{"id":"bgbl1-1989-16-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":16,"date":"1989-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/16#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_16.pdf#page=4","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung","law_date":"1989-04-04T00:00:00Z","page":600,"pdf_page":4,"num_pages":57,"content":["600                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Mllchaufgabevergütungsverordnung\nVom 4. Aprll 1989\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom\n17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942) wird unter Berücksichtigung des Gesetzes vom\n18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1520) im Einvernehmen mit den Bundesministern der\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 24. JuJi 1987 (BGBI. 1 S. 1699) wird wie folgt geändert:\n.1. § 14 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Bemessungsgrundlage ist die dem Erzeuger nach den Vorschriften der\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nzustehende Anlleferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Anliefe-\nrungs-Referenzmengen nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84\nsowie Erhöhungen der Anlieferungs-Referenzmenge, die sich aus einer\nAnwendung des § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.\"\n2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die gesamte dem Erzeuger nach\nden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-\nmengen-Verordnung zustehende Referenzmenge nach dessen Wahl° mit\nAblauf des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid dem\nErzeuger bekanntgegeben worden ist, oder mit Bekanntgabe des Bescheides\nzugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach\nder Freisetzung der Referenzmenge vermarktet wird, Ist die Abgabe nach\nArtikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 4. April 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\nIn Vertretung\nW. Kittel","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                     601\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Karosserie- und Fahrzeugbauer/zur Karosserie- und Fahrzeugbauerln\n(Karosserie- und Fahrzeugbauer-Ausbildungsverordnung - KarFahrzbAusbV) *)\nVom 5. April 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                   §4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                           Ausbildungsberufsbild\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525} geändert                      (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                  die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                    1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§ 1\nAnwendungsbereich                                 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbauer/Karos-                         gieverwendung,\nserie- und Fahrzeugbauerin nach der Handwerksordnung.                      5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n§2                                      6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nAusbildungsdauer                                     Unterlagen,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das                   7. Prüfen, Messen, Lehren,\n.dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den                      8. Fugen,\nFachrichtungen\n9. manuelles Spanen und Umformen,\n1. Karosseriebau und\n1O. maschinelles Bearbeiten,\n2. Fahrzeugbau\n11. Instandhalten,\ngewählt werden.\n12. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\n13. Elektrotechnik, Elektronik\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                    14. Hydraulik, Pneumatik,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                      15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Bau-\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                       gruppen und Systemen an Fahrzeugen,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n16. Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,\n§3                                    17. Prüfen und Instandsetzen voa.-Fahrzeugrahmen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                           Karosserien und Aufbauten.\nder Berufsausbildung                                 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt              tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und·-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                Kenntnisse:\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\n1. in der Fachrichtung Karosseriebau:\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                  a) Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und\nFertigen von Schablonen und Zuschnitten,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                     b) Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-                       schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-\nchen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                      schen und elektronischen Systemen und Anlagen,\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                      c) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-                        und deren Ursachen,\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-                 d) Herstellen und Umbauen von Karosserien und Auf-\ngen nachzuweisen.                                                               bauten,\ne) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-\neinrichtungen,\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder       f) Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen,\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger         g) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-\nveröffentlicht.                                                             beziehung angrenzender Bereiche;","602                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. in der Fachrichtung Fahrzeugbau:                          Buchstabe b und laufender Nummer 11 Buchstabe a\na) Warten und Instandsetzen von Systemen und Anla-       aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-\ngen an Fahrzeugen,\nnen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nb) Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-       ausbildung wesentlich ist.\nschen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-\nschen und elektronischen Systemen und Anlagen,           (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in\nc) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nBetracht:\nund deren Ursachen,\nHerstellen eines Karosserie- oder Fahrzeugbauteiles\nd) Herstellen und Umbauen von Fahrzeugrahmen und\n· Aufbauten,                                             durch manuelles Bearbeiten, insbesondere durch Messen,\nAnreißen, Körnen, Trennen, Kaltumformen, Bohren und\ne) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-        Gewindeschneiden, sowie Fügen durch Schrauben, Nie-\neinrichtunge~,                                       ten, Schweißen und Löten einschließlich Planen und\nf) Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen,                 Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren. der\nArbeitsergebnis~e.\ng) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-\nbeziehung angrenzender Bereiche.                          (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 ~inuten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene . Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\n§5\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusblldungsrahmenplan\ngieverwendung,\nDie· Fertigkeiten und Kenntnisse nach. § 4 sollen nach      2. technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne;\nder in der Anlage fQr die berufliche Grundbildung und für          Maß- ·und Fonntoleranzen,\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gtlederung der Berufsausbildung          3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom                stoffen, Werkstoffnormung,                           ·\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-         4. Werkzeuge und Spannmittel,\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-          5. Trennen,\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betöebs-        6. Fertigungsverfahren der Umfomitec_hnik,\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n7. Löten, Schmelzschweißen, Kleben, Nieten,\n§6                                 8. lösbare Verbindungen,\nAusbildungsplan                            9. Prüftechniken bei Längen, Winkeln, Formen und\nOberflächen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans fOr den Auszubildenden einen Ausbil-        10. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\ndungsplan zu erstellen.                                            Massen, Kräften· und Geschwindigkeiten,\n11. Grundlagen der Elektrotechnik, Hydraulik und Pneu~\nmatik.\n§7\nBerichtsheft                             (5) Die in Absatz 4 genannte- Prüfungsdauer kann\ninsbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      Prüfung in programmierter Form. durchgeführt wird.\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig                                      §9\ndurchzusehen.                                                                       Gesellenprüfung\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in· der\n§8                               Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nZwischenprüfung                         auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende             (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstpcke\nanfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in .der    Arbeitsproben durchführen. Hierfür kdmmen insbesondere\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender   in Betracht:\nNummer 1 Buchstaben b bis h, laufender Nummer 2\nBuchstaben a bis d, laufender Nummer 3 Buchstaben a           1. in der Fachrichtung Karosseriebau:\nund b, laufender Nummer 4 Buchstaben c und f bis h,\na) als Prüfungsstücke:\nlaufender Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nund Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis ee, laufender                 aa) Herstellen von Karosserieteilen durch manuel-\nNummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa bis ee und                      les und maschinelles Bearbeiten, insbesondere","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                 603\nTreiben, Strecken und Stauchen, sowie Fügen,          b) Werk- und Hilfsstoffe, Werkstoffverhalten,\ninsbesondere Schweißen, einschließlich Anfer-\nc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\ntigen von Skizzen und Abwicklungen sowie\nErstellen eines Arbeitsplans,                         d) Konstruktions- und Fertigungsprinzipien von Fahr-\nwerken, Karosserien und Aufbauten,\nbb) Instandsetzen von Karosserieteilen durch Tren-\nnen, Richten, Ausbeulen, Einpassen eines              e) mechanische, hydraulische       und   pneumatische\nTeiles, Fügen und Bearbeiten der Oberfläche                Bremssysteme,\neinschließlich Erstellen eines Arbeitsplans;\nf) hydraulische, pneumatische, elektrische und elek-\nb) als Arbeitsproben:                                              tronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und\nAnlagen,\naa) Fügen von Bauteilen mit einer der folgenden\nVerbindungstechniken: Schweißen, Löten oder            g) Oberflächentechnik, Korrosionsschutz;\nKleben,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nbb) Verbinden von elektrischen Leitungen sowie\nAnschließen von Bauteilen und Baugruppen               a) technische Zeichnungen, Fertigungs- und Arbeits-\nnach Schaltplänen einschließlich Prüfen der                pläne, Tabellen, Diagramme, Schalt- und Stromlauf-\nFunktionen in einem der nachfolgenden Be-                  pläne,\nreiche:\nb) Abwicklungen, Schablonen, Zuschnitte,\n- Hydraulik, Elektrotechnik und Elektronik,\nc) Funktionen· und Funktionszusammenhänge fahr•\n- Pneumatik, Elektrotechnik und Elektronik,                zeugtechnischer Systeme anhand von technischen\n- Elektrotechnik und Elektronik.                           Unterlagen und Vorschriften,\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom            d) Prüf- und Meßanordnungen, Geräte für fahrzeug-\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom                  technische Messungen, Beurteilung von Prüf- und\nHundert gewicht~t ·werden;                                         Meßergebnissen,\ne) Herstellungs- und lnstandhaltungsarbeiten an Fahr-\n2. in der Fachrichtung Fahrzeugbau:                                   zeugen;\na) als Prüfungsstücke:                                         dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte\n~\nre.'\naa) Herstellen von Fahrzeugbauteilen durch manu-\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\n...             elles und maschinelles Bearbeiten sowie Fügen\ndurch Schraub- und Schweißverbindungen ein-          . geeignete Lösungswege darzustellen;\nschließlich Anfertigen von Skizzen und Erstel-\nlen eines Arbeitsplans,                            3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nbb) Festlegen und Durchführen von Instand-                  a) länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\n. setzungsarbeiten einschließlich Beurteilen von              Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,\nSchäden durch Prüfen und Erstellen eines Prüf-             Beschleunigung, Temperatur,\nprotokolls und eines Arbeitsplans;                     b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, .\nb) als Arbeitsproben:\nc) elektrische Größen;\naa) Fügen von Bauteilen mit einer der folgenden\n-\nVerbindungstechniken: Schweißen, Nieten oder       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nKleben,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nbb) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö-              sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nrungen und deren Ursachen durch Prüfen und\nMessen in mindestens zwei der nachfolgenden          (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-\nBereiche: Bremsanlage, Fahrwerk, hydrauli-         chen Höchstwerten auszugehen:\nscher Anlage, pneumatischer Anlage und elek-\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten.\ntrischer Anlage.\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom        2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              120 Minuten.\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 von          3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        60 Minuten.\nHundert gewichtet werden.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                 60Minuten.\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nPrüfungsfächem Technologie, Arbeitsplanung, Techni-             (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde            besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-      Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nden Gebieten in Betracht:                                       (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einze· ·\n1. im Prüfungsfach Technologie:                               nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen.\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und   rationelle wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nEnergieverwendung,                                     geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der","604                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im                                      ·, § 11\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd·                                Obergangsregelung\nliehe Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. · ~·\n(7) 1nnerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-              dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nfächer das doppelte Gewicht.                                        schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-       Verordnung.\nschen und schriftlichen Prüfung sowie Innerhalb der\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen      erbracht   sind.                                              § 12\n.            J\nBerHn-K!ausel\n§ 10\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des. . Dritten Übe~-\nAufhebung von Vorschriften                           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil·              ordnung auch im Land Berlin.\ndutigspläne und Prüfungsanforderungen für. die Lehr-.\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten\nAusbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt                                             § 13\nsind, Insbesondere fOr den Ausbildungsberuf Karos-\nseriebauer/t<arosseri,bauerin, sind vorbehaltlich des                                      Inkrafttreten\n§ 11.·nlcht mehr,,anzuwenden.                                          Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 •in Kraft.