{"id":"bgbl1-1989-15-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":15,"date":"1989-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/15#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-15-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_15.pdf#page=37","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Landmaschinenmechaniker/zur Landmaschinenmechanikerin (Landmaschinenmechaniker-Ausbildungsverordnung - LandMAusbV)","law_date":"1989-03-29T00:00:00Z","page":585,"pdf_page":37,"num_pages":19,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                      585\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Landmaschinenmechaniker/zur Landmaschinenmechanikerin\n(Landmaschinenmechaniker-Ausbildungsverordnung - LandMAusbV) *)\nVom 29. März 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                    §4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                            Ausbildungsberufsbild\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert                      Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                   folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\n1. Berufsbildung,\n§ 1                                      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAnwendungsbereich                                    3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                   4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusbildungsberuf          Landmaschinenmechaniker/Landma-                      gieverwendung,\nschinenmechanikerin nach der Handwerksordnung.                              5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n§2                                      6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,\nAusbildungsdauer\n7. Prüfen, Messen, Lehren,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n8. Fügen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\n9. manuelles Spanen und Umformen,\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                     10. maschinelles Bearbeiten,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                       11. Instandhalten,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                       12. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,\n13. Elektrotechnik, Elektronik,\n§ 3                                    14. Hydraulik, Pneumatik,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                        15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-\nder Berufsausbildung                                     pen und Systemen an Fahrzeugen, Maschinen, Gerä-\nten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                      Kommunalwirtschaft,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                   16. Warten von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                       Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                     munalwirtschaft,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-               17. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                        schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elek-\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-                       trischen und elektronischen Systemen und Anlagen,\nchen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                 18. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emis-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                         sionsminderung,\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-\n19. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\ngen nachzuweisen.                                                              und deren Ursachen,\n20. Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Syste-\nmen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anla-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-           gen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunal-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in      wirtschaft,\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-     21. Installieren von Anlagen der Feld-, Hof- oder Innen-\nöffentlicht.                                                               wirtschaft,","586                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\n22. Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen,                      b) Herstellen von Werkstücken durch Lichtbogen-\nschweißen, Gasschweißen und Löten,\n23. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör- und Zusatzein-\nrichtungen,                                                  c) Aufbauen einer Grundschaltung mit elektrischen\n24. Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen, Maschinen,                   und elektronischen Bauelementen einschließlich\nGeräten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau-            Prüfen der Funktionen;\noder Kommunalwirtschaft,                                 2. als Arbeitsprobe:\n25. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-           Warten von Bauteilen in Fahrzeugen, Maschinen,\nbeziehung angrenzender Bereiche.                             Geräten oder Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau-\noder Kommunalwirtschaft.\n§ 5\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAusbildungsrahmenplan                       Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach       sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für       1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-          gieverwendung,\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom             2. technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-              Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt-\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-            pläne, Tabellen und Diagramme,\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-           3. Grundlagen der Meß- und Prüftechnik,\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\n4. Eigenschaften und Verwendung von Schmier- und\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nWerkstoffen,\n§6                               5. spanende und spanlose Bearbeitung, Fügetechnik,\nAusbildungsplan                           6. Grundlagen der Instandhaltung von Fahrzeugen,\nMaschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-                Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft,\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\n7. Funktionen und Funktionsverbund von Bauteilen und\nbildungsplan zu erstellen.