{"id":"bgbl1-1989-16-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":16,"date":"1989-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_16.pdf#page=5","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbauer/zur Karosserie- und Fahrzeugbauerin (Karosserie- und Fahrzeugbauer-Ausbildungsverordnung - KarFahrzbAusbV)","law_date":"1989-05-04T00:00:00Z","page":601,"pdf_page":5,"num_pages":20,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                     601\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Karosserie- und Fahrzeugbauer/zur Karosserie- und Fahrzeugbauerln\n(Karosserie- und Fahrzeugbauer-Ausbildungsverordnung - KarFahrzbAusbV) *)\nVom 5. April 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                   §4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                           Ausbildungsberufsbild\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525} geändert                      (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                  die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                    1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§ 1\nAnwendungsbereich                                 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbauer/Karos-                         gieverwendung,\nserie- und Fahrzeugbauerin nach der Handwerksordnung.                      5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n§2                                      6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nAusbildungsdauer                                     Unterlagen,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das                   7. Prüfen, Messen, Lehren,\n.dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den                      8. Fugen,\nFachrichtungen\n9. manuelles Spanen und Umformen,\n1. Karosseriebau und\n1O. maschinelles Bearbeiten,\n2. Fahrzeugbau\n11. Instandhalten,\ngewählt werden.\n12. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\n13. Elektrotechnik, Elektronik\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                    14. Hydraulik, Pneumatik,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                      15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Bau-\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                       gruppen und Systemen an Fahrzeugen,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n16. Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,\n§3                                    17. Prüfen und Instandsetzen voa.-Fahrzeugrahmen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                           Karosserien und Aufbauten.\nder Berufsausbildung                                 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt              tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und·-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                Kenntnisse:\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\n1. in der Fachrichtung Karosseriebau:\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                  a) Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und\nFertigen von Schablonen und Zuschnitten,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                     b) Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-                       schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-\nchen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                      schen und elektronischen Systemen und Anlagen,\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                      c) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-                        und deren Ursachen,\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-                 d) Herstellen und Umbauen von Karosserien und Auf-\ngen nachzuweisen.                                                               bauten,\ne) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-\neinrichtungen,\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder       f) Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen,\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger         g) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-\nveröffentlicht.                                                             beziehung angrenzender Bereiche;","602                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. in der Fachrichtung Fahrzeugbau:                          Buchstabe b und laufender Nummer 11 Buchstabe a\na) Warten und Instandsetzen von Systemen und Anla-       aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-\ngen an Fahrzeugen,\nnen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nb) Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-       ausbildung wesentlich ist.\nschen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-\nschen und elektronischen Systemen und Anlagen,           (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in\nc) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nBetracht:\nund deren Ursachen,\nHerstellen eines Karosserie- oder Fahrzeugbauteiles\nd) Herstellen und Umbauen von Fahrzeugrahmen und\n· Aufbauten,                                             durch manuelles Bearbeiten, insbesondere durch Messen,\nAnreißen, Körnen, Trennen, Kaltumformen, Bohren und\ne) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-        Gewindeschneiden, sowie Fügen durch Schrauben, Nie-\neinrichtunge~,                                       ten, Schweißen und Löten einschließlich Planen und\nf) Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen,                 Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren. der\nArbeitsergebnis~e.\ng) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-\nbeziehung angrenzender Bereiche.                          (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 ~inuten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene . Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\n§5\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusblldungsrahmenplan\ngieverwendung,\nDie· Fertigkeiten und Kenntnisse nach. § 4 sollen nach      2. technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne;\nder in der Anlage fQr die berufliche Grundbildung und für          Maß- ·und Fonntoleranzen,\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gtlederung der Berufsausbildung          3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom                stoffen, Werkstoffnormung,                           ·\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-         4. Werkzeuge und Spannmittel,\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-          5. Trennen,\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betöebs-        6. Fertigungsverfahren der Umfomitec_hnik,\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n7. Löten, Schmelzschweißen, Kleben, Nieten,\n§6                                 8. lösbare Verbindungen,\nAusbildungsplan                            9. Prüftechniken bei Längen, Winkeln, Formen und\nOberflächen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans fOr den Auszubildenden einen Ausbil-        10. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\ndungsplan zu erstellen.                                            Massen, Kräften· und Geschwindigkeiten,\n11. Grundlagen der Elektrotechnik, Hydraulik und Pneu~\nmatik.\n§7\nBerichtsheft                             (5) Die in Absatz 4 genannte- Prüfungsdauer kann\ninsbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      Prüfung in programmierter Form. durchgeführt wird.\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig                                      §9\ndurchzusehen.                                                                       Gesellenprüfung\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in· der\n§8                               Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nZwischenprüfung                         auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende             (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstpcke\nanfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in .der    Arbeitsproben durchführen. Hierfür kdmmen insbesondere\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender   in Betracht:\nNummer 1 Buchstaben b bis h, laufender Nummer 2\nBuchstaben a bis d, laufender Nummer 3 Buchstaben a           1. in der Fachrichtung Karosseriebau:\nund b, laufender Nummer 4 Buchstaben c und f bis h,\na) als Prüfungsstücke:\nlaufender Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nund Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis ee, laufender                 aa) Herstellen von Karosserieteilen durch manuel-\nNummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa bis ee und                      les und maschinelles Bearbeiten, insbesondere","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                 603\nTreiben, Strecken und Stauchen, sowie Fügen,          b) Werk- und Hilfsstoffe, Werkstoffverhalten,\ninsbesondere Schweißen, einschließlich Anfer-\nc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\ntigen von Skizzen und Abwicklungen sowie\nErstellen eines Arbeitsplans,                         d) Konstruktions- und Fertigungsprinzipien von Fahr-\nwerken, Karosserien und Aufbauten,\nbb) Instandsetzen von Karosserieteilen durch Tren-\nnen, Richten, Ausbeulen, Einpassen eines              e) mechanische, hydraulische       und   pneumatische\nTeiles, Fügen und Bearbeiten der Oberfläche                Bremssysteme,\neinschließlich Erstellen eines Arbeitsplans;\nf) hydraulische, pneumatische, elektrische und elek-\nb) als Arbeitsproben:                                              tronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und\nAnlagen,\naa) Fügen von Bauteilen mit einer der folgenden\nVerbindungstechniken: Schweißen, Löten oder            g) Oberflächentechnik, Korrosionsschutz;\nKleben,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nbb) Verbinden von elektrischen Leitungen sowie\nAnschließen von Bauteilen und Baugruppen               a) technische Zeichnungen, Fertigungs- und Arbeits-\nnach Schaltplänen einschließlich Prüfen der                pläne, Tabellen, Diagramme, Schalt- und Stromlauf-\nFunktionen in einem der nachfolgenden Be-                  pläne,\nreiche:\nb) Abwicklungen, Schablonen, Zuschnitte,\n- Hydraulik, Elektrotechnik und Elektronik,\nc) Funktionen· und Funktionszusammenhänge fahr•\n- Pneumatik, Elektrotechnik und Elektronik,                zeugtechnischer Systeme anhand von technischen\n- Elektrotechnik und Elektronik.                           Unterlagen und Vorschriften,\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom            d) Prüf- und Meßanordnungen, Geräte für fahrzeug-\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom                  technische Messungen, Beurteilung von Prüf- und\nHundert gewicht~t ·werden;                                         Meßergebnissen,\ne) Herstellungs- und lnstandhaltungsarbeiten an Fahr-\n2. in der Fachrichtung Fahrzeugbau:                                   zeugen;\na) als Prüfungsstücke:                                         dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte\n~\nre.'\naa) Herstellen von Fahrzeugbauteilen durch manu-\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\n...             elles und maschinelles Bearbeiten sowie Fügen\ndurch Schraub- und Schweißverbindungen ein-          . geeignete Lösungswege darzustellen;\nschließlich Anfertigen von Skizzen und Erstel-\nlen eines Arbeitsplans,                            3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nbb) Festlegen und Durchführen von Instand-                  a) länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\n. setzungsarbeiten einschließlich Beurteilen von              Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,\nSchäden durch Prüfen und Erstellen eines Prüf-             Beschleunigung, Temperatur,\nprotokolls und eines Arbeitsplans;                     b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, .