\n8c>nn,. den 5. /\\l)ril 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlec,ht","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                    605\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusblldungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbauer/zur Karosserie- und Fahrzeugbauerln\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des§ 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     13 14\n1                 2                                              3                                        4\n1   Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§4Abs.1 Nr. 1)                     dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)              b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausblldenden Betriebes und\nseiner Belegschaft,zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen _und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbi.ldenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                  b} wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                 den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung '2:U vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle              gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                  Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                 Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausgehen, beachten","606                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 14\n1                    2                                              3                                             4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-                -\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuftnennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie           schriftl.icher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten          sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)              c) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften vori Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 ·)\n6     Lesen, Anwenden und             a) Teil-, Gruppen-und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen           und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                  und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\n--\ng) Datenträger handhaben\n-\n7     Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                  verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n0\n)  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   607\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     31 4\n,                  2                                             3                                       4\n8   Fügen                          a} Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der                       -\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                  Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                        7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\n· richtlinien kleben\n.9    manuelles Spanen und           a) Anreißen, Körnen, Kennzeichne,:i:\nUmformen                            aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                        eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpu~e sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober- .\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken_aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen                    5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)   Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc} Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10  maschinelles Bearbeiten         a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4Abs. 1 Nr. 10)                  festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","608                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                  des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n,                  2                                          3                                       4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-             -\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\ne) Werkstüeke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken            6\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\n.·\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten                a) Behandeln von Oberflächen:\n(§4Abs. 1 Nr.11)                 Oberflächen metallischer Werkstüeke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf TYPEJnschildem elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschä-\ndlgung sichtprüfen\nff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen •Und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngungprüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                                     609\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                        des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2        3   1 4\n1                       2                                                   3                                                  4\n12       Schweißen, Löten,                  a} Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-\nthermisches Trennen                    bereiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen\nherstellen\nc) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nd) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen\ne) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-\nstoß und Eckstoß schweißen\n13        Elektrotechnik, Elektronik        a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschluß-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)                    pläne lesen und anwenden sowie wesentliche\nKlemmenbezeichnungen und Schaltzeichen                           12 *)\nzuordnen\nb) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände\nin Reihen- und Parallelschaltungen messen\nc) elektrische oder elektronische Bauelemente\noder Baugruppen unterscheiden und den\nFunktionszusammenhang beschreiben\nd) elektrische oder elektronische Bauelemente\nin Grundschaltungen durch Messen prüfen\n14        Hydraulik, Pneumatik               a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)                    Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund anwenden\nb) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\nc) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer\nSteuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund anwenden\nd) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\n•>  Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","610                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     . Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n,          2      3   14\n1                    2                                             3\n\"'\n1   Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\n.des Arbeitsablaufes sowie            aufwandes und der Notwendigkeit personeller\nKontrollieren und Bewerten           Unterstützung abschätzen\nder Arbeitsergebnisse\nb) Arbeit$SChritte unter BerOcksichtigung funktionaler\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nund fertigungstechnischer Gesichtspunkte fest-\n'\nlegen\nc) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-\nges sowie organisatorischer und informatorischer\nNotwendigkeiten festlegen und sicherstellen\nd) Werkstoffe Unter Berilckslchtlgung ihrer\nEigenschaften und der Bearbeitung nach\nVerwendungszweck auswählen\ne) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie\nHilfsmittel nach Verwendung$ZW9CI< auswählen\nund bereitstellen               ·\nf) Halbzeug-. Normteil-, Ersatz- und Fertigteilbedarf\naus technischen unterlagen, insbesondere aus.\nZeichnungen, ermitteln\ng) .Arbeitsplatz unter 8er0cksichtigung des\nArbeitsauftrages vorbereiten, Maßn$hmen zur .\nVermeidung·von Personen- iJnd Sachschäden\nIm Umfeld des Arbeitsplatzes treffen                                 8 *)\nh) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n2    Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErsteßen von technischen        b) technische Skizzen, insbesondere für Zuschnitte,\nUnterlagen                           erstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr, 6)\nc) technische Unterlagen für die Instandhaltung,\ninsbesondere Fehlersuchpläne sowie Anleitungen\nzum Montieren und Demontieren, lesen und\nanwenden\nd) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und\nanwenden\ne) Ersatzteile in technischen Unterlagen erkennen\nund bestimmen und den unterschiedlichen\nFahrzeugtypen zuordnen\nf) Material- und ErsatzteiHisten .erstellen\ng) Vorschriften des Rechts Ober die Zulassung zum\nStraßenverkehr anwenden\nh) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten\ni) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n·>  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   611\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                  2                                            3                                       4\n3  Prüfen, Messen, Lehren         a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,                   -\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                 insbesondere mit Meßschieber und Lehren,\nmessen und prüfen\nb) Schweißnähte sichtprüfen\nc) Karosserien und Fahrzeugbauteile auf\nDichtheit prüfen\n4  Fügen                          a) Fügeelemente und Werkzeuge nach Art,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                 Form und Funktion der Verbindung auswählen\nb) Fügeelemente und Bauteile im Hinblick\nauf die Werkstoffpaarung auswählen\nc) Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug\nauf lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-\nmoment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen\nd) Verbindungs- und Sicherungselemente auf\nWiederverwendbarkeit prüfen\ne) Klemm- und Steckverbindungen herstellen                           8\nf) Feinbleche durch Sicken und Bördeln fügen\ng) Feinbleche dürch Falzen von Hand und mit der\nMaschine fügen\n· h) Bauteile und Halbzeuge durch Nieten fügen\ni) Fügeflächen zum Kleben vorbereiten\nk) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderungen\nan die Klebverbindung auswählen\n1) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen\nuhter Berücksichtigung der auftretenden\nBeanspruchung kleben\n•   -\n5  manuelles Spanen               a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nund Umformen                       aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                      eigenschaften und Oberflächenbeschaffen-\nheit mit Hilfe von Schablonen und Anreiß-\nwerkzeugen anreißen\nbb) Bauteile und Baugruppen für die\nBearbeitung und Montage kennzeichnen\nb) Umformen:\naa) gestreckte Längen beim Biegeumformen\nermitteln                                                    8\nbb) Zuschnitte für Blechteile nach Zeichnungen,\nSchablonen und Modellen vorzeichnen und\nanfertigen\nCC) Formteile aus Feinblechen und Profilen durch\nSchwenk- und Rundbiegen manuell und\nmaschinell herstellen\ndd) Feinblechbauteile durch Bördeln, Sicken,\nUmschlagen oder Drahteinlegen versteifen","612                                  Bundesgesetzblatt,· Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n2      3 1 4\n2                                        3                                    4\nee) Feinbteche absetzen\nff)   Bleche und Profile kalt und warm richten\n6 · maschinelles Bearbeiten     a) Bleche und Profile. aus Stahl, Nichteisenmetallen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)            und Kunststoffen mit handgeführten Maschinen\nsowie mit ortsfesten Scheren, Sägen oder Trenn-\nschleifmaschinen trennen\nb) Bleche und Profile stanzen\n4.\nc) Flächen und Formen an Karosserieteilen aus\nStahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen\nmit handgeführten Maschinen durch Schleifen\nbearbeiten\n7    Schweißen, löten,          a) .Schweißen:\n· thermisches Trennen            aa} Schweißeinrichtungen, Schweißzusatz- und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)                  Hilfsstoffe für das Schmelzschweißen\nauswählen sowie Einstellwerte festlegen\nbb) Bleche und Profile heften '\ncc) Bl~e und Profile aus Stahl und\nNichteisenmetallen in verschiedenen\nSchweißpositioneri schweißen\ndd) Feinbleche durch Gasschmelzschweißen\nfügen\nee) Feinbleche durch lichtbogenhandschweißen,\nInsbesondere durch Schutzgasschweißen,\nfügen\n6\nff)   Feinbleche durch Widerstandsschweißen\nfügen·\ngg) schweißnahtbezogene Verformung durch\n·Wärmebehandlung ri~en                                 .\nhh) Werkstücke aus Kunststoff schweißen\nb) Löten:\naa) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach\nEigenschaften und Verwendungszweck\nauswähle!).\nbb) Blechteile unter Beachtung der Oberflächen~\nbeschaffenheit weich- oder hartlöten\nc) thermisches Trennen:\nBleche und Profile nach Anriß thermisch trennen\n8    Elektrotechnik,            a) elektrische Leitungen anschfußfertig vorbereiten\nElektronik                     und Anschlußteile anbringen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elek-\ntrischen und elektronischen Komponenten\nzuordnen\nc) elektrische Leitungen nach Schaltplänen\nverbinden","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                         613\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                    2                                             3                                            4\nd) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-\ngr~ppen anschließen\ne) Grundschaltungen mit elektrischen und elektro-\nnischen Bauelementen aufbauen\n6\n9    Hydraulik, Pneumatik            a) Schalt- und Funktionspläne einfacher hydrau-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)                lischer und pneumatischer Systeme lesen\nund skizzieren\nb) Druck in hydraulischen und pneumatischen\nSystemen messen und einstellen\nc) einfache Hydraulik- und Pneumatikschaltungen\nnach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schalt-\nplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen\nund prüfen\nd) hydraulische und pneumatische Bauteile und\nBaugruppen demontieren und montieren\n10     Demontieren und                 a) Demontieren:\nMontieren von Bauteilen,           aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter\nBaugruppen und                           Beachtung· ihrer Gesamt- und EinzeHunk-\nSystemen an Fahrzeugen                   tionen nach Demontageangaben ausbauen,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)                      auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im\nHinblick auf ihre Montage kennzeichnen\nund. ablegen\nbb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen\nund montagegerecht lagern\nb) Vorbereiten der Montage:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Montage-\nangaben und Kennzeichnungen c!en\nMontagevorgängen zuordnen und auf\n· Vollständigkeit prüfen\nbb) Bauteile und Baugruppen für den funk0\ntionsgerechten Einbau prüfen sowie\n.\nFügeflächen hinsichtlich Dichtigkeits-                          4 *)\nanforderungen, Oberflächenform und\nOberflächenbeschaffenheit anpassen\ncc) Bauteile und Baugruppen auf sichere lso-\nlation, Kontaktflächen auf Korrosion prüfen\nc) Montieren:\naa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch\nSichtprüfen, Lehren und Messen funktions-\ngerecht ausrichten sowie unter Beachtung\nder Maßtoleranzen passen, justieren,\nverbinden und sichern\nbb) während des Montagevorgangs Einzel-\nfunktionen zwischenprüfen\nCC) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien\nunter Beachtung von Herstellerangaben\nabdichten\ndd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen\nherstellen\n•i  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","614                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                 2                                      3                                       4\n11  Prüfen, Bearbeiten        a) Oberflächenbearbeitung:\nund Schützen von\n-\naa) Beschaffenheit und Aussehen von Ober-\nOberflächen                       flächen der Karosserien und Karosserieteile\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)               prüfen\nbb) Karosserie- und Fahrzeugbauteile vor-\nbehandeln, insbesondere entfetten und\nentrosten\ncc) Unebenheiten durch Auftragen geeigneter\nFüllmittel ausgleichen\ndd) Unebenheiten und Nähte an Karosserieteilen                   4\ndurch Spachteln und Schleifen ausgleichen\nb) Korrosionsschutz:\naa) Korrosionsschutz von Karosserien und\nFahrzeugrahmen prüfen\nbb) Konservierungsmittel zur Oberflächen-\nbehandlung auswählen\ncc) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, ins-\nbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und\nUnterboden, auswählen und durchführen\n12  Prüfen und Instandsetzen  a) Karosserien und Aufbauten:\nvon Fahrzeugrahmen,          aa) Karosserie• und Blechteile, insbesondere\nKarosserien und                   geschweißte und geklebte Teile, unter\nAufbauten                         Beachtung von Herstellervorgaben aus\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)               dem Fahrzeug heraustrennen\nbb) Karosserie- und Blechteile richten und\nausbeulen\ncc) Karosserie- und Blechteile ändern, einpassen\nund fixieren\ndd} Karosserie- und Blechteile durch Schweißen\nheften\n.