\nBaugruppen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und\nAnlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom-\n§7                                   munalwirtschaft,\nBerichtsheft                          8. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik\nund Pneumatik,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu          9. Grundlagen der Steuerungstechnik,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu          10. Berechnen von Längen, Winkeln, Volumina, Massen,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig              Kräften, Geschwindigkeiten und elektrischen Grund-\ndurchzusehen.                                                        größen.\n§8\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nZwischenprüfung                          sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                                        §9\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der                             Gesellenprüfung\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender       (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nNummer 1, laufender Nummer 2, laufender Nummer 5,              Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nlaufender Nummer 7, laufender Nummer 8 Buchstaben a            auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nbis c und laufender Nummer 11 aufgeführten Fertigkeiten        soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.  samt höchstens elf Stunden fünf Prüfungsstücke anferti-\ngen und in insgesamt höchstens drei Stunden zwei\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun-   Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere\nden drei Prüfungsstücke anfertigen und in höchstens einer      in Betracht:\nStunde eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen\ninsbesondere in Betracht:                                      1. als Prüfungsstücke:\na) Herstellen von Bauteilen durch manuelles Spanen\n1. als Prüfungsstücke:                                                 und Umformen, maschinelles Bearbeiten sowie\na) Herstellen eines Werkstückes durch manuelles                   Fügen durch lösbare und unlösbare Verbindungen\nSpanen und Umformen sowie Fügen durch                         einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeits-\nSchraub-, Bolzen- und Stiftverbindungen ein-                  ablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der\nschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeits-               Arbeitsergebnisse; dabei können Teile des Prü-\nablaufes,                                                     fungsstückes vorab angefertigt werden,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                    587\nb) Installieren von hydraulischen oder pneumatischen        2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nBaugruppen und Systemen nach Schaltplänen ein-\na) Funktionen und Funktionszusammenhänge von\nschließlich Prüfen der Funktionen,\nSystemen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und\nc) Verbinden von elektrischen Leitungen und Anschlie-               Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom-\nßen von elektrischen und elektronischen Bauteilen               munalwirtschaft,\nund Baugruppen nach Schaltplänen einschließlich              b) technische Daten, Betriebswerte und Vorschriften,\nPrüfen der Funktionen,\nc) Vorgehensweise beim Eingrenzen und Bestimmen\nd) Prüfen und Einstellen von Systemen an Fahrzeu-                   von Fehlern, Störungen und deren Ursachen; Prüf-\ngen, Maschinen, Geräten oder Anlagen der Land-,                 und Meßgeräte, Beurteilung von Prüf- und Meß-\nForst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft ein-             ergebnissen,\nschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls,                 d) lnstandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, Maschi-\nnen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Gar-\ne) Beurteilen von Schäden und Verschleißzuständen                   ten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft; technische\nan Bauteilen und Baugruppen;                                   Skizzen;\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\n2. als Arbeitsproben:                                               technologischer und mathematischer Sachverhalte\na) Instandsetzen von Fahrzeugen, Maschinen, Gerä-              fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\nten oder Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau-          geeignete Lösungswege darzustellen;\noder Kommunalwirtschaft durch Montieren und\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nDemontieren von Bauteilen und Baugruppen,\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nb) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern,                   Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,\nStörungen und deren Ursachen durch Prüfen und                   Beschleunigung, Temperatur,\nMessen in mindestens zwei der nachfolgenden\nb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nBereiche: Dieselmotor, Kraftübertragung, Brems-\nanlage, hydraulischer Anlage, pneumatischer An-             c) Kenngrößen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\nlage und elektrischer Anlage.                                   