{"id":"bgbl1-1989-16-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":16,"date":"1989-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/16#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-16-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_16.pdf#page=25","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin (Zweiradmechaniker-Ausbildungsverordnung - ZweirMAusbV)","law_date":"1989-04-05T00:00:00Z","page":621,"pdf_page":25,"num_pages":17,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1·1. April 1989                                 621\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin\n(Zweiradmechaniker-Ausbildungsverordnung - ZwelrMAusbV) *)                                •\nVom 5. Aprll 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                  §4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nAusbildungsberufsbild\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert                    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nworden ist, wird im Einvemehmen mit dem Bundesminister                 folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\n1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§1\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAnwendungsbereich\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                    gieverwendung,\nAusbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanike-\n5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nrin nach der Handwerksordnung.\nKontrolliereri und Bewerten de1: Arbeitsergebnisse,\n6. Lesen, ,Anwenden und Erstellen von technischen\n§2                                        Unterlagen,\nAusbildungsdauer                                 7. Prüfen, Messen, Lehren,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre:                          8. Fügen,\n(2) Auszubildende, denen der. Besuch eines nach lan-                  9. manuelles Spanen und Umformen,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                   10. maschinelles Bearbeiten;\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\n11. Instandhalten,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                12. Schweißen, Löten,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                    13. Elektrotechnik, Elektronik,\n14. Hydraulik, Pneumatik,\n§3                                   15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                          pen und Systemen an Zweirädem, Beninctertenfahr-\nder Berufsausbildung                                  zeugen und motorbetriebenen Geräten,\n16. Warten von Zweirädem, Behindertenfahrzeugen und\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nmotorbetriebenen Geräten,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                17. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                    schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                  schen und elektronischen Systemen und Anlagen,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-             18. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                     und deren Ursachen,\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-               19. Instandsetzen von Systemen und Anlagen an Zwei-\nchen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                  rädern, Behindertenfahrzeugen und rnotorbetriebenen\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                      Geräten,\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-               20. Instandhalten und Umbauen von Fahrzeugrahmen,\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-                 Verkleidungsteilen und Bedienungseinrichtungen,\ngen nachzuweisen.\n21. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzein-\nrichtungen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\nder Handwerllsordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-    22. Beurteilen von Schäden an Zweirädern, Behinderten-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder       fahrzeugen und motorbetriebenen Geräten,\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnt.chst als Beilage zun\\ Bundesanzeiger  23. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Eins\nveröffentlicht.                                                          beziehung angrenzender Bereiche.","622                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§5                             2. als Arbeitsprobe:\nAusbildungsrahmenplan                            Prüfen und Einstellen von mechanischen Bauteilen und\nBaugruppen.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für        (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach- Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der benJflichen Grund-\n1.  Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil· · 2. technische· Unterlagen, insbesondere Reparatur- und\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-            Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordem.                  