{"id":"bgbl1-1989-16-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":16,"date":"1989-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit","law_date":"1989-03-30T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["598                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit\nVom 30. März 1989\nAuf Grund des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17             genannten Maßgaben anordnen, wenn dies aus Grün-\nAbs. 1 Nr. 4 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit            den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist Sie kann\nden §§ 18 und 23 des Tierseuchengesetzes in der Fas-                dabei anordnen, daß geimpfte Schweine nur zur\nsung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1                  Schlachtung oder an geimpfte Bestände abgegeben\nS. 386) wird verordnet:                                             werden -dürfen.\n(4) Impfstoffe aus vermehrungsfähigen Erregern dür-\nArtikel 1 .                              fen nur in Betrieben angewendet werden, aus denen\nSchweine ausschließlich und unmittelbar zur Schlach-\nDie Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche                 -tung abgegeben werden.\nKrankheit vom 30. April 1980 (BGBl. 1 S. 488), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 21. April 1987                       (5) Zur lmpfu_ng von Schweinen gegen die Aujeszky-\n(BGBI. 1 S. 1287), wird wie folgt geändert:                         sche Krankheit dürfen nur Impfstoffe aus inaktivierten\noder attenuierten Erregern verwendet werden, die mit\n1. In § 3 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende                 Viren hergestetlt sind, die eine Deletion des Gtykoprot-\nAbsätze 2 bis 5 ersetzt:                                        ein-I-Gens aufweisen (negativer gl-Marker), und die\n.,(2) Die zuständige Behörde kaM, sofem Belange _             nicht zur Bildung von gl-Antikörpem im geimpften\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und                   Schwein führen.\"\nvorbehaltlich der Absätze 4 und 5, Ausnahmen zulas- 2. § 3 a wird wie folgt geändert:\nsen für\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n1. wissenschaftliche Versuche;\n\"Der Besitzer hat Zueht- und Nutzschweine, die\n2. die Verabreichung von Hochimmunseren an nicht                    -gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden\ninfizierte Schweine;                          ·                  sind, unverzügUch und -deutlich -sichtbar mit den\n3. die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungs-                Buchstaben \"t.AK• durch Ohrmarken oder durch\nfähigen (inaktivierten) -Erregern; in Beständen, für             Körpertätowierung in der Schulterblattregion als\ndie Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit                  geimpft zu kennzeichnen; durch Tätowierung\nder Maßgabe, daß geimpfte Schweine, ausgenom-                   _gekennzeichnete Zuchtschweine sind spätestens\nmen zur Schlachtung, frühestens 21 Tage nach der                 vor der Abgabe zusätzlich durch Ohrmarken mit den\nImpfung aus dem Bestand entfernt werden dOrfen;                  Buchstaben \"I.AK\" zu kennzeichnen.\"\n4. die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähi-              b) In Satz 2 werden die Worte „Dies gilt nicht\" durch\ngen (attenuierten) Erregern mit der Maßgabe, daß                 die Worte „Satz 1 gilt nicht\" ersetzt.\ngeimpfte Schweine frOhestens 21 Tage nach der\nImpfung aus dem Bestand entfernt werden dOrfen.\nArtikel 2   --\nIn den Fällen der Nummern 3 und 4 kann die Aus-                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnahme zum Zwecke der flächenhaften Durchführung             tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes..\nder Impfung von Amts wegen und in allgemeiner Form          vom 26. Juli 1965 (BGBI. l S. 627) auch im Land Berlin.\nzugelassen werden.\n(3) Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich der                                   Artikel 3\nAbsätze 4 und 5 Impfungen gegen die Aujeszkysche\nKrankheit nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort                Diese Verordnung tritt am 1. September 1989 in Kraft\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. März 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nWalter Kittel"]}