\nb) als Arbeitsproben:\nc) elektrische Größen;\naa) Fügen von Bauteilen mit einer der folgenden\n-\nVerbindungstechniken: Schweißen, Nieten oder       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nKleben,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nbb) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö-              sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nrungen und deren Ursachen durch Prüfen und\nMessen in mindestens zwei der nachfolgenden          (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-\nBereiche: Bremsanlage, Fahrwerk, hydrauli-         chen Höchstwerten auszugehen:\nscher Anlage, pneumatischer Anlage und elek-\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten.\ntrischer Anlage.\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom        2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              120 Minuten.\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 von          3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        60 Minuten.\nHundert gewichtet werden.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                 60Minuten.\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nPrüfungsfächem Technologie, Arbeitsplanung, Techni-             (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde            besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-      Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nden Gebieten in Betracht:                                       (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einze· ·\n1. im Prüfungsfach Technologie:                               nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen.\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und   rationelle wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nEnergieverwendung,                                     geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der","604                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im                                      ·, § 11\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd·                                Obergangsregelung\nliehe Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. · ~·\n(7) 1nnerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-              dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nfächer das doppelte Gewicht.                                        schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-       Verordnung.\nschen und schriftlichen Prüfung sowie Innerhalb der\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen      erbracht   sind.                                              § 12\n.            J\nBerHn-K!ausel\n§ 10\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des. . Dritten Übe~-\nAufhebung von Vorschriften                           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil·              ordnung auch im Land Berlin.\ndutigspläne und Prüfungsanforderungen für. die Lehr-.\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten\nAusbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt                                             § 13\nsind, Insbesondere fOr den Ausbildungsberuf Karos-\nseriebauer/t<arosseri,bauerin, sind vorbehaltlich des                                      Inkrafttreten\n§ 11.·nlcht mehr,,anzuwenden.                                          Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 •in Kraft.\n8c>nn,. den 5. /\\l)ril 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlec,ht","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                    605\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusblldungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbauer/zur Karosserie- und Fahrzeugbauerln\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des§ 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     13 14\n1                 2                                              3                                        4\n1   Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§4Abs.1 Nr. 1)                     dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)              b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausblldenden Betriebes und\nseiner Belegschaft,zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen _und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbi.ldenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                  b} wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                 den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung '2:U vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle              gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                  Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                 Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausgehen, beachten","606                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 14\n1                    2                                              3                                             4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-                -\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuftnennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie           schriftl.icher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten          sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)              c) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften vori Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 ·)\n6     Lesen, Anwenden und             a) Teil-, Gruppen-und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen           und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                  und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\n--\ng) Datenträger handhaben\n-\n7     Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                  verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n0\n)  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   607\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     31 4\n,                  2                                             3                                       4\n8   Fügen                          a} Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der                       -\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                  Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                        7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\n· richtlinien kleben\n.9    manuelles Spanen und           a) Anreißen, Körnen, Kennzeichne,:i:\nUmformen                            aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                        eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpu~e sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober- .