pläne, Tabellen und Diagramme,\n3. Grundlagen der Meß- und Prüftechnik für die Instand-\nhaltung von Zweirädern, Behindertenfahrzeugen und\n~6                                   motorbetriebenen Geräten,\nAusbildungsplan                            4. Eigenschaften und Verwendung von Schmier- J.md ,\nWerkstoffen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n. dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-           5. spanende und spanlose Bearbeitung, Fügetechnik,\ndungsplan zu erstellen.                                         6. Grundlagen der Instandhaltung von Zweirädern,\nBehindertenfahrzeugen und motorbetriebenen Ge-\n§7                                   räten,\nBerichtsheft                           7. Funktionen und Funktionsverbund·von Bauteilen und\nBaugruppen an ·Zweirädern, Behindertenfahrzeugen\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines             und motorbetriebene Geräten,\nAusbildungsnachweises zu führen~ Ihm ist Gelegenheit zu\n8. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik\ngeben, das· Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nund Pneumatik,\nführen. Der Ausbi~. hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.          ·                                        9. Grundlagen der Steuerungstechnik,\n10. Berechnen von Längen, Winkeln, Volumina, Massen;\n§8                                    Kräften, Geschwindigkeiten und elektrischen Grund-\ngrößen.·\nZwischenprüfung\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n(1) zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n§9\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender                         Gesellenprüfung\nNummer 1, laufender Nummer· 2, laufender· Nummer 5,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nlaufender Nw;nmer 7, laufender Nummer 8 und. laufender\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten un~ -Kenntnisse sowie\nNummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsowie Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis dd aufge-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-            (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nnen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-     samt höchstens acht Stunden drei Prüfungsstücke anferti-\nausbildung wesentlich ist.                                    gen und .in insgesamt höchstens sechs Stunden vier\nArbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun-   ·in Betracht:\nden drei Prüfungsstücke anfertigen und in höchstens einer\nStunde eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen          1. als Prüfungsstücke:\ninsbesondere in Betracht:                                         a) Herstellen von Werkstücken durch manuelles Spa-\nnen und. Umformen, insbesondere Trennen, Biegen\n1. als Prüfungsstücke:\nund Richten, durch maschinelles Bearbeiten, ins-\na) Herstellen eines Werkstückes durch .manuelles                  besondere Bohren, Drehen, Fräsen und Schleifen,\nSpanen und Umformen, Bohren sowie Fügen durch                 sowie durch Fügen, insbesondere Schweißen und\nSchraub-', Bolzen- und Stiftverbindungen ein-                 Löten,\nschließlich Erstellen eines Arbeitsplans,                  b) Beurteilen von Schäden und Verschleißzuständen\nb) Herst,11en von Werkstücken durch Schweißen und                 an Bauteilen und Baugruppen,\nLöten,                                                     c) Festlegen notwendiger Instandsetzungsarbeiten an\nc) Aufbauen einer Grundschaltung mit elektrischen                 vorgegebenen Schäden durch Prüfen und Messen\nund elektronischen Bauelementen einschließlich                sowie Bestimmen von Ersatzteilen mit Hilfe von\nPrüfen der Funktionen;                                        Unterlagen;","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   623\n2. als Arbeitsproben:                                              d) Instandhaltungs- und Umbauarbeiten an Zwei-\na) Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau-                 rädern, Behindertenfahrzeugen und motorbetriebe-\ngruppen an Zweirädern, Behindertenfahrzeugen                    nen Geräten;\noder motorbetriebenen Geräten einschließlich                dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\nInstandsetzen von Bauteilen oder Baugruppen, ins-           technologischer und mathematischer Sachverhalte\nbesondere Rücktritt- und Mehrgangnaben, Ketten-             fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\nschaltungen, Tretantrieben oder Motorbauteilen,             geeignete Lösungswege darzustellen;\nb) Verbinden von elektrischen Leitungen und Anschlie-\nßen von elektrischen und elektronischen Bauteilen       3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nund Baugruppen nach Schaltplänen einschließlich             a) Länge, Winket, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nPrüfen der Funktionen,                                          Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,\nc) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen                  Beschleunigung, Temperatur,\nund deren Ursachen an Zweirädern, Behinderten-              b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nfahrzeugen oder motorbetriebenen Geräten durch\nPrüfen und Messen in mindestens zwei der nach-              c) Kenngrößen von Aggregaten, insbesondere Motor-\nfolgenden Bereiche: Motor, Kraftübertragung, Fahr-              kenngrößen, Kenngrößen von Übersetzungen,\nwerk;. Bremsanlage und elektrischer Anlage,                     Rädern und Reifen,\nd} Prüfen und Einstellen von Systemen an Krafträdem             d) elektrische Größen,\neinschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls.              e) Arbeits- und Materialpreis;\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 40 vom\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom              4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: .