-  4\nee) Karosserie- und Blechteile durch Schrauben,\nKleben und Schweißen fügen\nff)  bewegliche Karosserie- und Blechteile\nausrichten\nb) Karosserieausstattung:\naa) Innenverkleidung aus- und einbauen\nbb) Instrumententräger aus- und einbauen\ncc) Undichtigkeiten der Innenräume beseitigen\ndd) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   615\nIII. Berufliche Fachbildung In den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Karosseriebau\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        - 2      3 1 4\n1                   2                                            3                                       4\n1  manuelles Spanen                a) Formteile aus Feinblechen durch Treiben,\nund Umformen                        Strecken und Stauchen herstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)              b) Bleche und Profile durch Warmrichten einziehen\nc) Feinbleche spannen\nd) Platten und Formteile aus Kunststoffen durch\nErwärmen umformen\n10\n2  Konstruieren von Ab-            a} Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern\nwicklungen; Entwerfen               anfertigen\nund Fertigen von                b) Abwicklungen von Formteilen anfertigen\nSchablonen und\nc) Schablonen aus Papier und Metall herstellen\nZuschnitten\n(§ 4 Abs. 2 Nr.. 1              d) Werkstücke mit Schablonen und Kehren unter\nBuchstabe a)                        Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen\n3  Prüfen, Bearbeiten und          a) Lackschäden ausbessern und Oberflächen\nSchützen von                        polieren\nOberflächen                     b) Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren,                                 8\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)                 spachteln, schleifen, tollem und lackieren\n4  Prüfen und Instandsetzen        a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte für\nvon Fahrzeugrahmen,                 Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie\nKarosserien und                     und Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen\nAufbauten                       b) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)                 einbauen\nc) Rahmenteile unter Beachtung von Hersteller-\nvorgaben aus dem Fahrzeug heraustrennen\nd) Rahmenteile richten                                                         16\ne) Rahmenteile ändern, einpassen und fixieren\nf) Rahmenteile durch Schweißen heften\ng) Rahmenteile durch Schrauben, Kleben und\nSchweißen montieren\nh) Fahrzeug auf Richt- und Verformungs-\neinrichtungen ausrichten und verankern\ni) Karosserieteile aus Kunststoff, insbesondere\ndurch Laminieren von Hand, instandsetzen\nk) Karosserieteile gegen Korrosion schützen und                                 4\nabdichten\n1) Schiebedächer instandsetzen\n5  Prüfen, Einstellen und          a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-\nAnschließen von mecha-              gruppen prüfen und einstellen\nnischen, hydraulischen,          b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\npneumatischen sowie                 Baugruppen und Systemen prüfen\nelektrischen und elektro-\nnischen Systemen und            c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremd-\nAnlagen                            stoffe prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b)","616                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitHche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Tell des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtlgung   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3  14\n1                  2                                       3                          '·             4\nd) elektrische Leitungen, Verbindungen und                      -\nAnschlOsse prüfen sowie Spannung.\nWiderstand und Stromstärke messen                                         4\ne) elektrische und elektronische Bauteile und\nBaugruppen anschließen und auf Funktion prüfen\nf) Beleuchtungs-. Warn- und Signalanlagen sowie\nKontrolleinrichtungen prüfen und instandsetzen\ng) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen\nh) mechanische, hydraulische und pneumatische\nBauteile und Baugruppen anschließen, Systeme\neinstellen und auf Funktion prüfen                          .\n6  Eingrenzen und            a) Fehler und Störungen unter Beachtung von\nBestimmen von Fehlern,          Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung\nStörungen und deren            sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen\nUrsachen                       und bestimmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1         b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,.\nBuchstabe c)                    hydraulische und pneumatische Schaltpläne,\n· sowie Fehlersuchanleitungen anwenden                                      4\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der\nSchnittstellen mechanischer, hydraulischer,\npneumatischer sowie elektrischer und\nelektronischer Baugruppen eingrenzen\nd) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen\nund protokollieren\n7  Herstellen und Umbauen    a) Karosserieteile herstellen, ändem und einpassen\nvon Karosserien und       b) Karosserien und Aufbauten für spezielle\nAufbauten                       Verwendungszwecke umbauen             ·\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nc) Rohbaukarosserien und Aufbauten komplettieren                               18\nBuchstabe d)\nd) elektrische Leitungen verlegen, Verbindungen\nund Anschlüsse herstellen\ne) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung\nauswählen und anwenden\nf) · Maßnahmen zur Vermeidung von Schwingungen\nauswählen und anwenden                                                    6\ng) Werkstücke aus Holz mit handgeführten\nMaschinen bearbeiten\nh) Holzverbindungen herstellen\n8  Ausrüsten und Umrüsten     a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach gesetz-\nmit Zubehör und                 liehen Vorschriften und technischen Unterlagen\nZus~tzeinrichtungen             dem Fahrzeugtyp zuordnen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1         b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau\nBuchstabe e)                    vorbereiten\n4\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,\nanschließen und auf Funktion prüfen\n'","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                     617\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1  4\n1                   2                                            3                                       4\nd) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und\nTransportzwecke, insbesondere mit Hub- und\nLadeeinrichtungen sowie klimatechnischen\nSystemen, aus- und umrüsten\n9  Beurteilen von Schäden          a) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von Kunden-\nan Fahrzeugen                       angaben prüfen und einordnen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von Sicht-\nBuchstabe f)                        und Geräuschkontrollen feststellen und\nprotokollieren\n4\n10   Kontrollieren der durch-        a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter\ngeführten Arbeiten                  Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebs-\nunter Einbeziehung                  sicherheit des Fahrzeugs kontrollieren\nangrenzender Bereiche           b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                   gruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen\nBuchstabe g)                        und protokollieren\nc) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten\nB. Fachrichtung Fahrzeugbau\n1  maschinelles Bearbeiten         a) Spezialmaschinen für die spanende\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)                 Bearbeitung einrichten und umrüsten\n4\nb) Bauteile auf Spezialmaschinen spanend\nbearbeiten\n2  Prüfen, Bearbeiten              a) Lackschäden ausbessern und Oberflächen\nund Schützen von                    polieren\nOberflächen                                                                                                     8\nb) Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)                 spachteln, schleifen, füllern und lackieren\n3  Prüfen und                      a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte für\nInstandsetzen von                   Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie\nFahrzeugrahmen,                     und Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen\nKarosserien und                 b) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und ein-\nAufbauten                           bauen\n(§4Abs.1 Nr.17)\nc) Rahmenteile unter Beachtung von Hersteller-\nvorgaben aus dem Fahrzeug heraustrennen                                     6\nd) Rahmenteile richten\ne) Rahmenteile ändern, einpassen und fixieren\nf) Rahmenteile durch Schweißen heften\ng) Rahmenteile durch Schrauben, Kleben und\nSchweißen montieren","618                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                       3t                                      4\n4  Warten und                a) Fahrwerk instandsetzen\nInstandsetzen von         b) Verbindungen, insbesondere deren Sicherungs-\nSystemen und Anlagen          elemente, kontrollieren\nan Fahrzeugen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2         c) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben\nBuchstabe a)                  schmieren, ölen, reinigen und konservieren\nd) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach Wartungs-\nangaben kontrollieren, nachfüllen und wechseln\ne) mechanische und pneumatische Federungs-\nsysteme instandsetzen\nf) Räder montieren\ng) Druckluftbremssysteme und hydraulisch-\npneumatische Bremssysteme instandsetzen                                    14\nh) Baugruppen druckluftgesteuerter Bremssysteme\ninstandsetzen\ni) Zusatzeinrichtungen an Nutzfahrzeugen,\ninsbesondere Klimasysteme, Hub- und\nLadeeinrichtungen, warten und instandsetzen\nk) mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungs-\nteile und Einrichtungen instandsetzen\n1) mechanische und fremdkraftunterstützte Lenk-\nsysteme instandsetzen\nm) Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen\nn) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie\nKontrolleinrichtungen prüfen und instandsetzen\n5  Prüfen, Einstellen        a) Funktion von mechanischen Bauteilen und\nund Anschließen von           Baugruppen prüfen und einstellen\nmechanischen,             b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\nhydraulischen,\nBaugruppen und Systemen prüfen\npneumatischen sowie\nelektrischen und          c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und\nelektronischen                Fremdstoffe prüfen\nSystemen und Anlagen      d) elektrische Leitungen, Verbindungen und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2             Anschlüsse prüfen sowie Spannung,\nBuchstabe b)                  Widerstand und Stromstärke messen                                           4\ne) elektrische und elektronische Bauteile und\nBaugruppen anschließen und auf Funktion prüfen\nf) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen\ng) mechanische, hydraulische und pneumatische\nBauteile und Baugruppen anschließen,\nSysteme einstellen und auf Funktion prüfen\nh) Bremsanlagen mit Meßgeräten und auf dem\nPrüfstand prüfen und einstellen\ni) Druckluftversorgungssystem, insbesondere für\nBremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion\nprüfen\nk) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen                                 10\nauf Dichtheit prüfen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   619\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                    2                                           3                                       4\n1) Drücke in hydraulischen und pneumatischen                         -\nSystemen prüfen und einstellen\nm) Fahrzeugkonstruktionen auf Beschädigung\nprüfen, Ursachen feststellen\nn) Schweißnähte auf Bruch und Riß prüfen,\nUrsachen feststellen\n6   Eingrenzen und                 a) Fehler und Störungen unter Beachtung\nBestimmen. von                     von Kundenangaben durch· Sinneswahrnehmung\nFehlern, Störungen                 sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen\nund deren Ursachen                 und bestimmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              b) Funktionspläne, insbesondere elektrische,\nBuchstabe c)                       hydraulische und pneumatische Schaltpläne,\nsowie Fehlersuchanleitungen anwenden                                        4\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung\nder Schnittstellen mechanischer,\nhydraulischer, pneumatischer sowie elektrischer\nund elektronischer Baugruppen eingrenzen\nd) Ursachen von Fehlern und Störw;,gen\nbestimmen und protokollieren\n7 . Herstellen und Umbauen         a) Bauteile aus Blechen und Profilen nach\nvon Fahrzeugrahmen                 Zeichnungen und selbsterstellten Skizzen,\nund Aufbauten                      insbesondere für Fahrzeugrahmen, Drehgestelle,                              6\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                  Zugeinrichtungen und Bordwände, herstellen\nBuchstabe d)\nb) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen, Fugen vorbereiten\nc) Werkstücke aus Holz mit handgeführten\nMaschinen bearbeiten\nd) Holzverbindungen herstellen\ne) feste und bewegliche Bauteile sowie Baugruppen\nzu Fahrzeugkonstruktionen montieren\nf) Fahrzeugrahmen und Aufbauten für\nspezielle Verwendungszwecke umbauen                                        14\ng) Rohbaukarosserien und Aufbauten komplettieren\nh) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung\nauswählen und anwenden\ni) Maßnahmen zur Vermeidung von Schwingungen\nauswählen und anwenden\nk) elektrische Leitungen verlegen, Verbindungen und\nAnschlüsse herstellen\n8   Ausrüsten und Umrüsten         a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter\nmit Zubehör und                    Beachtung gesetzlicher Vorschriften nach\nZusatzeinrichtungen                technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                  zuordnen\nBuchstabe e)                   b) Zubehör und Zusatzeinrichungen für den                                      4\nEinbau vorbereiten","620                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19~9, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                  des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 14\n1                  2                                          3                                        4\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,\n.\nanschließen und auf Funktion prOfen\nd) Fahrzeuge fOr spezielle Verwendungs- und\nTransportzwecke, insbesondere rnit Hub- und\nLadeeinrichtungen sowie klimatechnischen\nSystemen, aus- und umrüsten\n9  Beurteilen von Schäden      a) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von\nan Fahrzeugen          '.        Kundenangaben prOfen und einordnen                               •.'\n(§ 4 Abs. 2 ·Nr. 2          b) Schäden an Fahrzeugen aufgrund von Sicht• und\nBuchstabe f)                     Geräuschkontrollen feststellen und protQkoßieren\n.\n10   Kontrollieren der         · a) Instandhaltungs• und Mon.arbeiten unter                                       4\ndurchgefOhrten Arbeiten          Berücksichtigung der Verkehrs- und\nunter Einbeziehung               8etriebssicherheit des Fahrz~gs kontrollieren\nangrenzender ~              b) Schäden an angrenzenden Bauteilen. und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                Baugruppen bei lnstandhaltungsarbeiten\nBuchstabe g)                     erkennen und protokollieren\nc) Fahrzeuge zur KundenObergabe vorbereiten\n·-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1·1. April 1989                                 621\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin\n(Zweiradmechaniker-Ausbildungsverordnung - ZwelrMAusbV) *)                                •\nVom 5. Aprll 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                  §4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nAusbildungsberufsbild\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert                    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nworden ist, wird im Einvemehmen mit dem Bundesminister                 folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\n1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§1\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAnwendungsbereich\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                    gieverwendung,\nAusbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanike-\n5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nrin nach der Handwerksordnung.