\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken_aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen                    5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)   Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc} Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10  maschinelles Bearbeiten         a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4Abs. 1 Nr. 10)                  festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","608                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                  des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n,                  2                                          3                                       4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-             -\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\ne) Werkstüeke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken            6\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\n.·\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten                a) Behandeln von Oberflächen:\n(§4Abs. 1 Nr.11)                 Oberflächen metallischer Werkstüeke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf TYPEJnschildem elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschä-\ndlgung sichtprüfen\nff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen •Und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngungprüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                                     609\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                        des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2        3   1 4\n1                       2                                                   3                                                  4\n12       Schweißen, Löten,                  a} Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-\nthermisches Trennen                    bereiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen\nherstellen\nc) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nd) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen\ne) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-\nstoß und Eckstoß schweißen\n13        Elektrotechnik, Elektronik        a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschluß-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)                    pläne lesen und anwenden sowie wesentliche\nKlemmenbezeichnungen und Schaltzeichen                           12 *)\nzuordnen\nb) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände\nin Reihen- und Parallelschaltungen messen\nc) elektrische oder elektronische Bauelemente\noder Baugruppen unterscheiden und den\nFunktionszusammenhang beschreiben\nd) elektrische oder elektronische Bauelemente\nin Grundschaltungen durch Messen prüfen\n14        Hydraulik, Pneumatik               a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)                    Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund anwenden\nb) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\nc) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer\nSteuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund anwenden\nd) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\n•>  Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","610                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     . Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n,          2      3   14\n1                    2                                             3\n\"'\n1   Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\n.des Arbeitsablaufes sowie            aufwandes und der Notwendigkeit personeller\nKontrollieren und Bewerten           Unterstützung abschätzen\nder Arbeitsergebnisse\nb) Arbeit$SChritte unter BerOcksichtigung funktionaler\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nund fertigungstechnischer Gesichtspunkte fest-\n'\nlegen\nc) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-\nges sowie organisatorischer und informatorischer\nNotwendigkeiten festlegen und sicherstellen\nd) Werkstoffe Unter Berilckslchtlgung ihrer\nEigenschaften und der Bearbeitung nach\nVerwendungszweck auswählen\ne) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie\nHilfsmittel nach Verwendung$ZW9CI< auswählen\nund bereitstellen               ·\nf) Halbzeug-. Normteil-, Ersatz- und Fertigteilbedarf\naus technischen unterlagen, insbesondere aus.\nZeichnungen, ermitteln\ng) .Arbeitsplatz unter 8er0cksichtigung des\nArbeitsauftrages vorbereiten, Maßn$hmen zur .\nVermeidung·von Personen- iJnd Sachschäden\nIm Umfeld des Arbeitsplatzes treffen                                 8 *)\nh) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n2    Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErsteßen von technischen        b) technische Skizzen, insbesondere für Zuschnitte,\nUnterlagen                           erstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr, 6)\nc) technische Unterlagen für die Instandhaltung,\ninsbesondere Fehlersuchpläne sowie Anleitungen\nzum Montieren und Demontieren, lesen und\nanwenden\nd) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und\nanwenden\ne) Ersatzteile in technischen Unterlagen erkennen\nund bestimmen und den unterschiedlichen\nFahrzeugtypen zuordnen\nf) Material- und ErsatzteiHisten .erstellen\ng) Vorschriften des Rechts Ober die Zulassung zum\nStraßenverkehr anwenden\nh) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten\ni) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n·>  