\nHundert gewichtet werden.                                          allgemeine . wirtschaftliche und gesellschaftliche\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(3) Der- Prufling soll in der schriftlichen Prüfung in den\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nlichen Höchstwerten auszugehen:\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-       1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               120 Minuten,\nden Gebieten in Betracht:                          ·\n3: im Prüfungsfach Technische Mathematik         60 Minuten,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\na) Arbeitssicherheit,    Umweltschutz      und   rationelle     Sozialkunde                                  60 Minuten.\nEnergieverwendung,\nb) Werk.:· und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kaM ins-\nSchmierstoffe,                                          besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in progral'\"flmierter Form durchgeführt wird.\nc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, Werkstoffver-\n. halten,                                                    (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nd) Antriebsaggregate,\nnen Fächem durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\ne) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtungen            wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nzur Emissionsminderung,                                 geben kann. Die schriftliche Prüfung hat _gegenüber der\nf) Kraftübertragung, einschließlich Rücktritt- und          mündlichen das doppelte Gewicht; Schriftliche Prüfung im\nMehrgangnaben, Kettenschaltungen und Tret-              Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\nantrieben,                                              liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\ng) Rahmen, Laufräder, Bereifung, Bremsen und Len-              (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nkung,                                                   fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\nh) Korrosions- und Oberflächenschutz,\ni) hydraulische, pneumatische, elektrische und elek-           (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\ntronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anla-       tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\ngen,                                                    schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nk) Steuerungs- und Regelungssysteme;\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\na) Funktionen und Funktionszusammenhänge von                                               § 10\nSystemen an Zweirädern, Behindertenfahrzeugen                          Aufhebung von Vorschriften\nund motorbetriebenen Geräten anhand von techni-\nschen Unterlagen,                                          Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\nb) technische Daten, Betriebswerte und Vorschriften,        berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten\nc) Prüf- und Meßanordnungen, Prüf- und Meßgeräte            Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt\nfür kraftfahrzeugtechnische Messungen, Beurtei-         sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Mechaniker\nlung von Prüf- und Meßergebnissen,                      (Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)/Mechanikerin","624                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(Nähmaschinen- und Zweiradmechanikerin), sind vor-                                      § 12\nbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.                                        Berlin-Klausel\n§ 11                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nÜbergangsregelung                         ordnung auch im Land Berlin.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-                                    § 13\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-                            lnkrafttreterf\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nser Verordnung.                                                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 5. April 1989\nDer Bundesminister für Wi.rtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   625\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\n-\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1   2    13 14\n,                  2                                            3                                         4\n1   Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§4Nr.1)                           dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§4 Nr. 2)                      b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                  b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)                       den Betri~b geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung zu vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle             gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                 Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Nr. 4)                       Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStromausgehen, beachten","626                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2           3 14\n1                   2                                              3                                            .     '\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent•                       -\nliehe Vorschriften Ober den Immissions- und\n·Gewässerschutz sowie Ober die Reinhaltung der\nLuftnennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Mögfichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen                                                                  .   '\n5     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mQndlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie            schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten           sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§4Nr.5)                        c) Halbzeuge und Nonnteile nach technischen\n.Unterlagen bereitstellen\nd) Informationen fOr Fertigung und Instandhaltung\nbes9haffen\ne) Werkstoffeigenschaften von c~und Nichteisen-\nmetallen sowie Ky,nst• und Naturstoffen\nunterscheiden\n\"\n5 *)\n6     Lesen, Anwenden und            ·a) Teil-, Gruppen- und-Exploslonszelchnungen lesen\nErstellen von technischen            und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, Insbesondere Reparatur-\n(§4Nr.6)                             und Betriebsanleitungen, Kataloge, StOcklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen·\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Mea.; und Prüfdaten lesen\nund zuordnen                   ·\nf) Nonnen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7     Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§4 Nr.7)                            verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen                                                             1\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\n· Lageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n1\n·i  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                     627\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        -in Wochen\nAusbildungsberufsbildes                                                                   im Ausbildungsjahr\nNr.                                                 des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2    3 14\n1                 2                                               3                                         4\n.\n8   Fügen                          a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§4Nr. 8)                            Fügeflächen und Fonntoleranz prOfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\n·elementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) · Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                          7\n• C\ne) L0twerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf} Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk- .\nstoffen löten\nh) WerkstOcke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuell~ Spanen und            a) Anreißen. Körnen, Kennzeichnen:\nUmfonnen\n(§4Nr. 9)\naa)    WerkstOcke unter Beachtung der Werkstoff-\neigenschaften. und -oberfläche anreißen und\nkennz~ichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\n\\                          aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form.und Ober-\n. flächengOte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen                     5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\n..                                    der Werkstoffeigenschaften schneiden.         .\n. ff)    Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb). Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10  maschinelles Bearbeiten         a) Maschinenwerte von handgefOhrten oder orts-\n(§4Nr.10) ·                          festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl• und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","628                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   14\n1                  2                                       3                 '                     4\nc) Werl<zeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werl<stoffe\nauswählen\nd) Werl<zeuge ausrichten und spannen\ne) Werl<stücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken             6\nf) Werl<stücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werl<stücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten             a) Behandeln von Oberflächen:\n(§4 Nr. 11)                   Oberflächen metallischer Werl<stücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:                          '\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\nCC) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschädi-\ngung sichtprüfen\nff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elek-\ntrische Maschinen oder Geräte nennen\nund beachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolati?nsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile ünd Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                                    629\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.               