\nKontrolliereri und Bewerten de1: Arbeitsergebnisse,\n6. Lesen, ,Anwenden und Erstellen von technischen\n§2                                        Unterlagen,\nAusbildungsdauer                                 7. Prüfen, Messen, Lehren,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre:                          8. Fügen,\n(2) Auszubildende, denen der. Besuch eines nach lan-                  9. manuelles Spanen und Umformen,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                   10. maschinelles Bearbeiten;\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\n11. Instandhalten,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                12. Schweißen, Löten,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                    13. Elektrotechnik, Elektronik,\n14. Hydraulik, Pneumatik,\n§3                                   15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                          pen und Systemen an Zweirädem, Beninctertenfahr-\nder Berufsausbildung                                  zeugen und motorbetriebenen Geräten,\n16. Warten von Zweirädem, Behindertenfahrzeugen und\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nmotorbetriebenen Geräten,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                17. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                    schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                  schen und elektronischen Systemen und Anlagen,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-             18. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                     und deren Ursachen,\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-               19. Instandsetzen von Systemen und Anlagen an Zwei-\nchen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                  rädern, Behindertenfahrzeugen und rnotorbetriebenen\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                      Geräten,\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-               20. Instandhalten und Umbauen von Fahrzeugrahmen,\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-                 Verkleidungsteilen und Bedienungseinrichtungen,\ngen nachzuweisen.\n21. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzein-\nrichtungen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\nder Handwerllsordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-    22. Beurteilen von Schäden an Zweirädern, Behinderten-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder       fahrzeugen und motorbetriebenen Geräten,\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnt.chst als Beilage zun\\ Bundesanzeiger  23. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Eins\nveröffentlicht.                                                          beziehung angrenzender Bereiche.","622                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§5                             2. als Arbeitsprobe:\nAusbildungsrahmenplan                            Prüfen und Einstellen von mechanischen Bauteilen und\nBaugruppen.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für        (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach- Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der benJflichen Grund-\n1.  Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil· · 2. technische· Unterlagen, insbesondere Reparatur- und\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-            Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordem.                  pläne, Tabellen und Diagramme,\n3. Grundlagen der Meß- und Prüftechnik für die Instand-\nhaltung von Zweirädern, Behindertenfahrzeugen und\n~6                                   motorbetriebenen Geräten,\nAusbildungsplan                            4. Eigenschaften und Verwendung von Schmier- J.md ,\nWerkstoffen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n. dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-           5. spanende und spanlose Bearbeitung, Fügetechnik,\ndungsplan zu erstellen.                                         6. Grundlagen der Instandhaltung von Zweirädern,\nBehindertenfahrzeugen und motorbetriebenen Ge-\n§7                                   räten,\nBerichtsheft                           7. Funktionen und Funktionsverbund·von Bauteilen und\nBaugruppen an ·Zweirädern, Behindertenfahrzeugen\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines             und motorbetriebene Geräten,\nAusbildungsnachweises zu führen~ Ihm ist Gelegenheit zu\n8. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik\ngeben, das· Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nund Pneumatik,\nführen. Der Ausbi~. hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.          ·                                        9. Grundlagen der Steuerungstechnik,\n10. Berechnen von Längen, Winkeln, Volumina, Massen;\n§8                                    Kräften, Geschwindigkeiten und elektrischen Grund-\ngrößen.·\nZwischenprüfung\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n(1) zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n§9\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender                         Gesellenprüfung\nNummer 1, laufender Nummer· 2, laufender· Nummer 5,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nlaufender Nw;nmer 7, laufender Nummer 8 und. laufender\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten un~ -Kenntnisse sowie\nNummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsowie Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis dd aufge-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-            (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nnen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-     samt höchstens acht Stunden drei Prüfungsstücke anferti-\nausbildung wesentlich ist.                                    gen und .in insgesamt höchstens sechs Stunden vier\nArbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun-   ·in Betracht:\nden drei Prüfungsstücke anfertigen und in höchstens einer\nStunde eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen          1. als Prüfungsstücke:\ninsbesondere in Betracht:                                         a) Herstellen von Werkstücken durch manuelles Spa-\nnen und. Umformen, insbesondere Trennen, Biegen\n1. als Prüfungsstücke:\nund Richten, durch maschinelles Bearbeiten, ins-\na) Herstellen eines Werkstückes durch .manuelles                  besondere Bohren, Drehen, Fräsen und Schleifen,\nSpanen und Umformen, Bohren sowie Fügen durch                 sowie durch Fügen, insbesondere Schweißen und\nSchraub-', Bolzen- und Stiftverbindungen ein-                 Löten,\nschließlich Erstellen eines Arbeitsplans,                  b) Beurteilen von Schäden und Verschleißzuständen\nb) Herst,11en von Werkstücken durch Schweißen und                 an Bauteilen und Baugruppen,\nLöten,                                                     c) Festlegen notwendiger Instandsetzungsarbeiten an\nc) Aufbauen einer Grundschaltung mit elektrischen                 vorgegebenen Schäden durch Prüfen und Messen\nund elektronischen Bauelementen einschließlich                sowie Bestimmen von Ersatzteilen mit Hilfe von\nPrüfen der Funktionen;                                        Unterlagen;","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   623\n2. als Arbeitsproben:                                              d) Instandhaltungs- und Umbauarbeiten an Zwei-\na) Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau-                 rädern, Behindertenfahrzeugen und motorbetriebe-\ngruppen an Zweirädern, Behindertenfahrzeugen                    nen Geräten;\noder motorbetriebenen Geräten einschließlich                dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\nInstandsetzen von Bauteilen oder Baugruppen, ins-           technologischer und mathematischer Sachverhalte\nbesondere Rücktritt- und Mehrgangnaben, Ketten-             fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\nschaltungen, Tretantrieben oder Motorbauteilen,             geeignete Lösungswege darzustellen;\nb) Verbinden von elektrischen Leitungen und Anschlie-\nßen von elektrischen und elektronischen Bauteilen       3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nund Baugruppen nach Schaltplänen einschließlich             a) Länge, Winket, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nPrüfen der Funktionen,                                          Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,\nc) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen                  Beschleunigung, Temperatur,\nund deren Ursachen an Zweirädern, Behinderten-              b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nfahrzeugen oder motorbetriebenen Geräten durch\nPrüfen und Messen in mindestens zwei der nach-              c) Kenngrößen von Aggregaten, insbesondere Motor-\nfolgenden Bereiche: Motor, Kraftübertragung, Fahr-              kenngrößen, Kenngrößen von Übersetzungen,\nwerk;. Bremsanlage und elektrischer Anlage,                     Rädern und Reifen,\nd} Prüfen und Einstellen von Systemen an Krafträdem             d) elektrische Größen,\neinschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls.              e) Arbeits- und Materialpreis;\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 40 vom\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom              4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: .\nHundert gewichtet werden.                                          allgemeine . wirtschaftliche und gesellschaftliche\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(3) Der- Prufling soll in der schriftlichen Prüfung in den\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nlichen Höchstwerten auszugehen:\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-       1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               120 Minuten,\nden Gebieten in Betracht:                          ·\n3: im Prüfungsfach Technische Mathematik         60 Minuten,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\na) Arbeitssicherheit,    Umweltschutz      und   rationelle     Sozialkunde                                  60 Minuten.\nEnergieverwendung,\nb) Werk.:· und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kaM ins-\nSchmierstoffe,                                          besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in progral'\"flmierter Form durchgeführt wird.\nc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, Werkstoffver-\n. halten,                                                    (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nd) Antriebsaggregate,\nnen Fächem durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\ne) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtungen            wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nzur Emissionsminderung,                                 geben kann. Die schriftliche Prüfung hat _gegenüber der\nf) Kraftübertragung, einschließlich Rücktritt- und          mündlichen das doppelte Gewicht; Schriftliche Prüfung im\nMehrgangnaben, Kettenschaltungen und Tret-              Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\nantrieben,                                              liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\ng) Rahmen, Laufräder, Bereifung, Bremsen und Len-              (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nkung,                                                   fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\nh) Korrosions- und Oberflächenschutz,\ni) hydraulische, pneumatische, elektrische und elek-           (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\ntronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anla-       tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\ngen,                                                    schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nk) Steuerungs- und Regelungssysteme;\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\na) Funktionen und Funktionszusammenhänge von                                               § 10\nSystemen an Zweirädern, Behindertenfahrzeugen                          Aufhebung von Vorschriften\nund motorbetriebenen Geräten anhand von techni-\nschen Unterlagen,                                          Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\nb) technische Daten, Betriebswerte und Vorschriften,        berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten\nc) Prüf- und Meßanordnungen, Prüf- und Meßgeräte            Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt\nfür kraftfahrzeugtechnische Messungen, Beurtei-         sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Mechaniker\nlung von Prüf- und Meßergebnissen,                      (Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)/Mechanikerin","624                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(Nähmaschinen- und Zweiradmechanikerin), sind vor-                                      § 12\nbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.                                        Berlin-Klausel\n§ 11                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nÜbergangsregelung                         ordnung auch im Land Berlin.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-                                    § 13\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-                            lnkrafttreterf\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nser Verordnung.                                                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 5. April 1989\nDer Bundesminister für Wi.rtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   625\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\n-\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1   2    13 14\n,                  2                                            3                                         4\n1   Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§4Nr.1)                           dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§4 Nr. 2)                      b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                  b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)                       den Betri~b geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung zu vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle             gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                 Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Nr. 4)                       Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStromausgehen, beachten","626                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2           3 14\n1                   2                                              3                                            .     '\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent•                       -\nliehe Vorschriften Ober den Immissions- und\n·Gewässerschutz sowie Ober die Reinhaltung der\nLuftnennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Mögfichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen                                                                  .   '\n5     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mQndlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie            schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten           sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§4Nr.5)                        c) Halbzeuge und Nonnteile nach technischen\n.Unterlagen bereitstellen\nd) Informationen fOr Fertigung und Instandhaltung\nbes9haffen\ne) Werkstoffeigenschaften von c~und Nichteisen-\nmetallen sowie Ky,nst• und Naturstoffen\nunterscheiden\n\"\n5 *)\n6     Lesen, Anwenden und            ·a) Teil-, Gruppen- und-Exploslonszelchnungen lesen\nErstellen von technischen            und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, Insbesondere Reparatur-\n(§4Nr.6)                             und Betriebsanleitungen, Kataloge, StOcklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen·\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Mea.; und Prüfdaten lesen\nund zuordnen                   ·\nf) Nonnen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7     Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§4 Nr.7)                            verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen                                                             1\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\n· Lageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n1\n·i  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                     627\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        -in Wochen\nAusbildungsberufsbildes                                                                   im Ausbildungsjahr\nNr.                                                 des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2    3 14\n1                 2                                               3                                         4\n.