und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder\nKommunalwirtschaft,\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom                  d) elektrische Größen;\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom\nHundert gewichtet werden.                                       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n(3) Der, Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den        zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde                  (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-         lichen Höchstwerten auszugehen:\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nden Gebieten in Betracht:                                        1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                120 Minuten,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          60 Minuten,\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und    rationelle\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nEnergieverwendung,\nSozialkunde                                  60 Minuten.\nb) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und\nSchmierstoffe,                                              (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,                         sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nd) Antriebsaggregate,\ne) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtungen                (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nzur Emissionsminderung,                                 oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nf) Kraftübertragung an Fahrzeugen, Maschinen, Gerä-         wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau-        geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\noder Kommunalwirtschaft,                                mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\ng) Fahrwerk, insbesondere Brems- und Lenksysteme,           Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-\nRäder und Reifen,                                      che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\nh) Korrosions- und Oberflächenschutz,                           (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\ni)   hydraulische, pneumatische, elektrische und elek-      fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\ntronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und An-         fächer das doppelte Gewicht.\nlagen,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nk) Armaturen und Fördereinrichtungen an Anlagen der         schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nFeld-, Hof- und Innenwirtschaft,                        schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\n1) Steuerungs- und Regelungssysteme;                        stens ausreichende Leistungen erbracht sind.","588                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\n§ 10                               schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nAufhebung von Vorschriften\ndieser Verordnung.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-                                       § 12\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten\nBerlin-Klausel\nAusbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,\ninsbesondere für den Ausbildungsberuf Landmaschinen-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nmechaniker/Landmaschinenmechanikerin sind vorbehalt-          leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.                          ordnung auch im Land Berlin.\n§ 11\nÜbergangsregelung                                                      § 13\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-             Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 29. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                      589\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Landmaschinenmechaniker/zur Landmaschinenmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1 3 1 4\n1                  2                                             3                                         4\n1     Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                       dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung zu vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle             gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                 Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§4Nr.4)                          Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausg ehen, beachten","590                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                    2                                             3                                            4\nf)   für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie            schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten           sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6    Lesen,Anwendenund               a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen            und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)                          und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf)   Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7     Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                          verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf)   Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                     591\n--~---------\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                       des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1  4\n1                   2                                               3                                        4\n8    Fügen                             a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Nr. 8)                            Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                         