Teil des                   Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                        des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2        3  1  4\n1                     2                                                   3                                                   4\n12       Schweißen, Löten                   a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-\n(§ 4 Nr. 12)                           bereiten\nb) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen\nherstellen\nc) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nd) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen\ne) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-\nstoß und Eckstoß schweißen\n13       Elektrotechnik, Elektronik         a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschluß-\n(§ 4 Nr. 13)                           pläne lesen und anwenden sowie wesentliche\nKlemmenbezeichnungen und Schaltzeichen                           12 *)\nzuordnen\nb) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände\nin Reihen- und Parallelschaltungen messen\nc) elektrische oder elektronische Bauelemente\noder Baugruppen unterscheiden und den\nFunktionszusammenhang beschreiben\nd) elektrische oder elektronische Bauelemente\nin Grundschaltungen durch Messen prüfen\n14       Hydraulik, Pneumatik               a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer\n(§ 4 Nr. 14)                           Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund anwenden\nb) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\nc) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer\nSteuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund anwenden\nd) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","630                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berilcksichligung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3   14\n1                    2                                              3                                            4\n1     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\ndes Arbeitsablaufes sowie            aufwandes und der Notwendigkeit personeller\nKontrollieren und Bewerten           Unterstützung abschätzen\nder Arbeitsergebnisse           b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung\n(§ 4 Nr. 5)                          funktionaler und instandhaltungstechnischer\nGesichtspunkte festlegen\nc) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung\ndes Auftrages sowie personeller .Absprachen\nfestlegen und sicherstellen\nd} _Schmier• und Kühlmittel sowie Hydraulik-\nflüssigkeiten unter BerOcksichtigung ihrer\nE\"igenschaften nach Verwendungszweck\nauswählen\ne) Werkstoffe unter BerOcksichtigung ihrer\nEigenschaften und der Bearbeitung nach\nVerwendungszweck auswählen\nf) Werkzeuge, Prüf~·und Meßgeräte·sowie\nHilfsmittel nach Verwendung~eck auswählen\nund bereitstellen\ng) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf\naus technischen Unterlagen, insbesondere aus\nZeichnungen, ermitteln\nh) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des\nArbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur\nVermeidung von Personen- und Sachschäden\n4 *}\nim Umfeld des Arbeitsplatzes treffen\n1) Arbeitsergebnisse kontroffleren und bewerten\n2    Lesen, Anwenden und             a) technische Skizzen für das Herstellen von Bau-\nErstellen von technischen            teilen erstellen\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Anleitungen\n(§ 4 Nr. 6)                          zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren,\nDemontieren und Einstellen von mechanischen,\nhydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen\nund elektronischen Baugruppen und Systemen,\nlesen und anwenden\nc) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen\nund anwenden.\nd) Fahrzeug- und Aggregatausführung erkennen\nund bestimmen, Ersatzteile aus technischen\nUnterlagen zuordnen\ne) Vorschriften des Rechts über die Zulassung\nzum Straßenverkehr anwenden\nf) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten\ng) technische Sachverhalte in Form von Protokollen\naufzeichnen\nh) Kunden Ober Bedienung, Funktion und Instand-\nhaltung von Zweirädern, Behindertenfahrzeugen\nund motorbetriebenen Geräten informieren und\nberaten\n\") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                         631\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2     3 1 4\n1                    2                                             3                                              ,4\n3    Prüfen, Messen, Lehren          a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,\n.