\n8   Fügen                          a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§4Nr. 8)                            Fügeflächen und Fonntoleranz prOfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\n·elementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) · Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                          7\n• C\ne) L0twerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf} Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk- .\nstoffen löten\nh) WerkstOcke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuell~ Spanen und            a) Anreißen. Körnen, Kennzeichnen:\nUmfonnen\n(§4Nr. 9)\naa)    WerkstOcke unter Beachtung der Werkstoff-\neigenschaften. und -oberfläche anreißen und\nkennz~ichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\n\\                          aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form.und Ober-\n. flächengOte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen                     5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\n..                                    der Werkstoffeigenschaften schneiden.         .\n. ff)    Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb). Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10  maschinelles Bearbeiten         a) Maschinenwerte von handgefOhrten oder orts-\n(§4Nr.10) ·                          festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl• und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","628                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   14\n1                  2                                       3                 '                     4\nc) Werl<zeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werl<stoffe\nauswählen\nd) Werl<zeuge ausrichten und spannen\ne) Werl<stücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken             6\nf) Werl<stücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werl<stücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten             a) Behandeln von Oberflächen:\n(§4 Nr. 11)                   Oberflächen metallischer Werl<stücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:                          '\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\nCC) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschädi-\ngung sichtprüfen\nff) typische Sicherheitsmaßnahmen für elek-\ntrische Maschinen oder Geräte nennen\nund beachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolati?nsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile ünd Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                                    629\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.               Teil des                   Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                        des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2        3  1  4\n1                     2                                                   3                                                   4\n12       Schweißen, Löten                   a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-\n(§ 4 Nr. 12)                           bereiten\nb) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen\nherstellen\nc) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nd) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen\ne) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-\nstoß und Eckstoß schweißen\n13       Elektrotechnik, Elektronik         a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschluß-\n(§ 4 Nr. 13)                           pläne lesen und anwenden sowie wesentliche\nKlemmenbezeichnungen und Schaltzeichen                           12 *)\nzuordnen\nb) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände\nin Reihen- und Parallelschaltungen messen\nc) elektrische oder elektronische Bauelemente\noder Baugruppen unterscheiden und den\nFunktionszusammenhang beschreiben\nd) elektrische oder elektronische Bauelemente\nin Grundschaltungen durch Messen prüfen\n14       Hydraulik, Pneumatik               a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer\n(§ 4 Nr. 14)                           Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund anwenden\nb) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\nc) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer\nSteuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund anwenden\nd) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","630                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berilcksichligung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3   14\n1                    2                                              3                                            4\n1     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\ndes Arbeitsablaufes sowie            aufwandes und der Notwendigkeit personeller\nKontrollieren und Bewerten           Unterstützung abschätzen\nder Arbeitsergebnisse           b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung\n(§ 4 Nr. 5)                          funktionaler und instandhaltungstechnischer\nGesichtspunkte festlegen\nc) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung\ndes Auftrages sowie personeller .Absprachen\nfestlegen und sicherstellen\nd} _Schmier• und Kühlmittel sowie Hydraulik-\nflüssigkeiten unter BerOcksichtigung ihrer\nE\"igenschaften nach Verwendungszweck\nauswählen\ne) Werkstoffe unter BerOcksichtigung ihrer\nEigenschaften und der Bearbeitung nach\nVerwendungszweck auswählen\nf) Werkzeuge, Prüf~·und Meßgeräte·sowie\nHilfsmittel nach Verwendung~eck auswählen\nund bereitstellen\ng) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf\naus technischen Unterlagen, insbesondere aus\nZeichnungen, ermitteln\nh) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des\nArbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur\nVermeidung von Personen- und Sachschäden\n4 *}\nim Umfeld des Arbeitsplatzes treffen\n1) Arbeitsergebnisse kontroffleren und bewerten\n2    Lesen, Anwenden und             a) technische Skizzen für das Herstellen von Bau-\nErstellen von technischen            teilen erstellen\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Anleitungen\n(§ 4 Nr. 6)                          zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren,\nDemontieren und Einstellen von mechanischen,\nhydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen\nund elektronischen Baugruppen und Systemen,\nlesen und anwenden\nc) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen\nund anwenden.\nd) Fahrzeug- und Aggregatausführung erkennen\nund bestimmen, Ersatzteile aus technischen\nUnterlagen zuordnen\ne) Vorschriften des Rechts über die Zulassung\nzum Straßenverkehr anwenden\nf) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten\ng) technische Sachverhalte in Form von Protokollen\naufzeichnen\nh) Kunden Ober Bedienung, Funktion und Instand-\nhaltung von Zweirädern, Behindertenfahrzeugen\nund motorbetriebenen Geräten informieren und\nberaten\n\") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                         631\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2     3 1 4\n1                    2                                             3                                              ,4\n3    Prüfen, Messen, Lehren          a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,\n.\n(§ 4 Nr. 7)                         insbesondere mit Meßschieber, Meßuhr und\nLehren, messen und prüfen\nb) Drücke in hydraulischen und pneumatischen\nSystemen messen und prüfen                                             4 \")\nc) Temperaturen und Fördermengen in Systemen\nmessen und prüfen\nd) Ströme, Spannungen und Widerstände messen\nund prüfen\n4    Fügen                           a} Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug\n(§ 4 Nr. 8)                         auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-\nmoment, Anzugsstufen· und Sicherung herstellen\nb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf\nWiederverwendbarkeit prüfen\nc) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-\npressen und Schrumpfen, herstellen                                       4\nd) Klemm- und Steckverbindungen herstellen\ne) Fügeflächen zum Kle,ben vorbereiten\nf) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderung an die\nKlebverbindung auswählen\ng) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter\nBerücksichtigung der auftretenden Bean-\nspruchung. kleben\n5    manuelles Spanen und            a) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisen-\nUmformen                            metallen und Kunststoffen mit Scheren und\n(§ 4 Nr. 9)                         Sägen trennen\nb} Bleche, Rohre und Profile mit und .ohne. Vorrich-\ntung kalt und warm biegen                                                4\nc) Bleche, Rohre und Profile biegerichten                              ,..\nd) Bohrungen in Werkstücken durch Rundreiben\nherstellen\n~\n6    maschinelles Bearbeiten         a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-\n(§ 4 Nr. 10)                        fahren, der Werkstoffe und der Schneiden-\ngeometrie auswählen\nb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe\nan Werkzeugmaschinen für Dreh- und Fräs-\noperationen mit Hilfe von Tabellen und\nDiagrammen unter Anleitung bestimmen und\neinstellen\nc) Werkstücke und Werkzeuge ausrichten und\nspannen\nd) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\nherstellen                                                                4\ne) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, .\nNichteisenmetallen und Kunststoffen mit\nhandgeführten Maschinen bearbeiten\n•1  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","632                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nTeil des                                                                             in Wochen\nLfd.                               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 14\n1                  2                                         3\n\"\nf) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen                         -\nbis zur Maßgenauigkeit von ± 0,01 mm und bis\nzu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen\n4 und 63 µm, insbesondere unter Beachtung\nder Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs•\nRunddrehen herstellen\ng) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nbis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und bis\nzu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen\n1O und 40 µm, insbesondere unter Beachtung\nder Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nFräsern durch Stim-Umfangs-Planfräsen\nherstellen\nh) Werkzeuge scharfschleifen\n7  Schweißen, Löten            a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe\n(§ 4 Nr. 12)                    für das Schmelzschweißen auswählen und\nEinstellwerte festlegen\n· b) Bleche u,:id Profile in verschiedeAen Schweiß-\npositionen durch Schmelzschweißen heften\nund fügen\n-c) schweißnahtbezogene Verformung richten                               4\nd) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-\nschatten und Verwendungszweck auswählen\ne) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen\nunter Beachtung der Oberflächenbeschaffen-\nheit weich- und hartlöten\n8  Elektrotechnik,             a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten\nElektronik                      und Anschlußteile anbringen\n(§ 4 Nr. 13)                b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elek-\ntrischen und elektronischen Komponenten\nzuordnen\nc) elektrische Leitungen nach Schaltplänen                             5\nverbinden\nd) elektrische und elektronische Bauteile und             .\nBaugruppen anschließen\ne) Grundschaltungen mit elektrischen und elektro-\nnischen Bauelementen aufbauen\n9  Demontieren und             a) Demontieren:\nMontieren von Bauteilen,        aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter\nBaugruppen und                       Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunk-\nSystemen an Zweirädern,              tionen nach Demontageangaben ausbauen,_\nBehindertenfahrzeugen                auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im\nund motorbetriebenen                 Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen\nGeräten                              und ablegen\n(§ 4 Nr. 15)\nbb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen\nund montagegerecht lagern","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                       633\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.               Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3 14\n1                     2                                             3                                           4\nb) Vorbereiten der Montage:\n-\naa) Bauteile und Baugruppen nach Montagean-\ngaben und Kennzeichnungen den Mortage-\nvorgängen zuordnen und auf Vollständig-\nkeit prüfen\nbb) Bauteile und Baugruppen für den funktions-\ngerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen\nhinsichtlich Oichtigkeitsanforderungen,\nOberflächenform und Oberflächen-                               6 *)\nbeschaffenheit anpassen\ncc) Bauteile und Baugruppen auf sichere\nIsolation, Kontaktflächen auf Korrosion\nprüfen\nc) Montieren:\naa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch\nSichtprüfen, lehren und Messen funktions-\ngerecht ausrichten sowie unter Beachtung\nder Maßtoleranzen passen, justieren, ver-\nbinden und slchem\nbb) während des Montagevorgangs Einzel-\n' ..                                          funktionen zwischenprüfen\ncc) Bauteile und Baugruppen mit Dicht-\nmaterialien unter Beachtung von Hersteller-\nangaben abdichten\ndd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen\nherstellen\n10       Warten von Zweirädem,          a) Motor- und Getriebeöl sowie Schmier- und Kühl-\nBehindertenfahrzeugen              mittel nach Wartungsangaben kontrollieren,\nund motorbetriebenen               nachfüllen und wechseln\nGeräten                        b) Leistungszustand, Säurezustand und Säure-\n(§ 4 Nr. 16)                       dichte von Batterien prüfen sowie destilliertes\nWasser nachfüllen\nc) Fahrzeugbau- und Geräteteile nach Wartungs-\nangaben schmieren, ölen, reinigen und                                  4\nkonservieren\nd) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren,\n,\nreinigen und austauschen\ne) mechanische Verbindungen, insbesondere deren\nSicherungselemente, kontrollieren\nf) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren\nAnschlüsse kontrollieren\ng) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck,\nUmdrehungsfrequenz und Anzugsdrehmoment,\nnach Wartungsangaben einstellen\nh) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach\n· Wartungsangaben kontrollieren tind nachfüllen\ni) Baugruppen auf Dichtheit prüfen                                                  6\n•i  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","634                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                   2                                       3                                       4\nk) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle wechseln                         -\n1) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß und\nBeschädigung prüfen\nm) Funktion von Baugruppen und Systemen im\nHinblick auf Abgasemission und Geräusch-\nentwicklung kontrollieren\nn) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren\n11   Prüfen, Einstellen und     a) mechanische, hydraulische und pneumatische\nAnschließen von                Systeme:\nmechanischen, hydrau-          aa) Funktion von mechanischen Bauteilen\nlischen,. pneumatischen                                                                         4\nund Baugruppen prüfen und einstellen\nsowie elektrischen und\nelektronischen Systemen        bb) Seilzüge und Gestänge prüfen und\nund Anlagen                         einstellen\n(§ 4 Nr. 17)\ncc) Dichtheit von hydraulischen und pneu-\nmatischen Baugruppen und Systemen\nprüfen\ndd) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel\nund Reibmomente unter Beachtung von\nlnstandhaltungsvorschriften prüfen\nee) F-unktion von Steuerelementen,\ninsbesondere Temperatur-, Druck-,\nPositions- und Drehzahlgeber, prüfen\nb) Stromversorgung, Beleuchtung, Zündung,\nStarteranlage:                                                              8\naa) Generator- und Starteranlage sowie\nel~ktrische Verbraucher prüfen\nbb) elektrische Leitungen, Verbindungen und\nAnschlüsse prüfen sowie Spannung,\nWiderstand und Stromstärke messen\ncc) Zündanlage prüfen und einstellen\ndd) Spannungsverläufe mit Oszilloskop prüfen\nC) Fahrwerk:\n/\naa) Räder auf Unwucht prüfen, Unwucht\nausgleichen\nbb) Räder auf Höhen- und Seitenschlag sowie\nSpeichenbefestigung prüfen\n5\ncc) Ketten- und Riementriebe prüfen und ein-\nstellen\ndd) Bedienungseinrichtungen am Lenker prüfen                       .