7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf)  Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoff en löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen und              a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nUmformen                              aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)                                 eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen\n5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)   Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10   maschinelles Bearbeiten           a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                          festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","592                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil        1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3   1 4\n1                   2                                        3                                       4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen                        6\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten              a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr. 11)                    Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschä-\ndigung sichtprüfen\nff)   typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                                    593\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                       des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3   1  4\n1                      2                                                  3                                                  4\n12        Schweißen, Löten,                 a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-\nthermisches Trennen                    bereiten\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen\nherstellen\nc) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nd) I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen\ne)   Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-\nstoß und Eckstoß schweißen\n13        Elektrotechnik, Elektronik        a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschluß-\n(§ 4 Nr. 13)                          pläne lesen und anwenden sowie wesentliche\nKlemmenbezeichnungen und Schaltzeichen                          12 *)\nzuordnen\nb) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände\nin Reihen- und Parallelschaltungen messen\nc) elektrische oder elektronische Bauelemente\noder Baugruppen unterscheiden und den\nFunktionszusammenhang beschreiben\nd) elektrische oder elektronische Bauelemente\nin Grundschaltungen durch Messen prüfen\n14        Hydraulik, Pneumatik              a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer\n(§ 4 Nr. 14)                          Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund anwenden\nb) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\nc) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer\nSteuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund anwenden\nd) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","594                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3   1 4\n1                   2                                              3                                            4\n1    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\ndes Arbeitsablaufes sowie           aufwandes und der Notwendigkeit personeller\nKontrollieren und Bewerten          Unterstützung abschätzen\nder Arbeitsergebnisse           b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung\n(§ 4 Nr. 5)                         funktionaler und instandhaltungstechnischer\nGesichtspunkte festlegen\nc) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung\ndes Auftrages sowie organisatorischer und\ninformatorischer Notwendigkeiten festlegen\nund sicherstellen\nd) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulik-\nflüssigkeiten unter Berücksichtigung ihrer\nEigenschaften nach Verwendungszweck\nauswählen\ne) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nEigenschaften und der Bearbeitung nach\nVerwendungszweck auswählen\nf) Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie\nHilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen\nund bereitstellen\ng) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf\naus technischen Unterlagen, insbesondere aus\nZeichnungen, ermitteln\nh) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des\nArbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur\nVermeidung von Personen- und Sachschäden\nim Umfeld des Arbeitsplatzes treffen\ni) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                           6 \")\n2   Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen       b) technische Skizzen zum Fertigen einfacher Bau-\nUnterlagen                          teile erstellen\n(§ 4 Nr. 6)\nc) Grundriß-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und\nanwenden\nd) Betriebs- und Bedienungsanleitungen anwenden\ne) technische Unterlagen, insbesondere Anleitungen\nzum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren,\nDemontieren und Einstellen von mechanischen,\nhydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen\nund elektronischen Baugruppen und Systemen,\nlesen und anwenden\nf) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und\nanwenden\ng) Ersatzteilliste nach Fahrzeug-, Maschinen-,\nGeräte- und Anlagentyp auswählen, Ersatzteile\nnach Arbeitsauftrag bestimmen\nh) Vorschriften des Rechts über die Zulassung zum\nStraßenverkehr anwenden\ni) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                          595\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3   1 4\n1                    2                                             3                                            4\nk) technische Sachverhalte in Form von Protokollen\naufzeichnen\n1) Kunden über Bedienung, Funktion und Instand-\nhaltung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\nund Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- und\nKommunalwirtschaft