\n(§ 4 Nr. 7)                         insbesondere mit Meßschieber, Meßuhr und\nLehren, messen und prüfen\nb) Drücke in hydraulischen und pneumatischen\nSystemen messen und prüfen                                             4 \")\nc) Temperaturen und Fördermengen in Systemen\nmessen und prüfen\nd) Ströme, Spannungen und Widerstände messen\nund prüfen\n4    Fügen                           a} Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug\n(§ 4 Nr. 8)                         auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-\nmoment, Anzugsstufen· und Sicherung herstellen\nb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf\nWiederverwendbarkeit prüfen\nc) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-\npressen und Schrumpfen, herstellen                                       4\nd) Klemm- und Steckverbindungen herstellen\ne) Fügeflächen zum Kle,ben vorbereiten\nf) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderung an die\nKlebverbindung auswählen\ng) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter\nBerücksichtigung der auftretenden Bean-\nspruchung. kleben\n5    manuelles Spanen und            a) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisen-\nUmformen                            metallen und Kunststoffen mit Scheren und\n(§ 4 Nr. 9)                         Sägen trennen\nb} Bleche, Rohre und Profile mit und .ohne. Vorrich-\ntung kalt und warm biegen                                                4\nc) Bleche, Rohre und Profile biegerichten                              ,..\nd) Bohrungen in Werkstücken durch Rundreiben\nherstellen\n~\n6    maschinelles Bearbeiten         a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-\n(§ 4 Nr. 10)                        fahren, der Werkstoffe und der Schneiden-\ngeometrie auswählen\nb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe\nan Werkzeugmaschinen für Dreh- und Fräs-\noperationen mit Hilfe von Tabellen und\nDiagrammen unter Anleitung bestimmen und\neinstellen\nc) Werkstücke und Werkzeuge ausrichten und\nspannen\nd) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\nherstellen                                                                4\ne) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, .\nNichteisenmetallen und Kunststoffen mit\nhandgeführten Maschinen bearbeiten\n•1  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","632                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nTeil des                                                                             in Wochen\nLfd.                               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 14\n1                  2                                         3\n\"\nf) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen                         -\nbis zur Maßgenauigkeit von ± 0,01 mm und bis\nzu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen\n4 und 63 µm, insbesondere unter Beachtung\nder Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs•\nRunddrehen herstellen\ng) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nbis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und bis\nzu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen\n1O und 40 µm, insbesondere unter Beachtung\nder Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nFräsern durch Stim-Umfangs-Planfräsen\nherstellen\nh) Werkzeuge scharfschleifen\n7  Schweißen, Löten            a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe\n(§ 4 Nr. 12)                    für das Schmelzschweißen auswählen und\nEinstellwerte festlegen\n· b) Bleche u,:id Profile in verschiedeAen Schweiß-\npositionen durch Schmelzschweißen heften\nund fügen\n-c) schweißnahtbezogene Verformung richten                               4\nd) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-\nschatten und Verwendungszweck auswählen\ne) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen\nunter Beachtung der Oberflächenbeschaffen-\nheit weich- und hartlöten\n8  Elektrotechnik,             a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten\nElektronik                      und Anschlußteile anbringen\n(§ 4 Nr. 13)                b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elek-\ntrischen und elektronischen Komponenten\nzuordnen\nc) elektrische Leitungen nach Schaltplänen                             5\nverbinden\nd) elektrische und elektronische Bauteile und             .\nBaugruppen anschließen\ne) Grundschaltungen mit elektrischen und elektro-\nnischen Bauelementen aufbauen\n9  Demontieren und             a) Demontieren:\nMontieren von Bauteilen,        aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter\nBaugruppen und                       Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunk-\nSystemen an Zweirädern,              tionen nach Demontageangaben ausbauen,_\nBehindertenfahrzeugen                auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im\nund motorbetriebenen                 Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen\nGeräten                              und ablegen\n(§ 4 Nr. 15)\nbb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen\nund montagegerecht lagern","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                       633\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.               Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3 14\n1                     2                                             3                                           4\nb) Vorbereiten der Montage:\n-\naa) Bauteile und Baugruppen nach Montagean-\ngaben und Kennzeichnungen den Mortage-\nvorgängen zuordnen und auf Vollständig-\nkeit prüfen\nbb) Bauteile und Baugruppen für den funktions-\ngerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen\nhinsichtlich Oichtigkeitsanforderungen,\nOberflächenform und Oberflächen-                               6 *)\nbeschaffenheit anpassen\ncc) Bauteile und Baugruppen auf sichere\nIsolation, Kontaktflächen auf Korrosion\nprüfen\nc) Montieren:\naa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch\nSichtprüfen, lehren und Messen funktions-\ngerecht ausrichten sowie unter Beachtung\nder Maßtoleranzen passen, justieren, ver-\nbinden und slchem\nbb) während des Montagevorgangs Einzel-\n' ..                                          funktionen zwischenprüfen\ncc) Bauteile und Baugruppen mit Dicht-\nmaterialien unter Beachtung von Hersteller-\nangaben abdichten\ndd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen\nherstellen\n10       Warten von Zweirädem,          a) Motor- und Getriebeöl sowie Schmier- und Kühl-\nBehindertenfahrzeugen              mittel nach Wartungsangaben kontrollieren,\nund motorbetriebenen               nachfüllen und wechseln\nGeräten                        b) Leistungszustand, Säurezustand und Säure-\n(§ 4 Nr. 16)                       dichte von Batterien prüfen sowie destilliertes\nWasser nachfüllen\nc) Fahrzeugbau- und Geräteteile nach Wartungs-\nangaben schmieren, ölen, reinigen und                                  4\nkonservieren\nd) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren,\n,\nreinigen und austauschen\ne) mechanische Verbindungen, insbesondere deren\nSicherungselemente, kontrollieren\nf) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren\nAnschlüsse kontrollieren\ng) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck,\nUmdrehungsfrequenz und Anzugsdrehmoment,\nnach Wartungsangaben einstellen\nh) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach\n· Wartungsangaben kontrollieren tind nachfüllen\ni) Baugruppen auf Dichtheit prüfen                                                  6\n•i  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","634                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                   2                                       3                                       4\nk) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle wechseln                         -\n1) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß und\nBeschädigung prüfen\nm) Funktion von Baugruppen und Systemen im\nHinblick auf Abgasemission und Geräusch-\nentwicklung kontrollieren\nn) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren\n11   Prüfen, Einstellen und     a) mechanische, hydraulische und pneumatische\nAnschließen von                Systeme:\nmechanischen, hydrau-          aa) Funktion von mechanischen Bauteilen\nlischen,. pneumatischen                                                                         4\nund Baugruppen prüfen und einstellen\nsowie elektrischen und\nelektronischen Systemen        bb) Seilzüge und Gestänge prüfen und\nund Anlagen                         einstellen\n(§ 4 Nr. 17)\ncc) Dichtheit von hydraulischen und pneu-\nmatischen Baugruppen und Systemen\nprüfen\ndd) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel\nund Reibmomente unter Beachtung von\nlnstandhaltungsvorschriften prüfen\nee) F-unktion von Steuerelementen,\ninsbesondere Temperatur-, Druck-,\nPositions- und Drehzahlgeber, prüfen\nb) Stromversorgung, Beleuchtung, Zündung,\nStarteranlage:                                                              8\naa) Generator- und Starteranlage sowie\nel~ktrische Verbraucher prüfen\nbb) elektrische Leitungen, Verbindungen und\nAnschlüsse prüfen sowie Spannung,\nWiderstand und Stromstärke messen\ncc) Zündanlage prüfen und einstellen\ndd) Spannungsverläufe mit Oszilloskop prüfen\nC) Fahrwerk:\n/\naa) Räder auf Unwucht prüfen, Unwucht\nausgleichen\nbb) Räder auf Höhen- und Seitenschlag sowie\nSpeichenbefestigung prüfen\n5\ncc) Ketten- und Riementriebe prüfen und ein-\nstellen\ndd) Bedienungseinrichtungen am Lenker prüfen                       .\nund einstellen\nee) Vorderradgabel einschließlich Eintauchver-\nzögerungssysteme prüfen und einstellen\nff)  Vorderradschwingensysteme prüfen und\neinstellen\n6\ngg) Hinterradschwingensysteme prüfen und\neinstellen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                    635\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                 2                                            3                                       4\nhh) Federungs- und Radführungssysteme\nprüfen und einstellen\nd) Motor:\naa) Kompressionsdruck ermitteln und mit Sollwert\nvergleichen, Druckverlusttest durchführen\nbb) Vergaseranlagen prüfen und einstellen\ncc) Einspritzanlagen prüfen und einstellen\ndd) elektrische und elektronische Bauteile,\ninsbesondere der Motorelektronik,\nauf Funktion prüfen                                                   12\nee) Messungen an Motorbauteilen durchführen,\nMeßergebnisse mit Sollwert vergleichen\nund Reparaturentscheidungen ableiten\nff)   Steuerzeiten prüfen und einstellen\ngg) Ventilspiel prüfen und einstellen\n12  Eingrenzen und                 a) Fehler und Störungen unter Beachtung