\nund einstellen\nee) Vorderradgabel einschließlich Eintauchver-\nzögerungssysteme prüfen und einstellen\nff)  Vorderradschwingensysteme prüfen und\neinstellen\n6\ngg) Hinterradschwingensysteme prüfen und\neinstellen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                    635\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                 2                                            3                                       4\nhh) Federungs- und Radführungssysteme\nprüfen und einstellen\nd) Motor:\naa) Kompressionsdruck ermitteln und mit Sollwert\nvergleichen, Druckverlusttest durchführen\nbb) Vergaseranlagen prüfen und einstellen\ncc) Einspritzanlagen prüfen und einstellen\ndd) elektrische und elektronische Bauteile,\ninsbesondere der Motorelektronik,\nauf Funktion prüfen                                                   12\nee) Messungen an Motorbauteilen durchführen,\nMeßergebnisse mit Sollwert vergleichen\nund Reparaturentscheidungen ableiten\nff)   Steuerzeiten prüfen und einstellen\ngg) Ventilspiel prüfen und einstellen\n12  Eingrenzen und                 a) Fehler und Störungen unter Beachtung von\nBestimmen von Fehlern,             Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung\nStörungen und deren                sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen\nUrsachen                           und bestimmen\n(§ 4 Nr. 18)\nb) Funktionspläne sowie Fehlersuchanleitungen\nanwenden\n4\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der\nSchnittstellen von Baugruppen eingrenzen\nd) Fehler und Störungen mit Prüfverfahren und\nTestgeräten bestimmen\ne) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen\nund protokollieren\n13  Instandsetzen von              a) Stromversorgung, Beleuchtung, Zündung,\nSystemen und Anlagen               Starteranlage:\nan Zweirädern, Behin-              aa) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen\ndertenfahrzeugen und                    sowie Kontrolleinrichtungen instandsetzen                              4\nmotorbetriebenen\nGeräten                            bb) Generator- und Starteranlagen instandsetzen\n(§ 4 Nr. 19)                       cc) Zünd- und Starthilfesysteme instandsetzen\nb) Fahrwerk:\naa) mechanische Bremssysteme instandsetzen\nbb) hydraulische Bremssysteme instandsetzen\ncc) Rücktritt- und Mehrgangnaben, Ketten-                                  14\nschaltungen und Tretantriebe instandsetzen\ndd) Vorderradgabel einschließlich Eintauch-\nverz_ögerungssysteme instandsetzen\nee) Vorderradschwingensysteme instandsetzen\nff)   Hinterradschwingensysteme instandsetzen\ngg) Federungs- und Radführungssysteme\ninstandsetzen","636                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                 2                                      3                                       4\nhh) Räder einspeichen und zentrieren\nii) Reifen nach Herstellerangaben und gesetz-\nliehen Vorschriften dem Kraftradtyp zuordnen\nund montieren\nc) Motor:\naa) Bauteile am eingebauten Motor demontieren,\ninstandsetzen und montieren\nbb) Motor zerlegen und zusammenbauen,\nBauteile instandsetzen\ncc) Kühlsysteme instandsetzen\ndd) Abgasanlagen instandsetzen\nee) Systeme der Kraftstoffzumessung,\ninsbesondere Vergaser- und Einspritz-                                 10\nanlagen, instandsetzen\nff)  Zylinderköpfe instandsetzen\ngg) Leistungsänderungen an Motoren nach\nHerstellervorgaben unter Beachtung\ngesetzlicher Vorschriften durchführen\nhh) Kraftübertragungssysteme, insbesondere\nWellen, Kupplungen, Getriebe und\nAchsantriebe, instandsetzen\n14  Instandhalten und         a) Instandhalten:\nUmbauen von Fahr-            aa) verschraubte und bewegliche Verkleidungs-\nzeugrahmen, Verklei-              teile aus- und einbauen\ndungsteilen und Bedie-\nnungseinrichtungen           bb) Lackschäden ausbessern und Oberflächen                       4\n(§ 4 Nr. 20)                      polieren\ncc) Rahmen und Verkleidungsteile zum\nLackieren vorbereiten\ndd) Lage der Befestigungspunkte für Fahrwerk\nund Antriebsaggregate am Rahmen prüfen\nee) Fahrzeugrahmen vermessen sowie nach\nHerstellerangaben und gesetzlichen Vor-\nschritten richten\nff)  Bauteile aus Blechen und Profilen richten\ngg) Rahmen und Verkleidung komplettieren\nb) Umbauen:                                                                    6\naa) Bauteile aus Blechen und Profilen herstellen,\nändern und einpassen\nbb) Schweiß- und Lötarbeiten am Fahrzeug-\nrahmen nach Herstellerangaben und\ngesetzlichen Vorschriften durchführen\ncc) Bedienungseinrichtungen von Fahrzeugen\nunter Berücksichtigung der Körperbehin-\nderung ändern und montieren\ndd) Fahrzeugbauteile unter Berücksichtigung der\nKörperbehinderung ändern und montieren","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                  637\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                 2                                           3                                        4\n15  Ausrüsten und Umrüsten         a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beach-          -\nmit Zubehör und Zusatz-           tung gesetzlicher Vorschriften nach technischen\neinrichtungen                     Unterlagen dem Fahrzeugtyp und Gerätetyp\n(§ 4 Nr. 21)                      zuordnen\nb) Fahrzeugbau- und Geräteteile für. den Einbau                                4\nvorbereiten\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,\nanschließen und auf Funktion prüfen\n, '\n16   Beurteilen von Schäden         a) Schäden aufgrund von Kundenangaben prüfen\nan Zweirädern,                    und einordnen\nBehindertenfahrzeugen\nb) Schäden aufgrund von Anzeigen, Messungen\nund motorbetriebenen\nsowie von Sicht- und Geräuschkontrollen fest-\nGeräten                           stellen und pl'Otokollieren\n(§ 4Nr. 22)\n4\n17   Kontrollieren der durch-       a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten im\ngeführten Arbeiten unter          Hinblick auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit\nEinbeziehung angren-              von Zweirädern, Behindertenfahrzeugen und\nzender Bereiche                   motorbetriebenen Geräten kontrollieren\n(§ 4 Nr. 23)                   b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-\ngruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen\nund protokollieren\nc) Fahrzeuge und Geräte zur Kundenübergabe\nvorbereiten\nf","638                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n-Verordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Maschinenbaumechaniker/zur Maschinenbaumechanikerin\n(Maschlnenbaumechanlker.;.Ausbildungsverordnung - MaschbMAusbV) *)\nVom 5. April 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                         Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                         der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch .§ 25 Nr. 1 des                    über das .Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                      (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                  ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\n§1                                     lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-\nbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb-\nAnwendungsbereich\nständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an sei-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                 nem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in\nAusbildungsberuf Maschinenbaumechaniker/Maschinen-                       den Prüfungen nachzuweisen.\nbaumechanikerin nach der Handwerksordnung.\n§2                                                                   §4\n· Ausbildungsdauer                                                     Ausbildungsberufsbild\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                              Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\n1. Berufsbildung,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                       2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                         3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                         4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\nr        §3                                        5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung\nder Berufsausbildung                                   6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite, Grundbildung, wenn die betriebliche                  7. Prüfen, Messen, Lehren,\n8. Fügen,\n•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-         9. manuelles Spanen und Umformen,\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die    · 10. maschinelles Bearbeiten,\nBerufsschule werden demnächst als Beßage zum Bundesanzeiger ver-\nöffentlicht.                                                            11. Instandhalten,","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   639\n12. Drehen und Fräsen,                                                                      § a\n13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-                                Zwischenprüfung\nund Hilfsstoffen; Wärmebehandeln, Härteprüfen,             (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n14. Löten, Schweißen, thermisches Trennen,                   Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n15. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n16. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneu-          Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender\nmatischen Steuerungen,                                  Nummer 1 Buchstaben a bis f, laufender Nummer 2 Buch-\nstaben a, d und e, laufender Nummer 3 Buchstaben a und\n17. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen und              b, laufender Nummer 5 Buchstaben a bis d, laufender\nUmformen von Hand und mit handgeführten Ma-            Nummer 9 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 11\nschinen,                                               Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und ee, Buchstabe b\nDoppelbuchstaben aa und bb und Buchstabe d Doppel-\n18. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-\nbuchstaben aa und dd und laufender Nummer 13 Buchsta-\nzeugmaschinen,\nben a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\n19. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk-       sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nzeugmaschinen,                                         Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\n20. Bearbeiten von Werkstücken unter Berücksichtigung\nmehrerer maschineller Fertigungsverfahren,                 (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in\n21. Montieren und Demontieren von Maschinen, Syste-          Betracht:\nmen oder ihren Baueinheiten,\nHerstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken\n22. Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetrieb-        seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, durch manuelles\nnehmen von Maschinen, Systemen oder ihren              und maschinelles Spanen, Montieren durch Verschrauben\nBaueinheiten,                                          und Verstiften sowie Kaltumformen von Blechen ein-\nschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes\n23. Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störun-      und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.\ngen; Instandsetzen von Maschinen, Systemen oder\nihren Baueinheiten.                                        (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\n§5\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-\nAusbildungsrahmenplan\nverwendung,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter    2. technische Zeichnungen und Skizzen, Oberflächen-\nBerücksichtigung der Schwerpunkte „Allgemeiner Maschi-          beschaffenheit, Normung der Metallwerkstoffe,\nnenbau\", ,,Waagenbau\" und „Erzeugende Mechanik\"\nnach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und  3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\nfür die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur         stoffen,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-      4. Montage- und Demontagetechniken,\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n5. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen;\nvom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen\nToleranzen,\nGrundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung\nabweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Aus-     6. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\nbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-      Massen, Kräften, Geschwindigkeiten,\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.          7. Fertigungsverfahren der spanende-n Bearbeitung.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n§6\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAusbildungsplan\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-                                        §9\ndungsplan zu erstellen.                                                             Gesellenprüfung\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\n§7                               Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nBerichtsheft                         auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu         (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       samt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke anfer-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig      tigen und in höchstens zwei Stunden eine Arbeitsprobe\ndurchzusehen.                                                durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:","640                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1. als Prüfungsstücke:_                                             c) Grundlagen der Datenverarbeitung,\na) Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammen-              d) Beurteilung von technischen Daten;\nwirken seiner Teile eine Funktion erfüllen muß,\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\ndurch manuelles und maschinelles Bearbeiten\ntechnologischer . und mathematischer Sachverhalte\nsowie Montieren, Einstellen und Prüfen der Funk-\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\ntion einschließlich Planen und Vorbereiten des\ngeeignete Lösungswege darzustellen;\nArbeitsablaufes; dabei können Teile des Prüfungs-\nstückes vorab angefertigt werden,                    3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nb) Erstellen eines Programms · für eine numerisch               a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, \"Masse, Kraft,\ngesteuerte Werkzeugmaschine; Herstellen eines             · Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdreh\"ngsfre-\nWerkstückes durch Spanen auf einer numerisch                  quenz, Beschleunigung,\ngesteuerten Werkzeugmaschine und Bewerten der             b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nArbeitsergebnisse;\nc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-\n· 2. als Arbeitsprobe:                                                    nung,\n. a) im Schwerpun~ Allgemeiner Maschinenbau:                     d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,\nEingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern            e) elektrische Größen,\nund Störungen in mechanischen, hydraulischen\noder pneumatischen Systemen einschließlich der           f) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\nelektrischen Komponenten und Prüfen der Funk-       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n~~                '                     . .\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nb) im Schwerpunkt Waagenbau:                                    sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nEingrenzen und Bestimmen von Fehlern und Stö-                        ..\nrungen. in Wägesystemen einschließlich Sicherstel-      (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlen der Funktion durch Prüfen und Justieren, ·       lichen Höchstwerten auszugehen:\nc) im Schwerpunkt Erzeugende Mechanik:                     1.   im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nEingrenzen,· Bestimmen und Beheben von Fehlern 2.         im Prüfungsfach Arbeitsplanung               120 Minuten,\nund Störungen an mechanisch, hydraulisch oder · 3.        im Prüfungsfach.Technische Mathematik         60 Minuten,\npneumatisch .betätigten Vorrichtungen oder Bau-\ngruppen· und Prüfen der Funktion.                    4.   im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                   60Minuten.\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom\nHundert Lind die Arbeitsprobe mit 20 vom Hundert gewich-          (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ntet werden.                                                     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den .\n(6) -Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis~\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\ngeben kann. Dle _schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nden Gebieten in Betracht:                                       mündlichen das _doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                 im .Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch aie durch eine\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle , mündliche Prüfung f3rgänzte schriftliche Prüfung.