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   611\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                  2                                            3                                       4\n3  Prüfen, Messen, Lehren         a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,                   -\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                 insbesondere mit Meßschieber und Lehren,\nmessen und prüfen\nb) Schweißnähte sichtprüfen\nc) Karosserien und Fahrzeugbauteile auf\nDichtheit prüfen\n4  Fügen                          a) Fügeelemente und Werkzeuge nach Art,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                 Form und Funktion der Verbindung auswählen\nb) Fügeelemente und Bauteile im Hinblick\nauf die Werkstoffpaarung auswählen\nc) Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug\nauf lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-\nmoment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen\nd) Verbindungs- und Sicherungselemente auf\nWiederverwendbarkeit prüfen\ne) Klemm- und Steckverbindungen herstellen                           8\nf) Feinbleche durch Sicken und Bördeln fügen\ng) Feinbleche dürch Falzen von Hand und mit der\nMaschine fügen\n· h) Bauteile und Halbzeuge durch Nieten fügen\ni) Fügeflächen zum Kleben vorbereiten\nk) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderungen\nan die Klebverbindung auswählen\n1) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen\nuhter Berücksichtigung der auftretenden\nBeanspruchung kleben\n•   -\n5  manuelles Spanen               a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nund Umformen                       aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                      eigenschaften und Oberflächenbeschaffen-\nheit mit Hilfe von Schablonen und Anreiß-\nwerkzeugen anreißen\nbb) Bauteile und Baugruppen für die\nBearbeitung und Montage kennzeichnen\nb) Umformen:\naa) gestreckte Längen beim Biegeumformen\nermitteln                                                    8\nbb) Zuschnitte für Blechteile nach Zeichnungen,\nSchablonen und Modellen vorzeichnen und\nanfertigen\nCC) Formteile aus Feinblechen und Profilen durch\nSchwenk- und Rundbiegen manuell und\nmaschinell herstellen\ndd) Feinblechbauteile durch Bördeln, Sicken,\nUmschlagen oder Drahteinlegen versteifen","612                                  Bundesgesetzblatt,· Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n2      3 1 4\n2                                        3                                    4\nee) Feinbteche absetzen\nff)   Bleche und Profile kalt und warm richten\n6 · maschinelles Bearbeiten     a) Bleche und Profile. aus Stahl, Nichteisenmetallen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)            und Kunststoffen mit handgeführten Maschinen\nsowie mit ortsfesten Scheren, Sägen oder Trenn-\nschleifmaschinen trennen\nb) Bleche und Profile stanzen\n4.\nc) Flächen und Formen an Karosserieteilen aus\nStahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen\nmit handgeführten Maschinen durch Schleifen\nbearbeiten\n7    Schweißen, löten,          a) .Schweißen:\n· thermisches Trennen            aa} Schweißeinrichtungen, Schweißzusatz- und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)                  Hilfsstoffe für das Schmelzschweißen\nauswählen sowie Einstellwerte festlegen\nbb) Bleche und Profile heften '\ncc) Bl~e und Profile aus Stahl und\nNichteisenmetallen in verschiedenen\nSchweißpositioneri schweißen\ndd) Feinbleche durch Gasschmelzschweißen\nfügen\nee) Feinbleche durch lichtbogenhandschweißen,\nInsbesondere durch Schutzgasschweißen,\nfügen\n6\nff)   Feinbleche durch Widerstandsschweißen\nfügen·\ngg) schweißnahtbezogene Verformung durch\n·Wärmebehandlung ri~en                                 .\nhh) Werkstücke aus Kunststoff schweißen\nb) Löten:\naa) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach\nEigenschaften und Verwendungszweck\nauswähle!).\nbb) Blechteile unter Beachtung der Oberflächen~\nbeschaffenheit weich- oder hartlöten\nc) thermisches Trennen:\nBleche und Profile nach Anriß thermisch trennen\n8    Elektrotechnik,            a) elektrische Leitungen anschfußfertig vorbereiten\nElektronik                     und Anschlußteile anbringen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elek-\ntrischen und elektronischen Komponenten\nzuordnen\nc) elektrische Leitungen nach Schaltplänen\nverbinden","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                         613\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                    2                                             3                                            4\nd) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-\ngr~ppen anschließen\ne) Grundschaltungen mit elektrischen und elektro-\nnischen Bauelementen aufbauen\n6\n9    Hydraulik, Pneumatik            a) Schalt- und Funktionspläne einfacher hydrau-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)                lischer und pneumatischer Systeme lesen\nund skizzieren\nb) Druck in hydraulischen und pneumatischen\nSystemen messen und einstellen\nc) einfache Hydraulik- und Pneumatikschaltungen\nnach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schalt-\nplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen\nund prüfen\nd) hydraulische und pneumatische Bauteile und\nBaugruppen demontieren und montieren\n10     Demontieren und                 a) Demontieren:\nMontieren von Bauteilen,           aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter\nBaugruppen und                           Beachtung· ihrer Gesamt- und EinzeHunk-\nSystemen an Fahrzeugen                   tionen nach Demontageangaben ausbauen,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)                      auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im\nHinblick auf ihre Montage kennzeichnen\nund. ablegen\nbb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen\nund montagegerecht lagern\nb) Vorbereiten der Montage:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Montage-\nangaben und Kennzeichnungen c!en\nMontagevorgängen zuordnen und auf\n· Vollständigkeit prüfen\nbb) Bauteile und Baugruppen für den funk0\ntionsgerechten Einbau prüfen sowie\n.