3\nFunktionen; lnbetrieb-         technischen Unterlagen unter Beachtung eichtechni-\nnehmen von Maschinen,          scher Vorschriften justieren\nSystemen oder ihren\nBaueinheiten\n(§ 4 Nr. 22)\n5   Feststellen und Eingrenzen a) . fehlerhafte elektrische oder elektronische\nvon Fehlern und Störun-            Baugruppen an Wägesystemen ermitteln und\ngen; Instandsetzen von             austauschen\nMaschinen, Systemen oder b) Störungen und Fehler unter Beachtung der\nihren Baueinheiten                 mechanischen, hydraulischen, pneumatischen\n(§ 4Nr. 23)                        und elektrischen oder elektronischen Schnitt-\nstellen eingrenzen                                                         7\nc) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen\nuntersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung\nbeurteilen und die Instandsetzung einleiten\nd) Wägesysteme und ihre Baueinheiten durch\nNacharbeiten und Austausch von Bauteilen und\nBaugruppen instandsetzen\nSchwerpunkt C: Erzeugende Mechanik\n1   manuelles Spanen und           Umformen:\nUmformen                      a) Wellen und Präzisionsrohre auf Rundlauf prüfen\n(§ 4Nr. 9)                         und richten\n3\nb) Profilwerkstücke thermisch und mechanisch\nrichten","656                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                  2                                       3                                       4\n2   Bearbeiten von Werk-       a) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe\nstücken durch Spanen           unter Berücksichtigung des Werkstoffes und der\nauf Werkzeugmaschinen          Zuordnung der verschiedenen Folgewerkzeuge\n(§ 4 Nr. 19)                   bestimmen\nb) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-\nmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern\nund optimieren\nc) Kollisionsgefahr unter Berücksichtigung der Bear-\nbeitungswerkzeuge, der Spannmittel und der                                11\nMaschinenzusatzeinrichtungen prüfen und aus-\nschließen\nd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nsowie aus Kunststoffen mit komplexer geometri-\nscher Form auf numerisch gesteuerten Werkzeug-\nmaschinen bearbeiten\ne) .mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von\n0,002 mm messen\n3   Montieren und Oemontie-    a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und\nren von Maschinen,             Gesamtfunktion zu Baueinheiten montieren, ins-\nSystemen oder ihren            besondere Vorrichtungen zur rationellen Fertigung\nBaueinheiten                   anfertigen\n(§ 4 Nr. 21)                                                                                            ,5\nb) Baueinheiten und Baugruppen unter Beachtung\nihrer Funktion ausbauen, Teile hinsichtlich Lage-\nund Funktionszuordnung·kennzeichnen\nc) Baugruppen zerlegen und reinigen\n4   Feststellen und Eingrenzen a) Störungen und Fehler unter Beachtung der\nvon Fehlern und Störun-        mechanischen, hydraulischen, pneumatischen\ngen; Instandsetzen von         und elektrischen oder elektronischen Schnitt-\nMaschinen, Systemen            stellen eingrenzen\noder ihren Baueinheiten    b) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen\n(§ 4 Nr. 23)                                                                                              7\nuntersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung\nbeurteilen und die Instandsetzung einleiten\nc) Maschinen, Systeme oder ihre Baueinheiten\ndurch Nacharbeiten und Austausch von Bauteilen\nund Baugruppen instandsetzen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989          657\nBekanntmachung\nzu § 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 17. März 1989\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht,\ndaß die Bezeichnungen, die Abkürzung und das Kennzei-\nchen des\nObersten Hauptquartiers der Alliierten Mächte, Europa\n(Aniage)\nvon der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen\nsind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1\ns. 2107).\nBonn, den 17. März 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel\nAnlage\nBezeichnung:   SUPREME HEADQUARTERS ALLIED POWERS EUROPE\n(englisch)\nGRAND QUARTIER GENERAL DES PUISSANCES ALLIEES\nEN EUROPE\n(französisch)\nAbkürzung:     SHAPE\nKennzeichen :\n(farbig)","658                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 40 Jahre Bundesrepublik Deutschland)\nVom 30. März 1989\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung          Die Umschrift lautet:\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten                    „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum                                • 1949 • 1989 •\"·\n40jährigen Bestehen der Bundesrepublik Deutschland im\nDie Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1989,\nJahre 1989 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nenn-\ndas Münzzeichen „G\" der Staatlichen Münze Karlsruhe\nwert von 1O Deutschen Mark prägen zu lassen. Die\nund die Umschrift:\nAuflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die\nPrägung erfolgt in der Staatlichen Münze Karlsruhe.                      „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\n10 DEUTSCHE MARK\".\nDie Münze wird ab 17. Mai 1989 in den Verkehr\ngebracht.                                                      Die Jahreszahl ist - unterteilt in „19\" und „89\" -\nbeiderseits der Wertziffer 1O angebracht. Das Münzzei-\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-\nchen „G\" steht neben dem rechten Fang des Adlers.\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht         Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\nvon 15,5 Gramm.                                              Inschrift:\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von               ,,40 JAHRE FRIEDEN UND FREIHEIT\".\neinem schützenden glatten Randstab umgeben.\nZwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein\nDie Bildseite zeigt die Wappen der 11 Bundesländer, die   fünfeckiger Stern eingeprägt.\nkreisförmig angeordnet und durch Seile miteinander ver-\nbunden sind. Die Anordnung der Seile läßt in der Mitte die     Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff,\nZahl 40 erkennen.                                            Oitmaring .\nBonn, den 30. März 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg"]}