\nEnergieverwendung,\n(7) ln11erhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nb) Eigenschaften und Verwendung von Werk.:. und\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\n· Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\nfächer das doppelte Gewicht.\nc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\nd) Maschinenelemente,                                      tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\ne) Maschinen- oder Waagentechnik,                          schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nf) Steuerungstechnik,                                      stens    ausreichende   Leistungen   erbracht sind.\ng) Hard- und Software für numerisch gesteuerte\nMaschinerf,\n§ 10\nh) Elektrotechnik,\nAufhebung von Vorschriften\ni) Prüftechnik, Qualitätssicherung,\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\nk) spanende und spanlose Fertigungsverfahren;\n. dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                              rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\ndungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,\n· a) technische Zeichnungen; Tabellen und Diagramme,\ninsbesondere für die Ausbildungsberufe Maschinenbauer\nFertigungs- und Arbeitspläne, Normen,\n(Mühlenbauer)/Maschinenbauerin (Mühlenbauerin) und\nb) Schalt- und Funktionspläne,                             Mechaniker (Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)/","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                 641\nMechanikerin (Nähmaschinen- und Zweiradmechanike-                                         § 12\nrin), sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.                            Berlin-Klausel\n§ 11                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nÜbergangsregelung                           ordnung auch im Land Berlin.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                                           § 13\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die                                     Inkrafttreten\nVertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.                                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 5. April 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","642                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(ZU§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausblldung z.um Maschinenbaumechaniker/zur Maschinenbaumechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Rk::htwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     13 14\n1                   2                                         3                                        4\n1     Berufsbildung               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)               j     dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n- '\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2     Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetrieb~s        erläutern·\n(§4Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung;\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd)· Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3     Arbeits- und Tarifrecht,    a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz               b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)                     den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung ztrvermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den a.usbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\n.\nnennen\n4     Arbeitssicherheit, Umwelt-  a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle           gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung               Unfallverhütungsvorschriften,. Richtlinien und\n(§4Nr.4)                        Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\n,                   den Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausgehen, beachten","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                            643\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1  4\n1                   2                                              3                                            4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie           schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten          sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Nr. 5)                     c) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6     Lesen, Anwenden und             a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen           und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)                         und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7    Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                         verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","644                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\ndes § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1           2     3 14\n1                  2                                       3                                        4\n8   Fügen                     a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der                       -\n(§4Nr.8)                      Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\n·elementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- _und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                        7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiE!(llichen\nW~rkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n..\n9   manuelles Spanen und      a) Anreißen, Kömen, Kennzeichnen:\nUmformen                                                              '\naal Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n{§4Nr. 9)                           eigenschaften und ~oberftäche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittetpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte kömen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen                     5\ncc) Werkstücke zertetlend meißeln                     .\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\n.\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)   Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10  maschinelles Bearbeiten    a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                  festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und                            '\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                   645\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 14\n,                    2                                            3                                       4\nC) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-               .\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen                       6\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\nt) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, ins~ondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   · Instandhalten                  a). Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr.11)                        Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb). Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prQfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschä-\ndigung sichtprüfen\nff) typische .Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","646                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                         des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3 1 4\n1                      2                                                   3                                                    4\n12      Drehen und Fräsen                   a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 4 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-\nfahren, der Werkstoffe und der Schneiden-\ngeometrie auswählen\nbb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitt-\ntiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und\nFräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und\nDiagrammen unter Anleitung bestimmen und\neinstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\nherstellen\nb) Drehen und Fräsen:\n12 *)\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffen-\nheit R2 zwischen 4 und 63 µm, insbeson-\ndere unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln\ndurch Quer-Plandrehen und Längs-Rund-\ndrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit R2 zwischen 10 und 40 µm, insbeson-\ndere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nmit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-\nUmfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                          647\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3 14\n1                    2                                             3                                             4\n-\n1    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funk-\ndes Arbeitsablaufes sowie           tionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte\nKontrollieren und Bewerten          festlegen\nder Arbeitsergebnisse           b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\n(§ 4 Nr. 5)\nschatten und Bearbeitung nach Verwendungs-\nzweck auswählen\nC) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel ·\nnach Verwendungszweck auswählen und bereit-\nstellen                                                               5 *)\nd) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus\ntechnischen Unterlagen, insbesondere aus Zeich-\nnungen, ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-\nauftrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\ng) PrOf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und\nbewerten                       '.\nh) ·Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-\nges sowie organisatorischer und informatorischer                                 3\nNotwendigkeiten festlegen und sicherstellen\ni) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang\nabschätzen\n2     Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und ·anwenden\nErstellen von technischen       b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und\nUnterlagen (§ 4 Nr. 6)             ·anwenden\nc) elektrische Schalt- und Stromlaufpläne resen\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nOberflächensymbole erkennen und zuordnen                              3 *)\ne) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-\nanleitungen anwe.nden\nf) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n3     Prüfen, Messen, Lehren          a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,\n(§ 4 Nr. 7)                         Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden\nPrormitteln unter Beachtung von systematischen\nund zufälligen Meßfehlermöglichkeiten lehren und\nmessen\nb) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von                          4 *)\nihrer Funktion beurteilen\nc) Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen,\nUnwucht feststellen\nd) mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von\n0,005 mm messen\n·) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","648                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                         in Wochen\nTeil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Bt1rücksichtigung      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausblklungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3 14\n1                   2                                              3                                            4\n4     manuelles Spanen und              Umformen:                                                                  -\nUmformen                         a) Rundstahl und Rohre auf Rundlauf prüfen und\n(§ 4 Nr. 9)                           richten                                                                        3\nb) Profile kalt und warm richten\nc) Halbzeuge aus Kunststoffen warm biegen\n5    Instandhalten                    Warten:\n(§ 4 Nr. 11)                     a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, unter Berücksichtigung der\nBetriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln                      2 *)\nund auffüllen\nb) Maschinen, Einrichtungen oder Systeme warten\n6    Unterscheiden, Zuordnen          a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf Be-\nund Handhaben von Werk-               und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und\nund Hilfsstoffen; Wärme-              Umformen, unterscheiden\nbehandeln, Härteprüfen           b) Halbzeuge und Werkstücke nach For~, Stoff und\n(§ 4 Nr. 13)                          Bearbeitbarkeit unterscheiden\nc) Schneidstoffe im Hinblick auf den zu bearbeiten-                      3 *)\nden Werkstoff und die Werkzeugart auswählen·\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen\n. und unter Beachtung des Umgangs mit gefähr-\nliehen Arbeitsstoffen anwenden ·\ne) Werkstücke, insbesondere Handwerkzeuge,\nhärten, anlassen und glühen\nf) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren\nhärteprüfen                                                          1_\ng) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren auf\nRisse prüfen\n7    Löten, Schweißen,               . a) Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweißeinrich-\nthermisches Trennen                   tung herstellen\n(§ 4 Nr. 14)                      b) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter\nBeachtung der Oberflächenbeschaffenheit des                          3\nWerkstoffs durch Löten, insbesondere durch Hart-\nlöten, verbinden\nc) Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen\nd) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen\nunterscheiden, Schweißverfahren bestimmen und\nSchweißzusatzwerkstoffe zuordnen\n4\ne) Nahtart unter Berücksichtigung des Schweißver-\nfahrens, der Werkstoffart und der Werkstoffdicke\nfestlegen, Naht vorbereiten\n•i  Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                      649\n-\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 14\n1                  2                                             3                                         4\nf) Bleche und Profile aus Stahl In unterschiedlichen       -\nSchweißpositionen schweißen·\ng) Bleche und Profile aus Stahl oder Nichteisen-\nmetallen thermisch trennen\n8   Montieren von Bauteilen        a) Bauteile nach technischen Unterlagen zur\nzu Baugruppen                       Montage vorbereiten\n(§ 4 Nr. 15)\nb) Bauteile montagegerecht bereitstellen sowie\nnach Zeichnung und Kennzeichnung den Mon-                  . '\ntagevorgängen zuordnen        ~                                    5\nc) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen\nd) FOgeflächen hinsichtlich Oberflächenform und\nOberflächenbeschaffenheit anpassen\ne) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Bau-\ngruppen montieren\n9   Aufbauen und PrOfen            a) Druck in hydraulischen, Systemen messen und\nvon hydraulischen                   einstellen                                                         2\nund pneumatischen              b) Druck rn pneumatischen Systemen messen und\nSteuerungen                         einstellen\n(§ 4 Nr. 16)\nc) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen und\ninstallleren\nd) hydraulische Bauelemente nach Angaben, tech-\nnischen Unterlagen und Vorschriften aufbauen,\nanschließen und die Funktion prüfen\ne) pneumatische Bauelemente nach ~ngaben, tech-\nnischen Unterlagen und Vorschriften aufbauen,                                 4\nanschließen und die Funktion prüfen\nf) Programmfolgeschritte für numerisch gesteuerte\nKomponenten oder Maschinen erstellen und\nFunktionstest durchführen\ng) Funktion der elektrotechnischen Komponenten in\nhydraulischen, pneumatischen und mechanischen\nSystemen prüfen\n10  Bearbeiten von Werk-            a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nstücken durch Spanen                 Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7\nund Umformen von Hand                und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nund mit handgefOhrten                zwischen 4 und 1Oµm durch Rundreiben herstellen\nMaschinen                      b) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\n(§ 4 Nr. 17)                        Nichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm durch\n4\nProfilreiben herstellen\nc) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nsowie aus Kunststoffen feilen\nd) Flächen tuschieren und schleifen oder schaben","650                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des         Fertigkeiten und Ke.nntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vennitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                  2                                       3\n•\ne} Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\n.