informieren und beraten\n3    Prüfen, Messen, Lehren          a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,\n(§ 4 Nr. 7)                         insbesondere mit Meßschieber, Meßuhr und\nLehren, messen und prüfen                                            4 *)\nb) Temperaturen und Fördermengen in Systemen\nmessen und prüfen\n4    Fügen                           a) Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug\n(§ 4 Nr. 8)                         auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-\nmoment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen\nb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf\nWiederverwendbarkeit prüfen\nc) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-\npressen, Schrumpfen und Dehnen, herstellen\nd) Klemm- und Steckverbindungen herstellen\ne) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter                           4\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien, des\nDruckes und der Temperatur herstellen\nf)  Fügeflächen zum Kleben vorbereiten\ng) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderung an die\nKlebverbindung auswählen\nh) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter\nBerücksichtigung der auftretenden Beanspru-\nchung kleben\n5   manuelles Spanen urid           a) Rohrgewinde herstellen\nUmformen\nb) Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung\n(§ 4 Nr. 9)                         kalt und warm biegen\n4\nc) Bleche, Rohre und Profile biegerichten\nd) Formteile aus Blechen, Rohren und Profilen\nherstellen\n6   maschinelles Bearbeiten         a) Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichti-\n(§ 4 Nr. 10)                        gung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\nc) Werkstücke und Werkzeuge ausrichten und\nspannen\nd) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen\nbis zur Maßgenauigkeit ± 0, 1 mm durch Drehen                           4\nund Fräsen herstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","596                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil         1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                        3                                      4\ne) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen\nund Kunststoffen mit handgeführten Maschinen\nsowie mit ortsfesten Scheren, Sägen oder Trenn-\nschleifmaschinen trennen\nf) Werkzeuge, insbesondere Drehmeißel, scharf-\nschleifen\n7  Schweißen, Löten,         a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe\nthermisches Trennen           fü,i;t'das Schmelzschweißen auswählen sowie\n(§ 4 Nr. 12)                  Einstellwerte festlegen\nb) Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung\ndes Werkstoffes, der Werkstücke und der Stoßart\nnach Vorgabe festlegen\nc) Fugenflanken für Schweißnähte durch Brenn-\nschneiden oder Schleifen herstellen\nd) Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen\nWerkstoffen durch Schmelzschweißen fügen\ne) Bleche, Profile und Rohre durch Lichtbogen-\nschweißen, Gasschmelzschweißen und Schutz-\ngasschweißen in verschiedenen Schweiß-\npositionen fügen\n6\nf) Bauteile und Baugruppen heften\ng) Schweißnähte und deren Bruchaussehen,\ninsbesondere auf Bindefehler und Schlacken-\neinschlüsse, prüfen\nh) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-\nschatten und Verwendungszweck auswählen\ni) Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit und der Anforderung an die\nLötstelle weich- und hartlöten\nk) Bleche, Profile und Rohre mit Handschneid-\nbrennern nach Anriß trennen\n8  Elektrotechnik,           a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten\nElektronik                   und Anschlußteile anbringen\n(§ 4 Nr. 13)\nb) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den\nelektrischen und elektronischen Komponenten\nzuordnen\n6\nc) elektrische Leitungen nach Schaltplänen\nverbinden\nd) elektrische und elektronische Bauteile und\nBaugruppen anschließen\ne) Schaltungen mit elektrischen und elektro-\nnischen Bauelementen aufbauen                                                4","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                           597\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          ·2      3  14\n1                   2                                             3                                              4\n9    Hydraulik, Pneumatik            a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und\n(§ 4 Nr. 14)                       pneumatischer Systeme lesen und skizzieren\nb) Druck in hydraulischen und pneumatischen\nSystemen messen, prüfen und einstellen                                   4\nc) Hydraulik- und Pneumatikschaltungen nach\nAngaben, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen\n-                            aufbauen, anschließen und prüfen\nd) hydraulische und pneumatische Bauteile_ und .Bau-\ngruppen demontieren und montieren                                                 4\n..\n10    Demontieren und                 a) Demontieren:\nMontieren von Bauteilen,           aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter\nBaugruppen und                           Beachtung ihrer Gesamt- und Einzel-\nSystemen an Fahrzeugen,                  funktionen nach Demontageangaben aus-\nMaschinen, Geräten und                   bauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen\nAnlagen der Land-,                       und im Hinblick auf ihre Montage\nForst-, Garten-, Bau- oder               kennzeichnen und ablegen\nKommunalwirtschaft                                                               '\n(§ 4 Nr. 15)                       bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen\nund montagegerecht lagern '\nb) Vorbereiten der M9ntage:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Montage-\nangaben und Kennzeichnungen den\nMontagevorgängen zuordnen und auf\nVollständigkeit