\nFügeflächen hinsichtlich Dichtigkeits-                          4 *)\nanforderungen, Oberflächenform und\nOberflächenbeschaffenheit anpassen\ncc) Bauteile und Baugruppen auf sichere lso-\nlation, Kontaktflächen auf Korrosion prüfen\nc) Montieren:\naa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch\nSichtprüfen, Lehren und Messen funktions-\ngerecht ausrichten sowie unter Beachtung\nder Maßtoleranzen passen, justieren,\nverbinden und sichern\nbb) während des Montagevorgangs Einzel-\nfunktionen zwischenprüfen\nCC) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien\nunter Beachtung von Herstellerangaben\nabdichten\ndd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen\nherstellen\n•i  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","614                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                 2                                      3                                       4\n11  Prüfen, Bearbeiten        a) Oberflächenbearbeitung:\nund Schützen von\n-\naa) Beschaffenheit und Aussehen von Ober-\nOberflächen                       flächen der Karosserien und Karosserieteile\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)               prüfen\nbb) Karosserie- und Fahrzeugbauteile vor-\nbehandeln, insbesondere entfetten und\nentrosten\ncc) Unebenheiten durch Auftragen geeigneter\nFüllmittel ausgleichen\ndd) Unebenheiten und Nähte an Karosserieteilen                   4\ndurch Spachteln und Schleifen ausgleichen\nb) Korrosionsschutz:\naa) Korrosionsschutz von Karosserien und\nFahrzeugrahmen prüfen\nbb) Konservierungsmittel zur Oberflächen-\nbehandlung auswählen\ncc) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, ins-\nbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und\nUnterboden, auswählen und durchführen\n12  Prüfen und Instandsetzen  a) Karosserien und Aufbauten:\nvon Fahrzeugrahmen,          aa) Karosserie• und Blechteile, insbesondere\nKarosserien und                   geschweißte und geklebte Teile, unter\nAufbauten                         Beachtung von Herstellervorgaben aus\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)               dem Fahrzeug heraustrennen\nbb) Karosserie- und Blechteile richten und\nausbeulen\ncc) Karosserie- und Blechteile ändern, einpassen\nund fixieren\ndd} Karosserie- und Blechteile durch Schweißen\nheften\n.-  4\nee) Karosserie- und Blechteile durch Schrauben,\nKleben und Schweißen fügen\nff)  bewegliche Karosserie- und Blechteile\nausrichten\nb) Karosserieausstattung:\naa) Innenverkleidung aus- und einbauen\nbb) Instrumententräger aus- und einbauen\ncc) Undichtigkeiten der Innenräume beseitigen\ndd) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   615\nIII. Berufliche Fachbildung In den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Karosseriebau\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        - 2      3 1 4\n1                   2                                            3                                       4\n1  manuelles Spanen                a) Formteile aus Feinblechen durch Treiben,\nund Umformen                        Strecken und Stauchen herstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)              b) Bleche und Profile durch Warmrichten einziehen\nc) Feinbleche spannen\nd) Platten und Formteile aus Kunststoffen durch\nErwärmen umformen\n10\n2  Konstruieren von Ab-            a} Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern\nwicklungen; Entwerfen               anfertigen\nund Fertigen von                b) Abwicklungen von Formteilen anfertigen\nSchablonen und\nc) Schablonen aus Papier und Metall herstellen\nZuschnitten\n(§ 4 Abs. 2 Nr.. 1              d) Werkstücke mit Schablonen und Kehren unter\nBuchstabe a)                        Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen\n3  Prüfen, Bearbeiten und          a) Lackschäden ausbessern und Oberflächen\nSchützen von                        polieren\nOberflächen                     b) Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren,                                 8\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)                 spachteln, schleifen, tollem und lackieren\n4  Prüfen und Instandsetzen        a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte für\nvon Fahrzeugrahmen,                 Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie\nKarosserien und                     und Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen\nAufbauten                       b) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)                 einbauen\nc) Rahmenteile unter Beachtung von Hersteller-\nvorgaben aus dem Fahrzeug heraustrennen\nd) Rahmenteile richten                                                         16\ne) Rahmenteile ändern, einpassen und fixieren\nf) Rahmenteile durch Schweißen heften\ng) Rahmenteile durch Schrauben, Kleben und\nSchweißen montieren\nh) Fahrzeug auf Richt- und Verformungs-\neinrichtungen ausrichten und verankern\ni) Karosserieteile aus Kunststoff, insbesondere\ndurch Laminieren von Hand, instandsetzen\nk) Karosserieteile gegen Korrosion schützen und                                 4\nabdichten\n1) Schiebedächer instandsetzen\n5  Prüfen, Einstellen und          a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-\nAnschließen von mecha-              gruppen prüfen und einstellen\nnischen, hydraulischen,          b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\npneumatischen sowie                 Baugruppen und Systemen prüfen\nelektrischen und elektro-\nnischen Systemen und            c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremd-\nAnlagen                            stoffe prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b)","616                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitHche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Tell des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtlgung   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3  14\n1                  2                                       3                          '·             4\nd) elektrische Leitungen, Verbindungen und                      -\nAnschlOsse prüfen sowie Spannung.