von\nBestimmen von Fehlern,             Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung\nStörungen und deren                sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen\nUrsachen                           und bestimmen\n(§ 4 Nr. 18)\nb) Funktionspläne sowie Fehlersuchanleitungen\nanwenden\n4\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der\nSchnittstellen von Baugruppen eingrenzen\nd) Fehler und Störungen mit Prüfverfahren und\nTestgeräten bestimmen\ne) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen\nund protokollieren\n13  Instandsetzen von              a) Stromversorgung, Beleuchtung, Zündung,\nSystemen und Anlagen               Starteranlage:\nan Zweirädern, Behin-              aa) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen\ndertenfahrzeugen und                    sowie Kontrolleinrichtungen instandsetzen                              4\nmotorbetriebenen\nGeräten                            bb) Generator- und Starteranlagen instandsetzen\n(§ 4 Nr. 19)                       cc) Zünd- und Starthilfesysteme instandsetzen\nb) Fahrwerk:\naa) mechanische Bremssysteme instandsetzen\nbb) hydraulische Bremssysteme instandsetzen\ncc) Rücktritt- und Mehrgangnaben, Ketten-                                  14\nschaltungen und Tretantriebe instandsetzen\ndd) Vorderradgabel einschließlich Eintauch-\nverz_ögerungssysteme instandsetzen\nee) Vorderradschwingensysteme instandsetzen\nff)   Hinterradschwingensysteme instandsetzen\ngg) Federungs- und Radführungssysteme\ninstandsetzen","636                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                 2                                      3                                       4\nhh) Räder einspeichen und zentrieren\nii) Reifen nach Herstellerangaben und gesetz-\nliehen Vorschriften dem Kraftradtyp zuordnen\nund montieren\nc) Motor:\naa) Bauteile am eingebauten Motor demontieren,\ninstandsetzen und montieren\nbb) Motor zerlegen und zusammenbauen,\nBauteile instandsetzen\ncc) Kühlsysteme instandsetzen\ndd) Abgasanlagen instandsetzen\nee) Systeme der Kraftstoffzumessung,\ninsbesondere Vergaser- und Einspritz-                                 10\nanlagen, instandsetzen\nff)  Zylinderköpfe instandsetzen\ngg) Leistungsänderungen an Motoren nach\nHerstellervorgaben unter Beachtung\ngesetzlicher Vorschriften durchführen\nhh) Kraftübertragungssysteme, insbesondere\nWellen, Kupplungen, Getriebe und\nAchsantriebe, instandsetzen\n14  Instandhalten und         a) Instandhalten:\nUmbauen von Fahr-            aa) verschraubte und bewegliche Verkleidungs-\nzeugrahmen, Verklei-              teile aus- und einbauen\ndungsteilen und Bedie-\nnungseinrichtungen           bb) Lackschäden ausbessern und Oberflächen                       4\n(§ 4 Nr. 20)                      polieren\ncc) Rahmen und Verkleidungsteile zum\nLackieren vorbereiten\ndd) Lage der Befestigungspunkte für Fahrwerk\nund Antriebsaggregate am Rahmen prüfen\nee) Fahrzeugrahmen vermessen sowie nach\nHerstellerangaben und gesetzlichen Vor-\nschritten richten\nff)  Bauteile aus Blechen und Profilen richten\ngg) Rahmen und Verkleidung komplettieren\nb) Umbauen:                                                                    6\naa) Bauteile aus Blechen und Profilen herstellen,\nändern und einpassen\nbb) Schweiß- und Lötarbeiten am Fahrzeug-\nrahmen nach Herstellerangaben und\ngesetzlichen Vorschriften durchführen\ncc) Bedienungseinrichtungen von Fahrzeugen\nunter Berücksichtigung der Körperbehin-\nderung ändern und montieren\ndd) Fahrzeugbauteile unter Berücksichtigung der\nKörperbehinderung ändern und montieren","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                  637\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                 2                                           3                                        4\n15  Ausrüsten und Umrüsten         a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beach-          -\nmit Zubehör und Zusatz-           tung gesetzlicher Vorschriften nach technischen\neinrichtungen                     Unterlagen dem Fahrzeugtyp und Gerätetyp\n(§ 4 Nr. 21)                      zuordnen\nb) Fahrzeugbau- und Geräteteile für. den Einbau                                4\nvorbereiten\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,\nanschließen und auf Funktion prüfen\n, '\n16   Beurteilen von Schäden         a) Schäden aufgrund von Kundenangaben prüfen\nan Zweirädern,                    und einordnen\nBehindertenfahrzeugen\nb) Schäden aufgrund von Anzeigen, Messungen\nund motorbetriebenen\nsowie von Sicht- und Geräuschkontrollen fest-\nGeräten                           stellen und pl'Otokollieren\n(§ 4Nr. 22)\n4\n17   Kontrollieren der durch-       a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten im\ngeführten Arbeiten unter          Hinblick auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit\nEinbeziehung angren-              von Zweirädern, Behindertenfahrzeugen und\nzender Bereiche                   motorbetriebenen Geräten kontrollieren\n(§ 4 Nr. 23)                   b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-\ngruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen\nund protokollieren\nc) Fahrzeuge und Geräte zur Kundenübergabe\nvorbereiten\nf"]}