prüfen\nbb) · Bauteile und Baugruppen für den funktions-\ngerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen\nhinsichtlich Dlchtigkeitsanforderungen,\nOberflächenform und Oberflächen-                                 6 *)\nbeschaffenheit anpassen\ncc) Dichtmaterialien· auswählen\nC) Montieren:\naa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch\nSichtprüfen, Lehren und Messen funktions-\ngerecht ausrichten _sowie unter Beachtung\nder Maßtoleranzen passen, justieren,\nverbinden und sichern\nbb) während des Montagevorgangs Einzel-\nfunktionen zwischenprüfen\ncc) Bauteile und Baugruppen mit Dicht-\nmaterialien unter Beachtung von Hersteller-\nangaben abdichten\ndd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen\nherstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrrmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vennitteln. .","598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Tell des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung\nim ~usbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     314\n1                   2                                        3                                         4\n11   Warten von Fahrzeugen,     a) Motor- und Getriebeöle sowie Schmier-, Kühl- und\nMaschinen, Geräten            Kältemittel nach Wartungsangaben kontrollieren,\n.und Anlagen der Land-,        nachfüllen und wechseln\nForst-, Garten-, Bau-      b) Leistungszustand, Säurestand und Säuredichte\noder Kommunalwirtschaft        von Batterien prüfen\n(§ 4 Nr. 16)\nc) Fahrzeugbau-, Maschinen-, Geräte- und\nAnlagenteile nach Wartungsangaben schmieren,\nölen, reinigen und konservieren\nd) Fill'er, Siebe und Abscheider kontrollieren,\nreinigen und austauschen                                           ..\ne) mechanische Verbindungen, insbesondere deren                         4\nSicherungselemente, kontrollieren\nf) elektrische Bauteile sowie. Leitungen und deren\nAnschlüsse kontrollieren\ng) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck,\nUmdrehungsfrequenz und Anzugsdrehmoment,\nnach Wartungsangaben einstellen\nh) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach\nWartungsangaben kontrollieren, nachfüllen und\nwechseln                        '\ni) Baugruppen auf Dichtheit prüfen .\n.\n12   Prüfen, Einstellen und     a) Inspektion, insbesondere unter Berücksichti-\nAnschließen von                gung betriebs- und sicherheitstechnischer\nmechanischen, hydrau-          Vorschriften, vorbereiten\nlischen, pneumatischen     b) Fahrzeugbau-, Maschinen-, Geräte- und Anlagen-\nsowie elektrischen und.        teile auf Verschleiß und Beschädigung prüfen\nelektronischen Systemen        und hinsichtlich -ihrer -Funktionsfähigkeit\nund Anlagen                    beurteilen · ..\n(§ 4 Nr. 17)\nc) Funktion von Baugruppen und Systemen im\nHinblick auf Abgasemission und Geräusch-\nentwicklung kontrollieren ·\nd) Einzel- und Gesamtfunktion anhand von\nInbetriebnahme- und lnspektionsanleitungen\nim Ruhe- und Betriebszustand prüfen und\nlstzustand dokumentieren             ·\ne) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren\nFunktion sicherstellen\nf) an Geräten für Pflanzenschutz und Düngung\ndie Dosierung unter Beachtung von Vorschriften\nfür den Umweltschutz prüfen und einstellen\ng) mechanische Betätigungsanlagen, insbesondere\nSeilzüge und Gestänge, prüfen und einstellen\n16·\nh) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel und\nReibmomente unter Beachtung von Instand-\nhaltungsvorschriften prüfen\ni) Kompressionsdruck ermitteln und mit Sollwert\nvergleichen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                     599\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   14\n1                   2                                           3                                       4\nk) Einspritzanlagen an Dieselmotoren prüfen\nund einstellen\n1) Funktion von Steuerelementen, insbesondere\nTemperatur-, Druck~, Positions- und.\nDrehzahlgeber, prüfen                       (\nm) Steuerzeiten und Ventilspiel prüfen und\neinstellen\nn) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\n,\nBaugruppen und Systemen prüfen\no) Bremssysteme auf Funktion prüfen und einstellen\n•.        p) Spur vermessen und einstellen\nq) Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb\nnehmen\n13    Prüfen von Abgasen            a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln\nund Einrichtungen                 und mit Sollwert vergleichen                                                ;\nzur Emissionsminderung        b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen\n.(§ 4 Nr. 18)\n14    Eingrenzen und\nBestimmen von Fehlern,\na) Fehler und Störungen unter Beachtung von\nKundenangaben durch Sinneswahrnehmung\n..\nStörungen und deren               sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen\nUrsachen.                         und bestimmen\n(§ 4 Nr. 19)                  b) Funktionspläne, Insbesondere elektrische,\n,\nhydraulische und pneumatische Schaltpläne,\nsowie Fehlersuchanleitungen anwenden\n8\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der\nSchnittstellen mechanischer, hydrauHscher,\npneumatischer sowie elektrischer und\nelektronischer Baugruppen eingrenzen\nd) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen\nund protokollieren\n15    Instandsetzen von             a) schadhafte Bauteile und Baugruppen\nBauteilen, Baugruppen             austauschen und instandsetzen\nund Systemen an\nFahrzeugen, Maschinen,\n'\nb) Bauteile aus Blechen und Profilen biegerichten\n4\nGeräten und Anlagen           c) im Hinblick auf die Instandsetzung Bauteile\nder Land-, Forst-,                mit Hilfe von Hebefahrzeugen, Montage- und\nGarten-, Bau- oder                Transportgeräten demontieren und montieren\nKommunalwirtschaft\n(§ 4 Nr. 20)\nd) Motor instandsetzen\ne) Kühl-, Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen\nf) Abgasanlagen instandsetzen\ng) Vergaser- und Einspritzanlagen