\nWiderstand und Stromstärke messen                                         4\ne) elektrische und elektronische Bauteile und\nBaugruppen anschließen und auf Funktion prüfen\nf) Beleuchtungs-. Warn- und Signalanlagen sowie\nKontrolleinrichtungen prüfen und instandsetzen\ng) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen\nh) mechanische, hydraulische und pneumatische\nBauteile und Baugruppen anschließen, Systeme\neinstellen und auf Funktion prüfen                          .\n6  Eingrenzen und            a) Fehler und Störungen unter Beachtung von\nBestimmen von Fehlern,          Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung\nStörungen und deren            sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen\nUrsachen                       und bestimmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1         b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,.\nBuchstabe c)                    hydraulische und pneumatische Schaltpläne,\n· sowie Fehlersuchanleitungen anwenden                                      4\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der\nSchnittstellen mechanischer, hydraulischer,\npneumatischer sowie elektrischer und\nelektronischer Baugruppen eingrenzen\nd) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen\nund protokollieren\n7  Herstellen und Umbauen    a) Karosserieteile herstellen, ändem und einpassen\nvon Karosserien und       b) Karosserien und Aufbauten für spezielle\nAufbauten                       Verwendungszwecke umbauen             ·\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nc) Rohbaukarosserien und Aufbauten komplettieren                               18\nBuchstabe d)\nd) elektrische Leitungen verlegen, Verbindungen\nund Anschlüsse herstellen\ne) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung\nauswählen und anwenden\nf) · Maßnahmen zur Vermeidung von Schwingungen\nauswählen und anwenden                                                    6\ng) Werkstücke aus Holz mit handgeführten\nMaschinen bearbeiten\nh) Holzverbindungen herstellen\n8  Ausrüsten und Umrüsten     a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach gesetz-\nmit Zubehör und                 liehen Vorschriften und technischen Unterlagen\nZus~tzeinrichtungen             dem Fahrzeugtyp zuordnen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1         b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau\nBuchstabe e)                    vorbereiten\n4\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,\nanschließen und auf Funktion prüfen\n'","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                     617\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1  4\n1                   2                                            3                                       4\nd) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und\nTransportzwecke, insbesondere mit Hub- und\nLadeeinrichtungen sowie klimatechnischen\nSystemen, aus- und umrüsten\n9  Beurteilen von Schäden          a) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von Kunden-\nan Fahrzeugen                       angaben prüfen und einordnen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von Sicht-\nBuchstabe f)                        und Geräuschkontrollen feststellen und\nprotokollieren\n4\n10   Kontrollieren der durch-        a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter\ngeführten Arbeiten                  Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebs-\nunter Einbeziehung                  sicherheit des Fahrzeugs kontrollieren\nangrenzender Bereiche           b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                   gruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen\nBuchstabe g)                        und protokollieren\nc) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten\nB. Fachrichtung Fahrzeugbau\n1  maschinelles Bearbeiten         a) Spezialmaschinen für die spanende\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)                 Bearbeitung einrichten und umrüsten\n4\nb) Bauteile auf Spezialmaschinen spanend\nbearbeiten\n2  Prüfen, Bearbeiten              a) Lackschäden ausbessern und Oberflächen\nund Schützen von                    polieren\nOberflächen                                                                                                     8\nb) Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)                 spachteln, schleifen, füllern und lackieren\n3  Prüfen und                      a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte für\nInstandsetzen von                   Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie\nFahrzeugrahmen,                     und Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen\nKarosserien und                 b) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und ein-\nAufbauten                           bauen\n(§4Abs.1 Nr.17)\nc) Rahmenteile unter Beachtung von Hersteller-\nvorgaben aus dem Fahrzeug heraustrennen                                     6\nd) Rahmenteile richten\ne) Rahmenteile ändern, einpassen und fixieren\nf) Rahmenteile durch Schweißen heften\ng) Rahmenteile durch Schrauben, Kleben und\nSchweißen montieren","618                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                       3t                                      4\n4  Warten und                a) Fahrwerk instandsetzen\nInstandsetzen von         b) Verbindungen, insbesondere deren Sicherungs-\nSystemen und Anlagen          elemente, kontrollieren\nan Fahrzeugen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2         c) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben\nBuchstabe a)                  schmieren, ölen, reinigen und konservieren\nd) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach Wartungs-\nangaben kontrollieren, nachfüllen und wechseln\ne) mechanische und pneumatische Federungs-\nsysteme instandsetzen\nf) Räder