\nsowie aus Kunststoffen durch Bohren, Schleifen,\nPolieren, Trennen und Umfonnen·von Hand sowie\nmit handgeführten Maschinen bearbeiten\n11   Programmieren von         a} Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-\nnumerisch gesteuerten          träger handhaben ·\nWerkzeugmaschinen         b} · Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-\n(§ 4Nr. 18}                    maschinen erstellen, eingeben, testen, än(lem                            -4\nund optimieren\nc) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen\nd) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren\n12   Bearbeiten von Werk-      a) Einrichten:\nstücken durch Spanen           aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk-\nauf Werkzeugmaschinen               und Schneidstoffkombinationen, von der\n(§4Nr.19)                           Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück· und\nSpannmittelstabilität, von der Fonn des\nRohlings und des Werkzeugs sowie von der\nOberflächenbesch'affenheit auswählen und\neinstellen\nbb) Werkzeuge von Hand scharfschleifen\ncc) We~ückspannmittel, insbesondere Plan-                       3\nscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,\nSpannzangeneinrlchtungen, Stirnseiten-\nmitnehmerund Setzstöcke, vorbereiten und\nmontieren\n· dd) Werla:euge auswählen und in fixierende und\n.                        verstellbare Aufnahmen einsetzen\nee) WerkstOcke ausrichten und spannen,\nKollisionsgefahr beacilten\nb) Bohren, Senken. Reiben:\naa} Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen\nbis zu einer Lagetoleranz von ± 0,05 mm an\nBohr- und Drehmaschinen mit unterschied-\nliehen Werkzeugen durch Bohren ins Volle,\nAufbohren, Zentrieren, Profilsenken und\nPlansenken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und bis-\nzu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nzwischen 4 und 1O µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe; durch               6\nRundreiben herstellen\ncc} ·eohrungen In Werkstücken bis zu einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und\n10 µm durch Profilreiben herstellen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                     651\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.         Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                2                                              3                                      4\nc) Schleifen:                                            .\ngehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur\nMaßgenauigkeit IT 6 und bis zu einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 1,6 und 4 µm                                   _, ...\ndurch Schleifen herstellen\nd) Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen° und Nichteisenmetal-\nlen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenau-\nigkeit IT 8 und bis zu einer Oberflächenbe- ·\nschaffenheit R2 zwischen 4 und 63 µm mit\nunterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-\nPlan- und Längs-Runddrehen bearbeiten\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nzwischen 4 und 63 µm mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Formdrehen, insbeson-\ndere Radien und Kegel, bearbeiten\nCC) metrische Außen- und ;Innengewinde an\nEisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer\nOberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 ·\n_ und 25 µm mit Gewindedrehmeißeln\nherstellen                                                  7\ndd). Werkstücke aus Eisen~ und Nichteisenmetal-\nlen bis zur Maßgenauigkeit von ±0,05 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit\nRz zwischen 10 und 40 µm mit unterschied-\nliehen Fräsern durch tJmfangs-Planfräsen,\nStirn-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Plan-\nfräsen bearbeiten\nee) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Az\nzwischen 1ound 40 µm mit unterschiedlichen\nFräsern durch Längsprofltfräsen. bearbeiten\nff) Teilungen an Werkstücken durch direktes\nTeilen herstellen.\n~\ngg) Teilungen an Werkstücken durch indirektes\n. Teilen herstellen\nhh) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen sowie aus Kunststoffen durch Quer-Plan-\nund Längs-Runddrehen oder Umfangs-Plan-\nfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf\nnumerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen\nbearbeiten                                                            5\nii)    Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen durch Formdrehen, insbesondere Radien\nund Kegel, oder durch Längsprofilfräsen auf\nnumerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen\nbearbeiten","652                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                   2                                       3                                       4\n13   Bearbeiten von Werk-       a) Bohrungen in Werkstücken unter Berücksich-\nstücken unter Berücksich-      tigung der Achsparallelität und Winkelgenauigkeit\ntigung mehrerer                herstellen\nmaschineller               b) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nFertigungsverfahren            bis zur Maßgenauigkeit IT 7 unter Berück-\n(§ 4 Nr. 20)                                                                                             12\nsichtigung mehrerer Fertigungsverfahren auf\nWerkzeugmaschinen bearbeiten\nc) Werkstücke aus Kunststoffen bis zur Maß-\ngenauigkeit von ± 0, 1 mm unter Berücksichti-\ngung mehrerer Fertigungsverfahren a.uf Werk-\nzeugmaschinen bearbeiten\n14   Montieren und Demontie-    a) Bauteile bereitstellen und den Montagevorgängen-\nren von Maschinen,             zuordnen\nSystemen oder ihren        b) die Lage von Bauteilen zueinander durch Stift-\nBaueinheiten\nverbindungen festlegen                                           4\n(§ 4 Nr. 21)\nc) zusammengehörige Werkstücke für feste und\nbewegliche Verbindungen nach Gegenstück,\nLehre und Zeichnungsangaben passen\nd) Bauteile unter Beachtung der Maßtoleranzen pas-\nsen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen\nfunktionsgerecht ausrichten, Lage sichern und\nmontieren\ne) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen funktions-                                 6\ngerecht verbinden und zur Vermeidung von\nMontagefehlern zwischenprüfen\nf) Bauteile und Baugruppen einstellen, prüfen und\njustieren\n15   Prüfen und Einstellen von  a) Funktion numerisch, hydraulisch oder pneuma-\nFunktionen; lnbetrieb-         tisch gesteuerter Maschinen, Systeme oder\nnehmen von Maschinen,          Komponenten prüfen\nSystemen oder ihren Bau-   b) Funktion von Hyraulik- oder Pneumatikanlagen\neinheiten                      prüfen\n(§ 4 Nr. 22)\nc) die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktio-\nnen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtheit,\nLaufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und\nVerfahrwege, im Betriebszustand prüfen und\neinstellen\nd) Sicherheitseinrichtungen einstellen und ihre Funk-\ntion prüfen                                                                8\ne) das Zusammenwirken von Funktionen bei ver-\nketteten Baugruppen und die Gesamtfunktion,\neinschließlich Schalt- und Sicherheitsfunktionen,\ndurch mechanische, hydraulische, pneumatische,\nelektrische oder elektronische Ansteuerung nach\nVorgabe prüfen und einstellen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                     653\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3 14\n1                   2                                            3                                        4\n.\nf) Betriebsbereitschaft durch Prüfen sicherstellen,\ninsbesondere von Befestigung, Schmierung,\nKühlung, Energieversorgung und Entsorgung\ng) Hydraulik- oder Pneumatikanlagen in Betrieb\nnehmen\nh) Maschinen und Systeme oder ihre Baueinheiten\nunter Betriebsbedingungen nach Vorgaben in\nBetrieb nehmen ,\ni) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln;               ..\ngegebenenfalls mit vorgegebenen Werten verglei-\nchen und dokumentieren\n16   Feststellen und Eingrenzen a) Inspektion nach Plänen durchführen\nvon Fehlern und Störun-         b) Einzel• und Gesamtfunktion im ~uhe- und\ngen; Instandsetzen von              Betriebszustand auf Grund von Funktions-\nMaschinen, Systemen oder            beschreibungen und Prüfvorschriften oder Sinnes-\nihren Baueinheiten                  wahrnehmung prüfen und Abweichungen\n(§4Nr. 23)                                                                                                       3\nerfassen                   '\nC) Fehler bei,Störungen und auf Grurid von lnspek-\n.,..                                             tionsergebnissen durch Sinneswahmehmung und\nsystematische Meßkontrollen f8$tstellen\nIII. Berufliche Fachbildung In den Schwerpunkten\nSchwerpunkt A: Allgemeiner Maschinenbau\n1   Fügen                           Preßverbindungen, Insbesondere durch Einpressen,\n(§4Nr. 8)                       Schrumpfen oder Dehnen, herstellen\n2   manuelles Spanen                Umformen:\nund Umformen                    a) ·Bleche unter Beachtung des Werkstoffs, der\n(§ 4Nr. 9)                          Werkstückoberfläche und der Werkstückform\nbiegeumformen                                                                 7\nb) Abwicklungen von geometrischen Körpern, ins-\nbesondere von Zylindem und Kegeln, konstru-\nieren\nc) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen\nanfertigen\n3    Löt~n. Schweißen,              1-Nähte und Kehlnähte an Blechen und Profilen aus\nthermisches Trennen             Stahl in unterschiedlichen Schweißpositionen                                     4\n(§ 4 Nr. 14)                   schweißen","654                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Sjtrücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              des § 3 Abs. 2 zu vennitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                  2                                      3                                        4\n4    Montieren und Oemontie-   a) Bauteile nach technischen Unterlagen unter\nren von Maschinen,           Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen\nSystemen oder ihren           in Montagelage bringen\nBaueinheiten               b) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und\n(§4Nr. 21)                   Gesamtfunktion zu Maschinen montieren\nc) während des Montagevorgangs voneinander\nabhängige Einzelfunktionen zur Vermeidung von                                6\nMontagefehlern zwischenprüfen\nd} Maschinen und Baugruppen unter Beachtung\nihrer Funktionen ausbauen, Teile hinsichtlich\nLage und Funktionszuordnung kennzeichnen\ne) Baugruppen zerlegen und reinigen\n5   Prüfen und Einstellen von  a) die Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen\nFunktionen; lnbetrieb-        und einstellen                                                              2\nnehmen von Maschinen,      b) Hydraulik- und Pneumatikanlagen in Betrieb\nSystemen oder ihren           nehmen\nBaueinheiten\n(§ 4 Nr. 22)                                                               '\n6   Feststellen und Eingrenzen a) Störungen Und Fehler unter Beachtung der\nvon Fehlern und Störun-       mechanischen, hydraulischen, pneumatischen\ngen; Instandsetzen von        und elektrischen oder elektronischen Schnitt-\nMaschinen, Systemen oder      stellen eingrenzen\nihren Baueinheiten         b) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen\n(§ 4Nr. 23)                   untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung\n7\nbeurteilen und die Instandsetzung einleiten\nc) Maschinen und Systeme oder ihre Baueinheiten\ndurch Nacharbeiten und Austausch von Bauteilen\nund Baugruppen ii:istandsetzen                                       _...\nSchwerpunkt B: Waagenbau\n1   Lesen,Anwendenund          a) eichtechnische Vorschriften, insbesondere\nErstellen von technischen     Bauanforderungen, Prüfvorschriften sowie\nUnterlagen                    Fehlergrenzen, erläutern und beachten\n(§ 4 Nr. 6)                b) vorgesehenen Standort, insbesondere unter                                    3\nBeachtung der elektrischen Leitungswege, der ört-\nliehen Gegebenheiten und technischen Vorschrif-\nten, festlegen\n2    Prüfen, Messen, Lehren    a) mit Eichgewichten die Wägegenauigkeit ermitteln\n(§ 4 Nr. 7)               b) lsolationsprüfung an Wägezellen durchführen\nc) Betriebsmittel, insbesondere elektrische Vertei-\nlungseinrichtungen, Schalter- und Steckvorrich-\n6\ntungen, auswählen; Funktionsfähigkeit und\n-sicherheit prüfen\nd) digitale Anzeigegeräte mit elektronischen Meßge-\nräten auf Anzeigegenauigkeit, insbesondere die\nÜbereinstimmung mit dem Drucker, überprüfen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1989                                    655\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                  2                                           3                                       4\n3   Montieren und Demontie-        a) Bauteile nach technischen Unterlagen unter\nren von Maschinen,                Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen\nSystemen oder ihren               in Montagelage bringen\nBaueinheiten                  b) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und\n(§ 4 Nr. 21)\nGesamtfunktion zu Wägesystemen montieren\nC) Kraftaufnehmer für Wägesysteme unter\nBeachtung der spezifischen Einbauvorschriften\nmontieren\nd) .während des Montagevorgangs voneinander                                     7\nabhängige Einzelfunktionen zttr Vermeidung von\nMontagefehlem zwischenprüfen\ne) Wägesysteme ul'.1(1 Baugruppen unter Beachtung\nihrer Funktionen ausbauen, Teile hinsichtlich Lage\nund Funktionszuordnung kennzeichnen\nf) Baugruppen zerlegen und reinigen\ng) mechanische Waagen zu Hybridwaagen mit\ndigitaler Anzeige umbauen\n4   Prüfen und Einstellen von      mechanische und.elektronische Wägesysteme nach                                 3\nFunktionen; lnbetrieb-         technischen Unterlagen unter Beachtung eichtechni-\nnehmen von Maschinen,          scher Vorschriften justieren\nSystemen oder ihren\nBaueinheiten\n(§ 4 Nr. 22)\n5   Feststellen und Eingrenzen a) . fehlerhafte elektrische oder elektronische\nvon Fehlern und Störun-            Baugruppen an Wägesystemen ermitteln und\ngen; Instandsetzen von             austauschen\nMaschinen, Systemen oder b) Störungen und Fehler unter Beachtung der\nihren Baueinheiten                 mechanischen, hydraulischen, pneumatischen\n(§ 4Nr. 23)                        und elektrischen oder elektronischen Schnitt-\nstellen eingrenzen                                                         7\nc) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen\nuntersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung\nbeurteilen und die Instandsetzung einleiten\nd) Wägesysteme und ihre Baueinheiten durch\nNacharbeiten und Austausch von Bauteilen und\nBaugruppen instandsetzen\nSchwerpunkt C: Erzeugende Mechanik\n1   manuelles Spanen und           Umformen:\nUmformen                      a) Wellen und Präzisionsrohre auf Rundlauf prüfen\n(§ 4Nr. 9)                         und richten\n3\nb) Profilwerkstücke thermisch und mechanisch\nrichten","656                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                  2                                       3                                       4\n2   Bearbeiten von Werk-       a) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe\nstücken durch Spanen           unter Berücksichtigung des Werkstoffes und der\nauf Werkzeugmaschinen          Zuordnung der verschiedenen Folgewerkzeuge\n(§ 4 Nr. 19)                   bestimmen\nb) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-\nmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern\nund optimieren\nc) Kollisionsgefahr unter Berücksichtigung der Bear-\nbeitungswerkzeuge, der Spannmittel und der                                11\nMaschinenzusatzeinrichtungen prüfen und aus-\nschließen\nd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nsowie aus Kunststoffen mit komplexer geometri-\nscher Form auf numerisch gesteuerten Werkzeug-\nmaschinen bearbeiten\ne) .mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von\n0,002 mm messen\n3   Montieren und Oemontie-    a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und\nren von Maschinen,             Gesamtfunktion zu Baueinheiten montieren, ins-\nSystemen oder ihren            besondere Vorrichtungen zur rationellen Fertigung\nBaueinheiten                   anfertigen\n(§ 4 Nr. 21)                                                                                            ,5\nb) Baueinheiten und Baugruppen unter Beachtung\nihrer Funktion ausbauen, Teile hinsichtlich Lage-\nund Funktionszuordnung·kennzeichnen\nc) Baugruppen zerlegen und reinigen\n4   Feststellen und Eingrenzen a) Störungen und Fehler unter Beachtung der\nvon Fehlern und Störun-        mechanischen, hydraulischen, pneumatischen\ngen; Instandsetzen von         und elektrischen oder elektronischen Schnitt-\nMaschinen, Systemen            stellen eingrenzen\noder ihren Baueinheiten    b) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen\n(§ 4 Nr. 23)                                                                                              7\nuntersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung\nbeurteilen und die Instandsetzung einleiten\nc) Maschinen, Systeme oder ihre Baueinheiten\ndurch Nacharbeiten und Austausch von Bauteilen\nund Baugruppen instandsetzen"]}