instandsetz.en                               10\nh) Zündsysteme instandsetzen\ni) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen,\nelektrisch und elektronisch betätigte Einrich-\ntungen sowie Kontrolleinrichtungen instandsetzen","600                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      314\n1                   2                                      3                                       4\nk) Kraftübertragungssysteme. instandsetzen,\ninsbesondere Wellen, Kupplungen, Getriebe und\nAchsantriebe sowie hydrostatische Antriebe\n1) Generator- und Starteranlagen. instandsetzen\nm) Fahrwerk instandsetzen, Insbesondere                                         8\nRadaufhängung, Lenk- und Bremssysteme\nn) Räder und Reifen montieren\no) Funktion von Schneid- und Schleifwerkzeugen\nprüfen und instandsetzen\n16   Installieren von          a) Arbeitsplatz auf Montagestellen einrichten\nAnlagen der Feld-, Hof-\nb) Standort für das Aufstellen und Befestigen\noder Innenwirtschaft\nvon Anlagen prüfen\n(§ 4 Nr. 21)\nc) Trage- und Befestigungskonstruktionen\nan Bauwerken anbringen\nd) Rohrleitungen unter Berücksichtjgung der zu\nfördernden Medien, des Gefälles und des\nDehnungsausgleiches verleg~n und befestigen\ne) Rohrleitungen und Rohrformstücke, insbesondere\n-      durch Schweißen, Löten, Flanschen und durch\nGewindeformstücke verbinden und anschließen\nf) Armaturen und Fördereinrichtungen in\nversorg\\,lngstechnische Anlagen einbauen\ng) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen\nh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und\nIsolierungen anbringen\n1) Anlagenteile, insbesondere Armaturen,. Meß-,\nSteuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen\nsowie Fördereinrichtungen, auf Funktion prüfen\nund einstellen\n12\nk) Anlagen unter Beachtung technischer\nUnterlagen und technischer Rahmenbedingungen\nprüfen und in Betrieb nehmen                     •\n1) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln,\nmit vorgegebenen Werten vergleichen und auf\nSollwerte einstellen\n17   Prüfen von elektrischen   a) Arbeitsstromanschlüsse an Innen- und\nStromanschlüssen              Außenanlagen:\n(§ 4 Nr. 22)                  aa) Sicherheitsregeln und Unfallverhütungs-\nvorschritten zur Vermeidung von Gefahren\ndurch elektrischen Strom anwenden\nbb) elektrische Anschlüsse feststellen und nach\nAnschlußwerten unterscheiden\ncc) elektrische Verbraucher, insbesondere auf\nlsolationsbeschädigung, sowie Schalter\nauf Fehler prüfen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                     601 .,\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      31     4\n1                 2                                           3                                       4\ndd) elektrische Bauteile, insbesondere\nSchmelzsicherungen, Sicherungsautomaten,\nSchutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und\nSchutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen\nee) Drehrichtung von Elektromotoren durch\nAnlauf prüfen\nb) Kleinspannungsbereiche an Fahrzeugen,\nMaschinen und Geräten:\naa) elektrische Leitungen, Verbindungen\nund Anschlüsse prüfen sowie Spannung,\nWiderstand und Stromstärke messen .\nbb) Spannungsverläufe prüfen                                                4\ncc) Gleich- und Wechselstromkreise\nunterscheiden\ndd) elektrische und elektronische Komponenten,\ninsbesondere der Motor-, Sicherheits-,\nÜberwachungs- und Steuerelektronik, prüfen\n18   Ausrüsten und Umrüsten        a) Formteile passen und einbauen\nmit Zubehör und               b) Formteile aus Blechen und Profilen nach\nZusatzeinrichtungen               Zeichnungen und selbsterstellten Skizzen,\n(§ 4 Nr. 23)                      insbesondere für Fahrzeugrahmen und\nAbdeckungen, herstellen ·\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter\nBeachtung gesetzlicher Vorschriften nach                                    6\ntechnischen Unterlagen dem Fahrzeug- und\nMaschinentyp zuordnen\nd) Bauteile für den Einbau vorbereften\ne) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,\nanschließen und auf Funktion prüfen\n19  Beurteilen von Schäden        a) Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\nan Fahrzeugen,                    und Anlagen aufgrund von Kundenangaben\nMaschinen, Geräten und             prüfen und einordnen\nAnlagen der Land-,            b) Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\nForst-, Garten-, Bau-              und Anlagen aufgrund von Sicht- und Geräusch-\noder Kommunalwirtschaft            kontrollen feststellen und protokollieren\n(§ 4 Nr. 24)\n20  Kontrollieren der durch-      a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter                                   6\ngeführten Arbeiten                 Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebs-\nunter Einbeziehung                 sicherheit von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\nangrenzender Bereiche              und Anlagen kontrollieren\n(§ 4 Nr. 25)                  b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und\nBaugruppen bei lnstandhaltungsarbeiten\nerkennen und protokollieren\nc) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen\nzur Kundenübergabe vorbereiten","602                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 12, ausgegeben am 30. März 1989\nTag                                                             Inhalt                                                            Seite\n20. 3. 89  Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 13. Februar 1989 über\ndie Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf •••                             274\n20. 3. 89  Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 13. Februar 1989 über .\ndie Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Breitenberg • ·.                          276\n21. 2. 89  Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....••.                                   278\n21. 2. 