montieren\ng) Druckluftbremssysteme und hydraulisch-\npneumatische Bremssysteme instandsetzen                                    14\nh) Baugruppen druckluftgesteuerter Bremssysteme\ninstandsetzen\ni) Zusatzeinrichtungen an Nutzfahrzeugen,\ninsbesondere Klimasysteme, Hub- und\nLadeeinrichtungen, warten und instandsetzen\nk) mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungs-\nteile und Einrichtungen instandsetzen\n1) mechanische und fremdkraftunterstützte Lenk-\nsysteme instandsetzen\nm) Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen\nn) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie\nKontrolleinrichtungen prüfen und instandsetzen\n5  Prüfen, Einstellen        a) Funktion von mechanischen Bauteilen und\nund Anschließen von           Baugruppen prüfen und einstellen\nmechanischen,             b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\nhydraulischen,\nBaugruppen und Systemen prüfen\npneumatischen sowie\nelektrischen und          c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und\nelektronischen                Fremdstoffe prüfen\nSystemen und Anlagen      d) elektrische Leitungen, Verbindungen und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2             Anschlüsse prüfen sowie Spannung,\nBuchstabe b)                  Widerstand und Stromstärke messen                                           4\ne) elektrische und elektronische Bauteile und\nBaugruppen anschließen und auf Funktion prüfen\nf) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen\ng) mechanische, hydraulische und pneumatische\nBauteile und Baugruppen anschließen,\nSysteme einstellen und auf Funktion prüfen\nh) Bremsanlagen mit Meßgeräten und auf dem\nPrüfstand prüfen und einstellen\ni) Druckluftversorgungssystem, insbesondere für\nBremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion\nprüfen\nk) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen                                 10\nauf Dichtheit prüfen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   619\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                    2                                           3                                       4\n1) Drücke in hydraulischen und pneumatischen                         -\nSystemen prüfen und einstellen\nm) Fahrzeugkonstruktionen auf Beschädigung\nprüfen, Ursachen feststellen\nn) Schweißnähte auf Bruch und Riß prüfen,\nUrsachen feststellen\n6   Eingrenzen und                 a) Fehler und Störungen unter Beachtung\nBestimmen. von                     von Kundenangaben durch· Sinneswahrnehmung\nFehlern, Störungen                 sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen\nund deren Ursachen                 und bestimmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,\nBuchstabe c)                       hydraulische und pneumatische Schaltpläne,\nsowie Fehlersuchanleitungen anwenden                                        4\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung\nder Schnittstellen mechanischer,\nhydraulischer, pneumatischer sowie elektrischer\nund elektronischer Baugruppen eingrenzen\nd) Ursachen von Fehlern und Störw;,gen\nbestimmen und protokollieren\n7 . Herstellen und Umbauen         a) Bauteile aus Blechen und Profilen nach\nvon Fahrzeugrahmen                 Zeichnungen und selbsterstellten Skizzen,\nund Aufbauten                      insbesondere für Fahrzeugrahmen, Drehgestelle,                              6\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                  Zugeinrichtungen und Bordwände, herstellen\nBuchstabe d)\nb) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen, Fugen vorbereiten\nc) Werkstücke aus Holz mit handgeführten\nMaschinen bearbeiten\nd) Holzverbindungen herstellen\ne) feste und bewegliche Bauteile sowie Baugruppen\nzu Fahrzeugkonstruktionen montieren\nf) Fahrzeugrahmen und Aufbauten für\nspezielle Verwendungszwecke umbauen                                        14\ng) Rohbaukarosserien und Aufbauten komplettieren\nh) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung\nauswählen und anwenden\ni) Maßnahmen zur Vermeidung von Schwingungen\nauswählen und anwenden\nk) elektrische Leitungen verlegen, Verbindungen und\nAnschlüsse herstellen\n8   Ausrüsten und Umrüsten         a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter\nmit Zubehör und                    Beachtung gesetzlicher Vorschriften nach\nZusatzeinrichtungen                technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                  zuordnen\nBuchstabe e)                   b) Zubehör und Zusatzeinrichungen für den                                      4\nEinbau vorbereiten","620                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19~9, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                  des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 14\n1                  2                                          3                                        4\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,\n.\nanschließen und auf Funktion prOfen\nd) Fahrzeuge fOr spezielle Verwendungs- und\nTransportzwecke, insbesondere rnit Hub- und\nLadeeinrichtungen sowie klimatechnischen\nSystemen, aus- und umrüsten\n9  Beurteilen von Schäden      a) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von\nan Fahrzeugen          '.        Kundenangaben prOfen und einordnen                               •.'\n(§ 4 Abs. 2 ·Nr. 2          b) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von Sicht• und\nBuchstabe f)                     Geräuschkontrollen feststellen und protQkoßieren\n.\n10   Kontrollieren der         · a) Instandhaltungs• und Mon.arbeiten unter                                       4\ndurchgefOhrten Arbeiten          Berücksichtigung der Verkehrs- und\nunter Einbeziehung               8etriebssicherheit des Fahrz~gs kontrollieren\nangrenzender ~              b) Schäden an angrenzenden Bauteilen. und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                Baugruppen bei lnstandhaltungsarbeiten\nBuchstabe g)                     erkennen und protokollieren\nc) Fahrzeuge zur KundenObergabe vorbereiten\n·-"]}