89  Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...•.••                                   280\n21. 2. 89  Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....•.•                                   281\n21.2.89    Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ......•                                   283\n24.2.89    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe ......••                                  284\n28.2. 89   Bekanntmachung über die Änderung des Protokolls zum deutsch-skandinavischen Abkommen über\nden internationalen Straßenverkehr .................................................... .                                    285\n1. 3. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung de.s Anhangs zur Satzung der\nEuropäischen Schule .......................................... ·•...••..•.•.•..••••.•••                                      287\n1. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls iur Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt •..•.••..•..•..•.••.•..•...•..•••••............•••...••••.••                                   287\n2. 3. 89  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für\ndie Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ...•.•.                             288\n2.3. 89   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit\nverheirateter Frauen .......•...........•.....•...•.•.••.••.•....•.......•...•......•                                        288\n2. 3. 89  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen\nErbes Europas ..............•.....•.•..•.••....••.••..•.•...•...•..........•....••.                                          289\n2. 3. 89  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 53 der Internationalen Arbeits-\norganisation über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf\nHandelsschiffen ........••..•.......•.•.••••...•.•••..•.•..•........•............•..                                         289\n-2. 3. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 125 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Befähigungsnachweise der Fischer ..••.•.........•......•..•.......•..                                  291\n2. 3. 89  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche .•..•••..•......•..............•............•••.                                      292\n2. 3. 89  Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-\nfreiheiten ••.............•.....•..••..•••..........•..•••...•.........•...•....•...                                         293\n2. 3. 89  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-\nnahme ..•....•..................•.•...•.......•......•............•... ••••••.,•••                                           293\n2. 3. 89  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes ........•..•....•.•...•.•••..•.....••.•...........•.............•....                                           294\n3.3. 89   Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .•.•••                                    294\nPreis~ Au.gabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","Nr. 15 - Tag.der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                                                                         603\nBundesgesetzblatt\nTell II\nNr. 13, ausgegeben am 1. Aprll 1989\nTag                                                                      Inhalt                                                                                      Seite\n20. 3. 89    Gesetz zu dem Obereinkommen vom 18. Oktober 1989 zur Errichtung der Karibischen Entwlck•\nlungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       298\nneu: 7401-16\n27. 2. 89    Bekanntmachung des deutsch•tschadischen Abkommens Ober Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . • • .                                                             332\n2. 3. 89   Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Übereinkommens Ober die Vorrechte und lmmuni~\ntäten der Vereinten Nationen • • . • • . • • • . • . • • • . • • • . . • . . . • • . • • . • . . . . • • • . . . . . • • • . . . . . • . • • . •              334\n2. 3. 89    Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens Ober konsularische\nBeziehungen . • • . . • • • . • • . • . • . • . . • . • • • • • . . • . . . . • . . • • • . . • . • . . . . • . • • . . • . • . . . . . . . . . • . • •       334\n2. 3. 89  J Bekanntmachung zu dem Europäischen übereinkommen Ober die Adoption von Kindern .•... , .•. ·• • •                                                             335\n3. 3. 89    Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden\nwildlebenden Tierarten •.•.•.••.•.•..•.•.••.••.••••.•••••. .'. • . . • . . • . • • • . •.• • • . • • • • • . • •                                              336\nPN1e dlNa' Auapbe: 8,45 DM (7,05 DM ZUZOgllch 1,40 DM Verundko818n), bei Lieferung gegen Vorausrachnung 9,25 DM.\nIm Bezugt!pf8ie 1111 die Melvwenlteuer 9111ha11en: der angewlll'ldle Sleuer8atz betrlgl 7 %.\nLieferung gegen Voreineendung dea Betrages 11111 das Poelglrokonlo Bundeeg...czbla Köln 3 9II-S09 oder gegen VOl'IIUll9Chnung.\nVerkündungen Im Bundesanzeiger\nGemäß § ·1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                          Seite          (Nr.                    vom)                 lnkrafttretens\n22.3. 89    Verordnung Nr. 4/89 Ober die Festsetzung von Entgelten fOr\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                                       1609           (59             29. 3. 89)                    10.4.89\n9500+8-4\n28.3. 89    Achte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung                                            1729            (61            31. 3. 89)                     1. 4. 89\n9515-13\n28.3. 89    Zehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif•\nOrdnung                                                                                       1730            (61            31. 3. 89)                     1. 4. 89\n9519-5"]}